Änderungen vergleichen: Decision of the Authority for European Political Parties and European Political Foundations of 30 September 2024 to register Europe of Sovereign Nations as a European political party
Versionen auswählen:
C/2024/6005
9.10.2024
Decision of the Authority for European Political Parties and European Political Foundations
of 30 September 2024
to register Europe of Sovereign Nations as a European political party
(Only the English text is authentic)
(C/2024/6005)
THE AUTHORITY FOR EUROPEAN POLITICAL PARTIES AND EUROPEAN POLITICAL FOUNDATIONS,
Having regard to the Treaty on the Functioning of the European Union,
Having regard to Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 of the European Parliament and of the Council of 22 October 2014 on the statute and funding of European political parties and European political foundations (1), as amended (2), in particular Article 9 thereof,
Having regard to the application received from Europe of Sovereign Nations,
Whereas:
(1) The Authority for European Political Parties and European Political Foundations (the ‘Authority’) received an initial set of application material for registration as a European political party under Article 8(1) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 from Europe of Sovereign Nations (the ‘applicant’) on 6 September 2024,
(2) Following a request for additional information by the Authority of 9 September 2024 in accordance with Article 9(2) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, further submissions supplementing that application were received on 18, 23, 26, 30 September 2024,
(3) The applicant submitted documents proving that it satisfies the conditions laid down in Article 3 of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 as amended, including the standard declaration in the form set out in the Annex thereto, and the statutes of the applicant of 14 August 2024 as amended on 30 August 2024 containing the provisions required by Article 4 of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014,
(4) Pursuant to Article 9(3) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, the standard declaration shall be considered sufficient for the Authority to ascertain that the applicant complies with the condition under Article 3(1)(c) of that Regulation for the purposes of registration,
(5) The applicant submitted additional documents in accordance with Articles 1 and 2 of Commission Delegated Regulation (EU, Euratom) 2015/2401 (3),
HAS ADOPTED THIS DECISION:
Article 1
Europe of Sovereign Nations is hereby registered as a European political party.
It shall acquire European legal personality on the date of the publication of this Decision in the
Official Journal of the European Union
.
Article 2
This Decision shall take effect on the day of its notification.
Article 3
This Decision is addressed to:
Europe of Sovereign Nations
Wallenroder Str. 1
13435 Berlin
GERMANY
Done at Brussels, 30 September 2024.
For the Authority for European Political Parties and
European Political Foundations
The Director
P. SCHONARD
(1)
OJ L 317, 4.11.2014, p. 1
.
(2) Regulation (EU, Euratom) 2018/673 of the European Parliament and of the Council of 3 May 2018 amending Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 on the statute and funding of European political parties and European political foundations (
OJ L 114 I, 4.5.2018, p. 1
); Regulation (EU, Euratom) 2019/493 of the European Parliament and of the Council of 25 March 2019 amending Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 as regards a verification procedure related to infringements of rules on the protection of personal data in the context of elections to the European Parliament (
OJ L 85 I, 27.3.2019, p. 7
).
(3) Commission Delegated Regulation (EU, Euratom) 2015/2401 of 2 October 2015 on the content and functioning of the Register of European political parties and foundations (
OJ L 333, 19.12.2015, p. 50
).
ANNEX
Verein
Europa der Souveränen Nationen
— Satzung —
§ 1
Name, Sitz und Symbol
(1) Der Verein führt den Namen ‘Europa der Souveränen Nationen’. Er soll in das deutsche Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
‘Europa der Souveränen Nationen e.V.’, abgekürzt ‘ESN e.V.’.
(2) Der Hauptsitz des Vereins befindet sich im Wallenroder Str. 1, 13435 Berlin. Die Verwaltung des Vereins erfolgt von seinem Hauptsitz in Berlin aus.
(3) Das Vereinssymbol ist ein blauer Olivenbaum mit Schriftzug (Anhang 1).
§ 2
Zweck und Ziele
(1) Der Verein dient der Vernetzung und Zusammenarbeit von politischen Vereinigungen sowie dem Zusammenschluss von Mandatsträgern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und die politische Programmatik (Anhang 2) unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, dieses Programm umzusetzen. Der Verein soll die enge und kontinuierliche Zusammenarbeit seiner Mitglieder ermöglichen, sodass gemeinsame politische Initiativen in Europa umgesetzt werden können.
