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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Sächsische Technische Prüfverordnung – SächsTechPrüfVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht
(Sächsische Technische Prüfverordnung – SächsTechPrüfVO)
¹
Vom 7. Februar 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. November 2014

Aufgrund von § 82 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in
1.
Hochhäusern
2.
Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2 000 m ²
3.
Versammlungsstätten
a)
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
b)
im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
4.
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
5.
Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
6.
Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen;
7.
sonstigen Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Satz 1
SächsBO
im Einzelfall angeordnet worden ist;
8.
Mittel- und Großgaragen nach § 1 Absatz 8 der
Sächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung
vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung.
²

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1.
Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und jeweils wiederkehrend alle drei Jahre durchführen zu lassen.
(3) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Personen im Sinne der
§§ 34
und 35 der
Durchführungsverordnung zur SächsBO
vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 auf seine Kosten zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten.
(5)
1
Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 hat der Prüfsachverständige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen.
2
Im Bericht ist der ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlage zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen.
(6)
1
Der Bauherr oder der Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen.
2
Der Prüfsachverständige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergänzende Bescheinigung auszustellen.
3
Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Prüfsachverständige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen (Absatz 2) der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(8)
1
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 geforderten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2
Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(9) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
³

§ 3 Bestehende Anlagen

1
Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.
2
Wurde eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchführen zu lassen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
SächsBO
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 eine angeordnete oder vorgeschriebene Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,
2.
entgegen § 2 Absatz 6 Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, nicht unverzüglich beseitigen lässt oder
3.
entgegen § 2 Absatz 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt.

§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung –
SächsGarVO
) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86) wird aufgehoben.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung (SächsHausPrüfVO)
vom 2. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 158) außer Kraft.
Dresden, den 7. Februar 2000
Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441) und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 14. November 2008
(SächsGVBl. S. 630) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Sächsische Technische Prüfverordnung – SächsTechPrüfVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht
(Sächsische Technische Prüfverordnung – SächsTechPrüfVO)
¹
Vom 7. Februar 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. November 2014

Aufgrund von § 82 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in
1.
Hochhäusern
2.
Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2 000 m ²
3.
Versammlungsstätten
a)
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
b)
im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
4.
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
5.
Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
6.
Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen;
7.
sonstigen Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Satz 1
SächsBO
im Einzelfall angeordnet worden ist;
8.
Mittel- und Großgaragen nach § 1 Absatz 8 der
Sächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung
vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung.
²

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1.
Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Druckbelüftungsanlagen,
5.
Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung und jeweils wiederkehrend alle drei Jahre durchführen zu lassen.
(3) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachbereichen anerkannte Personen im Sinne der
§§ 34
und 35 der
Durchführungsverordnung zur SächsBO
vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 auf seine Kosten zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten.
(5)
1
Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 8 hat der Prüfsachverständige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen.
2
Im Bericht ist der ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlage zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, und gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen.
(6)
1
Der Bauherr oder der Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen.
2
Der Prüfsachverständige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergänzende Bescheinigung auszustellen.
3
Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Prüfsachverständige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen (Absatz 2) der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(8)
1
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 geforderten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2
Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(9) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
³

§ 3 Bestehende Anlagen

1
Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.
2
Wurde eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchführen zu lassen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
SächsBO
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 eine angeordnete oder vorgeschriebene Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,
2.
entgegen § 2 Absatz 6 Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, nicht unverzüglich beseitigen lässt oder
3.
entgegen § 2 Absatz 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt.

§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung –
SächsGarVO
) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86) wird aufgehoben.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung (SächsHausPrüfVO)
vom 2. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 158) außer Kraft.
Dresden, den 7. Februar 2000
Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441) und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 14. November 2008
(SächsGVBl. S. 630) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. S. 427, 441) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 654)
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