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Rahmenabkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über Entwicklungszusammenarbeit

Abgeschlossen am 16. September 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. März 2014 (Stand am 18. März 2014) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Südafrika
(nachfolgend gemeinsam auch als «Parteien» und im Singular als «Partei» bezeichnet),
eingedenk der am 14. September 1994 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) über Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika, und der am 8. März 2008 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über eine Stärkung der Zusammenarbeit;
vom Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit im Sinne dieser Absichtserklärungen zu stärken;
unter Hinweis darauf, dass die Schweiz die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (nachfolgend DEZA) und dem Leistungsbereich Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend SECO) in Südafrika festgelegt hat,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Einhaltung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der am 10. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.
Art. 2 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:
(a) «öffentliche Entwicklungshilfe» (nachfolgend «ODA» genannt) die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die Schweiz oder durch von der Schweiz beauftragte Organisationen zugunsten von Südafrika mit dem Hauptziel, die Entwicklung und den Wohlstand zu fördern
(b) «Personal» Personen, die nicht Staatsangehörige oder Teil der ständigen Wohnbevölkerung der Republik Südafrika sind und die im Rahmen des vorliegenden Abkommens angestellt oder beauftragt sind (auch Kurzeinsätze von Experten), und ihre Angehörigen
(c) «Reconstruction and Development Programme Fund» (nachfolgend «RDP Fund» genannt) das zentrale Konto bei der South African Reserve Bank , auf das die Mittel des Gebers für bilaterale Projekte einbezahlt werden und von dem Transferzahlungen an Durchführungsorganisationen in Südafrika erfolgen.
Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
(2) Das vorliegende Abkommen gilt für die bilaterale Zusammenarbeit sowie für nationale Aktivitäten im Rahmen von regionalen Projekten/Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, die von der Schweiz mitfinanziert werden, oder im Rahmen von Projekten/Programmen, die von der Schweiz durch multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, falls in diesen Projekten/Programmen explizit auf das vorliegende Rahmenabkommen hingewiesen wird.
Art. 4 Ziel
Das Ziel des vorliegenden Abkommens besteht darin, einen Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Parteien in folgenden Bereichen zu schaffen:
(a) Förderung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft;
(b) Förderung Südafrikas als ein regionales Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung;
(c) Unterstützung von Massnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz der Umwelt;
(d) Stärkung der Leistungserbringung im Gesundheitswesen, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/AIDS;
(e) Stärkung der Leistungserbringung im Bereich der Gouvernanz;
(f) Stärkung der Leistungserbringung in den Bereichen ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit;
(g) Förderung der regionalen Stabilität und Zusammenarbeit;
(h) Weitere Hilfsbereiche, die in gegenseitigem Einverständnis festgelegt werden können.
Art. 5 Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden, die für die Durchführung des vorliegenden Abkommens verantwortlich sind, sind:
(a) im Fall der Republik Südafrika, der National Treasury;
(b) im Falle des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die DEZA und das SECO.
Art. 6 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
(a) Projekte, die von der Schweiz einerseits und von Südafrika und/oder den entsprechenden zentralen, regionalen und kommunalen Behörden innerhalb des Staatsgebiets von Südafrika andererseits gemeinsam vereinbart werden;
(b) Projekte mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen oder Organisationen, die die beiden Parteien gemeinsam vereinbart haben, insbesondere Artikel 12 des Abkommens. Die Gesamtverantwortung gemäss Artikel 11 kommt für diese Projekte nicht zur Anwendung und muss in den entsprechenden Projektabkommen festgelegt werden.
Art. 7 Zusammenarbeit
Die Parteien sorgen mit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit dafür, dass das Ziel des vorliegenden Abkommens erreicht wird.
Art. 8 Projektabkommen
(1) Die Einzelheiten zur Finanzierung von Projekten durch den RDP Fund und andere Mittel aus der Schweiz, die auf der Grundlage der gemeinsam festgelegten Bestimmungen dieses Abkommens gewährt werden, sind in Projektabkommen festzulegen, die völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen schaffen.
(2) In den Projektabkommen sind unter anderem folgende Punkte festzulegen:
(a) die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Parteien, der Durchführungsbehörden und ihrer bevollmächtigten Vertreter;
(b) die Zwecke, Ziele und erwarteten Ergebnisse des Projekts;
(c) ein Überblick über die Methoden und Mittel, die zur Durchführung des Projekts eingesetzt werden;
(d) die für das Projekt erforderlichen Ressourcen;
(e) die Zahlungsbedingungen und das vorgesehene Budget;
(f) das Finanzmanagement für das Projekt;
(g) Projektmonitoring, Evaluation und Berichterstattung; sowie
(h) die Ausschreibungsverfahren.
