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Version: 30.04.2023
Anzahl Änderungen: 24

Reglement über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (ReKK) vom 28.09.2022 (Stand 01.05.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten, vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, 18 Absatz 1 und 35 des Ge - setzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); eingesehen Artikel 31 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch vom 24. Mai 1998 (EGZGB); eingesehen Artikel 36 der Verordnung über den Kindes- und Er - wachsenenschutz vom 28. September 2022 (VKES); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) erhebt Kosten, die sich aus Auslagen und Gebühren zusammensetzen.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Auslagen

1 Zu den Auslagen gehören insbesondere die Honorare von Sachverständi - gen, Dolmetschern und Übersetzern die zur Erfüllung der Aufgaben der KESB erforderlich sind, sowie deren Reisekosten.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gehen die Auslagen zu Lasten der betroffe - nen Person.
3 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton ge - tragen.

Art. 3 Gebühr

1 Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der KESB, die zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten deckt.
2 Die Stempelabgabe wird zusätzlich zur Gebühr erhoben.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 gehen die Gebühr und die Stempelabgabe zu Lasten der betroffenen Person.
4 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton ge - tragen.
5 Wenn ein Entscheid mehrere Handlungen nach sich zieht, für die jeweils eine Gebühr erhoben wird, werden die verschiedenen Gebühren zusam - mengezählt.
2 Gebühren

