Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994
Ausfertigungsdatum: 19.12.1994
Vollzitat:
"Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816 ), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 iVm Anlage 1 bis 5 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Hinweis:
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 mWv 1.12.2023 bzw. 1.1.2024 noch nicht berücksichtigt
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: RheinSchPEV 1994 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 1.07 Nr. 4 u. § 15.06 v. 1.4.1999 bis 31.3.2002 vgl. § 1 V v. 15.2.1999 VkBl. 120 +++)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil | |
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen | |
Kapitel 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 1.02 | Schiffsführer |
§ 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord |
§ 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht |
§ 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen |
§ 1.06 | Benutzung der Wasserstraße |
§ 1.07 | Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste |
§ 1.08 | Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge |
§ 1.09 | Besetzung des Ruders |
§ 1.10 | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord |
§ 1.10a | Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord |
§ 1.11 | Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord |
§ 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse |
§ 1.13 | Schutz der Schiffahrtszeichen |
§ 1.14 | Beschädigung von Anlagen |
§ 1.15 | Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße |
§ 1.16 | Rettung und Hilfeleistung |
§ 1.17 | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen |
§ 1.18 | Freimachen des Fahrwassers |
§ 1.19 | Besondere Anweisungen |
§ 1.20 | Überwachung |
§ 1.21 | Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge |
§ 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde |
§ 1.22a | Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt |
§ 1.23 | Erlaubnis besonderer Veranstaltungen |
§ 1.24 | Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze |
Kapitel 2 | |
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung | |
§ 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe |
§ 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge |
§ 2.03 | Schiffseichung |
§ 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger |
§ 2.05 | Kennzeichen der Anker |
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
Kapitel 3 | |
Bezeichnung der Fahrzeuge | |
Abschnitt I: Allgemeines | |
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen |
§ 3.02 | Lichter |
§ 3.03 | Flaggen, Tafeln und Wimpel |
§ 3.04 | Zylinder, Bälle und Kegel |
§ 3.05 | Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen |
§ 3.06 | (ohne Inhalt) |
§ 3.07 | Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw. |
Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung | |
Titel A: Bezeichnung während der Fahrt | |
§ 3.08 | Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
§ 3.09 | Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt |
§ 3.10 | Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt |
§ 3.11 | Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt |
§ 3.12 | Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt |
§ 3.13 | Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt |
§ 3.14 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
§ 3.15 | Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist |
§ 3.16 | Bezeichnung der Fähren in Fahrt |
§ 3.17 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen |
§ 3.18 | Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt |
§ 3.19 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt |
Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen | |
§ 3.20 | Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen |
§ 3.21 | Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
§ 3.22 | Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen |
§ 3.23 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen |
§ 3.24 | Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger |
§ 3.25 | Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge |
§ 3.26 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker |
Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung | |
§ 3.27 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden |
§ 3.28 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen |
§ 3.29 | Schutz gegen Wellenschlag |
§ 3.30 | Notzeichen |
§ 3.31 | Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten |
§ 3.32 | Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden |
§ 3.33 | Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander |
§ 3.34 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
Kapitel 4 | |
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | |
Abschnitt I: Schallzeichen | |
§ 4.01 | Allgemeines |
§ 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen |
§ 4.03 | Verbotene Schallzeichen |
§ 4.04 | Notzeichen |
Abschnitt II: Sprechfunk | |
§ 4.05 | Sprechfunk |
Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte | |
§ 4.06 | Radar |
§ 4.07 | Inland AIS und Inland ECDIS |
Kapitel 5 | |
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße | |
§ 5.01 | Schiffahrtszeichen |
§ 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße |
Kapitel 6 | |
Fahrregeln | |
Abschnitt I: Allgemeines | |
§ 6.01 | Schnelle Schiffe |
§ 6.02 | Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen |
§ 6.02a | Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander |
Abschnitt II: Begegnen und Überholen | |
§ 6.03 | Allgemeine Grundsätze |
§ 6.04 | Begegnen: Grundregeln |
§ 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln |
§ 6.06 | Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander |
§ 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser |
§ 6.08 | Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen |
§ 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen |
§ 6.10 | Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge |
§ 6.11 | Überholverbot durch Schiffahrtszeichen |
Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt | |
§ 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs |
§ 6.13 | Wenden |
§ 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt |
§ 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes |
§ 6.16 | Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen |
§ 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge |
§ 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten |
§ 6.19 | Schiffahrt durch Treibenlassen |
§ 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag |
§ 6.21 | Zusammenstellung der Verbände |
§ 6.22 | Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen |
§ 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen |
Abschnitt IV: Fähren | |
§ 6.23 | Verhalten der Fähren |
Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen | |
§ 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines |
§ 6.25 | Durchfahrt unter festen Brücken |
§ 6.26 | Durchfahrt durch Schiffbrücken |
§ 6.27 | Durchfahren der Wehre |
§ 6.28 | Durchfahren der Schleusen |
§ 6.28a | Schleuseneinfahrt und -ausfahrt |
§ 6.29 | Vorrecht auf Schleusung |
Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar | |
§ 6.30 | Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter |
§ 6.31 | Stillliegende Fahrzeuge |
§ 6.32 | Mit Radar fahrende Fahrzeuge |
§ 6.33 | Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge |
Kapitel 7 | |
Regeln für das Stilliegen | |
§ 7.01 | Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen |
§ 7.02 | Liegeverbot |
§ 7.03 | Ankern und Benutzung von Ankerpfählen |
§ 7.04 | Festmachen |
§ 7.05 | Liegestellen |
§ 7.06 | Besondere Liegestellen |
§ 7.07 | Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen |
§ 7.08 | Wache und Aufsicht |
Kapitel 8 | |
Zusatzbestimmungen | |
§ 8.01 | Geschleppte und schleppende Schubverbände |
§ 8.02 | Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen |
§ 8.03 | Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen |
§ 8.04 | Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes |
§ 8.05 | Kupplungen der Schubverbände |
§ 8.06 | Sprechverbindung auf Verbänden |
§ 8.07 | Begehbarkeit der Schubverbände |
§ 8.08 | Zusammenstellung der Schleppverbände |
§ 8.09 | Bleib-weg-Signal |
§ 8.10 | Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind |
§ 8.11 | Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
Zweiter Teil | |
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken | |
Kapitel 9 | |
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen | |
§ 9.01 | Beschränkungen der Schiffahrt in Basel |
§ 9.02 | Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein |
§ 9.03 | Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf |
§ 9.04 | Geregelte Begegnung |
§ 9.05 | Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe |
§ 9.06 | Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz |
§ 9.07 | Beschränkungen der Schiffahrt |
§ 9.08 | Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar |
§ 9.09 | Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) |
§ 9.10 | Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre |
§ 9.11 | Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre |
Kapitel 10 | |
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser | |
§ 10.01 | Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre |
§ 10.02 | Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar |
Kapitel 11 | |
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen | |
§ 11.01 | Höchstabmessungen der Fahrzeuge |
§ 11.02 | Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge |
Kapitel 12 | |
Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung | |
§ 12.01 | Meldepflicht |
§ 12.02 | Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar |
§ 12.03 | Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke |
Kapitel 13 | |
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim | |
§ 13.01 | Anwendungsbereich |
§ 13.02 | Kennzeichnung der Fahrzeuge |
§ 13.03 | Einsenkungsmarken |
§ 13.04 | Tiefgangsanzeiger |
§ 13.05 | Unterscheidungszeichen der Anker |
§ 13.06 | Zusammenstellung der Verbände |
Kapitel 14 | |
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein | |
§ 14.01 | Allgemeine Bestimmungen |
§ 14.02 | Basel |
§ 14.03 | Mannheim-Ludwigshafen |
§ 14.04 | Mainz |
§ 14.05 | Bingen |
§ 14.06 | Bad Salzig |
§ 14.07 | Koblenz |
§ 14.08 | Andernach |
§ 14.09 | Wesseling |
§ 14.10 | Duisburg-Ruhrort |
§ 14.11 | (ohne Inhalt) |
§ 14.12 | Lobith |
§ 14.13 | Ijzendoorn und Haaften |
Dritter Teil | |
Umweltbestimmungen | |
Kapitel 15 | |
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen | |
§ 15.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 15.02 | Allgemeine Sorgfaltspflicht |
§ 15.03 | Verbot der Einbringung und Einleitung |
§ 15.04 | Sammlung und Behandlung an Bord |
§ 15.05 | Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen |
§ 15.06 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern |
§ 15.07 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) |
§ 15.08 | Bilgenentölungsboote |
§ 15.09 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge |
Anlagen | |
Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt |
Anlage 2: | (ohne Inhalt) |
Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge |
Anlage 4: | (ohne Inhalt) |
Anlage 5: | (ohne Inhalt) |
Anlage 6: | Schallzeichen |
Anlage 7: | Schiffahrtszeichen |
Anlage 8: | Bezeichnung der Wasserstraße |
Anlage 9: | Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43 |
Anlage 10: | Muster für das Ölkontrollbuch |
Anlage 11: | Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug |
Anlage 12: | Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten |
Anlage 13: | Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV |
Erster Teil
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
a) "Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
c) "Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
d) "Schleppverband":
eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
e) "Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder bei den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
f) "Schubleichter":
ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
g) "Trägerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
h) "Gekuppelte Fahrzeuge":
eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
i) "Schwimmendes Gerät":
eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
j) "Schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
k) "Schwimmkörper":
ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
l) "Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
m) "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, ausgenommen
- ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
- ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
- eine Fähre oder
- ein Schubleichter;
n) "Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
o) "stilliegend":
ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
p) "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
q) "Radarfahrt":
eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
r) "Nacht":
der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
s) "Tag":
der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht den Anforderungen der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
w) "kurzer Ton":
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,
"langer Ton":
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
x) "Folge sehr kurzer Töne":
eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
y) "rechtes" und "linkes Ufer":
die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen;
z) "zu Berg":
die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt;
aa) "ADNR":
die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.
