Änderungen vergleichen: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG 1)
Versionen auswählen:
Version: 01.01.2022
Anzahl Änderungen: 213

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG 1)

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) ¹ vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 116 Absätze 3 und 4, 117 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung (BV) ² , ³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1951 ⁴ ,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). ⁴ BBl 1951 III 297

Erster Abschnitt: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG

⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
⁶ SR 830.1

Erster Abschnitt a : Die Erwerbsausfallentschädigung ⁷

⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Ar t. 1 a ⁹ ... ¹⁰
¹ Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b. die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten. ¹¹
¹ bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. ¹²
² Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 ¹³ Anspruch auf eine Entschädigung.
² bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. ¹⁴
³ Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 ¹⁵ (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. ¹⁶
⁴ Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ¹⁷ sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ¹⁸ sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. ¹⁹
⁴ bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ²⁰ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). ²¹
⁵ Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹³ SR 824.0
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹⁵ SR 520.1
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4995 ; BBl 2019 8687 ).
¹⁷ SR 415.0
¹⁸ SR 510.10
¹⁹ Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 3953 ; BBl 2009 8189 ).
²⁰ SR 831.10
²¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
Art. 2 – 3 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).

II. Die Entschädigungsarten

Art. 4 ²³ Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 5 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 6 ²⁵ Kinderzulagen
¹ Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden ²⁶ für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
² Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
a. die Kinder des Dienstleistenden;
b. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. ²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).
²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
Art. 7 ²⁸ Zulage für Betreuungskosten
¹ Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
² Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 8 ²⁹ Betriebszulagen
¹ Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
² Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. ³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ).

III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 9 ³¹ Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
¹ Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
² Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
² bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³² zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. ³³
³ Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
⁴ Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
³² SR 510.10
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 10 ³⁴ Grundentschädigung während der anderen Dienste
¹ Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
² War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 10 a ³⁵ Grundentschädigung zwischen zwei Diensten
Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³⁶ richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
³⁶ SR 510.10
Art. 11 ³⁷ Berechnung der Entschädigung
¹ Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG ³⁸ erhoben werden. ³⁹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ⁴⁰ verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
² Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
³⁸ SR 831.10
³⁹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
⁴⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 12 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. März 1959, mit Wirkung seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
Art. 13 ⁴² Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 200 5 1429; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 14 ⁴³
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 15 ⁴⁴ Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1976 57 : BBl 1975 I 1193 ).
Art. 16 ⁴⁵ Mindest- und Höchstbetrag
¹ Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
a. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
² Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
a. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
³ Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
a. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
⁴ Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a übersteigt.
⁵ Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16 a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
⁶ Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 16 a ⁴⁶ Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
¹ Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken ⁴⁷ im Tag. ⁴⁸
² Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ).
⁴⁷ Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).

III a . ⁴⁹ Die Mutterschaftsentschädigung

⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 16 b Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG ⁵⁰ obligatorisch versichert war;
b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
² Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
³ Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. ⁵¹
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
⁵⁰ SR 831.10
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung ⁵²
¹ Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
² Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet. ⁵³
³ Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. ⁵⁴
⁴ Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können. ⁵⁵
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 d ⁵⁶ Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
² Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16 c Absatz 3.
³ Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 e Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
² Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16 f Höchstbetrag
¹ Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken ⁵⁷ im Tag. Artikel 16 a Absatz 2 gilt sinngemäss.
² Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
⁵⁷ Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
Art. 16 g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
¹ Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung;
e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f. ⁵⁸
der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n –16 s für dasselbe Kind.
² Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁵⁹ über die Invalidenversicherung;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁶⁰ über die Krankenversicherung;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁶¹ über die Unfallversicherung;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁶² über die Militärversicherung;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁶³ .
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
⁵⁹ SR 831.20
⁶⁰ SR 832.10
⁶¹ SR 832.20
⁶² SR 833.1
⁶³ SR 837.0
Art. 16 h Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

