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Verordnung zum Enteignungsgesetz

(Vom 30. November 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 50 des E ntei gnungsgesetzes (EntG) vom 22. April 2009, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer.

§ 2 Verfahrensgrundsätze

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist , richtet sich das Verfahren nach dem Ver- waltungsrechtspflege gesetz . 3
2 Insbesondere kommen die §§ 17 bis 33 des Verwaltungs rechtspflegegesetzes zur Anwendung.

§ 3 Vorbereitende Handlungen

1 Eigentümer haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planauf- nahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen nach vorgängiger Benachrichtigung zu dulden.
2 Für Schäden hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

II. Enteignungsverfahren

§ 4 Zuständigkeiten

Über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 6 Abs. 1 EntG 4 entscheidet für die Gemeinde der Gemeinder at, für den Bezirk der Bezirksrat und für den Kan ton der Regierungs rat .

§ 5 Verhältnis zu Bau- und Projektbewilli gungsverfahren

Im Rahm en des Bau- und Projektbewilligungsverfahrens ist in den Auflageak ten darauf hinzuweisen, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die Pläne betreffen, bereits in diesem Verfahren anzubringen sind.
1 Vor dem Entscheid über die Enteignung hat der Enteigner eine Einigungsver- handlung durch zuführen.
2 Zur Einigungsverhandlung ist mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

§ 7 Entscheid

1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulässigkeit der Enteignung, falls in der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann.
2 Kommt es im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu einer Einigung, ist die Einigung durch die zuständige Behörde zu genehmigen.

§ 8 Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahr en

Der Beschluss zur Zusammenlegung des Bau- und Projektbewilligungsverfah rens mit dem Enteignungsverfahren ist nicht anfechtbar .

§ 9 Durchführung für Dritte

1 Dritte haben ihren Antrag auf Durchführung der Enteign ung mit Begründung und den für die Enteignu ng notwendigen Unterlagen der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 2 EntG einz ureichen.
2 Die Behörde entscheidet über die Durchführung der Enteignung.

§ 10 Ausdehnung der Enteignung

1 Begehren nach §§ 12 und 13 EntG sind spätestens im Schätzungsverfahren zu stellen, indem eine dop pelte Schätzung verlangt wird.
2 Bei der doppelten Schätzung hat die Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschä- digung festzusetzen.
3 Der Enteigner bzw. der Enteignete kan n innert 2 0 Tage n nach rechtskräftiger Festsetzung der Ent schädigung dem Enteigneten bzw. dem Enteigner mit einge- schriebenem Brief mitteilen, ob er die Teilent eignung oder die Enteignung des Ganzen wählt. III. Verfahren bei materieller Enteignung

§ 11 Einleitung

1 Auf Begehren des Enteigneten oder des Enteigners entscheidet die Schät- zungskommission: a) ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind; b) über die Höhe der Entschädi gung bei materieller Enteignung.
2 Das Begehren is t zu begründen und die Entschädigungsforderung womöglich zu substant iieren.
1 Die Schätzungskomm ission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.
2 Die Einigungsverhandlung wird i n der Regel mit einem Augenschein verbun- den.

§ 13 Rückerstattung nach Art. 15 EntG

1 Ist der Enteignet e zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des B e- troffenen Rücksicht zu neh men.
2 Es können Ratenzahlungen vorgesehen werden. IV. Schätzungsverfahren

§ 14 Einleitung

1 Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Begehren an den Präs i- denten der Schätzungskommission eingeleitet.
2 Sowohl der Enteigner als auch der Enteignete sind berechtigt , das Begehren zu stellen.
3 Die Begehren sind zu begründen und wo möglich zu sub stant iieren.

§ 15 Einigungsverhandlung

1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.
2 Die Einigungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbun- den.

V. Schätzungskommission

§ 1 6 Wahlvoraussetzungen

1 Für die Wahl als Mitglieder der Schätzungskommission gelten die Unvereinbar- keitsbestimmungen nach Justizgesetz . 5
2 Die Mitglieder der Kommission sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verf ü- gen, welche für di e Aufgabenerfüllung der Schätzungskommission von Bede u- tung sind.
3 Das zuständige Departement erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönl i- chen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitgli ed erfü llen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessierten abgegeben.
Die neu zu besetzenden Schätz ungskommissions sitze sind öffentlich ausz u- schreiben.

