Änderungen vergleichen: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Versionen auswählen:
Version: 10.05.2022
Anzahl Änderungen: 0

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)

Erl. d. MU v. 11.5.2022 - 38-62834/12-0012 -
Vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
Geändert durch Erl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 409)
- VORIS 28300 -
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Ergänzende Hinweise8
Schlussbestimmungen9
Scoring-ModellAnlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 1 RL BrFlREVITErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Zuwendungen für Vorhaben zur Sanierung von verschmutzten Flächen in Niedersachsen zum Zweck der Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen. Die Vorhaben dienen dem Schutz der Umwelt und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.201 (1) , S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,
EU-Strukturförderung 2021-2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(1) Red. Anm.:
müsste lauten: 16.12.2021
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
Fußnoten
( ¹ ) Red. Anm.: müsste lauten: 16.12.2021

Abschnitt 2 RL BrFlREVITErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Revitalisierung verschmutzter Brachflächen - einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen) - durch Sanierung zur Beseitigung von Umweltschäden und unter Berücksichtigung der Nachnutzung und der biologischen Vielfalt.
Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,
für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
für die die Beihilfen die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO überschreiten,
soweit der Antragssteller oder ein Dritter zu erforderlichen Maßnahmen verpflichtet und diese Verpflichtung durchsetzbar ist, wobei die alleinige Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht zu berücksichtigen ist,
soweit die untere Bodenschutzbehörde das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme ausführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 3 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an:
Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
juristische Personen des privaten Rechts.
Die Zuwendungen sind nicht an eine Eigentümerstellung gebunden. In diesen Fällen hat der potenzielle Zuwendungsempfänger jedoch sicherzustellen und grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die von ihm zur Förderung begehrten Maßnahmen umgesetzt werden können. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle einen abweichenden Zeitpunkt bestimmen. Ein entsprechender Nachweis ist jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung zu erbringen.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 4 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt.
Dieses muss auch Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen. Grüne Infrastruktur i. S. dieser Richtlinien ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann (vgl. Nummer 1.2 der Mitteilung der EU Kommission "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals" vom 6.5.2013).
Wenn das Nachnutzungskonzept vorsieht, dass Gebäude i. S. des § 2 Abs. 2 NBauO errichtet werden, muss das Nachnutzungskonzept einen Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche von mindestens 15 % vorsehen. In Fällen, in denen der Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche vor der Revitalisierungsmaßnahme bereits 15 % oder mehr beträgt, muss das Nachnutzungskonzept eine Vergrößerung an Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen.
Zudem ist im Nachnutzungskonzept auszuführen, wie das Vorhaben zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Hierzu hat der Antragsteller das Vorhaben mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen.
Ebenfalls ist darzulegen, ob und inwiefern die geplante Nachnutzung zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie des betroffenen ArL beiträgt.
Außerdem ist zu benennen, ob und inwiefern bei der geplanten Nachnutzung die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.
4.3 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG . Die untere Bodenschutzbehörde kann im Einzelfall auch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde zulassen. Die vergleichbare Sachkunde kann angenommen werden, wenn eine untere Bodenschutzbehörde in Deutschland die erfolgreiche Durchführung von mindestens drei vergleichbaren Projekten, insbesondere im Hinblick auf Schadstoffsituation, Auftragsvolumen, Sanierungsverfahren und zu sanierende Fläche, bescheinigt.
4.4 Soweit das Vorhaben eine Altlast betrifft, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt worden sein.
4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.
4.6 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 300 000 EUR betragen.
4.7 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
grüne Infrastruktur bei der geplanten Nachnutzung,
Art der Sanierung,
Effizienz der Maßnahme,
Umfang an unversiegelter Fläche,
Gefährdungspotenzial der Fläche,
regionalfachliche Komponente,
