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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

(Vom 26. Juni 2008) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März
2006 (FamZG), 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 4 1. Inhalt

Das Gesetz regelt: a) die Arten und Höhe der Familienzulagen; b) die Zuständigkeiten und Organisation; c) die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.

§ 2 2. Mitwirkung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwal- tungs - und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV- Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei den Dateninh a- benden abgerufen werden.
2 Die Ausbildungs - und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familien- ausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

§ 3 3. Schweigepflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer- geheimnis.
2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über die Leistungen zu erteilen.

II. Unterstellung

§ 4 1. Anwendbare Familienzulagenordnung für Arbeitgebende

1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
kantonal en Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlas- sungen abweichende Regelungen vereinbaren.

§ 5 5 2. Selbstständigerwerbende

Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht .

§ 6 6 3. Kassenzugehörigkeit

1 Der Familienausgleichskasse Schwyz werden alle Arbeitgebenden und Selbs t- ständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV- Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbst ä- tige werden bei der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen.
2 Der Anschluss von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an eine andere Familienausgleichskasse ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG gegeben ist.
3 Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts werden der Familienaus- gleichskasse Schwyz angeschlossen.

III. Arten und Höhe der Familienzulagen

§ 7 7 1. Höhe der Zulagen

1 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe der Kinder - und Ausbildungszulagen fest.
2 Kinder - und Ausbildungszulagen entsprechen mindestens den Ansätzen gemäss FamZG.

§ 8 2. Geburtszulage

1 Es besteht Anspruch auf eine Geburtszulage nach Art. 3 Abs. 3 FamZG für alle diesem Gesetz unterstellten Personen.
2 Die Höhe der Zulage beträgt Fr. 1 000.--.

IV. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen

§ 9 1. Familienausgleichskasse Schwyz

1 Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Schwyz“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Schwyz übertragen.
Alters - und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8 kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen ent- hält, sinngemäss zur Anwendung.
3 Der Familienausgleichskasse Schwyz obliegt die Kontrolle über die Unterstel- lung der Arbeitgebenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhäl t- nissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.

§ 10 2. Andere Familienausgleichskassen

Als Familienausgleichskassen sind überdies die von den AHV- Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen zugelassen (Art. 14 Bst. c FamZG).

§ 11 9 3. Aufgaben und Pflichten der Arbeitgebenden und Selbstständi-

gerwerbenden
1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbstständigerwerben- den melden die AHV- pflichtigen Einkommen, entrichten die Beiträge und zahlen die Kinder - und Ausbildungszulagen nach den Weisungen der Familienaus- gleichskassen an die Berechtigten aus.
2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

§ 12 4. Auszahlung der Geburtszulage

Die Auszahlung der Geburtszulage bei allen anspruchsberechtigten Personen erfolgt über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen.

§ 13 5. Kontrollen

1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind per i- odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen.

§ 14 6. Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Er kann diese dem zuständigen Departement übertragen.
2 Er erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.
3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.

§ 15 7. Steuerbefreiung

Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuerbefreit.

§ 16 10 1. Zulagen für Arbeitnehmende

1 Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die diesem Gesetz unter- stellten Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Pr o- zent des AHV- pflichtigen Einkommens.
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfäll i- ge Zahlungen an den Lastenausgleich.
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates den Beitragssatz für di e Familienausgleichskasse Schwyz fest.

§ 17 11 2. Zulagen für Selbstständigerwerbende

Innerhalb einer Familienausgleichskasse wird auf das AHV- pflichtige Einkom- men der Arbeitnehmenden und auf das beitragspflichtige Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben.

§ 18 3. Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge-

bender Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 16.

§ 19 4. Zulagen für Nichterw erbstätige

1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

§ 20 5. Verwendung der Beiträge

1 Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
2 Die Revisionsstelle der Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungs- kosten abgerechnet werden.

§ 21 12 6. Lastenausgleich

a) Grundsatz Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenaus- gleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme,
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massge- bend.
2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichsatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohnsummen und Einkommen.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitrags- pflichtigen Lohnsumme und Einkommen.

§ 23 14 c) Verfahren

1 Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durch- schnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz rechnet mit den Familienausgleichskas- sen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Lohnsummen, die beitragspflichtigen Einkommen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.
3 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rec h- nungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art.
26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) 15 bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters - und Hinter- lassenenversicherung (AHVV) 16 in Rechnung gestellt.
4 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.