§ 18 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

§ 19 6 Entschädigung der Kommission und juristischen Sekr etärs

1 Die Entschädi gung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und aus- serparlamentarischen Kommissionsmitglieder. 7
2 Die Anstellung und Entschädigung des juristischen Sekretärs richtet sich nac h dem kantonalen Personal - und Besoldungs recht.
3 Die nicht durch Kostenauflagen und Gebühren gedeckten Aufwendungen der Schätzungskommission werden durch die Staatskasse gedeckt. Das Baudepar- tement führt ein entsprechendes Aufwandkonto im Vor anschlag.

§ 2 0 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden nach der Gebührenordnung für die Ver waltung und die Rechtspflege 8 festgelegt .

§ 21 9 Kassen- und Rechnungsführung

Das Baudepartement ordnet zusammen mit dem Amt für Finanzen des Finanz- departements die Kassen- und Rechnungsführung der Schätzungskommi ssion. VI. Enteignungsbann

§ 22 Wirkung und Eintrag im Grundbuch

1 Die Wirkung des Enteignungsbannes tritt mit der Zustellung der Einladung zur Einigungsverhandlung nach § 6 ein.
2 Das Gesuch um Eintragung erfolgt mit Beschluss der zuständigen Behörde nach § 3. VII. Schlussbestimmungen

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 1974 10 wird
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsam mlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 201 1 in Kraft. 11
1 GS 22 -127 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24 -60g) .
2 SRSZ 470.100.
3 SRSZ 234.110.
4 SRSZ 470.100.
5 SRSZ 231.110.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SRSZ 140.520.
8 SRSZ 173.111 .
9 Fassung vom 9. Dezember 2015.
10 GS 16 -628.
11 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getr eten.
Version: 01.01.2016
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Verordnung zum Enteignungsgesetz

(Vom 30. November 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 50 des E ntei gnungsgesetzes (EntG) vom 22. April 2009, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer.

§ 2 Verfahrensgrundsätze

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist , richtet sich das Verfahren nach dem Ver- waltungsrechtspflege gesetz . 3
2 Insbesondere kommen die §§ 17 bis 33 des Verwaltungs rechtspflegegesetzes zur Anwendung.

§ 3 Vorbereitende Handlungen

1 Eigentümer haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planauf- nahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen nach vorgängiger Benachrichtigung zu dulden.
2 Für Schäden hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

II. Enteignungsverfahren

§ 4 Zuständigkeiten

Über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 6 Abs. 1 EntG 4 entscheidet für die Gemeinde der Gemeinder at, für den Bezirk der Bezirksrat und für den Kan ton der Regierungs rat .

§ 5 Verhältnis zu Bau- und Projektbewilli gungsverfahren

Im Rahm en des Bau- und Projektbewilligungsverfahrens ist in den Auflageak ten darauf hinzuweisen, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die Pläne betreffen, bereits in diesem Verfahren anzubringen sind.
1 Vor dem Entscheid über die Enteignung hat der Enteigner eine Einigungsver- handlung durch zuführen.
2 Zur Einigungsverhandlung ist mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

§ 7 Entscheid

1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulässigkeit der Enteignung, falls in der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann.
2 Kommt es im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu einer Einigung, ist die Einigung durch die zuständige Behörde zu genehmigen.

§ 8 Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahr en

Der Beschluss zur Zusammenlegung des Bau- und Projektbewilligungsverfah rens mit dem Enteignungsverfahren ist nicht anfechtbar .

§ 9 Durchführung für Dritte

1 Dritte haben ihren Antrag auf Durchführung der Enteign ung mit Begründung und den für die Enteignu ng notwendigen Unterlagen der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 2 EntG einz ureichen.
2 Die Behörde entscheidet über die Durchführung der Enteignung.

