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Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte

Abgeschlossen am 9. Dezember 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951 ³ In Kraft getreten am 9. Dezember 1946 ¹ BS 13 673; BBl 1949 II 849 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 dritter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Portugiesische Regierung,
in der Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Transportmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auf möglichst breiter Grundlage weiterzuverfolgen,
dass es demzufolge notwendig ist, zwischen der Schweiz und Portugal eine Vereinbarung zur Regelung der Lufttransporte auf regelmässigen Linien abzuschliessen,
haben zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, die die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a) Die Vertragsstaaten gewähren einander die im beigefügten Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Linien, die ihre gegenseitigen Staatsgebiete durchqueren oder verbinden.
b) Jeder Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der Linien, die er demgemäss errichten kann, bezeichnen und das Datum der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
Art. 2
a) Jeder Vertragsstaat ist, unter Vorbehalt von Artikel 6, verpflichtet, der Unternehmung oder den Unternehmungen, die vom anderen Vertragsstaat bezeichnet worden sind, die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
b) Dabei können jedoch diese Unternehmungen, bevor ihnen erlaubt wird, die im Anhang festgelegten Linien zu eröffnen, angehalten werden, sich darüber auszuweisen, dass sie den durch die die Betriebsbewilligung ausstellenden Luftfahrtbehörden normalerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen genügen.
Art. 3
a) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die von ihrer Luftverkehrsunternehmung oder ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flugplätze und anderer Einrichtungen erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flugplätze und Einrichtungen den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeuge auferlegt würden.
b) Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch eine vom einen Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, sollen in bezug auf Zoll- und andere nationale Gebühren oder Abgaben gleich behandelt werden wie Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus der meistbegünstigten Nation eingeführten Waren.
c) Jedes Luftfahrzeug, das durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung oder durch solche Unternehmungen auf den in dieser Vereinbarung bezeichneten Luftverkehrslinien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sollen bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder bei dessen Verlassen von Zoll- und anderen derartigen Gebühren und Abgaben befreit sein, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen in diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 4
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, sollen vom anderen Vertragsstaat für den Zweck des Betriebes der im Anhang festgelegten Linien als gültig anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen anderen Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 5
a) Die Gesetze und Verordnungen jedes Vertragsstaates über den Einflug von für die internationale Luftfahrt benützten Luftfahrzeugen in sein Staatsgebiet oder deren Wegflug aus demselben oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge, während sie sich innerhalb seines Gebietes befinden, sind anwendbar auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder der Unternehmungen des anderen Vertragsstaates.
b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren – oder Dritte, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung handeln – sind gehalten, sich den Gesetzen und Verordnungen, die auf dem Gebiete jedes Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie Vorschriften über Eintritte, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zollwesen und Quarantäne, zu unterziehen.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung jeweilen dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn er nicht den Beweis hat, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder anderen Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 7
a) die Vertragsstaaten kommen überein, jede Streitigkeit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen bereinigt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b) Eine derartige Streitigkeit ist zu unterbreiten entweder dem Rat der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, errichtet durch das am 7. Dezember 1944 ⁴ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, oder, bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens für beide Vertragsstaaten, dem Provisorischen Rat, errichtet durch die am gleichen Tag in Chicago unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt.
c) Immerhin können sich die Vertragsstaaten darüber einigen, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen. In jedem Fall bleibt das unter Buchstabe b) vorgesehene Verfahren vorbehalten.
d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
⁴ SR 0.748.0
Art. 8
Diese Vereinbarung und alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge müssen bei der Provisorischen Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation, errichtet durch die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt, oder bei der ihr nachfolgenden Organisation hinterlegt werden.
Art. 9
a) Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
b) Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.
c) Diese Vereinbarung und ihr Anhang müssen mit jeder mehrseitigen Vereinbarung, die die beiden Vertragsstaaten verpflichten könnte, in Einklang gebracht werden.
d) Sollte ein Vertragsstaat es als wünschbar erachten, die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung abzuändern, so kann er um Beratung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten nachsuchen; solche Beratungen haben innert 60 Tagen nach dem Datum des Ansuchens zu beginnen. Jede Änderung des Anhanges, die zwischen den genannten Behörden vereinbart wird, tritt in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden ist.
e) Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Lissabon, am 9. Dezember 1946, in doppelter Ausfertigung in französischer und portugiesischer Sprache, die in gleicher Weise gültig sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
portugiesische Regierung:

Jaeger

Salazar

Anhang

1.

