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Weisungen zur Führung und Verwaltung der kantonalen Sonderschulen Schwyz und Freienbach

SRSZ 1.2.2005 1 und Freienbach 1 (Vom 5. September 1978) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar
1973, 2 beschliesst: Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf die Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sich Personenbezeichnungen gleicherweise auf beide Geschlechter. 3 I. Organe

§ 1 Organe

Organe der Sonderschulen sind: a) Leitender Ausschuss; b) Sonderschulkommissionen.

§ 2 4 Leitender Ausschuss

1 Zur Sicherstellung der einheitlichen Führung der Sonderschulen bestimmt der zuständige Departementsvorsteher einen leitenden Ausschuss. Er führt den Vorsitz.
2 Der leitende Ausschuss setzt sich mindestens aus den Kommissionspräsiden- ten, den Rechnungsführern, den Schulleitern sowie dem Vorsteher des Amtes für Schuldienste zusammen.
3 Der leitende Ausschuss wird vom Departementsvorsteher nach der Dringlich- keit der Geschäfte einberufen oder wenn eine der Sonderschulkommissionen eine Sitzung als notwendig erachtet.

§ 3 Sonderschulkommissionen

1 Den Sonderschulkommissionen gehören an: Präsident, Sekretär, Rechnungs- führer, Schulleiter sowie drei bis fünf weitere Mitglieder.
2 Die Sonderschulkommissionen sind in bezug auf die Leitung und den Betrieb der Sonderschule für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich andern Behörden oder Organen vorbehalten sind. Insbesondere sind sie verantwortlich für: a) die Aufnahme und Entlassung der Schüler aufgrund der Zuweisungs- bzw. Entlassungsanträge;
2 b) die Tarifverhandlungen, soweit nicht andere Instanzen dafür zuständig sind; c) das Finanzwesen, im besonderen für den Voranschlag und die Jahresrech- nung, die Abrechnung mit der Invalidenversicherung (IV) und dem Bundes- amt für Sozialversicherung (BSV), das Inkasso der Elternbeiträge an die Verpflegungskosten; d) die Formulierung der Wahlvorschläge zuhanden des Erzie hungsdepartemen- tes; e) die Wahl und Anstellung des nebenamtlichen Dienstpersonals; f) die Berichterstattung der Sonderschule zuhanden des Erziehungsdeparte- mentes; g) die mit der Betriebsform verbundenen Dienstleistungen hinsichtlich der Transporte, Verpflegung und Unterkunft der Kinder; h) den Abschluss der nötigen Versicherungen für die Schüler und das Lehr- und Dienstpersonal; i) die ärztliche und schulzahnärztliche Betreuung der Kinder.
3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Volksschulverordnung, des Volksschulstatuts, die Weisungen für die Schulräte und die übrigen Voll- zugsbestimmungen sinngemäss auch für die Führung und Verwaltung der Son- derschulen.
4 Die Sonderschulkommissionen besammeln sich, so oft es die Geschäfte erfor- dern, auf Einladung der Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern. Die Traktanden sind mit der Einladung b ekanntzugeben.
5 Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach § 37 der Kantonsverfassung

§ 4 Präsident

Der Präsident vertritt die Sonderschule nach aussen. Ihm obliegen insbesonde- re: a) die Einberufung der Sonderschulkommission und der Vorsitz bei deren Verhandlungen, b) die Unterzeichnung der von der Sonderschulkommission erlassenen Be- schlüsse und Schreiben, zusammen mit dem Sekretär oder dem Schulleiter.

§ 5 Sekretär

Der Sekretär führt das Protokoll der Sitzungen, fertigt die Beschlüsse und Schreiben der Sonderschulkommission aus und übergibt die Schulakten dem Archiv der Schule.