ab) "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist;
ac) „Inland AIS Gerät“: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;
ad) „LNG-System“:
sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
ae) „Bunkerbereich“:
der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
af) „Flüssigerdgas (LNG)“:
Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161° C verflüssigt wurde;
ag) “festverbundener Tank” ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können.
ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;
ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.
§ 1.02 Schiffsführer
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als „Schiffsführer“ bezeichnet. Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung zur Schiffsführung des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt. Befährt der Schiffsführer einen in § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung genannten Streckenabschnitt, muss er zudem die hierfür nach dieser Vorschrift erforderliche besondere Berechtigung besitzen.
Sind nach der Rheinschiffspersonalverordnung mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die besondere Berechtigung gemäß § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung.
2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.
Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes.
Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.
Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.
3. In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs.
Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
4. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebs.
5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden sind für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.
In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
6. Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung von Menschenleben,
b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt,
d) die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn
a) durch diese Hilfsmittel die Sicht von 350 m bis 500 m vor dem Bug gewährleistet ist,
b) die Anforderungen von § 6.32 Nummer 1 erfüllt sind,
c) die Radarantennen und die Kameras am Bug der Fahrzeuge installiert sind,
d) diese Hilfsmittel nach Artikel 7.02 ES-TRIN als geeignet anerkannt sind.
4. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
5. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.
6. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen, und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffspersonalverordnung übereinstimmen.
4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen
a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt im Beiboot,
c) bei Arbeiten außenbords oder
d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Absatz 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.
5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die besondere Berechtigung für Radarfahrten sowie erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt.
Eine zweite Person, die ebenfalls ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die oben genannten erforderlichen besonderen Berechtigungen besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.
2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.
§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: | .............................. - R | |
SCHIFFSATTEST | ||
- NUMMER: | .................................. | |
- SUK: | .................................. | |
- GÜLTIG BIS: | .................................. |
wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht.
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.
Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren.
Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.
2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.
3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.
§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkörper oder die schwimmenden Anlagen nicht hinausragen.
2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
3. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge, Schwimmkörper oder verlorener Gegenstände aus dem Flußbett gelten die nationalen Vorschriften.
4. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.
§ 1.19 Besondere Anweisungen
Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.
§ 1.20 Überwachung
Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.
§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
b) schwimmenden Anlagen und
c) Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
1. Der Schiffsführer muss die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.
3. (weggefallen)
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
§ 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe – müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
a) sein Name, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen.
In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter,
oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1);
b) sein Heimat- oder Registerort.
Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI). Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.
2. Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.
Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörde von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:
a) ihr Name oder ihre Devise.
Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b) Name und Anschrift ihres Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, daß die Feststellung des Eigentümers gestattet.
§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge –, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
§ 2.05
1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.
2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren.
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)
1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.
3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.
Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I.
Allgemeines
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
1. In diesem Kapitel gelten als
a) | "Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist; | |
b) | "Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30', das heißt von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist; | |
c) | "Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist; | |
d) | "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist. |
2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
a) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1000 m haben.
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
- bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
- bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
a) für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b) für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
c) für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
d) für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Licher und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.
§ 3.06
(ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Abschnitt II.
Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A.
Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
1. | Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: | ||
a) | ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet; | ||
b) | die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; | ||
c) | ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. | ||
2. | Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht. | ||
3. | Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: | ||
zwei gelbe starke schnelle Funkellichter. | |||
Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. | |||
4. | Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16. |
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
1. | An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen: | ||
- bei Nacht: | |||
a) | außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; | ||
b) | statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann; | ||
- bei Tag: | |||
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist. | |||
2. | Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen: | ||
- bei Nacht: | |||
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden; | |||
- bei Tag: | |||
den Zylinder nach Nummer 1. | |||
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren. | |||
3. | Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen: | ||
- bei Nacht: | |||
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet; | |||
- bei Tag: | |||
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. | |||
Wenn jedoch | |||
a) | eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte, | ||
b) | eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. | ||
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden. | |||
4. | Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen: | ||
a) | das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; | ||
b) | das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen. | ||
5. | Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen. | ||
6. | Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3. |
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
1. | Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen: | |||
a) | als Topplichter | |||
I. | drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes. | |||
Diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein. | ||||
Das oberste Topplicht muß mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; | ||||
II. | Ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen. | |||
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden; | ||||
b) | als Seitenlichter | |||
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel; | ||||
c) | als Hecklichter | |||
I. | drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können; | |||
II. | ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. | |||
2. | Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen; das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen. | |||
3. | Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein. | |||
4. | Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen: | |||
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. |
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
1. | Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen: | ||
a) | auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden; | ||
b) | die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußere Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht; | ||
c) | auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. | ||
2. | Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3. |
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
1. | Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen: |
a) | die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein; | ||
b) | ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. | ||
2. | Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6. |
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. | Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: | ||
a) | ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen; | ||
b) | Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; | ||
c) | ein Hecklicht | ||
oder | |||
d) | das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein; | ||
e) | die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein; | ||
f) | ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird. | ||
2. | Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen. | ||
3. | Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge. | ||
4. | Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen: | ||
entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht | |||
oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp | |||
oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen. | |||
5. | Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen. | ||
6. | Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen: | ||
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist. |
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
1. | Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: | ||
- | bei Nacht: | ||
ein blaues Licht; | |||
- | bei Tag: | ||
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. | |||
Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden. | |||
2. | Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: | ||
- | bei Nacht: | ||
zwei blaue Lichter; | |||
- | bei Tag: | ||
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. | |||
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden. | |||
3. | Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: | ||
- | bei Nacht: | ||
drei blaue Lichter; | |||
- | bei Tag: | ||
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. | |||
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. | |||
4. | Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt. | ||
5. | Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen. | ||
6. | Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert. | ||
7. | Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss. | ||
8. | Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen. |
§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen: | |||
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. |
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
1. | Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen: | ||
a) | ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet; | ||
b) | ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a. | ||
2. | Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. | ||
3. | Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen: | ||
a) | die Lichter nach Nummer 1; | ||
b) | die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c. |
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: | |||
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist. |
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung | |||
- | bei Nacht: | ||
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; | |||
- | bei Tag: | ||
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | |||
oder | |||
das vorgeschriebene Schallzeichen geben | |||
oder | |||
beides zugleich tun. | |||
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. |
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen: | |||
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. |
Titel B.
Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
1. | Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen: | ||
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken. | |||
Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden. | |||
2. | Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: | ||
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite. | |||
3. | Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden, | ||
a) | wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen; | ||
b) | wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt; | ||
c) | wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist. | ||
4. | Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach Nummer 1 oder 2 befreien. |
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen. | |||
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
1. | Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. | ||
Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen. | |||
2. | Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. | ||
Diese Fahrer müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind. |
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen: | |||
von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. | |||
Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind. |
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: | |||
das Licht nach § 3.20 Nr. 1. | |||
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein: | |||
- | bei Nacht: | ||
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; | |||
- | bei Tag: | ||
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. |
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
1. | Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen: | ||
a) | nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: | ||
- bei Nacht: | |||
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, | |||
- bei Tag: | |||
entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls | |||
b) | nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist: | ||
- bei Nacht: | |||
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste grüne Licht, | |||
- bei Tag: | |||
entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a | |||
oder einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a, | |||
oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschützt werden müssen, | |||
c) | nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: | ||
- bei Nacht: | |||
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, | |||
- bei Tag: | |||
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, und gegebenenfalls | |||
d) | nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist: | ||
- bei Nacht: | |||
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe c gezeigte rote Licht, | |||
- bei Tag: | |||
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite. | |||
Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. | |||
2. | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden. | ||
3. | Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien. |
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
1. | Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen: | ||
ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt. | |||
2. | Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch | ||
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind. | |||
3. | In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen. | ||
4. | Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen: | ||
- | bei Nacht |
durch einen Döpper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht, | |||
- | bei Tag: | ||
durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor. |
Abschnitt III.
Sonstige Bezeichnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde. | |||
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen: | |||
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht. | |||
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
1. | In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen: | ||
- | bei Nacht: | ||
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können; | |||
- | bei Tag: |
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. | |||
2. | Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen: | ||
a) | Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge; | ||
b) | Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde. | ||
§ 3.25 bleibt unberührt. |
§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: | ||
- | bei Nacht: | ||
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | |||
- | bei Tag: | ||
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | |||
2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. |
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3 Bild 60)
1. | Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch | ||
runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand. | |||
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. | |||
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. | |||
2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. | ||
3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
1. | Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord | ||
a) | zu rauchen, | ||
b) | ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, | ||
muss dieses Verbot angezeigt werden durch | |||
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. | |||
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. | |||
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. | |||
2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. |
3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Abschnitt I.
Schallzeichen (Anlage 6)
§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:
a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
§ 4.04 Notzeichen
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
Abschnitt II.
Sprechfunk
§ 4.05 Sprechfunk
1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden.
2. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache zu benutzen.
3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.
4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.
5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
Abschnitt III.
Informations- und Navigationsgeräte
§ 4.06 Radar
1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.
4. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen
- Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
- Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht“;
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a) wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
b) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
c) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.
4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m) Rufzeichen.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;
d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Fußnote
§ 4.07 Nr. 4 Buchst. l Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde nach dem Wort "Anlage 11" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.
Kapitel 6
Fahrregeln
Abschnitt I.
Allgemeines
§ 6.01 Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.
5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.
Abschnitt II.
Begegnen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
§ 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
1. | Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen. | ||
2. | Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen. | ||
3. | Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen: | ||
a) | bei Nacht: | ||
ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf, | |||
b) | bei Tag: | ||
eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist. |
Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. | |||
4. | Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben: | ||
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll. |
5. | Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben. |
§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
1. Abweichend von § 6.04 können
a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
b) zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.
§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:
a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;
b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d) Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. | Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend. | ||
2. | Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet | ||
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): | |||
keine Durchfahrt, | |||
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): | |||
Durchfahrt frei. | |||
je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. |
§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.
§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a) "zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
b) "zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a) "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
b) "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
c) "zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,
d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht | |||
a) | auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot, | ||
b) | auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. |
Abschnitt III.
Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen. | |||
§ 6.13 Wenden
1. | Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. | ||
2. | Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen: | ||
a) | durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will, | ||
b) | durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will. | ||
3. | Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. | ||
4. | Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten. |
Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist. |
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
1. | Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen. | ||
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein. | |||
2. | Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen: | ||
a) | durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen; | ||
b) | durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen; | ||
c) | durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben: | ||
"einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, | |||
"einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen. | |||
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern. | |||
3. | Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern. | ||
4. | Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. |
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.
3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4. Wasserskifahrer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1. | Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen. |
2. | Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. |
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. | Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist: | ||
a) | vor Hafenmündungen; | ||
b) | in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen; | ||
c) | in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen: | ||
d) | in der Nähe nicht frei fahrender Fähren; | ||
e) | auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. | ||
2. | Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt. | ||
3. | Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen, | ||
und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 führen, | |||
müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten. |
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt wird oder werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
3. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie | |||
das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball | |||
oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d | |||
zeigen. |
Abschnitt IV.
Fähren
§ 6.23 Verhalten der Fähren
1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:
a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, daß sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näherkommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;
c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
Abschnitt V.
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
1. | In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt. | ||
2. | Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet | ||
a) | durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; |
b) | durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten. |
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. | ||
2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet | ||
a) | durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) | ||
oder | |||
b) | durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, | ||
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | |||
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. | |||
3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. |
§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes:
a) In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.
b) Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.
c) Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.
d) Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1. | Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden. | ||
2. | Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. |
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1. | Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten. | ||
2. | In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben. |
3. | Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren. | ||
4. | Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten. | ||
5. | In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden. | ||
6. | Bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper vermieden wird. | ||
7. | In den Schleusen |
a) | haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten; | ||
b) | müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden; | ||
c) | sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; | ||
d) | ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen; | ||
e) | ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen; |
f) | müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten. | ||
8. | In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge. | ||
9. | Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust. | ||
10. | Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist. |
11. | Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust. | ||
12. | Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen, bei der Schleusung und dem Verlassen der Schleuse müssen die schnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden Geräte oder an Land durch Wellenschlag vermieden wird. | ||
13. | Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen. |
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
1. | Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung: | ||
a) | Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. | ||
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb; |
b) | ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander: | ||
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen; | |||
c) | das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander: | ||
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet; | |||
d) | ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander: | ||
Einfahrt erlaubt. | |||
2. | Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt: | ||
a) | ein rotes Licht oder zwei rote Lichter: | ||
Ausfahrt verboten; | |||
b) | ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter: | ||
Ausfahrt erlaubt. | |||
3. | Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden. |
4. | Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten. |
§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
a) die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b) die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.
Abschnitt VI.
Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.
2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.
§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:
a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;
b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;
c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;
d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
- einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
- seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:
a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.
b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
c) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,
- wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
- wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.
Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stilliegen.
3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.
