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Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 27. März 2024 (Stand am 1. Mai 2024)
¹ SR 641.81 ² SR 631.0 ³ SR 740.1

1. Titel: Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlage

1. Kapitel: Abgabeobjekt

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Abgabeobjekt
(Art. 3 SVAG)
Der Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) unterliegen die folgenden Transportmotorwagen und Transportanhänger im Sinne der Artikel 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 ⁴ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t liegt:
a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster, zweiter und dritter Satz VTS);
g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
h. Wohnmotorwagen und Motorfahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
i. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
j. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
l. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
⁴ SR 741.41
Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
¹ Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
a. Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b. Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: 1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49–53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 ⁵ sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020 ⁶ gemietet worden sind;
c. Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
d. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 2009 ⁷ über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
e. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86–90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 ⁸ );
f. Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20–21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 ⁹ ; VVV);
g. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22–26 VVV);
h. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
i. Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 ¹⁰ ), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
j. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
k. Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS ¹¹ );
l. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
m. Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
n. Transportachsen;
o. Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 2006 ¹² zollfrei sind.
² Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
⁵ SR 520.1
⁶ SR 520.11
⁷ SR 745.11
⁸ SR 741.11
⁹ SR 741.31
¹⁰ SR 741.522
¹¹ SR 741.41
¹² SR 631.01
Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
¹ Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t

650

b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t

2200

c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t

3300

d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t

4400

e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t

5000

f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht

11

g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht

8

² Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast

22

b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast

11

³ Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a. für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b. für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
⁴ Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.

2. Abschnitt: Grenzübertritt

Art. 4
Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Bemessungsgrundlage

1. Abschnitt: Massgebendes Gewicht

(Art. 6 Abs. 1 und 2 SVAG)
Art. 5 Grundsatz
¹ Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
² Für folgende Fahrzeuge ist folgendes Gewicht massgebend:
a. für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind: das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit;
b. für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers; unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend;
c. für andere als die in Buchstabe b vorgesehenen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers;
d. für Kombinationen zweier Fahrzeuge, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, und für Fahrzeuge, die unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen sind: das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht.
Art. 6 Begrenzung des massgebenden Gewichts
¹ Ist in Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS ¹³ ) das massgebende Gewicht.
² Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist bei leichten Sattelmotorfahrzeugen, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht abzüglich des im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewichts des Sattelschleppers das massgebende Gewicht.
³ Das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t.
¹³ SR 741.41
Art. 7 Ausnahmebewilligungen betreffend massgebendes Gewicht
¹ Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für Fahrzeuge ein anderes massgebendes Gewicht als jenes nach Artikel 5 Absatz 2 festsetzen.
² Die Abgabe darf dadurch nicht geschmälert und die Erhebungskosten nicht erhöht werden.

2. Abschnitt: Tarif

(Art. 6 Abs. 1 und 3 SVAG)
Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
¹ Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a. 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b. 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
² Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
³ Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS ¹⁴ sowie der Verordnung vom 19. Juni 1995 ¹⁵ über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
¹⁴ SR 741.41
¹⁵ SR 741.412

3. Kapitel: Sonderregelungen für Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck

1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
Art. 9
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2. Abschnitt: Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
Art. 10 Vergünstigungen
¹ Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
a. für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz Transport transportiert wird:

Art. 3 Abs. 1 Bst. f oder
Abs. 2 Bst. a oder b oder
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c

b. für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird:

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c

c. für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c

² Als Rohholz gilt:
a. unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
¹ Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
² Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
³ Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
⁴ Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5 Die Fahrzeugh alterin oder der Fahrzeugh alter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6 Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeugh alterin oder der Fahrzeugh alter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
¹ Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m ³ transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
² Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b. Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c. Rückerstattungsperiode;
d. Holzvolumen in Kubikmetern (m ³ ).
³ Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 13 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
Die Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, ist:
a. für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode;
b. für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: der Kalendermonat;
c. für Fahrzeuge, die der pauschal erhobenen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode.
Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
¹ Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
² Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.

3. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

(Art. 4 Abs. 3 SVAG)
Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
¹ Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
² Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

Franken

a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:

15

b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:

22

c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:

33

Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln.
Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
¹ Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
² Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
³ Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
⁴ Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 19 Nachweis
¹ Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
² Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.

2. Titel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe

1. Kapitel: Abgabeperiode

(Art. 13 SVAG)
Art. 20
¹ Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, ist der Kalendermonat.
² Die Abgabeperiode für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, richtet sich nach Artikel 12 Absatz 2 SVAG.

2. Kapitel: Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1. Abschnitt: Grundsatz

(Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG)
Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
² Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a. bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b. bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c. bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
² Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a. können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b. müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.

2. Abschnitt: Fahrzeugseitige Erfassungssysteme

Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
(Art. 11 Abs. 2 SVAG)
¹ Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a. eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b. eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
² Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
Art. 24 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem
(Art. 11 a Abs. 2 SVAG)
Der Anbieter eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems muss sicherstellen, dass das System die folgenden Anforderungen erfüllt:
a. Es muss dem Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können.
b. Es zeichnet die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erforderlichen Positionen und Uhrzeiten (Wegpunkte) auf.
c. Die aufgrund der Wegpunkte ermittelten Kilometer dürfen höchstens um 4 Prozent von den tatsächlich gefahrenen Kilometern abweichen.
d. Es ermöglicht die Erfassung mitgeführter Anhänger.
Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen
¹ Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist.

3. Abschnitt: Mitwirkungspflichten

Art. 26 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
¹ Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitwirkt. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer:
a. das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt korrekt bedient oder, wenn die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, die Ermittlung vorschriftsgemäss erfolgt;
b. mitgeführte Anhänger korrekt erfasst.
² Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter trägt die Kosten, die ihr oder ihm aus der Pflicht der Ermittlung der gefahrenen Kilometer entstehen.
Art. 27 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem ab folgendem Zeitpunkt ununterbrochen funktionstüchtig ist:
a. bei inländischen Motorfahrzeugen: ab Inverkehrsetzung;
b. bei ausländischen Motorfahrzeugen: ab Einfahrt ins Zollgebiet.
Art. 28 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
¹ Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert und kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems, so muss die abgabepflichtige Person dieses unverzüglich überprüfen sowie reparieren oder ersetzen lassen.
² Führt der Defekt oder der Ausfall dazu, dass die gefahrenen Kilometer nicht automatisiert ermittelt werden, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die nicht aufgezeichneten Kilometer manuell ermittelt.
Art. 29 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
¹ Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass der Anbieter nach seinen Vorgaben Zugriff auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem hat.
² Kann sie den Zugriff nicht sicherstellen, so muss sie dafür sorgen, dass die für die Anmeldung notwendigen Daten innerhalb der Fristen nach Artikel 42 der dort genannten Stelle übermittelt werden.
Art. 30 Meldepflichten der NETS-Anbieter
( Art. 11 Abs. 1 SVAG)
Der NETS-Anbieter hat für die folgenden Motorfahrzeuge dem BAZG eine tägliche Meldung gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben zu übermitteln:
a. Motorfahrzeuge, die sich ausserhalb des Zollgebiets befinden;
b. Motorfahrzeuge, auf deren fahrzeugseitiges Erfassungssystem er keinen Zugriff hat.

3. Kapitel: Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen und zu inländischen Ersatzfahrzeugen

Art. 31 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
¹ Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
a. Fahrzeugart;
b. Kontrollschild mit Landeszeichen;
c. Fahrgestellnummer;
d. Leergewicht;
e. höchstzulässiges Gesamtgewicht;
f. höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
g. EURO-Emissionsklasse;
h. Art des verwendeten Treibstoffs.
² Beendet eine Halterin oder ein Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs das Auftragsverhältnis mit dem NETS-Anbieter, so muss sie oder er dies dem BAZG melden.
Art. 32 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
Wer ein inländisches Ersatzfahrzeug nach Artikel 9 Absatz 4 VVV ¹⁶ zur Verfügung stellt oder besitzt, muss dem BAZG vor jedem Einsatz des Fahrzeugs die folgenden Angaben übermitteln:
a. die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1;
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) der Nutzerin oder des Nutzers oder, wenn die Nutzerin oder der Nutzer über keine UID verfügt, die Geschäftspartner-Nummer des BAZG;
c. die Dauer, während der das Fahrzeug voraussichtlich genutzt wird.
¹⁶ SR 741.31
Art. 33 Anpassung der übermittelten Angaben
Die Person, die die Angaben nach Artikel 31 oder 32 übermittelt hat, muss dafür sorgen, dass das BAZG zu jedem Zeitpunkt über aktuelle Daten verfügt.

4. Kapitel: Anmeldung

(Art. 11 Abs. 1 und 11 b Abs. 1 Bst. d SVAG)

1. Abschnitt: Anmeldung bei automatisierter Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Art. 34 Grundsatz
Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung (Art. 11 b Abs. 1 Bst. d SVAG) für jedes Motorfahrzeug erfolgen.
Art. 35 Inhalt der Anmeldung
¹ Die Anmeldung muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Wegpunkte gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS);
b. das höchstzulässige Gesamtgewicht allfällig mitgeführter Anhänger.
² Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthalten:
a. Fahrgestellnummer;
b. Art des Anhängers;
c. Identifikationsnummer des Anbieters.
³ Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines EETS-Anbieters muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthalten:
a. Personalien der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
b. Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
c. Korrespondenzsprache;
d. Personal Account Number (PAN-Nummer);
e. Kontrollschild mit Landeszeichen;
f. Leergewicht des Motorfahrzeugs, wenn der Anhänger nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird;
g. höchstzulässiges Gesamtgewicht;
h. höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
i. EURO-Emissionsklasse;
j. Angabe, ob es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
k. Angabe, ob ein Anhänger mitgeführt wird, wenn er vereinfacht angemeldet wird;
l. Art des mitgeführten Anhängers, wenn er nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird.
Art. 36 Frist für die Anmeldung
¹ Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a. für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b. für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
² Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
Art. 37 Einsicht in Daten
Die NETS-Anbieter müssen dem BAZG auf Verlangen Einsicht in die Daten gewähren, die zur Überprüfung der Anmeldung erforderlich sind.

2. Abschnitt: Anmeldung bei manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Art. 38 Grundsatz
¹ Werden die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt, so muss die abgabepflichtige Person die Anmeldung für jedes Motorfahrzeug vornehmen.
² Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport muss ebenfalls eine Anmeldung eingereicht werden.
Art. 39 Inhalt der Anmeldung für inländische Fahrzeuge
Für inländische Fahrzeuge muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer;
b. Datum der Fahrt;
c. Grund für die manuelle Ermittlung;
d. Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte;
e. Art des Anhängers für den mitgeführten Anhänger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht;
f. massgebendes Gewicht für das Motorfahrzeug und den mitgeführten Anhänger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht.
Art. 40 Inhalt der Anmeldung für ausländische Fahrzeuge
¹ Für ausländische Fahrzeuge muss vor der Einfahrt ins Zollgebiet und bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet je eine Anmeldung eingereicht werden.
² Die Anmeldung vor der Einfahrt ins Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Kontrollschild mit Landeszeichen;
b. massgebendes Gewicht bei der Einfahrt;
c. EURO-Emissionsklasse beziehungsweise die Angabe, dass es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
d. Anzahl Kilometer, die im Zollgebiet voraussichtlich zurückgelegt werden;
e. Datum der Einfahrt ins Zollgebiet und voraussichtliches Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
f. Grund für die manuelle Ermittlung;
g. Zahlungsmittel, wenn die Anmeldung ein der Abgabe unterliegendes Fahrzeug betrifft.
³ Die Anmeldung bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Kontrollschild mit Landeszeichen gemäss der Anmeldung vor der Einfahrt;
b. massgebendes Gewicht bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
c. Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte.
Art. 41 Frist der Anmeldung
¹ Für inländische Fahrzeuge ist die Anmeldung täglich bei Fahrtende einzureichen.
² Für ausländische Fahrzeuge gelten die folgenden Fristen:
a. für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 2: vor der Einfahrt ins Zollgebiet;
b. für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 3: 1. bei bargeldloser Bezahlung: spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 2.
bei Bezahlung in bar: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters: 1. inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
2. ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.

3. Abschnitt: Korrektur der Anmeldung

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Art. 43
Die im Hinblick auf die Anmeldung erfassten Daten können bis zum Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung verbindlich wird, korrigiert werden.

