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Version: 06.03.2024
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Bundeswahlgesetz

BWahlG
Ausfertigungsdatum: 07.05.1956
Vollzitat:
"Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
§ 1Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2Gliederung des Wahlgebietes
§ 3Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
§ 5Berechnung der Sitzverteilung
§ 6Vergabe der Sitze an Bewerber
§ 7(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
§ 8Gliederung der Wahlorgane
§ 9Bildung der Wahlorgane
§ 10Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11Ehrenämter
Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12Wahlrecht
§ 13Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14Ausübung des Wahlrechts
§ 15Wählbarkeit
Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
§ 16Wahltag
§ 17Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22Vertrauensperson
§ 23Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25Beseitigung von Mängeln
§ 26Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27Landeslisten
§ 28Zulassung der Landeslisten
§ 29(weggefallen)
§ 30Stimmzettel
Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 31Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36Briefwahl
Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
§ 43Nachwahl
§ 44Wiederholungswahl
Achter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 45Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 46Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 47Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48Berufung von Nachfolgern
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 49Anfechtung
§ 49aOrdnungswidrigkeiten
§ 49bStaatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50Wahlkosten
§ 51(weggefallen)
§ 52Bundeswahlordnung
§ 53Übergangsregelung
§ 54Fristen, Termine und Form
§ 55Reformkommission
Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

Erster Abschnitt

Wahlsystem

§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
(2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
(3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).
(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.
Fußnote
§ 1 Abs. 3: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. die Ländergrenzen sind einzuhalten.
2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.
3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
(2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

(1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
(2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
1. die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
2. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
(3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
Fußnote
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 21 Abs. 1 u. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.

§ 5 Berechnung der Sitzverteilung

(1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6 Vergabe der Sitze an Bewerber

(1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
(2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
(3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
(4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Fußnote
§ 6 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -
§ 6 Abs. 4 Satz 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -

§ 7 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt

Wahlorgane

§ 8 Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 9 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

§ 11 Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)

Dritter Abschnitt

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 12 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 14 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. (weggefallen)

Vierter Abschnitt

Vorbereitung der Wahl

§ 16 Wahltag

Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2. die Parteibezeichnung fehlt,
3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 22 Vertrauensperson

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.

§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27 Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29 (weggefallen)

§ 30 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Abschnitt

Wahlhandlung

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 36 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

Sechster Abschnitt

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.

§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.

Siebenter Abschnitt

Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 43 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 44 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Achter Abschnitt

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Absatz 3 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Nachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Nachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Nachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4. Verzicht,
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Fußnote
§ 46 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1a G v. 3.5.2013 I 1082 mWv 9.5.2013, d. Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 14 Buchst. a G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 48 Berufung von Nachfolgern

(1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.
Fußnote
§ 48 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar
§ 48 Abs. 1 Satz 6 u. 7: Früher Satz 5 u. 6 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

Neunter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.

§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

§ 50 Wahlkosten

(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 51 (weggefallen)

§ 52 Bundeswahlordnung

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
3. die Wahlzeit,
4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
8. das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,
9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
13. die Briefwahl,
14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
17. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) (weggefallen)

§ 53 Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

§ 54 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 55 Reformkommission

Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.

Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)
I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:
1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen
die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von
75 Prozent,
2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
a)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von
2 Prozent,
b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von
5 Prozent,
c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von
7 Prozent,
d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,
3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland
a)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von
4 Prozent
und
b)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 91, S. 3 – 62)
WahlkreisGebiet des Wahlkreises
Nr.Name
Schleswig-Holstein
1Flensburg – SchleswigKreisfreie Stadt Flensburg
Kreis Schleswig-Flensburg
2Nordfriesland – Dithmarschen NordKreis Nordfriesland
vom Kreis Dithmarschen
amtsfreie Gemeinde Heide
Amt Büsum-Wesselburen
die Gemeinden
Büsum, Büsumer Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich
Kirchspielslandgemeinde Eider
die Gemeinden
Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm
Kirchspielslandgemeinde Heider Umland
die Gemeinden
Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Neuenkirchen, Norderwöhrden, Nordhastedt, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3Steinburg – Dithmarschen SüdKreis Steinburg
vom Kreis Dithmarschen
amtsfreie Gemeinde Brunsbüttel
Amt Burg-St. Michaelisdonn
die Gemeinden
Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmarschen), Dingen, Eddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sankt Michaelisdonn, Süderhastedt
Amt Marne-Nordsee
die Gemeinden
Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen
Amt Mitteldithmarschen
die Gemeinden
Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Meldorf, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
vom Kreis Segeberg
amtsfreie Gemeinde Bad Bramstedt
Amt Bad Bramstedt-Land
die Gemeinden
Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
4Rendsburg-EckernfördeVom Kreis Rendsburg-Eckernförde
amtsfreie Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek
Amt Achterwehr
die Gemeinden
Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee
Amt Bordesholm
die Gemeinden
Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek
Amt Dänischenhagen
die Gemeinden
Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande
Amt Dänischer Wohld
die Gemeinden
Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf
Amt Eiderkanal
die Gemeinden
Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
Amt Eidertal
die Gemeinden
Blumenthal, Böhnhusen, Flintbek, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee, Schönhorst, Techelsdorf
Amt Fockbek
die Gemeinden
Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert
Amt Hohner Harde
die Gemeinden
Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm
Amt Hüttener Berge
die Gemeinden
Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt
Amt Jevenstedt
die Gemeinden
Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld
Amt Mittelholstein
die Gemeinden
Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt, Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Osterstedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden, Todenbüttel, Wapelfeld
Amt Nortorfer Land
die Gemeinden
Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder
Amt Schlei-Ostsee
die Gemeinden
Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
5KielKreisfreie Stadt Kiel
vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
amtsfreie Gemeinden
Altenholz, Kronshagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
6Plön – NeumünsterKreisfreie Stadt Neumünster
Kreis Plön
vom Kreis Segeberg
Amt Boostedt-Rickling
die Gemeinden
Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
7PinnebergKreis Pinneberg
8Segeberg – Stormarn-MitteVom Kreis Segeberg
amtsfreie Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt
Amt Auenland Südholstein
die Gemeinden
Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld
Amt Bornhöved
die Gemeinden
Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp
Amt Itzstedt
die Gemeinden
Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, (ohne Tangstedt, s. Kreis Stormarn)
Amt Kisdorf
die Gemeinden
Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen
Amt Leezen
die Gemeinden
Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn
Amt Trave-Land
die Gemeinden
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6)
vom Kreis Stormarn
amtsfreie Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide
Amt Bad Oldesloe-Land
die Gemeinden
Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück
Amt Bargteheide-Land
die Gemeinden
Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel
Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt, Krs. Segeberg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
9Ostholstein – Stormarn-NordKreis Ostholstein
vom Kreis Stormarn
amtsfreie Gemeinde Reinfeld (Holstein)
Amt Nordstormarn
die Gemeinden
Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
10Herzogtum Lauenburg – Stormarn-SüdVom Kreis Herzogtum Lauenburg
amtsfreie Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg
Amt Breitenfelde
die Gemeinden
Alt-Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf
Amt Büchen
die Gemeinden
Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze
Amt Hohe Elbgeest
die Gemeinden
Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth
Amt Lauenburgische Seen
die Gemeinden
Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen
Amt Lütau
die Gemeinden
Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau
Amt Schwarzenbek-Land
die Gemeinden
Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms
vom Amt Sandesneben-Nusse
die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 11)
vom Kreis Stormarn
amtsfreie Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek
Amt Siek
die Gemeinden
Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld
Amt Trittau
die Gemeinden
Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
11LübeckKreisfreie Stadt Lübeck
vom Kreis Herzogtum Lauenburg
Amt Berkenthin
die Gemeinden
Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade
vom Amt Sandesneben-Nusse
die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
Mecklenburg-Vorpommern
12Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg IKreisfreie Stadt Schwerin
vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
amtsfreie Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen
Amt Boizenburg-Land
die Gemeinden
Bengerstorf, Besitz, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg
Amt Dömitz-Malliß
die Gemeinden
Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank
Amt Grabow
die Gemeinden
Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Grabow, Karstädt, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Zierzow
Amt Hagenow-Land
die Gemeinden
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz
Amt Ludwigslust-Land
die Gemeinden
Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, Wöbbelin
Amt Neustadt-Glewe
die Gemeinden
Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe
Amt Stralendorf
die Gemeinden
Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden, Zülow
Amt Wittenburg
die Gemeinden
Wittenburg, Wittendörp
Amt Zarrentin
die Gemeinden
Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn, Zarrentin am Schaalsee
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
vom Landkreis Nordwestmecklenburg
Amt Gadebusch
die Gemeinden
Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Mühlen Eichsen, Rögnitz, Roggendorf, Veelböken
Amt Lützow-Lübstorf
die Gemeinden
Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Lützow, Perlin, Pingelshagen, Pokrent, Schildetal, Seehof, Zickhusen
Amt Rehna
die Gemeinden
Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Rieps, Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Wedendorfersee
Amt Schönberger Land
die Gemeinden
Dassow, Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Schönberg, Selmsdorf, Siemz-Niendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
13Ludwigslust-Parchim II –
Nordwestmecklenburg II –
Landkreis Rostock I
Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
amtsfreie Gemeinde Parchim
Amt Crivitz
die Gemeinden
Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm, Zapel