§ 6 Rechnungsführer

1 Der Rechnungsführer führt das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Kantons unter Berücksichtigung jener des Bundes (IV/BSV).
2 Er erstellt den Voranschlag und führt die Rechnung.
SRSZ 1.2.2005 3

§ 7 5 Schulleiter

1 Der Schulleiter, als Vorsteher der Schule, vollzieht die Vorschriften des Kan- tons und des Bundes sowie die Beschlüsse der Sonderschulkommission.
2 Er ist insbesondere verantwortlich für: a) die fachliche und administrative Leitung der Schule; b) die Koordination der Stundenpläne; c) die Klasseneinteilung nach Rücksprache mit dem Amt für Schuldienste; d) die Zusammenarbeit des Lehr-, Fach- und Dienstpersonals; e) die Fortbildung der Lehrpersonen; f) die Zusammenarbeit Schule-Elternhaus; g) die Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Sonderschulkommission; h) die Qualifikation des Dienstpersonals in Zusammenarbeit mit der Rech- nungsführung; i) das Ausstellen von Arbeitszeugnissen in Zusammenarbeit mit dem Präsiden- ten; k) die Meldung an die zuständige Stelle der Invalidenversicherung.
3 Der Schulleiter kann die Lehrer zu Konferenzen einberufen.
4 Der Schulleiter vertritt das Personal der Sonderschule in der Sonderschul- kommission mit Sitz und Stimme.
5 Der Schulleiter wählt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Lehrmittel aus.
6 Einzelheiten werden von der Sonderschulkommission in einem Stellenbe- schrieb geregelt. Il. Lehrer

§ 8 Amtsdauer, Dienstverhältnis

Die Amtsdauer der hauptamtlichen Lehrer und jener mit einer befristeten Lehr- bewilligung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Volks- schulstatuts.

§ 9 6 Unterricht

Der Lehrer erteilt den Unterricht nach dem Sonderschulkonzept und unter Verwendung angepasster Lehrmittel.

§ 10 Allgemeine Pflichten

1 Die Lehrerschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Sonderschulkommission, des Inspektorates und des Schulleiters zu befolgen, der Schulordnung Nachach- tung zu verschaffen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
2 Im übrigen gelten die Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule (Schulreglement vom 21. Juni 1976).
4 Ill. Schüler

§ 11 7 Kindergarten, Schulpflicht, Schulangebot

1 Grundsätzlich gelten bezüglich des Kindergartenbesuchs, der Einschulung und der Schulpflicht die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Volksschulen.
2 In Ausnahmefällen kann behinderten Kindern ab erfülltem 4. Altersjahr der frühere Besuch des Kindergartens zur Vorbereitung auf den Schuleintritt gestat- tet werden.
3 Die Sonderschule bietet das freiwillige 10. Schuljahr und weitere Schuljahre im nachschulischen Alter an, damit die erstmalige berufliche Eingliederung sichergestellt werden kann. Bei Bedarf ist an den Sonderschulen der Kindergar- tenbesuch zu gewährleisten.

§ 12 Unterrichts- und Betreuungszeit

Die Unterrichts- und Betreuungszeit der Schüler wird vom leitenden Ausschuss festgelegt. Wegleitend sind die Anzahl Lektionen je Klasse und Woche gemäss den geltenden Lektionentafeln der übrigen Schularten der Volksschule.

§ 13 8 Schülerbeurteilung, Schülerbeobachtung

1 Auf Ende jedes Schuljahres erhalten die Eltern einen Bericht über das Verhal- ten und die Leistung ihres Kindes.
2 Die Erfüllung der Schulpflicht wird mit einem Abgangszeugnis bestätigt.
3 Die gesamte Entwicklung der Kinder ist in einem Personalblatt bzw. Beobach- tungsbogen laufend zu registrieren. Diese Unterlagen werden während fünf Jahren nach Erfüllung der Schulpflicht aufbewahrt und nachher vernichtet.
4 Untersuchungsberichte, Personalblätter und Beobachtungsb ogen sind vertrau- lich zu behandeln und unter Verschluss aufzubewahren.
5 Die Organe der Schule, die Lehrkräfte und das Hilfspersonal sind an die Schweigepflicht gebunden. IV. Allgemeine Vorschriften

§ 14 9 Schulkonzept

Die beiden Schulen der Regionen Innerschwyz und Ausserschwyz sind Sonder- schulen im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung und werden als Tagesschulen geführt. Die Schulen nehmen schul- und praktischbildungsfähige Kinder auf und können in beschränktem Rahmen schwer mehrfachbehinderte und körperbehinderte Kinder aufnehmen. Die Schulen werden nach den beste- henden Bedürfnissen und Möglichkeiten in Klassen und Gruppen gegliedert. Sie sorgen für die Sicherstellung von angemessenen pädagogisch-therapeutischen und medizinisch-therapeutischen Massnahmen.
SRSZ 1.2.2005 5

§ 15 10 Aufsicht

1 Die unmittelbare Aufsicht über die Schulen obliegt den vom Erziehungsrat gewählten Sonderschulkommissionen.
2 Für die Visitationen der Schulen sind die regionalen Schulinspektorate zustän- dig. Bestimmungen bezüglich Lehrmittel und Stundentafeln sind dem Erzie- hungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Die Inspektion im Sinne der Invalidenversicherung wird dem Amt für Schul- dienste übertragen.