(3) Die Projektabkommen können in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
Art. 9 Konsultationen
(1) Die zuständigen Behörden informieren sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, jährlich über den Stand der bilateralen Projekte. Ziel ist es:
(a) die erzielten Fortschritte zu prüfen;
(b) allfällige Änderungen an Plänen und Budgets zu besprechen;
(c) Vorschläge für eine Erweiterung bestehender oder die Aufnahme neuer Projekte ins vorliegende Abkommen zu besprechen;
(d) spezielle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte und des vorliegenden Abkommens zu besprechen; und
(e) Vorschläge zu machen und Entscheidungen über die weitere Durchführung der Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu treffen.
(2) Die wichtigsten Diskussionspunkte und alle bei den jährlichen Konsultationen getroffenen Entscheidungen werden in einem Protokoll festgehalten.
(3) Wenn die Parteien vereinbaren, ein bestehendes Projekt im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erweitern oder neue Projekte aufzunehmen, wird dies im gemeinsam vereinbarten Protokoll zu den jährlichen Konsultationen festgehalten.
Art. 10 Beiträge und Verpflichtungen der Schweiz
(1) Die von der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Abkommens geleistete öffentliche Entwicklungshilfe an Südafrika wird ausschliesslich für die Finanzierung von Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen verwendet, die in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführt sind.
(2) Die Schweiz informiert Südafrika unverzüglich über alle Faktoren, welche die erfolgreiche Durchführung aller Projekte gefährden oder gefährden könnten.
Art. 11 Beiträge und Verpflichtungen Südafrikas
Südafrika erleichtert die erfolgreiche Durchführung von Projekten, die von Regierungsstellen Südafrikas durchgeführt werden, und:
(a) trägt die Gesamtverantwortung für die Identifizierung, Planung, Verwaltung und Durchführung von Projekten;
(b) stellt sicher, dass die ODA in den Plänen, Budgets und Rechnungen der Regierungsstellen berücksichtigt ist und dass die Buchführung zu den Projekten den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht, wie dies das vorliegende Abkommen und die Projekte vorsehen;
(c) liefert der anderen Partei die erforderlichen Ressourcen, die in den spezifischen Projekten festgelegt wurden;
(d) informiert die Schweiz unverzüglich über jegliche Faktoren, welche die erfolgreiche Durchführung aller Projekte gefährden oder gefährden könnten;
(e) gibt Vertretern der Schweiz die Möglichkeit, relevante Aufzeichnungen, Waren und Dokumente für Zwecke zu prüfen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen stehen.
Art. 12 Abgabenfreiheiten, Vorrechte und Immunitäten
(1) Südafrika:
(a) übernimmt alle Zollgebühren, Umsatzsteuern und anderen Steuern, Gebühren und Abgaben auf Waren, Ausrüstungen, Material, Leistungen und Lieferungen, die mit ODA finanziert und in der Republik Südafrika gekauft oder dorthin eingeführt wurden;
(b) erleichtert die Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung aller Projekte erforderlich sind;
(c) befreit Personal mit einem von der Schweiz ausgestellten Sonder- oder Dienstpass von jeglichen Steuern auf Vergütungen, die dieses von der Schweiz erhält. Für Schweizer Personal, das keinen Sonder- oder Dienstpass der Schweiz besitzt, gilt die Steuerbefreiung vorbehaltlich des von den beiden Parteien am 8. Mai 2007 ² unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
(d) befreit das Personal für neue oder gebrauchte Haushalts- und persönliche Gegenstände, die das Personal innerhalb von sechs (6) Monaten nach seiner Ankunft in Südafrika einführt, wobei dieser Zeitraum unter speziellen Gegebenheiten verlängert werden kann, von Einfuhr- und Zollgebühren sowie anderen Steuern einschliesslich Mehrwertsteuer, sofern diese Gegenstände bei der Ausreise oder innerhalb eines mit Südafrika vereinbarten Zeitraums wieder aus Südafrika ausgeführt werden; auch bei der Wiederausfuhr solcher Güter werden keine Abgaben erhoben;
(e) sorgt dafür, dass jedes Mitglied des Personals mit einem Sonder- oder Dienstpass der Schweiz innerhalb von sechs (6) Monaten nach der ersten Einreise nach Südafrika ein Motorfahrzeug zollfrei einführen oder ab Zolllager kaufen kann, falls das entsprechende Fahrzeug nach Beendigung des Einsatzes wieder ausgeführt wird, wobei dieser Zeitraum unter speziellen Gegebenheiten verlängert oder erneuert werden kann. Falls ein Motorfahrzeug so stark beschädigt ist, dass sich eine Reparatur aus finanzieller Sicht nicht mehr lohnt, wird im Einzelfall sichergestellt, dass ein anderes Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen wie bei der Beschaffung des ersten Fahrzeugs eingeführt oder gekauft werden kann;