§ 24 17 7. Schwankungsreserve

Über steigen die Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz 50% eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20% eines Jahresaufwandes, so schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Sen- kung oder Erhöhung des Beitragssatzes vor.

§ 25 8. Auflösung

Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienaus- gleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

§ 26 9. Berichterstattung

Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Schwyz un- entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen An-

§ 27 1. Anwendbar keit der AHV-Gesetzgebun g

1 Soweit dieses Gesetz nicht s ander es bes timmt, gel ten sinng emäss die Bestim- mung en des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenv ersicher ung, insbes onder e für: - Beiträge ; - Rück erstattungen; - Nachzah lungen; - Ver zugszi nsen; - Verrech nun gen von Beitrags forder unge n mit Zul agenz ahl ung en; - Ver jähr ungen; - Meldun gen der Steuer behör den; - Auskünfte und Mitwirkungs pflicht en; - Haftung der Arbei tgebende n und Schad enersatz; - Kass enz ugeh örigkei t; - Kassenw echsel; - Kassenhaftu ng; - Schw eigepflicht ; - Stra fbes timmungen.
2 Rechtskräfti ge Verfügung en über die Erheb ung von Beiträgen sind nach den Bestimmungen der Bundesge setzgebun g über Schul dbetre ibun g und Konk urs 18 volls treckbar en gericht lichen Urte ilen gleichges tellt .

§ 28 19

§ 29 3. Aufhebu ng bisher igen Rechts

Mit Inkr afttre ten dieses Gesetzes wird das kant onale Gesetz über die Fam ilienz u- lagen vom 17. April 2002 20 auf gehob en.

§ 30 4. Über gan gsbes timmunge n

1 Lei stung en, welche die Zei t vor Inkr afttre ten dieses Gesetzes betre ffen, werden nac h bisher igem Recht nac hbez ahl t oder zurückg efordert.
2 Beiträge, welche für die Zei t vor Inkr afttre ten dieses Gesetzes ges chul det sind, werden nach bisher igem Recht eingef ordert.
3 Der Reservefonds der Fam ilie naus gleichska sse Schw yz mit Stand vom 31. De- zember 2008 wird per 1. Januar 2009 in die Eingangs bilanz nach diesem Ge- setz über tragen.
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttr eten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

§ 31 5. Vollz ug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlic hen Best- immungen.

§ 32 22 6. Referendum, Inkrafttr eten

1 Di eses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlic ht und nach Inkrafttr eten in die Gesetz samm - lung aufgenommen.
3 Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 23
1 GS 22-18 mit Änderunge n vom 28. Juni 2012 (GS 23-46), vom 25. Sep tember 2013 (KRB Anpas sung an neue Kan tonsver fas sung, GS 23-80ah) und vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpas - sung an neu e Kanto nsver fassung, GS 23-97).
2 Ange nommen in der Vol ks abstimmung vom 28. Septe mber 2008 mit 24 266 Ja gege n 6114 Nei n (Abl 2008 2036 ); Änderunge n vom 28. Juni 2012 in der Vol ks abstimmung vom 23. Sep- tem ber 2012 mit 31 494 Ja ge gen 12 152 Nei n (Abl 2012 2261).
3 SR 836.2.
4 Bst. b und c in der Fassung vom , Bst. d aufg eh oben am 28. Juni 2012.
5 Fas sung vom 28. Juni 2012.
6 Abs. 2 in der Fas sung vom 28. Juni 2012.
7 Fas sung vom 28. Juni 2012.
8 SRSZ 362.100.
9 Über sch rift und Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012 .
10 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
11 Fas sung vom und Abs. 2, 3 au fge hob en am 28. Juni 2012.
12 Fas sung vom 28. Juni 2012 .
13 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
15 SR 830.1.
16 SR 831.101.
17 Fas sung vom 28. Juni 2012 .
18 SR 281.1.
19 Aufgeh oben am 25. S eptember 201 3.
20
21 Neu ei nge fügt am 28. Juni 2012.
22 Über sch rift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fas sung vom 17. Dez embe r 2013.
23 Abl 2008 1450; Änderunge n vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1765), vom

25. Sep tem ber 2013 am 1. Jan uar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dez em ber 2013 am 1.

Version: 31.12.2013
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

(Vom 26. Juni 2008) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März
2006 (FamZG), 3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 4 1. Inhalt

Das Gesetz regelt: a) die Arten und Höhe der Familienzulagen; b) die Zuständigkeiten und Organisation; c) die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.