Amt Eldenburg Lübz
die Gemeinden
Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder
Amt Goldberg-Mildenitz
die Gemeinden
Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin
Amt Parchimer Umland
die Gemeinden
Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf, Zölkow
Amt Plau am See
die Gemeinden
Barkhagen, Ganzlin, Plau am See
Amt Sternberger Seenlandschaft
die Gemeinden
Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Sternberg, Weitendorf, Witzin
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
vom Landkreis Nordwestmecklenburg
amtsfreie Gemeinden
Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
die Gemeinden
Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow
Amt Grevesmühlen-Land
die Gemeinden
Bernstorf, Gägelow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow
Amt Klützer Winkel
die Gemeinden
Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst, Klütz, Zierow
Amt Neuburg
die Gemeinden
Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg
Amt Neukloster-Warin
die Gemeinden
Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Warin, Züsow, Zurow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow
Amt Bad Doberan-Land
die Gemeinden
Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck
Amt Neubukow-Salzhaff
die Gemeinden
Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Rerik
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)
14Rostock – Landkreis Rostock IIKreisfreie Stadt Rostock
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz
Amt Carbäk
die Gemeinden
Broderstorf, Poppendorf, Roggentin, Thulendorf
Amt Rostocker Heide
die Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen
Amt Schwaan
die Gemeinden
Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf
Amt Tessin
die Gemeinden
Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz
Amt Warnow-West
die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)
15Vorpommern-Rügen –
Vorpommern-Greifswald I
Landkreis Vorpommern-Rügen
vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
amtsfreie Gemeinde Greifswald
Amt Landhagen
die Gemeinden
Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
16Mecklenburgische Seenplatte I –
Vorpommern-Greifswald II
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
amtsfreie Gemeinden
Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg
Amt Friedland
die Gemeinden
Datzetal, Friedland, Galenbeck
Amt Neverin
die Gemeinden
Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow
Amt Stargarder Land
die Gemeinden
Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf
Amt Woldegk
die Gemeinden
Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
amtsfreie Gemeinden
Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark), Ueckermünde
Amt Am Peenestrom
die Gemeinden
Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz
Amt Am Stettiner Haff
die Gemeinden
Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin
Amt Anklam-Land
die Gemeinden
Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene
Amt Jarmen-Tutow
die Gemeinden
Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow
Amt Lubmin
die Gemeinden
Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen
Amt Löcknitz-Penkun
die Gemeinden
Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow
Amt Peenetal/Loitz
die Gemeinden
Görmin, Loitz, Sassen-Trantow
Amt Torgelow-Ferdinandshof
die Gemeinden
Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a. d. Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg
Amt Uecker-Randow-Tal
die Gemeinden
Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin
Amt Usedom-Nord
die Gemeinden
Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz
Amt Usedom-Süd
die Gemeinden
Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow
Amt Züssow
die Gemeinden
Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)
17Mecklenburgische Seenplatte II –
Landkreis Rostock III
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
amtsfreie Gemeinden
Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)
Amt Demmin-Land
die Gemeinden
Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin
Amt Malchin am Kummerower See
die Gemeinden
Basedow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen
Amt Malchow
die Gemeinden
Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
die Gemeinden
Mirow, Priepert, Wesenberg, Wustrow
Amt Neustrelitz-Land
die Gemeinden
Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin, Wokuhl-Dabelow
Amt Penzliner Land
die Gemeinden
Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin
Amt Röbel-Müritz
die Gemeinden
Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz
Amt Seenlandschaft Waren
die Gemeinden
Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Vollrathsruhe
Amt Stavenhagen
die Gemeinden
Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Zettemin
Amt Treptower Tollensewinkel
die Gemeinden
Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Güstrow, Teterow
Amt Bützow-Land
die Gemeinden
Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin
Amt Gnoien
die Gemeinden
Altkalen, Behren-Lübchin, Finkenthal, Gnoien, Walkendorf
Amt Güstrow-Land
die Gemeinden
Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
Amt Krakow am See
die Gemeinden
Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Lalendorf
Amt Laage
die Gemeinden
Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow
Amt Mecklenburgische Schweiz
die Gemeinden
Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)
Hamburg
18Hamburg-MitteVom Bezirk Hamburg-Mitte
die Stadtteile
Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof
(Übriger Bezirk s. Wkr. 23)
vom Bezirk Hamburg-Nord
die Stadtteile
Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst
(Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
19Hamburg-AltonaBezirk Altona
20Hamburg-EimsbüttelBezirk Eimsbüttel
21Hamburg-NordVom Bezirk Hamburg-Nord
die Stadtteile
Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude
(Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile
Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt
(Übriger Bezirk s. Wkr. 22)
22Hamburg-WandsbekVom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile
Bramfeld, Eilbek, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek
(Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
23Hamburg-Bergedorf – HarburgBezirk Bergedorf
Bezirk Harburg
vom Bezirk Hamburg-Mitte
der Stadtteil Wilhelmsburg
(Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
Niedersachsen
24Aurich – EmdenKreisfreie Stadt Emden
Landkreis Aurich
25UnteremsLandkreis Leer
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist
Samtgemeinde Dörpen
die Gemeinden
Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen
Samtgemeinde Lathen
die Gemeinden
Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum
Samtgemeinde Nordhümmling
die Gemeinden
Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold
Samtgemeinde Sögel
die Gemeinden
Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh
Samtgemeinde Werlte
die Gemeinden
Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
26Friesland – Wilhelmshaven – WittmundKreisfreie Stadt Wilhelmshaven
Landkreis Friesland
Landkreis Wittmund
27Oldenburg – AmmerlandKreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg)
Landkreis Ammerland
28Delmenhorst – Wesermarsch –
Oldenburg-Land
Kreisfreie Stadt Delmenhorst
Landkreis Oldenburg
Landkreis Wesermarsch
29Cuxhaven – Stade IILandkreis Cuxhaven
vom Landkreis Stade
die Gemeinde Drochtersen
Samtgemeinde Nordkehdingen
die Gemeinden
Balje, Flecken Freiburg (Elbe), Krummendeich, Oederquart, Wischhafen
Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
die Gemeinden
Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Himmelpforten, Kranenburg, Oldendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
30Stade I – Rotenburg IIVom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg
Samtgemeinde Geestequelle
die Gemeinden
Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel
Samtgemeinde Selsingen
die Gemeinden
Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen
Samtgemeinde Sittensen
die Gemeinden
Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste
Samtgemeinde Tarmstedt
die Gemeinden
Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt
Samtgemeinde Zeven
die Gemeinden
Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 35)
vom Landkreis Stade
die Gemeinden
Hansestadt Buxtehude, Jork, Hansestadt Stade