(f) sorgt dafür, dass Personal, das keinen Sonder- oder Dienstpass der Schweiz besitzt, Fahrzeuge unter vollem Abzug der gemäss südafrikanischem Recht anwendbaren Abgaben einführen kann, sofern diese Fahrzeuge nach Beendigung des Einsatzes wieder ausgeführt werden;
(g) unterstützt das Personal bei den Sicherheitskontrollen und anderen Einreise- und Ausreiseformalitäten und stellt für das Personal und dessen Familienmitglieder beantragte Visa für mehrfache Einreisen sowie Aufenthaltsbewilligungen, Arbeitsbewilligungen und andere für die Dauer des Einsatzes erforderliche Bewilligungen und/oder Genehmigungen unverzüglich aus, sofern diese Visa, Bewilligungen oder Genehmigungen durch Südafrika erst nach der Bekanntgabe der Identität des Personalmitglieds und von dessen Familienmitgliedern durch die Schweiz von Südafrika ausgestellt werden;
(h) erleichtert die Repatriierung oder Evakuierung von Personal während nationaler oder internationaler Krisen;
(i) liefert dem Personal die Identitätsausweise, die notwendig sind, damit das Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die volle Unterstützung der entsprechenden Behörden von Südafrika zählen kann;
(j) verzichtet vorbehaltlich der anwendbaren Devisenvorschriften auf währungs- oder devisenrechtliche Beschränkungen für Mittel, die Personal zum persönlichen Gebrauch aus externen Quellen nach Südafrika einführt; Mittel, die Personal auf nicht resident geführte Rand-Konten überweist, bleiben diesem zur ausschliesslichen Verwendung zur Verfügung, und die Guthaben solcher Konten sind frei transferierbar, vorausgesetzt, dass solche Konten ausschliesslich durch externe Quellen geäufnet wurden; andernfalls gelten für die Konten die üblichen devisenrechtlichen Bestimmungen;
(k) gewährt den zuständigen Behörden der Schweiz sowie deren Personal und Räumlichkeiten die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ³ über diplomatische Beziehungen;
(l) befreit die Schweiz und das Personal von zivilrechtlichen Haftungsforderungen, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen seitens der Schweiz und deren Personal im Rahmen der Tätigkeiten ergeben, die durch das vorliegende Abkommen geregelt sind oder im Rahmen des vorliegenden Abkommens unternommen werden und die den Tod oder eine körperliche Verletzung eines Dritten zur Folge haben, sofern eine solche Haftung nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und verzichtet auf Forderungen oder Schritte zur Geltendmachung einer ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung, falls eine solche Haftung nicht das Ergebnis eines absichtlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit ist;
(m) ist befugt, alle Rechte auszuüben, zu welchen die Schweiz oder ihr Personal befugt ist, falls Südafrika die Schweiz oder ihr Personal von einer Forderung oder Schritten zur Geltendmachung einer zivilrechtlichen Haftung in Übereinstimmung mit Buchstabe (l) befreit; und
(n) meldet der Schweiz, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Schweiz und Südafrikas im Zusammenhang mit internationalen Konsularübereinkommen wie dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 ⁴ über konsularische Beziehungen, unverzüglich, wenn Personal festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder sonst in irgendeiner Form in Gewahrsam genommen wird. Alle Nachrichten an die Schweiz von Personal über eine Festnahme, Inhaftierung, Untersuchungshaft oder Gewahrsamnahme werden von Südafrika unverzüglich an die Schweizerische Botschaft weitergeleitet.
(2) Die Schweiz:
(a) gewährt zum Zweck dieses Artikels Südafrika auf dessen Anfrage die administrative oder rechtliche Unterstützung, die es für eine zufriedenstellende Lösung allfällig auftretender Probleme benötigt;
(b) ist befugt, durch Vertreter Personal, das festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft oder sonst in Gewahrsam genommen wurde, zu besuchen, mit diesem zu sprechen und zu korrespondieren, und ist befugt, Vorkehrungen für deren rechtliche Vertretung zu treffen.
² SR 0.672.911.82
³ SR 0.191.01
⁴ SR 0.191.02
Art. 13 Befreiung von devisenrechtlichen Bestimmungen
Südafrika verzichtet in der Republik Südafrika auf währungs- oder devisenrechtliche Beschränkungen für Mittel zur Durchführung dieses Abkommens.
Art. 14 Ausschreibungsverfahren
(1) Ausschreibungsverfahren werden in Einklang mit südafrikanischem Recht durchgeführt. Die Parteien können im Rahmen des entsprechenden Projektabkommens gemeinsam schriftlich vereinbaren, dass andere Ausschreibungsverfahren zur Anwendung kommen.