§ 10 Ausdehnung der Enteignung

1 Begehren nach §§ 12 und 13 EntG sind spätestens im Schätzungsverfahren zu stellen, indem eine dop pelte Schätzung verlangt wird.
2 Bei der doppelten Schätzung hat die Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschä- digung festzusetzen.
3 Der Enteigner bzw. der Enteignete kan n innert 2 0 Tage n nach rechtskräftiger Festsetzung der Ent schädigung dem Enteigneten bzw. dem Enteigner mit einge- schriebenem Brief mitteilen, ob er die Teilent eignung oder die Enteignung des Ganzen wählt. III. Verfahren bei materieller Enteignung

§ 11 Einleitung

1 Auf Begehren des Enteigneten oder des Enteigners entscheidet die Schät- zungskommission: a) ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind; b) über die Höhe der Entschädi gung bei materieller Enteignung.
2 Das Begehren is t zu begründen und die Entschädigungsforderung womöglich zu substant iieren.
1 Die Schätzungskomm ission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.
2 Die Einigungsverhandlung wird i n der Regel mit einem Augenschein verbun- den.

§ 13 Rückerstattung nach Art. 15 EntG

1 Ist der Enteignet e zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des B e- troffenen Rücksicht zu neh men.
2 Es können Ratenzahlungen vorgesehen werden. IV. Schätzungsverfahren

§ 14 Einleitung

1 Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Begehren an den Präs i- denten der Schätzungskommission eingeleitet.
2 Sowohl der Enteigner als auch der Enteignete sind berechtigt , das Begehren zu stellen.
3 Die Begehren sind zu begründen und wo möglich zu sub stant iieren.

§ 15 Einigungsverhandlung

1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.
2 Die Einigungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbun- den.

V. Schätzungskommission

§ 1 6 Wahlvoraussetzungen

1 Für die Wahl als Mitglieder der Schätzungskommission gelten die Unvereinbar- keitsbestimmungen nach Justizgesetz . 5
2 Die Mitglieder der Kommission sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verf ü- gen, welche für di e Aufgabenerfüllung der Schätzungskommission von Bede u- tung sind.
3 Das zuständige Departement erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönl i- chen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitgli ed erfü llen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessierten abgegeben.
Die neu zu besetzenden Schätz ungskommissions sitze sind öffentlich ausz u- schreiben.

§ 18 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

§ 19 6 Entschädigung der Kommission und juristischen Sekr etärs

1 Die Entschädi gung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und aus- serparlamentarischen Kommissionsmitglieder. 7
2 Die Anstellung und Entschädigung des juristischen Sekretärs richtet sich nac h dem kantonalen Personal - und Besoldungs recht.
3 Die nicht durch Kostenauflagen und Gebühren gedeckten Aufwendungen der Schätzungskommission werden durch die Staatskasse gedeckt. Das Baudepar- tement führt ein entsprechendes Aufwandkonto im Vor anschlag.

§ 2 0 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden nach der Gebührenordnung für die Ver waltung und die Rechtspflege 8 festgelegt .

§ 21 9 Kassen- und Rechnungsführung

Das Baudepartement ordnet zusammen mit dem Amt für Finanzen des Finanz- departements die Kassen- und Rechnungsführung der Schätzungskommi ssion. VI. Enteignungsbann

§ 22 Wirkung und Eintrag im Grundbuch

1 Die Wirkung des Enteignungsbannes tritt mit der Zustellung der Einladung zur Einigungsverhandlung nach § 6 ein.
2 Das Gesuch um Eintragung erfolgt mit Beschluss der zuständigen Behörde nach § 3. VII. Schlussbestimmungen

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 1974 10 wird
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsam mlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 201 1 in Kraft. 11
1 GS 22 -127 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24 -60g) .
2 SRSZ 470.100.
3 SRSZ 234.110.
4 SRSZ 470.100.
5 SRSZ 231.110.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SRSZ 140.520.
8 SRSZ 173.111 .
9 Fassung vom 9. Dezember 2015.
10 GS 16 -628.
11 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getr eten.
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