Samtgemeinde Apensen
die Gemeinden
Apensen, Beckdorf, Sauensiek
Samtgemeinde Fredenbeck
die Gemeinden
Deinste, Fredenbeck, Kutenholz
Samtgemeinde Harsefeld
die Gemeinden
Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld
Samtgemeinde Horneburg
die Gemeinden
Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf
Samtgemeinde Lühe
die Gemeinden
Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 29)
31MittelemsLandkreis Grafschaft Bentheim
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen
Samtgemeinde Freren
die Gemeinden
Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine
Samtgemeinde Herzlake
die Gemeinden
Dohren, Herzlake, Lähden
Samtgemeinde Lengerich
die Gemeinden
Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup
Samtgemeinde Spelle
die Gemeinden
Lünne, Schapen, Spelle
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
32Cloppenburg – VechtaLandkreis Cloppenburg
Landkreis Vechta
33Diepholz – Nienburg ILandkreis Diepholz
vom Landkreis Nienburg (Weser)
Samtgemeinde Grafschaft Hoya
die Gemeinden
Flecken Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe
Samtgemeinde Uchte
die Gemeinden
Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
34Osterholz – VerdenLandkreis Osterholz
Landkreis Verden
35Rotenburg I – HeidekreisLandkreis Heidekreis
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede
Samtgemeinde Bothel
die Gemeinden
Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede
Samtgemeinde Fintel
die Gemeinden
Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde
Samtgemeinde Sottrum
die Gemeinden
Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
36HarburgLandkreis Harburg
37Lüchow-Dannenberg – LüneburgLandkreis Lüchow-Dannenberg
Landkreis Lüneburg
38Osnabrück-LandVom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln
Samtgemeinde Artland
die Gemeinden
Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück
Samtgemeinde Bersenbrück
die Gemeinden
Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste
Samtgemeinde Fürstenau
die Gemeinden
Berge, Bippen, Stadt Fürstenau
Samtgemeinde Neuenkirchen
die Gemeinden
Merzen, Neuenkirchen, Voltlage
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
39Stadt OsnabrückKreisfreie Stadt Osnabrück
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
40Nienburg II – SchaumburgLandkreis Schaumburg
vom Landkreis Nienburg (Weser)
die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg
Samtgemeinde Heemsen
die Gemeinden
Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen
Samtgemeinde Mittelweser
die Gemeinden
Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau
Samtgemeinde Steimbke
die Gemeinden
Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse
Samtgemeinde Weser-Aue
die Gemeinden
Balge, Binnen, Flecken Liebenau, Marklohe, Pennigsehl, Wietzen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
41Stadt Hannover I„Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
42Stadt Hannover II„Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)
43Hannover-Land IVon der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 47)
44Celle – UelzenLandkreis Celle
Landkreis Uelzen
45Gifhorn – PeineLandkreis Peine
vom Landkreis Gifhorn
die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen
Samtgemeinde Hankensbüttel
die Gemeinden
Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst
Samtgemeinde Isenbüttel
die Gemeinden
Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel
Samtgemeinde Meinersen
die Gemeinden
Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden (Aller)
Samtgemeinde Papenteich
die Gemeinden
Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf
Samtgemeinde Wesendorf
die Gemeinden
Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 51)
46Hameln-Pyrmont – HolzmindenLandkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Holzminden
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar und das gemeindefreie Gebiet Solling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
47Hannover-Land IIVon der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 43)
48HildesheimLandkreis Hildesheim
49Salzgitter – WolfenbüttelKreisfreie Stadt Salzgitter
Landkreis Wolfenbüttel
vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
50BraunschweigKreisfreie Stadt Braunschweig
51Helmstedt – WolfsburgKreisfreie Stadt Wolfsburg
Landkreis Helmstedt
vom Landkreis Gifhorn
das gemeindefreie Gebiet Giebel
Samtgemeinde Boldecker Land
die Gemeinden
Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen
Samtgemeinde Brome
die Gemeinden
Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 45)
52Goslar – Northeim – Göttingen IIVom Landkreis Göttingen
die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)
Samtgemeinde Hattorf am Harz
die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
53Göttingen IVom Landkreis Göttingen
die Gemeinden
Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt, Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden, Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg
Samtgemeinde Dransfeld
die Gemeinden
Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden
Samtgemeinde Gieboldehausen
die Gemeinden
Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen, Wollershausen
Samtgemeinde Radolfshausen
die Gemeinden
Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
Bremen
54Bremen IVon der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil Oberneuland)
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil
Mitte (Ortsteile 111 bis 113)
vom Stadtbezirk Süd
die Stadtteile
Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)
55Bremen II – BremerhavenVon der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445)
der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535)
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil
Häfen (Ortsteile 122 bis 125)
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil
Woltmershausen (Ortsteile 251, 252)
die Ortsteile
Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54)
kreisfreie Stadt Bremerhaven
Brandenburg
56Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
Havelland I
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Landkreis Prignitz
vom Landkreis Havelland
amtsfreie Gemeinde Nauen
Amt Friesack
die Gemeinden
Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue
Amt Nennhausen
die Gemeinden
Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar
Amt Rhinow
die Gemeinden
Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
57Uckermark – Barnim ILandkreis Uckermark
vom Landkreis Barnim
amtsfreie Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide, Wandlitz
Amt Biesenthal-Barnim
die Gemeinden
Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ
Amt Britz-Chorin-Oderberg
die Gemeinden
Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee
Amt Joachimsthal (Schorfheide)
die Gemeinden
Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)
58Oberhavel – Havelland IILandkreis Oberhavel
vom Landkreis Havelland
amtsfreie Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Schönwalde-Glien, Wustermark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 60)
59Märkisch-Oderland – Barnim IILandkreis Märkisch-Oderland
vom Landkreis Barnim
amtsfreie Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
60Brandenburg an der Havel –
Potsdam-Mittelmark I –
Havelland III – Teltow-Fläming I
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
vom Landkreis Havelland
amtsfreie Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58)
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
amtsfreie Gemeinden
Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark
Amt Beetzsee
die Gemeinden
Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow
Amt Brück
die Gemeinden
Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch
Amt Niemegk
die Gemeinden
Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming
Amt Wusterwitz
die Gemeinden
Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz
Amt Ziesar
die Gemeinden
Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61)
vom Landkreis Teltow-Fläming
amtsfreie Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
61Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming IIKreisfreie Stadt Potsdam
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
amtsfreie Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)
vom Landkreis Teltow-Fläming
amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)
