BBl 2025 3565
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Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Mais-Saatgut
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Mais-Saatgut
vom 16. Dezember 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 90 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 ¹ ,
verfügt:
Mais-Saatgut, das mit Metalxyl (20g/l) und Prothioconazol (100g/l) enthaltenden Redigo M Pflanzenschutzmittel gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Juli 2026 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Feldbau | |||
| Mais | Keimlingskrankheiten | Aufwandmenge: 15 ml/Saatguteinheit (50 000 Körner) | 1, 2 |
Auflagen für den Einsatz
1
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
-
«Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
«Beim Öffnen der Saatgutsäcke und beim Beladen der Sämaschine sind Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Atemschutzmaske (FFP2) zu tragen.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
2
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
Gefahrenkennzeichnungen
-
Während des Beizvorgangs und der Handhabung des Saatgutes sind geeignete Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.
-
Behandeltes Saatgut nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden.
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazolin-3-on und Reaction mass aus: 5-Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen
-
EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
-
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
-
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
¹ SR 916.161
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 16. Dezember 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Laurent Monnerat |
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Mais-Saatgut
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