(2) Die Parteien liefern sich auf Anfrage gegenseitig alle relevanten Informationen zu den Ausschreibungsmethoden und den unternommenen Schritten und gewähren Zugang zu allen damit zusammenhängenden Aufzeichnungen und Dokumenten.
Art. 15 Verhinderung von Missbrauch und unrechtmässiger Verwendung von Mitteln
(1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckmässigen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt.
(2) Die Parteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen.
(3) Alle Personen oder Beamten, die an Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens beteiligt sind und die direkt oder indirekt Vergünstigungen irgendeiner Art annehmen, solchen zustimmen oder solche vorschlagen, um die Vergabe von Stellen, finanziellen Vorteilen, Verträgen oder Ausschreibungen während der Durchführung des vorliegenden Abkommens zu beeinflussen, machen sich der Korruption schuldig.
(4) Falls nicht die zur Verhinderung von Korruption erforderlichen Massnahmen getroffen werden oder falls nicht gegen korrupte Handlungen vorgegangen wird, ist dies ein hinreichender Grund zur Auflösung des entsprechenden Projektabkommens, zum Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Entschädigungen oder zum Treffen anderer gesetzlich vorgesehener Korrekturmassnahmen.
Art. 16 Auszahlungen durch den RDP Fund
(1) Südafrika stellt einen ersten Auszahlungsantrag, sobald die zuständigen Behörden das entsprechende Projektabkommen schriftlich genehmigt haben.
(2) Weitere Anträge sind auf die Bedingungen der entsprechenden Projektabkommen abzustützen.
(3) Die Überweisung der Mittel an den RDP Fund erfolgt, nachdem die Schweiz den Antrag genehmigt hat, und die Mittel stehen unverzüglich für die Projekte zur Verfügung.
(4) Südafrika bestätigt den Erhalt der Mittel unverzüglich schriftlich und ist verantwortlich für die Auszahlung der in den RDP Fund einbezahlten Mittel an das entsprechende Regierungsdepartement.
(5) Die zuständigen Behörden vereinbaren schriftlich, wie die Zinsen auf Mitteln, die von der Schweiz in den RDP Fund einbezahlt wurden, zu verwenden sind.
Art. 17 Berichte und Evaluation
(1) Südafrika legt der Schweiz für jedes Projekt halbjährliche Berichte vor, die über die Auftragsvergabe und über die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Projekte informieren, sowie vierteljährliche Finanzberichte innerhalb der im entsprechenden Projektabkommen genannten Frist. Das Format für die Berichte wird im entsprechenden Projektabkommen festgelegt.
(2) Südafrika legt der Schweiz, falls die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, spätestens sechs (6) Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Auditbericht vor, der Angaben zur Auftragsvergabe sowie zur Buchführung enthält. Dieser Bericht wird vom beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage international anerkannter Standards (Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer, IFAC; Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden, INTOSAI) geprüft. Die Kosten solcher Audits werden vom Projekt getragen.
(3) Der Auditbericht hält Folgendes fest:
(a) die beim Audit verwendeten Grundsätze;
(b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und die Bestätigung, dass diese den tatsächlichen Projektstand wiedergibt;
(c) die wesentlichen Erkenntnisse des Audits.
(4) Die Schweiz behält sich das Recht vor, jederzeit ein eigenes Audit durchzuführen, wenn sie dies für notwendig hält.
(5) Jedes Projekt kann jederzeit von einer Drittpartei evaluiert werden, die von einer der Parteien beauftragt wird.
(6) Projekte können bis fünf (5) Jahre nach dem offiziellen Abschluss evaluiert werden.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Meinungsverschiedenheit über die Durchführung, Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens wird durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst werden.
Art. 19 Änderungen
Das vorliegende Abkommen kann durch die Parteien in gegenseitigem Einverständnis im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert werden.
Art. 20 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der letzten schriftlichen Nachricht, mit der die Parteien einander darüber informieren, dass die innerstaatlichen Verfahren zur Inkraftsetzung des Abkommens abgeschlossen sind, in Kraft.
(2) Beide Parteien können das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen.
(3) Die Verpflichtungen der Parteien für Projekte, die vor der Kündigung im Rahmen des vorliegenden Abkommens vereinbart und begonnen wurden, haben bei gegenseitigem Einverständnis bis zum Abschluss dieser Projekte Gültigkeit und werden weiterhin durch das vorliegende Abkommen geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und besiegelt.
In zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermasen verbindlich ist.
Unterzeichnet in Pretoria am 30. August 2013 und 16. September 2013.

