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Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Vom 7. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 404 - VORIS 20461 01 04 00 000 -)
Geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 154)
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331) wird im Benehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zusammenfassung der Fachrichtungen1
Ergänzende Bestimmungen2
Theoretische Unterweisung3
Übergangsregelung4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten5
(zu § 2)Anlage 1

§ 1 KVerwFAAusbV - Zusammenfassung der Fachrichtungen

Im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellte" oder "Verwaltungsfachangestellter"
werden die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zusammengefasst.

§ 2 KVerwFAAusbV - Ergänzende Bestimmungen

Die Gliederung der Berufsausbildung sowie die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten richten sich neben den Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 ( BGBl. I S. 1029 ) nach § 3 und der Anlage (Ausbildungsrahmenplan).

§ 3 KVerwFAAusbV - Theoretische Unterweisung

1 Die theoretische Unterweisung zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst
1.
dienstbegleitenden Unterricht von 700 Stunden am Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder an einem kommunalen Studieninstitut, wobei etwa 260 Stunden auf einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung und etwa 440 Stunden auf einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung entfallen, sowie
2.
weiteren dienstbegleitenden Unterricht von 180 Stunden.
2 Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung genügt für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2020 enden, abweichend von Satz 1 Nr. 1 ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung von weniger als 440 Stunden und damit dienstbegleitender Unterricht von weniger als 700 Stunden.

§ 4 KVerwFAAusbV - Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

§ 5 KVerwFAAusbV - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen und Kommunalverwaltung vom 26. September 1980 (Nds. GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 30. Juni 1989 (Nds. GVBl. S. 287), außer Kraft.
Hannover, den 7. Dezember 1999
Niedersächsisches Innenministerium
B a r t l i n g Minister

Anlage 1 KVerwFAAusbV - Anlage (zu § 2 )

Ausbildungsrahmenplan
Fachliche und zeitliche Gliederung des 3. Ausbildungsjahres in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
I. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1.1Betriebliche Organisationa) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen,
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen.
1.2Rechnungswesena) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen,
b) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben.
1.3Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltunga) Öffentliche Verwaltungen als betriebliche Systeme,
b) Leistungserstellung,
c) Leistungsverwertung.
1.4Volkswirtschafta) Theorie der Nachfrage und des Angebots,
b) Ordnungsrahmen der Marktwirtschaft,
c) Preisbildung des Polypols, Monopols, Oligopols,
d) Preisbildung durch marktkonforme und marktkonträre Staatseingriffe,
e) Arbeitsmarkt,
f) Wettbewerbspolitik in der sozialen Marktwirtschaft,
g) Wirtschaftskreislauf und volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,
h) Geld und Kredit (Preisniveau, Kaufkraft, Inflation, Deflation),
i) Ökologie und Ökonomie.
1.5Kommunalrechta) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern,
b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen,
c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern,
d) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken,
e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern,
f) Grundsätze der kommunalen Einnahmebeschaffung anwenden,
g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen und ihre Wirtschaftsgrundsätze beschreiben,
h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben.
Im Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeita) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung treffen,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten,
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
Umweltschutza) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären,
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden,
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen,
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuzuführen.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufea) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten.
Informations- und Kommunikationssystemea) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen des Einsatzes der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden.
Haushaltswesena) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründen,
b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans mitwirken,
c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften,
d) Haushaltsgrundsätze anwenden,
e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen,
f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen,
g) Zahlungsvorgänge bearbeiten.
Rechnungswesena) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern,
b) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten,
c) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen beschreiben.
II. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
2.1Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtsa) sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen,
b) Anträge aufnehmen,
c) Bescheide erlassen,
d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen,
e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen,
f) Vollstreckungsarten unterscheiden,
g) Rechtsbehelfe prüfen.
Im Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufea) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten.
Informations- und Kommunikationssystemea) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen des Einsatzes der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrena) Rangordnung von Rechtsquellen beachten,
b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden,
c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden,
d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen,
e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen,
f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen,
g)förmliche Zustellung veranlassen.
III. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
3.1Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stellea) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen,
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden,
c)Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten,
d) Entscheidungen begründen.
Im Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufea) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten.
Informations- und Kommunikationssystemea) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen des Einsatzes der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden.
Kommunikation und Kooperationa) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen,
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden,
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten,
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen,
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen,
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten.
Personalwesena) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden,
b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten,
c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten,
d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen, insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeiten.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrena) Rangordnung von Rechtsquellen beachten,
b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden,
c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden,
d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen,
e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen,
f) Widersprüche auf Form und Fristeneinhaltung prüfen,
g) förmliche Zustellung veranlassen.
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtsa) sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen,
b) Anträge aufnehmen,
c) Bescheide erlassen,
d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen,
e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen,
f) Vollstreckungsarten unterscheiden,
g) Rechtsbefehle prüfen.
Version: 06.12.1999
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung

Vom 7. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 404 - VORIS 20461 01 04 00 000 -)
Geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 154)
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331) wird im Benehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zusammenfassung der Fachrichtungen1
Ergänzende Bestimmungen2
Theoretische Unterweisung3
Übergangsregelung4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten5
(zu § 2)Anlage 1

§ 1 KVerwFAAusbV - Zusammenfassung der Fachrichtungen

Im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellte" oder "Verwaltungsfachangestellter"
werden die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zusammengefasst.

