Änderungen vergleichen: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG 1)
Versionen auswählen:
Version: 01.01.2024
Anzahl Änderungen: 607

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG 1)

(AHVG) ¹ vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung ² , ³ nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom 24. September 1946 ⁴ ,
beschliesst:
² [ AS 1973 429 ]. Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). ⁴ BBl 1946 II 365 589 III 590

Erster Teil: Die Versicherung

Erster Abschnitt: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG

⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
² Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). ⁷
⁶ SR 830.1
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).

Erster Abschnitt a : ⁸ Die versicherten Personen

⁸ Ursprünglich Erster Abschn.
Art. 1 a ⁹ Obligatorisch Versicherte ¹⁰
¹ Versichert nach diesem Gesetz sind: ¹¹
a. ¹²
die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c. ¹³
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ¹⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
¹ bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c. ¹⁵
² Nicht versichert sind:
a. ¹⁶
ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c. ¹⁷
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Die Versicherung können weiterführen:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. ¹⁸
⁴ Der Versicherung können beitreten:
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind;
b. ¹⁹
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ²⁰ , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind. ²¹
⁵ Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest. ²²
⁹ Ursprünglich Art. 1.
¹⁰ Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁴ SR 974.0
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ).
²⁰ SR 192.12
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Art. 2 ²³ Freiwillige Versicherung
¹ Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. ²⁴
² Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
³ Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
⁴ Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken ²⁵ im Jahr entrichten. ²⁶
⁵ Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken ²⁷ pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25‑fachen Mindestbeitrag. ²⁸
⁶ Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
²⁵ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
²⁷ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

A. Die Beiträge der Versicherten

I. Die Beitragspflicht

Art. 3 Beitragspflichtige Personen
¹ Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. ²⁹
¹ bis Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. ³⁰
² Von der Beitragspflicht sind befreit:
a. ³¹
die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. und c. ... ³²
d. ³³
mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e. ... ³⁴
³ Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. ³⁵
⁴ Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. ³⁶
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 4 ³⁷ Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
² Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b. ³⁸
das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
¹ Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. ³⁹
² Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
³ Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b. ⁴⁰
das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. ⁴¹
⁴ Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
⁵ ... ⁴²
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 6 ⁴³ 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
¹ Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
² Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
Art. 7 ⁴⁴ 3. Globallöhne
Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 8 ⁴⁵ Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
¹ Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 800 ⁴⁶ , aber mindestens 9 800 Franken ⁴⁷ im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
² Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken ⁴⁸ oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken ⁴⁹ im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
⁴⁶ Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁴⁷ Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁴⁸ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁴⁹ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
Art. 9 2. Begriff und Ermittlung
¹ Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
² Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d. ⁵⁰
die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e. ⁵¹
die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f. ⁵²
der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
³ Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. ⁵³
⁴ Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁵⁴ über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ⁵⁵ sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. ⁵⁶
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁵⁴ SR 831.20
⁵⁵ SR 834.1
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 9 bis ⁵⁷ Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages
Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 10 ⁵⁸
¹ Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken ⁵⁹ , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. ⁶⁰
² Den Mindestbeitrag bezahlen:
a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. ⁶¹
² bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. ⁶²
³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
⁴ Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. ⁶³
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
⁵⁹ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 11 ⁶⁴
¹ Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
² Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber
¹ Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
² Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. ⁶⁵
³ Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. ⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 13 ⁶⁷ Höhe des Arbeitgeberbeitrages
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14 Bezugstermine und -verfahren
¹ Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
² Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. ⁶⁸
² bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG ⁶⁹ entsteht. ⁷⁰
³ In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG ⁷¹ eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. ⁷²
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. die Zahlungstermine für die Beiträge;
b. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c. ⁷³
die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d. ⁷⁴
den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e. ... ⁷⁵ . ⁷⁶
⁵ Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. ⁷⁷
⁶ Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. ⁷⁸
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
⁶⁹ SR 831.20
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4817 ; BBl 2002 6845 ).
⁷¹ SR 830.1
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 14 bis ⁷⁹ Zuschläge
¹ Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
² Die Erhebung von Zuschlägen setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines Vergehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 verurteilt worden ist.
³ Die Zuschläge werden von der Ausgleichskasse dem AHV-Ausgleichsfonds ⁸⁰ überwiesen. Der Bundesrat legt den Anteil fest, den die Ausgleichskassen zur Deckung ihres Aufwandes behalten dürfen.
⁷⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁸⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen
¹ Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
² Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ⁸¹ über Schuldbetreibung und Konkurs).
⁸¹ SR 281.1
Art. 16 ⁸² Verjährung
¹ Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ⁸³ endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ⁸⁴ Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
² Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. ⁸⁵ Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ⁸⁶ über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. ⁸⁷ Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 ⁸⁸ noch verrechnet werden.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ⁸⁹
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
⁸³ SR 830.1
⁸⁴ Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁸⁶ SR 281.1
⁸⁷ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁸⁸ Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 17 ⁹⁰
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).

Dritter Abschnitt: Die Renten

A. Der Rentenanspruch

I. Allgemeines

Art. 18 Rentenberechtigung ⁹¹
¹ Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. ⁹² ... ⁹³
² Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG ⁹⁴ ) in der Schweiz haben. ⁹⁵ Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. ⁹⁶ Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. ⁹⁷ ⁹⁸
² bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend. ⁹⁹
³ Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. ¹⁰⁰ ¹⁰¹
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹³ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁴ SR 830.1
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁶ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
⁹⁸ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁰¹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 19 ¹⁰²
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
Art. 20 ¹⁰³ Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten ¹⁰⁴
¹ Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. ¹⁰⁵
² Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG ¹⁰⁶ , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 ¹⁰⁷ über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ¹⁰⁸ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. ¹⁰⁹
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁶ SR 831.20
¹⁰⁷ SR 834.1 . Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.
¹⁰⁸ SR 836.1
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 21 ¹¹⁰ Referenzalter und Altersrente
¹ Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
² Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 22 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 22 bis ¹¹² Zusatzrente
¹ Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. ¹¹³
² In Abweichung von Artikel 20 ATSG ¹¹⁴ ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind. ¹¹⁵
³ Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten. ¹¹⁶
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹¹³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
¹¹⁴ SR 830.1
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 22 ter ¹¹⁷ Kinderrente
¹ Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
² Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG ¹¹⁸ ) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. ¹¹⁹
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹¹⁸ SR 830.1
¹¹⁹ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

III. ¹²⁰ Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 23 ¹²¹ Witwen- und Witwerrente
¹ Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
² Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
³ Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
⁴ Der Anspruch erlischt:
a. mit der Wiederverheiratung;
b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
⁵ Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹²¹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 ¹²² Besondere Bestimmungen
¹ Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
² Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
¹²² Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 a ¹²³ Geschiedene Ehegatten
¹ Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
² Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
¹²³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG ¹²⁴ , so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
¹²⁴ SR 831.20

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 25 ¹²⁵ Waisenrente
¹ Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
² Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
⁴ Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
⁵ Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 26–28 ¹²⁶
¹²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 28 bis ¹²⁷ Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten
Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG ¹²⁸ , so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.
¹²⁷ Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹²⁸ SR 831.20

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten
¹ Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. ¹²⁹
² Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. ¹³⁰
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten

Art. 29 bis ¹³¹ Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung
¹ Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
² Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
³ Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
⁴ Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a.
ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b.
Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a. der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b. der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c. der Zusatzjahre; und
d. der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
⁶ Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 29 ter ¹³² Vollständige Beitragsdauer
¹ Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
² Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
¹³² Ursprünglich Art. 29bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 29 quater ¹³³ Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
a. den Erwerbseinkommen;
b. den Erziehungsgutschriften;
c. den Betreuungsgutschriften.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 29 quinquies ¹³⁴ 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen
¹ Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
² Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
³ Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a. ¹³⁵
wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b. ¹³⁶
wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d. ¹³⁷
wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e. ¹³⁸
wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
⁴ Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
a. ¹³⁹
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b. ¹⁴⁰
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
⁵ Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. ¹⁴¹
⁶ Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat. ¹⁴²
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 29 sexies ¹⁴³ 3. Erziehungsgutschriften
¹ Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: ¹⁴⁴
a. ¹⁴⁵
Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d. ¹⁴⁶
geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
² Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
³ Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. ¹⁴⁷
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 29 septies ¹⁴⁸ 4. Betreuungsgutschriften
¹ Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt. ¹⁴⁹
² Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
³ Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben. ¹⁵⁰ Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die Fälle, in denen:
a. mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen;
b. lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.
⁴ Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.
⁵ Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.
⁶ Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. ¹⁵¹
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 30 ¹⁵² 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
¹ Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
² Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 30 bis ¹⁵³ Berechnungsvorschriften ¹⁵⁴
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten. ¹⁵⁵ Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. ¹⁵⁶ Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden. ¹⁵⁷
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁵⁷ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 30 ter ¹⁵⁸ Individuelle Konten
¹ Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
² Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. ¹⁵⁹
³ Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde. ¹⁶⁰
⁴ Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden. ¹⁶¹
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 1307 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 31 ¹⁶² ¹⁶³ Neufestsetzung der Rente
Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 32 ¹⁶⁴
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 33 ¹⁶⁵ ¹⁶⁶ Hinterlassenenrente
¹ Für die Berechnung der Witwen‑, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
² Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.
³ Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶⁶ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 33 bis ¹⁶⁷ Ablösung einer Invalidenrente ¹⁶⁸
¹ Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG ¹⁶⁹ treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
¹ bis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind. ¹⁷⁰
² Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird. ¹⁷¹
³ Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 133 ¹ / 3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. ¹⁷²
⁴ Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. ¹⁷³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. ¹⁷⁴
¹⁶⁷ Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶⁹ SR 831.20
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 33 ter ¹⁷⁵ Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
² Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ¹⁷⁶ ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
³ Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.
⁴ Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist. ¹⁷⁷
⁵ Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
¹⁷⁶ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 ( AS 1992 1286 ; BBl 1991 I 217 ).