Für den Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Christian Meuwly

Für die
Regierung der Republik Südafrika:

Pravin J. Gordhan

Version: 18.03.2014
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Rahmenabkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über Entwicklungszusammenarbeit

Abgeschlossen am 16. September 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. März 2014 (Stand am 18. März 2014) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Südafrika
(nachfolgend gemeinsam auch als «Parteien» und im Singular als «Partei» bezeichnet),
eingedenk der am 14. September 1994 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) über Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika, und der am 8. März 2008 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Südafrika über eine Stärkung der Zusammenarbeit;
vom Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit im Sinne dieser Absichtserklärungen zu stärken;
unter Hinweis darauf, dass die Schweiz die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (nachfolgend DEZA) und dem Leistungsbereich Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend SECO) in Südafrika festgelegt hat,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Einhaltung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der am 10. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.
Art. 2 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:
(a) «öffentliche Entwicklungshilfe» (nachfolgend «ODA» genannt) die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die Schweiz oder durch von der Schweiz beauftragte Organisationen zugunsten von Südafrika mit dem Hauptziel, die Entwicklung und den Wohlstand zu fördern
(b) «Personal» Personen, die nicht Staatsangehörige oder Teil der ständigen Wohnbevölkerung der Republik Südafrika sind und die im Rahmen des vorliegenden Abkommens angestellt oder beauftragt sind (auch Kurzeinsätze von Experten), und ihre Angehörigen
(c) «Reconstruction and Development Programme Fund» (nachfolgend «RDP Fund» genannt) das zentrale Konto bei der South African Reserve Bank , auf das die Mittel des Gebers für bilaterale Projekte einbezahlt werden und von dem Transferzahlungen an Durchführungsorganisationen in Südafrika erfolgen.
Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
(2) Das vorliegende Abkommen gilt für die bilaterale Zusammenarbeit sowie für nationale Aktivitäten im Rahmen von regionalen Projekten/Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, die von der Schweiz mitfinanziert werden, oder im Rahmen von Projekten/Programmen, die von der Schweiz durch multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, falls in diesen Projekten/Programmen explizit auf das vorliegende Rahmenabkommen hingewiesen wird.
Art. 4 Ziel
Das Ziel des vorliegenden Abkommens besteht darin, einen Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Parteien in folgenden Bereichen zu schaffen:
(a) Förderung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft;
(b) Förderung Südafrikas als ein regionales Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung;
(c) Unterstützung von Massnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz der Umwelt;
(d) Stärkung der Leistungserbringung im Gesundheitswesen, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/AIDS;
(e) Stärkung der Leistungserbringung im Bereich der Gouvernanz;
(f) Stärkung der Leistungserbringung in den Bereichen ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit;
(g) Förderung der regionalen Stabilität und Zusammenarbeit;
(h) Weitere Hilfsbereiche, die in gegenseitigem Einverständnis festgelegt werden können.
Art. 5 Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden, die für die Durchführung des vorliegenden Abkommens verantwortlich sind, sind:
(a) im Fall der Republik Südafrika, der National Treasury;
(b) im Falle des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die DEZA und das SECO.
Art. 6 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
(a) Projekte, die von der Schweiz einerseits und von Südafrika und/oder den entsprechenden zentralen, regionalen und kommunalen Behörden innerhalb des Staatsgebiets von Südafrika andererseits gemeinsam vereinbart werden;
(b) Projekte mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen oder Organisationen, die die beiden Parteien gemeinsam vereinbart haben, insbesondere Artikel 12 des Abkommens. Die Gesamtverantwortung gemäss Artikel 11 kommt für diese Projekte nicht zur Anwendung und muss in den entsprechenden Projektabkommen festgelegt werden.
Art. 7 Zusammenarbeit
Die Parteien sorgen mit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit dafür, dass das Ziel des vorliegenden Abkommens erreicht wird.
Art. 8 Projektabkommen
(1) Die Einzelheiten zur Finanzierung von Projekten durch den RDP Fund und andere Mittel aus der Schweiz, die auf der Grundlage der gemeinsam festgelegten Bestimmungen dieses Abkommens gewährt werden, sind in Projektabkommen festzulegen, die völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen schaffen.
(2) In den Projektabkommen sind unter anderem folgende Punkte festzulegen:
(a) die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Parteien, der Durchführungsbehörden und ihrer bevollmächtigten Vertreter;
(b) die Zwecke, Ziele und erwarteten Ergebnisse des Projekts;
(c) ein Überblick über die Methoden und Mittel, die zur Durchführung des Projekts eingesetzt werden;
(d) die für das Projekt erforderlichen Ressourcen;
(e) die Zahlungsbedingungen und das vorgesehene Budget;
(f) das Finanzmanagement für das Projekt;
(g) Projektmonitoring, Evaluation und Berichterstattung; sowie
(h) die Ausschreibungsverfahren.