4. Abschnitt: Verbindlichkeit der Anmeldung

Art. 44
¹ Werden die Kilometer automatisiert ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
a. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
b. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: um 23.59 Uhr am Tag der Einreichung.
² Werden die Kilometer in Fällen nach Artikel 22 manuell ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
a. für inländische Motorfahrzeuge: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
b. für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung bargeldlos erfolgt: 1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Einfahrt ins Zollgebiet,
2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit Ablauf der Anmeldefrist nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b;
c. für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung mit Bargeld erfolgt: 1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Bezahlung der Abgabe bei der Einfahrt ins Zollgebiet,
2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
³ Werden die Kilometer aufgrund eines Ausfalls oder Defekts des fahrzeugseitigen Erfassungssystems manuell ermittelt (Art. 28 Abs. 2), so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
a. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
b. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: mit Ablauf der Anmeldefrist.

5. Kapitel: ...

Art. 4 5 und 46 ¹⁷
¹⁷ Tritt am 1. Okt. 2025 in Kraft.

6. Kapitel: Veranlagung und Bezug der Abgabe

1. Abschnitt: Veranlagung der Abgabe

Art. 47 Veranlagungsverfügung
¹ Das BAZG veranlagt die leistungsabhängige Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung.
² Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge fasst das BAZG die Veranlagungen pro Fahrzeug in einer monatlichen Verfügung zusammen.
³ Die Veranlagungsverfügung wird der abgabepflichtigen Person eröffnet. Für ausländische Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters wird die Veranlagungsverfügung dem Anbieter eröffnet.
⁴ Die Eröffnung erfolgt elektronisch, sofern die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat zuvor das Einverständnis gegeben hat.
Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a. das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b. die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
² Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
¹ Ist die Anmeldung lückenhaft, so ermittelt das BAZG die Anzahl gefahrener Kilometer automatisiert mittels stationärer und mobiler Kontrollanlagen sowie Routing-Methoden.
² Die Routing-Methoden berücksichtigen die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke.
³ Die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke wird um einen von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängigen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit:
a. von über 45 Kilometern pro Stunde: 0 Prozent;
b. von über 35 bis 45 Kilometern pro Stunde: 25 Prozent;
c. von über 25 bis 35 Kilometern pro Stunde: 50 Prozent;
d. von über 15 bis 25 Kilometern pro Stunde: 75 Prozent;
e. von unter 15 Kilometern pro Stunde: 100 Prozent.
Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
Stellt das BAZG fest, dass ein mitgeführter Anhänger in der Anmeldung nicht korrekt erfasst wurde, so wird die Abgabe für die Fahrzeugkombination auf der Grundlage des höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts veranlagt.
Art. 51 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
¹ Unterbleibt die Anmeldung oder hat das BAZG Kenntnis davon, dass ein der leistungsabhängigen Abgabe unterliegendes Fahrzeug im Zollgebiet verkehrte, für das keine Anmeldung vorliegt, so wird die Abgabe auf der Grundlage folgender Daten veranlagt:
a. Anzahl gefahrener Kilometer: 1. wenn keine Durchfahrten bei Kontrollanlagen registriert sind: 300 Kilometer pro Tag,
2. wenn Durchfahrten bei einer oder mehreren Kontrollanlagen registriert sind: nach Artikel 49 ermittelte gefahrene Kilometer;
b. massgebendes Gewicht: 1. bei Fahrzeugen, die keine Anhänger mitführen können: Gesamtgewicht,
2. bei Fahrzeugen, die Anhänger mitführen können: Gesamtzugsgewicht.
² Hat das BAZG Anhaltspunkte, dass 300 Kilometer pro Tag zu wenig sind, so wird die Anzahl der gefahrenen Kilometer nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

2. Abschnitt: Bezug der Abgabe

Art. 52 Rechnungsstellung
¹ Das BAZG kann die leistungsabhängig erhobene Abgabe periodisch in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens monatlich.
² Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben für die in seinem Dienst stehenden ausländischen Fahrzeuge in Rechnung. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
³ Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage.
Art. 53 Sicherstellung
(Art. 14 SVAG)
¹ Das BAZG kann zur Deckung von Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, eine Sicherstellung verlangen, wenn:
a. die Bezahlung als gefährdet erscheint;
b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe und allfälliger Zinsen in Verzug ist.
² In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ¹⁸ über Schuldbetreibung und Konkurs.
³ Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
¹⁸ SR 281.1
Art. 54 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ Bei Fahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, kann das BAZG:
a. Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen;
b. die Abgabe in Teilbeträgen erheben.
² Verlangt das BAZG Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so erstattet es zu viel erhobene Beträge auf Ersuchen der abgabepflichtigen Person zurück.
Art. 55 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
Das Risiko, dass die abgabepflichtige Person die Abgabe nicht bezahlt, trägt bei ausländischen Fahrzeugen mit einem Erfassungssystem eines EETS-Anbieters der EETS-Anbieter.

3. Titel: NETS- und EETS-Anbieter

1. Kapitel: Zulassung

(Art. 11 a Abs. 2 SVAG)
Art. 56 Gesuch um Zulassung
¹ Wer vom BAZG als NETS- oder EETS-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Gesuch einreichen.
² Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:
a. [Bild bitte in Originalquelle ansehen] nachweist, dass er die formellen Voraussetzungen erfüllt;
b. glaubhaft macht, dass er fähig ist: 1. die vom BAZG gestützt auf Artikel 11 a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen, und
2. ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.
Art. 57 Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung
Das BAZG erteilt einem Gesuchsteller die Zulassung, wenn dieser:
a. die formellen Voraussetzungen erfüllt;
b. das Zulassungsverfahren auf allen Prüfstufen erfolgreich durchlaufen hat.
Art. 58 Formelle Voraussetzungen
Der Gesuchsteller muss die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllen:
a. Er ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen.
b. Er verfügt über: 1. einen Businessplan;
2. ein Qualitätssicherungssystem;
3. einen Risikomanagementplan;
4. einen Notfallplan;
5. ein Umsetzungskonzept zur Erfüllung der betrieblichen und technischen Vorgaben.
c. Er verfügt über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Art. 59 Prüfstufen des Zulassungsverfahrens sowie Kosten
¹ Das Zulassungsverfahren besteht aus den folgenden vier aufeinanderfolgenden Prüfstufen:
a. Stufe 1: Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die eingereichten Unterlagen inhaltlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind;
b. Stufe 2: Prüfung ob die vom BAZG gestützt auf Artikel 11 a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben für die Schnittstellen zwischen dem System des Anbieters und dem Informationssystem des BAZG erfüllt werden können;
c. Stufe 3: Durchführung eines Probebetriebs, mit dem anhand definierter Testfahrten und Testszenarien geprüft wird, ob die technischen und betrieblichen Vorgaben für das fahrzeugseitige Erfassungssystem erfüllt sind;
d. Stufe 4: Durchführung eines Pilotbetriebs, mit dem geprüft wird, ob alle technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt sind und ob das fahrzeugseitige Erfassungssystems im Betrieb unter realen Bedingungen eine ausreichende Betriebsqualität aufweist, damit die Veranlagung und Erhebung der Abgabe dauerhaft ordnungsgemäss erfolgen kann.
² Für die Stufen 1–3 teilt das BAZG dem Gesuchsteller jeweils mit, ob er die Prüfung der betreffenden Stufe bestanden hat. Ist dies der Fall, so nimmt es die Prüfung der nächsten Stufe vor.
³ Entscheide über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgen auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer Verfügung.
⁴ Die Kosten, die dem Anbieter im Zulassungsverfahren entstehen, trägt er selbst.
Art. 60 Verzicht auf die Prüfung der Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfstufen
Das BAZG kann auf die Prüfung der Erfüllung einzelner formeller Voraussetzungen oder der Erfüllung von Voraussetzungen auf einzelnen Prüfstufen ganz oder teilweise verzichten, wenn die Resultate aus einem Zulassungsverfahren in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder aus einem bereits durchgeführten Zulassungsverfahren in der Schweiz belegen, dass die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb
¹ Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
² Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b. Form der Zusammenarbeit;
c. Haftung und Gewährleistung;
d. Schutzrechte;
e. Konventionalstrafen;
f. Entgelt.
Art. 62 Erteilung der Zulassung
¹ Besteht ein Gesuchsteller die Prüfung der Stufe 4 des Zulassungsverfahrens, so verfügt das BAZG die Zulassung.
² Erteilt das BAZG die Zulassung, so gilt der Vertrag über die Durchführung des Pilotbetriebs als Vertrag für den ordentlichen Betrieb.
³ Verweigert es die Zulassung, so gilt der Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung als beendet.

2. Kapitel: Änderung der Verhältnisse sowie Nichterfüllung der Voraussetzungen und Pflichten

Art. 63 Änderung der Verhältnisse und erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
¹ Der zugelassene Anbieter muss das BAZG über alle Änderungen informieren, die Auswirkungen auf die Zulassung haben könnten.
² Er muss dem BAZG in einer Analyse aufzeigen, welche Auswirkungen eine Änderung der Verhältnisse hat und welche Risiken damit verbunden sind. In der Analyse sind zudem Massnahmen zur Verhinderung oder Reduktion der festgestellten Risiken aufzuzeigen.
³ Das BAZG kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erneut prüfen, wenn es aufgrund der Analyse zum Schluss kommt, dass dies erforderlich ist. Es kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auch unabhängig von einer Änderung der Verhältnisse prüfen.
⁴ Verursacht eine erneute Prüfung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Anbieter Kosten, so werden diese nicht entschädigt.
Art. 64 Massnahmen bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Verletzung von Pflichten
¹ Erfüllt ein Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt er rechtliche oder vertragliche Pflichten, so fordert das BAZG den Anbieter auf, Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Pflichten wieder hergestellt wird.
² Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen bedarf der Zustimmung des BAZG.
³ Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so ordnet das BAZG Massnahmen an und setzt eine Frist, bis zu der diese umgesetzt sein müssen.

3. Kapitel: Sicherheitsleistungen des EETS-Anbieters

(Art. 14 Abs. 1 SVAG)
Art. 65
Das BAZG kann vom EETS-Anbieter Sicherheitsleistungen verlangen, wenn Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der rechtlichen und vertraglichen Pflichten bestehen.

4. Kapitel: Verweigerung und Widerruf der Zulassung

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)
Art. 66
¹ Das BAZG verweigert die Zulassung oder kann sie widerrufen, wenn der EETS-Anbieter die Sicherheitsleistungen nach Artikel 65 nicht erbringt.
² Es widerruft die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen und die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht innerhalb der gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 gesetzten Frist wieder erfüllt sind.
³ Es kann bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung die Zulassung des EETS-Anbieters mit sofortiger Wirkung widerrufen.

5. Kapitel: Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter

(Art. 11 a Abs. 1 SVAG)
Art. 67
Für die Vergabe des Auftrags an den Anbieter nach Artikel 11 a Absatz 1 SVAG ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 ¹⁹ über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar.
¹⁹ SR 172.056.1

6. Kapitel: Frist für die Übermittlung von Daten durch die NETS-Anbieter

Art. 68
Die NETS-Anbieter müssen dem BAZG die ihnen bei Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems übermittelten Daten (Art. 42) spätestens am Folgetag übermitteln.

7. Kapitel: Überprüfung der Höhe des Entgelts

(Art. 11 b Abs. 4 SVAG)
Art. 69
Das BAZG überprüft die Höhe des Entgelts für die zugelassenen Anbieter periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre. Wenn nötig schlägt es dem EFD eine Anpassung der Höhe des Entgelts vor.

4. Titel: ...

Art. 70 81 ²⁰
²⁰ Tritt am 1. Jan. 2025 in Kraft.

5. Titel: Akzeptierte Zahlungsmittel

Art. 82
¹ Das BAZG kann für die Bezahlung der Abgabe sowie für die Leistung von Sicherheiten oder Vorauszahlungen insbesondere Kredit-, Debit- und Tankkarten akzeptieren.
² Tankkarten akzeptiert das BAZG nur von zugelassenen Tankkarten-Anbietern. Ein Tankkarten-Anbieter wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn er:
a. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b. nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt; und
c. die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet.
³ Die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten erhalten ein Entgelt.
⁴ Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben, die Höhe des Entgelts und die Zahlungsfristen für Tankkarten-Anbieter fest und regelt das Zulassungsverfahren.

