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Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten Bildungsweg

SRSZ 31.1.2000 1 zweiten Bildungsweg 1 (Vom 25. Juni 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Mittelschulen im Kanton Schwyz 2 und § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 3 beschliesst: § 1 Zweck Der Kanton Schwyz kann in Erg ä nzung zur ordentlichen Lehrerbildung Kurse anbieten, in denen auf dem zweiten Bildungsweg Lehrkr ä fte f ü r die Primar- schule ausgebildet werden. § 2 Aufnahme Es k ö nnen Berufsleute mit Berufserfahrung in die Kurse aufgenommen werden. § 3 Dauer Die Ausbildung erfolgt am kantonalen Lehrerseminar und dauert l ä ngstens drei Jahre. § 4 Durchf ü hrung Der Regierungsrat entscheidet ü ber die Durchf ü hrung der Kurse. § 5 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Kurse werden im Rahmen des Vertrages betreffend das Lehrerseminar Rickenbach 4 durchgef ü hrt.
2 Der Regierungsrat kann mit weiteren Kantonen Vereinbarungen abschliessen, welche die Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmern regelt.
3 Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen abzu- schliessen, welche Kantonseinwohnern den Besuch derartiger Kurse erm ö gli- chen. § 6 Erg ä nzendes Recht Im ü brigen gelten die Bestimmungen der Verordnung ü ber die Mittelschulen. 5 § 7 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Der Kantonsratsbeschluss ü ber die Durchf ü hrung von Umschulungskursen
2 f ü r Berufst ä tige zur Erlangung des Primarlehrerdiploms 6 und b) die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Uri betreffend Um- schulungskurs f ü r Berufst ä tige zur Erlangung des Primarlehrerdiploms. 7 § 8 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gem ä ss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8
1 GS 18-233.
2 SRSZ 623.100.
3 SRSZ 100.000.
4 SRSZ 625.111.
5 SRSZ 623.110.
6 GS 16-344.
7 GS 16-345.
8

15. August 1992 (Abl 1992 1041).

Version: 15.08.1992
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Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten Bildungsweg

SRSZ 31.1.2000 1 zweiten Bildungsweg 1 (Vom 25. Juni 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Mittelschulen im Kanton Schwyz 2 und § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 3 beschliesst: § 1 Zweck Der Kanton Schwyz kann in Erg ä nzung zur ordentlichen Lehrerbildung Kurse anbieten, in denen auf dem zweiten Bildungsweg Lehrkr ä fte f ü r die Primar- schule ausgebildet werden. § 2 Aufnahme Es k ö nnen Berufsleute mit Berufserfahrung in die Kurse aufgenommen werden. § 3 Dauer Die Ausbildung erfolgt am kantonalen Lehrerseminar und dauert l ä ngstens drei Jahre. § 4 Durchf ü hrung Der Regierungsrat entscheidet ü ber die Durchf ü hrung der Kurse. § 5 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Kurse werden im Rahmen des Vertrages betreffend das Lehrerseminar Rickenbach 4 durchgef ü hrt.
2 Der Regierungsrat kann mit weiteren Kantonen Vereinbarungen abschliessen, welche die Aufnahme von ausserkantonalen Teilnehmern regelt.
3 Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen abzu- schliessen, welche Kantonseinwohnern den Besuch derartiger Kurse erm ö gli- chen. § 6 Erg ä nzendes Recht Im ü brigen gelten die Bestimmungen der Verordnung ü ber die Mittelschulen. 5 § 7 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Der Kantonsratsbeschluss ü ber die Durchf ü hrung von Umschulungskursen
2 f ü r Berufst ä tige zur Erlangung des Primarlehrerdiploms 6 und b) die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Uri betreffend Um- schulungskurs f ü r Berufst ä tige zur Erlangung des Primarlehrerdiploms. 7 § 8 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gem ä ss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8
1 GS 18-233.
2 SRSZ 623.100.
3 SRSZ 100.000.
4 SRSZ 625.111.
5 SRSZ 623.110.
6 GS 16-344.
7 GS 16-345.
8

15. August 1992 (Abl 1992 1041).

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