(3) Die Projektabkommen können in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
Art. 9 Konsultationen
(1) Die zuständigen Behörden informieren sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, jährlich über den Stand der bilateralen Projekte. Ziel ist es:
(a) die erzielten Fortschritte zu prüfen;
(b) allfällige Änderungen an Plänen und Budgets zu besprechen;
(c) Vorschläge für eine Erweiterung bestehender oder die Aufnahme neuer Projekte ins vorliegende Abkommen zu besprechen;
(d) spezielle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte und des vorliegenden Abkommens zu besprechen; und
(e) Vorschläge zu machen und Entscheidungen über die weitere Durchführung der Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu treffen.
(2) Die wichtigsten Diskussionspunkte und alle bei den jährlichen Konsultationen getroffenen Entscheidungen werden in einem Protokoll festgehalten.
(3) Wenn die Parteien vereinbaren, ein bestehendes Projekt im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erweitern oder neue Projekte aufzunehmen, wird dies im gemeinsam vereinbarten Protokoll zu den jährlichen Konsultationen festgehalten.
Art. 10 Beiträge und Verpflichtungen der Schweiz
(1) Die von der Schweiz im Rahmen des vorliegenden Abkommens geleistete öffentliche Entwicklungshilfe an Südafrika wird ausschliesslich für die Finanzierung von Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen verwendet, die in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführt sind.
(2) Die Schweiz informiert Südafrika unverzüglich über alle Faktoren, welche die erfolgreiche Durchführung aller Projekte gefährden oder gefährden könnten.
Art. 11 Beiträge und Verpflichtungen Südafrikas
Südafrika erleichtert die erfolgreiche Durchführung von Projekten, die von Regierungsstellen Südafrikas durchgeführt werden, und:
(a) trägt die Gesamtverantwortung für die Identifizierung, Planung, Verwaltung und Durchführung von Projekten;
(b) stellt sicher, dass die ODA in den Plänen, Budgets und Rechnungen der Regierungsstellen berücksichtigt ist und dass die Buchführung zu den Projekten den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht, wie dies das vorliegende Abkommen und die Projekte vorsehen;
(c) liefert der anderen Partei die erforderlichen Ressourcen, die in den spezifischen Projekten festgelegt wurden;
(d) informiert die Schweiz unverzüglich über jegliche Faktoren, welche die erfolgreiche Durchführung aller Projekte gefährden oder gefährden könnten;
(e) gibt Vertretern der Schweiz die Möglichkeit, relevante Aufzeichnungen, Waren und Dokumente für Zwecke zu prüfen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen stehen.
Art. 12 Abgabenfreiheiten, Vorrechte und Immunitäten
(1) Südafrika:
(a) übernimmt alle Zollgebühren, Umsatzsteuern und anderen Steuern, Gebühren und Abgaben auf Waren, Ausrüstungen, Material, Leistungen und Lieferungen, die mit ODA finanziert und in der Republik Südafrika gekauft oder dorthin eingeführt wurden;
(b) erleichtert die Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung aller Projekte erforderlich sind;
(c) befreit Personal mit einem von der Schweiz ausgestellten Sonder- oder Dienstpass von jeglichen Steuern auf Vergütungen, die dieses von der Schweiz erhält. Für Schweizer Personal, das keinen Sonder- oder Dienstpass der Schweiz besitzt, gilt die Steuerbefreiung vorbehaltlich des von den beiden Parteien am 8. Mai 2007 ² unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
(d) befreit das Personal für neue oder gebrauchte Haushalts- und persönliche Gegenstände, die das Personal innerhalb von sechs (6) Monaten nach seiner Ankunft in Südafrika einführt, wobei dieser Zeitraum unter speziellen Gegebenheiten verlängert werden kann, von Einfuhr- und Zollgebühren sowie anderen Steuern einschliesslich Mehrwertsteuer, sofern diese Gegenstände bei der Ausreise oder innerhalb eines mit Südafrika vereinbarten Zeitraums wieder aus Südafrika ausgeführt werden; auch bei der Wiederausfuhr solcher Güter werden keine Abgaben erhoben;
(e) sorgt dafür, dass jedes Mitglied des Personals mit einem Sonder- oder Dienstpass der Schweiz innerhalb von sechs (6) Monaten nach der ersten Einreise nach Südafrika ein Motorfahrzeug zollfrei einführen oder ab Zolllager kaufen kann, falls das entsprechende Fahrzeug nach Beendigung des Einsatzes wieder ausgeführt wird, wobei dieser Zeitraum unter speziellen Gegebenheiten verlängert oder erneuert werden kann. Falls ein Motorfahrzeug so stark beschädigt ist, dass sich eine Reparatur aus finanzieller Sicht nicht mehr lohnt, wird im Einzelfall sichergestellt, dass ein anderes Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen wie bei der Beschaffung des ersten Fahrzeugs eingeführt oder gekauft werden kann;