II. Die Vollrenten

Art. 34 ¹⁷⁸ Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
¹ Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
² Es gelten folgende Bestimmungen:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
³ Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
⁴ Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
⁵ Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten. ¹⁷⁹
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷⁹ Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
Art. 35 ¹⁸⁰ 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare
¹ Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. ¹⁸¹
² Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
³ Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente. ¹⁸²
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁸² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 35 bis ¹⁸³ ¹⁸⁴ 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸⁴ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 35 ter ¹⁸⁵ 4. Kinderrente
¹ Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
² Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben. ¹⁸⁶
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 36 ¹⁸⁷ 5. Witwen- oder Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 37 ¹⁸⁸ 6. Waisenrente
¹ Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
² Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
³ Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 37 bis ¹⁸⁹ 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten
Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

III. Die Teilrenten

Art. 38 ¹⁹⁰ Berechnung
¹ Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 zu ermittelnden Vollrente.
² Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. ¹⁹¹
³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. ¹⁹²
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. ¹⁹³ Flexibler Rentenbezug

¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente
¹ Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
² Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
³ Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
⁴ Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente
¹ Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
² Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
³ Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
⁴ In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
⁵ Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
Art. 40 a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente
¹ Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.
² Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.
³ Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert.
Art. 40 b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente
¹ Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.
² Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten ¹⁹⁴

¹⁹⁴ Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.
Art. 41 ¹⁹⁵ Kürzung wegen Überversicherung
¹ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ¹⁹⁶ werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. ¹⁹⁷
² Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest. ¹⁹⁸
³ Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁹⁶ SR 830.1
¹⁹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).

C. Die ausserordentlichen Renten ¹⁹⁹

¹⁹⁹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
Art. 42 ²⁰⁰ Bezügerkreis
¹ Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²⁰¹ ) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. ²⁰² Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
² Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
³ Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰¹ SR 830.1
²⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 43 Höhe der ausserordentlichen Renten
¹ Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3. ²⁰³
² ... ²⁰⁴
³ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ²⁰⁵ werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen. ²⁰⁶
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰⁵ SR 830.1
²⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

D. Die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag und die Hilfsmittel ²⁰⁷

²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 43 bis ²⁰⁸ Hilflosenentschädigung ²⁰⁹
¹ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²¹⁰ ) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. ²¹¹
¹ bis Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. ²¹²
² Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. ²¹³
³ Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. ²¹⁴
⁴ Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. ²¹⁵
⁴ bis Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. ²¹⁶
⁵ Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG ²¹⁷ sinngemäss anwendbar. ²¹⁸ Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen ²¹⁹ . Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 ( AS 1956 651 ; BBl 1955 II 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²¹⁰ SR 830.1
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²¹² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
²¹⁷ SR 831.20
²¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 43 ter ²²⁰ Assistenzbeitrag
Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG ²²¹ sinngemäss.
²²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²²¹ SR 831.20
Art. 43 quater ²²² Hilfsmittel
¹ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²²³ ) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. ²²⁴
² Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben. ²²⁵
³ Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG ²²⁶ anwendbar sind.
²²² Ursprünglich Art. 43ter. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²²³ SR 830.1
²²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²²⁶ SR 831.20

E. ²²⁷ Verschiedene Bestimmungen

²²⁷ Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 43 quinquies ²²⁸ Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes
Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
²²⁸ Urspünglich Art. 43quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 44 ²²⁹ Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen
¹ Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
² Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG ²³⁰ einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. ²³¹
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²³⁰ SR 830.1
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 45 ²³²
²³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 46 ²³³ Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
¹ Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG ²³⁴ .
² Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
³ Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
²³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²³⁴ SR 830.1
Art. 47 ²³⁵
²³⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 48 ²³⁶
²³⁶ Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
Art. 48 bis– 48 sexies ²³⁷
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. Allgemeines

Art. 49 ²³⁸ Grundsatz
Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ²³⁹ ) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.
²³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²³⁹ SR 830.1
Art. 49 a ²⁴⁰ Informationssysteme
Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 ²⁴¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²⁴¹ SR 0.142.112.681
Art. 49 b ²⁴² Bearbeiten von Personendaten
¹ Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ²⁴³
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;
d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f. Statistiken zu führen;
g. ²⁴⁴
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
² Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 758 ; 2022 491 ; BBl 2019 7359 ).
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 758 ; 2022 491 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 50 ²⁴⁵
²⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 50 a ²⁴⁶ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ²⁴⁷ bekannt geben: ²⁴⁸
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ²⁴⁹ Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der AHV-Nummer ²⁵⁰ berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
bter. ²⁵¹
den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ²⁵² ;
cbis. ²⁵³ den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister, nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 2016 ²⁵⁴ ;
d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
dbis. ²⁵⁵ dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ²⁵⁶ gegeben ist;
e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ²⁵⁷ über Schuldbetreibung und Konkurs,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
6. ²⁵⁸
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ²⁵⁹ ,
7. ²⁶⁰
...
8. ²⁶¹
den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ²⁶² . ²⁶³
² Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ²⁶⁴ gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. ²⁶⁵
³ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. ²⁶⁶
⁴ In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: ²⁶⁷
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁵ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁶ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁷ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
²⁴⁷ SR 830.1
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁵⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁵² SR 431.01
²⁵³ Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2005 ; BBl 2014 8727 ).
²⁵⁴ SR 818.33
²⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²⁵⁶ SR 121
²⁵⁷ SR 281.1
²⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²⁵⁹ SR 210
²⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
²⁶² SR 142.20
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²⁶⁴ SR 822.41
²⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 50 b ²⁶⁸ Abrufverfahren
¹ Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24 d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 ²⁶⁹ ;
b. den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG ²⁷⁰ übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
c. ²⁷¹
den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ²⁷² über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
d. ²⁷³
der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten.
² Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern, die Datensicherheit sowie die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung. ²⁷⁴
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
²⁶⁹ SR 831.42
²⁷⁰ SR 831.20
²⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
²⁷² SR 832.20
²⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 50 c ²⁷⁵ AHV-Nummer
¹ Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG ²⁷⁶ );
b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
² Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist: ²⁷⁷
a. für die Durchführung der AHV; oder
b. ²⁷⁸
im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
³ Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁷⁶ SR 830.1
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 50 d – 50 g ²⁷⁹
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).

B. Die Arbeitgeber

Art. 51 Aufgaben
¹ Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. ²⁸⁰
² ... ²⁸¹ ²⁸²
³ Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. ²⁸³
⁴ Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁸² Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
Art. 52 ²⁸⁴ Haftung
¹ Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
² Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. ²⁸⁵
³ Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts ²⁸⁶ über die unerlaubten Handlungen. ²⁸⁷
⁴ Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. ²⁸⁸
⁵ In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ²⁸⁹ ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
⁶ Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
²⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁸⁶ SR 220
²⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁸⁹ SR 830.1

C. Die Ausgleichskassen

I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53 ²⁹⁰ 1. Voraussetzungen a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber ²⁹¹
¹ Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn: ²⁹²
a. ²⁹³
aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird;
b. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.
² Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 54 b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen ²⁹⁴
¹ Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.
² Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.
³ Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ²⁹⁵ aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen. ²⁹⁶ Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ²⁹⁷ Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren. ²⁹⁸
⁴ Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung; Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹⁵ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁹⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹⁷ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
²⁹⁸ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 55 2. Sicherheitsleistung
¹ Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG ²⁹⁹ und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten. ³⁰⁰
² Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
³ Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen. ³⁰¹
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
²⁹⁹ SR 830.1
³⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 56 3. Verfahren
¹ Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.
² Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.
³ Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.
Art. 57 4. Kassenreglement
¹ Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
² Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. den Sitz der Ausgleichskasse;
b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;
d. die interne Kassenorganisation;
e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
g. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle;
h. ³⁰²
falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG ³⁰³ und Artikel 70 dieses Gesetzes.
³⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁰³ SR 830.1
Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand
¹ Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.
² Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.
³ Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.
⁴ Dem Kassenvorstand obliegen
a. die interne Organisation der Kasse;
b. die Ernennung des Kassenleiters;
c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;
e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Art. 59 2. Der Kassenleiter
¹ Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.
² Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Art. 60 Auflösung
¹ Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeitpunkt der Auflösung.
² Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken. ³⁰⁴
³ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61 Kantonale Erlasse
¹ Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
² Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes ³⁰⁵ und muss Bestimmungen enthalten über:
a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b. die interne Kassenorganisation;
c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
³⁰⁵ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62 ³⁰⁶ Errichtung und Aufgaben
¹ Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.
² Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. ³⁰⁷ ³⁰⁸
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁰⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen
¹ Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen:
a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen ³⁰⁹ ;
c. ³¹⁰
der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen ³¹¹ mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f. die Führung der individuellen Konten ³¹² ;
g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
² Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
³ Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. ³¹³
⁴ Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen werden.
⁵ Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG ³¹⁴ . Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausgeführte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen. ³¹⁵
³⁰⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³¹² Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
³¹⁴ SR 830.1
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht ³¹⁶
¹ Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
² Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
² bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. ³¹⁷ Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören. ³¹⁸
³ Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
³ bis Die nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte. ³¹⁹
⁴ Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. ³²⁰
⁵ Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. ³²¹
⁶ In Abweichung von Artikel 35 ATSG ³²² entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. ³²³
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³²² SR 830.1
³²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 64 a ³²⁴ Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
³²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 65 Zweigstellen
¹ Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu errichten.
² Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.
³ Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.
Art. 66 Stellung der Kassen‑, Revisions- und Kontrollorgane
¹ ... ³²⁵
² Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.
³²⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung
Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.
Art. 68 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
¹ Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren. Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.
² Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt, so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse an.
³ Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.
Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten
¹ Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. ³²⁶ Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu sehr voneinander abweichen.
² Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.
² bis Für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ³²⁷ gegen die Schwarzarbeit werden den Ausgleichskassen Entschädigungen aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird. ³²⁸
³ Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.
⁴ Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³²⁷ SR 822.41
³²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 70 ³²⁹ Haftung für Schäden
¹ Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ³³⁰ geregelt.
² Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ³³¹ sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
³ Die Schadenersatzforderung erlischt:
a. im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;
b. im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
⁴ Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.
⁵ Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.
³²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³³⁰ SR 172.021
³³¹ SR 830.1