Art. 4 Betrag der Gebühren

1 Die KESB erhebt die nachfolgenden Gebühren: a) zwischen 100 und 250 Franken, falls ein Vorsorgeauftrag besteht:
1. für die Prüfung der damit verbundenen Fragen und die Hinweise an die beauftragte Person (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB),
2. für das Ergänzen und die Auslegung des Auftrags (Art. 364 ZGB),
3. für das Besorgen von Geschäften, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind oder im Falle von Interessenskonflikten zwischen dem Auftraggeber und der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 2 ZGB),
4. für das Festlegen der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB),
5. für das Treffen der erforderlichen Massnahmen oder das Erteilen von Weisungen an die beauftragte Person, falls die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet sind (Art. 368 ZGB); b) zwischen 100 und 250 Franken, falls eine Patientenverfügung besteht:
1. für die Prüfung der mit der Patientenverfügung verbundenen Fra - gen (Art. 373 ZGB),
2. für das Treffen der erforderlichen Massnahmen oder das Erteilen von Weisungen, falls die Patientenverfügung nicht eingehalten wird, die Interessen des Patienten gefährdet sind oder die Pati - entenverfügung nicht auf dem freien Willen des Patienten beruht; c) zwischen 100 und 250 Franken im Fall der Vertretung durch den Ehe - gatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner:
1. für die Zustimmung zu Rechtshandlungen im Rahmen der aus - serordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
2. für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Vertretung und die damit verbundenen Entscheide und Angaben (Art. 376 Abs. 1 ZGB),
3. für den teilweisen oder ganzen Entzug der Vertretungsbefugnis - se (Art. 376 Abs. 2 ZGB); d) zwischen 100 und 250 Franken im Falle einer Vertretung im medizini - schen Bereich, für die Bezeichnung eines Vertreters (Art. 381 Abs. 2 ZGB); e) zwischen 100 und 350 Franken für das Treffen, die Änderung oder die Aufhebung von superprovisorischen oder vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 ZGB); f) zwischen 100 und 500 Franken für die Einrichtung einer Beistand - schaft oder einer Vormundschaft, einschliesslich der Bestellung des Beistands oder des Vormunds, sowie für die Aufhebung einer solchen Massnahme und die damit verbundenen Schritte; g) zwischen 100 und 300 Franken für die Bestellung eines Vormunds oder eines Beistands, der eine bereits bestehende Massnahme weiter - führt; sofern nicht beanstandet, wird für die Wiederernennung dersel - ben Person am Ende ihrer Amtszeit keine Gebühr erhoben; h) zwischen 100 und 500 Franken für das Vorkehren von erforderlichen Massnahmen, die Erteilung eines Auftrags an eine Drittperson oder die Bezeichnung einer geeigneten Person oder Stelle (Art. 392 ZGB); i) zwischen 100 und 250 Franken für die Verbuchung von Inventarobjek - ten, pro Halbtag;
j) zwischen 100 und 500 Franken für die Mitarbeit bei der Erstellung des Inventars zum Amtsantritt des Beistands (Art. 405 Abs. 2 ZGB); k) zwischen 100 bis 500 Franken, für die Inventarisierung des Kindesver - mögens und die Genehmigung von Entnahmen aus dem Kindesver - mögen (Art. 318 Abs. 2 ZGB und Art. 320 Abs. 2 ZGB); l) zwischen 150 und 500 Franken für das Prüfen von Vormundschafts- und Beistandsrechnungen und -berichten und deren Genehmigung; m) zwischen 100 und 250 Franken für die Zustimmung zu Rechtsgeschäf - ten (insbesondere Art. 416 und 417 ZGB); n) zwischen 100 und 500 Franken für das Erteilen der Zustimmung zu gewissen Realakten (insbesondere Art. 391 Abs. 3 ZGB); o) zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid über Beschwerden gegen Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 385 ZGB); p) zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid über Beschwerden gegen den Vormund oder den Beistand; q) zwischen 100 und 250 Franken für die Befreiung von nahen Verwand - ten, die als Vormund oder Beistand handeln, von der Pflicht ein Inven - tar vorzulegen, regelmässig Berichte und Abrechnungen zu erstellen sowie die Zustimmung zu bestimmten Handlungen einzuholen; r) zwischen 100 und 250 Franken für die Entbindung des Vormunds oder des Beistands von seinen Aufgaben, mit Ausnahme der Nichtwiederer - nennung am Ende der Amtszeit; s) 100 Franken, um eine Drittperson über das Bestehen einer Schutz - massnahme und deren Wirkung zu informieren (Art. 451 Abs. 2 ZGB); t) zwischen 100 und 200 Franken für die Zustimmung zu einer Adoption und den Entscheid, von der Zustimmung der Eltern abzusehen (Art.
265 Abs. 2, 265a Abs. 2 und 265d Abs. 1 ZGB); u) zwischen 100 und 800 Franken für Massnahmen und Verfügungen im Rahmen des Kindesrechts (Art. 270 bis 327 ZGB); v) zwischen 100 und 150 Franken pro Stunde für die Bezeichnung eines Beistands des Kindes vor den Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen; x) zwischen 100 und 200 Franken für die Abfassung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge oder der Vereinbarung über die An - rechnung der Erziehungsgutschriften; y) zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid über die Genehmi - gung einer Vereinbarung über die Wirkungen des Kindesverhältnisses;
z) zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid, mit welchem die el - terliche Sorge zugesprochen oder geändert wird oder die elterliche Sorge übertragen wird; aa) zwischen 100 und 800 Franken für die Änderung der übrigen Eltern - rechte und -pflichten (Art. 134 ZGB); bb) zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die fürsorgeri - sche Unterbringung, die Nachbetreuung und die ambulante Behand - lung; cc) zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die Verlegung des Gerichtsstandes.

