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Version: 09.04.2002
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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 27. Februar 2002
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Ebenheit, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 vom 17. August 1956 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nummer 201 vom 29. August 1956), ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von 3 960 m ² .
2
Es umfasst nach dem Stand vom 30. Oktober 2001 auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Ebenheit, Flur 2, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nr. 15/7, 15/8 und 15/9.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 im Maßstab 1 : 2 730 im Original grün schräg schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. Februar 2002
Regierungspräsidium Dresden Der Regierungspräsident
Dr. Hasenpflug

Flurkarte
Version: 23.04.2002
Anzahl Änderungen: 58

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 27. Februar 2002
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 vom 17. August 1956 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nummer 201 vom 29. August 1956), ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2,0 ha.
2
Es umfasst nach dem Stand vom 26. September 2001 auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Flur 3, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 192/1 bis 192/50.
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 im Maßstab 1 : 2 730 rot schraffiert eingezeichnet.
2
Die Grenzen sind auch in einem Beiblatt 1 zur Flurkarte im Maßstab 1 : 1 000 des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Februar 2002 eingetragen.
3
Die Flurkarte und das Beiblatt sind Bestandteil der Verordnung.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
5
Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
6
Die Verordnung mit Flurkarte und Beiblatt wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 in Kraft.
Dresden, den 27. Februar 2002
Regierungspräsidium Dresden Der Regierungspräsident
Dr. Hasenpflug

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