§ 16 11 Amt für Schuldienste

1 Das Amt für Schuldienste führt die Aufnahme- und Kontrolluntersuchungen durch und bereitet allfä llige Umplatzierungen vor.
2 Es steht den Schulen für Beratung zur Verfügung.

§ 17 Inkrafttreten, Veröffentlic hung

1 Diese Weisungen treten mit Beginn des Schuljahres 1979/80 in Kraft. 12
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle ihnen widersprechenden früheren Erlasse, insbesondere die Weisungen zur Führung und Verwaltung der kantonalen Son- derschulen Schwyz und Freienbach vom 17. Januar 1975 13 aufgehoben.
3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufge- nommen.
1 GS 17-74 mit Änderungen vom 13. Januar 1994 (GS 18-380), vom 6. Juli 1994 (GS 19-48), vom 10. März 1999 (GS 19-383) und vom 18. April 2002 (Abl 2004 186).
2 SRSZ 611.210.
3 Neu eingefügt am 6. Juli 1994.
4 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 6. Juli 1994.
5 Abs. 2 Buchstaben c, e, h, i (neu), k (neu) und Abs. 5 und 6 (neu) in der Fassung vom 6. Juli

1994.

6 Fassung vom 6. Juli 1994.
7 Fassung vom 6. Juli 1994.
8 Nicht veröffentlicht.
9 Fassung vom 18. April 2002.
10 Abs. 3 in der Fassung vom 13. Januar 1994; Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juli 1994.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Juli 1994.
12 Änderungen vom 6. Juli 1994 sind am 1. August 1994, vom 10. März 1999 am 1. August
1999 und vom 18. April 2002 am 1. August 2002 in Kraft getreten.
13 Fassung vom 6. Juli 1994.
Version: 01.08.2002
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Weisungen zur Führung und Verwaltung der kantonalen Sonderschulen Schwyz und Freienbach

SRSZ 1.2.2005 1 und Freienbach 1 (Vom 5. September 1978) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar
1973, 2 beschliesst: Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf die Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sich Personenbezeichnungen gleicherweise auf beide Geschlechter. 3 I. Organe

§ 1 Organe

Organe der Sonderschulen sind: a) Leitender Ausschuss; b) Sonderschulkommissionen.

§ 2 4 Leitender Ausschuss

1 Zur Sicherstellung der einheitlichen Führung der Sonderschulen bestimmt der zuständige Departementsvorsteher einen leitenden Ausschuss. Er führt den Vorsitz.
2 Der leitende Ausschuss setzt sich mindestens aus den Kommissionspräsiden- ten, den Rechnungsführern, den Schulleitern sowie dem Vorsteher des Amtes für Schuldienste zusammen.
3 Der leitende Ausschuss wird vom Departementsvorsteher nach der Dringlich- keit der Geschäfte einberufen oder wenn eine der Sonderschulkommissionen eine Sitzung als notwendig erachtet.

§ 3 Sonderschulkommissionen

1 Den Sonderschulkommissionen gehören an: Präsident, Sekretär, Rechnungs- führer, Schulleiter sowie drei bis fünf weitere Mitglieder.
2 Die Sonderschulkommissionen sind in bezug auf die Leitung und den Betrieb der Sonderschule für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich andern Behörden oder Organen vorbehalten sind. Insbesondere sind sie verantwortlich für: a) die Aufnahme und Entlassung der Schüler aufgrund der Zuweisungs- bzw. Entlassungsanträge;
2 b) die Tarifverhandlungen, soweit nicht andere Instanzen dafür zuständig sind; c) das Finanzwesen, im besonderen für den Voranschlag und die Jahresrech- nung, die Abrechnung mit der Invalidenversicherung (IV) und dem Bundes- amt für Sozialversicherung (BSV), das Inkasso der Elternbeiträge an die Verpflegungskosten; d) die Formulierung der Wahlvorschläge zuhanden des Erzie hungsdepartemen- tes; e) die Wahl und Anstellung des nebenamtlichen Dienstpersonals; f) die Berichterstattung der Sonderschule zuhanden des Erziehungsdeparte- mentes; g) die mit der Betriebsform verbundenen Dienstleistungen hinsichtlich der Transporte, Verpflegung und Unterkunft der Kinder; h) den Abschluss der nötigen Versicherungen für die Schüler und das Lehr- und Dienstpersonal; i) die ärztliche und schulzahnärztliche Betreuung der Kinder.
3 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Volksschulverordnung, des Volksschulstatuts, die Weisungen für die Schulräte und die übrigen Voll- zugsbestimmungen sinngemäss auch für die Führung und Verwaltung der Son- derschulen.
4 Die Sonderschulkommissionen besammeln sich, so oft es die Geschäfte erfor- dern, auf Einladung der Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern. Die Traktanden sind mit der Einladung b ekanntzugeben.
5 Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach § 37 der Kantonsverfassung

