Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
VersRuhG
Ausfertigungsdatum: 25.07.1991
Vollzitat:
"Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2022 I 2759
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1991 +++)
Überschrift: Das Gesetz wurde als Artikel 4 G 826-30-1 v. 25.7.1991 I 1606 (RÜG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; das G wurde am 31.7.1991 verkündet und tritt gem. Art. 42 Abs. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1
(1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenversicherung überführt worden sind.
(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Versicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 30. Juni 1990 beziehen.
§ 2
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
§ 3 (weggefallen)
§ 4
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
§ 5
Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.
§ 6
Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
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