Berücksichtigung der Querschnittsziele.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 5 RL BrFlREVITErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben i. S. von Artikel 45 Abs. 2 Buchst. a und b AGVO i. V. m. Artikel 45 Abs. 9 Buchst. a AGVO. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung wird juristischen Personen des privaten Rechts in Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, den übrigen Zuwendungsempfängern in Höhe von maximal 15 %. Bei Kommunen ist im Rahmen der Ergänzung der Förderung mit Mitteln des Landes deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für die Detailplanung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für die Abfallentsorgung.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
Ausgaben für die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. Ä.,
Finanzierungskosten,
allgemeine Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben), die der Antragsteller auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Eigenleistungen und
Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.
5.6 Die VV / VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
5.7 Wird die Zuwendung als staatliche Beihilfe unter den Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO gewährt, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben die beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 45 Abs. 2 Buchst. a und b AGVO i. V. m. Artikel 45 Abs. 9 Buchst. a AGVO. Die beihilfefähigen Kosten bestimmen sich gemäß Artikel 45 Abs. 6 AGVO wie folgt: Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden sind die für die Sanierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung sind gemäß Artikel 45 Abs. 7 AGVO von einer qualifizierten Sachverständigen oder einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen und vom Antragsteller beizubringen.
5.8 Ist die Einheit oder das Unternehmen, das nach deutschem Recht für den Umweltschaden haftet, bekannt, so muss die Einheit oder das Unternehmen unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) und anderer Unionsvorschriften über die Haftung für Umweltschäden nach dem Verursacherprinzip die Arbeiten finanzieren, die erforderlich sind, um die Schädigung und Kontaminierung der Umwelt zu verhindern oder rückgängig zu machen; für Arbeiten, zu deren Durchführung die Einheit oder das Unternehmen rechtlich verpflichtet wäre, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (Artikel 45 Abs. 5 AGVO).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 6 RL BrFlREVITErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung der Kosten für das geförderte Vorhaben zu verfolgen und durchzusetzen, es sei denn, dass eine erfolgreiche Durchsetzung nachweisbar nicht zu erwarten ist. Nach erfolgter Kostentragung durch die Dritten ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit durch das Vorhaben ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 25 BBodSchG für den Zuwendungsempfänger entsteht.
6.2 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie "den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH-Prinzip])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
6.5 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie insbesondere die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 7 RL BrFlREVITErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar
im Inland geltenden EU-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de )bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den VV / VV-Gk zu § 44 LHO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Das MU kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt mindestens sechs Wochen im Voraus über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ).
7.7 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllt sind.
7.8 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und dessen Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.9 Vor Entscheidung über einen Antrag soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. Ebenso soll nach Beendigung des Vorhabens eine abschließende Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. In dieser sollte auch das Erreichen von im Vorfeld möglicherweise festgelegten Sanierungszielen bestätigt werden.
7.10 Mit dem Nachweis der Verwendung sind anzugeben:
die Größe der Gesamtfläche, deren Nachnutzung als grüne Infrastruktur durch die Förderung unterstützt wird,
die Größe der Fläche, die revitalisiert und einer erneuten Bebauung und/oder Nutzung zugeführt worden ist oder wird,
die Größe der Fläche, auf der Freiräume und grüne Infrastruktur geschaffen worden sind oder werden und
die Menge an belastetem Material (Belastung ≥ Z2), die entsorgt worden ist.
7.11 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim im Wege von Vor-Ort-Kontrollen bei dem Zuwendungsempfänger die Tatbestände, auf die sich die Zahlungen an den Zuwendungsempfänger stützen. Das GAA Hildesheim ist zu ergänzenden fachlichen Prüfungen der Vorhabensausführung berechtigt. Bei festgestellten Beanstandungen informiert das GAA Hildesheim die Bewilligungsstelle. Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 8 RL BrFlREVITErl - Ergänzende Hinweise

