Änderungen vergleichen: Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
Versionen auswählen:
Version: 01.09.2004
Anzahl Änderungen: 61

Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

-
1) ,
7) ; Stellung des Regierungsrates Aufgaben im allgemeinen
Art. 3
1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er a) für seine Tätigkeit Schwerpunkte setzt; b) die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwi gen beurteilt und entsprechende Vorkehren trifft; c) die staatliche Tätigkeit koordiniert; d) den Kanton nach innen und nach aussen vertritt.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungs programm und einen Finanzplan. Gleichzeitig wird auch Rechenschaft über die vergan gene Amtsperiode abgelegt.
7)
3 Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufga- ben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.
8)
Art. 4
1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässi ge, leistungsfähige und sparsame Verwaltung und bestimmt deren zweckmässige O ganisation.
2 Er sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Verwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufga- ben.
3 Er beaufsichtigt regelmässig und s ystematisch die Verwaltung.
Art. 5
1 Der Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor.
2 Die übrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Depart menten, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Tr ger n von Verwal tungsaufgaben.

Art. 5a 8)

1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf an- dere Organe übertr agen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt.
2 Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung setz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertr gen.

Art. 5b

8)
1 Der Regierungsrat kann Kontroll - und Überwachungsmass nahmen Privaten übertragen. Die Übertragung von Verfügungs befugnissen und weit eren Vollzugsaufgaben bedarf einer gesetz lichen Grundlage. Regierungs - tätigkeit Leitung der kantonalen Verwaltung Verwaltungs - handlungen Delegation von Verwaltungs - befugnissen Beizug Privater
- und Einspracheinstanz ist jeweils dasjenige Depart e- - und Beschwerdeinstanz für richt weitergezogen werden können; o- rekte Weiterzugsmöglichkeit vorgesehen ist; - oder Gemeindeorganen. ttelinstanz bezeichnen.
9) an der Rechtssetzung, indem er ösen.
8) esst mit diesen unter Vorbehalt der Genehm i- tergeordneter Bedeutung sind; Verwaltungs - rechtspflege Rechtssetzung Zusammen - arbeit mit Kantonen und dem Ausland
II. Information und Akteneinsicht
8)

Art. 8 8)

1 Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Täti keit und die Arbeit der kantonalen Verwaltung, soweit nicht über- wiegen de öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.
3 Die Information erfolgt zeit - und sachgerecht.
4 Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.

Art. 8a 8)

1 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten nach Mas- sgabe der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Für nicht abgeschlossene Verwaltungs - und Justizverfahren gel- ten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
3 Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen.
4 Für b esonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 8b

8)
1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapi Anträgen, Entwürfen und dergleichen di e Entscheidfindung w sentlich beeinträchtigt würde; b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen wü rde; d) wenn Positionen in l aufenden und künftigen Verhandlungen und Zivilprozes sen beeinträchtigt würden.
2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
3 Diese Einschränkungen für die Information der Öffentlichkeit und die Gewährung der Einsicht in amtliche Akten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. Information der Öffentlichkeit Einsicht in amtliche Akten Überwiegende Interessen
i- es
7) okoll.
10) oder andere Sachkundige ion als angezeigt erac htet. t- chutz in Verwaltungssachen.
2) m- usschlag. Archivierung Sitzungen Weitere Teilnehmer Beschluss - fähigkeit Ausstand Beschluss - fassung
Art. 14
1 In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitgliedes des R gierungsrates Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst wer- den.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen, den Antragsteller eingerechnet, der Z ustimmung von wenigstens drei Mitgliedern.

Art. 15 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann gegen einen gefass Beschluss seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.

Art. 16
1 Die vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben an höhere ei genössische, kantonale oder auswärtige Behörden werden vom Regierungspräsidenten und vom Staatsschreiber oder ihren Stel vertretern im Namen des Regierungsrates unterzeichnet.
2 Die übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben und die Protokollauszüge werden vom Staatsschreiber oder seinem Stel vertreter unterzeichnet.

Art. 17 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige

Krei sschreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 18 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsganges.