(3) Der Verein verfolgt den Zweck als europäische politische Partei gemäß der Verordnung (EU/EURATOM) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 anerkannt zu werden. Ein dahingehender Antrag bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Verein darf alle Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt seinem Zweck und seinen Zielen dienen. Er kann, in untergeordneter Weise, jede Art von gewerblicher Tätigkeit ausüben, vorausgesetzt, dass die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten ausschließlich für die Verwirklichung seiner Ziele verwendet werden.
(5) Der Verein darf keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
§ 3
Beitritt von Mitgliedern
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Parteien sein, die das politische Programm unterstützen sowie den vom Vorstand festgelegten, jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 4
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder den Jahresbeitrag nicht entrichtet. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
(3) Ein Mitglied des Vereins, das gleichzeitig Mitglied in einer anderen anerkannten Europäischen Partei ist, gilt als automatisch ausgeschlossen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Initiativ-, Stimm- sowie Rederecht und dürfen die Dokumente des Vereins einsehen.
(2) Natürliche Personen haben Initiativrecht sowie Rederecht und können ihr Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen mit einer Stimme ausüben.
(3) Juristische Personen üben ihr Initiativ-, Stimm- und Rederecht über einen ernannten Vertreter aus, der mit einer Stimme berechtigt ist zu votieren.
(4) Parteien üben ihr Initiativ-, Stimm- und Rederecht über einen ernannten Vertreter aus, der mit einer Stimme berechtigt ist zu votieren.
(5) Alle Mitglieder tragen durch Zahlung eines Beitrags, zum finanziellen Bestand des Vereins bei. Weiters regelt § 15.
(6) Mitgliedsparteien behalten im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeiten ihre eigenen Namen, ihre Identität und ihre Handlungsfreiheit bei.
(7) Kein Mitglied des Vereins darf gleichzeitig Mitglied einer anderen politischen Partei auf europäischer Ebene sein.
(8) Der Verein führt ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält den Nachnamen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und -ort der Mitglieder oder, im Falle von juristischen Personen, den Namen, die Rechtsform, die Adresse des eingetragenen Büros, die Identität des Vertreters und, falls zutreffend, die Registrierungsnummer gemäß den bestehenden Gesetzen und/oder Vorschriften. Alle Mitglieder können dieses Register im Hauptsitz des Vereins einsehen.
§ 6
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand,
2.
Die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus:
1.
einem Vorsitzenden und
2.
einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jede natürliche Person sowie die von juristischen Personen und Parteien als Vertreter benannten Vertreter dürfen der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Neuwahl, Rücktritt, Ende der Amtszeit, durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder Tod.
(4) Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und vertritt den Verein. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der politischen Programmatik und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet den Verein insbesondere in administrativen und finanziellen Belangen. Er verabschiedet den Haushaltsplan des Vereins.
(2) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
(3) Der Vorstand ist handlungsunfähig, wenn ihm nicht mehr die nach Absatz 2 zur Außenvertretung erforderlichen Mitglieder angehören. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit erforderlichen Vorstandsmitglieder nachwählen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer der nachgewählten Vorstandsmitglieder beträgt höchstens 6 Monate. In diesem Zeitraum muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einberufen.
(4) Die Vorstandsmitglieder sorgen unter der Leitung des Vorsitzenden für die Transparenz aller Aktivitäten des Vereins, insbesondere hinsichtlich der Buchführung, der Konten und Spenden, des Datenschutzes und des Schutzes personenbezogener Daten.
(5) Ein Geschäftsführer kann dem Vorstand durch den Vorsitzenden vorgeschlagen werden. Der Geschäftsführer ist vom Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, um die Funktionsweise des Vereins näher zu regeln und zu ergänzen.
§ 9
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder wenn die Sitzung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird zusammen. Die Einladungen erfolgen in Textform mindesten 7 Tage vor der Sitzung mit vorläufiger Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(3) Der Vorstand tagt im Regelfall zweimal jährlich.
§ 10
Mitgliederversammlungen
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt.
(2) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung (‘virtuelle Mitgliederversammlung’) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung (‘Hybridform’) abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung, des Tagungsorts und der Tagungsart mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden.
(4) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(6) Mitgliederversammlungen können auch auf Antrag an den Vorstand durch ein Drittel der ordentlichen Mitgliedsparteien einberufen werden.