III b . ⁶⁴ Die Vaterschaftsentschädigung

⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019 ( AS 2020 4689 ; BBl 2019 3405 3851 ). Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 20 19 4103).
Art. 16 i Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:
a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG ⁶⁵ obligatorisch versichert war;
c. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG ⁶⁶ ist,
2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
² Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
³ Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;
b. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.
⁶⁵ SR 831.10
⁶⁶ SR 830.1
Art. 16 j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.
² Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
³ Der Anspruch endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist;
b. nach Ausschöpfung der Taggelder;
c. wenn der Vater stirbt;
d. wenn das Kind stirbt; oder
e. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16 k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
¹ Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
² Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
³ Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
⁴ Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet .
Art. 16 l Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16 f sinngemäss.
Art. 16 m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung
¹ Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung;
e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁶⁷ über die Invalidenversicherung;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁶⁸ über die Krankenversicherung;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁶⁹ über die Unfallversicherung;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁷⁰ über die Militärversicherung;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁷¹ .
⁶⁷ SR 831.20
⁶⁸ SR 832.10
⁶⁹ SR 832.20
⁷⁰ SR 833.1
⁷¹ SR 837.0

III c . ⁷² Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

⁷² Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 16 n Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a. die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b. im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: 1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG ⁷³ sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
² Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
³ Der Bundesrat regelt:
a den Anspruch von Pflegeeltern;
b. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
⁷³ SR 830.1
Art. 16 o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Art. 16 p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.
² Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
³ Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 n erfüllt sind.
⁴ Er endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder
b. nach Ausschöpfung der Taggelder.
⁵ Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Art. 16 q Form und Anzahl der Taggelder
¹ Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
² Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
³ Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
⁴ Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
Art. 16 r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16 f sinngemäss.
Art. 16 s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen
¹ Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung.
² Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16 b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁷⁴ über die Invalidenversicherung;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁷⁵ über die Krankenversicherung;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁷⁶ über die Unfallversicherung;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁷⁷ über die Militärversicherung;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁷⁸ .
⁷⁴ SR 831.20
⁷⁵ SR 832.10
⁷⁶ SR 832.20
⁷⁷ SR 833.1
⁷⁸ SR 837.0

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
¹ Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
a. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
b. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet. ⁷⁹
² Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG ⁸⁰ abweichen. ⁸¹
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
⁸⁰ SR 830.1
⁸¹ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
¹ Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
² Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG ⁸² festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. ⁸³
⁸² SR 830.1
⁸³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 19 ⁸⁴ Auszahlung der Entschädigungen
¹ Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
b. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG ⁸⁵ auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
² Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
³ Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2 002 7522, 2003 1112 2923 ).
⁸⁵ SR 830.1
Art. 19 a ⁸⁶ Beiträge an Sozialversicherungen
¹ Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. an die Invalidenversicherung;
c. an die Erwerbsersatzordnung;
d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. ⁸⁷
¹ bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ⁸⁸ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. ⁸⁹
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
⁸⁸ SR 836.1
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 20 ⁹⁰ Verjährung und Verrechnung
¹ In Abweichung von Artikel 24 ATSG ⁹¹ erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16 d ;
c. bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16 j ;
d. für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs. ⁹²
² Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG ⁹³ und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 ⁹⁴ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft ⁹⁵ können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 200 2 7522, 2003 1112 2923 ).
⁹¹ SR 830.1
⁹² Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
⁹³ SR 831.10
⁹⁴ SR 836 . 1
⁹⁵ SR 836.1
Art. 20 a ⁹⁶ Haftung
¹ Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
a. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27 a Absatz 1 Buchstabe b und 33–36 BZG ⁹⁷ ;
b. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27 a Absatz 1 Buchstabe b BZG;
c. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
² Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
³ Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁹⁸ .
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
⁹⁷ SR 520.1
⁹⁸ SR 172.021