6. Titel: Solidarhaftung

(Art. 5 a Abs. 2 SVAG)
Art. 83
¹ Stellt eine solidarisch haftende Person eine Anfrage nach Artikel 5 a Absatz 2 SVAG, so muss diese die folgenden Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Person, mit der sie einen Vertrag abschliessen will und gegebenenfalls der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die UID;
b. die Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs; und
c. die Bestätigung, dass die Vertragspartei und gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Auskunftserteilung durch das BAZG schriftlich zugestimmt hat.
² Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 5 a SVAG solidarisch haftet.

7. Titel: Verwendung der Abgabe

(Art. 19 Abs. 1 und 4 SVAG)
Art. 84 Reinertrag aus der Abgabe
¹ Als Reinertrag gelten die laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich:
a. des Entgelts für die zugelassenen Anbieter (Art. 69) und den beauftragten Anbieter (Art. 67) und für die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten (Art. 82 Abs. 3);
b. der Entschädigung Dritter, die mit dem Bau und dem Betrieb stationärer und mobiler Anlagen beauftragt wurden (Art. 90 Abs. 4);
c. der Vollzugsentschädigungen (Art. 98 Abs. 1);
d. der Beiträge an die Durchführung von Schwerverkehrskontrollen durch die Kantone (Art. 99);
e. der Debitorenverluste.
² Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags vom 11. April 2000 ²¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein.
²¹ SR 0.641.851.41
Art. 85 Verteilung des Anteils der Kantone am Reinertrag
¹ 76,5 Prozent des Anteils der Kantone am Reinertrag (Kantonsanteil) werden nach dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 86 auf alle Kantone verteilt.
² 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach den Kriterien gemäss Artikel 87 auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.
³ 10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19 a SVAG aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.
Art. 86 Schlüssel für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils
¹ 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
a. 20 Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der National- und der Hauptstrassen,
2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b. 15 Prozent nach den Strassenlasten;
c. 60 Prozent nach der Wohnbevölkerung;
d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
² Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
a. die Nationalstrassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik;
b. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 2007 ²² über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV);
c. die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, und die übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
³ Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.
⁴ Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.
⁵ Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.
⁶ Die Höhe der den Kantonen zustehenden Beträge richtet sich nach dem Berechnungsmodell in Anhang 3.
²² SR 725.116.21
Art. 87 Kriterien für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf Kantone mit Berg- und Randgebieten
¹ Massgebend für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten ist die besondere Betroffenheit:
a. der Bevölkerung;
b. der Wirtschaft;
c. des Strassengütertransportgewerbes.
² Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet. Die gestützt darauf berechneten Prozentsätze sind pro Kanton in Anhang 4 aufgeführt.
³ Die gewichteten Mittel sowie die Prozentsätze nach Anhang 4 werden periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, vom Bundesamt für Verkehr überprüft und wenn nötig angepasst.

8. Titel: Kontrollen

Art. 88 Grundsatz
(Art. 18 a SVAG)
¹ Die abgabepflichtigen Personen und Personen, die für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken, müssen dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Belege vorlegen, die für den Vollzug der Abgabeerhebung von Bedeutung sind.
² Das BAZG kann Kontrollen am Domizil der abgabepflichtigen Person durchführen:
a. zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten der abgabepflichtigen Person;
b zur Überprüfung der im Rückerstattungsverfahren gemachten Angaben.
³ Sofern die Umstände es erlauben, sind die Kontrollen am Domizil während der Geschäftszeiten durchzuführen.
Art. 89 Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
(Art. 18 a und 18 b SVAG)
¹ Die vom BAZG für die Kontrollen nach Artikel 18 a SVAG eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten Fahrzeuge anhalten und betreten.
² Bei Verdacht auf eine Widerhandlung nach Artikel 20 oder 20 a SVAG können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 90 Stationäre und mobile Kontrollanlagen
(Art. 18 a Abs. 2 SVAG)
¹ Das BAZG betreibt für die Kontrollen nach Artikel 18 a SVAG stationäre und mobile Anlagen.
² Mit den stationären und mobilen Anlagen können folgende Daten erfasst werden:
a. Kontrollschilder;
b. Front-, Heck-, und Übersichtsbilder der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen;
c. Fahrzeugart;
d. Fahrtrichtung;
e. Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt;
f. Ort der Ein- und der Ausfahrt ins oder aus dem Zollgebiet.
³ Die von den Anlagen erfassten Daten werden dem BAZG übermittelt und danach in der Anlage gelöscht.
⁴ Das BAZG kann Dritte mit dem Bau und dem Betrieb der stationären und mobilen Anlagen beauftragen.
⁵ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beauftragten Dritten, welche die mobilen Anlagen bedienen, dürfen zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten die von ihnen selbst erfassten Daten vor Ort einsehen. Stellen sie fest, dass Daten falsch erfasst wurden, so dürfen sie diese korrigieren.
⁶ Die dem BAZG übermittelten Daten können abgeglichen werden mit:
a. den Daten der für die Schwerverkehrsabgabe registrierten Fahrzeuge;
b. den Daten der für die Nationalstrassenabgabe registrierten Fahrzeuge;
c. den im Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) registrierten Daten der von der Abgabe befreiten oder der pauschal erhobenen Abgabe unterliegenden Fahrzeuge;
d. den im IVZ registrierten Daten der nicht der Abgabe unterliegenden Fahrzeuge.
Art. 91 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers
(Art. 18 b SVAG)
Die Fahrzeughalterinnen und -halter müssen dem BAZG die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten auf Verlangen übermitteln.

9. Titel: Registrierung und elektronisches Verfahren

Art. 92 Registrierung
¹ Folgende Personen müssen sich beim BAZG registrieren:
a. Halterinnen und Halter von inländischen Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, und von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
b. Halterinnen und Halter von ausländischen Motorfahrzeugen, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, einschliesslich von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
c. Fahrzeughalterinnen und -halter, die sich verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren zu nutzen;
d. solidarisch haftende Personen, die Anfragen nach Artikel 5 a SVAG stellen;
e. Halterinnen und Halter von Ersatzfahrzeugen und Personen, die solche zur Verfügung stellen;
f. Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs zur Abrechnung der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer;
g. Personen, die regelmässig Gesuche nach Artikel 2 Absatz 2 um Befreiung von der Abgabe stellen;
h. rückerstattungsberechtigte Personen;
i. NETS- und EETS-Anbieter;
j. Tankkartenanbieter.
² Registriert sich eine Person nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder f nicht, so kann das BAZG für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erheben.
³ Andere Personen als jene nach Absatz 1 können sich registrieren.
Art. 93 Elektronisches Verfahren
¹ Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so wird es über das Portal geführt, das für elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe vorgesehen ist.
² Es obliegt der betroffenen Person, bei einem laufenden elektronisch geführten Verfahren regelmässig im Portal zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen.
Art. 94 Elektronische Eröffnung von Verfügungen
¹ Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so können Verfügungen mit dem Einverständnis der betroffenen Person über das Portal nach Artikel 93 eröffnet werden.
² Über das Portal eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Portal abrufbar ist.

10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 95 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
(Art. 10 Abs. 1 und 2 SVAG)
¹ Das BAZG ist zuständig für:
a. die leistungsabhängige Erhebung der Abgabe;
b. die pauschale Erhebung der Abgabe: 1. bei ausländischen Fahrzeugen,
2. bei Fahrzeugen des Zollanschlussgebiets Büsingen.
² Die Kantone sind zuständig für die pauschale Erhebung der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen. Für eine allfällige Nacherhebung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 3 Absatz 3 ist das BAZG zuständig.
Art. 96 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
(Art. 16 SVAG)
Die kantonalen Vollzugsbehörden und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellen dem BAZG die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfügung.
Art. 97 Erlass von Weisungen
Das BAZG erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.
Art. 98 Entschädigung für den Vollzugsaufwand
¹ Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
² Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 99 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
(Art. 10 Abs. 3 SVAG)
¹ Der Bund richtet Kantonen, die zur Abgabensicherung und insbesondere zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schliesst mit den betreffenden Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin wird insbesondere die Art der Berechnung der Beiträge und deren Höhe vereinbart.
Art. 100 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe
¹ Die Kantone rechnen betreffend die pauschal erhobene Abgabe periodisch mit dem BAZG nach dessen Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres erstellen sie einen definitiven Abschluss.
² Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 101
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 102 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung
¹ Das BAZG kann Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung nach Artikel 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 ²³ (bisherige SVAV) bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für den Einbau dieser Geräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, abgeben.
² Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung, die das BAZG gestützt auf die bisherige SVAV abgibt, dürfen noch bis zum Einsatz eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines NETS- oder EETS-Anbieters, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer verwendet werden. Danach müssen sie dem BAZG auf Verlangen zurückgegeben werden.
³ Solange ein Erfassungsgeräts nach bisheriger SVAV verwendet wird, gelten das 4. Kapitel und der 1. und 2. Abschnitt des 4 a. Kapitels der bisherigen SVAV.
²³ [ AS 2000 1170 ; 2004 4525 ; 2007 4695 , 5011 , 5987 Art. 35; 2008 769 , 1653 ; 2009 4333 ; 2012 3423 ; 2016 513 , 1859 Anhang Ziff. II 2, 3275 ; 2017 2649 Ziff. II, 6789; 2018 1521 ; 2019 237 ; 2021 55 , 589 ; 2023 803 ]
Art. 103 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, bei denen die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten ohne Erfassungsgerät erfasst werden (Art. 25 a Abs. 1 Bst. c bisherige SVAV), können bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für die Erfassung ohne Gerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, die Anzahl Kilometer ohne Erfassungsgerät nach bisherigem Recht ermitteln.
Art. 104 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Erklärungen, mit denen sich Halterinnen und Halter verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu verwenden, sind bis zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, gültig.
Art. 105 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
Bewilligungen, mit denen des BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der bisherigen SVAV Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, sind längstens bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Art. 106 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Bewilligungen, mit denen das BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen hat (Art. 3 Abs. 2 bisherige SVAV), sind längstens gültig bis zum:
a. 31. Dezember 2025 für die leistungsabhängig erhobene Abgabe
b. 31. Dezember 2026 für die pauschal erhobene Abgabe.
Art. 107 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
Für Motorfahrzeuge, die mit einem vom BAZG gestützt auf die bisherige SVAV abgegebenen Erfassungsgerät ausgerüstet sind und mit denen Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV ausgeführt werden, richtet sich das Rückerstattungsverfahren nach neuem Recht, sofern die gesuchstellende Person Halterin oder Halter von mindestens einem Motorfahrzeug ist, das mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach neuem Recht ausgerüstet ist.
Art. 108 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 34 Abs. 1 Bst. b bisherige SVAV) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück.
Art. 109 Datenbearbeitung
Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 110
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2024 in Kraft.
² Die nachstehenden Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
a. 4. Titel: am 1. Januar 2025;
b. 5. Kapitel des 2. Titels: am 1. Oktober 2025.

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 2)

Abgabekategorien

Die vollständigen Titel und Fundstellen der Rechtsvorschriften der EU, die in Kraft sind, sowie die Titel der UNECE-Reglemente und ihre Ergänzungen sind in Anhang 2 VTS ²⁴ aufgelistet.
Die Stelle, bei der die UNECE-Reglemente eingesehen und bezogen werden können, ist in Artikel 3 a Absatz 2 VTS genannt.