62Dahme-Spreewald –
Teltow-Fläming III
Landkreis Dahme-Spreewald
vom Landkreis Teltow-Fläming
amtsfreie Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen
Amt Dahme/Mark
die Gemeinden
Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Niederer Fläming
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)
63Frankfurt (Oder) – Oder-SpreeKreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Landkreis Oder-Spree
64Cottbus – Spree-NeißeKreisfreie Stadt Cottbus
Landkreis Spree-Neiße
65Elbe-Elster – Oberspreewald-LausitzLandkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Sachsen-Anhalt
66Altmark – Jerichower LandAltmarkkreis Salzwedel
Landkreis Jerichower Land
Landkreis Stendal
67Börde – SalzlandkreisLandkreis Börde
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Bernburg (Saale), Hecklingen, Könnern, Nienburg (Saale), Staßfurt
Verbandsgemeinde Egelner Mulde
die Gemeinden
Börde-Hakel, Bördeaue, Borne, Egeln, Wolmirsleben
Verbandsgemeinde Saale-Wipper
die Gemeinden
Alsleben (Saale), Giersleben, Güsten, Ilberstedt, Plötzkau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 69)
68HarzLandkreis Harz
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Aschersleben, Seeland
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 69)
69MagdeburgKreisfreie Stadt Magdeburg
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Barby, Bördeland, Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 68)
70Anhalt – Dessau – WittenbergKreisfreie Stadt Dessau-Roßlau
Landkreis Wittenberg
vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
die Gemeinden
Bitterfeld-Wolfen, Muldestausee, Raguhn-Jeßnitz, Zerbst/Anhalt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
71HalleKreisfreie Stadt Halle (Saale)
vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
die Gemeinden
Sandersdorf-Brehna, Zörbig
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 73)
vom Saalekreis
die Gemeinden
Kabelsketal, Landsberg, Petersberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 73)
72Burgenland – SaalekreisBurgenlandkreis
vom Saalekreis
die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Leuna, Merseburg, Schkopau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
73MansfeldLandkreis Mansfeld-Südharz
vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
die Gemeinden
Aken (Elbe), Köthen (Anhalt), Osternienburger Land, Südliches Anhalt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 71)
vom Saalekreis
die Gemeinden
Bad Lauchstädt, Mücheln (Geiseltal), Querfurt, Salzatal, Teutschenthal, Wettin-Löbejün
Verbandsgemeinde Weida-Land
die Gemeinden
Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schraplau, Steigra
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 72)
Berlin
74Berlin-MitteBezirk Mitte
75Berlin-PankowBezirk Pankow
ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 82)
76Berlin-ReinickendorfBezirk Reinickendorf
77Berlin-Spandau – Charlottenburg NordBezirk Spandau
vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
78Berlin-Steglitz-ZehlendorfBezirk Steglitz-Zehlendorf
79Berlin-Charlottenburg-WilmersdorfBezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
ohne das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
80Berlin-Tempelhof-SchönebergBezirk Tempelhof-Schöneberg
81Berlin-NeuköllnBezirk Neukölln
82Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg OstBezirk Friedrichshain-Kreuzberg
vom Bezirk Pankow
das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 75)
83Berlin-Treptow-KöpenickBezirk Treptow-Köpenick
84Berlin-Marzahn-HellersdorfBezirk Marzahn-Hellersdorf
85Berlin-LichtenbergBezirk Lichtenberg
Nordrhein-Westfalen
86Aachen IVon der Städteregion Aachen
die Stadt Aachen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 87)
87Aachen IIVon der Städteregion Aachen
die Gemeinden
Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 86)
88HeinsbergKreis Heinsberg
89DürenKreis Düren
90Rhein-Erft-Kreis IVom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden
Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91)
91Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis IIKreis Euskirchen
vom Rhein-Erft-Kreis
die Gemeinden
Brühl, Erftstadt, Wesseling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 90)
92Köln IVon der kreisfreien Stadt Köln
vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
die Stadtteile
Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 93)
die Stadtbezirke
7 Porz, 8 Kalk
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 100)
93Köln IIVon der kreisfreien Stadt Köln
vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
die Stadtteile
Altstadt-Süd, Neustadt-Süd
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 92)
die Stadtbezirke
2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 94, 100)
94Köln IIIVon der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke
4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 93, 100)
95BonnKreisfreie Stadt Bonn
96Rhein-Sieg-Kreis IVom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
97Rhein-Sieg-Kreis IIVom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
98Oberbergischer KreisOberbergischer Kreis
99Rheinisch-Bergischer KreisRheinisch-Bergischer Kreis
100Leverkusen – Köln IVKreisfreie Stadt Leverkusen
von der kreisfreien Stadt Köln
der Stadtbezirk 9 Mülheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 93, 94)
101Wuppertal IVon der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke
0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 102)
102Solingen – Remscheid – Wuppertal IIKreisfreie Stadt Remscheid
Kreisfreie Stadt Solingen
von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke
4 Cronenberg, 9 Ronsdorf
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 101)
103Mettmann IVom Kreis Mettmann
die Gemeinden
Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim am Rhein
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 104)
104Mettmann IIVom Kreis Mettmann
die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 103)
105Düsseldorf IVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 106)
106Düsseldorf IIVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 105)
107Neuss IVom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinden
Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
108MönchengladbachKreisfreie Stadt Mönchengladbach
109Krefeld I – Neuss IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
die Stadtbezirke
1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn, 9 Uerdingen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113)
vom Rhein-Kreis Neuss
die Gemeinden
Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 107)
110ViersenKreis Viersen
111KleveKreis Kleve
112Wesel IVom Kreis Wesel
die Gemeinden
Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 116)
113Krefeld II – Wesel IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
die Stadtbezirke
2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 109)
vom Kreis Wesel
die Gemeinden
Moers, Neukirchen-Vluyn
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 112, 116)
114Duisburg IVon der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke
600 Rheinhausen, 700 Süd
vom Stadtbezirk 500 Mitte
die Stadtteile
501 Altstadt, 502 Neuenkamp, 503 Kaßlerfeld, 505 Neudorf-Nord, 506 Neudorf-Süd, 507 Dellviertel, 508 Hochfeld, 509 Wanheimerort
(Übrige Stadtbezirke und der Stadtteil 504 Duissern des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 115)
115Duisburg IIVon der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke
100 Walsum, 200 Hamborn, 300 Meiderich/Beeck, 400 Homberg/Ruhrort/Baerl
vom Stadtbezirk 500 Mitte
der Stadtteil 504 Duissern
(Übrige Stadtbezirke und Stadtteile des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 114)
116Oberhausen – Wesel IIIKreisfreie Stadt Oberhausen
vom Kreis Wesel
die Gemeinde Dinslaken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 112, 113)
117Mülheim – Essen IKreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr
von der kreisfreien Stadt Essen
der Stadtbezirk IV
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 119)
118Essen IIVon der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke I, V, VI, VII
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117, 119)
119Essen IIIVon der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke II, III, VIII, IX
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117, 118)