§ 2 2. Mitwirkung

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwal- tungs - und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV- Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei den Dateninh a- benden abgerufen werden.
2 Die Ausbildungs - und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familien- ausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

§ 3 3. Schweigepflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer- geheimnis.
2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über die Leistungen zu erteilen.

II. Unterstellung

§ 4 1. Anwendbare Familienzulagenordnung für Arbeitgebende

1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
kantonal en Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlas- sungen abweichende Regelungen vereinbaren.

§ 5 5 2. Selbstständigerwerbende

Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht .

§ 6 6 3. Kassenzugehörigkeit

1 Der Familienausgleichskasse Schwyz werden alle Arbeitgebenden und Selbs t- ständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV- Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbst ä- tige werden bei der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen.
2 Der Anschluss von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an eine andere Familienausgleichskasse ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG gegeben ist.
3 Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts werden der Familienaus- gleichskasse Schwyz angeschlossen.

III. Arten und Höhe der Familienzulagen

§ 7 7 1. Höhe der Zulagen

1 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe der Kinder - und Ausbildungszulagen fest.
2 Kinder - und Ausbildungszulagen entsprechen mindestens den Ansätzen gemäss FamZG.

§ 8 2. Geburtszulage

1 Es besteht Anspruch auf eine Geburtszulage nach Art. 3 Abs. 3 FamZG für alle diesem Gesetz unterstellten Personen.
2 Die Höhe der Zulage beträgt Fr. 1 000.--.

IV. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen

§ 9 1. Familienausgleichskasse Schwyz

1 Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Schwyz“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Schwyz übertragen.
Alters - und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8 kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen ent- hält, sinngemäss zur Anwendung.
3 Der Familienausgleichskasse Schwyz obliegt die Kontrolle über die Unterstel- lung der Arbeitgebenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhäl t- nissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.

§ 10 2. Andere Familienausgleichskassen

Als Familienausgleichskassen sind überdies die von den AHV- Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen zugelassen (Art. 14 Bst. c FamZG).

§ 11 9 3. Aufgaben und Pflichten der Arbeitgebenden und Selbstständi-

gerwerbenden
1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbstständigerwerben- den melden die AHV- pflichtigen Einkommen, entrichten die Beiträge und zahlen die Kinder - und Ausbildungszulagen nach den Weisungen der Familienaus- gleichskassen an die Berechtigten aus.
2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

§ 12 4. Auszahlung der Geburtszulage

Die Auszahlung der Geburtszulage bei allen anspruchsberechtigten Personen erfolgt über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen.

§ 13 5. Kontrollen

1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind per i- odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen.

§ 14 6. Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Er kann diese dem zuständigen Departement übertragen.
2 Er erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.
3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.

§ 15 7. Steuerbefreiung

Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuerbefreit.

§ 16 10 1. Zulagen für Arbeitnehmende

1 Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die diesem Gesetz unter- stellten Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Pr o- zent des AHV- pflichtigen Einkommens.
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfäll i- ge Zahlungen an den Lastenausgleich.
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates den Beitragssatz für di e Familienausgleichskasse Schwyz fest.

§ 17 11 2. Zulagen für Selbstständigerwerbende

Innerhalb einer Familienausgleichskasse wird auf das AHV- pflichtige Einkom- men der Arbeitnehmenden und auf das beitragspflichtige Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben.

§ 18 3. Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge-

bender Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 16.

§ 19 4. Zulagen für Nichterw erbstätige

1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

§ 20 5. Verwendung der Beiträge

1 Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
2 Die Revisionsstelle der Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungs- kosten abgerechnet werden.

§ 21 12 6. Lastenausgleich

a) Grundsatz Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenaus- gleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme,
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massge- bend.
2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichsatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohnsummen und Einkommen.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitrags- pflichtigen Lohnsumme und Einkommen.

§ 23 14 c) Verfahren

1 Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durch- schnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz rechnet mit den Familienausgleichskas- sen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Lohnsummen, die beitragspflichtigen Einkommen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.
3 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rec h- nungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art.
26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) 15 bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters - und Hinter- lassenenversicherung (AHVV) 16 in Rechnung gestellt.
4 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.