(f) sorgt dafür, dass Personal, das keinen Sonder- oder Dienstpass der Schweiz besitzt, Fahrzeuge unter vollem Abzug der gemäss südafrikanischem Recht anwendbaren Abgaben einführen kann, sofern diese Fahrzeuge nach Beendigung des Einsatzes wieder ausgeführt werden;
(g) unterstützt das Personal bei den Sicherheitskontrollen und anderen Einreise- und Ausreiseformalitäten und stellt für das Personal und dessen Familienmitglieder beantragte Visa für mehrfache Einreisen sowie Aufenthaltsbewilligungen, Arbeitsbewilligungen und andere für die Dauer des Einsatzes erforderliche Bewilligungen und/oder Genehmigungen unverzüglich aus, sofern diese Visa, Bewilligungen oder Genehmigungen durch Südafrika erst nach der Bekanntgabe der Identität des Personalmitglieds und von dessen Familienmitgliedern durch die Schweiz von Südafrika ausgestellt werden;
(h) erleichtert die Repatriierung oder Evakuierung von Personal während nationaler oder internationaler Krisen;
(i) liefert dem Personal die Identitätsausweise, die notwendig sind, damit das Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die volle Unterstützung der entsprechenden Behörden von Südafrika zählen kann;
(j) verzichtet vorbehaltlich der anwendbaren Devisenvorschriften auf währungs- oder devisenrechtliche Beschränkungen für Mittel, die Personal zum persönlichen Gebrauch aus externen Quellen nach Südafrika einführt; Mittel, die Personal auf nicht resident geführte Rand-Konten überweist, bleiben diesem zur ausschliesslichen Verwendung zur Verfügung, und die Guthaben solcher Konten sind frei transferierbar, vorausgesetzt, dass solche Konten ausschliesslich durch externe Quellen geäufnet wurden; andernfalls gelten für die Konten die üblichen devisenrechtlichen Bestimmungen;
(k) gewährt den zuständigen Behörden der Schweiz sowie deren Personal und Räumlichkeiten die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ³ über diplomatische Beziehungen;
(l) befreit die Schweiz und das Personal von zivilrechtlichen Haftungsforderungen, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen seitens der Schweiz und deren Personal im Rahmen der Tätigkeiten ergeben, die durch das vorliegende Abkommen geregelt sind oder im Rahmen des vorliegenden Abkommens unternommen werden und die den Tod oder eine körperliche Verletzung eines Dritten zur Folge haben, sofern eine solche Haftung nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und verzichtet auf Forderungen oder Schritte zur Geltendmachung einer ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung, falls eine solche Haftung nicht das Ergebnis eines absichtlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit ist;
(m) ist befugt, alle Rechte auszuüben, zu welchen die Schweiz oder ihr Personal befugt ist, falls Südafrika die Schweiz oder ihr Personal von einer Forderung oder Schritten zur Geltendmachung einer zivilrechtlichen Haftung in Übereinstimmung mit Buchstabe (l) befreit; und
(n) meldet der Schweiz, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Schweiz und Südafrikas im Zusammenhang mit internationalen Konsularübereinkommen wie dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 ⁴ über konsularische Beziehungen, unverzüglich, wenn Personal festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder sonst in irgendeiner Form in Gewahrsam genommen wird. Alle Nachrichten an die Schweiz von Personal über eine Festnahme, Inhaftierung, Untersuchungshaft oder Gewahrsamnahme werden von Südafrika unverzüglich an die Schweizerische Botschaft weitergeleitet.
(2) Die Schweiz:
(a) gewährt zum Zweck dieses Artikels Südafrika auf dessen Anfrage die administrative oder rechtliche Unterstützung, die es für eine zufriedenstellende Lösung allfällig auftretender Probleme benötigt;
(b) ist befugt, durch Vertreter Personal, das festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft oder sonst in Gewahrsam genommen wurde, zu besuchen, mit diesem zu sprechen und zu korrespondieren, und ist befugt, Vorkehrungen für deren rechtliche Vertretung zu treffen.
² SR 0.672.911.82
³ SR 0.191.01
⁴ SR 0.191.02
Art. 13 Befreiung von devisenrechtlichen Bestimmungen
Südafrika verzichtet in der Republik Südafrika auf währungs- oder devisenrechtliche Beschränkungen für Mittel zur Durchführung dieses Abkommens.
Art. 14 Ausschreibungsverfahren
(1) Ausschreibungsverfahren werden in Einklang mit südafrikanischem Recht durchgeführt. Die Parteien können im Rahmen des entsprechenden Projektabkommens gemeinsam schriftlich vereinbaren, dass andere Ausschreibungsverfahren zur Anwendung kommen.