1 Schwere Motorwagen

1.1 Abgabekategorie 1

– EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
– EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
– EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
– EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren)
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
– EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richt-linie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
– Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06

1.2 Abgabekategorie 2

1.3 Abgabekategorie 3

– EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
– Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07

2 Leichte Motorwagen

2.1 Abgabekategorie 1

– EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
– EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
– EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Zeile A
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
– EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
– EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende

2.2 Abgabekategorie 2

2.3 Abgabekategorie 3

– EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
– Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
²⁴ SR 741.41

Anhang 2

(Art. 85 Abs. 2)

Als Berg- und Randgebiete geltende Regionen

Code

Region

Anzahl
Gemeinden

Gemeindenummern

1

Erlach-Seeland

32

301–306, 308–312, 382, 384–386, 394, 491–502, 548, 734, 754–755

2

Biel/Bienne

25

371–372, 392, 731–733, 735–753

3

Jura bernois

40

431, 433, 436, 438–440, 442, 444, 447, 681–684, 687, 690–692, 694, 696–697, 699–704, 706–715, 721–725

4

Oberes Emmental

10

613, 901–909

5

Schwarzwasser

11

357, 851–854, 864, 877, 879–880, 882, 887

6

Thun

40

562, 566, 761–769, 871, 885, 921–947

7

Saanen-Obersimmental

7

791–794, 841–843

8

Kandertal

5

561, 563–565, 567

9

Oberland-Ost

29

571–582, 584–594, 781–786

10

Willisau

28

1009, 1083, 1086, 1098, 1107, 1121–1124, 1126–1133, 1135–1138, 1143–1146, 1148–1150

11

Entlebuch

8

1001–1008

12

Uri

20

1201–1220

13

Innerschwyz

16

1056, 1068–1069, 1311, 1331, 1362–1367, 1369, 1371–1374

14

Einsiedeln

7

1301, 1343, 1348, 1361, 1368, 1370, 1375

15

Sarneraatal

6

1401, 1403–1407

16

Nidwalden

12

1402, 1501–1511

17

Glarner Hinterland

17

1601, 1603–1606, 1610–1616, 1621, 1626–1629

18

La Gruyère

40

2121–2156, 2158–2161

19

Sense

19

2291–2296, 2298–2310

20

Glâne-Veveyse

58

2061–2072, 2074–2075, 2077, 2079, 2081–2083, 2085–2097, 2099–2103, 2105, 2107–2113, 2321–2333, 2335–2336

21

Thal

9

2421–2429

22

Appenzell A.Rh.

21

3001–3007, 3021–3025, 3031–3038, 3111

23

Appenzell I.Rh.

5

3101–3105

24

Sarganserland

13

1608, 1618, 1624, 3291–3298, 3311, 3316

25

Toggenburg

17

3351–3352, 3354–3357, 3371–3377, 3391, 3394, 3403, 3406

26

Prättigau

15

3861–3863, 3871, 3881–3883, 3891–3893, 3961, 3962, 3971–3973

27

Davos

1

3851

28

Schanfigg

12

3914–3915, 3921–3930

29

Mittelbünden

25

3501–3502, 3504–3506, 3511–3515, 3521–3523, 3531–3534, 3536, 3538–3541, 3911–3913

30

Viamala

41

3503, 3631–3642, 3661–3670, 3681, 3691–3695, 3701–3712

31

Surselva

48

3571–3584, 3586–3587, 3591–3596, 3598–3606, 3611–3616, 3651–3652, 3732, 3734, 3981–3987

32

Engiadina bassa

18

3741–3746, 3751–3753, 3761–3763, 3841–3846

33

Oberengadin

18

3551, 3561, 3771, 3773–3776, 3781–3791

34

Mesolcina

17

3801, 3803–3806, 3808, 3810–3811, 3821–3823, 3831–3836

35

Tre Valli

47

5006, 5012, 5015, 5031–5047, 5061–5081, 5281–5286

36

Locarno

63

5091–5099, 5102, 5104–5123, 5125, 5127–5136, 5301–5322

37

Aigle

15

5401–5415

38

Pays-d’Enhaut

3

5841–5843

39

Yverdon

61

5551–5570, 5745, 5766, 5901–5939

40

La Vallée

5

5744, 5764, 5871–5873

41

Goms

21

6051–6052, 6054–6067, 6070–6071, 6073, 6177–6178

42

Brig

16

6001–6002, 6006–6011, 6171–6176, 6179–6180

43

Visp

32

6004, 6191–6202, 6281–6283, 6285–6300

44

Leuk

15

6101–6105, 6107, 6109–6117

45

Sierre

19

6231–6235, 6237–6245, 6247–6251

46

Sion

21

6021–6025, 6081–6089, 6246, 6261, 6263–6267

47

Martigny

22

6031–6036, 6131–6137, 6139–6142, 6211–6212, 6214, 6218–6219

48

Monthey

14

6151–6159, 6213, 6215–6217, 6220

49

La Chaux-de-Fonds

19

432, 434–435, 437, 441, 443, 445–446, 448, 6421–6423, 6431–6437

50

Val-de-Travers

11

6501–6511

51

Jura

83

6701–6728, 6741–6759, 6771–6806

Anhang 3

(Art. 86 Abs. 6)

Berechnungsmodell für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils

Strassenlänge (20 %)

Strassenlasten (15 %)

Bevölkerung (60 %)

Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %)

Kantonsanteil
gemäss Masszahlen total (76,5 %)

Kanton

National- und Hauptstrassen in km

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Kantons- und
Gemeindestrassen in km

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Total Kantonsanteil in 1000 Fr.

Strassenausgaben netto in 1000 Fr.

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Mittlere Wohnbevölkerung

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger

Motorfahrzeugsteuer in 1000 Fr.

Motorfahrzeug-Steuerbelastungsindex

Masszahl Bestand
Belastung

Kantonsanteil in 1000 Fr.

in 1000 Fr.

ZH ²⁵

245.21

452 ²⁶

8138.10

779 ²⁷

1231 ²⁸

2 826 939

1856 ²⁹

1 545 171

8209 ³⁰

1 029 419

334 571

95.31 ³¹

98 114 596 ³²

554 ³³

11 850 ³⁴

Total aller Kantone

4151

7650

79 963

7650

17 000

17 481 938

11 475

8 639 331

45 900

6 771 267

2 308 452

100

676 965 286

3825

76 500

Datenquelle:

National-, Kantons- und Gemeindestrassen: Bundesamt für Statistik (BFS)

Hauptstrassen: Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Netzfertigstellung, Bundesbeiträge für Hauptstrassen und Kantone ohne Nationalstrasse: ASTRA

Kantonsausgaben für Kantons- und Gemeindestrassen: BFS

Lärmschutz: Bundesamt für Umwelt

BFS

BFS

²⁵ Beispiel anhand der Daten für den Kanton Zürich für das Jahr 2022.
²⁶ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Km der National- und Hauptstrassen multipliziert mit Km der National- und Hauptstrassen auf Kantonsgebiet.
²⁷ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Km der Kantons- und Gemeindestrassen multipliziert mit Km der Kantons- und Gemeindestrassen auf Kantonsgebiet.
²⁸ Kantonsanteil des Kantons in 1000 Fr. (National- und Hauptstrasse) addiert mit Kantonsanteil des Kantons in 1000 Fr (Kantons- und Gemeindestrassen).
²⁹ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Strassenausgaben in 1000 Fr. multipliziert mit Strassenausgaben des Kantons in 1000 Fr.
³⁰ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total der mittleren Wohnbevölkerung multipliziert mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons.
³¹ (Motorfahrzeugsteuer des Kantons multipliziert mit 1000 dividiert durch Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger des Kantons) dividiert durch (Total Motorfahrzeugsteuern multipliziert mit 1000 dividiert durch Total Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger) multipliziert mit 100.
³² Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger des Kantons multipliziert mit Motorfahrzeug Belastungsindex des Kantons.
³³ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Masszahl Bestand Belastung multipliziert mit Masszahl Bestand Belastung des Kantons.
³⁴ Total Kantonsanteil des Kantons in 1000 Fr.

Anhang 4

(Art. 87 Abs. 2)

Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten

Berg- und Randgebiete

Gewichtetes Mittel
(in Prozent)

in 1000 Fr.*

in Fr./E.*

ZH

0,0

0,0

0

BE

24,0

3 240,0

3

LU

1,6

216,0

1

UR

0,7

94,5

3

SZ

1,2

162,0

1

OW

0,4

54,0

2

NW

0,5

67,5

2

GL

0,1

13,5

0

ZG

0,0

0,0

0

FR

1,7

229,5

1

SO

0,2

27,0

0

BS

0,0

0,0

0

BL

0,0

0,0

0

SH

0,0

0,0

0

AR

0,4

54,0

1

AI

0,2

27,0

2

SG

1,1

148,5

0

GR

21,6

2 916,0

16

AG

0,0

0,0

0

TG

0,0

0,0

0

TI

9,6

1 296,0

4

VD

3,5

472,5

1

VS

30,5

4 117,5

15

NE

1,5

202,5

1

GE

0,0

0,0

0

JU

1,2

162,0

2

Total

100,0

13 500,0

55

*Beispielrechnung

Anhang 5

(Art. 101)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 ³⁵
2. Verordnung vom 1. September 2000 ³⁶ über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs
3. Verordnung vom 16. Oktober 2000 ³⁷ über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
... ³⁸
³⁵ [ AS 2000 1170 ; 2004 4525 ; 2007 4695 , 5011 , 5987 Art. 35; 2008 769 , 1653 ; 2009 4333 ; 2012 3423 ; 2016 513 , 1859 Anhang Ziff. II 2, 3275 ; 2017 2649 Ziff. II, 6789; 2018 1521 ; 2019 237 ; 2021 55 , 589 ; 2023 803 ]
³⁶ [ AS 2000 2621 ]
³⁷ [ AS 2000 2739 ]
³⁸ Die Änderungen können unter AS 2024 150 konsultiert werden.
Version: 31.12.2024
Anzahl Änderungen: 121

Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 27. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 641.81 ² SR 631.0 ³ SR 740.1

1. Titel: Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlage

1. Kapitel: Abgabeobjekt

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Abgabeobjekt
(Art. 3 SVAG)
Der Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) unterliegen die folgenden Transportmotorwagen und Transportanhänger im Sinne der Artikel 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 ⁴ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t liegt:
a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster, zweiter und dritter Satz VTS);
g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
h. Wohnmotorwagen und Motorfahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
i. Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
j. Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
l. Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
⁴ SR 741.41
Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
¹ Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
a. Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b. Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: 1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49–53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 ⁵ sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020 ⁶ gemietet worden sind;
c. Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
d. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 2009 ⁷ über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
e. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86–90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 ⁸ );
f. Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20–21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 ⁹ ; VVV);
g. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22–26 VVV);
h. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
i. Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 ¹⁰ ), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
j. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
k. Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS ¹¹ );
l. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
m. Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
n. Transportachsen;
o. Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 2006 ¹² zollfrei sind.
² Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
⁵ SR 520.1
⁶ SR 520.11
⁷ SR 745.11
⁸ SR 741.11
⁹ SR 741.31
¹⁰ SR 741.522
¹¹ SR 741.41
¹² SR 631.01
Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
(Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG)
¹ Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t

650

b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t

2200

c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t

3300

d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t

4400

e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t

5000

f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht

11

g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht

8

² Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast

22

b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast

11

³ Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet:
a. für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken;
b. für andere Fahrzeuge: 70 Franken.
⁴ Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen.

2. Abschnitt: Grenzübertritt

Art. 4
Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Bemessungsgrundlage

1. Abschnitt: Massgebendes Gewicht

(Art. 6 Abs. 1 und 2 SVAG)
Art. 5 Grundsatz
¹ Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.
² Für folgende Fahrzeuge ist folgendes Gewicht massgebend:
a. für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind: das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit;
b. für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers; unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend;
c. für andere als die in Buchstabe b vorgesehenen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen: die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers;
d. für Kombinationen zweier Fahrzeuge, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, und für Fahrzeuge, die unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen sind: das höchste in Frage kommende Gesamtgewicht.
Art. 6 Begrenzung des massgebenden Gewichts
¹ Ist in Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS ¹³ ) das massgebende Gewicht.
² Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist bei leichten Sattelmotorfahrzeugen, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht abzüglich des im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewichts des Sattelschleppers das massgebende Gewicht.
³ Das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t.
¹³ SR 741.41
Art. 7 Ausnahmebewilligungen betreffend massgebendes Gewicht
¹ Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für Fahrzeuge ein anderes massgebendes Gewicht als jenes nach Artikel 5 Absatz 2 festsetzen.
² Die Abgabe darf dadurch nicht geschmälert und die Erhebungskosten nicht erhöht werden.