§ 7.02 Liegeverbot
1. | Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen | ||
a) | auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht; | ||
b) | auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken; | ||
c) | auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; | ||
d) | unter Brücken und Hochspannungsleitungen; | ||
e) | in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken; | ||
f) | an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen; | ||
g) | in der Fahrlinie von Fähren; | ||
h) | im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen; | ||
i) | auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; | ||
k) | seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist; |
l) | auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. | ||
2. | Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten. | ||
§ 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
1. | Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen: | ||
a) | auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht; | ||
b) | auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | ||
2. | Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. |
3. | Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. |
§ 7.04 Festmachen
1. | Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen: | ||
a) | auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht; | ||
b) | auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | ||
2. | Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | ||
3. | Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden. |
§ 7.05 Liegestellen
1. | Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht. | ||
2. | Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. | ||
3. | Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. |
4. | Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist. |
§ 7.06 Besondere Liegestellen
1. | Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt. | ||
2. | Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen. | ||
3. | An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist. | ||
4. | Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht. |
§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;
b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;
c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.
2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 7.08 Wache und Aufsicht
1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 14.01 der Rheinschiffspersonalverordnung ist.
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a) diese in einem Hafenbecken stillliegen und
b) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.
5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn
in der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m,
in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 m
nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.
§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
1. Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
a) es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder
b) der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
c) der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.
3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.
§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden
a) längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder
b) auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.
§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände
1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4. Bei Schubverbänden bis zu 12,00 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.
§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
1. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
2. Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
3. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4. Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.
2. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.
3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,
und
b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
a) alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
c) das Rauchen ist einzustellen;
d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:
a) an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;
b) Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
c) während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;
d) bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e) solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.
2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
3. Vor dem Einfahren in das Hafenbecken 1 (km 169,95) müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.
§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
1. | Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der Stauhaltung Vogelgrün) und der Umleitungen des kanalisierten Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg. | ||
2. | Die §§ 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar. | ||
3. | Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist. | ||
4. | Abweichend von den Nummern 2 und 3 können Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord stattfindet; sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann. | ||
Dieselben Bestimmungen gelten außerdem für Kanalpenichen (Länge 38,50 m) mit oder ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren: | |||
a) | Stauhaltung Rhinau zwischen km 244,00 und den Schleusen Marckolsheim, | ||
b) | Stauhaltung Marckolsheim zwischen km 228,00 und den Schleusen Vogelgrün. |
5. | Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie zwischen zwei auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht überschritten werden. | ||
6. | In die Werkkanäle der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet. | ||
7. | Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleusenvorhäfen und im unteren Schleusenkanal der untersten Schleusen gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinfahrzeuge. | ||
8. | Das Stilliegen und das Anlegen sind außerhalb der Schleusenvorhäfen und des unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten. | ||
9. | Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8 gilt nicht für Fahrzeuge, | ||
a) | die an behördlich zugelassenen Stellen laden oder löschen wollen oder |
b) | die aus zwingenden Sicherheitsgründen anhalten mußten. | ||
10. | Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg nicht benutzen. | ||
11. | Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthöhe der Lichter und Zeichen in dem Maße herabgesetzt werden, als es für die Durchfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit die verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben. |
§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.
§ 9.04 Geregelte Begegnung
1. Dieser Paragraph gilt für das Begegnen
a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20) und Lorch (km 540,20);
b) auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,00) und der deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).
2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs soweit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstraße gelegen sind, ausfahren wollen. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
4. Als Talfahrer können
a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,
b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das linke Ufer halten wollen,
c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anlegestelle oder eine Liegestelle an dem linken Ufer aufsuchen wollen,
von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
5. Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.
Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.
6. § 6.05 ist nicht anzuwenden.
§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
1. Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren
a) zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),
b) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).
2. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.
§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
1. Es dürfen befahren werden
a) der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und
b) der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.
2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:
a) die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;
b) in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.
§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
1. Iffezheim - Karlsruhe
Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können.
2. Geisenheim – Rhens
Zwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten.
3. Lorch - St. Goar
a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten.
b) Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.
c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b zu melden.
4. Moselmündung
Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten.
5. Duisburg-Ruhrort
a) Vor dem Einfahren in
die Hochfelder Häfen,
den Duisburger Außenhafen,
den Duisburger Parallelhafen,
den Ruhrorter Hafenkanal und
den Ruhrorter Hafenmund
müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.
b) Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23 untersagt.
6. Wesel
Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist.
7. Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung.
§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen.
§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.
2. Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m auf den Strecken zwischen
km 575,50 und km 578,50 | (Oberspay), |
km 606,50 und km 608,50 | (Weißenthurm), |
km 635,00 und km 637,50 | (Unkel), |
km 720,50 und km 723,00 | (Benrath), |
km 740,00 und km 744,00 | (Düsseldorf) und |
km 784,50 und km 786,50 | (Baerl) |
nicht begegnen.
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu beachten:
a) bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeugen stattfinden wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;
c) sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m bereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge oberhalb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.
3. Zwischen der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.
§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
1. Die Mehrzweckfahrzeuge
a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) und
b) der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40)
führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.
2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.
§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.
§ 9.12 Boven-Rijn und Waal
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses.
2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.
3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
§ 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.
2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.
3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
Kapitel 10
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
§ 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
Strecke | Richtpegel für Berg- und Talfahrt Wasserstand | |
Marke I | Marke II | |
Basel (km 166,53) | ||
Basel-Schleusen Kembs Kembs (km 179,10) | Basel-Rheinhalle 7,00 8,20 | |
Schleusen Iffezheim (km 334,00) | ||
Schleusen Iffezheim-Germersheim Germersheim (km 384,00) | Maxau 6,20 7,50 | |
Germersheim-Mannheim-Rheinau Mannheim-Rheinau (km 410,50) | Speyer 6,20 7,30 | |
Mannheim-Rheinau-Mannheim-Sandhofen Mannheim-Sandhofen (km 431,50) | Mannheim 6,50 7,60 | |
Mannheim-Sandhofen-Gernsheim Gernsheim (km 462,00) | Worms 4,40 6,50 | |
Gernsheim-Eltville Eltville (km 511,00) | Mainz 4,75 6,30 | |
Eltville-Lorch Lorch (km 540,00) | Bingen 3,50 4,90 | |
Lorch-Bad Salzig Bad Salzig (km 566,00) | Kaub 4,60 6,40 | |
Bad Salzig-Engers Engers (km 601,00) | Koblenz 4,70 6,50 | |
Engers-Bad Breisig Bad Breisig (km 624,00) | Andernach 5,50 7,60 | |
Bad Breisig-Mondorf Mondorf (km 660,00) | Oberwinter 4,90 6,80 | |
Mondorf-Dormagen Dormagen (km 710,00) | Köln 6,20 8,30 | |
Dormagen-Krefeld Krefeld (km 763,00) | Düsseldorf 7,10 8,80 | |
Krefeld-Orsoy Orsoy (km 794,00) | Duisburg-Ruhrort 9,30 11,30 | |
Orsoy-Rees Rees (km 837,00) | Wesel 8,70 10,60 | |
Rees-Spyck'sche Fähre Spyck'sche Fähre (km 857,40) | Emmerich 7,00 8,70 |
4. | Zwischen Basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 8,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen überwiegend über der Marke von 8,20 m lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen wird. | |||
5. | Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die Schiffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt: | |||
a) | zwischen dem oberen Vorhafen der Schleusen Kembs und dem oberen Vorhafen der Schleusen Vogelgrün ist die Schiffahrt keinen Beschränkungen wegen Hochwassers unterworfen. Die zuständige Behörde kann jedoch, um Ansammlungen von Fahrzeugen in den Vorhäfen der Schleusen Kembs und Vogelgrün zu vermeiden, die Fahrzeuge auf die Vorhäfen der verschiedenen Schleusen verteilen; | |||
b) | zwischen den Schleusen Vogelgrün und den Schleusen Iffezheim | |||
- | wird der Betrieb der Schleusen einer gegebenen Haltung eingestellt, wenn die auf einer Mauer bei dem Unterhaupt dieser Schleusen sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist; | |||
- | ist Kleinfahrzeugen die Fahrt in einer Haltung verboten, wenn die an dem Unterhaupt der jeweils oberhalb liegenden Schleuse sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist. | |||
Jedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgrün bis unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m über der angebrachten Hochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird; | ||||
c) | auf der Stromstrecke zwischen dem südlichen Vorhafen (km 291,30) und dem nördlichen Vorhafen (km 295,50) des Straßburger Hafens wird die Schiffahrt bei Erreichen des höchsten Schiffahrtswasserstandes (HSW) wie folgt gesperrt: | |||
- | in der Talfahrt durch ein bei km 291,30 | |||
aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7); | ||||
- | in der Bergfahrt durch ein bei km 294,50 | |||
aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7). |
§ 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände.
Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.
Kapitel 11
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.
Die Breite darf
a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m
nicht überschreiten.
2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.
3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt.
4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.
3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
Strecke | Länge in m | Breite in m | |||
3.1 | Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00) | ||||
a) | Schleusen Kembs | ||||
aa) | Westschleuse | 180 | 22,90 | ||
bb) | Ostschleuse | 186,50 | 22,90 | ||
b) | Schleusen Ottmarsheim | ||||
aa) | große Schleuse | 183 | 22,80 | ||
bb) | kleine Schleuse | 183 | 11,45 | ||
c) | Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau | ||||
aa) | große Schleuse | 183 | 22,80 | ||
bb) | kleine Schleuse | 183 | 11,45 | ||
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden. | |||||
d) | Schleusen Gerstheim und Straßburg | ||||
aa) | große Schleuse | 185 | 22,90 | ||
bb) | kleine Schleuse | 185 | 11,45 | ||
e) | Schleusen Gambsheim und Iffezheim | 270 | 22,90 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. |
3.2 | a) | Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) | 193 | 22,90 | |
b) | Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich | 153 | 34,35 | ||
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | |||||
3.3 | Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00) | ||||
a) | Bergfahrt | 186,50 | 22,90 | ||
b) | Talfahrt | 116,50 | 22,90 | ||
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. | |||||
c) | bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände | ||||
aa) | Bergfahrt | 193 | 22,90 | ||
bb) | Talfahrt | 193 | 12,50 | ||
d) | Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband |
aa) | bei einer Breite bis zu 12,50 m | ||||
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder | |||||
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, | |||||
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat; | |||||
bb) | bei einer Breite von mehr als 12,50 m | ||||
Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat; | |||||
cc) | bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt |
mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt. | |||||
3.4 | a) | St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) | 193 | 22,90 | |
b) | Talfahrt zusätzlich | 153 | 34,35 | ||
c) | Buchstabe b gilt auf der Strecke | ||||
aa) | St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, | ||||
bb) | Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr, | ||||
cc) | Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr, | ||||
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. |
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. | |||||
3.5 | Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände | ||||
a) | Bergfahrt (lange Formation) | 269,50 | 22,90 | ||
b) | Talfahrt (breite Formation) | 193 | 34,35 | ||
c) | In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband | ||||
aa) | nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter; | ||||
bb) | die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist. |
d) | Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat. | ||||
e) | Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten | ||||
aa) | bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m; | ||||
bb) | wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist; | ||||
cc) | und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind: |
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten; | |||||
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen. | |||||
3.6 | a) | Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) | 135 | 15 | |
b) | für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). | 186,50 | 11,45 |
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m. | |||||
3.7 | Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20) | ||||
a) | kurze Formation | 116,50 | 22,90 | ||
b) | lange Formation | 193 | 11,45 | ||
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen. |
§§ 11.03 bis 11.05 (weggefallen)
Kapitel 12
Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
§ 12.01 Meldepflicht
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;
d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
j) Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;
l) Standort, Fahrtrichtung;
m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o) Beladehafen;
p) Entladehafen.
3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
b) von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.
5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben.
6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.
8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.
9. Die zuständige Behörde
- kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen,
- kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren.
§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
1. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
Signalstelle A: | km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel; |
Signalstelle B: | km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck; |
Signalstelle C: | km 553,61, linkes Ufer, am Betteck; |
Signalstelle D: | km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“); |
Signalstelle E: | km 555,43, linkes Ufer, an der Bank. |
2. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.
Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:
Feld | Nummer der Teilstrecke | Oberstromgrenze der Teilstrecke | Unterstromgrenze der Teilstrecke |
Signalstelle A: am Ochsenturm | |||
oben | 1 | km 548,50 | km 549,50 |
unten | 2 | km 549,50 | km 550,57 |
Signalstelle C: am Betteck | |||
oben | 3 | km 550,57 | km 551,30 |
Mitte | 4 | km 551,30 | km 552,40 |
unten | 5 | km 552,40 | km 553,60 |
Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“) | |||
oben | 4 | km 551,30 | km 552,40 |
Mitte | 5 | km 552,40 | km 553,61 |
unten | 6 | km 553,61 | km 554,34 |
Signalstelle E: an der Bank | |||
oben | 6 | km 553,61 | km 554,34 |
unten | 7 | km 554,34 | km 555,43 |
3. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
a) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal. |
b) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal. |
c) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal. |
d) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):
In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer. |
4. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
a) an der Signalstelle A
aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:
den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.
b) an der Signalstelle B
ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.
6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.
Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.
§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).
Dieses Begegnungsverbot gilt
a) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a angezeigt wird;
b) für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b angezeigt wird;
c) für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b oder c angezeigt wird.
Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauberwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.
2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauberwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.
3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.
4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“ rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.
5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen.
6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:
a) Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.
Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
b) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.
Kapitel 13
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
§ 13.01 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.
2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).
§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.
§ 13.03 Einsenkungsmarken
1. Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 können auf jeder Seite des Fahrzeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2. Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als
a) bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,
b) bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,
c) bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.
§ 13.04 Tiefgangsanzeiger
§ 2.04 Nr. 2 ist nicht zwingend anzuwenden.
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.
§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
Kapitel 14
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
1. | Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist. | ||
2. | Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stilliegen | ||
a) | auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen; | ||
b) | zum Zweck des Ladens oder Löschens an den hierfür bestimmten Stellen, zu denen die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden müssen. | ||
3. | Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stilliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird. |
4. | Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nr. 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird. |
§ 14.02 Basel
1. Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
a) Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
b) Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33;
c) Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72;
sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:
Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33.
4. Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.
5. Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
a) Liegestellen am rechten Ufer
i. vor Mannheim-Rheinau
von km 413,40 bis km 414,25,
von km 414,56 bis km 414,90,
von km 415,50 bis km 416,75;
ii. vor Mannheim
von km 423,50 bis km 424,00,
von km 425,36 bis km 427,00,
von km 428,72 bis km 429,60,
von km 429,80 bis km 430,30;
b) Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:
a) Liegestellen am rechten Ufer
von km 413,10 bis km 413,40,
von km 430,30 bis km 431,10;
b) Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.
4. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.
§ 14.04 Mainz
1. Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
a) am linken Ufer
Liegestelle von km 496,80 bis km 497,76;
b) am rechten Ufer
Liegestelle von km 496,90 bis km 497,33 (vor der Maaraue) nur für Fahrzeuge, die in den Main einfahren wollen.
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:
a) am linken Ufer
Liegestelle von km 494,60 bis km 494,90,
b) am rechten Ufer
Liegestelle von km 497,48 bis km 497,80.