8.1 Die Laufzeit dieses Erl. ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieses Erl. entsprechend, aber nicht über den 31.12.2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert oder ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechender Erl. in Kraft gesetzt werden, der eine Geltungsdauer bis mindestens 31.12.2029 hat.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 9 RL BrFlREVITErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 11.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An die Ämter für regionale Landesentwicklung das GAA Hildesheim

Anlage RL BrFlREVITErl - Scoring-Modell

Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.7 der Richtlinien werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 55 Punkte anhand fachspezifischer, bis zu 25 Punkte anhand regionalfachlicher Kriterien und bis zu 20 Punkte anhand des Kriteriums "Querschnittsziele". Für eine Förderwürdigkeit müssen in dem Bewertungsblock "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" mindestens 33 Punkte, in den Bewertungsblöcken "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" und "Regionalfachliche Bewertungskomponenten" zusammen mindestens 48 Punkte und in dem Bewertungsblock "Querschnittsziele" mindestens 12 Punkte erreicht werden. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
KriteriumMindestpunktzahlHöchstpunktzahl
insgesamt60100
1. Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten3355
1.A: Ausgangslage und Ziele
1.A.1: Gefährdungspotenzial der FlächenIn einer Gesamtbetrachtung sind hier die Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, das Schadstoffinventar und das Ausmaß der Grundwassergefährdung zu bewerten. Ein grundsätzlich hohes Gefährdungspotenzial haben z. B. Materialien, die entsprechend dem Merkblatt M 20 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) einer Belastungsstufe ≥ Z2 zugeordnet werden können. 15
1.A.2: Grüne Infrastruktur bei der geplanten NachnutzungJe größer der Anteil der Fläche mit grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche ist, desto höher ist das Projekt zu bewerten. 10
1.A.3: Umfang an unversiegelter FlächeJe größer der Anteil der künftig unversiegelten Fläche an der zu revitalisierenden Fläche ist, desto höher ist das Projekt zu bewerten. 10
1.B: Qualität des Umsetzungskonzepts
1.B.1: Art der SanierungJe größer der Beitrag zum Umweltschutz, desto höher ist die Art der Sanierung zu bewerten. Eine vollständige Dekontamination ist daher in der Regel höher zu bewerten als eine bloße Sicherungsmaßnahme. Soweit eine biologische Sanierung durchgeführt werden soll und dies zu einer effektiven Entgiftung des Bodens führt, ist auch diese Art der Sanierung als besonders ökologische Maßnahme besonders positiv zu bewerten. 10
1.B.2: Effizienz der MaßnahmeDie Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten je m ² sanierter Fläche sind. Wird also viel Fläche mit relativ geringen Kosten wieder nutzbar gemacht und damit ein wichtiger Beitrag zum Ziel der Reduzierung des Flächenverbrauchs geleistet, ist dies besonders positiv zu bewerten. 10
2. Regionalfachliche Bewertungskomponenten-25
2.A: Regionale EntwicklungDas Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie. 10
2.B: KooperationDas Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.). 5
2.C: Grenzübergreifende ZusammenarbeitDas Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa. 5
2.D: Zusatzkriterium ModellhaftigkeitDas Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. 5
Gemeinsame Punktzahl für die Richtlinienspezifischen fachlichen und Regionalfachlichen Kriterien4880
3. Querschnittsziele (QSZ)1220
3.A: GleichstellungPositiv zu bewerten ist, wenn der Vorhabenträger selber, das Vorhaben und/oder das geplante Nachnutzungskonzept einen positiven Beitrag zum QSZ leisten. Dabei sind Dimensionen wie z. B. Entgeltgleichheit von Frauen und Männern, Erhöhung des Anteils an Frauen in Führungspositionen, Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Zertifizierung), Weiterbildungsangebote, flexible Arbeitszeitmodelle (Telearbeit), Vorhandensein einer Gleichstellungsbeauftragten zu adressieren.Der erwartete Beitrag zum QSZ ist vom Vorhabenträger darzulegen. 3
3.B: Chancengleichheit und NichtdiskriminierungPositiv zu bewerten ist, wenn der Vorhabenträger selber, das Vorhaben und/oder das Nachnutzungskonzept einen positiven Beitrag zum QSZ leistet. Dabei sind Dimensionen wie z. B. Chancengleichheit der Generationen, Barrierefreiheit, Interkulturalität zu adressieren.Der erwartete Beitrag zum QSZ ist vom Vorhabenträger darzulegen. 3
3.C: Nachhaltige Entwicklung (Prioritäres Querschnittsziel)Positiv zu bewerten ist, wenn durch die Maßnahme die Ressource Fläche in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird und dadurch die Flächenneuinanspruchnahme reduziert werden kann.Ebenfalls ist positiv zu bewerten, wenn das Nachnutzungskonzept einen großen Beitrag zur biologischen Vielfalt leistet.Auch andere Dimensionen können berücksichtigt werden. 11
3.D: Gute ArbeitPositiv zu bewerten ist, wenn der Vorhabenträger selber, das Vorhaben und/oder das geplante Nachnutzungskonzept einen Beitrag zum QSZ leistet. Dabei können verschiedene Dimensionen wie z. B. Tarifgebundenheit, gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsleben, Entgeltgleichheit, Sicherung und Erhöhung von Dauerarbeitsplätzen, faire Arbeitsbedingungen adressiert werden.Der erwartete Beitrag zum QSZ ist vom Vorhabenträger darzulegen. 3
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
Version: 10.05.2022
Anzahl Änderungen: 0

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)