2. Abschnitt: Tarif

(Art. 6 Abs. 1 und 3 SVAG)
Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
¹ Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a. 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b. 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
² Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
³ Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS ¹⁴ sowie der Verordnung vom 19. Juni 1995 ¹⁵ über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
¹⁴ SR 741.41
¹⁵ SR 741.412

3. Kapitel: Sonderregelungen für Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck

1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
Art. 9
Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2. Abschnitt: Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
Art. 10 Vergünstigungen
¹ Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent des Ansatzes, der in der jeweils anwendbaren der nachstehenden Bestimmungen genannt ist:
a. für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz Transport transportiert wird:

Art. 3 Abs. 1 Bst. f oder
Abs. 2 Bst. a oder b oder
Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c

b. für Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird:

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c

c. für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, b oder c

² Als Rohholz gilt:
a. unverarbeitetes, in der Regel vermessenes Wald- oder Sägerundholz in der Form von Stammholz, mit oder ohne Rinde, mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenes und unverarbeitetes Waldrundholz, Hackschnitzel, Rinde, Knüppel, Spälte, Scheiter und andere Waldholzprodukte;
c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzel, Rinde, Spreissel, Schwarten, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl und andere Restholzprodukte.
Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
¹ Die Vergünstigungen für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren werden gewährt, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter sich gegenüber dem BAZG verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den entsprechenden Zweck zu verwenden.
² Die Verpflichtung gilt ab dem Tag der Einreichung der Verpflichtungserklärung. Sind die Voraussetzungen für die Vergünstigung nicht mehr erfüllt, so muss die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Verpflichtungserklärung zurückziehen.
³ Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann einmal im Kalendermonat erklären, dass sie oder er für kurze Zeit auf die Vergünstigung verzichtet.
⁴ Die Verpflichtung und der Verzicht auf die Vergünstigung gelten für ganze Kalendertage.
5 Die Fahrzeugh alterin oder der Fahrzeugh alter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss auf Verlangen des BAZG die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
6 Stellt das BAZG fest, dass die Fahrzeugh alterin oder der Fahrzeugh alter die Verpflichtung verletzt, so wird für das betreffende Fahrzeug während 12 Monaten ab der Feststellung keine Vergünstigung gewährt.
Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
¹ Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m ³ transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
² Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
b. Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
c. Rückerstattungsperiode;
d. Holzvolumen in Kubikmetern (m ³ ).
³ Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 13 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
Die Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, ist:
a. für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode;
b. für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen: der Kalendermonat;
c. für Fahrzeuge, die der pauschal erhobenen Abgabe unterliegen: die Abgabeperiode.
Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
¹ Für jeden Transport von Rohholz, für den nach Artikel 12 eine Rückerstattung der Abgabe beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
² Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.

3. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

(Art. 4 Abs. 3 SVAG)
Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
¹ Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
² Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

Franken

a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:

15

b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:

22

c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:

33

Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln.
Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
¹ Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
² Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
³ Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
⁴ Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
Art. 19 Nachweis
¹ Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
² Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen.

2. Titel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe

1. Kapitel: Abgabeperiode

(Art. 13 SVAG)
Art. 20
¹ Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, ist der Kalendermonat.
² Die Abgabeperiode für ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, richtet sich nach Artikel 12 Absatz 2 SVAG.

2. Kapitel: Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1. Abschnitt: Grundsatz

(Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG)
Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
² Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
a. bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
b. bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
c. bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
² Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
a. können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
b. müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.

2. Abschnitt: Fahrzeugseitige Erfassungssysteme

Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
(Art. 11 Abs. 2 SVAG)
¹ Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
a. eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b. eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
² Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
Art. 24 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem
(Art. 11 a Abs. 2 SVAG)
Der Anbieter eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems muss sicherstellen, dass das System die folgenden Anforderungen erfüllt:
a. Es muss dem Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können.
b. Es zeichnet die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erforderlichen Positionen und Uhrzeiten (Wegpunkte) auf.
c. Die aufgrund der Wegpunkte ermittelten Kilometer dürfen höchstens um 4 Prozent von den tatsächlich gefahrenen Kilometern abweichen.
d. Es ermöglicht die Erfassung mitgeführter Anhänger.
Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen
¹ Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist.

3. Abschnitt: Mitwirkungspflichten

Art. 26 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
¹ Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitwirkt. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer:
a. das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt korrekt bedient oder, wenn die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, die Ermittlung vorschriftsgemäss erfolgt;
b. mitgeführte Anhänger korrekt erfasst.
² Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter trägt die Kosten, die ihr oder ihm aus der Pflicht der Ermittlung der gefahrenen Kilometer entstehen.
Art. 27 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem ab folgendem Zeitpunkt ununterbrochen funktionstüchtig ist:
a. bei inländischen Motorfahrzeugen: ab Inverkehrsetzung;
b. bei ausländischen Motorfahrzeugen: ab Einfahrt ins Zollgebiet.
Art. 28 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
¹ Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert und kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems, so muss die abgabepflichtige Person dieses unverzüglich überprüfen sowie reparieren oder ersetzen lassen.
² Führt der Defekt oder der Ausfall dazu, dass die gefahrenen Kilometer nicht automatisiert ermittelt werden, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die nicht aufgezeichneten Kilometer manuell ermittelt.
Art. 29 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
¹ Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass der Anbieter nach seinen Vorgaben Zugriff auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem hat.
² Kann sie den Zugriff nicht sicherstellen, so muss sie dafür sorgen, dass die für die Anmeldung notwendigen Daten innerhalb der Fristen nach Artikel 42 der dort genannten Stelle übermittelt werden.
Art. 30 Meldepflichten der NETS-Anbieter
( Art. 11 Abs. 1 SVAG)
Der NETS-Anbieter hat für die folgenden Motorfahrzeuge dem BAZG eine tägliche Meldung gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben zu übermitteln:
a. Motorfahrzeuge, die sich ausserhalb des Zollgebiets befinden;
b. Motorfahrzeuge, auf deren fahrzeugseitiges Erfassungssystem er keinen Zugriff hat.

3. Kapitel: Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen und zu inländischen Ersatzfahrzeugen

Art. 31 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
¹ Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
a. Fahrzeugart;
b. Kontrollschild mit Landeszeichen;
c. Fahrgestellnummer;
d. Leergewicht;
e. höchstzulässiges Gesamtgewicht;
f. höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
g. EURO-Emissionsklasse;
h. Art des verwendeten Treibstoffs.
² Beendet eine Halterin oder ein Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs das Auftragsverhältnis mit dem NETS-Anbieter, so muss sie oder er dies dem BAZG melden.
Art. 32 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
Wer ein inländisches Ersatzfahrzeug nach Artikel 9 Absatz 4 VVV ¹⁶ zur Verfügung stellt oder besitzt, muss dem BAZG vor jedem Einsatz des Fahrzeugs die folgenden Angaben übermitteln:
a. die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1;
b. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) der Nutzerin oder des Nutzers oder, wenn die Nutzerin oder der Nutzer über keine UID verfügt, die Geschäftspartner-Nummer des BAZG;
c. die Dauer, während der das Fahrzeug voraussichtlich genutzt wird.
¹⁶ SR 741.31
Art. 33 Anpassung der übermittelten Angaben
Die Person, die die Angaben nach Artikel 31 oder 32 übermittelt hat, muss dafür sorgen, dass das BAZG zu jedem Zeitpunkt über aktuelle Daten verfügt.

4. Kapitel: Anmeldung

(Art. 11 Abs. 1 und 11 b Abs. 1 Bst. d SVAG)

1. Abschnitt: Anmeldung bei automatisierter Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Art. 34 Grundsatz
Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung (Art. 11 b Abs. 1 Bst. d SVAG) für jedes Motorfahrzeug erfolgen.
Art. 35 Inhalt der Anmeldung
¹ Die Anmeldung muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Wegpunkte gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS);
b. das höchstzulässige Gesamtgewicht allfällig mitgeführter Anhänger.
² Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthalten:
a. Fahrgestellnummer;
b. Art des Anhängers;
c. Identifikationsnummer des Anbieters.
³ Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines EETS-Anbieters muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthalten:
a. Personalien der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
b. Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
c. Korrespondenzsprache;
d. Personal Account Number (PAN-Nummer);
e. Kontrollschild mit Landeszeichen;
f. Leergewicht des Motorfahrzeugs, wenn der Anhänger nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird;
g. höchstzulässiges Gesamtgewicht;
h. höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
i. EURO-Emissionsklasse;
j. Angabe, ob es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
k. Angabe, ob ein Anhänger mitgeführt wird, wenn er vereinfacht angemeldet wird;
l. Art des mitgeführten Anhängers, wenn er nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird.
Art. 36 Frist für die Anmeldung
¹ Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:
a. für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b. für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
² Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist.
Art. 37 Einsicht in Daten
Die NETS-Anbieter müssen dem BAZG auf Verlangen Einsicht in die Daten gewähren, die zur Überprüfung der Anmeldung erforderlich sind.

2. Abschnitt: Anmeldung bei manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Art. 38 Grundsatz
¹ Werden die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt, so muss die abgabepflichtige Person die Anmeldung für jedes Motorfahrzeug vornehmen.
² Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport muss ebenfalls eine Anmeldung eingereicht werden.
Art. 39 Inhalt der Anmeldung für inländische Fahrzeuge
Für inländische Fahrzeuge muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer;
b. Datum der Fahrt;
c. Grund für die manuelle Ermittlung;
d. Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte;
e. Art des Anhängers für den mitgeführten Anhänger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht;
f. massgebendes Gewicht für das Motorfahrzeug und den mitgeführten Anhänger mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht.
Art. 40 Inhalt der Anmeldung für ausländische Fahrzeuge
¹ Für ausländische Fahrzeuge muss vor der Einfahrt ins Zollgebiet und bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet je eine Anmeldung eingereicht werden.
² Die Anmeldung vor der Einfahrt ins Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Kontrollschild mit Landeszeichen;
b. massgebendes Gewicht bei der Einfahrt;
c. EURO-Emissionsklasse beziehungsweise die Angabe, dass es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
d. Anzahl Kilometer, die im Zollgebiet voraussichtlich zurückgelegt werden;
e. Datum der Einfahrt ins Zollgebiet und voraussichtliches Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
f. Grund für die manuelle Ermittlung;
g. Zahlungsmittel, wenn die Anmeldung ein der Abgabe unterliegendes Fahrzeug betrifft.
³ Die Anmeldung bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Kontrollschild mit Landeszeichen gemäss der Anmeldung vor der Einfahrt;
b. massgebendes Gewicht bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
c. Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte.
Art. 41 Frist der Anmeldung
¹ Für inländische Fahrzeuge ist die Anmeldung täglich bei Fahrtende einzureichen.
² Für ausländische Fahrzeuge gelten die folgenden Fristen:
a. für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 2: vor der Einfahrt ins Zollgebiet;
b. für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 3: 1. bei bargeldloser Bezahlung: spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 2.
bei Bezahlung in bar: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
a. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem NETS-Anbieter;
b. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS- Anbieters: 1. inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
2. ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.

3. Abschnitt: Korrektur der Anmeldung

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Art. 43
Die im Hinblick auf die Anmeldung erfassten Daten können bis zum Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung verbindlich wird, korrigiert werden.

4. Abschnitt: Verbindlichkeit der Anmeldung

Art. 44
¹ Werden die Kilometer automatisiert ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
a. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
b. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: um 23.59 Uhr am Tag der Einreichung.
² Werden die Kilometer in Fällen nach Artikel 22 manuell ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
a. für inländische Motorfahrzeuge: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
b. für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung bargeldlos erfolgt: 1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Einfahrt ins Zollgebiet,
2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit Ablauf der Anmeldefrist nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b;
c. für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung mit Bargeld erfolgt: 1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Bezahlung der Abgabe bei der Einfahrt ins Zollgebiet,
2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
³ Werden die Kilometer aufgrund eines Ausfalls oder Defekts des fahrzeugseitigen Erfassungssystems manuell ermittelt (Art. 28 Abs. 2), so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
a. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
b. für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: mit Ablauf der Anmeldefrist.

5. Kapitel: ...

Art. 45 und 46 ¹⁷
¹⁷ Tritt am 1. Okt. 2025 in Kraft.