120Recklinghausen IVom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 124)
121Recklinghausen IIVom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 120, 124)
122GelsenkirchenKreisfreie Stadt Gelsenkirchen
123Steinfurt I – Borken IVom Kreis Borken
die Gemeinden
Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125)
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden
Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 126, 127)
124Bottrop – Recklinghausen IIIKreisfreie Stadt Bottrop
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden
Dorsten, Gladbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 120, 121)
125Borken IIVom Kreis Borken
die Gemeinden
Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)
126Coesfeld – Steinfurt IIKreis Coesfeld
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden
Altenberge, Laer, Nordwalde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 127)
127Steinfurt IIIVom Kreis Steinfurt
die Gemeinden
Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 126)
128MünsterKreisfreie Stadt Münster
129WarendorfKreis Warendorf
130Gütersloh IVom Kreis Gütersloh
die Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 135)
131Bielefeld – Gütersloh IIKreisfreie Stadt Bielefeld
vom Kreis Gütersloh
die Gemeinde Werther (Westf.)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130, 135)
132Herford – Minden-Lübbecke IIKreis Herford
vom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinde Bad Oeynhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
133Minden-Lübbecke IVom Kreis Minden-Lübbecke
die Gemeinden
Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 132)
134Lippe IVom Kreis Lippe
die Gemeinden
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)
135Höxter – Gütersloh III – Lippe IIKreis Höxter
vom Kreis Gütersloh
die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130, 131)
vom Kreis Lippe
die Gemeinden
Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 134)
136PaderbornKreis Paderborn
137Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis IKreisfreie Stadt Hagen
vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 138)
138Ennepe-Ruhr-Kreis IIVom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinden
Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137)
139Bochum IVon der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke
1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 140)
140Herne – Bochum IIKreisfreie Stadt Herne
von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke
3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 139)
141Dortmund IVon der kreisfreien Stadt Dortmund
vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
die Stadtteile
Innenstadt-West, Innenstadt-Ost
die Stadtbezirke
6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede
(Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 142)
142Dortmund IIVon der kreisfreien Stadt Dortmund
vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
der Stadtteil Innenstadt-Nord
die Stadtbezirke
4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst
(Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 141)
143Unna IVom Kreis Unna
die Gemeinden
Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Schwerte, Unna
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
144Hamm – Unna IIKreisfreie Stadt Hamm
vom Kreis Unna
die Gemeinden
Lünen, Selm, Werne
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 143)
145SoestKreis Soest
146HochsauerlandkreisHochsauerlandkreis
147Siegen-WittgensteinKreis Siegen-Wittgenstein
148Olpe – Märkischer Kreis IKreis Olpe
vom Märkischen Kreis
die Gemeinden
Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
149Märkischer Kreis IIVom Märkischen Kreis
die Gemeinden
Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
Sachsen
150NordsachsenLandkreis Nordsachsen
151Leipzig IVon der kreisfreien Stadt Leipzig
die Stadtbezirke
Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 152)
152Leipzig IIVon der kreisfreien Stadt Leipzig
die Stadtbezirke
Mitte, Süd, Südost, Südwest, West
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 151)
153Leipzig-LandLandkreis Leipzig
154MeißenLandkreis Meißen
155Bautzen IVom Landkreis Bautzen
die Gemeinden
Bautzen, Bernsdorf, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Kamenz, Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Malschwitz, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau
Verwaltungsgemeinschaft Bischofswerda
die Gemeinden
Bischofswerda, Rammenau
Verwaltungsgemeinschaft Großharthau
die Gemeinden
Frankenthal, Großharthau
Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.
die Gemeinden
Großpostwitz/O.L., Obergurig
Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück
die Gemeinden
Königsbrück, Laußnitz, Neukirch
Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz
die Gemeinden
Neschwitz, Puschwitz
Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz
die Gemeinden
Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina
Verwaltungsverband Am Klosterwasser
die Gemeinden
Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 159)
156GörlitzLandkreis Görlitz
157Sächsische Schweiz-OsterzgebirgeLandkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
158Dresden IVon der kreisfreien Stadt Dresden
die Ortsamtsbereiche
Altstadt, Blasewitz, Leuben, Plauen, Prohlis
(Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 159)
159Dresden II – Bautzen IIVon der kreisfreien Stadt Dresden
die Ortsamtsbereiche
Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen
die Ortschaften
Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
(Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 158)
vom Landkreis Bautzen
die Gemeinden
Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
160MittelsachsenVom Landkreis Mittelsachsen
die Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Jahnatal, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim
Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn
die Gemeinden
Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Mittweida
die Gemeinden
Altmittweida, Mittweida
Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz
die Gemeinden
Dorfchemnitz, Sayda
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
161ChemnitzKreisfreie Stadt Chemnitz
162Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis IIVom Erzgebirgskreis
die Gemeinden
Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Burkhardtsdorf
die Gemeinden
Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf
Verwaltungsgemeinschaft Lugau
die Gemeinden
Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz
.Verwaltungsgemeinschaft Stollberg/Erzgeb.
die Gemeinden
Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinde Zwönitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
vom Landkreis Mittelsachsen
die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg
Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt
die Gemeinden
Burgstädt, Mühlau, Taura
Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz
die Gemeinden
Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 160)
vom Landkreis Zwickau
die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz
Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna
die Gemeinden
Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna
Verwaltungsgemeinschaft Rund um den Auersberg
die Gemeinden
Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
163Erzgebirgskreis IVom Erzgebirgskreis
die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue-Bad Schlema, Breitenbrunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Marienberg, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pockau-Lengefeld, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein
Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein-Königswalde
die Gemeinden
Bärenstein, Königswalde
Verwaltungsgemeinschaft Geyer-Tannenberg
die Gemeinden
Geyer, Tannenberg
Verwaltungsgemeinschaft Kurort Seiffen – Deutschneudorf – Heidersdorf
die Gemeinden
Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau
die Gemeinden
Scheibenberg, Schlettau
Verwaltungsgemeinschaft Zschopau
die Gemeinden
Gornau/Erzgeb., Zschopau
Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau
die Gemeinden
Bockau, Zschorlau
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinde Elterlein
Verwaltungsverband Wildenstein
die Gemeinden
Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
