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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“
Vom 31. August 2005
Aufgrund von §§ 16, 15 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf den Gebieten der Gemeinde Morgenröthe-Rautenkranz und der Stadt Eibenstock, Ortsteile Carlsfeld und Wildenthal, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Großer Kranichsee“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 611 ha.
(2)
1
Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Im Nordosten grenzt es unter Einbeziehung der Bergwiesenflächen an den Ortsteil Weitersglashütte der Stadt Eibenstock.
2
Es umfasst die Talsperre Carlsfeld bis an den Sachsenberger Weg.
3
Den westlichen Teil der Nordgrenze bestimmen Markersbachweg und Harzweg.
4
Vom Harzweg etwa 100 Meter westlich der Grenze zwischen den Forstabteilungen 55 und 60 zweigt die Grenze zwischen weiteren Forstabteilungsgrenzen zunächst strikt nach Süden ab, bevor sie dann in südöstlicher Richtung auf die deutsch-tschechische Staatsgrenze auftrifft.
5
Dieser folgt sie in östlicher Richtung bis über die Frühbußer Straße hinweg.
6
Beim Höhenpunkt 940,1 schwenkt die Grenze ausgehend von der Staatsgrenze nordwestlich verlaufend auf die Frühbußer Straße, folgt ihr nach Norden bis zum Abzweig Kammweg auf der Frühbußer Straße, wo sie ihn in einem zunächst in nordwestlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis Weitersglashütte verlaufenden Bogen wieder verlässt.
(3)
1
Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß der Forstgrundkarte des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz auf dem Gebiet der Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz die Forstabteilungen mit den Nummern:
137, 139, 140, 141, 142, 158, 159, 162 (teilweise), 163 (teilweise) und gemäß der Forstkartengrundlage der Reviere Carlsfeld und Brückenberg auf dem Gebiet der Gemarkungen Carlsfeld und Wildenthal die Forstabteilungen: 263 (teilweise), 264 (teilweise), 265 (teilweise), 266 (teilweise), 267 (teilweise), 268 (teilweise), 269, 270, 271, 272, 273 (teilweise), 274 (teilweise), 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282 (teilweise), 11a ⁴ (Teil von Flurstück [Flst.] 555/8 Gemarkung [Gem.] Carlsfeld), Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11 (Teil von Flst. 555/8 Gem. Carlsfeld), 11a ² (teilweise) und 11a ³ .
2
Auf dem Gebiet der Gemarkung Carlsfeld der Stadt Eibenstock sind im Ortsteil Weitersglashütte die Flst. 545/2 (teilweise), 545/3, 545/5, 546, 547, 548/1 (teilweise), 550 (teilweise), 551 (teilweise), 552, 553 (teilweise), 554, 555/4 (teilweise), 555/8 und 560 gemäß der Flurkarte 1:2 730 (Gem. Carlsfeld, Blatt 11, Stand: 22. März 2001) Bestandteil des Naturschutzgebiets.
(4)
1
Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:25 000, einer Forstgrundkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:10 000 und teilweise in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:2 730 rot eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Karten und der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs des Schutzgebiets nach Absatz 2 gehen die Karten vor.
(5)
1
Die Waldbestände auf den Teilflächen des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz mit den Nummern Abteilung 141 Teilfläche a ¹ Bestände 1 und 2, Abteilung 141 Teilfläche a ² Bestände 1 und 2, Abteilung 142 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 158 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 162 Teilfläche a, Abteilung 163 Teilfläche a Bestände 1 und 2 sowie Abteilung 163 Teilfläche b ¹ und der Forstreviere Carlsfeld und Brückenberg mit den Nummern 268a, 268b ¹ , 268b ² (teilweise), 274a ¹ (teilweise), 274a ² (teilweise), 275a ² , 275a ³ (teilweise), 275b, 276a, 282c, welche der natürlichen Sukzession überlassen werden, sind in der in Absatz 4 genannten Forstgrundkarte rot schraffiert dargestellt.
2
Soweit die vorgenannten Sukzessionsbereiche Flächen des auf der Flurkarte dargestellten Schutzgebietsteils betreffen (Flurstücke 560 und 555/8 [teilweise; entspricht der Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11] der Gemarkung Carlsfeld), sind diese dort ebenfalls rot schraffiert dargestellt.
