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Version: 31.08.2022
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

SRSZ 1.2.2023 1 öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1 (Vom 16. Februar 2022 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV) 2 Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1

Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 ( IVöB ) bei.

§ 2

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

§ 3

Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter- schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.

§ 4

Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

§ 5

Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausser halb des Staatsvertragsbe- reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

§ 6

1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3 IVöB zuständige Stelle.
2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge- mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.
2
4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
2 IVöB . Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, sow eit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba- rung.

§ 7

Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. November 20 19 3 aufgehoben: a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkanto- nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezem- ber 2003 4 ; b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungsw esen vom 15. Dezember 2004 5 .

§ 8

1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft- treten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 6
1 GS 26 -69.
2 SRSZ 100.100.
3 SRSZ 430.12 0.1 .
4 GS 20 -480.
5 GS 20 -626.
6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).
Version: 01.09.2022
Anzahl Änderungen: 21

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

(Vom 16. Februar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV) 2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1

Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

§ 2

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla - dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

§ 3

Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter - schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.

§ 4

Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

§ 5

Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe - reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

§ 6

1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3 IVöB zuständige Stelle.
2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge - mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.
2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen ge - genüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba - rung.

§ 7

Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 15. November 2019 3 werden aufgehoben:
a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantona - len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember
2003 4 ;
b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 15. Dezember 2004 5 .

§ 8

1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft - treten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 6
1 GS 26-69.
2 SRSZ 100.100.
3 SRSZ 430.120.1.
4 GS 20-480.
5 GS 20-626.
6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).
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