(2) Die Parteien liefern sich auf Anfrage gegenseitig alle relevanten Informationen zu den Ausschreibungsmethoden und den unternommenen Schritten und gewähren Zugang zu allen damit zusammenhängenden Aufzeichnungen und Dokumenten.
Art. 15 Verhinderung von Missbrauch und unrechtmässiger Verwendung von Mitteln
(1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckmässigen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt.
(2) Die Parteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen.
(3) Alle Personen oder Beamten, die an Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens beteiligt sind und die direkt oder indirekt Vergünstigungen irgendeiner Art annehmen, solchen zustimmen oder solche vorschlagen, um die Vergabe von Stellen, finanziellen Vorteilen, Verträgen oder Ausschreibungen während der Durchführung des vorliegenden Abkommens zu beeinflussen, machen sich der Korruption schuldig.
(4) Falls nicht die zur Verhinderung von Korruption erforderlichen Massnahmen getroffen werden oder falls nicht gegen korrupte Handlungen vorgegangen wird, ist dies ein hinreichender Grund zur Auflösung des entsprechenden Projektabkommens, zum Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Entschädigungen oder zum Treffen anderer gesetzlich vorgesehener Korrekturmassnahmen.
Art. 16 Auszahlungen durch den RDP Fund
(1) Südafrika stellt einen ersten Auszahlungsantrag, sobald die zuständigen Behörden das entsprechende Projektabkommen schriftlich genehmigt haben.
(2) Weitere Anträge sind auf die Bedingungen der entsprechenden Projektabkommen abzustützen.
(3) Die Überweisung der Mittel an den RDP Fund erfolgt, nachdem die Schweiz den Antrag genehmigt hat, und die Mittel stehen unverzüglich für die Projekte zur Verfügung.
(4) Südafrika bestätigt den Erhalt der Mittel unverzüglich schriftlich und ist verantwortlich für die Auszahlung der in den RDP Fund einbezahlten Mittel an das entsprechende Regierungsdepartement.
(5) Die zuständigen Behörden vereinbaren schriftlich, wie die Zinsen auf Mitteln, die von der Schweiz in den RDP Fund einbezahlt wurden, zu verwenden sind.
Art. 17 Berichte und Evaluation
(1) Südafrika legt der Schweiz für jedes Projekt halbjährliche Berichte vor, die über die Auftragsvergabe und über die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Projekte informieren, sowie vierteljährliche Finanzberichte innerhalb der im entsprechenden Projektabkommen genannten Frist. Das Format für die Berichte wird im entsprechenden Projektabkommen festgelegt.
(2) Südafrika legt der Schweiz, falls die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, spätestens sechs (6) Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Auditbericht vor, der Angaben zur Auftragsvergabe sowie zur Buchführung enthält. Dieser Bericht wird vom beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage international anerkannter Standards (Internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer, IFAC; Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden, INTOSAI) geprüft. Die Kosten solcher Audits werden vom Projekt getragen.
(3) Der Auditbericht hält Folgendes fest:
(a) die beim Audit verwendeten Grundsätze;
(b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und die Bestätigung, dass diese den tatsächlichen Projektstand wiedergibt;
(c) die wesentlichen Erkenntnisse des Audits.
(4) Die Schweiz behält sich das Recht vor, jederzeit ein eigenes Audit durchzuführen, wenn sie dies für notwendig hält.
(5) Jedes Projekt kann jederzeit von einer Drittpartei evaluiert werden, die von einer der Parteien beauftragt wird.
(6) Projekte können bis fünf (5) Jahre nach dem offiziellen Abschluss evaluiert werden.
Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Meinungsverschiedenheit über die Durchführung, Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens wird durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst werden.
Art. 19 Änderungen
Das vorliegende Abkommen kann durch die Parteien in gegenseitigem Einverständnis im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert werden.
Art. 20 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der letzten schriftlichen Nachricht, mit der die Parteien einander darüber informieren, dass die innerstaatlichen Verfahren zur Inkraftsetzung des Abkommens abgeschlossen sind, in Kraft.
(2) Beide Parteien können das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen.
(3) Die Verpflichtungen der Parteien für Projekte, die vor der Kündigung im Rahmen des vorliegenden Abkommens vereinbart und begonnen wurden, haben bei gegenseitigem Einverständnis bis zum Abschluss dieser Projekte Gültigkeit und werden weiterhin durch das vorliegende Abkommen geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und besiegelt.
In zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermasen verbindlich ist.
Unterzeichnet in Pretoria am 30. August 2013 und 16. September 2013.

Für den Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Christian Meuwly

Für die
Regierung der Republik Südafrika:

Pravin J. Gordhan

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