Art. 5 Andere Kosten

1 Als Gebühr wird verrechnet: a) * 20 Franken für die Ausstellung eines Duplikats oder einer Bescheini - gung; b) 50 Rappen pro Seite für Fotokopien.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-072
26.04.2023 01.05.2023 Art. 5 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.09.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-072

Art. 5 Abs. 1, a) 26.04.2023 01.05.2023 geändert RO/AGS 2023-049

Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 31

Reglement über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (ReKK) vom 28.09.2022 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten, vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, 18 Absatz 1 und 35 des Ge - setzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); eingesehen Artikel 31 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch vom 24. Mai 1998 (EGZGB); eingesehen Artikel 36 der Verordnung über den Kindes- und Er - wachsenenschutz vom 28. September 2022 (VKES); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) erhebt Kosten, die sich aus Auslagen und Gebühren zusammensetzen.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Auslagen

1 Zu den Auslagen gehören insbesondere die Honorare von Sachverständi - gen, Dolmetschern und Übersetzern die zur Erfüllung der Aufgaben der KESB erforderlich sind, sowie deren Reisekosten.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gehen die Auslagen zu Lasten der betroffe - nen Person.
3 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton ge - tragen.

Art. 3 Gebühr

1 Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der KESB, die zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten deckt.
2 Die Stempelabgabe wird zusätzlich zur Gebühr erhoben.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 gehen die Gebühr und die Stempelabgabe zu Lasten der betroffenen Person.
4 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton ge - tragen.
5 Wenn ein Entscheid mehrere Handlungen nach sich zieht, für die jeweils eine Gebühr erhoben wird, werden die verschiedenen Gebühren zusam - mengezählt.
2 Gebühren