(6) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündigung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnitts des größten zusammenhängenden natürlichen Fichtenwaldgebiets des Freistaates Sachsen und der für die Umgebung der Hochmoore typischen Abfolge aus Rauschbeeren-Fichten-Moorwald (Vaccinio uliginosi-Piceetum), Torfmoos-Fichtenwald (Calamagrostis villosae-Piceetum sphagnetosum) und Wollreitgras-Fichtenwald (Calamagrostio villosae-Piceetum); auch unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), sowie der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), zur Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß FFH-RL;
2.
die Erhaltung, zielgerichtete Weiterentwicklung sowie Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL, insbesondere der
•
Bodensauren Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410),
•
Fichten-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D4, prioritärer Lebensraumtyp),
•
Bergkiefern-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D3, prioritärer Lebensraumtyp),
•
Lebenden Hochmoore (NATURA-2000-Code 7110, prioritärer Lebensraumtyp),
•
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);
3.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Pflanzenarten, insbesondere Rosmarinheide, Moosbeere, Armblütige Segge, Schlammsegge, Schwarze Krähenbeere, Rauschbeere, Arnika und Bärwurz sowie von Flechten- und Moosarten, beispielsweise Cladonia rangiferina, Cladonia elongata, Sphagnum fuscum, Hylocomium splendens und Barbilophozia lycopodioides;
4.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Tierarten, insbesondere Sperlingskauz, Tannenhäher, Alpenbirkenzeisig, Schwarzspecht, Rauhfußkauz, Auerhuhn, Alpen-Smaragdlibelle, Arktische Smaragdlibelle, Hochmoor Mosaikjungfer und Kreuzotter, sowie ihrer für die Fortpflanzung, Ernährung, die Migration, den Durchzug und die Überwinterung dienenden Habitate;
5.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebiets, insbesondere unter dem Aspekt eines ausreichenden Angebots an Naturverjüngung sowie stehendem und liegendem Totholz;
6.
die Erhaltung des Gebiets als Genressource des autochthonen Vorkommens der Carlsfelder Hochlagenfichte.
§ 4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 17 60;1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten oder den Zustand des Grundwassers zu verändern oder sonst wie zu beeinträchtigen;
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
6.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
7.
Feuer zu machen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen oder Hunde frei laufen zu lassen;
8.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
9.
mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
10.
Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen zu betreten, auf diesen Ski zu laufen oder Rad zu fahren;
11.
zu reiten;
12.
Düngemittel einzusetzen;
13.
auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk auszubringen;
14.
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
16.
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
18.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
§ 5
Erlaubnisvorbehalte
(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde:
1.
das Einrichten und Markieren neuer Skiloipen sowie besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Hinweisschildern und Markierungen für Wanderwege;
2.
die flächenhafte Ausbringung von Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte;
3.
auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen die Fällung und Entnahme schädlingsbefallener Bäume;
4.
der Anbau nicht standortheimischer Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie;
5.
die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln;
6.
die Anlage jagdlicher Einrichtungen wie fester Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstiger Fütterungsstellen;
7.
die Beweidung von Bergwiesenflächen;
8.
die Mahd von Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli.
(2)
1
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
2
Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.
§ 6
Zulässige Handlungen
Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd, § 5 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt;
2.
die umweltgerechte forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Maßgabe der mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanung im Sinne von § 22 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, und unter Beachtung der einschlägigen Verbote, Erlaubnisvorbehalte und Grundzüge der Pflege und Entwicklung nach den §§ 4, 5 und 7; außerhalb der von der periodischen Betriebsplanung erfassten Maßnahmen kann die Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang durchgeführt werden;
3.
die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Einrichtungen der Besucherinformation;
4.
die Unterhaltung und Erhaltung der bestehenden Straßen und Wege und deren Markierung sowie der Anlagen und der Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
5.
die Bewirtschaftung der Talsperre Carlsfeld gemäß den jeweils geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen einschließlich der für die Sicherung des Wasserzuflusses erforderlichen Maßnahmen wie Grabenräumungen, soweit sie mit dem FFH-Managementplan, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne von § 22a Abs. 5
SächsNatSchG
in Einklang stehen;
6.
Vermessungsarbeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz –
SächsVermG
) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;
7.
das Befahren der Wege durch Personen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
8.
das motorisierte Spuren von bestehenden markierten Langlaufloipen;
9.
die Lochkalkung außerhalb mooriger und anmooriger Standorte mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen ist;
10.
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang, § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 13 bleiben unberührt;
11.
die Unterhaltung der Staatsgrenze;
12.
das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Flächen nach § 2 Abs. 5 beziehungsweise § 7 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres; die Beersträucher sind dabei schonend zu behandeln.
