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Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

(Vom 30. April 2003) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 22 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002, 2 beschliesst:

I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

§ 1 Anerk annte Ausbildungen

1 Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungs- weise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.
2 Ausländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) aner kannt sein.
3 Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich aner- kannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.

§ 2 Beitragsberechtigte Vorbildungen

Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind st i- pendienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gelten. Dazu zählen insbesondere:
a) Berufsvorbereitungsschulen wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werk- jahr;
b) Ausbildungen, die Voraussetzung für den Besuch von Berufsausbildungen sind wie Handels - und Diplommittelschulen, Vorschulen für medizinische, soziale und künstlerische Ausbi ldungen;
c) Fachkurse und Berufsmaturitätsschulen, die für den Besuch einer Höheren Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.

§ 3 Beitragsberechtigte Weiterbildungen

Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den Bezug von Studiendarlehen begründen, zählen insbesondere:
a) von Berufsverbänden oder vom Bund anerkannte Ausbildungsgänge für Verbandsprüfungen, Berufsprüfungen und Höhere Fachpr üfungen;
b) Ausbildungsgänge an Fachschulen und Höhere Fachschulen, die zu einem anerkannten Abschluss führen;
c) Nachdiplomstudiengänge;
d) Berufsergänzende Ausbildungen;
e) Kaderausbildungen.
Beitragsberechtigt sind Ausbildungen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet wenigstens sechs Vollzeitmonate dauern oder 600 Lektionen umfassen.

II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge

§ 5 Anrechenbare Eigenleistung

a) Elternbeitrag aa) Allgemeines
1 Massgebend sind die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Eltern zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerver- anlagung.
2 Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Ei n- kommens nach Mas sgabe von Anhang 1 ermittelt.
3 Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2 des Gesetzes , wird der ermittelte zumutbare Elternbeitrag gleichmässig auf die einzel nen Ausbildungen verteilt.
4 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkom- men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksich tigt.

§ 6 3 bb) E rmittlung

1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veran- lagungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögensz u- schlag von 10 % des Fr. 200 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranl agungsverfügung zur Kantons steuer.
2 Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:
a) Unterhalts - und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie säm t- liche Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft um 20 % überstei gt;
b) freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.
3 Vom Reineinkommen abgerechnet werden:
a) Fr. 4 000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;
b) Fr. 50 000.-- bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Vo- raussetzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind;
c) Fr. 30 000.-- bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.

§ 7 b) Beitrag der auszubildenden Person

aa) Allgemeines
1 während und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode. Für die Vermögensverhältnisse bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung die Grundlage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen
der zumutbaren Vermögenslei stung.

§ 8 4 bb) Ermittlung

1 Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt:
a) bei Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) 70 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1 500.--. b) bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1 500.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II, Fr. 3 000.-- für Ausbildungen der Tertiär - und Quartär - stufe.
2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigen- erwerb angerechnet.
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Brutt oeinkommen abgezogen.
4 Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:
a) Fr. 20 000.--;
b) Fr. 10 000.-- zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubi l- dende Person verpflichtet ist.

§ 9 c) Beitrag des Ehegatten

1 Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte recht s- kräftige Steuerveranlagung.
2 Der Beitrag ergibt sich aus 50 % des Reineinkommens gemäss Veranlagungs- verfügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10 % des Fr. 30 000.-- über- steigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteu er.
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.
4 Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbst ä- tigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftsl age erzielen könnte.

§ 10 d) Grundlagen für die Einkommens - und Vermögensverhältnisse

1 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Leistungsfähigkeit nach analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu ermitteln.
2 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80 % des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen
kräftigen Steuerveranlagung um mindestens 20 % geändert, ist dies zu berück- sichtigen.
4 Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhäl t- nisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.

§ 11 5 Massgebende Kosten

a) Ausbildungs - und Lebenshal tungskosten
1 Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis zum nachstehenden Max imum pro Jahr angerechnet:
a) Schul - und Studiengelder: - Sekundärstufe II und Vorbildungen Fr. 5 000.-- - Tertiär - und Quartärstufe Fr. 10 000.--
b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat Fr. 8 500.--
c) Reisekosten Fr. 3 000.--
2 Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500. - pro Woche angerechnet.
3 Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pau- schalen pro Jahr angerec hnet:
a) Schulmaterial: - Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen Fr. 1 000.-- - Tertiär - und Quartärstufe Fr. 2 000.--
b) Mittagsverpfl egung zu Hause Fr. 1 000.--
c) Mittagsverpfl egung auswärts Fr. 2 500.--
d) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung: - bis 20 -jährig Fr. 8 500.-- - ab 20 -jährig Fr. 12 000.--
e) Übrige Ausl agen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld): - bis 20 -jährig Fr. 1 800. -- - ab 20 -jährig Fr. 2 400. --
4 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden angerechnet Fr. 4 000.--

§ 12 b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung

Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:
a) der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in der Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Haltestelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;
b) die auszubildende Person nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene E r- werbstätigkeit finanziell von den Elter n unabhängig war;
c) die auszubildende Person verheiratet ist;
d) gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unz u- mutbar machen.
1 Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul - oder Studiengelder angerechnet, maximal aber Fr. 20 000.— pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbe- dingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet.
2 Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht.