Art. 4 Betrag der Gebühren

1 Die KESB erhebt die nachfolgenden Gebühren: a) zwischen 100 und 250 Franken, falls ein Vorsorgeauftrag besteht:
1. für die Prüfung der damit verbundenen Fragen und die Hinweise an die beauftragte Person (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB),
2. für das Ergänzen und die Auslegung des Auftrags (Art. 364 ZGB),
3. für das Besorgen von Geschäften, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind oder im Falle von Interessenskonflikten zwischen dem Auftraggeber und der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 2 ZGB),
4. für das Festlegen der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB),
5. für das Treffen der erforderlichen Massnahmen oder das Erteilen von Weisungen an die beauftragte Person, falls die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet sind (Art. 368 ZGB); b) zwischen 100 und 250 Franken, falls eine Patientenverfügung besteht:
1. für die Prüfung der mit der Patientenverfügung verbundenen Fra - gen (Art. 373 ZGB),
2. für das Treffen der erforderlichen Massnahmen oder das Erteilen von Weisungen, falls die Patientenverfügung nicht eingehalten wird, die Interessen des Patienten gefährdet sind oder die Pati - entenverfügung nicht auf dem freien Willen des Patienten beruht; c) zwischen 100 und 250 Franken im Fall der Vertretung durch den Ehe - gatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner:
1. für die Zustimmung zu Rechtshandlungen im Rahmen der aus - serordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
2. für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Vertretung und die damit verbundenen Entscheide und Angaben (Art. 376 Abs. 1 ZGB),
3. für den teilweisen oder ganzen Entzug der Vertretungsbefugnis - se (Art. 376 Abs. 2 ZGB); d) zwischen 100 und 250 Franken im Falle einer Vertretung im medizini - schen Bereich, für die Bezeichnung eines Vertreters (Art. 381 Abs. 2 ZGB); e) zwischen 100 und 350 Franken für das Treffen, die Änderung oder die Aufhebung von superprovisorischen oder vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 ZGB); f) * zwischen 100 und 500 Franken für die Einrichtung einer Beistand - schaft oder einer Vormundschaft, einschliesslich der Bestellung des Beistands oder des Vormunds, sowie für die Aufhebung einer solchen Massnahme oder dem Verzicht auf Errichtung einer Schutzmassnah - me und die damit verbundenen Schritte; g) zwischen 100 und 300 Franken für die Bestellung eines Vormunds oder eines Beistands, der eine bereits bestehende Massnahme weiter - führt; sofern nicht beanstandet, wird für die Wiederernennung dersel - ben Person am Ende ihrer Amtszeit keine Gebühr erhoben; h) zwischen 100 und 500 Franken für das Vorkehren von erforderlichen Massnahmen, die Erteilung eines Auftrags an eine Drittperson oder die Bezeichnung einer geeigneten Person oder Stelle (Art. 392 ZGB);
i) zwischen 100 und 250 Franken für die Verbuchung von Inventarobjek - ten, pro Halbtag; j) zwischen 100 und 500 Franken für die Mitarbeit bei der Erstellung des Inventars zum Amtsantritt des Beistands (Art. 405 Abs. 2 ZGB); k) zwischen 100 bis 500 Franken, für die Inventarisierung des Kindesver - mögens und die Genehmigung von Entnahmen aus dem Kindesver - mögen (Art. 318 Abs. 2 ZGB und Art. 320 Abs. 2 ZGB); l) zwischen 150 und 500 Franken für das Prüfen von Vormundschafts- und Beistandsrechnungen und -berichten und deren Genehmigung; m) * zwischen 100 und 500 Franken für die Zustimmung zu Rechtsgeschäf - ten (insbesondere Art. 416 und 417 ZGB); n) zwischen 100 und 500 Franken für das Erteilen der Zustimmung zu gewissen Realakten (insbesondere Art. 391 Abs. 3 ZGB); o) zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid über Beschwerden gegen Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 385 ZGB); p) zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid über Beschwerden gegen den Vormund oder den Beistand; q) zwischen 100 und 250 Franken für die Befreiung von nahen Verwand - ten, die als Vormund oder Beistand handeln, von der Pflicht ein Inven - tar vorzulegen, regelmässig Berichte und Abrechnungen zu erstellen sowie die Zustimmung zu bestimmten Handlungen einzuholen; r) zwischen 100 und 250 Franken für die Entbindung des Vormunds oder des Beistands von seinen Aufgaben, mit Ausnahme der Nichtwiederer - nennung am Ende der Amtszeit; s) * 50 Franken, um eine Drittperson über das Bestehen einer Schutz - massnahme und deren Wirkung zu informieren (Art. 451 Abs. 2 ZGB); t) zwischen 100 und 200 Franken für die Zustimmung zu einer Adoption und den Entscheid, von der Zustimmung der Eltern abzusehen (Art.
265 Abs. 2, 265a Abs. 2 und 265d Abs. 1 ZGB); u) zwischen 100 und 800 Franken für Massnahmen und Verfügungen im Rahmen des Kindesrechts (Art. 270 bis 327 ZGB); v) zwischen 100 und 150 Franken pro Stunde für die Bezeichnung eines Beistands des Kindes vor den Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen; x) zwischen 100 und 200 Franken für die Abfassung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge oder der Vereinbarung über die An - rechnung der Erziehungsgutschriften;
y) zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid über die Genehmi - gung einer Vereinbarung über die Wirkungen des Kindesverhältnisses; z) zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid, mit welchem die el - terliche Sorge zugesprochen oder geändert wird oder die elterliche Sorge übertragen wird; aa) zwischen 100 und 800 Franken für die Änderung der übrigen Eltern - rechte und -pflichten (Art. 134 ZGB); bb) zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die fürsorgeri - sche Unterbringung, die Nachbetreuung und die ambulante Behand - lung; cc) zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die Verlegung des Gerichtsstandes.

Art. 5 Andere Kosten

1 Als Gebühr wird verrechnet: a) * 20 Franken für die Ausstellung eines Duplikats oder einer Bescheini - gung; b) 50 Rappen pro Seite für Fotokopien.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-072
26.04.2023 01.05.2023 Art. 5 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-049
04.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2023-098
04.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2023-098
04.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, s) geändert RO/AGS 2023-098
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.09.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-072

Art. 4 Abs. 1, f) 04.10.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-098

Art. 4 Abs. 1, m) 04.10.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-098

Art. 4 Abs. 1, s) 04.10.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-098

Art. 5 Abs. 1, a) 26.04.2023 01.05.2023 geändert RO/AGS 2023-049

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