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Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz (StKB Herdenschutz) vom 7. Mai 2024 (Stand 15. Mai 2024) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 19a des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss konkretisiert die in Ergänzung zu den Bundesmassnahmen ergriffenen kantonalen Massnahmen für den Her - denschutz.
2 Wenn die Bundesmassnahmen eine Kofinanzierung des Kantons voraus - setzen, kann der Kanton entsprechende Beiträge leisten.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Das Landwirtschaftsamt ist für den Vollzug zuständig.

Art. 3 Beiträge für sichere Unterbringung

1 Werden Ziegen im Sömmerungsgebiet aus Gründen des Herdenschutzes über Nacht in einem gesicherten Stall oder innerhalb eines gesicherten Zauns gehalten, erhalten die Tierhaltenden folgende Beiträge: a) pro Ziegenherde jährlich Fr. 700.-- b) sowie pro Ziege und Sömmerungstag gemäss Tierver - kehrsdatenbank Fr. 0.40
2 Es werden nur für jene Ziegen Beiträge gewährt, welche korrekt in der Tier - verkehrsdatenbank erfasst sind.
3 Die Beiträge werden geleistet, wenn die Massnahme während der ge - samten Sömmerungszeit angewendet wird.
4 Erfolgt über Nacht während der Sömmerungszeit ein Wolfsangriff auf die Ziegenherde ausserhalb der sicheren Unterbringung, wird für die gesamte Sömmerungszeit keine Abgeltung gemäss Abs. 1 geleistet.

Art. 4 Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen

1 Werden die Anforderungen für die Beitragsgewährung nicht erfüllt, werden Beiträge gekürzt oder verweigert.
2 Können die Anforderungen für die Beitragsgewährung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
3 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; b) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich der Tierhalterin oder des Tierhalters liegt und die auf der Sömmungsfläche grössere Schäden anrichtet; c) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; d) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starknieder - schläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweidungen von langjährigen Mittelwerten.
4 Fälle höherer Gewalt sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich schriftlich zu melden. Greifbare oder erlangbare Beweise sind beizulegen.

Art. 5 Anmeldung und Auszahlung

1 Die Tierhaltenden melden dem Landwirtschaftsamt jedes Jahr schriftlich und unverzüglich den Beginn der Massnahmen.
2 Die Meldung der sicheren Unterbringung gilt als Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen.
3 Das Landwirtschaftsamt veranlasst die Auszahlung der Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs.

Art. 6 Beiträge an technische Hilfsmittel

1 Fallen auf Betrieben im Sömmerungsgebiet und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Gründen des Herdenschutzes Kosten für technische Hilfsmit - tel an, kann der Kanton einen angemessenen Beitrag, maximal 80% der an - rechenbaren Kosten, leisten.
2 Bei der Bemessung der Höhe werden geleistete Bundesbeiträge berück - sichtigt.
3 Die Tierhaltenden stellen beim Landwirtschaftsamt ein schriftliches Gesuch für Beiträge an technische Hilfsmittel und reichen die Kaufbelege ein.
4 Das Landwirtschaftsamt prüft die Zweckmässigkeit der technischen Hilfs - mittel und veranlasst die Auszahlung. Empfehlungen des Bundes über die Zweckmässigkeit werden dabei berücksichtigt.

Art. 7 Unterstützung von Herdenschutzhunden

1 Das Halten von kantonal anerkannten Herdenschutzhunden kann finanziell unterstützt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Hunde für den Herdenschutz geeignet und erforderlich sind.
2 Pro Hund und Jahr wird ein Betrag von Fr. 550.-- ausbezahlt. Maximal wer - den vier Hunde pro Betrieb unterstützt.
3 Vom Bund anerkannte Herdenschutzhunde sind von einer kantonalen Un - terstützung ausgeschlossen.