§ 13a 6 d) Obligatorische Fremdsprachau fenthalte

Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksich tigt, wenn: a) der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Studi ums oder während des Studiums absolviert wird, und b) die Immatrikulationsbestätigung, die Aufnahmebestätigung der entsprechen- den Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen wer den.

§ 14 Höhe der Stipendien

Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:
a) Fr. 10 000.-- für Ausbildungen der Sekund ärstufe II;
b) Fr. 13 000.-- für Ausbildungen der Tertiär - und Quartärstufe;
c) Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Per- son stehende Kind um Fr. 3 000.--.

§ 15 7 Studiendarlehen

1 Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die v o- rausge setzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden können oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Aus- bildungs dauer aber bereits überschritten ist.
2 Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzi nsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen aufgenommen wer den.
3 Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatz es einer ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf Prozent zu ent richten.
4 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung, der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von Darlehen gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes.

§ 16 8 Gesuch um Ausbildungsbeiträge

1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführ- ter Fristen einzureichen:
a) bei Ausbildungsbeginn zwischen Mai und Oktober bis am darauf folgenden

1. Dezember;

b) bei Ausbildungsbeginn zwischen November und April bis am darauf folgen- den 1. Juni.
2 Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der g e- setzliche Vertr eter das Gesuch ein.
3 Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.
4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:
a) nicht fristgerecht eingereicht werden;
b) unvollständig eingereicht werden und die benötigten Unterlagen trotz Auf- forderung nicht inner halb der gesetzten Frist nachgereicht werden.
5 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein Erneuerungs gesuch einzureichen.

§ 17 Entscheid

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeitr ä- ge.

§ 18 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

1 Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die das Gesuch eingereicht hat.
2 Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung.
3 Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.
4 Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kan- tonalbank bean spru cht werden.

IV. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 19 9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007

und vom 11. März 2008. Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach
Die Vollz ugsve rordnung zur Ver ordnun g über die Stipen dien und Studi endarle- hen 10 vom 28. Oktober 1986 wird auf gehobe n.

§ 21 Inkr afttre ten

1 Diese Vollz ugsve rordnun g wird im Amtsblatt veröffent licht und in die Gesetz- samml ung auf geno mmen.
2 Sie tri tt am 1. Juli 2003 in Kraft. 11 Anha ng 1 Elternbe itrag pro Jahr Anrech enbar es Einkom men Elternbe itra g Anrech enbar es Einkom men Elternbei tra g
50 000
51 000
52 000
53 000
54 000
55 000
56 000
57 000
58 000
59 000
60 000
61 000
62 000
63 000
64 000
65 000
66 000
67 000
68 000
69 000
70 000
0
300
600
900
1 200
1 500
1 800
2 200
2 600
3 000
3 400
3 800
4 200
4 600
5 100
5 600
6 100
6 600
7 100
7 600
8 100
71 000
72 000
73 000
74 000
75 000
76 000
77 000
78 000
79 000
80 000
81 000
82 000
83 000
84 000
85 000
86 000
87 000
88 000
89 000
90 000
91 000
8 600
9 200
9 800
10 400
11 000
11 600
12 200
12 800
13 400
14 000
14 700
15 400
16 100
16 800
17 500
18 200
18 900
19 600
20 300
21 000
21 800 Je weitere Fr. 1 000. -- anr eche nbar es Einkomme n erhöht sich der zumutbare Elternbei trag um Fr. 800. --.
1 GS 20-397 mit Ände rungen vom 29. Juni 2004 (GS 20-576) vom 11. Septem ber 2007 (GS
2 SRSZ 661.110.
3 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.
4 Abs. Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007.
5 Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
6 Neu eingefügt am 11. März 2008.
7 Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
9 Fassung vom 11. März 2008.
10 GS 17 -607.
11 Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117) , vom 11. September 2007 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706) , vom 11. März 2008 am 20. März
2008 (Abl 2008 657) , vom 18. Dezemb er 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) und vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getr eten.