6. Kapitel: Veranlagung und Bezug der Abgabe

1. Abschnitt: Veranlagung der Abgabe

Art. 47 Veranlagungsverfügung
¹ Das BAZG veranlagt die leistungsabhängige Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung.
² Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge fasst das BAZG die Veranlagungen pro Fahrzeug in einer monatlichen Verfügung zusammen.
³ Die Veranlagungsverfügung wird der abgabepflichtigen Person eröffnet. Für ausländische Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters wird die Veranlagungsverfügung dem Anbieter eröffnet.
⁴ Die Eröffnung erfolgt elektronisch, sofern die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat zuvor das Einverständnis gegeben hat.
Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a. das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b. die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
² Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
¹ Ist die Anmeldung lückenhaft, so ermittelt das BAZG die Anzahl gefahrener Kilometer automatisiert mittels stationärer und mobiler Kontrollanlagen sowie Routing-Methoden.
² Die Routing-Methoden berücksichtigen die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke.
³ Die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke wird um einen von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängigen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit:
a. von über 45 Kilometern pro Stunde: 0 Prozent;
b. von über 35 bis 45 Kilometern pro Stunde: 25 Prozent;
c. von über 25 bis 35 Kilometern pro Stunde: 50 Prozent;
d. von über 15 bis 25 Kilometern pro Stunde: 75 Prozent;
e. von unter 15 Kilometern pro Stunde: 100 Prozent.
Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
Stellt das BAZG fest, dass ein mitgeführter Anhänger in der Anmeldung nicht korrekt erfasst wurde, so wird die Abgabe für die Fahrzeugkombination auf der Grundlage des höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts veranlagt.
Art. 51 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
¹ Unterbleibt die Anmeldung oder hat das BAZG Kenntnis davon, dass ein der leistungsabhängigen Abgabe unterliegendes Fahrzeug im Zollgebiet verkehrte, für das keine Anmeldung vorliegt, so wird die Abgabe auf der Grundlage folgender Daten veranlagt:
a. Anzahl gefahrener Kilometer: 1. wenn keine Durchfahrten bei Kontrollanlagen registriert sind: 300 Kilometer pro Tag,
2. wenn Durchfahrten bei einer oder mehreren Kontrollanlagen registriert sind: nach Artikel 49 ermittelte gefahrene Kilometer;
b. massgebendes Gewicht: 1. bei Fahrzeugen, die keine Anhänger mitführen können: Gesamtgewicht,
2. bei Fahrzeugen, die Anhänger mitführen können: Gesamtzugsgewicht.
² Hat das BAZG Anhaltspunkte, dass 300 Kilometer pro Tag zu wenig sind, so wird die Anzahl der gefahrenen Kilometer nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

2. Abschnitt: Bezug der Abgabe

Art. 52 Rechnungsstellung
¹ Das BAZG kann die leistungsabhängig erhobene Abgabe periodisch in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens monatlich.
² Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben für die in seinem Dienst stehenden ausländischen Fahrzeuge in Rechnung. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
³ Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage.
Art. 53 Sicherstellung
(Art. 14 SVAG)
¹ Das BAZG kann zur Deckung von Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, eine Sicherstellung verlangen, wenn:
a. die Bezahlung als gefährdet erscheint;
b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe und allfälliger Zinsen in Verzug ist.
² In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ¹⁸ über Schuldbetreibung und Konkurs.
³ Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
¹⁸ SR 281.1
Art. 54 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
¹ Bei Fahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, kann das BAZG:
a. Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen;
b. die Abgabe in Teilbeträgen erheben.
² Verlangt das BAZG Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so erstattet es zu viel erhobene Beträge auf Ersuchen der abgabepflichtigen Person zurück.
Art. 55 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
Das Risiko, dass die abgabepflichtige Person die Abgabe nicht bezahlt, trägt bei ausländischen Fahrzeugen mit einem Erfassungssystem eines EETS-Anbieters der EETS-Anbieter.

3. Titel: NETS- und EETS-Anbieter

1. Kapitel: Zulassung

(Art. 11 a Abs. 2 SVAG)
Art. 56 Gesuch um Zulassung
¹ Wer vom BAZG als NETS- oder EETS-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Gesuch einreichen.
² Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:
a. [Bild bitte in Originalquelle ansehen] nachweist, dass er die formellen Voraussetzungen erfüllt;
b. glaubhaft macht, dass er fähig ist: 1. die vom BAZG gestützt auf Artikel 11 a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen, und
2. ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.
Art. 57 Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung
Das BAZG erteilt einem Gesuchsteller die Zulassung, wenn dieser:
a. die formellen Voraussetzungen erfüllt;
b. das Zulassungsverfahren auf allen Prüfstufen erfolgreich durchlaufen hat.
Art. 58 Formelle Voraussetzungen
Der Gesuchsteller muss die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllen:
a. Er ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen.
b. Er verfügt über: 1. einen Businessplan;
2. ein Qualitätssicherungssystem;
3. einen Risikomanagementplan;
4. einen Notfallplan;
5. ein Umsetzungskonzept zur Erfüllung der betrieblichen und technischen Vorgaben.
c. Er verfügt über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Art. 59 Prüfstufen des Zulassungsverfahrens sowie Kosten
¹ Das Zulassungsverfahren besteht aus den folgenden vier aufeinanderfolgenden Prüfstufen:
a. Stufe 1: Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die eingereichten Unterlagen inhaltlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind;
b. Stufe 2: Prüfung ob die vom BAZG gestützt auf Artikel 11 a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben für die Schnittstellen zwischen dem System des Anbieters und dem Informationssystem des BAZG erfüllt werden können;
c. Stufe 3: Durchführung eines Probebetriebs, mit dem anhand definierter Testfahrten und Testszenarien geprüft wird, ob die technischen und betrieblichen Vorgaben für das fahrzeugseitige Erfassungssystem erfüllt sind;
d. Stufe 4: Durchführung eines Pilotbetriebs, mit dem geprüft wird, ob alle technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt sind und ob das fahrzeugseitige Erfassungssystems im Betrieb unter realen Bedingungen eine ausreichende Betriebsqualität aufweist, damit die Veranlagung und Erhebung der Abgabe dauerhaft ordnungsgemäss erfolgen kann.
² Für die Stufen 1–3 teilt das BAZG dem Gesuchsteller jeweils mit, ob er die Prüfung der betreffenden Stufe bestanden hat. Ist dies der Fall, so nimmt es die Prüfung der nächsten Stufe vor.
³ Entscheide über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgen auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer Verfügung.
⁴ Die Kosten, die dem Anbieter im Zulassungsverfahren entstehen, trägt er selbst.
Art. 60 Verzicht auf die Prüfung der Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfstufen
Das BAZG kann auf die Prüfung der Erfüllung einzelner formeller Voraussetzungen oder der Erfüllung von Voraussetzungen auf einzelnen Prüfstufen ganz oder teilweise verzichten, wenn die Resultate aus einem Zulassungsverfahren in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder aus einem bereits durchgeführten Zulassungsverfahren in der Schweiz belegen, dass die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb
¹ Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
² Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b. Form der Zusammenarbeit;
c. Haftung und Gewährleistung;
d. Schutzrechte;
e. Konventionalstrafen;
f. Entgelt.
Art. 62 Erteilung der Zulassung
¹ Besteht ein Gesuchsteller die Prüfung der Stufe 4 des Zulassungsverfahrens, so verfügt das BAZG die Zulassung.
² Erteilt das BAZG die Zulassung, so gilt der Vertrag über die Durchführung des Pilotbetriebs als Vertrag für den ordentlichen Betrieb.
³ Verweigert es die Zulassung, so gilt der Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung als beendet.

2. Kapitel: Änderung der Verhältnisse sowie Nichterfüllung der Voraussetzungen und Pflichten

Art. 63 Änderung der Verhältnisse und erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
¹ Der zugelassene Anbieter muss das BAZG über alle Änderungen informieren, die Auswirkungen auf die Zulassung haben könnten.
² Er muss dem BAZG in einer Analyse aufzeigen, welche Auswirkungen eine Änderung der Verhältnisse hat und welche Risiken damit verbunden sind. In der Analyse sind zudem Massnahmen zur Verhinderung oder Reduktion der festgestellten Risiken aufzuzeigen.
³ Das BAZG kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erneut prüfen, wenn es aufgrund der Analyse zum Schluss kommt, dass dies erforderlich ist. Es kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auch unabhängig von einer Änderung der Verhältnisse prüfen.
⁴ Verursacht eine erneute Prüfung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Anbieter Kosten, so werden diese nicht entschädigt.
Art. 64 Massnahmen bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Verletzung von Pflichten
¹ Erfüllt ein Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt er rechtliche oder vertragliche Pflichten, so fordert das BAZG den Anbieter auf, Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Pflichten wieder hergestellt wird.
² Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen bedarf der Zustimmung des BAZG.
³ Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so ordnet das BAZG Massnahmen an und setzt eine Frist, bis zu der diese umgesetzt sein müssen.

3. Kapitel: Sicherheitsleistungen des EETS-Anbieters

(Art. 14 Abs. 1 SVAG)
Art. 65
Das BAZG kann vom EETS-Anbieter Sicherheitsleistungen verlangen, wenn Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der rechtlichen und vertraglichen Pflichten bestehen.

4. Kapitel: Verweigerung und Widerruf der Zulassung

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)
Art. 66
¹ Das BAZG verweigert die Zulassung oder kann sie widerrufen, wenn der EETS-Anbieter die Sicherheitsleistungen nach Artikel 65 nicht erbringt.
² Es widerruft die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen und die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht innerhalb der gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 gesetzten Frist wieder erfüllt sind.
³ Es kann bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung die Zulassung des EETS-Anbieters mit sofortiger Wirkung widerrufen.

5. Kapitel: Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter

(Art. 11 a Abs. 1 SVAG)
Art. 67
Für die Vergabe des Auftrags an den Anbieter nach Artikel 11 a Absatz 1 SVAG ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 ¹⁹ über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar.
¹⁹ SR 172.056.1

6. Kapitel: Frist für die Übermittlung von Daten durch die NETS-Anbieter

Art. 68
Die NETS-Anbieter müssen dem BAZG die ihnen bei Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems übermittelten Daten (Art. 42) spätestens am Folgetag übermitteln.

7. Kapitel: Überprüfung der Höhe des Entgelts

(Art. 11 b Abs. 4 SVAG)
Art. 69
Das BAZG überprüft die Höhe des Entgelts für die zugelassenen Anbieter periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre. Wenn nötig schlägt es dem EFD eine Anpassung der Höhe des Entgelts vor.