Zweiter Abschnitt: Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
¹ Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst ⁹⁹ und der Einsatzbetriebe. ¹⁰⁰
² Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG ¹⁰¹ über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die AHV-Nummer ¹⁰² . Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG ¹⁰³ und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG. ¹⁰⁴
³ In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ¹⁰⁵ ; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 ¹⁰⁶ . ¹⁰⁷
⁹⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
¹⁰⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz ( AS 1962 1089 ; BBl 1961 II 693 ). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1093 ; BBl 2008 2707 ).
¹⁰¹ SR 831.10
¹⁰² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 34 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
¹⁰³ SR 830.1
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁰⁵ SR 510.10
¹⁰⁶ [ AS 1994 2626 , 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ( SR 520.1 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 22 ¹⁰⁸ Deckung der Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG ¹⁰⁹ findet Anwendung.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹⁰⁹ SR 831.10
Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ¹¹⁰ ) ¹¹¹
¹ Artikel 72 AHVG ¹¹² findet sinngemäss Anwendung. ¹¹³
² Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ¹¹⁴ bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. ... ¹¹⁵ Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
¹¹⁰ SR 830.1
¹¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹² SR 831.10
¹¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ).
¹¹⁵ Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 19 98 3418).

Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24 ¹¹⁶ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ¹¹⁷ das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
² Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG ¹¹⁸ gilt sinngemäss. ¹¹⁹
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁷ SR 830.1
¹¹⁸ SR 831.10
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVG ¹²⁰ finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
¹²⁰ SR 831.10

Vierter Abschnitt: Die Finanzierung

Art. 26 ¹²¹ Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG ¹²² ;
b. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹²² SR 8 31.10
Art. 27 ¹²³ Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
¹ Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG ¹²⁴ genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen. ¹²⁵
² Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken ¹²⁶ im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. ¹²⁷
³ Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG ¹²⁸ . ¹²⁹ ¹³⁰
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹²⁴ SR 831.10
¹²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹²⁶ Beitrag gemäss Art. 9 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in der Fassung der Änd. vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4683 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹²⁸ SR 830.1
¹²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 28 ¹³¹ Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
² Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
³ Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 ¹³² .
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. II 6 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
¹³² SR 830.2

Fünfter Abschnitt: ¹³³ Verhältnis zum europäischen Recht

¹³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 28 a ¹³⁴
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ¹³⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ¹³⁶ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ¹³⁷ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ¹³⁸ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ¹³⁹ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ¹⁴⁰ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
¹³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
¹³⁵ SR 0.142.112.681
¹³⁶ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
¹³⁷ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
¹³⁸ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
¹³⁹ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
¹⁴⁰ SR 0.632.31

Sechster Abschnitt: ¹⁴¹ Schluss- und Übergangsbestimmungen

¹⁴¹ Ursprünglich fünfter Abschn.
Art. 29 ¹⁴² Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des AHVG ¹⁴³ über die Bearbeitung von Personendaten, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
¹⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
¹⁴³ SR 831.10
Art. 29 a ¹⁴⁴ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG ¹⁴⁵ an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 ¹⁴⁶ über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
² Im Übrigen ist Artikel 50 a des AHVG ¹⁴⁷ mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2770 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁴⁵ SR 830.1
¹⁴⁶ SR 661 . Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.
¹⁴⁷ SR 831.10
Art. 30 ¹⁴⁸
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).
Art. 31 ¹⁴⁹
¹⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 32 ¹⁵⁰
¹⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
² ... ¹⁵¹
³ Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
¹⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981 ¹⁵²

¹⁵² AS 1982 1676 ; BBl 1976 III 141 . Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 ¹⁵³

¹⁵³ AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923

1. Entschädigung für Dienstleistende

¹ Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.
² Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16 d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Versicherungsverträge

¹ Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.
² Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.
Version: 01.01.2023
Anzahl Änderungen: 259

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG 1)

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) ¹ vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 116 Absätze 3 und 4, 117 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung (BV) ² , ³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1951 ⁴ ,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). ⁴ BBl 1951 III 297

Erster Abschnitt: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG

⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
⁶ SR 830.1

Erster Abschnitt a : Die Erwerbsausfallentschädigung ⁷

⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 1 a ⁹ ... ¹⁰
¹ Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b. die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten. ¹¹
¹ bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. ¹²
² Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 ¹³ Anspruch auf eine Entschädigung.
² bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. ¹⁴
³ Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 ¹⁵ (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. ¹⁶
⁴ Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ¹⁷ sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ¹⁸ sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. ¹⁹
⁴ bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ²⁰ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). ²¹
⁵ Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹³ SR 824.0
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
¹⁵ SR 520.1
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4995 ; BBl 2019 8687 ).
¹⁷ SR 415.0
¹⁸ SR 510.10
¹⁹ Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 3953 ; BBl 2009 8189 ).
²⁰ SR 831.10
²¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
Art. 2 – 3 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).