§ 11
Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten. Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung können mit Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Teilnehmer weitere Punkte auf die Tagesordnung gehoben werden, unter denen dann allerdings keine Beschlüsse gefasst werden können.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(5) Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann in diesen Fällen insbesondere das Rede- und Fragerecht zeitlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Es ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
§ 13
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Vorstand gewählt.
(2) Der Geschäftsführer kann an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Er wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Das Amt des Geschäftsführers kann vergütet werden.
(3) Mit Zustimmung Vorstandes kann der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Sekretariat unterstützt werden.
§ 14
Sekretariat
(1) Die Einrichtung eines Sekretariats kann vom Vorstand zur Unterstützung des Geschäftsführers beschlossen werden. Das Sekretariat ist für die tägliche Verwaltung des Vereins verantwortlich, einschließlich der Vertretung des Vereins im Rahmen der täglichen Geschäfte. Es wird vom Geschäftsführer geleitet und kann aus mehreren Mitgliedern bestehen, die dem Geschäftsführer direkt unterstellt sind.
(2) Das Sekretariat unterstützt bei der Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie bei der Verwaltung und Koordination des Vereins
§ 15
Beiträge und Ressourcen
(1) Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird jährlich vom Vorstand festgelegt.
(2) Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Jahresbeiträgen und möglichen weiteren Einnahmen öffentlicher oder privater Herkunft zusammen, die im Einklang mit den geltenden nationalen und europäischen Gesetzen und Vorschriften stehen.
§ 16
Jahresabschlüsse
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung die Jahresabschlüsse und die Erläuterungen vor, die die Einnahmen und Ausgaben sowie das Anfangs- und Endvermögen umfassen, gemäß der geltenden Bestimmungen. Die von der Mitgliederversammlung genehmigten Dokumente werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 17
Auflösung
(1) Im Falle einer Auflösung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit nach Zustimmung des Vorstands beschlossen werden muss, ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die für die Abwicklung zuständig sind. Bei Abschluss der Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbleibenden Nettovermögens.
§ 18
Dauer
(1) Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
Anhang 1
Vereinssymbol
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anhang 2
Politisches Programm
Ein Europa der Vaterländer
Die ESN Partei setzt sich für den Erhalt eines Europas souveräner Nationalstaaten und Völker, deren kultureller Identität und demokratischer Selbstbestimmung ein. Die ESN Partei erkennt an, dass alle Staaten ungeachtet ihrer Größe und ihres Einflusses gleichberechtigt neben einander stehen, dass diese Staaten durch individuelle soziale, kulturelle, historische, wirtschaftliche und territoriale Besonderheiten geprägt sind, die es zu bewahren gilt. Eine zunehmende Zentralisierung der Europäischen Union, ausufernde Bürokratie, Intransparenz sowie die Schaffung einer Schulden- und Fiskalunion lehnen wir daher ab und stellen uns entschlossen gegen diese Entwicklung.
Ein Europa der Demokratie und Freiheit
Die ESN Partei steht für Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit, für die Achtung der Menschenwürde sowie die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten. Wir wollen die innere und äußere Sicherheit der europäischen Staaten gewährleisten und das Subsidiaritätsprinzip wieder stärker zur Geltung bringen. Die Rückgewinnung der Kontrolle über die europäischen Außengrenzen sowie eine restriktive Migrationspolitik sind Ziele, die wir gemeinsam in unseren jeweiligen Mitgliedstaaten verfolgen. Wir lehnen autoritäre oder totalitäre Regierungsformen entschieden ab. Stattdessen fördern wir ein kooperatives und friedliches Europa.
Ein Europa des Wohlstandes
Die ESN Partei bekennt sich zum freien europäischen Handel und zum freien europäischen Waren- und Personenverkehr als integrale Bestandteile des Wohlstandes in Europa. Es ist notwendig den Produktionsstandort Europa zu stärken, um globale Abhängigkeiten nachhaltig zu reduzieren und so die wirtschaftliche Stabilität der Mitgliedstaaten zu garantieren.