§ 4 Präsident

Der Präsident vertritt die Sonderschule nach aussen. Ihm obliegen insbesonde- re: a) die Einberufung der Sonderschulkommission und der Vorsitz bei deren Verhandlungen, b) die Unterzeichnung der von der Sonderschulkommission erlassenen Be- schlüsse und Schreiben, zusammen mit dem Sekretär oder dem Schulleiter.

§ 5 Sekretär

Der Sekretär führt das Protokoll der Sitzungen, fertigt die Beschlüsse und Schreiben der Sonderschulkommission aus und übergibt die Schulakten dem Archiv der Schule.

§ 6 Rechnungsführer

1 Der Rechnungsführer führt das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Kantons unter Berücksichtigung jener des Bundes (IV/BSV).
2 Er erstellt den Voranschlag und führt die Rechnung.
SRSZ 1.2.2005 3

§ 7 5 Schulleiter

1 Der Schulleiter, als Vorsteher der Schule, vollzieht die Vorschriften des Kan- tons und des Bundes sowie die Beschlüsse der Sonderschulkommission.
2 Er ist insbesondere verantwortlich für: a) die fachliche und administrative Leitung der Schule; b) die Koordination der Stundenpläne; c) die Klasseneinteilung nach Rücksprache mit dem Amt für Schuldienste; d) die Zusammenarbeit des Lehr-, Fach- und Dienstpersonals; e) die Fortbildung der Lehrpersonen; f) die Zusammenarbeit Schule-Elternhaus; g) die Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Sonderschulkommission; h) die Qualifikation des Dienstpersonals in Zusammenarbeit mit der Rech- nungsführung; i) das Ausstellen von Arbeitszeugnissen in Zusammenarbeit mit dem Präsiden- ten; k) die Meldung an die zuständige Stelle der Invalidenversicherung.
3 Der Schulleiter kann die Lehrer zu Konferenzen einberufen.
4 Der Schulleiter vertritt das Personal der Sonderschule in der Sonderschul- kommission mit Sitz und Stimme.
5 Der Schulleiter wählt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Lehrmittel aus.
6 Einzelheiten werden von der Sonderschulkommission in einem Stellenbe- schrieb geregelt. Il. Lehrer

§ 8 Amtsdauer, Dienstverhältnis

Die Amtsdauer der hauptamtlichen Lehrer und jener mit einer befristeten Lehr- bewilligung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Volks- schulstatuts.

§ 9 6 Unterricht

Der Lehrer erteilt den Unterricht nach dem Sonderschulkonzept und unter Verwendung angepasster Lehrmittel.

§ 10 Allgemeine Pflichten

1 Die Lehrerschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Sonderschulkommission, des Inspektorates und des Schulleiters zu befolgen, der Schulordnung Nachach- tung zu verschaffen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
2 Im übrigen gelten die Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule (Schulreglement vom 21. Juni 1976).
4 Ill. Schüler

§ 11 7 Kindergarten, Schulpflicht, Schulangebot

1 Grundsätzlich gelten bezüglich des Kindergartenbesuchs, der Einschulung und der Schulpflicht die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Volksschulen.
2 In Ausnahmefällen kann behinderten Kindern ab erfülltem 4. Altersjahr der frühere Besuch des Kindergartens zur Vorbereitung auf den Schuleintritt gestat- tet werden.
3 Die Sonderschule bietet das freiwillige 10. Schuljahr und weitere Schuljahre im nachschulischen Alter an, damit die erstmalige berufliche Eingliederung sichergestellt werden kann. Bei Bedarf ist an den Sonderschulen der Kindergar- tenbesuch zu gewährleisten.

