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Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
(SächsSFG)
Vom 10. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Februar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr (1. Januar),
Karfreitag, Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch
Rechtsverordnung bestimmten Regionen),
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationsfest (31. Oktober), Buß- und Bettag,
1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
¹

§ 2 Gedenk- und Trauertage

Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

§ 2a Örtlicher Gedenktag an die friedliche Revolution 1989

Die Gemeinden können einen örtlichen Gedenktag zur Erinnerung an die friedliche Revolution des Jahres 1989 durch Satzung bestimmen.
²

§ 3 Religiöse Feiertage

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:
Erscheinungsfest (6. Januar), Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),
Gründonnerstag, Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),
Johannestag (24. Juni), Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November),
Mariä Empfängnis (8. Dezember).
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.
(3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben
1.
Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder der Ausbildung fernzubleiben,
2.
Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen,
soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
³

§ 4 Allgemeine Schutzvorschrift

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3)
1
Absatz 2 gilt nicht für
1.
den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a)
zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b)
zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
c)
in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,
d)
zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
3.
leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen,
4.
den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.
5.
den Betrieb von
a)
vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr,
b)
gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
c)
automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.
2
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.
(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Schutz religiöser Veranstaltungen

1
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören.
2
Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.

§ 6 Besondere Schutzvorschriften

Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 sind verboten:
1.
öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
2.
öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.

§ 7 Befreiungen

(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
(2)
1
Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören.
2
Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
1.
öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
2.
von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
3.
bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Ortspolizeibehörden.

§ 9 Grundrechtseinschränkung

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des
Grundgesetzes
und Artikel 23 Abs. 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.

§ 10 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1.
§ 168 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
2.
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248),
3.
Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S.281).

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 10. November 1992
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
1
§ 1 Absatz 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170)
2
§ 2a neu eingefügt durch
Gesetz vom 27. März 2008
(SächsGVBl. S. 274)
3
§ 3 Absatz 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 338, 340) und durch
Gesetz vom 30. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 2)
5
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 27. März 2008
(SächsGVBl. S. 274)
6
§ 8 Absatz 2 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170)
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Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
(SächsSFG)
Vom 10. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Februar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr (1. Januar),
Karfreitag, Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch
Rechtsverordnung bestimmten Regionen),
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationsfest (31. Oktober), Buß- und Bettag,
1. Weihnachtstag (25. Dezember), 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
¹

§ 2 Gedenk- und Trauertage

Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

§ 2a Örtlicher Gedenktag an die friedliche Revolution 1989

Die Gemeinden können einen örtlichen Gedenktag zur Erinnerung an die friedliche Revolution des Jahres 1989 durch Satzung bestimmen.
²

§ 3 Religiöse Feiertage

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:
Erscheinungsfest (6. Januar), Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),
Gründonnerstag, Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),
Johannestag (24. Juni), Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November),
Mariä Empfängnis (8. Dezember).
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.
(3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben
1.
Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder der Ausbildung fernzubleiben,
2.
Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen,
soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
³

§ 4 Allgemeine Schutzvorschrift

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3)
1
Absatz 2 gilt nicht für
1.
den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a)
zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b)
zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
c)
in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,
d)
zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
3.
leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen,
4.
den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.
5.
den Betrieb von
a)
vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr,
b)
gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
c)
automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.
2
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.
(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Schutz religiöser Veranstaltungen

1
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören.
2
Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.

§ 6 Besondere Schutzvorschriften

Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 sind verboten:
1.
öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
2.
öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.

§ 7 Befreiungen

(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
(2)
1
Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören.
2
Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
1.
öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
2.
von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
3.
bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Ortspolizeibehörden.

§ 9 Grundrechtseinschränkung

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des
Grundgesetzes
und Artikel 23 Abs. 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.

§ 10 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1.
§ 168 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
2.
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248),
3.
Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S.281).

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 10. November 1992
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
1
§ 1 Absatz 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170)
2
§ 2a neu eingefügt durch
Gesetz vom 27. März 2008
(SächsGVBl. S. 274)
3
§ 3 Absatz 1 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 338, 340) und durch
Gesetz vom 30. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 2)
5
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 27. März 2008
(SächsGVBl. S. 274)
6
§ 8 Absatz 2 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170)
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