§ 14.05 Bingen
1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
Liegestellen von | km 527,55 bis km 527,97 und |
km 528,20 bis km 528,50. |
3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge neben - einander stillliegen.
4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.
§ 14.06 Bad Salzig
1. Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.
3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.
4. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.
5. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.
6. Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.
§ 14.07 Koblenz
1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.
§ 14.08 Andernach
1. Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.
Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen.
3. Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.
§ 14.09 Wesseling
1. Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:
Liegestellen
von km 669,65 bis km 670,10,
von km 670,34 bis km 670,45,
von km 670,60 bis km 670,75,
von km 670,85 bis km 671,00.
3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.
5. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:
Liegestellen
von km 668,80 bis km 669,20,
von km 672,30 bis km 672,80.
§ 14.10 Duisburg-Ruhrort
1. Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle "Alsum"
von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.
3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
a) am linken Ufer
i. Liegestelle "Friemersheim"
von km 770,70 bis km 772,30;
ii. Liegestelle "Rheinhausen"
von km 773,85 bis km 774,15 nur für leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Rheinhausen;
iii. Liegestelle "Hochemmerich"
von km 775,60 bis km 777,60 nur für beladene Fahrzeuge;
iv. Liegestellen "Homberg"
von km 778,10 bis km 778,30,
von km 778,40 bis km 778,65,
von km 778,65 bis km 780,00,
von km 780,00 bis km 780,45 nur für leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die dort instandgesetzt werden sollen;
v. Liegestelle "Homberger Ort"
von km 781,75 bis km 782,50;
vi. Liegestellen "Orsoy"
von km 792,85 bis km 793,20 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy und den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord,
von km 793,80 bis km 793,90 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;
b) am rechten Ufer
i. Liegestelle "Rheinlust"
von km 770,70 bis km 771,60 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
ii. Liegestelle "Hochfelder Längskribbe"
von km 773,30 bis km 774,00 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
iii. Liegestelle "Schreckling"
von km 778,50 bis km 779,60 nur für leere Fahrzeuge;
iv. Liegestellen "Luftball"
von km 781,34 bis km 781,54 nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung warten,
von km 781,54 bis km 783,40 nur für leere Fahrzeuge;
v. Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
von km 787,00 bis km 787,50;
vi. Liegestelle "Walsum"
von km 790, 58 bis km 791,00.
4. Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.
5. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
a) Liegestellen "Rheinlust"
von km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge,
von km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;
b) Liegestelle "Baerler Brücke" von km 785,35 bis km 786,20.
Leichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz "Baerler Brücke" benutzen.
6. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:
Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.
7. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:
Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.
8. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
a) am linken Ufer
i. Liegestellen "Friemersheim"
von km 770,10 bis km 770,70,
von km 772,70 bis km 773,20;
ii. Liegestelle "Homberger Ort"
von km 782,50 bis km 784,00;
iii. Liegestellen "Orsoy"
von km 788,90 bis km 792,05,
von km 794,30 bis km 794,55 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;
b) am rechten Ufer
i. Liegestelle "Schreckling"
von km 777,80 bis km 778,30;
ii. Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
von km 787,50 bis km 788,00.
9. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:
a) am linken Ufer
Liegestelle "Friemersheim" von km 772,30 bis km 772,70;
b) am rechten Ufer
Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke" von km 786,20 bis km 786,60.
§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal
1. In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
c) Tanks zu entgasen;
d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
e) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
f) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;
g) länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
h) innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;
i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
j) mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.
2. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen.
3. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.
§ 14.12 (weggefallen)
-
§ 14.13 (weggefallen)
-
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 15
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.
2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.
§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.
3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
b) Abfälle an Bord zu verbrennen,
c) öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.
§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).
4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c) der Bunkervorgang überwacht wird und
d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
1. Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
b) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und
c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
b) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
c) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
a) Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
b) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
c) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
§ 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.
2. Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(nur Hinweis) | ||
A | : | Österreich |
B | : | Belgien |
BG | : | Bulgarien |
BIH | : | Bosnien und Herzegowina |
BY | : | Weißrussland |
CH | : | Schweiz |
CZ | : | Tschechische Republik |
D | : | Deutschland |
F | : | Frankreich |
FI | : | Finnland |
HR | : | Kroatien |
HU | : | Ungarn |
I | : | Italien |
L | : | Luxemburg |
LT | : | Litauen |
MD | : | Republik Moldavien |
MLT | : | Malta |
N | : | Niederlande |
NO | : | Norwegen |
P | : | Portugal |
PL | : | Polen |
R | : | Rumänien |
RUS | : | Russische Föderation |
SE | : | Schweden |
SI | : | Slovenien |
SRB | : | Serbien |
SK | : | Slowakei |
UA | : | Ukraine |
Anlage 2
(ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbar | Licht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar | Funkellicht | Flagge oder Tafel |
Ball | Zylinder | Kegel | Doppelkegel |
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
1 | ||
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2 | ||
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3 | ||
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4 | ||
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5 | ||
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6 | ||
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7 | ||
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Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang | 8 | |
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9 | ||
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10 | ||
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11 | ||
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12 | ||
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13 | ||
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14 | ||
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15 |
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17 | ||
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18 | ||
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19 | ||
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20 | ||
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21 | ||
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22 | ||
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24 |
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25 | ||
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26 | ||
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27a | ||
27b | ||
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28a | ||
28b | ||
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29 | ||
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30 | ||
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31 | ||
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32 |
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33 | ||
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35 | ||
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36 | ||
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37 | ||
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38 | ||
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39 | ||
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40 | ||
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41 | ||
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42 |
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43 | ||
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44 | ||
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45 | ||
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46 | ||
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47 | ||
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48 | ||
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49a | ||
49b | ||
| ||
50a | ||
50b | ||
| ||
51 |
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52 | ||
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53 | ||
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54 | ||
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55 | ||
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56 | ||
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57 | ||
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58 | ||
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59 |
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60 | ||
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61 | ||
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62 | ||
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63 | ||
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64 | ||
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65 | ||
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66 | ||
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Anlage 4
(ohne Inhalt)
Anlage 5
(ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen („drei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Töne von verschiedener Höhe“), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
— kurzer Ton:
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
— langer Ton:
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen | |||
1 langer Ton | „Achtung“ | ||
1 kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ | ||
2 kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ | ||
3 kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ | ||
4 kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ | ||
Folge sehr kurzer Töne | „Gefahr eines Zusammenstoßes“ | ||