§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung
(1) Der Realisierung des Schutzzwecks dienen auch folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:
1.
1
Zur Sicherung einer weitgehend ungestörten Entwicklung der naturnahen Waldökosysteme sind die Waldbestände auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen.
2
Die Schneisen zwischen den Abteilungen 158/162 und 162/163 des Forstreviers Morgenröthe sowie zwischen der Abteilung 163 des Forstreviers Morgenröthe und der Abteilung 275 des Forstreviers Carlsfeld können von Gehölzaufwuchs freigehalten werden.
2.
Die hydrologische Situation der Moorkörper soll durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen verbessert werden, wobei Wiedervernässungsmaßnahmen, die Einfluss auf die Gewässergüte der Talsperre Carlsfeld haben können, einvernehmlich mit der Landestalsperrenverwaltung und dem Inhaber der wasserrechtlichen Befugnisse zur Rohwasserentnahme für die Trinkwasseraufbereitung abzustimmen sind.
3.
1
Außerhalb der unter Nummer 1 genannten Flächen vorhandene naturnahe Fichtenwaldgesellschaften sind durch eine pflegliche Nutzung in ihrer Struktur zu erhalten.
2
Durch Einsatz geeigneter Forsttechnik sollen erhebliche Bodenverwundung vermieden und die Bodenvegetation (Beerkrautbestände, Moos- und Flechtengesellschaften) geschont werden.
4.
Der Naturverjüngung ist der Vorzug vor einer Bestandserhaltung durch künstliche Pflanzung zu geben, erforderliche Zäunungen sind in Holzbauweise ohne Verwendung von Maschendraht anzulegen.
5.
Durch geeignete Maßnahmen der Besucherlenkung sind negative Einflüsse auf Flora (Bodenverdichtung und Zerstörung der Bodenvegetation) und Fauna (Beunruhigung störungsempfindlicher Arten) zu minimieren.
6.
1
Die Bergwiesenflächen sollen bevorzugt einer einschürigen Mahd mit dem Ziel der Heugewinnung unterzogen werden.
2
Bei durchschnittlichem Witterungsverlauf ist der 15. Juli frühester Mahdtermin.
3
Extreme Nassflächen sollen von der Mahd ausgespart bleiben.
(2)
1
Die Bewirtschaftung des nutzbaren Waldanteils hat sich nach dem jeweils geltenden periodischen Betriebsplan der Forstbehörde bei gleichzeitiger Beachtung des Pflege- und Entwicklungsplans der höheren Naturschutzbehörde zu richten.
2
Die Pflege und Entwicklung der übrigen Flächen regelt ein Pflege- und Entwicklungsplan.
3
Im Übrigen ist der FFH-Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5
SächsNatSchG
zu berücksichtigen.
§ 8
Befreiung
Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung der höheren Naturschutzbehörde nach § 8 vorliegt – in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2
WHG
herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet oder den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst wie beeinträchtigt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Ski läuft oder Rad fährt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel einsetzt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Erlaubnis oder das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 oder 2 erteilt wurde,
1.
neue Skiloipen einrichtet und markiert sowie Hinweisschilder und sonstige Markierungen für Wanderwege aufstellt, anbringt oder aufzeichnet;
2.
Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;
3.
nicht standortheimische Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;
4.
Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel anwendet;
5.
feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstige Fütterungsstellen anlegt;
6.
Bergwiesenflächen beweidet;
7.
Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli mäht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.
Chemnitz, den 31. August 2005
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Vom 27. Februar 2008
Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Morgenröthe-Rautenkranz im Vogtlandkreis und der Stadt Eibenstock, Ortsteil Carlsfeld, im Landkreis Aue-Schwarzenberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Großer Kranichsee“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 611 Hektar.
(2)
1
Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Im Nordosten grenzt es unter Einbeziehung der Bergwiesenflächen an den Ortsteil Carlsfeld/Weiterglashütte der Stadt Eibenstock.
2
Es umfasst die Talsperre Carlsfeld bis an den Sachsenberger Weg.
3
Den westlichen Teil der Nordgrenze bestimmen der Markersbachweg und der Harzweg.
4
Vom Harzweg etwa 100 Meter westlich der Grenze zwischen den Forstabteilungen 55 und 60 zweigt die Grenze zwischen weiteren Forstabteilungsgrenzen zunächst strikt nach Süden ab, bevor sie dann in südöstlicher Richtung auf die deutsch-tschechische Staatsgrenze auftrifft.