§ 12 Unterrichts- und Betreuungszeit

Die Unterrichts- und Betreuungszeit der Schüler wird vom leitenden Ausschuss festgelegt. Wegleitend sind die Anzahl Lektionen je Klasse und Woche gemäss den geltenden Lektionentafeln der übrigen Schularten der Volksschule.

§ 13 8 Schülerbeurteilung, Schülerbeobachtung

1 Auf Ende jedes Schuljahres erhalten die Eltern einen Bericht über das Verhal- ten und die Leistung ihres Kindes.
2 Die Erfüllung der Schulpflicht wird mit einem Abgangszeugnis bestätigt.
3 Die gesamte Entwicklung der Kinder ist in einem Personalblatt bzw. Beobach- tungsbogen laufend zu registrieren. Diese Unterlagen werden während fünf Jahren nach Erfüllung der Schulpflicht aufbewahrt und nachher vernichtet.
4 Untersuchungsberichte, Personalblätter und Beobachtungsb ogen sind vertrau- lich zu behandeln und unter Verschluss aufzubewahren.
5 Die Organe der Schule, die Lehrkräfte und das Hilfspersonal sind an die Schweigepflicht gebunden. IV. Allgemeine Vorschriften

§ 14 9 Schulkonzept

Die beiden Schulen der Regionen Innerschwyz und Ausserschwyz sind Sonder- schulen im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung und werden als Tagesschulen geführt. Die Schulen nehmen schul- und praktischbildungsfähige Kinder auf und können in beschränktem Rahmen schwer mehrfachbehinderte und körperbehinderte Kinder aufnehmen. Die Schulen werden nach den beste- henden Bedürfnissen und Möglichkeiten in Klassen und Gruppen gegliedert. Sie sorgen für die Sicherstellung von angemessenen pädagogisch-therapeutischen und medizinisch-therapeutischen Massnahmen.
SRSZ 1.2.2005 5

§ 15 10 Aufsicht

1 Die unmittelbare Aufsicht über die Schulen obliegt den vom Erziehungsrat gewählten Sonderschulkommissionen.
2 Für die Visitationen der Schulen sind die regionalen Schulinspektorate zustän- dig. Bestimmungen bezüglich Lehrmittel und Stundentafeln sind dem Erzie- hungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Die Inspektion im Sinne der Invalidenversicherung wird dem Amt für Schul- dienste übertragen.

§ 16 11 Amt für Schuldienste

1 Das Amt für Schuldienste führt die Aufnahme- und Kontrolluntersuchungen durch und bereitet allfä llige Umplatzierungen vor.
2 Es steht den Schulen für Beratung zur Verfügung.

§ 17 Inkrafttreten, Veröffentlic hung

1 Diese Weisungen treten mit Beginn des Schuljahres 1979/80 in Kraft. 12
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle ihnen widersprechenden früheren Erlasse, insbesondere die Weisungen zur Führung und Verwaltung der kantonalen Son- derschulen Schwyz und Freienbach vom 17. Januar 1975 13 aufgehoben.
3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufge- nommen.
1 GS 17-74 mit Änderungen vom 13. Januar 1994 (GS 18-380), vom 6. Juli 1994 (GS 19-48), vom 10. März 1999 (GS 19-383) und vom 18. April 2002 (Abl 2004 186).
2 SRSZ 611.210.
3 Neu eingefügt am 6. Juli 1994.
4 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 6. Juli 1994.
5 Abs. 2 Buchstaben c, e, h, i (neu), k (neu) und Abs. 5 und 6 (neu) in der Fassung vom 6. Juli

1994.

6 Fassung vom 6. Juli 1994.
7 Fassung vom 6. Juli 1994.
8 Nicht veröffentlicht.
9 Fassung vom 18. April 2002.
10 Abs. 3 in der Fassung vom 13. Januar 1994; Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juli 1994.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Juli 1994.
12 Änderungen vom 6. Juli 1994 sind am 1. August 1994, vom 10. März 1999 am 1. August
1999 und vom 18. April 2002 am 1. August 2002 in Kraft getreten.
13 Fassung vom 6. Juli 1994.
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