Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
vom 12. Oktober 2017 (Stand am 1. Februar 2026)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Automobil-Assistentinnen und Automobil-Assistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie prüfen- und warten einfache Teilsysteme und Komponenten von Personenwagen nach den Angaben der Fahrzeughersteller; sie pflegen und reinigen Fahrzeuge.
Sie tauschen verschleissbehaftete unkomplizierte Fahrwerkskomponenten und Teile der Abgasanlage aus.
Sie arbeiten gemäss Werkstattauftrag und unterstützen übersichtliche betriebliche Abläufe in den Bereichen Ersatzteildienst und Abschlusskontrolle wie auch im Unterhalt von Einrichtungen und Werkzeugen.
Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich, selbstständig oder im Team und handeln zuverlässig; dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.
¹ Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Prüfen und Warten von Fahrzeugen: 1.
Fahrzeuge von aussen prüfen und warten,
Fahrzeuge von innen prüfen und warten,
Komponenten im Motorraum prüfen und warten,
Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;
Austauschen von Verschleissteilen: 1.
Räder und Reifen wechseln,
Komponenten der Bremsanlage austauschen,
Komponenten der Abgasanlage austauschen,
Komponenten der elektrischen Anlage austauschen;
Unterstützen von betrieblichen Abläufen: 1.
Werkstattauftrag abwickeln,
Ersatzteilnummern bestimmen,
Abschlusskontrolle durchführen,
Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durchführen,
Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den Umweltschutz befolgen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 ⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. ⁷
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan ⁸ vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
dem Anforderungsniveau des Berufes.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁸ Bildungsplan vom 12. Okt. 2017 zur V des SBFI über die berufliche Grundbildung für Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest EBA, zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ⁹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
Art. 10 ¹⁰ Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Automobil-Fachfrau oder -Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Automobil-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Automobil-Fachfrau und des Automobil-Fachmannes EFZ oder der Automobil-Mechatronikerin und des Automobil-Mechatronikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über ein Didaktikmodul des Auto Gewerbe Verbandes Schweiz (AGVS) mit Abschluss verfügen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. ¹¹
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. ¹²
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und der Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind. ¹³
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Automobil-Assistentin EBA und des Automobil-Assistenten EBA erworben hat, und
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden 20 Minuten; dafür gilt Folgendes: 1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 ¹⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;
Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %. ¹⁹
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
Allgemeinbildung: 20 %. ²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automobil-Assistentin EBA» oder «Automobil-Assistent EBA» zu führen.
³ Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe setzt sich zusammen aus:
sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des AGVS;
mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des «Verbands Schweizerischer Werkstattlehrer» (VSW);
mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der «Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik» (SVBA – ASETA – ASITA);
jeder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner;
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
Sie nimmt Stellung zu: 1.
den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,
den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der AGVS.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebungeines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 2006 ²³ über die berufliche Grundbildung Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.
Art. 26 ²⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2025 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen
¹ Die Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b, 19 Absätze 2, 3 und 6 und 21 Absatz 2 der Änderung vom 7. November 2025 kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.
² Lernende, die ihre Ausbildung als Automobil-Assistentin oder Automobil-Assistent EBA vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.
³ Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2025 eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b, 19 Absätze 2, 3 und 6 und 21 Absatz 2 der Änderung vom 7. November 2025 endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.
⁴ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automobil-Assistentin oder Automobil-Assistent EBA gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 7. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 ( AS 2025 741 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.