§ 24 17 7. Schwankungsreserve

Über steigen die Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz 50% eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20% eines Jahresaufwandes, so schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Sen- kung oder Erhöhung des Beitragssatzes vor.

§ 25 8. Auflösung

Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienaus- gleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

§ 26 9. Berichterstattung

Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Schwyz un- entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen An-

§ 27 1. Anwendbar keit der AHV-Gesetzgebun g

1 Soweit dieses Gesetz nicht s ander es bes timmt, gel ten sinng emäss die Bestim- mung en des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenv ersicher ung, insbes onder e für: - Beiträge ; - Rück erstattungen; - Nachzah lungen; - Ver zugszi nsen; - Verrech nun gen von Beitrags forder unge n mit Zul agenz ahl ung en; - Ver jähr ungen; - Meldun gen der Steuer behör den; - Auskünfte und Mitwirkungs pflicht en; - Haftung der Arbei tgebende n und Schad enersatz; - Kass enz ugeh örigkei t; - Kassenw echsel; - Kassenhaftu ng; - Schw eigepflicht ; - Stra fbes timmungen.
2 Rechtskräfti ge Verfügung en über die Erheb ung von Beiträgen sind nach den Bestimmungen der Bundesge setzgebun g über Schul dbetre ibun g und Konk urs 18 volls treckbar en gericht lichen Urte ilen gleichges tellt .

§ 28 19

§ 29 3. Aufhebu ng bisher igen Rechts

Mit Inkr afttre ten dieses Gesetzes wird das kant onale Gesetz über die Fam ilienz u- lagen vom 17. April 2002 20 auf gehob en.

§ 30 4. Über gan gsbes timmunge n

1 Lei stung en, welche die Zei t vor Inkr afttre ten dieses Gesetzes betre ffen, werden nac h bisher igem Recht nac hbez ahl t oder zurückg efordert.
2 Beiträge, welche für die Zei t vor Inkr afttre ten dieses Gesetzes ges chul det sind, werden nach bisher igem Recht eingef ordert.
3 Der Reservefonds der Fam ilie naus gleichska sse Schw yz mit Stand vom 31. De- zember 2008 wird per 1. Januar 2009 in die Eingangs bilanz nach diesem Ge- setz über tragen.
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttr eten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

§ 31 5. Vollz ug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlic hen Best- immungen.

§ 32 22 6. Referendum, Inkrafttr eten

1 Di eses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlic ht und nach Inkrafttr eten in die Gesetz samm - lung aufgenommen.
3 Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 23
1 GS 22-18 mit Änderunge n vom 28. Juni 2012 (GS 23-46), vom 25. Sep tember 2013 (KRB Anpas sung an neue Kan tonsver fas sung, GS 23-80ah) und vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpas - sung an neu e Kanto nsver fassung, GS 23-97).
2 Ange nommen in der Vol ks abstimmung vom 28. Septe mber 2008 mit 24 266 Ja gege n 6114 Nei n (Abl 2008 2036 ); Änderunge n vom 28. Juni 2012 in der Vol ks abstimmung vom 23. Sep- tem ber 2012 mit 31 494 Ja ge gen 12 152 Nei n (Abl 2012 2261).
3 SR 836.2.
4 Bst. b und c in der Fassung vom , Bst. d aufg eh oben am 28. Juni 2012.
5 Fas sung vom 28. Juni 2012.
6 Abs. 2 in der Fas sung vom 28. Juni 2012.
7 Fas sung vom 28. Juni 2012.
8 SRSZ 362.100.
9 Über sch rift und Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012 .
10 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
11 Fas sung vom und Abs. 2, 3 au fge hob en am 28. Juni 2012.
12 Fas sung vom 28. Juni 2012 .
13 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
15 SR 830.1.
16 SR 831.101.
17 Fas sung vom 28. Juni 2012 .
18 SR 281.1.
19 Aufgeh oben am 25. S eptember 201 3.
20
21 Neu ei nge fügt am 28. Juni 2012.
22 Über sch rift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fas sung vom 17. Dez embe r 2013.
23 Abl 2008 1450; Änderunge n vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1765), vom

25. Sep tem ber 2013 am 1. Jan uar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dez em ber 2013 am 1.

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