5
Dieser folgt sie in östlicher Richtung bis östlich hinter die Frühbußer Straße.
6
Beim Höhenpunkt 940,1 schwenkt die Grenze auf die Frühbußer Straße, folgt ihr nach Norden bis zum Abzweig Kammweg.
7
Von dort verläuft sie auf einer Forstschneise weiter bis zur südöstlichen Grenze des in dieses Naturschutzgebiet aufgehenden Naturschutzgebietes „Hochmoor Weiters Glashütte“, folgt dessen bisheriger Ostgrenze und schwenkt schließlich in östlicher Richtung nach Weitersglashütte ab.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß der Forstkartengrundlage des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz auf dem Gebiet der Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz die Forstabteilungen mit den Nummern: 137, 139, 140, 141, 142, 158, 159, 162 teilweise, 163 teilweise und gemäß der Forstkartengrundlage der Reviere Carlsfeld und Brückenberg auf dem Gebiet der Gemarkungen Carlsfeld und Wildenthal die Forstabteilungen: 263 teilweise, 264 teilweise, 265 teilweise, 266 teilweise, 267 teilweise, 268 teilweise, 269, 270, 271, 272, 273 teilweise, 274 teilweise, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282 teilweise, 11 Teilfläche a4 (Teil von Flurstück 555/8 Gemarkung Carlsfeld), Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11 (Teil von Flurstück 555/8 Gemarkung Carlsfeld), 11 Teilflächen a2 teilweise und a3 (20 m breiter Streifen im Anschluss an den ehemaligen Torfstich Weitersglashütte).
(4) Bezogen auf die Flurkarte umfasst das Naturschutzgebiet folgende Flurstücke ganz oder teilweise:
Stadt Eibenstock, Gemarkung Carlsfeld: 337/3 teilweise, 533/1 teilweise, 534, 535 teilweise, 536 teilweise, 537, 538, 539, 540 teilweise, 545/2 teilweise, 545/3, 545/5, 546, 547, 548/1 teilweise, 550 teilweise, 551 teilweise, 552, 553, 554, 555/4 teilweise, 555/8, 560 und 579 teilweise;
Gemeinde Morgenröthe-Rautenkranz, Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz: 613, 614, 615, 624, 625, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 665, 668/2, 669, 670, 671, 673, 675, 676 und 677.
(5)
1
Innerhalb des Naturschutzgebietes befindet sich eine aus 4 getrennten Teilflächen bestehende Totalreservatszone.
2
Diese Zone umfasst die Waldbestände folgender Flächen:
Forstrevier Morgenröthe-Rautenkranz: Abteilung 141 Teilfläche a1 Bestände 1 und 2, Abteilung 141 Teilfläche a2 Bestände 1 und 2, Abteilung 142 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 158 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 162 Teilfläche a0, Abteilung 163 Teilfläche a Bestände 1 und 2 sowie Abteilung 163 Teilfläche b1;
Forstreviere Carlsfeld und Brückenberg: Abteilung 268 Teilfläche a, Abteilung 268 Teilfläche b1, Abteilung 268 Teilfläche b2 teilweise, Abteilung 274 Teilfläche a1 teilweise, Abteilung 274 Teilfläche a2 teilweise, Abteilung 275 Teilfläche a2, Abteilung 275 Teilfläche a3 teilweise, Abteilung 275 Teilfläche b, Abteilung 276 Teilfläche a, Abteilung 282 Teilfläche c sowie die Flurstücke 555/8 teilweise (entspricht der Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11) und 560 der Gemarkung Carlsfeld.
(6) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Erzgebirgskamm am Großen Kranichsee“ (FFH-Gebiet).
(7) Das Naturschutzgebiet ist außerdem Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ (Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ vom 2. November 2006 [SächsABl. SDr. S. S 205, Anlage Kartennummer 16]).
(8)
1
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Februar 2008 im Maßstab 1 : 25 000, in einer Forstgrundkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Februar 2008 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Februar 2008 im Maßstab 1 : 4 000 rot eingetragen.
2
Die Teilflächen der Totalreservatszone sind auf der Forstgrund- und Flurkarte rot schraffiert dargestellt.
3
Maßgebend für den Verlauf der Schutzgebietsgrenze und der Grenzen der Totalreservatsflächen sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
4
Zur genauen Bestimmung des Verlaufs der Grenzen der 4 einzelnen Totalreservatsflächen ist außerdem die Darstellung auf der Forstgrundkarte heran zu ziehen.