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71 Errichtung und Aufgaben
¹ Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.
¹ bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen. ³³²
² Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen ³³³ ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.
³ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen.
⁴ Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen AHV-Nummern, die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind, und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;
b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, einschliesslich der Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. ³³⁴
⁵ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden. ³³⁵
³³² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
³³³ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
Art. 71 a ³³⁶ Haftung
Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1–3 sinngemäss.
³³⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72 Aufsichtsbehörde
¹ Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG ³³⁷ kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. ³³⁸
² Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.
³ In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.
⁴ Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter Mängel.
⁵ Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung. ³³⁹
³³⁷ SR 830.1
³³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ³⁴⁰
¹ Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ³⁴¹ , in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ... ³⁴² Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
² Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten. ³⁴³
³⁴⁰ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁴¹ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁴² Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 74–83 ³⁴⁴
³⁴⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ).

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 84 ³⁴⁵ Besondere Zuständigkeit
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ³⁴⁶ das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
³⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁴⁶ SR 830.1
Art. 85 ³⁴⁷
³⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 85 bis ³⁴⁸ Eidgenössische Rekursbehörde
¹ Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG ³⁴⁹ das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. ³⁵⁰
² Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³⁵¹ . ³⁵²
³ Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. ³⁵³
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁴⁹ SR 830.1
³⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³⁵¹ SR 172.021
³⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 86 ³⁵⁴
³⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles ³⁵⁵

³⁵⁵ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 87 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht,
wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, ³⁵⁶
wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, ³⁵⁷
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht,
wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG ³⁵⁸ ) verletzt, ³⁵⁹
wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt,
... ³⁶⁰
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches ³⁶¹ vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. ³⁶²
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5521 ; BBl 2016 157 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁵⁸ SR 830.1
³⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
³⁶¹ SR 311.0
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 88 ³⁶³ Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht,
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
... ³⁶⁴
wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft. ³⁶⁵
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 89 ³⁶⁶
³⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 90 ³⁶⁷ Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen
Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hat.
³⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 91 ³⁶⁸ Ordnungsbussen
¹ Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden. ³⁶⁹
² 2Die Bussenverfügung ist zu begründen. ³⁷⁰
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).

Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 92 ³⁷¹
³⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Art. 92 a ³⁷²
³⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 93 ³⁷³ Meldungen an die Arbeitslosenversicherung
Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
³⁷³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 93 bis ³⁷⁴ Meldungen an das Staatssekretariat für Migration
¹ Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten AHV-Nummern von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.
² Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen und der korrekten Abrechnung der Sonderabgabe.
³ Der Bund zahlt einen Pauschalbeitrag zur anteilsmässigen Abgeltung der Aufwendungen, die der Zentralen Ausgleichstelle und den Ausgleichskassen aus dem Datenabgleich, der Datenübermittlung und der Datenpflege entstanden sind.
³⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 94 ³⁷⁵
³⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 95 ³⁷⁶ Kostenübernahme und Posttaxen
¹ Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund die Kosten:
a. der Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds;
b. der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie
c. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag vergütet, welcher durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist. ³⁷⁷ ³⁷⁸
¹ bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. ³⁷⁹ Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf. ³⁸⁰ ³⁸¹
¹ ter Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissenschaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern. ³⁸²
¹ quater Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundesamtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwendungen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen. ³⁸³
² Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. ³⁸⁴ Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.
³ Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ³⁸⁵ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt. ³⁸⁶
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁷⁸ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
³⁸⁰ Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁸⁵ SR 836.1
³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 95 a ³⁸⁷ Vergütung weiterer Kosten
Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens ³⁸⁸ dienen.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁸⁸ SR 0.142.112.681
Art. 96 ³⁸⁹
³⁸⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 97 ³⁹⁰
³⁹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 98 ³⁹¹
³⁹¹ Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 537 ; BBl 1964 II 681 ).
Art. 99 ³⁹²
³⁹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 100 ³⁹³
³⁹³ Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 101 ³⁹⁴
³⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
Art. 101 bis ³⁹⁵ Beiträge zur Förderung der Altershilfe
¹ Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren: ³⁹⁶
a. Beratung, Betreuung und Beschäftigung;
b. Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen;
c. ³⁹⁷
Koordinations- und Entwicklungsaufgaben;
d. ³⁹⁸
Weiterbildung von Hilfspersonal.
² Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. ³⁹⁹ Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. ⁴⁰⁰
³ ... ⁴⁰¹
⁴ Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
³⁹⁹ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 101 ter ⁴⁰²
⁴⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Zweiter Teil: Die Finanzierung

Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102 ⁴⁰³ Grundsatz ⁴⁰⁴
¹ Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:
a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber;
b. ⁴⁰⁵
den Beitrag des Bundes;
c. ⁴⁰⁶
die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;
d. ⁴⁰⁷
die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte;
e. ⁴⁰⁸
die Erträge zugunsten der Versicherung aus der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV;
f. ⁴⁰⁹
den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
² Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert. ⁴¹⁰
⁴⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
⁴⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 103 ⁴¹¹ Bundesbeitrag
Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.
⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 104 ⁴¹² Finanzierung des Bundesbeitrags
¹ Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.
² Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
⁴¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 105 und 106 ⁴¹³
⁴¹³ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 107 Bildung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG ⁴¹⁴ belastet werden. ⁴¹⁵
² Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds. ⁴¹⁶
³ Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. ⁴¹⁷
⁴¹⁴ SR 830.1
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
Art. 108 ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
Art. 109 ⁴¹⁹ Verwaltung
Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 ⁴²⁰ .
⁴¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴²⁰ SR 830.2
Art. 110 ⁴²¹
⁴²¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).

Dritter Abschnitt: ...

Art. 111 ⁴²²
⁴²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 112 ⁴²³
⁴²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).

Vierter Abschnitt: ...

Art. 113–153 ⁴²⁴
⁴²⁴ Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1970 ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).

Dritter Teil: ⁴²⁵ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 153 a ⁴²⁶
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴²⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ⁴²⁸ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ⁴²⁹ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ⁴³⁰ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ⁴³¹ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁴³² zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ). Siehe auch die UeB am Schluss dieses Textes.
⁴²⁷ SR 0.142.112.681
⁴²⁸ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
⁴²⁹ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
⁴³⁰ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴³¹ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴³² SR 0.632.31

