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Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juni 2005 zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juni 2005 zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
vom 6. Dezember 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 17] , S.174)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 21. Juni 2005 vom Land Brandenburg unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem dieses Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 6. Dezember 2006
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Abkommen
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juni 2005 zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juni 2005 zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
vom 6. Dezember 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 17] , S.174)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 21. Juni 2005 vom Land Brandenburg unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem dieses Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 6. Dezember 2006
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Abkommen
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