II. Die Entschädigungsarten

Art. 4 ²³ Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 5 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 6 ²⁵ Kinderzulagen
¹ Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden ²⁶ für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
² Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
a. die Kinder des Dienstleistenden;
b. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. ²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).
²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
Art. 7 ²⁸ Zulage für Betreuungskosten
¹ Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
² Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 8 ²⁹ Betriebszulagen
¹ Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
² Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. ³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ).

III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 9 ³¹ Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
¹ Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
² Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
² bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³² zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. ³³
³ Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
⁴ Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
³² SR 510.10
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 10 ³⁴ Grundentschädigung während der anderen Dienste
¹ Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
² War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 10 a ³⁵ Grundentschädigung zwischen zwei Diensten
Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³⁶ richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
³⁶ SR 510.10
Art. 11 ³⁷ Berechnung der Entschädigung
¹ Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG ³⁸ erhoben werden. ³⁹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ⁴⁰ verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
² Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
³⁸ SR 831.10
³⁹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
⁴⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 12 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. März 1959, mit Wirkung seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
Art. 13 ⁴² Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 14 ⁴³
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).
Art. 15 ⁴⁴ Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1976 57 : BBl 1975 I 1193 ).
Art. 16 ⁴⁵ Mindest- und Höchstbetrag
¹ Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
a. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
² Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
a. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
³ Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
a. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
⁴ Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a übersteigt.
⁵ Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16 a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
⁶ Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 16 a ⁴⁶ Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
¹ Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken ⁴⁷ im Tag. ⁴⁸
² Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ).
⁴⁷ Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).

III a . ⁴⁹ Die Mutterschaftsentschädigung

⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 16 b Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG ⁵⁰ obligatorisch versichert war;
b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
² Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
³ Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. ⁵¹
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
⁵⁰ SR 831.10
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung ⁵²
¹ Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
² Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet. ⁵³
³ Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. ⁵⁴
⁴ Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können. ⁵⁵
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 d ⁵⁶ Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
² Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16 c Absatz 3.
³ Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 288 ; BBl 2019 141 ).
Art. 16 e Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
² Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16 f Höchstbetrag
¹ Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken ⁵⁷ im Tag. Artikel 16 a Absatz 2 gilt sinngemäss.
² Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
⁵⁷ Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
Art. 16 g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
¹ Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung;
e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f. ⁵⁸
der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16 n –16 s für dasselbe Kind.
² Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁵⁹ über die Invalidenversicherung;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁶⁰ über die Krankenversicherung;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁶¹ über die Unfallversicherung;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁶² über die Militärversicherung;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁶³ .
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
⁵⁹ SR 831.20
⁶⁰ SR 832.10
⁶¹ SR 832.20
⁶² SR 833.1
⁶³ SR 837.0
Art. 16 h ⁶⁴ Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel III a können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).

III b . ⁶⁵ Die Vaterschaftsentschädigung

⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019 ( AS 2020 4689 ; BBl 2019 3405 3851 ). Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 16 i Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:
a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG ⁶⁶ obligatorisch versichert war;
c. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG ⁶⁷ ist,
2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
² Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
³ Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;
b. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.
⁶⁶ SR 831.10
⁶⁷ SR 830.1
Art. 16 j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.
² Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
³ Der Anspruch endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist;
b. nach Ausschöpfung der Taggelder;
c. wenn der Vater stirbt;
d. wenn das Kind stirbt; oder
e. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16 k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
¹ Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
² Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
³ Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
⁴ Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet .
Art. 16 l Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16 f sinngemäss.
Art. 16 m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung
¹ Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung;
e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
² Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁶⁸ über die Invalidenversicherung;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁶⁹ über die Krankenversicherung;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁷⁰ über die Unfallversicherung;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁷¹ über die Militärversicherung;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁷² .
⁶⁸ SR 831.20
⁶⁹ SR 832.10
⁷⁰ SR 832.20
⁷¹ SR 833.1
⁷² SR 837.0