4. Titel: Pauschale Abgabeerhebung

(Art. 4 Abs. 2 und 9 SVAG)

1. Kapitel: Inländische Fahrzeuge

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 70 Abgabeperiode
Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, beginnt am ersten Tag des Kalenderjahrs und endet am letzten Tag des Kalenderjahrs.
Art. 71 Entrichtung der Abgabe
¹ Die pauschal erhobene Abgabe ist vor Beginn der Abgabeperiode zu entrichten.
² Sie wird mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und anschliessend jeweils zu Jahresbeginn fällig.
³ Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer.
Art. 72 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
¹ Die für inländische Fahrzeuge pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe wird vom Kanton, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist (Standortkanton), erhoben.
² Bei Standortverlegung ist vom Tag an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet die Abgaben zurück, die er für die Zeit, in der der neue Standortkanton zuständig ist, bereits erhoben hat.
Art. 73 Entrichtung der Abgabe für Fahrzeuge mit Wechselschild
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die pauschal erhobene Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.
Art. 74 Rückerstattung der Abgabe bei Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs
¹ Wird ein Fahrzeug während einer Abgabeperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Abgabe anteilsmässig zurückerstattet.
² Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer.
³ Beträge unter 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 75 Rückerstattung für Auslandfahrten
¹ Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter auf Gesuch hin 1/360 der Jahresabgabe zurückerstattet. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl im Ausland als auch im Zollgebiet verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
² Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Dieses kann Beweismittel verlangen.
³ Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Anmeldung für Fahrzeuge des Linienverkehrs

Art. 76 Grundsatz
¹ Für Fahrzeuge des Linienverkehrs ist eine Anmeldung einzureichen.
² Sie ist für jedes Fahrzeug einzureichen.
Art. 77 Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer;
b. Zeitraum der Inverkehrsetzung;
c. Kilometerstand bei der Inverkehrsetzung oder am Jahresanfang;
d. Kilometerstand bei der Ausserverkehrsetzung oder am Jahresende;
e. innerhalb und ausserhalb des Linienverkehrs gefahrene Kilometer.
Art. 78 Frist für die Einreichung der Anmeldung
1 Die Anmeldung muss bis zum Ende des zweiten Quartals des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres erfolgen.
² Reicht die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ein Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer nach Artikel 18 Absatz 1bis des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ²⁰ fristgerecht ein, so gilt dieses Gesuch als Anmeldung.
³ Bleibt die Anmeldung aus, so erhebt das BAZG die Abgabe in der Höhe nach Artikel 3 für die ganze Periode.
²⁰ SR 641.61

2. Kapitel: Ausländische Fahrzeuge

Art. 79 Entrichtung der Abgabe
¹ Für ausländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, ist diese vor Beginn der Abgabepflicht zu entrichten.
² Die abgabepflichtige Person hat bei der Entrichtung der Abgabe das Datum der Einfahrt und das voraussichtliche Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet anzugeben.
³ Das BAZG stellt nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
Art. 80 Höhe der Abgabe bei einer Abgabepflicht von weniger als einem Jahr
¹ Dauert die Abgabepflicht weniger als ein Jahr, so wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 3:
a. wenn sich das Fahrzeug während eines Monats oder mehrerer aufeinanderfolgender Monate im Zollgebiet befindet: 9 Prozent pro vollständigen Monat und 0,5 Prozent pro Tag für nicht vollständig im Zollgebiet verbrachte Monate;
b. wenn sich das Fahrzeug weniger als einen Monat im Zollgebiet befindet: 0,5 Prozent pro Tag, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug.
² Die pro Tag berechnete Abgabe beträgt je Fahrzeug nicht mehr als der monatliche Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie.
³ Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf des letzten Tages, für den die Abgabe bezahlt worden ist, dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.
⁴ Beträge unter 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
Art. 81 Informationssystem
Die Angaben nach Artikel 79 Absatz 2 sind über das vom BAZG zur Verfügung gestellten Informationssystem zu machen.

5. Titel: Akzeptierte Zahlungsmittel

Art. 82
¹ Das BAZG kann für die Bezahlung der Abgabe sowie für die Leistung von Sicherheiten oder Vorauszahlungen insbesondere Kredit-, Debit- und Tankkarten akzeptieren.
² Tankkarten akzeptiert das BAZG nur von zugelassenen Tankkarten-Anbietern. Ein Tankkarten-Anbieter wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn er:
a. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b. nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt; und
c. die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet.
³ Die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten erhalten ein Entgelt.
⁴ Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben, die Höhe des Entgelts und die Zahlungsfristen für Tankkarten-Anbieter fest und regelt das Zulassungsverfahren.

6. Titel: Solidarhaftung

(Art. 5 a Abs. 2 SVAG)
Art. 83
¹ Stellt eine solidarisch haftende Person eine Anfrage nach Artikel 5 a Absatz 2 SVAG, so muss diese die folgenden Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Person, mit der sie einen Vertrag abschliessen will und gegebenenfalls der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die UID;
b. die Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs; und
c. die Bestätigung, dass die Vertragspartei und gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Auskunftserteilung durch das BAZG schriftlich zugestimmt hat.
² Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 5 a SVAG solidarisch haftet.

7. Titel: Verwendung der Abgabe

(Art. 19 Abs. 1 und 4 SVAG)
Art. 84 Reinertrag aus der Abgabe
¹ Als Reinertrag gelten die laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich:
a. des Entgelts für die zugelassenen Anbieter (Art. 69) und den beauftragten Anbieter (Art. 67) und für die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten (Art. 82 Abs. 3);
b. der Entschädigung Dritter, die mit dem Bau und dem Betrieb stationärer und mobiler Anlagen beauftragt wurden (Art. 90 Abs. 4);
c. der Vollzugsentschädigungen (Art. 98 Abs. 1);
d. der Beiträge an die Durchführung von Schwerverkehrskontrollen durch die Kantone (Art. 99);
e. der Debitorenverluste.
² Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags vom 11. April 2000 ²¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein.
²¹ SR 0.641.851.41
Art. 85 Verteilung des Anteils der Kantone am Reinertrag
¹ 76,5 Prozent des Anteils der Kantone am Reinertrag (Kantonsanteil) werden nach dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 86 auf alle Kantone verteilt.
² 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach den Kriterien gemäss Artikel 87 auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.
³ 10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19 a SVAG aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.
Art. 86 Schlüssel für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils
¹ 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
a. 20 Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der National- und der Hauptstrassen,
2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b. 15 Prozent nach den Strassenlasten;
c. 60 Prozent nach der Wohnbevölkerung;
d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
² Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
a. die Nationalstrassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik;
b. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 2007 ²² über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV);
c. die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, und die übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
³ Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.
⁴ Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.
⁵ Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.
⁶ Die Höhe der den Kantonen zustehenden Beträge richtet sich nach dem Berechnungsmodell in Anhang 3.
²² SR 725.116.21
Art. 87 Kriterien für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf Kantone mit Berg- und Randgebieten
¹ Massgebend für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten ist die besondere Betroffenheit:
a. der Bevölkerung;
b. der Wirtschaft;
c. des Strassengütertransportgewerbes.
² Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet. Die gestützt darauf berechneten Prozentsätze sind pro Kanton in Anhang 4 aufgeführt.
³ Die gewichteten Mittel sowie die Prozentsätze nach Anhang 4 werden periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, vom Bundesamt für Verkehr überprüft und wenn nötig angepasst.

8. Titel: Kontrollen

Art. 88 Grundsatz
(Art. 18 a SVAG)
¹ Die abgabepflichtigen Personen und Personen, die für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken, müssen dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Belege vorlegen, die für den Vollzug der Abgabeerhebung von Bedeutung sind.
² Das BAZG kann Kontrollen am Domizil der abgabepflichtigen Person durchführen:
a. zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten der abgabepflichtigen Person;
b zur Überprüfung der im Rückerstattungsverfahren gemachten Angaben.
³ Sofern die Umstände es erlauben, sind die Kontrollen am Domizil während der Geschäftszeiten durchzuführen.
Art. 89 Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
(Art. 18 a und 18 b SVAG)
¹ Die vom BAZG für die Kontrollen nach Artikel 18 a SVAG eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten Fahrzeuge anhalten und betreten.
² Bei Verdacht auf eine Widerhandlung nach Artikel 20 oder 20 a SVAG können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 90 Stationäre und mobile Kontrollanlagen
(Art. 18 a Abs. 2 SVAG)
¹ Das BAZG betreibt für die Kontrollen nach Artikel 18 a SVAG stationäre und mobile Anlagen.
² Mit den stationären und mobilen Anlagen können folgende Daten erfasst werden:
a. Kontrollschilder;
b. Front-, Heck-, und Übersichtsbilder der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen;
c. Fahrzeugart;
d. Fahrtrichtung;
e. Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt;
f. Ort der Ein- und der Ausfahrt ins oder aus dem Zollgebiet.
³ Die von den Anlagen erfassten Daten werden dem BAZG übermittelt und danach in der Anlage gelöscht.
⁴ Das BAZG kann Dritte mit dem Bau und dem Betrieb der stationären und mobilen Anlagen beauftragen.
⁵ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beauftragten Dritten, welche die mobilen Anlagen bedienen, dürfen zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten die von ihnen selbst erfassten Daten vor Ort einsehen. Stellen sie fest, dass Daten falsch erfasst wurden, so dürfen sie diese korrigieren.
⁶ Die dem BAZG übermittelten Daten können abgeglichen werden mit:
a. den Daten der für die Schwerverkehrsabgabe registrierten Fahrzeuge;
b. den Daten der für die Nationalstrassenabgabe registrierten Fahrzeuge;
c. den im Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) registrierten Daten der von der Abgabe befreiten oder der pauschal erhobenen Abgabe unterliegenden Fahrzeuge;
d. den im IVZ registrierten Daten der nicht der Abgabe unterliegenden Fahrzeuge.
Art. 91 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers
(Art. 18 b SVAG)
Die Fahrzeughalterinnen und -halter müssen dem BAZG die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten auf Verlangen übermitteln.

9. Titel: Registrierung und elektronisches Verfahren

Art. 92 Registrierung
¹ Folgende Personen müssen sich beim BAZG registrieren:
a. Halterinnen und Halter von inländischen Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, und von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
b. Halterinnen und Halter von ausländischen Motorfahrzeugen, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, einschliesslich von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
c. Fahrzeughalterinnen und -halter, die sich verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren zu nutzen;
d. solidarisch haftende Personen, die Anfragen nach Artikel 5 a SVAG stellen;
e. Halterinnen und Halter von Ersatzfahrzeugen und Personen, die solche zur Verfügung stellen;
f. Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs zur Abrechnung der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer;
g. Personen, die regelmässig Gesuche nach Artikel 2 Absatz 2 um Befreiung von der Abgabe stellen;
h. rückerstattungsberechtigte Personen;
i. NETS- und EETS-Anbieter;
j. Tankkartenanbieter.
² Registriert sich eine Person nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder f nicht, so kann das BAZG für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erheben.
³ Andere Personen als jene nach Absatz 1 können sich registrieren.
Art. 93 Elektronisches Verfahren
¹ Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so wird es über das Portal geführt, das für elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe vorgesehen ist.
² Es obliegt der betroffenen Person, bei einem laufenden elektronisch geführten Verfahren regelmässig im Portal zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen.
Art. 94 Elektronische Eröffnung von Verfügungen
¹ Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so können Verfügungen mit dem Einverständnis der betroffenen Person über das Portal nach Artikel 93 eröffnet werden.
² Über das Portal eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Portal abrufbar ist.

10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 95 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
(Art. 10 Abs. 1 und 2 SVAG)
¹ Das BAZG ist zuständig für:
a. die leistungsabhängige Erhebung der Abgabe;
b. die pauschale Erhebung der Abgabe: 1. bei ausländischen Fahrzeugen,
2. bei Fahrzeugen des Zollanschlussgebiets Büsingen.
² Die Kantone sind zuständig für die pauschale Erhebung der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen. Für eine allfällige Nacherhebung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 3 Absatz 3 ist das BAZG zuständig.
Art. 96 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
(Art. 16 SVAG)
Die kantonalen Vollzugsbehörden und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellen dem BAZG die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfügung.
Art. 97 Erlass von Weisungen
Das BAZG erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.
Art. 98 Entschädigung für den Vollzugsaufwand
¹ Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
² Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 99 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
(Art. 10 Abs. 3 SVAG)
¹ Der Bund richtet Kantonen, die zur Abgabensicherung und insbesondere zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schliesst mit den betreffenden Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin wird insbesondere die Art der Berechnung der Beiträge und deren Höhe vereinbart.
Art. 100 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe
¹ Die Kantone rechnen betreffend die pauschal erhobene Abgabe periodisch mit dem BAZG nach dessen Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres erstellen sie einen definitiven Abschluss.
² Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 101
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 102 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung
¹ Das BAZG kann Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung nach Artikel 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 ²³ (bisherige SVAV) bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für den Einbau dieser Geräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, abgeben.
² Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung, die das BAZG gestützt auf die bisherige SVAV abgibt, dürfen noch bis zum Einsatz eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines NETS- oder EETS-Anbieters, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer verwendet werden. Danach müssen sie dem BAZG auf Verlangen zurückgegeben werden.
³ Solange ein Erfassungsgeräts nach bisheriger SVAV verwendet wird, gelten das 4. Kapitel und der 1. und 2. Abschnitt des 4 a. Kapitels der bisherigen SVAV.
²³ [ AS 2000 1170 ; 2004 4525 ; 2007 4695 , 5011 , 5987 Art. 35; 2008 769 , 1653 ; 2009 4333 ; 2012 3423 ; 2016 513 , 1859 Anhang Ziff. II 2, 3275 ; 2017 2649 Ziff. II, 6789; 2018 1521 ; 2019 237 ; 2021 55 , 589 ; 2023 803 ]
Art. 103 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, bei denen die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten ohne Erfassungsgerät erfasst werden (Art. 25 a Abs. 1 Bst. c bisherige SVAV), können bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für die Erfassung ohne Gerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, die Anzahl Kilometer ohne Erfassungsgerät nach bisherigem Recht ermitteln.
Art. 104 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Erklärungen, mit denen sich Halterinnen und Halter verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu verwenden, sind bis zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, gültig.
Art. 105 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
Bewilligungen, mit denen des BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der bisherigen SVAV Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, sind längstens bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Art. 106 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] Bewilligungen, mit denen das BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen hat (Art. 3 Abs. 2 bisherige SVAV), sind längstens gültig bis zum:
a. 31. Dezember 2025 für die leistungsabhängig erhobene Abgabe
b. 31. Dezember 2026 für die pauschal erhobene Abgabe.
Art. 107 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
Für Motorfahrzeuge, die mit einem vom BAZG gestützt auf die bisherige SVAV abgegebenen Erfassungsgerät ausgerüstet sind und mit denen Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV ausgeführt werden, richtet sich das Rückerstattungsverfahren nach neuem Recht, sofern die gesuchstellende Person Halterin oder Halter von mindestens einem Motorfahrzeug ist, das mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach neuem Recht ausgerüstet ist.
Art. 108 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 34 Abs. 1 Bst. b bisherige SVAV) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück.
Art. 109 Datenbearbeitung
Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 110
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2024 in Kraft.
² Die nachstehenden Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
a. 4. Titel: am 1. Januar 2025;
b. 5. Kapitel des 2. Titels: am 1. Oktober 2025.