a) Zum Betrieb der auf den nachstehenden Tabellen festgelegten Luftverkehrslinien geniessen die bezeichneten schweizerischen und portugiesischen Unternehmungen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates die Rechte für Transitverkehr und nichtkommerzielle Halte; sie sind ebenfalls berechtigt, die dem internationalen Verkehr geöffneten Flugplätze und anderen Einrichtungen zu benützen.
b) Zum Betrieb der unter Abschnitt A der nachstehenden Tabelle I und in Tabelle II festgelegten Luftverkehrslinien geniessen die bezeichneten schweizerischen und portugiesischen Unternehmungen überdies auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates das Recht zum Aufnehmen und dasjenige zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr gemäss den Bedingungen dieses Anhanges ⁵ .
⁵ Siehe jedoch Ziff. 2 des Notenaustausches vom 9. Dez. 1946 hiernach.

2.

Die Vertragsstaaten vereinbaren:
a) Die von den Unternehmungen der Vertragsstaaten angebotenen Transportkapazitäten sind der Verkehrsnachfrage anzupassen.
b) Auf den gemeinsamen Strecken müssen die Unternehmungen der Vertragsstaaten auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen, um ihre bezüglichen Dienste nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen.
c) die in den nachstehenden Tabellen festgelegten Linien sollen hauptsächlich den Zweck haben, eine der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und demjenigen, nach dem dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechende Transportkapazität zur Verfügung zu stellen.
d) Das Recht zum Aufnehmen und dasjenige zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr, die nach dritten Ländern bestimmt sind oder aus solchen herstammen, an den in den nachstehenden Tabellen genannten Punkten soll gemäss den von der schweizerischen und der portugiesischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen über eine geordnete Entwicklung ausgeübt werden, sowie unter Bedingungen, bei denen die Transportkapazität angepasst ist: 1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der in Frage stehenden Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehenden Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Linien.
e) ⁶
Die Art und Weise, wie die obigen Rechte ausgeübt werden können, ist von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien festzulegen.
⁶ Eingefügt durch Bst. B des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).

3. ⁷

⁷ Fassung gemäss Bst. C des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).
a) Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
b) Die in Absatz 1 dieses Abschnittes erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als möglich zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.
c) Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig (30) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
d) Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
e) Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren unterworfen.
f) Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 7 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf (12) Monaten von dem Tage an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.
Tabelle I ⁸
Linien, die vom schweizerischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:

Abflugspunkte

Punkte in Portugal

Punkte über Portugal hinaus

1.

Punkte in
der Schweiz

Lissabon und/oder
Porto und/oder
Santa Maria

2.

Punkte in
der Schweiz

Lisabon oder
Porto

Havanna, Panama,
Guatemala, Mexiko D. F.

Tabelle II ⁹
Linien, die vom portugiesischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:

Abflugspunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz hinaus

1.

Punkte in
Portugal

Basel und/oder
Genf und/oder
Zürich

2.

Punkte in
Portugal

Genf oder
Zürich

noch zu bestimmen

Anmerkungen
1. Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens bei allen Flügen oder einem Teil davon ausgelassen werden, sofern die Auslassungen vorher der Öffentlichkeit angezeigt werden.
2. Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden.
3. Das von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmen hat das Recht, nicht im Linienplan aufgeführten Punkte zu bedienen, sofern a) keine Verkehrsrechte zwischen einem solchen Punkt und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden und b) der Betrieb über diese Punkte nicht die vom bezeichneten Unternehmen dieser Vertragspartei betriebenen Linien auf Strecken, die das gleiche Gebiet bedienen, beeinträchtigt.
4. Jede Linie wird auf einer vernünftigermassen direkten Strecke betrieben.
⁸ Fassung gemäss Bst. D des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).
⁹ Fassung gemäss Bst. D des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).

Beilage

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte

(Vom 9. Dezember 1946)
Die provisorische Vereinbarung hiervor wurde durch einen Notenaustausch vom 9. Dezember 1946 zwischen den Delegationen der beiden Länder noch ergänzt. Der Gegenstand dieser Einigung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der portugiesischen Note übereinstimmt.