Art. 8 Beratung

1 Das Landwirtschaftsamt ist für die Herdenschutzberatung zuständig. Eine Unterstützung durch eine externe Fachstelle ist möglich.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

07.05.2024 15.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-8

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.05.2024 15.05.2024 Erstfassung 2024-8
Version: 15.05.2024
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Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz (StKB Herdenschutz) vom 7. Mai 2024 (Stand 15. Mai 2024) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 19a des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss konkretisiert die in Ergänzung zu den Bundesmassnahmen ergriffenen kantonalen Massnahmen für den Her - denschutz.
2 Wenn die Bundesmassnahmen eine Kofinanzierung des Kantons voraus - setzen, kann der Kanton entsprechende Beiträge leisten.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Das Landwirtschaftsamt ist für den Vollzug zuständig.

Art. 3 Beiträge für sichere Unterbringung

1 Werden Ziegen im Sömmerungsgebiet aus Gründen des Herdenschutzes über Nacht in einem gesicherten Stall oder innerhalb eines gesicherten Zauns gehalten, erhalten die Tierhaltenden folgende Beiträge: a) pro Ziegenherde jährlich Fr. 700.-- b) sowie pro Ziege und Sömmerungstag gemäss Tierver - kehrsdatenbank Fr. 0.40
2 Es werden nur für jene Ziegen Beiträge gewährt, welche korrekt in der Tier - verkehrsdatenbank erfasst sind.
3 Die Beiträge werden geleistet, wenn die Massnahme während der ge - samten Sömmerungszeit angewendet wird.
4 Erfolgt über Nacht während der Sömmerungszeit ein Wolfsangriff auf die Ziegenherde ausserhalb der sicheren Unterbringung, wird für die gesamte Sömmerungszeit keine Abgeltung gemäss Abs. 1 geleistet.

Art. 4 Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen

1 Werden die Anforderungen für die Beitragsgewährung nicht erfüllt, werden Beiträge gekürzt oder verweigert.
2 Können die Anforderungen für die Beitragsgewährung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
3 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; b) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich der Tierhalterin oder des Tierhalters liegt und die auf der Sömmungsfläche grössere Schäden anrichtet; c) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; d) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starknieder - schläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweidungen von langjährigen Mittelwerten.
4 Fälle höherer Gewalt sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich schriftlich zu melden. Greifbare oder erlangbare Beweise sind beizulegen.

Art. 5 Anmeldung und Auszahlung

1 Die Tierhaltenden melden dem Landwirtschaftsamt jedes Jahr schriftlich und unverzüglich den Beginn der Massnahmen.
2 Die Meldung der sicheren Unterbringung gilt als Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen.
3 Das Landwirtschaftsamt veranlasst die Auszahlung der Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs.

Art. 6 Beiträge an technische Hilfsmittel

1 Fallen auf Betrieben im Sömmerungsgebiet und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Gründen des Herdenschutzes Kosten für technische Hilfsmit - tel an, kann der Kanton einen angemessenen Beitrag, maximal 80% der an - rechenbaren Kosten, leisten.
2 Bei der Bemessung der Höhe werden geleistete Bundesbeiträge berück - sichtigt.
3 Die Tierhaltenden stellen beim Landwirtschaftsamt ein schriftliches Gesuch für Beiträge an technische Hilfsmittel und reichen die Kaufbelege ein.
4 Das Landwirtschaftsamt prüft die Zweckmässigkeit der technischen Hilfs - mittel und veranlasst die Auszahlung. Empfehlungen des Bundes über die Zweckmässigkeit werden dabei berücksichtigt.

Art. 7 Unterstützung von Herdenschutzhunden

1 Das Halten von kantonal anerkannten Herdenschutzhunden kann finanziell unterstützt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Hunde für den Herdenschutz geeignet und erforderlich sind.
2 Pro Hund und Jahr wird ein Betrag von Fr. 550.-- ausbezahlt. Maximal wer - den vier Hunde pro Betrieb unterstützt.
3 Vom Bund anerkannte Herdenschutzhunde sind von einer kantonalen Un - terstützung ausgeschlossen.

Art. 8 Beratung

1 Das Landwirtschaftsamt ist für die Herdenschutzberatung zuständig. Eine Unterstützung durch eine externe Fachstelle ist möglich.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

07.05.2024 15.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-8

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