Ein Europa der Zukunft
Die ESN Partei schützt die traditionelle Familie als Kern eines auf Identität und Souveränität gegründeten Europas der freien Völker. Die Bewahrung von Eigenarten der Herkunft und der Kultur soll höchstes Gebot sein, damit Europa, so wie wir es kennen, auch noch in Zukunft bestand hat. Migration muss daher kontrolliert und auf ein annehmbares Maß reduziert werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6005/oj
ISSN 1977-091X (electronic edition)
C/2024/6005
9.10.2024
Decision of the Authority for European Political Parties and European Political Foundations
of 30 September 2024
to register Europe of Sovereign Nations as a European political party
(Only the English text is authentic)
(C/2024/6005)
THE AUTHORITY FOR EUROPEAN POLITICAL PARTIES AND EUROPEAN POLITICAL FOUNDATIONS,
Having regard to the Treaty on the Functioning of the European Union,
Having regard to Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 of the European Parliament and of the Council of 22 October 2014 on the statute and funding of European political parties and European political foundations (1), as amended (2), in particular Article 9 thereof,
Having regard to the application received from Europe of Sovereign Nations,
Whereas:
(1) The Authority for European Political Parties and European Political Foundations (the ‘Authority’) received an initial set of application material for registration as a European political party under Article 8(1) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 from Europe of Sovereign Nations (the ‘applicant’) on 6 September 2024,
(2) Following a request for additional information by the Authority of 9 September 2024 in accordance with Article 9(2) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, further submissions supplementing that application were received on 18, 23, 26, 30 September 2024,
(3) The applicant submitted documents proving that it satisfies the conditions laid down in Article 3 of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 as amended, including the standard declaration in the form set out in the Annex thereto, and the statutes of the applicant of 14 August 2024 as amended on 30 August 2024 containing the provisions required by Article 4 of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014,
(4) Pursuant to Article 9(3) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, the standard declaration shall be considered sufficient for the Authority to ascertain that the applicant complies with the condition under Article 3(1)(c) of that Regulation for the purposes of registration,
(5) The applicant submitted additional documents in accordance with Articles 1 and 2 of Commission Delegated Regulation (EU, Euratom) 2015/2401 (3),
HAS ADOPTED THIS DECISION:
Article 1
Europe of Sovereign Nations is hereby registered as a European political party.
It shall acquire European legal personality on the date of the publication of this Decision in the
Official Journal of the European Union
.
Article 2
This Decision shall take effect on the day of its notification.
Article 3
This Decision is addressed to:
Europe of Sovereign Nations
Wallenroder Str. 1
13435 Berlin
GERMANY
Done at Brussels, 30 September 2024.
For the Authority for European Political Parties and
European Political Foundations
The Director
P. SCHONARD
(1)
OJ L 317, 4.11.2014, p. 1
.
(2) Regulation (EU, Euratom) 2018/673 of the European Parliament and of the Council of 3 May 2018 amending Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 on the statute and funding of European political parties and European political foundations (
OJ L 114 I, 4.5.2018, p. 1
); Regulation (EU, Euratom) 2019/493 of the European Parliament and of the Council of 25 March 2019 amending Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 as regards a verification procedure related to infringements of rules on the protection of personal data in the context of elections to the European Parliament (
OJ L 85 I, 27.3.2019, p. 7
).
(3) Commission Delegated Regulation (EU, Euratom) 2015/2401 of 2 October 2015 on the content and functioning of the Register of European political parties and foundations (
OJ L 333, 19.12.2015, p. 50
).
ANNEX
Verein
Europa der Souveränen Nationen
— Satzung —
§ 1
Name, Sitz und Symbol
(1) Der Verein führt den Namen ‘Europa der Souveränen Nationen’. Er soll in das deutsche Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
‘Europa der Souveränen Nationen e.V.’, abgekürzt ‘ESN e.V.’.
(2) Der Hauptsitz des Vereins befindet sich im Wallenroder Str. 1, 13435 Berlin. Die Verwaltung des Vereins erfolgt von seinem Hauptsitz in Berlin aus.
(3) Das Vereinssymbol ist ein blauer Olivenbaum mit Schriftzug (Anhang 1).
§ 2
Zweck und Ziele
(1) Der Verein dient der Vernetzung und Zusammenarbeit von politischen Vereinigungen sowie dem Zusammenschluss von Mandatsträgern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und die politische Programmatik (Anhang 2) unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, dieses Programm umzusetzen. Der Verein soll die enge und kontinuierliche Zusammenarbeit seiner Mitglieder ermöglichen, sodass gemeinsame politische Initiativen in Europa umgesetzt werden können.