Schweizerische Note

Gemäss den Besprechungen, die heute zum Abschluss einer provisorischen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte geführt haben, besteht Einigung darüber,
1. ... ¹⁰
2. dass die Vorschrift der Ziff. 1 b) des Anhanges zur genannten Vereinbarung keine Anwendung findet auf Transporte zwischen Portugal und Spanien auf den Linien der schweizerischen Unternehmungen.
¹⁰ Aufgehoben durch Briefwechsel vom 5./26. Jan. 1962 ( AS 1962 137 ).
Version: 30.08.1975
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Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte

Abgeschlossen am 9. Dezember 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951 ³ In Kraft getreten am 9. Dezember 1946 ¹ BS 13 673; BBl 1949 II 849 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 dritter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Portugiesische Regierung,
in der Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Transportmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auf möglichst breiter Grundlage weiterzuverfolgen,
dass es demzufolge notwendig ist, zwischen der Schweiz und Portugal eine Vereinbarung zur Regelung der Lufttransporte auf regelmässigen Linien abzuschliessen,
haben zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, die die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a) Die Vertragsstaaten gewähren einander die im beigefügten Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Linien, die ihre gegenseitigen Staatsgebiete durchqueren oder verbinden.
b) Jeder Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der Linien, die er demgemäss errichten kann, bezeichnen und das Datum der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
Art. 2
a) Jeder Vertragsstaat ist, unter Vorbehalt von Artikel 6, verpflichtet, der Unternehmung oder den Unternehmungen, die vom anderen Vertragsstaat bezeichnet worden sind, die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
b) Dabei können jedoch diese Unternehmungen, bevor ihnen erlaubt wird, die im Anhang festgelegten Linien zu eröffnen, angehalten werden, sich darüber auszuweisen, dass sie den durch die die Betriebsbewilligung ausstellenden Luftfahrtbehörden normalerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen genügen.
Art. 3
a) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die von ihrer Luftverkehrsunternehmung oder ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flugplätze und anderer Einrichtungen erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flugplätze und Einrichtungen den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeuge auferlegt würden.
b) Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch eine vom einen Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, sollen in bezug auf Zoll- und andere nationale Gebühren oder Abgaben gleich behandelt werden wie Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus der meistbegünstigten Nation eingeführten Waren.
c) Jedes Luftfahrzeug, das durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung oder durch solche Unternehmungen auf den in dieser Vereinbarung bezeichneten Luftverkehrslinien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sollen bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder bei dessen Verlassen von Zoll- und anderen derartigen Gebühren und Abgaben befreit sein, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen in diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 4
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, sollen vom anderen Vertragsstaat für den Zweck des Betriebes der im Anhang festgelegten Linien als gültig anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen anderen Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 5
a) Die Gesetze und Verordnungen jedes Vertragsstaates über den Einflug von für die internationale Luftfahrt benützten Luftfahrzeugen in sein Staatsgebiet oder deren Wegflug aus demselben oder über den Betrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge, während sie sich innerhalb seines Gebietes befinden, sind anwendbar auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder der Unternehmungen des anderen Vertragsstaates.
b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren – oder Dritte, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung handeln – sind gehalten, sich den Gesetzen und Verordnungen, die auf dem Gebiete jedes Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie Vorschriften über Eintritte, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zollwesen und Quarantäne, zu unterziehen.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung jeweilen dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn er nicht den Beweis hat, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder anderen Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 7
a) die Vertragsstaaten kommen überein, jede Streitigkeit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen bereinigt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b) Eine derartige Streitigkeit ist zu unterbreiten entweder dem Rat der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, errichtet durch das am 7. Dezember 1944 ⁴ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, oder, bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens für beide Vertragsstaaten, dem Provisorischen Rat, errichtet durch die am gleichen Tag in Chicago unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt.
c) Immerhin können sich die Vertragsstaaten darüber einigen, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen. In jedem Fall bleibt das unter Buchstabe b) vorgesehene Verfahren vorbehalten.
d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
⁴ SR 0.748.0
Art. 8
Diese Vereinbarung und alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge müssen bei der Provisorischen Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation, errichtet durch die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Provisorische Vereinbarung über die internationale Zivilluftfahrt, oder bei der ihr nachfolgenden Organisation hinterlegt werden.
Art. 9
a) Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
b) Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.
c) Diese Vereinbarung und ihr Anhang müssen mit jeder mehrseitigen Vereinbarung, die die beiden Vertragsstaaten verpflichten könnte, in Einklang gebracht werden.
d) Sollte ein Vertragsstaat es als wünschbar erachten, die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung abzuändern, so kann er um Beratung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten nachsuchen; solche Beratungen haben innert 60 Tagen nach dem Datum des Ansuchens zu beginnen. Jede Änderung des Anhanges, die zwischen den genannten Behörden vereinbart wird, tritt in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden ist.
e) Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Lissabon, am 9. Dezember 1946, in doppelter Ausfertigung in französischer und portugiesischer Sprache, die in gleicher Weise gültig sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
portugiesische Regierung:

Jaeger

Salazar

Anhang

1.