III c . ⁷³ Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

⁷³ Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 16 n Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
a. die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b. im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: 1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG ⁷⁴ sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
² Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
³ Der Bundesrat regelt:
a den Anspruch von Pflegeeltern;
b. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
⁷⁴ SR 830.1
Art. 16 o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Art. 16 p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.
² Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
³ Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 n erfüllt sind.
⁴ Er endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder
b. nach Ausschöpfung der Taggelder.
⁵ Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Art. 16 q Form und Anzahl der Taggelder
¹ Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
² Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
³ Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
⁴ Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
Art. 16 r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16 f sinngemäss.
Art. 16 s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen
¹ Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
a. der Arbeitslosenversicherung;
b. der Invalidenversicherung;
c. der Unfallversicherung;
d. der Militärversicherung.
² Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16 b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁷⁵ über die Invalidenversicherung;
b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁷⁶ über die Krankenversicherung;
c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁷⁷ über die Unfallversicherung;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁷⁸ über die Militärversicherung;
e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁷⁹ .
⁷⁵ SR 831.20
⁷⁶ SR 832.10
⁷⁷ SR 832.20
⁷⁸ SR 833.1
⁷⁹ SR 837.0

III d . ⁸⁰ Die Adoptionsentschädigung

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).
Art. 16 t Anspruchsberechtigte
¹ Anspruchsberechtigt sind Personen, die:
a. ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
b. während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG ⁸¹ obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
c. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes: 1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG ⁸² sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
² Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
a. müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b. entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.
³ Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.
⁴ Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
⁵ Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264 c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs ⁸³ .
⁸¹ SR 831.10
⁸² SR 830.1
⁸³ SR 210
Art. 16 u Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
² Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
³ Der Anspruch endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist;
b. nach Ausschöpfung der Taggelder;
c. wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
d. wenn das Kind stirbt.
Art. 16 v Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
¹ Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.
² Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
³ Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
⁴ Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16 w Höhe und Bemessung der Entschädigung
¹ Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
² Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
³ Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16 f sinngemäss.
⁴ Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Art. 16 x Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel III d können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
¹ Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
a. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
b. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet. ⁸⁴
² Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG ⁸⁵ abweichen. ⁸⁶
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
⁸⁵ SR 830.1
⁸⁶ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
¹ Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
² Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG ⁸⁷ festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. ⁸⁸
⁸⁷ SR 830.1
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 19 ⁸⁹ Auszahlung der Entschädigungen
¹ Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
b. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG ⁹⁰ auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
² Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
³ Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
⁹⁰ SR 830.1
Art. 19 a ⁹¹ Beiträge an Sozialversicherungen
¹ Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. an die Invalidenversicherung;
c. an die Erwerbsersatzordnung;
d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. ⁹²
¹ bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ⁹³ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. ⁹⁴
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
⁹³ SR 836.1
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 20 ⁹⁵ Verjährung und Verrechnung
¹ In Abweichung von Artikel 24 ATSG ⁹⁶ erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16 d ;
c. bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16 j ;
d. für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e. ⁹⁷
bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16 u Absatz 3. ⁹⁸
² Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG ⁹⁹ und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 ¹⁰⁰ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft ¹⁰¹ können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
⁹⁶ SR 830.1
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
⁹⁹ SR 831.10
¹⁰⁰ SR 836.1
¹⁰¹ SR 836.1
Art. 20 a ¹⁰² Haftung
¹ Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
a. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27 a Absatz 1 Buchstabe b und 33–36 BZG ¹⁰³ ;
b. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27 a Absatz 1 Buchstabe b BZG;
c. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
² Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
³ Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ¹⁰⁴ .
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 ( AS 2015 187 ; BBl 2013 2105 ).
¹⁰³ SR 520.1
¹⁰⁴ SR 172.021

