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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination
(Vom 22. April 1971) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 31 Abs. 1 und 42 der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht- nahme in einen Bericht des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkom- mission, beschliesst:
1. Der Kanton Schwyz tritt dem interkantonalen Konkordat über die Schulkoor-
dination bei, wie es von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 29. Oktober 1970 beschlossen wurde. 3
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der
Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-45.
2 GS 3-161.
3 GS 16-46.
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination
(Vom 22. April 1971) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 31 Abs. 1 und 42 der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht- nahme in einen Bericht des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkom- mission, beschliesst:
1. Der Kanton Schwyz tritt dem interkantonalen Konkordat über die Schulkoor-
dination bei, wie es von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 29. Oktober 1970 beschlossen wurde. 3
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der
Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-45.
2 GS 3-161.
3 GS 16-46.
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