Erl. d. MU v. 11.5.2022 - 38-62834/12-0012 -
Vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
Geändert durch Erl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 409)
- VORIS 28300 -
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Ergänzende Hinweise8
Schlussbestimmungen9
Scoring-ModellAnlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 1 RL BrFlREVITErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Zuwendungen für Vorhaben zur Sanierung von verschmutzten Flächen in Niedersachsen zum Zweck der Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen. Die Vorhaben dienen dem Schutz der Umwelt und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.201 (1) , S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,
EU-Strukturförderung 2021-2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(1) Red. Anm.:
müsste lauten: 16.12.2021
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
Fußnoten
( ¹ ) Red. Anm.: müsste lauten: 16.12.2021

Abschnitt 2 RL BrFlREVITErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Revitalisierung verschmutzter Brachflächen - einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen) - durch Sanierung zur Beseitigung von Umweltschäden und unter Berücksichtigung der Nachnutzung und der biologischen Vielfalt.
Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,
für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
für die die Beihilfen die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO überschreiten,
soweit der Antragssteller oder ein Dritter zu erforderlichen Maßnahmen verpflichtet und diese Verpflichtung durchsetzbar ist, wobei die alleinige Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht zu berücksichtigen ist,
soweit die untere Bodenschutzbehörde das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme ausführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 3 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an:
Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
juristische Personen des privaten Rechts.
Die Zuwendungen sind nicht an eine Eigentümerstellung gebunden. In diesen Fällen hat der potenzielle Zuwendungsempfänger jedoch sicherzustellen und grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die von ihm zur Förderung begehrten Maßnahmen umgesetzt werden können. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle einen abweichenden Zeitpunkt bestimmen. Ein entsprechender Nachweis ist jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung zu erbringen.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 4 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt.
Dieses muss auch Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen. Grüne Infrastruktur i. S. dieser Richtlinien ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann (vgl. Nummer 1.2 der Mitteilung der EU Kommission "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals" vom 6.5.2013).
Wenn das Nachnutzungskonzept vorsieht, dass Gebäude i. S. des § 2 Abs. 2 NBauO errichtet werden, muss das Nachnutzungskonzept einen Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche von mindestens 15 % vorsehen. In Fällen, in denen der Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche vor der Revitalisierungsmaßnahme bereits 15 % oder mehr beträgt, muss das Nachnutzungskonzept eine Vergrößerung an Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen.
Zudem ist im Nachnutzungskonzept auszuführen, wie das Vorhaben zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Hierzu hat der Antragsteller das Vorhaben mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen.
Ebenfalls ist darzulegen, ob und inwiefern die geplante Nachnutzung zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie des betroffenen ArL beiträgt.
Außerdem ist zu benennen, ob und inwiefern bei der geplanten Nachnutzung die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.
4.3 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG . Die untere Bodenschutzbehörde kann im Einzelfall auch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde zulassen. Die vergleichbare Sachkunde kann angenommen werden, wenn eine untere Bodenschutzbehörde in Deutschland die erfolgreiche Durchführung von mindestens drei vergleichbaren Projekten, insbesondere im Hinblick auf Schadstoffsituation, Auftragsvolumen, Sanierungsverfahren und zu sanierende Fläche, bescheinigt.
4.4 Soweit das Vorhaben eine Altlast betrifft, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt worden sein.
4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.
4.6 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 300 000 EUR betragen.
4.7 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
grüne Infrastruktur bei der geplanten Nachnutzung,
Art der Sanierung,
Effizienz der Maßnahme,
Umfang an unversiegelter Fläche,
Gefährdungspotenzial der Fläche,
regionalfachliche Komponente,