Version: 01.01.2014
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

(Vom 30. April 2003) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 22 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002, 2 beschliesst:

I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

§ 1 Anerk annte Ausbildungen

1 Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungs- weise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.
2 Ausländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) aner kannt sein.
3 Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich aner- kannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.

§ 2 Beitragsberechtigte Vorbildungen

Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind st i- pendienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gelten. Dazu zählen insbesondere:
a) Berufsvorbereitungsschulen wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werk- jahr;
b) Ausbildungen, die Voraussetzung für den Besuch von Berufsausbildungen sind wie Handels - und Diplommittelschulen, Vorschulen für medizinische, soziale und künstlerische Ausbi ldungen;
c) Fachkurse und Berufsmaturitätsschulen, die für den Besuch einer Höheren Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.

§ 3 Beitragsberechtigte Weiterbildungen

Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den Bezug von Studiendarlehen begründen, zählen insbesondere:
a) von Berufsverbänden oder vom Bund anerkannte Ausbildungsgänge für Verbandsprüfungen, Berufsprüfungen und Höhere Fachpr üfungen;
b) Ausbildungsgänge an Fachschulen und Höhere Fachschulen, die zu einem anerkannten Abschluss führen;
c) Nachdiplomstudiengänge;
d) Berufsergänzende Ausbildungen;
e) Kaderausbildungen.
Beitragsberechtigt sind Ausbildungen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet wenigstens sechs Vollzeitmonate dauern oder 600 Lektionen umfassen.

II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge

§ 5 Anrechenbare Eigenleistung

a) Elternbeitrag aa) Allgemeines
1 Massgebend sind die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Eltern zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerver- anlagung.
2 Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Ei n- kommens nach Mas sgabe von Anhang 1 ermittelt.
3 Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2 des Gesetzes , wird der ermittelte zumutbare Elternbeitrag gleichmässig auf die einzel nen Ausbildungen verteilt.
4 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkom- men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksich tigt.

§ 6 3 bb) E rmittlung

1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veran- lagungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögensz u- schlag von 10 % des Fr. 200 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranl agungsverfügung zur Kantons steuer.
2 Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:
a) Unterhalts - und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie säm t- liche Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft um 20 % überstei gt;
b) freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.
3 Vom Reineinkommen abgerechnet werden:
a) Fr. 4 000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;
b) Fr. 50 000.-- bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Vo- raussetzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind;
c) Fr. 30 000.-- bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.

§ 7 b) Beitrag der auszubildenden Person

aa) Allgemeines
1 während und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode. Für die Vermögensverhältnisse bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung die Grundlage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen
der zumutbaren Vermögenslei stung.

§ 8 4 bb) Ermittlung

1 Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt:
a) bei Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) 70 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1 500.--. b) bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1 500.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II, Fr. 3 000.-- für Ausbildungen der Tertiär - und Quartär - stufe.
2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigen- erwerb angerechnet.
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Brutt oeinkommen abgezogen.
4 Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:
a) Fr. 20 000.--;
b) Fr. 10 000.-- zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubi l- dende Person verpflichtet ist.

§ 9 c) Beitrag des Ehegatten

1 Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte recht s- kräftige Steuerveranlagung.
2 Der Beitrag ergibt sich aus 50 % des Reineinkommens gemäss Veranlagungs- verfügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10 % des Fr. 30 000.-- über- steigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteu er.
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.
4 Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbst ä- tigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftsl age erzielen könnte.

§ 10 d) Grundlagen für die Einkommens - und Vermögensverhältnisse

1 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Leistungsfähigkeit nach analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommens - und Vermögensverhältnisse zu ermitteln.
2 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80 % des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen
kräftigen Steuerveranlagung um mindestens 20 % geändert, ist dies zu berück- sichtigen.
4 Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhäl t- nisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.

§ 11 5 Massgebende Kosten

a) Ausbildungs - und Lebenshal tungskosten
1 Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis zum nachstehenden Max imum pro Jahr angerechnet:
a) Schul - und Studiengelder: - Sekundärstufe II und Vorbildungen Fr. 5 000.-- - Tertiär - und Quartärstufe Fr. 10 000.--
b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat Fr. 8 500.--
c) Reisekosten Fr. 3 000.--
2 Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500. - pro Woche angerechnet.
3 Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pau- schalen pro Jahr angerec hnet:
a) Schulmaterial: - Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen Fr. 1 000.-- - Tertiär - und Quartärstufe Fr. 2 000.--
b) Mittagsverpfl egung zu Hause Fr. 1 000.--
c) Mittagsverpfl egung auswärts Fr. 2 500.--
d) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung: - bis 20 -jährig Fr. 8 500.-- - ab 20 -jährig Fr. 12 000.--
e) Übrige Ausl agen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld): - bis 20 -jährig Fr. 1 800. -- - ab 20 -jährig Fr. 2 400. --
4 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden angerechnet Fr. 4 000.--

§ 12 b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung

Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:
a) der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in der Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Haltestelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;
b) die auszubildende Person nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene E r- werbstätigkeit finanziell von den Elter n unabhängig war;
c) die auszubildende Person verheiratet ist;
d) gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unz u- mutbar machen.
1 Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul - oder Studiengelder angerechnet, maximal aber Fr. 20 000.— pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbe- dingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet.
2 Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht.

