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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
(Vom 28. Juni 2001) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 42 und 40 Bst. e der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Be- richt und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Vereinbarung, beschliesst:
1. Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hoch-
schule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 bei. 2
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der
Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amts- blatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufge- nommen.
1 Abl 2001 1068.
2 SRSZ 631.230.1.
3
1. September 2001 (Abl 2001 1436).
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
(Vom 28. Juni 2001) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 42 und 40 Bst. e der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Be- richt und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Vereinbarung, beschliesst:
1. Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hoch-
schule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 bei. 2
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der
Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amts- blatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufge- nommen.
1 Abl 2001 1068.
2 SRSZ 631.230.1.
3
1. September 2001 (Abl 2001 1436).
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