a) Zum Betrieb der auf den nachstehenden Tabellen festgelegten Luftverkehrslinien geniessen die bezeichneten schweizerischen und portugiesischen Unternehmungen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates die Rechte für Transitverkehr und nichtkommerzielle Halte; sie sind ebenfalls berechtigt, die dem internationalen Verkehr geöffneten Flugplätze und anderen Einrichtungen zu benützen.
b) Zum Betrieb der unter Abschnitt A der nachstehenden Tabelle I und in Tabelle II festgelegten Luftverkehrslinien geniessen die bezeichneten schweizerischen und portugiesischen Unternehmungen überdies auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates das Recht zum Aufnehmen und dasjenige zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr gemäss den Bedingungen dieses Anhanges ⁵ .
⁵ Siehe jedoch Ziff. 2 des Notenaustausches vom 9. Dez. 1946 hiernach.

2.

Die Vertragsstaaten vereinbaren:
a) Die von den Unternehmungen der Vertragsstaaten angebotenen Transportkapazitäten sind der Verkehrsnachfrage anzupassen.
b) Auf den gemeinsamen Strecken müssen die Unternehmungen der Vertragsstaaten auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen, um ihre bezüglichen Dienste nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen.
c) die in den nachstehenden Tabellen festgelegten Linien sollen hauptsächlich den Zweck haben, eine der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und demjenigen, nach dem dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechende Transportkapazität zur Verfügung zu stellen.
d) Das Recht zum Aufnehmen und dasjenige zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr, die nach dritten Ländern bestimmt sind oder aus solchen herstammen, an den in den nachstehenden Tabellen genannten Punkten soll gemäss den von der schweizerischen und der portugiesischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen über eine geordnete Entwicklung ausgeübt werden, sowie unter Bedingungen, bei denen die Transportkapazität angepasst ist: 1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der in Frage stehenden Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehenden Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Linien.
e) ⁶
Die Art und Weise, wie die obigen Rechte ausgeübt werden können, ist von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien festzulegen.
⁶ Eingefügt durch Bst. B des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).

3. ⁷

⁷ Fassung gemäss Bst. C des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).
a) Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
b) Die in Absatz 1 dieses Abschnittes erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als möglich zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.
c) Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig (30) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
d) Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
e) Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren unterworfen.
f) Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 7 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf (12) Monaten von dem Tage an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.
Tabelle I ⁸
Linien, die vom schweizerischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:

Abflugspunkte

Punkte in Portugal

Punkte über Portugal hinaus

1.

Punkte in
der Schweiz

Lissabon und/oder
Porto und/oder
Santa Maria

2.

Punkte in
der Schweiz

Lisabon oder
Porto

Havanna, Panama,
Guatemala, Mexiko D. F.

Tabelle II ⁹
Linien, die vom portugiesischen Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:

Abflugspunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz hinaus

1.

Punkte in
Portugal

Basel und/oder
Genf und/oder
Zürich

2.

Punkte in
Portugal

Genf oder
Zürich

noch zu bestimmen

Anmerkungen
1. Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens bei allen Flügen oder einem Teil davon ausgelassen werden, sofern die Auslassungen vorher der Öffentlichkeit angezeigt werden.
2. Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden.
3. Das von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmen hat das Recht, nicht im Linienplan aufgeführten Punkte zu bedienen, sofern a) keine Verkehrsrechte zwischen einem solchen Punkt und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden und b) der Betrieb über diese Punkte nicht die vom bezeichneten Unternehmen dieser Vertragspartei betriebenen Linien auf Strecken, die das gleiche Gebiet bedienen, beeinträchtigt.
4. Jede Linie wird auf einer vernünftigermassen direkten Strecke betrieben.
⁸ Fassung gemäss Bst. D des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).
⁹ Fassung gemäss Bst. D des Notenaustausches vom 25./30. Aug. 1975 ( AS 1975 1890 ).

Beilage

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte

(Vom 9. Dezember 1946)
Die provisorische Vereinbarung hiervor wurde durch einen Notenaustausch vom 9. Dezember 1946 zwischen den Delegationen der beiden Länder noch ergänzt. Der Gegenstand dieser Einigung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der portugiesischen Note übereinstimmt.

Schweizerische Note

Gemäss den Besprechungen, die heute zum Abschluss einer provisorischen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal betreffend Lufttransporte geführt haben, besteht Einigung darüber,
1. ... ¹⁰
2. dass die Vorschrift der Ziff. 1 b) des Anhanges zur genannten Vereinbarung keine Anwendung findet auf Transporte zwischen Portugal und Spanien auf den Linien der schweizerischen Unternehmungen.
¹⁰ Aufgehoben durch Briefwechsel vom 5./26. Jan. 1962 ( AS 1962 137 ).
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