164ZwickauVom Landkreis Zwickau
die Gemeinden
Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau
Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz
die Gemeinden
Crimmitschau, Dennheritz
Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg
die Gemeinden
Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg
Verwaltungsgemeinschaft Meerane-Schönberg
die Gemeinden
Meerane, Schönberg
Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg
die Gemeinden
Oberwiera, Remse, Waldenburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
165VogtlandkreisVogtlandkreis
Hessen
166WaldeckVom Landkreis Kassel
die Gemeinden
Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wesertal, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden
Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)
167KasselKreisfreie Stadt Kassel
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden
Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
168Werra-Meißner – Hersfeld-RotenburgLandkreis Hersfeld-Rotenburg
Werra-Meißner-Kreis
169Schwalm-EderSchwalm-Eder-Kreis
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden
Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
170MarburgLandkreis Marburg-Biedenkopf
171Lahn-DillLahn-Dill-Kreis
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 172)
172GießenVom Landkreis Gießen
die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim a. d. Lahn, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 171)
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 174)
173FuldaLandkreis Fulda
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schwalmtal, Ulrichstein, Wartenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 172, 174)
174Main-Kinzig – Wetterau II – SchottenVom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden
Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Jossgrund, Linsengericht, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach und der Gutsbezirk Spessart
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 179)
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinde Schotten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 172, 173)
vom Wetteraukreis
die Gemeinden
Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
175HochtaunusVom Hochtaunuskreis
die Gemeinden
Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten im Taunus, Usingen, Wehrheim, Weilrod
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 180)
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
176Wetterau IVom Wetteraukreis
die Gemeinden
Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ober-Mörlen, Ranstadt, Reichelsheim (Wetterau), Rockenberg, Rosbach v. d. Höhe, Wölfersheim, Wöllstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
177Rheingau-Taunus – LimburgRheingau-Taunus-Kreis
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden
Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
178WiesbadenKreisfreie Stadt Wiesbaden
179HanauVom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden
Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
180Main-TaunusMain-Taunus-Kreis
vom Hochtaunuskreis
die Gemeinden
Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
181Frankfurt am Main IVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Stadtteile
Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallus, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend-Nord, Westend-Süd, Zeilsheim
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 182)
182Frankfurt am Main IIVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Stadtteile
Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Flughafen, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach-Riedberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend-Ost, Nordend-West, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen-Nord, Sachsenhausen-Süd, Schwanheim, Seckbach
(Übrige Stadtteile s. Wkr 181)
183Groß-GerauLandkreis Groß-Gerau
184OffenbachKreisfreie Stadt Offenbach am Main
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden
Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
185DarmstadtKreisfreie Stadt Darmstadt
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster (Hessen), Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
186OdenwaldOdenwaldkreis
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden
Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden
Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 184)
187BergstraßeLandkreis Bergstraße
Thüringen
188Eichsfeld – Nordhausen –
Kyffhäuserkreis
Landkreis Eichsfeld
Landkreis Kyffhäuserkreis
Landkreis Nordhausen
189Eisenach – Wartburgkreis –
Unstrut-Hainich-Kreis
Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis
Landkreis Wartburgkreis
190Jena – Sömmerda – Weimarer Land IKreisfreie Stadt Jena
Landkreis Sömmerda
vom Landkreis Weimarer Land
verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Ilmtal-Weinstraße
Erfüllende Gemeinde Am Ettersberg
die Gemeinden
Am Ettersberg, Ballstedt, Ettersburg, Neumark
Erfüllende Gemeinde Bad Sulza
die Gemeinden
Bad Sulza, Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra, Schmiedehausen
Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
die Gemeinden
Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf
Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
die Gemeinden
Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 192)
191Gotha – Ilm-KreisLandkreis Gotha
Landkreis Ilm-Kreis
192Erfurt – Weimar – Weimarer Land IIKreisfreie Stadt Erfurt
Kreisfreie Stadt Weimar
vom Landkreis Weimarer Land
verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Grammetal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 190)
193Gera – Greiz – Altenburger LandKreisfreie Stadt Gera
Landkreis Altenburger Land
Landkreis Greiz
194Saalfeld-Rudolstadt –
Saale-Holzland-Kreis – Saale-Orla-Kreis
Landkreis Saale-Holzland-Kreis
Landkreis Saale-Orla-Kreis
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
195Suhl – Schmalkalden-Meiningen –
Hildburghausen – Sonneberg
Kreisfreie Stadt Suhl
Landkreis Hildburghausen
Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Landkreis Sonneberg
Rheinland-Pfalz
196NeuwiedLandkreis Altenkirchen (Westerwald)
Landkreis Neuwied
197AhrweilerLandkreis Ahrweiler
vom Landkreis Mayen-Koblenz
verbandsfreie Gemeinden
Andernach, Mayen
Verbandsgemeinde Maifeld
die Gemeinden
Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem
Verbandsgemeinde Mendig
die Gemeinden
Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld
Verbandsgemeinde Pellenz
die Gemeinden
Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig
Verbandsgemeinde Vordereifel
die Gemeinden
Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
198KoblenzKreisfreie Stadt Koblenz
vom Landkreis Mayen-Koblenz
verbandsfreie Gemeinde Bendorf
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
die Gemeinden
Alken, Brey, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Rhens, Spay, Waldesch, Winningen, Wolken
Verbandsgemeinde Vallendar
die Gemeinden
Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg
Verbandsgemeinde Weißenthurm
die Gemeinden
Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)
vom Rhein-Lahn-Kreis
verbandsfreie Gemeinde Lahnstein
Verbandsgemeinde Loreley
die Gemeinden
Auel, Bornich, Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim, Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer
von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
die Gemeinden
Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 203)
199Mosel/Rhein-HunsrückLandkreis Cochem-Zell
Rhein-Hunsrück-Kreis
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
verbandsfreie Gemeinde Morbach
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
die Gemeinden
Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Minheim, Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Neumagen-Dhron, Piesport, Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
die Gemeinden
Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang
von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
die Gemeinden
Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 201)
200KreuznachLandkreis Bad Kreuznach
Landkreis Birkenfeld
201BitburgEifelkreis Bitburg-Prüm
Landkreis Vulkaneifel
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
verbandsfreie Gemeinde Wittlich
Verbandsgemeinde Wittlich-Land
die Gemeinden
Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld,