Wiederholte lange Töne | |||
oder | „Notsignal“ | § 4.04 Nr. 1 | |
Gruppen von Glockenschlägen |
B. Begegnungszeichen | |||
Vorbeifahrt an Backbord verlangt | |||
Normalfall: | |||
1 kurzer Ton des Bergfahrers | „Ich will an Backbord vorbeifahren“ | § 6.04 Nr. 4 | |
1 kurzer Ton des Talfahrers | „Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“ | § 6.04 Nr. 5 | |
Abweichung: | |||
2 kurze Töne des Talfahrers | „Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ | § 6.05 Nr. 2 | |
2 kurze Töne des Bergfahrers | „Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“ | § 6.05 Nr. 3 | |
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt | |||
Normalfall: | |||
2 kurze Töne des Bergfahrers | „Ich will an Steuerbord vorbeifahren” | § 6.04 Nr. 4 |
2 kurze Töne des Talfahrers | „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ | § 6.04 Nr. 5 | |
Abweichung: | |||
1 kurzer Ton des Talfahrers | „Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“ | § 6.05 Nr. 2 | |
1 kurzer Ton des Bergfahrers | „Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“ | § 6.05 Nr. 3 |
C. Überholzeichen | |||
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt | |||
2 lange Töne 2 kurze Töne des Überholenden | „Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“ | § 6.10 Nr. 2 | |
Normalfall: | Kein Zeichen des Vorausfahrenden | „Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“ | § 6.10 Nr. 3 |
Abweichung: | |||
2 kurze Töne des Vorausfahrenden | „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“ | § 6.10 Nr. 4 | |
1 kurzer Ton des Überholenden | „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“ | § 6.10 Nr. 4 | |
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt | |||
2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden | „Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“ | § 6.10 Nr. 2 | |
Normalfall: | Kein Schallzeichen des Vorausfahrenden | „Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen” | § 6.10 Nr. 3 |
Abweichung: | |||
1 kurzer Ton des Vorausfahrenden | „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“ | § 6.10 Nr. 4 |
2 kurze Töne des Überholenden | „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“ | § 6. 10 Nr. 4 | |
Unmöglichkeit des Überholens | |||
5 kurze Töne des Vorausfahrenden | „Man kann mich nicht überholen“ | § 6.10 Nr. 5 |
D. Wendezeichen | |||
1 langer Ton, 1 kurzer Ton | „Ich wende über Steuerbord“ | § 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2 | |
1 langer Ton, 2 kurze Töne | „Ich wende über Backbord“ | § 6.13 Nr. 2, § 6.16 Nr. 2 |
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen | |||
3 lange Töne, 1 kurzer Ton | „Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“ | § 6.16 Nr. 2 | |
3 lange Töne, 2 kurze Töne | „Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“ | § 6.16 Nr. 2 | |
3 lange Töne | „Ich will überqueren“ | § 6.16 Nr. 2 |
F. (ohne Inhalt) |
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter | |||
| |||
1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt | § 6.33 Buchstabe b | ||
| |||
1 langer Ton, wiederholt | § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d | ||
| |||
1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | § 6.31 Nr. 2 |
Anlage 7 Schiffahrtszeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
1. Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
Abschnitt I – Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 | Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c) | |
entweder Tafeln | ||
oder rote Lichter | ||
oder rote Flaggen. | ||
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | ||
A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a) | |
A.2 | Überholverbot, allgemein. (§ 6.11) | |
A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet. (§ 6.11) | |
A.4 | Verbot des Begegnens und Überholverbot. (§ 6.08 Nr. 1) | |
A.5 | Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c) | |
A.5.1 | Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1) | |
A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b) | |
A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b) | |
A.8 | Wendeverbot. (§ 6.13 Nr. 4) | |
A.9 | Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b) | |
A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a) | |
A.11 | Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c) | |
A.12 | Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b) | |
A.13 | (ohne Inhalt) | |
A.14 | Verbot des Wasserskilaufens. | |
A.15 | Fahrverbot für Segelfahrzeuge. | |
A.16 | Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |
A.17 | Verbot des Segelsurfens. | |
A.18 | Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). |
B. Gebotszeichen
B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen. (§ 6.12) | |
B.2 |
| |
| ||
B.3 |
| |
| ||
B.4 |
| |
| ||
B.5 | Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten. (§ 6.28 Nr. 1) | |
B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten. | |
B.7 | Gebot, Schallsignal zu geben. | |
B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen. (§ 6.08 Nr. 2) | |
B.9 |
| |
| ||
B.10 | (ohne Inhalt) | |
B.11 |
| |
| ||
B.12 | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nr. 3) |
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. |
C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | |
C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt. | |
C.4 | Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben. | |
C.5 | Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen. |
D. Empfehlende Zeichen
D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |
| ||
| ||
D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b) | |
D.3 | Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren; | |
in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren. |
E. Hinweiszeichen
E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen). (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a) | |
E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung. | |
E.3 | Wehr | |
E.4a | Nicht frei fahrende Fähre. | |
E.4b | Frei fahrende Fähre | |
E.5 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht. (§ 7.05 Nr. 1) | |
E.5.1 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.05 Nr. 2) |
E.5.2 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. (§ 7.05 Nr. 3) | |
E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nr. 4) | |
E.5.4 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1) | |
E.5.5 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.6 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.7 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1) |
E.5.8 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1) | |
E.5.9 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.10 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.11 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1) | |
E.5.12 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.13 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1) |
E.5.14 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.15 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1) | |
E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.03 Nr. 2) | |
E.6.1 | Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.03 Nr. 3) | |
E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 2) | |
E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2) | |
E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle. (§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i) | |
E.9 |
| |
| ||
|
E.10 |
| |
| ||
E.11 | Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | |
E.12 | (ohne Inhalt) | |
E.13 | Trinkwasserzapfstelle. | |
E.14 | Fernsprechstelle. | |
E.15 | (ohne Inhalt) | |
E.16 | (ohne Inhalt) | |
E.17 | Wasserskistrecke. | |
E.18 | Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. | |
E.19 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |
E.20 | Erlaubnis zum Segelsurfen. | |
E.21 | Nautischer Informationsfunkdienst. Beispiel: Kanal 18 | |
E.22 | Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). | |
E.23 | Hochwassermarken. | |
Marke I Bezugswasserstand | ||
Marke II Bezugswasserstand | ||
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. | ||
E.24 | Ohne Inhalt | |
E.25 | Landstromanschluss vorhanden |
Abschnitt II
Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a)
b)
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil.
(§ 6.16 Nr. 4) |
3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Anschluss für 400 V~ vorhanden |
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)
I.
Allgemeines
1.
Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
Begriffe
Fahrrinne: | Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird. |
Fahrwasser: | Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird. |
Rechte Seite/linke Seite: | Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“. |
Feuer: | Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient. |
Festfeuer: | Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. |
Taktfeuer: | Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. |
Es werden verwendet | |
|
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite
Farbe: rot | Bild 1 |
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange | |
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder | |
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
2.
Linke Seite
Farbe: grün | Bild 2 |
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange | |
Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben – | |
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
3.
Spaltung
Farbe: rot-grün waagerecht gestreift | Bild 3 |
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange | |
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball | |
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
4.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)
Bild 4 |
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1.
Rechte Seite
Farbe: rot | ||
Form: Stange mit Toppzeichen | ||
Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten – | ||
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer | Bild 5 | |
2.
Linke Seite
Farbe: grün | ||
Form: Stange mit Toppzeichen | ||
Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben – | ||
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer | Bild 6 | |
3.
Spaltung
Farbe: rot-grün | ||
Form: Stange mit Toppzeichen | ||
Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten – über grünem Kegel – Spitze oben – | ||
Bild 7 | ||
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen
1.
Rechte Seite
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift | Bild 8 | |
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange | ||
Toppzeichen: roter Zylinder | ||
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) | ||
2.
Linke Seite
Farbe: grün-weiß gestreift | Bild 9 | |
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange | ||
Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben – | ||
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
10 |
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
Verbotszeichen A.1 | |
freie Seite | freie Seite |
Hinweiszeichen E.1 | |
Bild 11 | |
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
Beispiele | |
Bild 12 |
2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
freie Seite | freie Seite |
Bild 13 | |
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele | |
Bild 14 |
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern
(falls erforderlich)
1.
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
Bild 15 |
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
Bild 16 |
B.
Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
Bild 17 |
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
Bild 18 |
Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 726)
Anlage 10
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 33 v. 23.12.2011 S. 140 - 142;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Modèle de carnet de contrôle des huiles usées |
(Article 15.05 RPNR; annexe 2, appendice I CDNI 1) |
Muster für das Ölkontrollbuch |
(§ 15.05 RheinSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI 1) |
Model voor het olie-afgifteboekje |
(Artikel 15.05 RPR; bijlage 2, aanhangsel I CDNI 1) |
__________________ |
Carnet de contrôle des huiles usées |
Ölkontrollbuch |
Olie-afgifteboekje |
Page/Seite/Bladzijde 1 | N° d’ordre: Laufende Nr.: .......... Volgnummer: | |
.......... Type du bâtiment Art des Fahrzeugs Aard van het schip | .......... Nom du bateau Name des Fahrzeugs Naam van het schip | |
Numéro européen unique d’identification des bateaux: Einheitliche europäische Schiffsnummer: Uniek Europees scheepsidentificatienummer: | .......... | |
Lieu de délivrance: Ort der Ausstellung: Plaats van afgifte | .......... | |
Date de délivrance: Datum der Ausstellung: Datum van afgifte: | .......... | |
Le présent carnet comprend Dieses Buch enthält Dit boekje telt | .......... pages. .......... Seiten. .......... bladzijden. |
.......... Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boekje heeft afgegeven |
Page/Seite/Bladzijde 2 |
Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées |
Le premier carnet de contrôle des huiles usées, muni sur la page 1 du numéro d’ordre 1, est délivré par une autorité compétente sur présentation du certificat de visite en cours de validité ou d’un autre certificat reconnu comme étant équivalent. Cette autorité appose également les indications prévues sur la page 1. |
Tous les carnets suivants seront établis et numérotés dans l’ordre par une autorité compétente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur présentation du carnet précédent. Le carnet précédent doit recevoir la mention indélébile “non valable”. Après son renouvellement, le carnet précédent doit être conservé à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription. |
Ausstellung der Ölkontrollbücher |
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein. |
Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. |
Afgifte von het olie-afgifteboekje |
Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in. |
Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als „ongeldig” gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olie-afgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende tenminste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard. |
Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende | |||
1. | Déchets huileux et graisseux survenant lors de l’exploitation du bâtiment acceptés/ | ||
Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle/ | |||
Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen: | |||
1.1 | Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie | ............................ | l |
1.2 | Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van | ||
Salle des machines arrière/Maschinenraum | |||
hinten/machinekamer achter | ............................ | l | |
Salle des machines avant/Maschinenraum | |||
vorne/machinekamer voor | ............................ | l |
Autres locaux/Andere Räume/andere ruimten | ............................ | l | |
1.3 | Autres déchets huileux ou graisseux/ | ||
Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/ | |||
Overige olie- of vethoudende afvalstoffen: | |||
Chiffons usés/Altlappen/gebruikte poetslappen | ............................ | kg | |
Graisses usées/Altfett/afgewerkt vet | ............................ | kg | |
Filtres usés/Altfilter/gebruikte filter | ............................ | pièces/Stück/stuk | |
Récipients/Gebinde/verpakkingen | ............................ | pièces/Stück/stuk | |
2. | Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: | ||
2.1 | Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/ | ||
niet geaccepteerd afval | |||
............................ ............................ ............................ | |||
2.2 | Autres remarques/Andere Bemerkungen/overige opmerkingen: | ||
............................ ............................ ............................ | |||
Lieu Ort Plaats | .......... | Date Datum .......... Datum | |
.......... Cachet et signature de la station de réception Stempel und Unterschrift der Annahmestelle Ondertekening en stempel van de ontvangstinrichting |
1)
Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure (CDNI) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart (CDNI)
Anlage 11
(Fundstelle: BGBl. II 2018, 742)
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterung des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
1.
Navigationsstatus
0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft |
1 | at anchor | vor Anker |
2 | not under command | manövrierunfähig |
3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert |
4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt |
5 | moored | festgemacht |
6 | aground | auf Grund |
7 | engaged in fishing | beim Fischfang |
8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel |
9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung |
14 | AIS-SART (active); | AIS-SART (aktiv) |
15 | Not defined | nicht definiert |
2.
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband
Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
(Fundstelle: BGBl. II 2018, 174 – 175)
Bezeichnung:
- Tankmotorschiff
- Gütermotorschiff
- Kanalpeniche
- Schleppboot
- Schubboot
- Tankschleppkahn
- Güterschleppkahn
- Tankschubleichter
- Güterschubleichter
- Trägerschiffsleichter
- Tagesausflugsschiff
- Kabinenschiff
- Schnelles Schiff
- Schwimmendes Gerät
- Baustellenfahrzeug
- Sportfahrzeug
- Schubverband
- Gekuppelte Fahrzeuge
- Schleppverband
- Fahrzeug (Typ unbekannt)
Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105 v. 13.04.2023, S. 47 - 51)
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
- Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
- Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
- Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
- Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
- Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.
Kategorie | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV | Rechtsgrundlage | Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen | Geeignetes elektronisches Format |
1. Fahrzeuge | ||||
1.1 | das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis | RheinSchUO § 1.04 | nicht zugelassen | |
1.2 | die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde | Beschluss ZKR 2015-II-10 | zugelassen | PDF-Format |
1.3 | der Eichschein des Fahrzeugs | Übereinkommen vom 15. Februar 1966 | nicht zugelassen | |
2. Besatzung | ||||
2.1.1a | Das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen Rheinpatents | RheinSchPersV § 3.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.1.1b | Das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige Rheinpatent | RheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent) | nicht zugelassen | |
2.1.2 | Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen) | RheinSchPersV § 3.02 | nicht zugelassen |
2.2 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. | RheinSchPersV § 18.04 | nicht zugelassen | |
2.3 | die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher | RheinSchPersV § 18.04 | zugelassen | PDF-Format |
2.4 | die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten | RheinSchPersV § 13.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
2.5 | ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen | Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5 | nicht zugelassen | |
2.6 | die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen | RheinSchPersV § 16.01 ff | Ausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiert | PDF/A-Format |
2.7 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind | RheinSchPersV § 15.02 | zugelassen | PDF/A-Format |
3. Fahrtgebiete | ||||
3.1 | die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf | ES-TRIN Artikel 23.01 | zugelassen | PDF-Format |
3.2 | auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist | ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c | zugelassen | PDF-Format |
4. Navigations- und Informationsgeräte | ||||
4.1 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.2 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI | zugelassen | PDF-Format |
4.3 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten | ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
4.4 | die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers | ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 | zugelassen | PDF-Format |
4.5 | die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ | zugelassen | PDF-Format | |
5. Ausrüstungen | ||||
5.1 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen | ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.2 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses | ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 | zugelassen | PDF-Format |
5.3 | die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter | ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.4 | die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls | ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 | zugelassen | PDF-Format |
5.5 | die Unterlagen über elektrische Anlagen | ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 | zugelassen | PDF-Format |
5.6 | die Bescheinigung für die Drahtseile | ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a | zugelassen | PDF-Format |
5.7 | die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher | ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 | zugelassen | PDF-Format |
5.8 | die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen | ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.9 | die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane | ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.10 | die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen | ES-TRIN Artikel 17.13 | zugelassen | PDF-Format |
5.11 | der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage | ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 | zugelassen | PDF-Format |
5.12 | bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle | ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 | zugelassen | PDF-Format |
5.13 | bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle | RheinSchPV § 8.10 | zugelassen | PDF-Format |
6. Ladung und Abfälle | ||||
6.1 | die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden | ADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 |
6.1.1 | das Beförderungspapier | ADN, 8.1.2.1 b | zugelassen | Ausschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN |
6.1.2 | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) | ADN, 8.1.2.1 d | zugelassen | Jederzeit lesbare elektronische Textfassung |
6.1.3 | weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen | ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis x | nicht zugelassen |
6.2 | bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens | ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission) ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen) RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan) | zugelassen | PDF-Format |
6.3 | das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch | RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I | nicht zugelassen |
6.4 | der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen | CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1 | nicht zugelassen | |
6.5 | die Entladebescheinigung | RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV | zugelassen | Lesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
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