§ 13a 6 d) Obligatorische Fremdsprachau fenthalte

Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksich tigt, wenn: a) der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Studi ums oder während des Studiums absolviert wird, und b) die Immatrikulationsbestätigung, die Aufnahmebestätigung der entsprechen- den Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen wer den.

§ 14 Höhe der Stipendien

Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:
a) Fr. 10 000.-- für Ausbildungen der Sekund ärstufe II;
b) Fr. 13 000.-- für Ausbildungen der Tertiär - und Quartärstufe;
c) Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Per- son stehende Kind um Fr. 3 000.--.

§ 15 7 Studiendarlehen

1 Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die v o- rausge setzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden können oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Aus- bildungs dauer aber bereits überschritten ist.
2 Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzi nsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen aufgenommen wer den.
3 Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatz es einer ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf Prozent zu ent richten.
4 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung, der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von Darlehen gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes.

§ 16 8 Gesuch um Ausbildungsbeiträge

1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführ- ter Fristen einzureichen:
a) bei Ausbildungsbeginn zwischen Mai und Oktober bis am darauf folgenden

1. Dezember;

b) bei Ausbildungsbeginn zwischen November und April bis am darauf folgen- den 1. Juni.
2 Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der g e- setzliche Vertr eter das Gesuch ein.
3 Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.
4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:
a) nicht fristgerecht eingereicht werden;
b) unvollständig eingereicht werden und die benötigten Unterlagen trotz Auf- forderung nicht inner halb der gesetzten Frist nachgereicht werden.
5 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein Erneuerungs gesuch einzureichen.

§ 17 Entscheid

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeitr ä- ge.

§ 18 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

1 Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die das Gesuch eingereicht hat.
2 Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung.
3 Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.
4 Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kan- tonalbank bean spru cht werden.

IV. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 19 9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007

und vom 11. März 2008. Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach
Die Vollz ugsve rordnung zur Ver ordnun g über die Stipen dien und Studi endarle- hen 10 vom 28. Oktober 1986 wird auf gehobe n.

§ 21 Inkr afttre ten

1 Diese Vollz ugsve rordnun g wird im Amtsblatt veröffent licht und in die Gesetz- samml ung auf geno mmen.
2 Sie tri tt am 1. Juli 2003 in Kraft. 11 Anha ng 1 Elternbe itrag pro Jahr Anrech enbar es Einkom men Elternbe itra g Anrech enbar es Einkom men Elternbei tra g
50 000
51 000
52 000
53 000
54 000
55 000
56 000
57 000
58 000
59 000
60 000
61 000
62 000
63 000
64 000
65 000
66 000
67 000
68 000
69 000
70 000
0
300
600
900
1 200
1 500
1 800
2 200
2 600
3 000
3 400
3 800
4 200
4 600
5 100
5 600
6 100
6 600
7 100
7 600
8 100
71 000
72 000
73 000
74 000
75 000
76 000
77 000
78 000
79 000
80 000
81 000
82 000
83 000
84 000
85 000
86 000
87 000
88 000
89 000
90 000
91 000
8 600
9 200
9 800
10 400
11 000
11 600
12 200
12 800
13 400
14 000
14 700
15 400
16 100
16 800
17 500
18 200
18 900
19 600
20 300
21 000
21 800 Je weitere Fr. 1 000. -- anr eche nbar es Einkomme n erhöht sich der zumutbare Elternbei trag um Fr. 800. --.
1 GS 20-397 mit Ände rungen vom 29. Juni 2004 (GS 20-576) vom 11. Septem ber 2007 (GS
2 SRSZ 661.110.
3 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.
4 Abs. Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007.
5 Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
6 Neu eingefügt am 11. März 2008.
7 Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
9 Fassung vom 11. März 2008.
10 GS 17 -607.
11 Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117) , vom 11. September 2007 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706) , vom 11. März 2008 am 20. März
2008 (Abl 2008 657) , vom 18. Dezemb er 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) und vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getr eten.

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