2. Der Regierungspräsident
Art. 19
1 den Kantonsrat
11) gewählt.
2 Der Vizepräsident wird für die gleiche Zeit durch den Regierungs- rat b estimmt.
Art. 20
1 Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit und die Verhandlun- gen des Regierungsrates und vertritt ihn nach aussen. Zirkulations - beschlüsse Abweichende Meinung Unterzeichnung Veröffentlichung Geschäfts - ordnung Wahl Allgemeine Aufgabe
erantwortlich, und zeitgerecht an men werden, indem er erjenigen des Kant onsr a- niert; rat vorschlägt, was er für tunlich hält. ä- ügung stehen. erungsrates entscheiden; von unter- len. e- egierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird. Aufgaben im einzelnen Präsidial - verfügungen - setzung und Befugnisse
3 Die übrigen Mitglieder des Regierungsrates werden über die B ratungen und Entscheidungen der Delegationen informiert. B. Die Stabsstellen des Regierungsrates I. Die Staatskanzlei
Art. 24
1 Die Staatskanzlei ist die Stabs - und Koordinationsstelle des R gierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.
2 Sie sorgt nach Weisung des Regierungsrates für die Information der Öff entlichkeit und steht mit ihren Diensten auch dem Kantons- rat 9) zur Ve rfügung.
3 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.
Art. 25
1 Die Staatskanzlei wird organisatorisch und administrativ einem Dep artement zugeordnet.
2 Über die Zuordnung weiterer Dienste an die Staatskanzlei ent- scheidet der Regierungsrat.
Art. 26
1 Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten.
2 Er besorgt die Rechtsberatung des Kantonsrates
9) und des R gierungsr ates.
3 Der Staatsschreiber kann ferner im Einvernehmen mit dem z ständigen Departementsvorsteher Fachkräfte der Departemente mit Arbeiten für die Gesamtbehörde beauftragen. II. Weitere Stabsstellen
Art. 27
1 Der Regierungsrat kann weitere zentrale Stabsstellen bilden.
2 Er unterstellt sie administrativ der Staatskanzlei oder demjenigen Departement, zu dem sie im engsten Sachbezug stehen. Aufgaben Organisato - rische Zuordnung Staatsschreiber Besondere
o- nisationen und an Private. gen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder te: ates
3) zugewiesen. Ausssen - ste hende Berater Zuweisung der Aufgaben Grund - gliederung Zuteilung der Sachgebiete

Art. 32

Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellver- treter.

Art. 33 Die Departemente werden in Dienststellen und unselbs tändige A stalten gegliedert, die den Departementsvorstehern unmittelbar un-

terstellt sind. Selbständige Anstalten werden einem Departement vorsteher zugeor dnet.
3) II. Die Departementsleitung

Art. 34 Der Departementsvorsteher ist daf ür verantwortlich, dass das D partement und die ihm unterstellten Dienststellen und unselbstän-

digen Anstalten nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, lei tungsfähigen und sparsamen Verwaltung organisiert und geleitet werden.

Art. 35 Der Departementsvorsteher nimmt seine Leitungsaufgabe wahr,

indem er insbesondere a) Aufgaben und Ziele des Departements und seiner Dienststellen peri odisch festlegt und ihre Verwirklichung überwacht; b) die Tätigkeit der Dienststellen koordiniert; c) den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge im Departement informiert und die dem Regierungsrat zustehen- den Entscheide vorbereitet; d) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages des Depar- tements sicherstellt und überwacht; e) die Departementsorganisation periodi sch auf ihre Zweckmäs- sigkeit überprüft und Massnahmen zu ihrer Anpassung an ver- änderte Erfordernisse in die Wege leitet; f) die Weisungsbefugnis innerhalb des Departements regelt.
Art. 36
1 Kreisschreiben und Verfügungen werden vom Departement steher unterzeichnet.
2 Der Departementsvorsteher kann Mitarbeiter
10) ermächtigen, in ihrem Aufgabenkreis Verfügungen im Namen des Departements zu unterzeichnen. Zuteilung der Departemente Gliederung der Departemente Allgemeine Zielsetzung Leitungs - aufgaben Unterschrifts - berechtigung
v- eiben. s-
9) gewähr- p- hnet ist. i- wählt, Arbeitsgruppen durch den Regierungsrat oder t zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, für die gegenseitige Informat i- ion. Das zur Hauptsache beteiligte Departement rung für das Geschäft. erer Departemente, so hat Ausgaben - kompetenz Kommissionen und Arbeits - gruppen Grundsatz der Selbst - koordination Koordinierende Stellen Mitberichts - verfahren
D. Schlussbestimmungen