Vierter Teil: ⁴³³ Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV

⁴³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 153 b Begriff
Die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50 c gilt als systematisch, wenn die ganze AHV-Nummer, ein Teil davon oder eine geänderte Form dieser Nummer mit Personendaten verbunden wird und diese Daten in strukturierter Form gesammelt werden.
Art. 153 c Berechtigte
¹ Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:
a. soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: 1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,
2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung,
3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen,
4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern das anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht,
5. die Bildungsinstitutionen;
b. die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47 a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 ⁴³⁴ ;
c. die Organe, die beauftragt sind, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
² Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systematisch verwenden in den Bereichen, in denen das anwendbare Recht dies ausdrücklich ausschliesst.
⁴³⁴ SR 221.229.1
Art. 153 d ⁴³⁵ Technische und organisatorische Massnahmen
Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen dürfen diese Nummer nur verwenden, wenn sie folgende technische und organisatorische Massnahmen getroffen haben:
a. Sie beschränken den Zugang zu Datenbanken, welche die AHV-Nummer enthalten, auf die Personen, welche die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und schränken bei elektronischen Datenbanken die Lese- und Schreibrechte entsprechend ein.
b. Sie bezeichnen eine für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person.
c. Sie sorgen dafür, dass die zugangs- und zugriffsberechtigten Personen in Aus- und Weiterbildung darin geschult werden, dass die AHV-Nummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
d. Sie treffen Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes, die der Risikolage angepasst sind und dem Stand der Technik entsprechen; sie sorgen insbesondere für eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Datensätzen, welche die AHV-Nummer enthalten und über ein öffentliches Netz übertragen werden.
e. Sie legen fest, wie im Falle eines missbräuchlichen Zugriffs auf Datenbanken oder einer missbräuchlichen Nutzung derselben vorzugehen ist.
⁴³⁵ Siehe auch die SchlB Änd. 18.12.2020 am Ende des Textes.
Art. 153 e Risikoanalyse
¹ Die folgenden Einheiten führen periodisch eine Risikoanalyse durch, die insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenführung von Datenbanken Rechnung trägt:
a. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei für Datenbanken, die sie selber führen, und für Datenbanken, welche die Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 153 c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 4, die Bildungsinstitutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 153 c Absatz 1 Buchstabe b führen;
b. die Kantone für Datenbanken, die von Einheiten der kantonalen und kommunalen Verwaltung und von Organisationen und Personen nach Artikel 153 c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4 und 5 geführt werden, sofern das kantonale oder kommunale anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht.
² Sie führen im Hinblick auf die Risikoanalyse ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.
Art. 153 f Mitwirkungspflichten
Die Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
a. Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer.
b. Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwendigen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.
c. Sie nehmen die von der Zentralen Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.
Art. 153 g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht
Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
a. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
b. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
c. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Art. 153 h Gebühren
Der Bundesrat kann Gebühren vorsehen für die Dienstleistungen, welche die Zentrale Ausgleichsstelle im Zusammenhang mit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV erbringt.
Art. 153 i Strafbestimmungen des vierten Teils
¹ Wer die AHV-Nummer systematisch verwendet, ohne dazu nach Artikel 153 c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft.
² Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153 d zu treffen, wird mit Busse bestraft.
³ Artikel 79 ATSG ⁴³⁶ ist anwendbar.
⁴³⁶ SR 830.1

Fünfter Teil: ⁴³⁷ Schlussbestimmungen

⁴³⁷ Ursprünglich Dritter bzw. Vierter Teil.
Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen ⁴³⁸ .
² Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.
⁴³⁸ Die Art. 9, Abs. 4, 17 , 50 , 51 , Abs. 4, 53 –58, 61 –69, 71 –73, 75 , 77 , Abs. 1, letzter Satz, 80, Abs. 1, 82 , 85 , 91 , 93 , 94 , 96 , 97 , 100 , 101 und 109 traten am 1. Aug. 1947 in Kraft (BRB vom 28. Juli 1947; AS 63 895 ).
Art. 155 ⁴³⁹
⁴³⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974 ⁴⁴⁰

⁴⁴⁰ AS 1974 1589 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ⁴⁴¹

⁴⁴¹ AS 1978 391 III 1 ; BBl 1976 III 1

a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat ⁴⁴²

⁴⁴² Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
¹ Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex. ⁴⁴³
² Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.
³ Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 ⁴⁴⁴ über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.
⁴⁴³ Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
⁴⁴⁴ [ AS 1965 537 ; 1971 32 ; 1972 2483 Ziff. III; 1974 1589; 1978 391 Ziff. II 2; 1985 2017 ; 1986 699 ; 1996 2466 Anhang Ziff. 4; 1997 2952 ; 2000 2687 ; 2002 685 Ziff. I 5, 701 Ziff. I 6, 3371 Anhang Ziff. 9, 3453 ; 2003 3837 Anhang Ziff. 4; 2006 979 Art. 2 Ziff. 8; 2007 5259 Ziff. IV. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).

b.–d. ... ⁴⁴⁵

⁴⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

e. ⁴⁴⁶ Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

⁴⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Die Artikel 72–75 ATSG ⁴⁴⁷ gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
⁴⁴⁷ SR 830.1

f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG

Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG ⁴⁴⁸ gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
⁴⁴⁸ SR 831.10

g. ... ⁴⁴⁹

⁴⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981 ⁴⁵⁰

⁴⁵⁰ AS 1982 1676 Anhang Ziff. 2. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1983 ⁴⁵¹

⁴⁵¹ AS 1984 100 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) ⁴⁵²

⁴⁵² AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1

a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht

¹ Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.
² Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b. ... ⁴⁵³

⁴⁵³ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

c. Einführung des neuen Rentensystems

¹ Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
² Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.
³ Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:

Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für

1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

8 Jahre

1950

6 Jahre

1951

4 Jahre

1952

2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.
⁴ Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.
⁵ Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b. Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c. Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
⁶ Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.
⁷ Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b. Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.
c. Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
d. Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.
⁸ Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.
⁹ Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.
¹⁰ Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges

¹ Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.
² Der Rentenvorbezug wird eingeführt:
a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;
b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.
³ Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV

¹ Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.
² Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente

¹ Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24 a besteht.
² Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23–24 a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts

¹ Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 ⁴⁵⁴ über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.
² Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.
³ Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.
⁴⁵⁴ [ AS 1992 1982 ; 1995 510 , 872 , 3517 Ziff. I 5]

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. März 1999 ⁴⁵⁵

⁴⁵⁵ AS 1999 2374 Ziff. I 9, 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4
¹ Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 ⁴⁵⁶ über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
² ... ⁴⁵⁷
⁴⁵⁶ [ AS 1985 2006 ; 1996 3441 ]
⁴⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 ⁴⁵⁸

⁴⁵⁸ AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983
¹ Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ⁴⁵⁹ der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.
² Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ⁴⁶⁰ der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.
³ Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁵⁹ In Kraft seit dem 1. April 2001 ( AS 2000 2677 ).
⁴⁶⁰ In Kraft seit dem 1. April 2001 ( AS 2000 2677 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁶¹

⁴⁶¹ AS 2002 685 ; BBl 2001 4963
¹ Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 ⁴⁶² zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁶³ weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
⁴⁶² SR 0.632.31
⁴⁶³ In Kraft seit dem 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003 ⁴⁶⁴

⁴⁶⁴ AS 2004 1633 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565
¹ Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 ⁴⁶⁶ über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das Referenzalter ⁴⁶⁷ weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁶⁶ AS 2006 995
⁴⁶⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2006 ⁴⁶⁸

⁴⁶⁸ AS 2007 5259 ; BBl 2006 501
¹ Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.
² Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.
³ Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029
¹ Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts AHV-Subventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des massgebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ⁴⁷⁰ über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tagesheim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken.
² ... ⁴⁷¹
⁴⁷⁰ AS 2007 5779
⁴⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 ⁴⁷²

⁴⁷² AS 2009 2411 ; BBl 2008 2135
¹ Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 ⁴⁷³ über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁷³ SR 0.142.112.681.1

Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011 ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ AS 2011 4745 ; BBl 2011 543
Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge
Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 ⁴⁷⁵

⁴⁷⁵ AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223
¹ Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 ⁴⁷⁶ zum Abkommen vom 21. Juni 1999 ⁴⁷⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁷⁶ AS 2016 5251
⁴⁷⁷ SR 0.142.112.681

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2020 ⁴⁷⁸

⁴⁷⁸ AS 2021 758 ; BBl 2019 7359
Stellen und Institutionen, welche die AHV-Nummer nach bisherigem Recht verwenden, müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153 d innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 getroffen haben.

Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ AS 2023 92 ; BBl 2019 6305
a. Referenzalter der Frauen
Das Referenzalter liegt bei:
a. 64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
b. 64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
c. 64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
d. 64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963;
e. 65 Jahren für Frauen ab Jahrgang 1964.
b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen.
c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente
Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40 c läuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40 c ⁴⁸⁰ vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet.
d. Vorbezugsalter
Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen.
e. Anpassung der Erhöhungs- und Kürzungssätze
Der Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40 a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest.
⁴⁸⁰ In Kraft vom 1. Jan. 2025 bis 31. Dez. 2032.

Anhang

Tarif der Tabakzölle ⁴⁸¹

⁴⁸¹ Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).
Version: 01.01.2025
Anzahl Änderungen: 625

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG 1)

(AHVG) ¹ vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2025) ¹ Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung ² , ³ nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom 24. September 1946 ⁴ ,
beschliesst:
² [ AS 1973 429 ]. Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). ⁴ BBl 1946 II 365 589 III 590

Erster Teil: Die Versicherung

Erster Abschnitt: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG

⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
² Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). ⁷
⁶ SR 830.1
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).