(3) Der Verein verfolgt den Zweck als europäische politische Partei gemäß der Verordnung (EU/EURATOM) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 anerkannt zu werden. Ein dahingehender Antrag bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Verein darf alle Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt seinem Zweck und seinen Zielen dienen. Er kann, in untergeordneter Weise, jede Art von gewerblicher Tätigkeit ausüben, vorausgesetzt, dass die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten ausschließlich für die Verwirklichung seiner Ziele verwendet werden.
(5) Der Verein darf keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
§ 3
Beitritt von Mitgliedern
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Parteien sein, die das politische Programm unterstützen sowie den vom Vorstand festgelegten, jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 4
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder den Jahresbeitrag nicht entrichtet. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
(3) Ein Mitglied des Vereins, das gleichzeitig Mitglied in einer anderen anerkannten Europäischen Partei ist, gilt als automatisch ausgeschlossen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Initiativ-, Stimm- sowie Rederecht und dürfen die Dokumente des Vereins einsehen.
(2) Natürliche Personen haben Initiativrecht sowie Rederecht und können ihr Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen mit einer Stimme ausüben.
(3) Juristische Personen üben ihr Initiativ-, Stimm- und Rederecht über einen ernannten Vertreter aus, der mit einer Stimme berechtigt ist zu votieren.
(4) Parteien üben ihr Initiativ-, Stimm- und Rederecht über einen ernannten Vertreter aus, der mit einer Stimme berechtigt ist zu votieren.
(5) Alle Mitglieder tragen durch Zahlung eines Beitrags, zum finanziellen Bestand des Vereins bei. Weiters regelt § 15.
(6) Mitgliedsparteien behalten im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeiten ihre eigenen Namen, ihre Identität und ihre Handlungsfreiheit bei.
(7) Kein Mitglied des Vereins darf gleichzeitig Mitglied einer anderen politischen Partei auf europäischer Ebene sein.
(8) Der Verein führt ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält den Nachnamen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und -ort der Mitglieder oder, im Falle von juristischen Personen, den Namen, die Rechtsform, die Adresse des eingetragenen Büros, die Identität des Vertreters und, falls zutreffend, die Registrierungsnummer gemäß den bestehenden Gesetzen und/oder Vorschriften. Alle Mitglieder können dieses Register im Hauptsitz des Vereins einsehen.
§ 6
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand,
2.
Die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus:
1.
einem Vorsitzenden und
2.
einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jede natürliche Person sowie die von juristischen Personen und Parteien als Vertreter benannten Vertreter dürfen der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Neuwahl, Rücktritt, Ende der Amtszeit, durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder Tod.
(4) Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und vertritt den Verein. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der politischen Programmatik und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet den Verein insbesondere in administrativen und finanziellen Belangen. Er verabschiedet den Haushaltsplan des Vereins.
(2) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
(3) Der Vorstand ist handlungsunfähig, wenn ihm nicht mehr die nach Absatz 2 zur Außenvertretung erforderlichen Mitglieder angehören. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit erforderlichen Vorstandsmitglieder nachwählen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer der nachgewählten Vorstandsmitglieder beträgt höchstens 6 Monate. In diesem Zeitraum muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einberufen.
(4) Die Vorstandsmitglieder sorgen unter der Leitung des Vorsitzenden für die Transparenz aller Aktivitäten des Vereins, insbesondere hinsichtlich der Buchführung, der Konten und Spenden, des Datenschutzes und des Schutzes personenbezogener Daten.
(5) Ein Geschäftsführer kann dem Vorstand durch den Vorsitzenden vorgeschlagen werden. Der Geschäftsführer ist vom Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, um die Funktionsweise des Vereins näher zu regeln und zu ergänzen.
§ 9
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder wenn die Sitzung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird zusammen. Die Einladungen erfolgen in Textform mindesten 7 Tage vor der Sitzung mit vorläufiger Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(3) Der Vorstand tagt im Regelfall zweimal jährlich.
§ 10
Mitgliederversammlungen
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt.
(2) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung (‘virtuelle Mitgliederversammlung’) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung (‘Hybridform’) abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung, des Tagungsorts und der Tagungsart mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden.
(4) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(6) Mitgliederversammlungen können auch auf Antrag an den Vorstand durch ein Drittel der ordentlichen Mitgliedsparteien einberufen werden.
§ 11
Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten. Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung können mit Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Teilnehmer weitere Punkte auf die Tagesordnung gehoben werden, unter denen dann allerdings keine Beschlüsse gefasst werden können.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(5) Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann in diesen Fällen insbesondere das Rede- und Fragerecht zeitlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Es ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
§ 13
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Vorstand gewählt.
(2) Der Geschäftsführer kann an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Er wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Das Amt des Geschäftsführers kann vergütet werden.
(3) Mit Zustimmung Vorstandes kann der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Sekretariat unterstützt werden.
§ 14
Sekretariat
(1) Die Einrichtung eines Sekretariats kann vom Vorstand zur Unterstützung des Geschäftsführers beschlossen werden. Das Sekretariat ist für die tägliche Verwaltung des Vereins verantwortlich, einschließlich der Vertretung des Vereins im Rahmen der täglichen Geschäfte. Es wird vom Geschäftsführer geleitet und kann aus mehreren Mitgliedern bestehen, die dem Geschäftsführer direkt unterstellt sind.
(2) Das Sekretariat unterstützt bei der Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie bei der Verwaltung und Koordination des Vereins
§ 15
Beiträge und Ressourcen
(1) Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird jährlich vom Vorstand festgelegt.
(2) Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Jahresbeiträgen und möglichen weiteren Einnahmen öffentlicher oder privater Herkunft zusammen, die im Einklang mit den geltenden nationalen und europäischen Gesetzen und Vorschriften stehen.
§ 16
Jahresabschlüsse
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung die Jahresabschlüsse und die Erläuterungen vor, die die Einnahmen und Ausgaben sowie das Anfangs- und Endvermögen umfassen, gemäß der geltenden Bestimmungen. Die von der Mitgliederversammlung genehmigten Dokumente werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 17
Auflösung
(1) Im Falle einer Auflösung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit nach Zustimmung des Vorstands beschlossen werden muss, ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die für die Abwicklung zuständig sind. Bei Abschluss der Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbleibenden Nettovermögens.
§ 18
Dauer
(1) Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
Anhang 1
Vereinssymbol
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Anhang 2
Politisches Programm
Ein Europa der Vaterländer
Die ESN Partei setzt sich für den Erhalt eines Europas souveräner Nationalstaaten und Völker, deren kultureller Identität und demokratischer Selbstbestimmung ein. Die ESN Partei erkennt an, dass alle Staaten ungeachtet ihrer Größe und ihres Einflusses gleichberechtigt neben einander stehen, dass diese Staaten durch individuelle soziale, kulturelle, historische, wirtschaftliche und territoriale Besonderheiten geprägt sind, die es zu bewahren gilt. Eine zunehmende Zentralisierung der Europäischen Union, ausufernde Bürokratie, Intransparenz sowie die Schaffung einer Schulden- und Fiskalunion lehnen wir daher ab und stellen uns entschlossen gegen diese Entwicklung.
Ein Europa der Demokratie und Freiheit
Die ESN Partei steht für Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit, für die Achtung der Menschenwürde sowie die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten. Wir wollen die innere und äußere Sicherheit der europäischen Staaten gewährleisten und das Subsidiaritätsprinzip wieder stärker zur Geltung bringen. Die Rückgewinnung der Kontrolle über die europäischen Außengrenzen sowie eine restriktive Migrationspolitik sind Ziele, die wir gemeinsam in unseren jeweiligen Mitgliedstaaten verfolgen. Wir lehnen autoritäre oder totalitäre Regierungsformen entschieden ab. Stattdessen fördern wir ein kooperatives und friedliches Europa.
Ein Europa des Wohlstandes
Die ESN Partei bekennt sich zum freien europäischen Handel und zum freien europäischen Waren- und Personenverkehr als integrale Bestandteile des Wohlstandes in Europa. Es ist notwendig den Produktionsstandort Europa zu stärken, um globale Abhängigkeiten nachhaltig zu reduzieren und so die wirtschaftliche Stabilität der Mitgliedstaaten zu garantieren.
Ein Europa der Zukunft
Die ESN Partei schützt die traditionelle Familie als Kern eines auf Identität und Souveränität gegründeten Europas der freien Völker. Die Bewahrung von Eigenarten der Herkunft und der Kultur soll höchstes Gebot sein, damit Europa, so wie wir es kennen, auch noch in Zukunft bestand hat. Migration muss daher kontrolliert und auf ein annehmbares Maß reduziert werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6005/oj
ISSN 1977-091X (electronic edition)
Feedback