§ 2 KVerwFAAusbV - Ergänzende Bestimmungen

Die Gliederung der Berufsausbildung sowie die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten richten sich neben den Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 ( BGBl. I S. 1029 ) nach § 3 und der Anlage (Ausbildungsrahmenplan).

§ 3 KVerwFAAusbV - Theoretische Unterweisung

1 Die theoretische Unterweisung zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst
1.
dienstbegleitenden Unterricht von 700 Stunden am Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder an einem kommunalen Studieninstitut, wobei etwa 260 Stunden auf einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung und etwa 440 Stunden auf einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung entfallen, sowie
2.
weiteren dienstbegleitenden Unterricht von 180 Stunden.
2 Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung genügt für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2020 enden, abweichend von Satz 1 Nr. 1 ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung von weniger als 440 Stunden und damit dienstbegleitender Unterricht von weniger als 700 Stunden.

§ 4 KVerwFAAusbV - Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

§ 5 KVerwFAAusbV - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen und Kommunalverwaltung vom 26. September 1980 (Nds. GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 30. Juni 1989 (Nds. GVBl. S. 287), außer Kraft.
Hannover, den 7. Dezember 1999
Niedersächsisches Innenministerium
B a r t l i n g Minister

Anlage 1 KVerwFAAusbV - Anlage (zu § 2 )

Ausbildungsrahmenplan
Fachliche und zeitliche Gliederung des 3. Ausbildungsjahres in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
I. In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1.1Betriebliche Organisationa) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen,
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen.
1.2Rechnungswesena) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen,
b) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben.
1.3Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltunga) Öffentliche Verwaltungen als betriebliche Systeme,
b) Leistungserstellung,
c) Leistungsverwertung.
1.4Volkswirtschafta) Theorie der Nachfrage und des Angebots,
b) Ordnungsrahmen der Marktwirtschaft,
c) Preisbildung des Polypols, Monopols, Oligopols,
d) Preisbildung durch marktkonforme und marktkonträre Staatseingriffe,
e) Arbeitsmarkt,
f) Wettbewerbspolitik in der sozialen Marktwirtschaft,
g) Wirtschaftskreislauf und volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,
h) Geld und Kredit (Preisniveau, Kaufkraft, Inflation, Deflation),
i) Ökologie und Ökonomie.
1.5Kommunalrechta) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern,
b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen,
c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern,
d) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken,
e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern,
f) Grundsätze der kommunalen Einnahmebeschaffung anwenden,
g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen und ihre Wirtschaftsgrundsätze beschreiben,
h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben.
Im Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeita) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung treffen,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten,
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.
Umweltschutza) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären,
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden,
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen,
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuzuführen.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufea) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten.
Informations- und Kommunikationssystemea) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen des Einsatzes der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden.
Haushaltswesena) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründen,
b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans mitwirken,
c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften,
d) Haushaltsgrundsätze anwenden,
e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen,
f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen,
g) Zahlungsvorgänge bearbeiten.
Rechnungswesena) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern,
b) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten,
c) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen beschreiben.
II. In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
2.1Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtsa) sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen,
b) Anträge aufnehmen,
c) Bescheide erlassen,
d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen,
e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen,
f) Vollstreckungsarten unterscheiden,
g) Rechtsbehelfe prüfen.
Im Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufea) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten.
Informations- und Kommunikationssystemea) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen des Einsatzes der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrena) Rangordnung von Rechtsquellen beachten,
b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden,
c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden,
d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen,
e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen,
f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen,
g)förmliche Zustellung veranlassen.
III. In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln:
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
3.1Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stellea) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen,
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden,
c)Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten,
d) Entscheidungen begründen.
Im Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen:
Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufea) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden,
b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten,
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen,
d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten,
e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen,
f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen,
g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten,
h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten.
Informations- und Kommunikationssystemea) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben,
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen,
c) Auswirkungen des Einsatzes der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen,
d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen,
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden.
Kommunikation und Kooperationa) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen,
b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden,
c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten,
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen,
e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen,
f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten.
Personalwesena) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden,
b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten,
c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten,
d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen, insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeiten.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrena) Rangordnung von Rechtsquellen beachten,
b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden,
c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden,
d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen,
e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen,
f) Widersprüche auf Form und Fristeneinhaltung prüfen,
g) förmliche Zustellung veranlassen.
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtsa) sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen,
b) Anträge aufnehmen,
c) Bescheide erlassen,
d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen,
e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen,
f) Vollstreckungsarten unterscheiden,
g) Rechtsbefehle prüfen.
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