5
Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(9) Die Forstgrund- und die Flurkarte nach Absatz 8 werden beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(10) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes des größten zusammenhängenden natürlichen Fichtenwaldgebietes des Freistaates Sachsen und der für die Umgebung der Hochmoore typischen Abfolge aus Rauschbeeren-Fichten-Moorwald (Vaccinio uliginosi-Piceetum), Torfmoos-Fichtenwald (Calamagrostis villosae-Piceetum sphagnetosum) und Wollreitgras-Fichtenwald (Calamagrostio villosae-Piceetum);
2.
die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen oder naturnahen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:
a)
Montane Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410);
b)
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);
c)
Regenerierbare Hochmoore (NATURA-2000-Code 7120);
d)
Lebende Hochmoore (NATURA-2000-Code 7110*);
e)
Fichten-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D4*);
f)
Bergkiefern-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D3*);
g)
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);
h)
Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*);
(*
prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL)
3.
die Erhaltung vom Menschen weitgehend ungestörter Entwicklungsabläufe der Natur innerhalb der Totalreservatszone nach § 2 Abs. 5;
4.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Pflanzenarten, insbesondere Rosmarinheide, Moosbeere, Armblütige Segge, Schlammsegge, Schwarze Krähenbeere, Rauschbeere, Arnika und Bärwurz sowie von Flechten- und Moosarten, wie zum Beispiel Cladonia rangiferina, Cladonia elongata, Sphagnum fuscum, Hylocomium splendens und Barbilophozia lycopodioides;
5.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Tierarten, wie Arktische Smaragdlibelle, Hochmoor Mosaikjungfer und Kreuzotter einschließlich der ihrer Fortpflanzung, Ernährung und Überwinterung dienenden Habitate;
6.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebietes, insbesondere unter dem Aspekt eines ausreichenden Angebotes an Naturverjüngung sowie stehendem und liegendem Totholz;
7.
die Erhaltung des Gebietes als Genressource des autochthonen Vorkommens der Carlsfelder Hochlagenfichte.
(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 6 erwähnte FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ vom 2. November 2006 bleiben unberührt.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten, den Zustand des Grundwassers zu verändern oder sonst irgendwie zu beeinträchtigen;
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
6.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Feuer zu machen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen oder Hunde frei laufen zu lassen;
8.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;
9.
mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
10.
Flächen außerhalb der markierten Wege oder der markierten Skiloipen zu betreten, auf diesen Flächen Ski zu laufen oder Rad zu fahren;
11.
zu reiten;
12.
12. Düngemittel im Wald einzusetzen;
13.
auf moorigen oder anmoorigen Standorten Kalk auszubringen;
14.
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
16.
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
18.
Grünland umzubrechen und Saaten aller Art vorzunehmen;
19.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
§ 5 Erlaubnisvorbehalte
(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde:
1.
neue Skiloipen einzurichten oder zu markieren;
2.
besucherlenkende Maßnahmen wie das Aufstellen, Anbringen oder Aufzeichnen von Hinweisschildern und Markierungen für Wanderwege vorzunehmen;
3.
Kalk außerhalb mooriger oder anmooriger Standorte flächenhaft auszubringen;
4.
schädlingsbefallene Bäume in der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Totalreservatszone zu fällen oder aus dieser zu entnehmen;
5.
nicht standortheimische Baumarten wie Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anzubauen;
6.
Biozide im Wald im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
7.
jagdliche Einrichtungen wie feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige Fütterungsstellen anzulegen.
(2)
1
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
2
Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen.
2
Maßnahmen zur Beweidung, Mahd vor dem 15. Juli eines jeden Jahres, zur Düngung, Kalkung oder Anwendung von Bioziden sind der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen.
3
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
4
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
5
Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde; § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 18 bleibt unberührt;
2.
die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd; § 5 Abs. 1 Nr. 7 bleibt unberührt;
3.
die umweltgerechte forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Maßgabe der mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanung im Sinne von § 22 Abs. 2
SächsWaldG
; außerhalb der von der periodischen Betriebsplanung umfassten Flächen kann die Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang durchgeführt werden;
4.
die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Maßnahmen zur Besucherinformation;
5.
die Unterhaltung und Erhaltung der bestehenden Straßen und Wege und deren Markierung sowie der Anlagen und Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
6.
die Bewirtschaftung der Talsperre Carlsfeld gemäß den jeweils geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen einschließlich der für die Sicherung des Wasserzuflusses erforderlichen Maßnahmen wie Grabenräumungen, soweit diese mit dem Managementplan für das FFH-Gebiet „Erzgebirgskamm am Großen Kranichsee“, in der jeweils geltenden Fassung, in Einklang stehen; eingeschlossen sind auch die Errichtung eines Pufferbeckens im Bereich der Stauwurzel der Talsperre, eines Umgehungsgerinnes der Wiltzsch sowie Maßnahmen zur Einbindung der Wiltzsch in die Vorflut der Großen Bockau, soweit dies nicht eine wesentliche Inanspruchnahme von Flächen des Naturschutzgebietes zur Folge hat;
7.