Berücksichtigung der Querschnittsziele.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 5 RL BrFlREVITErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben i. S. von Artikel 45 Abs. 2 Buchst. a und b AGVO i. V. m. Artikel 45 Abs. 9 Buchst. a AGVO. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung wird juristischen Personen des privaten Rechts in Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, den übrigen Zuwendungsempfängern in Höhe von maximal 15 %. Bei Kommunen ist im Rahmen der Ergänzung der Förderung mit Mitteln des Landes deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für die Detailplanung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für die Abfallentsorgung.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
Ausgaben für die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. Ä.,
Finanzierungskosten,
allgemeine Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben), die der Antragsteller auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Eigenleistungen und
Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.
5.6 Die VV / VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
5.7 Wird die Zuwendung als staatliche Beihilfe unter den Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO gewährt, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben die beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 45 Abs. 2 Buchst. a und b AGVO i. V. m. Artikel 45 Abs. 9 Buchst. a AGVO. Die beihilfefähigen Kosten bestimmen sich gemäß Artikel 45 Abs. 6 AGVO wie folgt: Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden sind die für die Sanierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung sind gemäß Artikel 45 Abs. 7 AGVO von einer qualifizierten Sachverständigen oder einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen und vom Antragsteller beizubringen.
5.8 Ist die Einheit oder das Unternehmen, das nach deutschem Recht für den Umweltschaden haftet, bekannt, so muss die Einheit oder das Unternehmen unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) und anderer Unionsvorschriften über die Haftung für Umweltschäden nach dem Verursacherprinzip die Arbeiten finanzieren, die erforderlich sind, um die Schädigung und Kontaminierung der Umwelt zu verhindern oder rückgängig zu machen; für Arbeiten, zu deren Durchführung die Einheit oder das Unternehmen rechtlich verpflichtet wäre, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (Artikel 45 Abs. 5 AGVO).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 6 RL BrFlREVITErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung der Kosten für das geförderte Vorhaben zu verfolgen und durchzusetzen, es sei denn, dass eine erfolgreiche Durchsetzung nachweisbar nicht zu erwarten ist. Nach erfolgter Kostentragung durch die Dritten ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit durch das Vorhaben ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 25 BBodSchG für den Zuwendungsempfänger entsteht.
6.2 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie "den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH-Prinzip])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
6.5 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie insbesondere die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 7 RL BrFlREVITErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar
im Inland geltenden EU-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de )bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den VV / VV-Gk zu § 44 LHO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Das MU kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt mindestens sechs Wochen im Voraus über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ).
7.7 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllt sind.
7.8 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und dessen Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.9 Vor Entscheidung über einen Antrag soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. Ebenso soll nach Beendigung des Vorhabens eine abschließende Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden. In dieser sollte auch das Erreichen von im Vorfeld möglicherweise festgelegten Sanierungszielen bestätigt werden.
7.10 Mit dem Nachweis der Verwendung sind anzugeben:
die Größe der Gesamtfläche, deren Nachnutzung als grüne Infrastruktur durch die Förderung unterstützt wird,
die Größe der Fläche, die revitalisiert und einer erneuten Bebauung und/oder Nutzung zugeführt worden ist oder wird,
die Größe der Fläche, auf der Freiräume und grüne Infrastruktur geschaffen worden sind oder werden und
die Menge an belastetem Material (Belastung ≥ Z2), die entsorgt worden ist.
7.11 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim im Wege von Vor-Ort-Kontrollen bei dem Zuwendungsempfänger die Tatbestände, auf die sich die Zahlungen an den Zuwendungsempfänger stützen. Das GAA Hildesheim ist zu ergänzenden fachlichen Prüfungen der Vorhabensausführung berechtigt. Bei festgestellten Beanstandungen informiert das GAA Hildesheim die Bewilligungsstelle. Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 8 RL BrFlREVITErl - Ergänzende Hinweise

