Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Multimediaelektronikerin... (412.101.222.03)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Multimediaelektronikerin... (412.101.222.03)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Multimediaelektronikerin EFZ / Multimediaelektroniker EFZ
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
Art. 2 Dauer und Beginn
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Art. 4 Handlungskompetenzen
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Art. 7 Berufsfachschule
|
Unterricht |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
Total |
|---|---|---|---|---|---|
|
|||||
|
120 |
120 |
– |
– |
240 |
|
80 |
80 |
80 |
80 |
320 |
|
120 |
120 |
– |
– |
240 |
|
80 |
80 |
40 |
40 |
240 |
|
120 |
120 |
80 |
120 |
440 |
|
Total Berufskenntnisse |
520 |
520 |
200 |
240 |
1480 |
|
120 |
120 |
120 |
120 |
480 |
|
80 |
80 |
40 |
40 |
240 |
|
Total Lektionen |
720 |
720 |
360 |
400 |
2200 |
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
|
Lehrjahr |
Kurse |
Handlungskompetenzen |
Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
|
1. |
1 |
Multimedia- und Sicherheitslösungen montieren und installieren, Geräte für Multimedia- und Sicherheitslösungen warten und reparieren, Sicherheit von Geräten, Anlagen und Systemen für Multimedia- und Sicherheitslösungen gewährleisten, Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen deinstallieren und Geräte und Wertstoffe entsorgen. |
5 |
|
1. |
2 |
Anforderungen der Kundinnen und Kunden an technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen erheben und analysieren, Angebote für technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen erstellen und die dazu benötigten Waren bestellen, Technische Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen präsentieren und verkaufen, Kabelmanagement für Multimedia- und Sicherheitslösungen gewährleisten, Multimedia- und Sicherheitslösungen montieren und installieren. |
5 |
|
2. |
3 |
Multimedia- und Sicherheitslösungen konzipieren, Multimedia- und Sicherheitslösungen berechnen und dimensionieren, Schnittstellen für Geräte und Anlagen für Multimedia- und Sicherheitslösungen bestimmen und sicherstellen, Kundenrückmeldungen zu technischen Dienstleistungen, Multimedia- und Sicherheitslösungen einholen und bearbeiten. |
5 |
|
3. |
4 |
Montage und Installation von Multimedia- und Sicherheitslösungen planen und kontrollieren, Multimedia- und Sicherheitslösungen dokumentieren und Installationsschemata erstellen, Multimedia- und Sicherheitslösungen konfigurieren und parametrieren, Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen in Betrieb nehmen. |
5 |
|
4. |
5 |
Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen an Fremdsysteme und Umsysteme anbinden, Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen testen und Test protokollieren, Geräte, Anlagen und Systeme der Kundin oder dem Kunden übergeben und diese oder diesen instruieren, Dienstleistungen und Material für ausgeführte Arbeiten rapportieren, Geräte, Anlagen und Systeme für Multimedia- und Sicherheitslösungen betreiben und überwachen, Störungen von Anlagen und Systemen für Multimedia- und Sicherheitslösungen analysieren und beheben. |
5 |
|
Total |
25 |
||
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Art. 13 Bildungsbericht
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Art. 17 Gegenstand
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
|
Position |
Beschreibung |
Gewichtung |
|---|---|---|
|
1 |
Ausführung und Resultat der Arbeit |
50 % |
|
2 |
Dokumentation |
25 % |
|
3 |
Präsentation und Fachgespräch |
25 % |
|
Position |
Handlungskompetenzbereiche |
Gewichtung |
|---|---|---|
|
1 |
Beraten und Verkaufen |
25 % |
|
2 |
Konzipieren und Projektieren von technischen Lösungen |
25 % |
|
3 |
Konfigurieren, Parametrieren und Inbetriebnehmen |
25 % |
|
4 |
Warten und Beheben von Störungen |
25 % |