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 2)

Abgabekategorien

Die vollständigen Titel und Fundstellen der Rechtsvorschriften der EU, die in Kraft sind, sowie die Titel der UNECE-Reglemente und ihre Ergänzungen sind in Anhang 2 VTS ²⁴ aufgelistet.
Die Stelle, bei der die UNECE-Reglemente eingesehen und bezogen werden können, ist in Artikel 3 a Absatz 2 VTS genannt.

1 Schwere Motorwagen

1.1 Abgabekategorie 1

– EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
– EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
– EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
– EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren)
– Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
– EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richt-linie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
– Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06

1.2 Abgabekategorie 2

1.3 Abgabekategorie 3

– EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
– Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07

2 Leichte Motorwagen

2.1 Abgabekategorie 1

– EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
– EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
– EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Zeile A
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
– EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
– EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
– Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
– Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende

2.2 Abgabekategorie 2

2.3 Abgabekategorie 3

– EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend: – Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
– Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
– UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
– UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
²⁴ SR 741.41

Anhang 2

(Art. 85 Abs. 2)

Als Berg- und Randgebiete geltende Regionen

Code

Region

Anzahl
Gemeinden

Gemeindenummern

1

Erlach-Seeland

32

301–306, 308–312, 382, 384–386, 394, 491–502, 548, 734, 754–755

2

Biel/Bienne

25

371–372, 392, 731–733, 735–753

3

Jura bernois

40

431, 433, 436, 438–440, 442, 444, 447, 681–684, 687, 690–692, 694, 696–697, 699–704, 706–715, 721–725

4

Oberes Emmental

10

613, 901–909

5

Schwarzwasser

11

357, 851–854, 864, 877, 879–880, 882, 887

6

Thun

40

562, 566, 761–769, 871, 885, 921–947

7

Saanen-Obersimmental

7

791–794, 841–843

8

Kandertal

5

561, 563–565, 567

9

Oberland-Ost

29

571–582, 584–594, 781–786

10

Willisau

28

1009, 1083, 1086, 1098, 1107, 1121–1124, 1126–1133, 1135–1138, 1143–1146, 1148–1150

11

Entlebuch

8

1001–1008

12

Uri

20

1201–1220

13

Innerschwyz

16

1056, 1068–1069, 1311, 1331, 1362–1367, 1369, 1371–1374

14

Einsiedeln

7

1301, 1343, 1348, 1361, 1368, 1370, 1375

15

Sarneraatal

6

1401, 1403–1407

16

Nidwalden

12

1402, 1501–1511

17

Glarner Hinterland

17

1601, 1603–1606, 1610–1616, 1621, 1626–1629

18

La Gruyère

40

2121–2156, 2158–2161

19

Sense

19

2291–2296, 2298–2310

20

Glâne-Veveyse

58

2061–2072, 2074–2075, 2077, 2079, 2081–2083, 2085–2097, 2099–2103, 2105, 2107–2113, 2321–2333, 2335–2336

21

Thal

9

2421–2429

22

Appenzell A.Rh.

21

3001–3007, 3021–3025, 3031–3038, 3111

23

Appenzell I.Rh.

5

3101–3105

24

Sarganserland

13

1608, 1618, 1624, 3291–3298, 3311, 3316

25

Toggenburg

17

3351–3352, 3354–3357, 3371–3377, 3391, 3394, 3403, 3406

26

Prättigau

15

3861–3863, 3871, 3881–3883, 3891–3893, 3961, 3962, 3971–3973

27

Davos

1

3851

28

Schanfigg

12

3914–3915, 3921–3930

29

Mittelbünden

25

3501–3502, 3504–3506, 3511–3515, 3521–3523, 3531–3534, 3536, 3538–3541, 3911–3913

30

Viamala

41

3503, 3631–3642, 3661–3670, 3681, 3691–3695, 3701–3712

31

Surselva

48

3571–3584, 3586–3587, 3591–3596, 3598–3606, 3611–3616, 3651–3652, 3732, 3734, 3981–3987

32

Engiadina bassa

18

3741–3746, 3751–3753, 3761–3763, 3841–3846

33

Oberengadin

18

3551, 3561, 3771, 3773–3776, 3781–3791

34

Mesolcina

17

3801, 3803–3806, 3808, 3810–3811, 3821–3823, 3831–3836

35

Tre Valli

47

5006, 5012, 5015, 5031–5047, 5061–5081, 5281–5286

36

Locarno

63

5091–5099, 5102, 5104–5123, 5125, 5127–5136, 5301–5322

37

Aigle

15

5401–5415

38

Pays-d’Enhaut

3

5841–5843

39

Yverdon

61

5551–5570, 5745, 5766, 5901–5939

40

La Vallée

5

5744, 5764, 5871–5873

41

Goms

21

6051–6052, 6054–6067, 6070–6071, 6073, 6177–6178

42

Brig

16

6001–6002, 6006–6011, 6171–6176, 6179–6180

43

Visp

32

6004, 6191–6202, 6281–6283, 6285–6300

44

Leuk

15

6101–6105, 6107, 6109–6117

45

Sierre

19

6231–6235, 6237–6245, 6247–6251

46

Sion

21

6021–6025, 6081–6089, 6246, 6261, 6263–6267

47

Martigny

22

6031–6036, 6131–6137, 6139–6142, 6211–6212, 6214, 6218–6219

48

Monthey

14

6151–6159, 6213, 6215–6217, 6220

49

La Chaux-de-Fonds

19

432, 434–435, 437, 441, 443, 445–446, 448, 6421–6423, 6431–6437

50

Val-de-Travers

11

6501–6511

51

Jura

83

6701–6728, 6741–6759, 6771–6806

Anhang 3

(Art. 86 Abs. 6)

Berechnungsmodell für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils

Strassenlänge (20 %)

Strassenlasten (15 %)

Bevölkerung (60 %)

Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %)

Kantonsanteil
gemäss Masszahlen total (76,5 %)

Kanton

National- und Hauptstrassen in km

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Kantons- und
Gemeindestrassen in km

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Total Kantonsanteil in 1000 Fr.

Strassenausgaben netto in 1000 Fr.

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Mittlere Wohnbevölkerung

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger

Motorfahrzeugsteuer in 1000 Fr.

Motorfahrzeug-Steuerbelastungsindex

Masszahl Bestand
Belastung

Kantonsanteil in 1000 Fr.

in 1000 Fr.

ZH ²⁵

245.21

452 ²⁶

8138.10

779 ²⁷

1231 ²⁸

2 826 939

1856 ²⁹

1 545 171

8209 ³⁰

1 029 419

334 571

95.31 ³¹

98 114 596 ³²

554 ³³

11 850 ³⁴

Total aller Kantone

4151

7650

79 963

7650

17 000

17 481 938

11 475

8 639 331

45 900

6 771 267

2 308 452

100

676 965 286

3825

76 500

Datenquelle:

National-, Kantons- und Gemeindestrassen: Bundesamt für Statistik (BFS)

Hauptstrassen: Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Netzfertigstellung, Bundesbeiträge für Hauptstrassen und Kantone ohne Nationalstrasse: ASTRA

Kantonsausgaben für Kantons- und Gemeindestrassen: BFS

Lärmschutz: Bundesamt für Umwelt

BFS

BFS

²⁵ Beispiel anhand der Daten für den Kanton Zürich für das Jahr 2022.
²⁶ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Km der National- und Hauptstrassen multipliziert mit Km der National- und Hauptstrassen auf Kantonsgebiet.
²⁷ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Km der Kantons- und Gemeindestrassen multipliziert mit Km der Kantons- und Gemeindestrassen auf Kantonsgebiet.
²⁸ Kantonsanteil des Kantons in 1000 Fr. (National- und Hauptstrasse) addiert mit Kantonsanteil des Kantons in 1000 Fr (Kantons- und Gemeindestrassen).
²⁹ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Strassenausgaben in 1000 Fr. multipliziert mit Strassenausgaben des Kantons in 1000 Fr.
³⁰ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total der mittleren Wohnbevölkerung multipliziert mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons.
³¹ (Motorfahrzeugsteuer des Kantons multipliziert mit 1000 dividiert durch Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger des Kantons) dividiert durch (Total Motorfahrzeugsteuern multipliziert mit 1000 dividiert durch Total Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger) multipliziert mit 100.
³² Bestand Motorfahrzeuge und Anhänger des Kantons multipliziert mit Motorfahrzeug Belastungsindex des Kantons.
³³ Total Kantonsanteil in 1000 Fr. dividiert durch Total Masszahl Bestand Belastung multipliziert mit Masszahl Bestand Belastung des Kantons.
³⁴ Total Kantonsanteil des Kantons in 1000 Fr.

Anhang 4

(Art. 87 Abs. 2)

Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten

Berg- und Randgebiete

Gewichtetes Mittel
(in Prozent)

in 1000 Fr.*

in Fr./E.*

ZH

0,0

0,0

0

BE

24,0

3 240,0

3

LU

1,6

216,0

1

UR

0,7

94,5

3

SZ

1,2

162,0

1

OW

0,4

54,0

2

NW

0,5

67,5

2

GL

0,1

13,5

0

ZG

0,0

0,0

0

FR

1,7

229,5

1

SO

0,2

27,0

0

BS

0,0

0,0

0

BL

0,0

0,0

0

SH

0,0

0,0

0

AR

0,4

54,0

1

AI

0,2

27,0

2

SG

1,1

148,5

0

GR

21,6

2 916,0

16

AG

0,0

0,0

0

TG

0,0

0,0

0

TI

9,6

1 296,0

4

VD

3,5

472,5

1

VS

30,5

4 117,5

15

NE

1,5

202,5

1

GE

0,0

0,0

0

JU

1,2

162,0

2

Total

100,0

13 500,0

55

*Beispielrechnung

Anhang 5

(Art. 101)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 ³⁵
2. Verordnung vom 1. September 2000 ³⁶ über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs
3. Verordnung vom 16. Oktober 2000 ³⁷ über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
... ³⁸
³⁵ [ AS 2000 1170 ; 2004 4525 ; 2007 4695 , 5011 , 5987 Art. 35; 2008 769 , 1653 ; 2009 4333 ; 2012 3423 ; 2016 513 , 1859 Anhang Ziff. II 2, 3275 ; 2017 2649 Ziff. II, 6789; 2018 1521 ; 2019 237 ; 2021 55 , 589 ; 2023 803 ]
³⁶ [ AS 2000 2621 ]
³⁷ [ AS 2000 2739 ]
³⁸ Die Änderungen können unter AS 2024 150 konsultiert werden.
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