Manderscheid, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid
von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
die Gemeinden
Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)
202TrierKreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
203MontabaurWesterwaldkreis
vom Rhein-Lahn-Kreis
Verbandsgemeinde Aar-Einrich
die Gemeinden
Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Hahnstätten, Herold, Kaltenholzhausen, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim, Schönborn
Verbandsgemeinde Diez
die Gemeinden
Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach
Verbandsgemeinde Nastätten
die Gemeinden
Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb
von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
die Gemeinden
Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
204MainzKreisfreie Stadt Mainz
vom Landkreis Mainz-Bingen
verbandsfreie Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
die Gemeinden
Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz
Verbandsgemeinde Nieder-Olm
die Gemeinden
Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim
Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
die Gemeinden
Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
205WormsKreisfreie Stadt Worms
Landkreis Alzey-Worms
vom Landkreis Mainz-Bingen
Verbandsgemeinde Bodenheim
die Gemeinden
Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim
Verbandsgemeinde Rhein-Selz
die Gemeinden
Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Friesenheim, Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Köngernheim, Ludwigshöhe, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim, Wintersheim
Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
die Gemeinden
Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 204)
206Ludwigshafen/FrankenthalKreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
vom Rhein-Pfalz-Kreis
verbandsfreie Gemeinden
Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt
Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim
die Gemeinden
Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
die Gemeinden
Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim, Lambsheim
Verbandsgemeinde Maxdorf
die Gemeinden
Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf
von der Verbandsgemeinde Rheinauen
die Gemeinden
Altrip, Neuhofen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)
207Neustadt – SpeyerKreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Bad Dürkheim
vom Rhein-Pfalz-Kreis
verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt
Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen
die Gemeinden
Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Römerberg
von der Verbandsgemeinde Rheinauen
die Gemeinden
Otterstadt, Waldsee
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)
208KaiserslauternKreisfreie Stadt Kaiserslautern
Donnersbergkreis
Landkreis Kusel
vom Landkreis Kaiserslautern
Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
die Gemeinden
Enkenbach-Alsenborn, Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach, Waldleiningen
Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
die Gemeinden
Frankelbach, Heiligenmoschel, Hirschhorn/Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Niederkirchen, Olsbrücken, Otterbach, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen, Sulzbachtal
Verbandsgemeinde Weilerbach
die Gemeinden
Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)
209PirmasensKreisfreie Stadt Pirmasens
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Landkreis Südwestpfalz
vom Landkreis Kaiserslautern
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
die Gemeinden
Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe
Verbandsgemeinde Landstuhl
die Gemeinden
Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Krickenbach, Landstuhl, Linden, Mittelbrunn, Oberarnbach, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
die Gemeinden
Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach, Steinwenden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)
210SüdpfalzKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Landkreis Germersheim
Landkreis Südliche Weinstraße
Bayern
211AltöttingLandkreis Altötting
Landkreis Mühldorf a. Inn
212Erding – EbersbergLandkreis Ebersberg
Landkreis Erding
213FreisingLandkreis Freising
Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
die Gemeinden
Aresing, Schrobenhausen
Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen
die Gemeinden
Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Langenmosen, Waidhofen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 215)
214FürstenfeldbruckLandkreis Dachau
vom Landkreis Fürstenfeldbruck
die Gemeinden
Alling, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Fürstenfeldbruck, Gröbenzell, Maisach, Moorenweis, Olching, Puchheim, Türkenfeld
Verwaltungsgemeinschaft Grafrath
die Gemeinden
Grafrath, Kottgeisering, Schöngeising
Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf
die Gemeinden
Adelshofen, Althegnenberg, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf, Mittelstetten, Oberschweinbach
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 223)
215IngolstadtKreisfreie Stadt Ingolstadt
Landkreis Eichstätt
vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
die Gemeinden
Burgheim, Ehekirchen, Karlshuld, Karlskron, Königsmoos, Neuburg a. d. Donau, Oberhausen, Rennertshofen, Weichering
Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau
die Gemeinden
Bergheim, Rohrenfels
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 213)
216München-NordVon der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 219)
217München-OstVon der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 218, 219)
218München-SüdVon der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 217, 219)
219München-West/MitteVon der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 217, 218)
220München-LandLandkreis München
221RosenheimKreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
222Bad Tölz-Wolfratshausen – MiesbachLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Landkreis Miesbach
223Starnberg – Landsberg am LechLandkreis Landsberg am Lech
Landkreis Starnberg
vom Landkreis Fürstenfeldbruck
die Gemeinde Germering
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 214)
224TraunsteinLandkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Traunstein
225WeilheimLandkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Weilheim-Schongau
226DeggendorfLandkreis Deggendorf
Landkreis Freyung-Grafenau
vom Landkreis Passau
die Gemeinden
Aicha vorm Wald, Eging a. See, Fürstenstein, Hofkirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
227LandshutKreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Kelheim
vom Landkreis Landshut
die Gemeinden
Adlkofen, Altdorf, Bodenkirchen, Bruckberg, Buch a. Erlbach, Eching, Ergolding, Essenbach, Geisenhausen, Hohenthann, Kumhausen, Neufahrn i. NB, Niederaichbach, Pfeffenhausen, Rottenburg a. d. Laaber, Tiefenbach, Vilsbiburg, Vilsheim
Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen
die Gemeinden
Altfraunhofen, Baierbach
Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach
die Gemeinden
Bayerbach b. Ergoldsbach, Ergoldsbach
Verwaltungsgemeinschaft Furth
die Gemeinden
Furth, Obersüßbach, Weihmichl
Verwaltungsgemeinschaft Velden
die Gemeinden
Neufraunhofen, Velden, Wurmsham
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
228PassauKreisfreie Stadt Passau
vom Landkreis Passau
die Gemeinden
Aldersbach, Bad Füssing, Bad Griesbach i. Rottal, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenzell, Haarbach, Hauzenberg, Hutthurm, Kirchham, Kößlarn, Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn, Neukirchen vorm Wald, Obernzell, Ortenburg, Pocking, Ruderting, Ruhstorf a. d. Rott, Salzweg, Sonnen, Tettenweis, Thyrnau, Tiefenbach, Untergriesbach, Vilshofen an der Donau, Wegscheid, Windorf
Verwaltungsgemeinschaft Aidenbach
die Gemeinden
Aidenbach, Beutelsbach
Verwaltungsgemeinschaft Rotthalmünster
die Gemeinden
Malching, Rotthalmünster
Verwaltungsgemeinschaft Tittling
die Gemeinden
Tittling, Witzmannsberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
229Rottal-InnLandkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Rottal-Inn
vom Landkreis Landshut
Verwaltungsgemeinschaft Gerzen
die Gemeinden
Aham, