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Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV)
Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV)
vom 22. Dezember 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 76], S.794)
Auf Grund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) verordnet die
Landesregierung:
§ 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse
(1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine
Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren
einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz
bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des
Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene
Feuerwehr unterhalten.
(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist
landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des
§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des
Dienstsiegels berechtigt.
(3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.
Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.
§ 2 Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse
Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren
einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz
des Landes Brandenburg (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 Buchstabe a der
Reichsversicherungsordnung).
§ 3 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse
Brandenburg werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) der Mitglieder
aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 723,
770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Soweit der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg
die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg führt, sind die
hieraus entstehenden Kosten und Auslagen von der Feuerwehr-Unfallkasse zu
tragen. Die Erstattung erfolgt nach einem vom Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen festzulegenden Schlüssel.
§ 4 Übergangsvorschriften
(1) Mit der Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
wird der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg beauftragt.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festlegung beträgt
die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung
der Kasse zehn Personen, die zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Versicherte
vertreten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1992
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen
Dr. Regine Hildebrandt
Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV)
Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUKV)
vom 22. Dezember 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 76], S.794)
Auf Grund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) verordnet die
Landesregierung:
§ 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse
(1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine
Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren
einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz
bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des
Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene
Feuerwehr unterhalten.
(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist
landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des
§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des
Dienstsiegels berechtigt.
(3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.
Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.
§ 2 Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse
Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren
einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz
des Landes Brandenburg (§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 Buchstabe a der
Reichsversicherungsordnung).
§ 3 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse
Brandenburg werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) der Mitglieder
aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 723,
770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Soweit der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg
die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg führt, sind die
hieraus entstehenden Kosten und Auslagen von der Feuerwehr-Unfallkasse zu
tragen. Die Erstattung erfolgt nach einem vom Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen festzulegenden Schlüssel.
§ 4 Übergangsvorschriften
(1) Mit der Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
wird der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg beauftragt.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festlegung beträgt
die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung
der Kasse zehn Personen, die zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Versicherte
vertreten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1992
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen
Dr. Regine Hildebrandt
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