8.1 Die Laufzeit dieses Erl. ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieses Erl. entsprechend, aber nicht über den 31.12.2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert oder ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechender Erl. in Kraft gesetzt werden, der eine Geltungsdauer bis mindestens 31.12.2029 hat.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 9 RL BrFlREVITErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 11.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An die Ämter für regionale Landesentwicklung das GAA Hildesheim

Anlage RL BrFlREVITErl - Scoring-Modell

Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.7 der Richtlinien werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 55 Punkte anhand fachspezifischer, bis zu 25 Punkte anhand regionalfachlicher Kriterien und bis zu 20 Punkte anhand des Kriteriums "Querschnittsziele". Für eine Förderwürdigkeit müssen in dem Bewertungsblock "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" mindestens 33 Punkte, in den Bewertungsblöcken "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" und "Regionalfachliche Bewertungskomponenten" zusammen mindestens 48 Punkte und in dem Bewertungsblock "Querschnittsziele" mindestens 12 Punkte erreicht werden. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
KriteriumMindestpunktzahlHöchstpunktzahl
insgesamt60100
1. Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten3355
1.A: Ausgangslage und Ziele
1.A.1: Gefährdungspotenzial der FlächenIn einer Gesamtbetrachtung sind hier die Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, das Schadstoffinventar und das Ausmaß der Grundwassergefährdung zu bewerten. Ein grundsätzlich hohes Gefährdungspotenzial haben z. B. Materialien, die entsprechend dem Merkblatt M 20 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) einer Belastungsstufe ≥ Z2 zugeordnet werden können. 15
1.A.2: Grüne Infrastruktur bei der geplanten NachnutzungJe größer der Anteil der Fläche mit grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche ist, desto höher ist das Projekt zu bewerten. 10
1.A.3: Umfang an unversiegelter FlächeJe größer der Anteil der künftig unversiegelten Fläche an der zu revitalisierenden Fläche ist, desto höher ist das Projekt zu bewerten. 10
1.B: Qualität des Umsetzungskonzepts
1.B.1: Art der SanierungJe größer der Beitrag zum Umweltschutz, desto höher ist die Art der Sanierung zu bewerten. Eine vollständige Dekontamination ist daher in der Regel höher zu bewerten als eine bloße Sicherungsmaßnahme. Soweit eine biologische Sanierung durchgeführt werden soll und dies zu einer effektiven Entgiftung des Bodens führt, ist auch diese Art der Sanierung als besonders ökologische Maßnahme besonders positiv zu bewerten. 10
1.B.2: Effizienz der MaßnahmeDie Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten je m ² sanierter Fläche sind. Wird also viel Fläche mit relativ geringen Kosten wieder nutzbar gemacht und damit ein wichtiger Beitrag zum Ziel der Reduzierung des Flächenverbrauchs geleistet, ist dies besonders positiv zu bewerten. 10
2. Regionalfachliche Bewertungskomponenten-25
2.A: Regionale EntwicklungDas Projekt leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie. 10
2.B: KooperationDas Projekt zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.). 5
2.C: Grenzübergreifende ZusammenarbeitDas Projekt leistet einen Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa. 5
2.D: Zusatzkriterium ModellhaftigkeitDas Projekt leistet in besonderer Weise einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie (z. B. ein besonders integrativer Ansatz, besonders gutes Kooperationsprojekt, modellhafter und übertragbarer Ansatz). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. 5
Gemeinsame Punktzahl für die Richtlinienspezifischen fachlichen und Regionalfachlichen Kriterien4880
3. Querschnittsziele (QSZ)1220
3.A: GleichstellungPositiv zu bewerten ist, wenn der Vorhabenträger selber, das Vorhaben und/oder das geplante Nachnutzungskonzept einen positiven Beitrag zum QSZ leisten. Dabei sind Dimensionen wie z. B. Entgeltgleichheit von Frauen und Männern, Erhöhung des Anteils an Frauen in Führungspositionen, Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Zertifizierung), Weiterbildungsangebote, flexible Arbeitszeitmodelle (Telearbeit), Vorhandensein einer Gleichstellungsbeauftragten zu adressieren.Der erwartete Beitrag zum QSZ ist vom Vorhabenträger darzulegen. 3
3.B: Chancengleichheit und NichtdiskriminierungPositiv zu bewerten ist, wenn der Vorhabenträger selber, das Vorhaben und/oder das Nachnutzungskonzept einen positiven Beitrag zum QSZ leistet. Dabei sind Dimensionen wie z. B. Chancengleichheit der Generationen, Barrierefreiheit, Interkulturalität zu adressieren.Der erwartete Beitrag zum QSZ ist vom Vorhabenträger darzulegen. 3
3.C: Nachhaltige Entwicklung (Prioritäres Querschnittsziel)Positiv zu bewerten ist, wenn durch die Maßnahme die Ressource Fläche in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wird und dadurch die Flächenneuinanspruchnahme reduziert werden kann.Ebenfalls ist positiv zu bewerten, wenn das Nachnutzungskonzept einen großen Beitrag zur biologischen Vielfalt leistet.Auch andere Dimensionen können berücksichtigt werden. 11
3.D: Gute ArbeitPositiv zu bewerten ist, wenn der Vorhabenträger selber, das Vorhaben und/oder das geplante Nachnutzungskonzept einen Beitrag zum QSZ leistet. Dabei können verschiedene Dimensionen wie z. B. Tarifgebundenheit, gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsleben, Entgeltgleichheit, Sicherung und Erhöhung von Dauerarbeitsplätzen, faire Arbeitsbedingungen adressiert werden.Der erwartete Beitrag zum QSZ ist vom Vorhabenträger darzulegen. 3
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)
Markierungen
Leseansicht