Zweiter Abschnitt: Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
¹ Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst ¹⁰⁵ und der Einsatzbetriebe. ¹⁰⁶
² Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG ¹⁰⁷ über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die AHV-Nummer ¹⁰⁸ . Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG ¹⁰⁹ und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG. ¹¹⁰
³ In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ¹¹¹ ; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 ¹¹² . ¹¹³
¹⁰⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
¹⁰⁶ Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz ( AS 1962 1089 ; BBl 1961 II 693 ). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1093 ; BBl 2008 2707 ).
¹⁰⁷ SR 831.10
¹⁰⁸ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 34 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
¹⁰⁹ SR 830.1
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹¹¹ SR 510.10
¹¹² [ AS 1994 2626 , 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ( SR 520.1 ).
¹¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 22 ¹¹⁴ Deckung der Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG ¹¹⁵ findet Anwendung.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹¹⁵ SR 831.10
Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ¹¹⁶ ) ¹¹⁷
¹ Artikel 72 AHVG ¹¹⁸ findet sinngemäss Anwendung. ¹¹⁹
² Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ¹²⁰ bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. ... ¹²¹ Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
¹¹⁶ SR 830.1
¹¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁸ SR 831.10
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹²⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1393 ; BBl 1985 I 797 ).
¹²¹ Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ).

Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24 ¹²² Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ¹²³ das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
² Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG ¹²⁴ gilt sinngemäss. ¹²⁵
¹²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹²³ SR 830.1
¹²⁴ SR 831.10
¹²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVG ¹²⁶ finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
¹²⁶ SR 831.10

Vierter Abschnitt: Die Finanzierung

Art. 26 ¹²⁷ Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG ¹²⁸ ;
b. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹²⁸ SR 831.10
Art. 27 ¹²⁹ Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
¹ Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG ¹³⁰ genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen. ¹³¹
² Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken ¹³² im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. ¹³³
³ Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG ¹³⁴ . ¹³⁵ ¹³⁶
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 567 ; BBl 1958 II 1323 ).
¹³⁰ SR 831.10
¹³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹³² Beitrag gemäss Art. 9 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in der Fassung der Änd. vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4683 ).
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹³⁴ SR 830.1
¹³⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 28 ¹³⁷ Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
² Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
³ Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 ¹³⁸ .
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. II 6 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
¹³⁸ SR 830.2

Fünfter Abschnitt: ¹³⁹ Verhältnis zum europäischen Recht

¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 28 a ¹⁴⁰
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ¹⁴¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ¹⁴² ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ¹⁴³ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ¹⁴⁴ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ¹⁴⁵ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ¹⁴⁶ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
¹⁴¹ SR 0.142.112.681
¹⁴² Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
¹⁴³ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
¹⁴⁴ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
¹⁴⁵ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
¹⁴⁶ SR 0.632.31

Sechster Abschnitt: ¹⁴⁷ Schluss- und Übergangsbestimmungen

¹⁴⁷ Ursprünglich fünfter Abschn.
Art. 29 ¹⁴⁸ Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des AHVG ¹⁴⁹ über die Bearbeitung von Personendaten, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
¹⁴⁹ SR 831.10
Art. 29 a ¹⁵⁰ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG ¹⁵¹ an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 ¹⁵² über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
² Im Übrigen ist Artikel 50 a des AHVG ¹⁵³ mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2770 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁵¹ SR 830.1
¹⁵² SR 661 . Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.
¹⁵³ SR 831.10
Art. 30 ¹⁵⁴
¹⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).
Art. 31 ¹⁵⁵
¹⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 32 ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
² ... ¹⁵⁷
³ Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 ( AS 1969 310 ; BBl 1968 II 85 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981 ¹⁵⁸

¹⁵⁸ AS 1982 1676 ; BBl 1976 III 141 . Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 ¹⁵⁹

¹⁵⁹ AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923

1. Entschädigung für Dienstleistende

¹ Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.
² Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16 d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Versicherungsverträge

¹ Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.
² Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.
Markierungen
Leseansicht