Art. 42 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhau- sen (G emeindegesetz) vom 9. Juli 1892: 4) Die Art. 193 und 194 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen teilweise ersetzt:

Art. 193 Kontrolle «Das für Gemeindeangelegenheiten zustä dige Departement überwacht insbesondere

das Rechnungswesen der Gemeinden und kontrolliert regelmässig ihr Amts - und Verwal- tungsführung.» b) Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. Se ptember 1971:
2)

Art. 16 und 17 werden aufgehoben und durch folgende B immu ngen teilweise ersetzt:

Art. 16 Weiterziehbare

Anordnung A nordnungen einer unteren Verwaltungsb hörde oder eines Departements, durch welche eine Sache erledigt worden ist, können durch Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Han- delt es sich um eine Gemeinde behörde, so ist die Weiterzugsmöglichkeit an den Regi rungsrat erst dann gegeben, wenn das in der Sache zuständige oberste Organ der G meinde en t schieden hat.

Art. 43 Das Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des R gierungsrates und seiner Direktionen vom 12. Februar 1881 wird

aufgehoben.
Art. 44
1 Der Regierungsrat ist ohne Rücksicht auf abweichende Vorschri ten in bestehenden Gesetzen befugt, in Gesetzen oder Dekreten enthaltene Organisations - und Zuständigkeitsvorschriften für die kantonale Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes auf dem Veror nungsweg anzupassen. Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bis - herigen Rechts Organisations - rechtliche Befugnisse des Regierungs - rates
e- u-
5)
6) und in die kantonale G e-
68 der Verfassung des Kan- vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se p- p- etreten am 1. Se p- a nuar p- Hängige Verfahren Inkrafttreten
Version: 31.12.2004
Anzahl Änderungen: 56

Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1) ,
7) ; Stellung des Regierungsrates Aufgaben im allgemeinen
Art. 3
1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er a) für seine Tätigkeit Schwerpunkte setzt; b) die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwi cklu beurteilt und entsprechende Vorkehren trifft; c) die staatliche Tätigkeit koordiniert; d) den Kanton nach innen und nach aussen vertritt.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Gleichzeitig wird auch Rechenschaft über die vergan gene Amtsperiode abgelegt. 7)
3 Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufga- ben des Regierungsrates und seiner Mitglieder. 8)
Art. 4
1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässi ge, leistungsfähige und sparsame Verwaltung und bestimmt deren zweckmässige O ganisation.
2 Er sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Verwaltung so- wie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufga- ben.
3 Er beaufsichtigt regelmässig und s ystematisch die Verwaltung.
Art. 5
1 Der Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor.
2 Die übrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Depart menten, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Tr von Verwal tungsaufgaben.

Art. 5a 8)

1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf an re Organe übertr agen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt.
2 Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung setz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertr

Art. 5b 8)

1 Der Regierungsrat kann Kontroll - und Überwachungsmass nahmen Privaten übertragen. Die Übertragung von Verfügungs befugnissen und weit eren Vollzugsaufgaben bedarf einer gesetz lichen Grundlage. Regierungs - tätigkeit Leitung der kantonalen Verwaltung Verwaltungs - handlungen Delegation von Verwaltungs - befugnissen Beizug Privater
und Einspracheinstanz ist jeweils dasjenige Depart e- - und Beschwerdeinstanz für richt weitergezogen werden können; o- rekte Weiterzugsmöglichkeit vorgesehen ist; - oder Gemeindeorganen. ttelinstanz bezeichnen.
9) an der Rechtssetzung, indem er ösen. 8) esst mit diesen unter Vorbehalt der Genehm i- tergeordneter Bedeutung sind; Verwaltungs - rechtspflege Rechtssetzung Zusammen - arbeit mit Kantonen und dem Ausland
II. Information und Akteneinsicht 8)

Art. 8 8)

1 Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Täti und die Arbeit der kantonalen Verwaltung, soweit nicht überwie- gen de öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.
3 Die Information erfolgt zeit - und sachgerecht.
4 Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.