Vermessungsarbeiten nach den jeweils geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;
8.
das Befahren der Wege durch Personen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
9.
das motorisierte Spuren bestehender markierter Langlaufloipen;
10.
die Lochkalkung außerhalb mooriger und anmooriger Standorte mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen ist;
11.
die Unterhaltung der Staatsgrenze;
12.
das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Totalreservatszone nach § 2 Abs. 5 im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres; die Beersträucher sind dabei schonend zu behandeln.
§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
(1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:
1.
Zur Sicherung einer weitgehend ungestörten Entwicklung der besonders naturnahen Waldökosysteme des Naturschutzgebietes bleiben die Waldbestände im Totalreservat nach § 2 Abs. 5 der natürlichen Sukzession überlassen. Die Schneisen zwischen den Abteilungen 158/162 und 162/163 des Forstreviers Morgenröthe-Rautenkranz sowie zwischen der Abteilung 163 des Forstreviers Morgenröthe-Rautenkranz und der Abteilung 275 des Forstreviers Carlsfeld können jedoch von Gehölzaufwuchs freigehalten werden;
2.
Die hydrologische Situation der Moorkörper soll durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen verbessert werden, wobei Wiedervernässungsmaßnahmen, die Einfluss auf die Gewässergüte der Talsperre Carlsfeld haben können, einvernehmlich mit der Landestalsperrenverwaltung und dem Inhaber der wasserrechtlichen Befugnisse zur Rohwasserentnahme für die Trinkwasseraufbereitung abzustimmen sind;
3.
Außerhalb der unter Nummer 1 genannten Flächen vorhandene naturnahe Fichtenwaldgesellschaften sollen durch eine pflegliche Nutzung in ihrer Struktur erhalten werden. Durch Einsatz geeigneter Forsttechnik sollen erhebliche Bodenverwundung vermieden und die Bodenvegetation (Beerkrautbestände, Moos- und Flechtengesellschaften) geschont werden;
4.
Der Naturverjüngung gebührt der Vorzug vor einer Bestandserhaltung durch künstliche Pflanzung; erforderliche Zäunungen sind in Holzbauweise ohne Verwendung von Maschendraht anzulegen;
5.
Durch geeignete Maßnahmen der Besucherlenkung sollen negative Einflüsse auf Flora (Bodenverdichtung und Zerstörung der Bodenvegetation) und Fauna (Beunruhigung störungsempfindlicher Arten) minimiert werden;
6.
1
Die Bergwiesenflächen sollen bevorzugt einer einschürigen Mahd mit dem Ziel der Heugewinnung unterzogen werden.
2
Extreme Nassflächen sollen von der Mahd ausgespart bleiben.
(2)
1
Einzelheiten zur Pflege und Entwicklung von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL sind im Managementplan für das FFH-Gebiet dargestellt.
2
Ergänzend kann eine Pflege- und Entwicklungsplanung aufgestellt werden.
§ 8 Befreiung
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer ohne Befreiung der höheren Naturschutzbehörde, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2
WHG
herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst irgendwie beeinträchtigt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege oder der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Flächen Ski läuft oder Rad fährt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel im Wald einsetzt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen oder anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
1.
neue Skiloipen einrichtet oder markiert;
2.
besucherlenkende Maßnahmen wie das Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern oder das Aufzeichnen sonstiger Markierungen für Wanderwege vornimmt;
3.
Kalk außerhalb mooriger oder anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;
4.
schädlingsbefallene Bäume in der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Totalreservatszone fällt oder aus dieser entnimmt;
5.
nicht standortheimische Baumarten wie Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;
6.
Biozide im Wald anwendet;
7.
jagdliche Einrichtungen wie feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige Fütterungsstellen anlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.
§ 10 Übergangsregelung
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 1. August 2008 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 9 in Kraft.
Chemnitz, den 27. Februar 2008
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
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