Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SVLFGG
Ausfertigungsdatum: 12.04.2012
Vollzitat:
"Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.12.2022 I 2759
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.4.2012 I 579 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 14 Abs. 1 am 1.1.2013 in Kraft. § 7 Abs. 1, 4 und 6 treten am 1.1.2018 in Kraft.
§ 1 Errichtung
Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
§ 2 Zuständigkeit
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
§ 3 Eingliederung der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über.
(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Januar 2013 aufgelöst.
§ 4 Sitz, Aufbau und Satzung
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.
(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
§ 5 Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.
(4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 6 Kosten bei Errichtung
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
§ 7 Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. Dies gilt nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden. Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.
(1a) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuweisungssätze, das Zahlverfahren der Zuweisungen, die Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie die Anlage des Deckungskapitals. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ermächtigung nach Satz 1 nach Anhörung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstellt jeweils ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte. Die Konzepte enthalten die Ergebnisse der umfassenden Prüfung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt diese Konzepte dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2016 vor. Das Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen in der Alterssicherung der Landwirte ist zusätzlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Soweit für die in Absatz 1 genannten Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 eine Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung bestand, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt. Wurde für die in Absatz 1 genannten Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dies im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt.
(5) Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Altersrückstellungen nach den §§ 172c und 219a Absatz 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden.
(6) Versorgungsausgaben für die in Absatz 1 genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2040 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.
§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Mit der regelmäßigen Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Dritte beauftragen, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88 Absatz 3 und § 90 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen.
(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient. Dabei ist eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Hierfür kann die Vertreterversammlung feste Sätze beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen. Nimmt sie dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.
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