Art. 8a 8)

1 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten nach Mas gabe der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Für nicht abgeschlossene Verwaltungs - und Justizverfahren gel- ten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
3 Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen.
4 Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 8b 8)

1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapi Anträgen, Entwürfen und dergleichen di e Entscheidfindung w sentlich beeinträchtigt würde; b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen wü rde; d) wenn Positionen in l aufenden und künftigen Verhandlungen und Zivilproze ssen beeinträchtigt würden.
2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
3 Diese Einschränkungen für die Information der Öffentlichkeit und die Gewährung der Einsicht in amtliche Akten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Ge- heimhaltung besteht. Information der Öffentlichkeit Einsicht in amtliche Akten Überwiegende Interessen
i- ne es 7) okoll.
10) oder andere Sachkundige ion als angezeigt erac htet. t- chutz in Verwaltungssachen. 2) m- usschlag. Archivierung Sitzungen Weitere Teilne hmer Beschluss - fähigkeit Ausstand Beschluss - fassung
Art. 14
1 In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitgliedes des R gierungsrates Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen, den Antragsteller eingerechnet, der Z ustimmung von wenigstens drei Mitgliedern.

Art. 15 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann gegen einen gefass Beschluss seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.

Art. 16
1 Die vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben an höhere ei nössische, kantonale oder auswärtige Behörden werden vom Re- gierungspräsidenten und vom Staatsschreiber oder ihren Stel tretern im Namen des Regierungsrates unterzeichnet.
2 Die übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben und die Protokollauszüge werden vom Staatsschreiber oder seinem Stel vertreter unterzeichnet.

Art. 17 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige

Krei sschreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 18 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsganges.

2. Der Regierungspräsident
Art. 19
1 Der Regierungspräsident wird für die Dauer eines Jahres durch den Kantonsrat
11) gewählt.
2 Der Vizepräsident wird für die gleiche Zeit durch den Regierungs- rat be stimmt.
Art. 20
1 Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit und die Verhandlun- gen des Regierungsrates und vertritt ihn nach aussen. Zirkulations - beschlüsse Abweichende Meinung Unterzeichnung Veröffentlichung Geschäfts - Wahl Allgemeine Aufgabe
erantwortlich, und zeitgerecht an derjenigen des Kant onsr a- niert; ä- ügung stehen. erungsrates entscheiden; von unter- ren ti- len. e- egierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird. Aufgaben im einzelnen Präsidial - verfügungen Zusammen - setzung und Befugnisse
3 Die übrigen Mitglieder des Regierungsrates werden über die B tungen und Entscheidungen der Delegationen informiert. B. Die Stabsstellen des Regierungsrates I. Die Staatskanzlei
Art. 24
1 Die Staatskanzlei ist die Stabs - und Koordinationsstelle des R gierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.
2 Sie sorgt nach Weisung des Regierungsrates für die Information der Öff entlichkeit und steht mit ihren Diensten auch dem Kantons- rat 9) zur Ve rfügung.
3 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.
Art. 25
1 Die Staatskanzlei wird organisatorisch und administrativ einem Depa rtement zugeordnet.
2 Über die Zuordnung weiterer Dienste an die Staatskanzlei ent- scheidet der Regierungsrat.
Art. 26
1 Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten.
2 Er besorgt die Rechtsberatung des Kantonsrates 9) und des R gierungsr ates.
3 Der Staatsschreiber kann ferner im Einvernehmen mit dem z ständigen Departementsvorsteher Fachkräfte der Departemente mit Arbeiten für die Gesamtbehörde beauftragen. II. Weitere Stabsstellen
Art. 27
1 Der Regierungsrat kann weitere zentrale Stabsstellen bilden.
2 Er unterstellt sie administrativ der Staatskanzlei oder demjenigen Departement, zu dem sie im engsten Sachbezug stehen. Aufgaben Organisato - rische Zuordnung Staatsschreiber Besondere Stabsstellen
o- wiesen. nisationen und an Private. te: ates 3) zugewiesen. ge Ausssen - ste hende Berater Zuweisung der Aufgaben Grund - gliederung Zuteilung der Sachgebiete

Art. 32

Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellver- treter.

Art. 33 Die Departemente werden in Dienststellen und unselbs tändige A stalten gegliedert, die den Departementsvorstehern unmittelbar un-

terstellt sind. Selbständige Anstalten werden einem Departement vorsteher zugeor dnet. 3) II. Die Departementsleitung

Art. 34 Der Departementsvorsteher ist daf ür verantwortlich, dass das D partement und die ihm unterstellten Dienststellen und unselbstän-

digen Anstalten nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, lei tungsfähigen und sparsamen Verwaltung organisiert und geleitet werden.

Art. 35 Der Departementsvorsteher nimmt seine Leitungsaufgabe wahr, in-

dem er insbesondere a) Aufgaben und Ziele des Departements und seiner Dienststellen peri odisch festlegt und ihre Verwirklichung überwacht; b) die Tätigkeit der Dienststellen koordiniert; c) den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge im De- partement informiert und die dem Regierungsrat zustehen Entscheide vorbereitet; d) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages des Departe- ments sicherstellt und überwacht; e) die Departementsorganisation periodi sch auf ihre Zweckmäs- sigkeit überprüft und Massnahmen zu ihrer Anpassung an ver- änderte Erfordernisse in die Wege leitet; f) die Weisungsbefugnis innerhalb des Departements regelt.
Art. 36
1 Kreisschreiben und Verfügungen werden vom Departement steher unterzeichnet.
2 Der Departementsvorsteher kann Mitarbeiter 10) ermächtigen, in ihrem Aufgabenkreis Verfügungen im Namen des Departements zu unterzeichnen. Zuteilung der Departemente Gliederung der Departemente Allgemeine Zielsetzung Leitungs - aufgaben Unterschrifts - berechtigung
v- eiben. s-
9) gewährten pfangs- hnet ist. ichen wählt, Arbeitsgruppen durch den Regierungsrat oder das t zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, für die gegenseitige Informat ion ion. Das zur Hauptsache beteiligte Departement rung für das Geschäft. erer Departemente, so hat Ausgaben - kompetenz Kommissionen und Arbeits - gruppen Grundsatz der Selbst - koordination Koordinierende Stellen Mitberichts - verfahren
D. Schlussbestimmungen

Art. 42 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhau (G emeindegesetz) vom 9. Juli 1892:
4) Die Art. 193 und 194 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen teilweise ersetzt:

Art. 193 Kontrolle

«Das für Gemeindeangelegenheiten zustä dige Departement überwacht insbesondere das Rechnungswesen der Gemeinden und kontrolliert regelmässig ihr Amts - und Verwal- tungsführung.» b) Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. Se ptember 1971: 2)

Art. 16 und 17 werden aufgehoben und durch folgende B mu ngen teilweise ersetzt:

Art. 16 Weiterziehbare

Anordnung A nordnungen einer unteren Verwaltungsb hörde oder eines Departements, durch welche eine Sache erledigt worden ist, können durch Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Han es sich um eine Gemeinde behörde, so ist die Weiterzugsmöglichkeit an den Regi erungsrat erst dann gegeben, wenn das in der Sache zuständige oberste Organ der G emeinde ent- schieden hat.

Art. 43 Das Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des R gierungsrates und seiner Direktionen vom 12. Februar 1881 wird

aufgehoben.
Art. 44
1 Der Regierungsrat ist ohne Rücksicht auf abweichende Vorschri ten in bestehenden Gesetzen befugt, in Gesetzen oder Dekreten enthaltene Organisations - und Zuständigkeitsvorschriften für die kantonale Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes auf dem Veror nungsweg anzupassen. Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bis - herigen Rechts Organisations - rechtliche Befugnisse des Regierungs - rates
ements meiner zu u-
5)
6) und in die kantonale G e-
68 der Verfassung des Kan- vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se p- p- etreten am 1. Se p- a nuar p- mtsblatt 2004, S. 707, S. 1263). Hängige Verfahren Inkrafttreten
Markierungen
Leseansicht