Erster Abschnitt a : ⁸ Die versicherten Personen

⁸ Ursprünglich Erster Abschn.
Art. 1 a ⁹ Obligatorisch Versicherte ¹⁰
¹ Versichert nach diesem Gesetz sind: ¹¹
a. ¹²
die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c. ¹³
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ¹⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
¹ bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c. ¹⁵
² Nicht versichert sind:
a. ¹⁶
ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c. ¹⁷
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Die Versicherung können weiterführen:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. ¹⁸
⁴ Der Versicherung können beitreten:
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind;
b. ¹⁹
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ²⁰ , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind. ²¹
⁵ Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest. ²²
⁹ Ursprünglich Art. 1.
¹⁰ Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁴ SR 974.0
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ).
²⁰ SR 192.12
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Art. 2 ²³ Freiwillige Versicherung
¹ Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. ²⁴
² Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
³ Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
⁴ Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken ²⁵ im Jahr entrichten. ²⁶
⁵ Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken ²⁷ pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25‑fachen Mindestbeitrag. ²⁸
⁶ Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
²⁵ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
²⁷ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

A. Die Beiträge der Versicherten

I. Die Beitragspflicht

Art. 3 Beitragspflichtige Personen
¹ Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. ²⁹
¹ bis Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. ³⁰
² Von der Beitragspflicht sind befreit:
a. ³¹
die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. und c. ... ³²
d. ³³
mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e. ... ³⁴
³ Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. ³⁵
⁴ Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. ³⁶
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 4 ³⁷ Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
² Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b. ³⁸
das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
¹ Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. ³⁹
² Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
³ Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b. ⁴⁰
das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. ⁴¹
⁴ Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
⁵ ... ⁴²
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 6 ⁴³ 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
¹ Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
² Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
Art. 7 ⁴⁴ 3. Globallöhne
Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 8 ⁴⁵ Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
¹ Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 800 ⁴⁶ , aber mindestens 9 800 Franken ⁴⁷ im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
² Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken ⁴⁸ oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken ⁴⁹ im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
⁴⁶ Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁴⁷ Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁴⁸ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁴⁹ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
Art. 9 2. Begriff und Ermittlung
¹ Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
² Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d. ⁵⁰
die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e. ⁵¹
die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f. ⁵²
der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
³ Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. ⁵³
⁴ Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁵⁴ über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ⁵⁵ sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. ⁵⁶
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁵⁴ SR 831.20
⁵⁵ SR 834.1
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 9 bis ⁵⁷ Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages
Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 10 ⁵⁸
¹ Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken ⁵⁹ , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. ⁶⁰
² Den Mindestbeitrag bezahlen:
a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. ⁶¹
² bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. ⁶²
³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
⁴ Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. ⁶³
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
⁵⁹ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 11 ⁶⁴
¹ Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
² Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber
¹ Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
² Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. ⁶⁵
³ Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. ⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 13 ⁶⁷ Höhe des Arbeitgeberbeitrages
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBl 2018 2527 ).

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14 Bezugstermine und -verfahren
¹ Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
² Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. ⁶⁸
² bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG ⁶⁹ entsteht. ⁷⁰
³ In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG ⁷¹ eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. ⁷²
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. die Zahlungstermine für die Beiträge;
b. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c. ⁷³
die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d. ⁷⁴
den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e. ... ⁷⁵ . ⁷⁶
⁵ Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. ⁷⁷
⁶ Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. ⁷⁸
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
⁶⁹ SR 831.20
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4817 ; BBl 2002 6845 ).
⁷¹ SR 830.1
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 14 bis ⁷⁹ Zuschläge
¹ Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
² Die Erhebung von Zuschlägen setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines Vergehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 verurteilt worden ist.
³ Die Zuschläge werden von der Ausgleichskasse dem AHV-Ausgleichsfonds ⁸⁰ überwiesen. Der Bundesrat legt den Anteil fest, den die Ausgleichskassen zur Deckung ihres Aufwandes behalten dürfen.
⁷⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁸⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen
¹ Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
² Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ⁸¹ über Schuldbetreibung und Konkurs).
⁸¹ SR 281.1
Art. 16 ⁸² Verjährung
¹ Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ⁸³ endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ⁸⁴ Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
² Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. ⁸⁵ Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ⁸⁶ über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. ⁸⁷ Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 ⁸⁸ noch verrechnet werden.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ⁸⁹
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
⁸³ SR 830.1
⁸⁴ Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁸⁶ SR 281.1
⁸⁷ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁸⁸ Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 17 ⁹⁰
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).

Dritter Abschnitt: Die Renten

A. Der Rentenanspruch

I. Allgemeines

Art. 18 Rentenberechtigung ⁹¹
¹ Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. ⁹² ... ⁹³
² Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG ⁹⁴ ) in der Schweiz haben. ⁹⁵ Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. ⁹⁶ Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. ⁹⁷ ⁹⁸
² bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend. ⁹⁹
³ Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. ¹⁰⁰ ¹⁰¹
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹³ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁴ SR 830.1
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁶ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
⁹⁸ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁰¹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 19 ¹⁰²
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
Art. 20 ¹⁰³ Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten ¹⁰⁴
¹ Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. ¹⁰⁵
² Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG ¹⁰⁶ , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 ¹⁰⁷ über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ¹⁰⁸ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. ¹⁰⁹
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁶ SR 831.20
¹⁰⁷ SR 834.1 . Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.
¹⁰⁸ SR 836.1
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 21 ¹¹⁰ Referenzalter und Altersrente
¹ Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
² Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 22 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 22 bis ¹¹² Zusatzrente
¹ Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. ¹¹³
² In Abweichung von Artikel 20 ATSG ¹¹⁴ ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind. ¹¹⁵
³ Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten. ¹¹⁶
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹¹³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
¹¹⁴ SR 830.1
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 22 ter ¹¹⁷ Kinderrente
¹ Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
² Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG ¹¹⁸ ) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. ¹¹⁹
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹¹⁸ SR 830.1
¹¹⁹ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

III. ¹²⁰ Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 23 ¹²¹ Witwen- und Witwerrente
¹ Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
² Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
³ Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
⁴ Der Anspruch erlischt:
a. mit der Wiederverheiratung;
b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
⁵ Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹²¹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 ¹²² Besondere Bestimmungen
¹ Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
² Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
¹²² Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 a ¹²³ Geschiedene Ehegatten
¹ Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
² Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
¹²³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG ¹²⁴ , so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
¹²⁴ SR 831.20

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 25 ¹²⁵ Waisenrente
¹ Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
² Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
⁴ Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
⁵ Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 26–28 ¹²⁶
¹²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 28 bis ¹²⁷ Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten
Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG ¹²⁸ , so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.
¹²⁷ Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹²⁸ SR 831.20

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten
¹ Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. ¹²⁹
² Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. ¹³⁰
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten

Art. 29 bis ¹³¹ Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung
¹ Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
² Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
³ Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
⁴ Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a.
ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b.
Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a. der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b. der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c. der Zusatzjahre; und
d. der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
⁶ Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 29 ter ¹³² Vollständige Beitragsdauer
¹ Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
² Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
¹³² Ursprünglich Art. 29bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 29 quater ¹³³ Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
a. den Erwerbseinkommen;
b. den Erziehungsgutschriften;
c. den Betreuungsgutschriften.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 29 quinquies ¹³⁴ 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen
¹ Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
² Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
³ Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a. ¹³⁵
wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b. ¹³⁶
wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d. ¹³⁷
wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e. ¹³⁸
wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
⁴ Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
a. ¹³⁹
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b. ¹⁴⁰
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
⁵ Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. ¹⁴¹
⁶ Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat. ¹⁴²
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 29 sexies ¹⁴³ 3. Erziehungsgutschriften
¹ Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: ¹⁴⁴
a. ¹⁴⁵
Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d. ¹⁴⁶
geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
² Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
³ Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. ¹⁴⁷
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 29 septies ¹⁴⁸ 4. Betreuungsgutschriften
¹ Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt. ¹⁴⁹
² Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
³ Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben. ¹⁵⁰ Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die Fälle, in denen:
a. mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen;
b. lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.
⁴ Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.
⁵ Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.
⁶ Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht. ¹⁵¹
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 30 ¹⁵² 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
¹ Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
² Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 30 bis ¹⁵³ Berechnungsvorschriften ¹⁵⁴
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten. ¹⁵⁵ Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. ¹⁵⁶ Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden. ¹⁵⁷
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵⁶ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁵⁷ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 30 ter ¹⁵⁸ Individuelle Konten
¹ Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
² Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. ¹⁵⁹
³ Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde. ¹⁶⁰
⁴ Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden. ¹⁶¹
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 1307 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 31 ¹⁶² ¹⁶³ Neufestsetzung der Rente
Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 32 ¹⁶⁴
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 33 ¹⁶⁵ ¹⁶⁶ Hinterlassenenrente
¹ Für die Berechnung der Witwen‑, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
² Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.
³ Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶⁶ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 33 bis ¹⁶⁷ Ablösung einer Invalidenrente ¹⁶⁸
¹ Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG ¹⁶⁹ treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
¹ bis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind. ¹⁷⁰
² Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird. ¹⁷¹
³ Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 133 ¹ / 3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. ¹⁷²
⁴ Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. ¹⁷³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. ¹⁷⁴
¹⁶⁷ Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶⁹ SR 831.20
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 33 ter ¹⁷⁵ Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
² Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ¹⁷⁶ ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
³ Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.
⁴ Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist. ¹⁷⁷
⁵ Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
¹⁷⁶ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 ( AS 1992 1286 ; BBl 1991 I 217 ).

II. Die Vollrenten

Art. 34 ¹⁷⁸ Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
¹ Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
² Es gelten folgende Bestimmungen:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
³ Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
⁴ Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
⁵ Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten. ¹⁷⁹
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷⁹ Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
Art. 34 bis ¹⁸⁰ 1 a . Ausgleichsmassnahme für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen
¹ Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 160 Franken pro Monat.
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, aber tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 100 Franken pro Monat.
c. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so beträgt der Grundzuschlag 50 Franken pro Monat.
² Der Grundzuschlag wird folgendermassen abgestuft:

Anspruchsberechtigter Jahrgang

Monatlicher Zuschlag in Prozent
des Grundzuschlags

Frauen mit Jahrgang 1961

25

Frauen mit Jahrgang 1962

50

Frauen mit Jahrgang 1963

75

Frauen mit Jahrgang 1964

100

Frauen mit Jahrgang 1965

100

Frauen mit Jahrgang 1966

81

Frauen mit Jahrgang 1967

63

Frauen mit Jahrgang 1968

44

Frauen mit Jahrgang 1969

25

³ Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
⁴ Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 35 ¹⁸¹ 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare
¹ Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. ¹⁸²
² Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
³ Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente. ¹⁸³
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁸³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 35 bis ¹⁸⁴ ¹⁸⁵ 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸⁵ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 35 ter ¹⁸⁶ 4. Kinderrente
¹ Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
² Wird ein Teil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente im gleichen prozentualen Umfang aufgeschoben. ¹⁸⁷
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 36 ¹⁸⁸ 5. Witwen- oder Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 37 ¹⁸⁹ 6. Waisenrente
¹ Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
² Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
³ Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 37 bis ¹⁹⁰ 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten
Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

III. Die Teilrenten

Art. 38 ¹⁹¹ Berechnung
¹ Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 zu ermittelnden Vollrente.
² Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. ¹⁹²
³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. ¹⁹³
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. ¹⁹⁴ Flexibler Rentenbezug

¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024, Art. 40 c in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente
¹ Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
² Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen.
³ Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht.
⁴ Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente
¹ Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
² Personen, die einen Anteil der Rente vorbezogen haben, können einmal die Erhöhung des Anteils verlangen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
³ Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
⁴ In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
⁵ Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 29bis Absätze 1 und 2 neu berechnet.
Art. 40 a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente
¹ Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.
² Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre.
³ Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert.
Art. 40 b Kombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente
¹ Personen, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Teil ihrer Rente bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben.
² Der aufgeschobene Teil der Rente kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.
Art. 40 c Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration bei der vorbezogenen Altersrente
Frauen der Übergangsgeneration können die Rente nach den Modalitäten der Artikel 40 und 40 b ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. Für sie werden folgende Kürzungssätze auf die vorbezogenen Altersrenten angewendet:

Vorbezugsjahre

Kürzungssatz in %, wenn das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34

Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34, aber tiefer als oder gleich hoch ist wie der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34

Kürzungssatz in %, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der fünffachen minimalen jährlichen Altersrente nach Art. 34

1

0

2,5

3,5

2

2

4,5

6,5

3

3

6,5

10,5

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten ¹⁹⁵

¹⁹⁵ Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.
Art. 41 ¹⁹⁶ Kürzung wegen Überversicherung
¹ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ¹⁹⁷ werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. ¹⁹⁸
² Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest. ¹⁹⁹
³ Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁹⁷ SR 830.1
¹⁹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).

C. Die ausserordentlichen Renten ²⁰⁰

²⁰⁰ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
Art. 42 ²⁰¹ Bezügerkreis
¹ Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²⁰² ) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. ²⁰³ Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
² Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
³ Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰² SR 830.1
²⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 43 Höhe der ausserordentlichen Renten
¹ Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3. ²⁰⁴
² ... ²⁰⁵
³ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ²⁰⁶ werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen. ²⁰⁷
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰⁶ SR 830.1
²⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

D. Die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag und die Hilfsmittel ²⁰⁸

²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 43 bis ²⁰⁹ Hilflosenentschädigung ²¹⁰
¹ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²¹¹ ) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. ²¹²
¹ bis Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim. ²¹³
² Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. ²¹⁴
³ Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5. ²¹⁵
⁴ Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. ²¹⁶
⁴ bis Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. ²¹⁷
⁵ Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG ²¹⁸ sinngemäss anwendbar. ²¹⁹ Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen ²²⁰ . Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 ( AS 1956 651 ; BBl 1955 II 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²¹¹ SR 830.1
²¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²¹³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
²¹⁸ SR 831.20
²¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²²⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 43 ter ²²¹ Assistenzbeitrag
Hat eine Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weiter gewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG ²²² sinngemäss.
²²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
²²² SR 831.20
Art. 43 quater ²²³ Hilfsmittel
¹ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²²⁴ ) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. ²²⁵
² Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben. ²²⁶
³ Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG ²²⁷ anwendbar sind.
²²³ Ursprünglich Art. 43ter. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²²⁴ SR 830.1
²²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²²⁷ SR 831.20

E. ²²⁸ Verschiedene Bestimmungen

²²⁸ Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 43 quinquies ²²⁹ Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes
Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
²²⁹ Urspünglich Art. 43quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 44 ²³⁰ Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen
¹ Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
² Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG ²³¹ einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. ²³²
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²³¹ SR 830.1
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 45 ²³³
²³³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 46 ²³⁴ Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
¹ Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG ²³⁵ .
² Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
³ Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
²³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²³⁵ SR 830.1
Art. 47 ²³⁶
²³⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 48 ²³⁷
²³⁷ Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
Art. 48 bis– 48 sexies ²³⁸
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. Allgemeines

Art. 49 ²³⁹ Grundsatz
Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ²⁴⁰ ) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.
²³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁴⁰ SR 830.1
Art. 49 a ²⁴¹ Informationssysteme
Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 ²⁴² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²⁴² SR 0.142.112.681
Art. 49 b ²⁴³ Bearbeiten von Personendaten
¹ Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ²⁴⁴
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;
d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f. Statistiken zu führen;
g. ²⁴⁵
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
² Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 758 ; 2022 491 ; BBl 2019 7359 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2021 758 ; 2022 491 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 50 ²⁴⁶
²⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 50 a ²⁴⁷ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ²⁴⁸ bekannt geben: ²⁴⁹
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ²⁵⁰ Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der AHV-Nummer ²⁵¹ berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
bter. ²⁵²
den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ²⁵³ ;
cbis. ²⁵⁴ den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister, nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 2016 ²⁵⁵ ;
d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
dbis. ²⁵⁶ dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ²⁵⁷ gegeben ist;
e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ²⁵⁸ über Schuldbetreibung und Konkurs,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
6. ²⁵⁹
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ²⁶⁰ ,
7. ²⁶¹
...
8. ²⁶²
den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ²⁶³ . ²⁶⁴
² Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ²⁶⁵ gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. ²⁶⁶
³ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. ²⁶⁷
⁴ In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: ²⁶⁸
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁵ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁶ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁷ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
²⁴⁸ SR 830.1
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁵³ SR 431.01
²⁵⁴ Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2005 ; BBl 2014 8727 ).
²⁵⁵ SR 818.33
²⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²⁵⁷ SR 121
²⁵⁸ SR 281.1
²⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²⁶⁰ SR 210
²⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
²⁶³ SR 142.20
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²⁶⁵ SR 822.41
²⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 50 b ²⁶⁹ Abrufverfahren
¹ Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
a. der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24 d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 ²⁷⁰ ;
b. den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG ²⁷¹ übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
c. ²⁷²
den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ²⁷³ über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
d. ²⁷⁴
der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten.
² Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern, die Datensicherheit sowie die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung. ²⁷⁵
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
²⁷⁰ SR 831.42
²⁷¹ SR 831.20
²⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
²⁷³ SR 832.20
²⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 50 c ²⁷⁶ AHV-Nummer
¹ Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG ²⁷⁷ );
b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
² Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist: ²⁷⁸
a. für die Durchführung der AHV; oder
b. ²⁷⁹
im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
³ Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁷⁷ SR 830.1
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 50 d – 50 g ²⁸⁰
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).

B. Die Arbeitgeber

Art. 51 Aufgaben
¹ Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. ²⁸¹
² ... ²⁸² ²⁸³
³ Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. ²⁸⁴
⁴ Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁸² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁸³ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
Art. 52 ²⁸⁵ Haftung
¹ Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
² Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. ²⁸⁶
³ Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts ²⁸⁷ über die unerlaubten Handlungen. ²⁸⁸
⁴ Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. ²⁸⁹
⁵ In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ²⁹⁰ ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
⁶ Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
²⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁸⁷ SR 220
²⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁹⁰ SR 830.1

C. Die Ausgleichskassen

I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53 ²⁹¹ 1. Voraussetzungen a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber ²⁹²
¹ Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn: ²⁹³
a. ²⁹⁴
aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird;
b. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.
² Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 54 b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen ²⁹⁵
¹ Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.
² Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.
³ Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ²⁹⁶ aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen. ²⁹⁷ Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ²⁹⁸ Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren. ²⁹⁹
⁴ Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung; Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹⁶ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁹⁷ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹⁸ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
²⁹⁹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 55 2. Sicherheitsleistung
¹ Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG ³⁰⁰ und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten. ³⁰¹
² Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
³ Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen. ³⁰²
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
³⁰⁰ SR 830.1
³⁰¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 56 3. Verfahren
¹ Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.
² Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.
³ Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.
Art. 57 4. Kassenreglement
¹ Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
² Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. den Sitz der Ausgleichskasse;
b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;
d. die interne Kassenorganisation;
e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
g. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle;
h. ³⁰³
falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG ³⁰⁴ und Artikel 70 dieses Gesetzes.
³⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁰⁴ SR 830.1
Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand
¹ Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.
² Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.
³ Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.
⁴ Dem Kassenvorstand obliegen
a. die interne Organisation der Kasse;
b. die Ernennung des Kassenleiters;
c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;
e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Art. 59 2. Der Kassenleiter
¹ Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.
² Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Art. 60 Auflösung
¹ Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeitpunkt der Auflösung.
² Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken. ³⁰⁵
³ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61 Kantonale Erlasse
¹ Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
² Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes ³⁰⁶ und muss Bestimmungen enthalten über:
a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b. die interne Kassenorganisation;
c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
³⁰⁶ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62 ³⁰⁷ Errichtung und Aufgaben
¹ Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.
² Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. ³⁰⁸ ³⁰⁹
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁰⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen
¹ Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen:
a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen ³¹⁰ ;
c. ³¹¹
der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen ³¹² mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f. die Führung der individuellen Konten ³¹³ ;
g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
² Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
³ Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. ³¹⁴
⁴ Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen werden.
⁵ Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG ³¹⁵ . Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausgeführte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen. ³¹⁶
³¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³¹² Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³¹³ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
³¹⁵ SR 830.1
³¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht ³¹⁷
¹ Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
² Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
² bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. ³¹⁸ Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören. ³¹⁹
³ Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
³ bis Die nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte. ³²⁰
⁴ Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. ³²¹
⁵ Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. ³²²
⁶ In Abweichung von Artikel 35 ATSG ³²³ entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. ³²⁴
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³²³ SR 830.1
³²⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 64 a ³²⁵ Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
³²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 65 Zweigstellen
¹ Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu errichten.
² Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.
³ Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.
Art. 66 Stellung der Kassen‑, Revisions- und Kontrollorgane
¹ ... ³²⁶
² Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.
³²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung
Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.
Art. 68 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
¹ Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren. Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.
² Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt, so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse an.
³ Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.
Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten
¹ Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. ³²⁷ Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu sehr voneinander abweichen.
² Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.
² bis Für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ³²⁸ gegen die Schwarzarbeit werden den Ausgleichskassen Entschädigungen aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird. ³²⁹
³ Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.
⁴ Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³²⁸ SR 822.41
³²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 70 ³³⁰ Haftung für Schäden
¹ Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ³³¹ geregelt.
² Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG ³³² sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
³ Die Schadenersatzforderung erlischt:
a. im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;
b. im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
⁴ Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.
⁵ Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.
³³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³³¹ SR 172.021
³³² SR 830.1

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71 Errichtung und Aufgaben
¹ Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.
¹ bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen. ³³³
² Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen ³³⁴ ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.
³ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen.
⁴ Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen AHV-Nummern, die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind, und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;
b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, einschliesslich der Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. ³³⁵
⁵ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden. ³³⁶
³³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
³³⁴ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
Art. 71 a ³³⁷ Haftung
Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1–3 sinngemäss.
³³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72 Aufsichtsbehörde
¹ Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG ³³⁸ kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. ³³⁹
² Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.
³ In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.
⁴ Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter Mängel.
⁵ Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung. ³⁴⁰
³³⁸ SR 830.1
³³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ³⁴¹
¹ Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ³⁴² , in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ... ³⁴³ Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
² Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten. ³⁴⁴
³⁴¹ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁴² Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁴³ Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 74–83 ³⁴⁵
³⁴⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ).

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 84 ³⁴⁶ Besondere Zuständigkeit
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ³⁴⁷ das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
³⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁴⁷ SR 830.1
Art. 85 ³⁴⁸
³⁴⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 85 bis ³⁴⁹ Eidgenössische Rekursbehörde
¹ Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG ³⁵⁰ das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. ³⁵¹
² Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ³⁵² . ³⁵³
³ Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. ³⁵⁴
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁵⁰ SR 830.1
³⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³⁵² SR 172.021
³⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 86 ³⁵⁵
³⁵⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles ³⁵⁶

³⁵⁶ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 87 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht,
wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, ³⁵⁷
wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, ³⁵⁸
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht,
wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG ³⁵⁹ ) verletzt, ³⁶⁰
wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt,
... ³⁶¹
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches ³⁶² vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. ³⁶³
³⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5521 ; BBl 2016 157 ).
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁵⁹ SR 830.1
³⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
³⁶² SR 311.0
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 88 ³⁶⁴ Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht,
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
... ³⁶⁵
wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft. ³⁶⁶
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 89 ³⁶⁷
³⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 90 ³⁶⁸ Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen
Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hat.
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 91 ³⁶⁹ Ordnungsbussen
¹ Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden. ³⁷⁰
² 2Die Bussenverfügung ist zu begründen. ³⁷¹
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).

Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 92 ³⁷²
³⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Art. 92 a ³⁷³
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 93 ³⁷⁴ Meldungen an die Arbeitslosenversicherung
Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
³⁷⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 93 bis ³⁷⁵ Meldungen an das Staatssekretariat für Migration
¹ Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten AHV-Nummern von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.
² Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen und der korrekten Abrechnung der Sonderabgabe.
³ Der Bund zahlt einen Pauschalbeitrag zur anteilsmässigen Abgeltung der Aufwendungen, die der Zentralen Ausgleichstelle und den Ausgleichskassen aus dem Datenabgleich, der Datenübermittlung und der Datenpflege entstanden sind.
³⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 94 ³⁷⁶
³⁷⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 95 ³⁷⁷ Kostenübernahme und Posttaxen
¹ Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund die Kosten:
a. der Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds;
b. der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie
c. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag vergütet, welcher durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist. ³⁷⁸ ³⁷⁹
¹ bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. ³⁸⁰ Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf. ³⁸¹ ³⁸²
¹ ter Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissenschaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern. ³⁸³
¹ quater Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundesamtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwendungen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen. ³⁸⁴
² Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. ³⁸⁵ Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.
³ Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ³⁸⁶ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt. ³⁸⁷
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁷⁹ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
³⁸¹ Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
³⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁸⁶ SR 836.1
³⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 95 a ³⁸⁸ Vergütung weiterer Kosten
Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens ³⁸⁹ dienen.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁸⁹ SR 0.142.112.681
Art. 96 ³⁹⁰
³⁹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 97 ³⁹¹
³⁹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 98 ³⁹²
³⁹² Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 537 ; BBl 1964 II 681 ).
Art. 99 ³⁹³
³⁹³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 100 ³⁹⁴
³⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 101 ³⁹⁵
³⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
Art. 101 bis ³⁹⁶ Beiträge zur Förderung der Altershilfe
¹ Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren: ³⁹⁷
a. Beratung, Betreuung und Beschäftigung;
b. Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen;
c. ³⁹⁸
Koordinations- und Entwicklungsaufgaben;
d. ³⁹⁹
Weiterbildung von Hilfspersonal.
² Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. ⁴⁰⁰ Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. ⁴⁰¹
³ ... ⁴⁰²
⁴ Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
³⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
⁴⁰⁰ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴⁰² Aufgehoben durch Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 101 ter ⁴⁰³
⁴⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Zweiter Teil: Die Finanzierung

Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102 ⁴⁰⁴ Grundsatz ⁴⁰⁵
¹ Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:
a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber;
b. ⁴⁰⁶
den Beitrag des Bundes;
c. ⁴⁰⁷
die Vermögenserträge des AHV-Ausgleichsfonds;
d. ⁴⁰⁸
die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte;
e. ⁴⁰⁹
die Erträge zugunsten der Versicherung aus der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130 Absätze 3 und 3ter BV;
f. ⁴¹⁰
den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
² Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert. ⁴¹¹
⁴⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
⁴⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁴¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 103 ⁴¹² Bundesbeitrag
Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.
⁴¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 104 ⁴¹³ Finanzierung des Bundesbeitrags
¹ Zur Finanzierung des Bundesbeitrags werden zuerst die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser verwendet.
² Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 105 und 106 ⁴¹⁴
⁴¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 107 Bildung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG ⁴¹⁵ belastet werden. ⁴¹⁶
² Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds. ⁴¹⁷
³ Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. ⁴¹⁸
⁴¹⁵ SR 830.1
⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
Art. 108 ⁴¹⁹
⁴¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
Art. 109 ⁴²⁰ Verwaltung
Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 ⁴²¹ .
⁴²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴²¹ SR 830.2
Art. 110 ⁴²²
⁴²² Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).

Dritter Abschnitt: ...

Art. 111 ⁴²³
⁴²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 112 ⁴²⁴
⁴²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).

Vierter Abschnitt: ...

Art. 113–153 ⁴²⁵
⁴²⁵ Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1970 ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).

Dritter Teil: ⁴²⁶ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 153 a ⁴²⁷
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴²⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ⁴²⁹ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ⁴³⁰ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ⁴³¹ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ⁴³² .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁴³³ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ). Siehe auch die UeB am Schluss dieses Textes.
⁴²⁸ SR 0.142.112.681
⁴²⁹ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
⁴³⁰ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
⁴³¹ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴³² Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴³³ SR 0.632.31

Vierter Teil: ⁴³⁴ Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV

⁴³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 153 b Begriff
Die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50 c gilt als systematisch, wenn die ganze AHV-Nummer, ein Teil davon oder eine geänderte Form dieser Nummer mit Personendaten verbunden wird und diese Daten in strukturierter Form gesammelt werden.
Art. 153 c Berechtigte
¹ Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:
a. soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist: 1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,
2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung,
3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen,
4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und die durch Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern das anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht,
5. die Bildungsinstitutionen;
b. die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47 a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 ⁴³⁵ ;
c. die Organe, die beauftragt sind, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
² Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systematisch verwenden in den Bereichen, in denen das anwendbare Recht dies ausdrücklich ausschliesst.
⁴³⁵ SR 221.229.1
Art. 153 d ⁴³⁶ Technische und organisatorische Massnahmen
Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen dürfen diese Nummer nur verwenden, wenn sie folgende technische und organisatorische Massnahmen getroffen haben:
a. Sie beschränken den Zugang zu Datenbanken, welche die AHV-Nummer enthalten, auf die Personen, welche die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und schränken bei elektronischen Datenbanken die Lese- und Schreibrechte entsprechend ein.
b. Sie bezeichnen eine für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person.
c. Sie sorgen dafür, dass die zugangs- und zugriffsberechtigten Personen in Aus- und Weiterbildung darin geschult werden, dass die AHV-Nummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
d. Sie treffen Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes, die der Risikolage angepasst sind und dem Stand der Technik entsprechen; sie sorgen insbesondere für eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Datensätzen, welche die AHV-Nummer enthalten und über ein öffentliches Netz übertragen werden.
e. Sie legen fest, wie im Falle eines missbräuchlichen Zugriffs auf Datenbanken oder einer missbräuchlichen Nutzung derselben vorzugehen ist.
⁴³⁶ Siehe auch die SchlB Änd. 18.12.2020 am Ende des Textes.
Art. 153 e Risikoanalyse
¹ Die folgenden Einheiten führen periodisch eine Risikoanalyse durch, die insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenführung von Datenbanken Rechnung trägt:
a. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei für Datenbanken, die sie selber führen, und für Datenbanken, welche die Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 153 c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 4, die Bildungsinstitutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 153 c Absatz 1 Buchstabe b führen;
b. die Kantone für Datenbanken, die von Einheiten der kantonalen und kommunalen Verwaltung und von Organisationen und Personen nach Artikel 153 c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4 und 5 geführt werden, sofern das kantonale oder kommunale anwendbare Recht die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht.
² Sie führen im Hinblick auf die Risikoanalyse ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.
Art. 153 f Mitwirkungspflichten
Die Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
a. Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer.
b. Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwendigen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.
c. Sie nehmen die von der Zentralen Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.
Art. 153 g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht
Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
a. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
b. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
c. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Art. 153 h Gebühren
Der Bundesrat kann Gebühren vorsehen für die Dienstleistungen, welche die Zentrale Ausgleichsstelle im Zusammenhang mit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV erbringt.
Art. 153 i Strafbestimmungen des vierten Teils
¹ Wer die AHV-Nummer systematisch verwendet, ohne dazu nach Artikel 153 c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft.
² Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153 d zu treffen, wird mit Busse bestraft.
³ Artikel 79 ATSG ⁴³⁷ ist anwendbar.
⁴³⁷ SR 830.1

Fünfter Teil: ⁴³⁸ Schlussbestimmungen

⁴³⁸ Ursprünglich Dritter bzw. Vierter Teil.
Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen ⁴³⁹ .
² Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.
⁴³⁹ Die Art. 9, Abs. 4, 17 , 50 , 51 , Abs. 4, 53 –58, 61 –69, 71 –73, 75 , 77 , Abs. 1, letzter Satz, 80, Abs. 1, 82 , 85 , 91 , 93 , 94 , 96 , 97 , 100 , 101 und 109 traten am 1. Aug. 1947 in Kraft (BRB vom 28. Juli 1947; AS 63 895 ).
Art. 155 ⁴⁴⁰
⁴⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974 ⁴⁴¹

⁴⁴¹ AS 1974 1589 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ⁴⁴²

⁴⁴² AS 1978 391 III 1 ; BBl 1976 III 1

a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat ⁴⁴³

⁴⁴³ Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
¹ Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex. ⁴⁴⁴
² Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.
³ Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 ⁴⁴⁵ über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.
⁴⁴⁴ Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
⁴⁴⁵ [ AS 1965 537 ; 1971 32 ; 1972 2483 Ziff. III; 1974 1589; 1978 391 Ziff. II 2; 1985 2017 ; 1986 699 ; 1996 2466 Anhang Ziff. 4; 1997 2952 ; 2000 2687 ; 2002 685 Ziff. I 5, 701 Ziff. I 6, 3371 Anhang Ziff. 9, 3453 ; 2003 3837 Anhang Ziff. 4; 2006 979 Art. 2 Ziff. 8; 2007 5259 Ziff. IV. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).

b.–d. ... ⁴⁴⁶

⁴⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

e. ⁴⁴⁷ Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

⁴⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Die Artikel 72–75 ATSG ⁴⁴⁸ gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
⁴⁴⁸ SR 830.1

f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG

Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG ⁴⁴⁹ gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
⁴⁴⁹ SR 831.10

g. ... ⁴⁵⁰

⁴⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981 ⁴⁵¹

⁴⁵¹ AS 1982 1676 Anhang Ziff. 2. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1983 ⁴⁵²

⁴⁵² AS 1984 100 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) ⁴⁵³

⁴⁵³ AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1

a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht

¹ Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.
² Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b. ... ⁴⁵⁴

⁴⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

c. Einführung des neuen Rentensystems

¹ Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
² Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.
³ Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:

Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für

1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

8 Jahre

1950

6 Jahre

1951

4 Jahre

1952

2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.
⁴ Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.
⁵ Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b. Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c. Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
⁶ Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.
⁷ Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b. Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.
c. Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
d. Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.
⁸ Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.
⁹ Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.
¹⁰ Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges

¹ Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.
² Der Rentenvorbezug wird eingeführt:
a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;
b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.
³ Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV

¹ Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.
² Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente

¹ Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24 a besteht.
² Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23–24 a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts

¹ Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 ⁴⁵⁵ über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.
² Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.
³ Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.
⁴⁵⁵ [ AS 1992 1982 ; 1995 510 , 872 , 3517 Ziff. I 5]

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. März 1999 ⁴⁵⁶

⁴⁵⁶ AS 1999 2374 Ziff. I 9, 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4
¹ Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 ⁴⁵⁷ über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
² ... ⁴⁵⁸
⁴⁵⁷ [ AS 1985 2006 ; 1996 3441 ]
⁴⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 ⁴⁵⁹

⁴⁵⁹ AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983
¹ Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ⁴⁶⁰ der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.
² Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ⁴⁶¹ der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.
³ Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁶⁰ In Kraft seit dem 1. April 2001 ( AS 2000 2677 ).
⁴⁶¹ In Kraft seit dem 1. April 2001 ( AS 2000 2677 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁶²

⁴⁶² AS 2002 685 ; BBl 2001 4963
¹ Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 ⁴⁶³ zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁶⁴ weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
⁴⁶³ SR 0.632.31
⁴⁶⁴ In Kraft seit dem 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003 ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ AS 2004 1633 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 ⁴⁶⁶

⁴⁶⁶ AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565
¹ Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 ⁴⁶⁷ über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das Referenzalter ⁴⁶⁸ weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁶⁷ AS 2006 995
⁴⁶⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2006 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 2007 5259 ; BBl 2006 501
¹ Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.
² Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.
³ Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁴⁷⁰

⁴⁷⁰ AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029
¹ Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts AHV-Subventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des massgebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ⁴⁷¹ über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tagesheim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken.
² ... ⁴⁷²
⁴⁷¹ AS 2007 5779
⁴⁷² Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 ⁴⁷³

⁴⁷³ AS 2009 2411 ; BBl 2008 2135
¹ Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 ⁴⁷⁴ über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁷⁴ SR 0.142.112.681.1

Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011 ⁴⁷⁵

⁴⁷⁵ AS 2011 4745 ; BBl 2011 543
Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge
Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 ⁴⁷⁶

⁴⁷⁶ AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223
¹ Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 ⁴⁷⁷ zum Abkommen vom 21. Juni 1999 ⁴⁷⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁷⁷ AS 2016 5251
⁴⁷⁸ SR 0.142.112.681

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2020 ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ AS 2021 758 ; BBl 2019 7359
Stellen und Institutionen, welche die AHV-Nummer nach bisherigem Recht verwenden, müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153 d innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 getroffen haben.

Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) ⁴⁸⁰

⁴⁸⁰ AS 2023 92 ; BBl 2019 6305
a. Referenzalter der Frauen
Das Referenzalter liegt bei:
a. 64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
b. 64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
c. 64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
d. 64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963;
e. 65 Jahren für Frauen ab Jahrgang 1964.
b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen.
c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente
Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40 c läuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40 c ⁴⁸¹ vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet.
d. Vorbezugsalter
Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen.
e. Anpassung der Erhöhungs- und Kürzungssätze
Der Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40 a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest.
⁴⁸¹ In Kraft vom 1. Jan. 2025 bis 31. Dez. 2032.

Anhang

Tarif der Tabakzölle ⁴⁸²

⁴⁸² Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).
Markierungen
Leseansicht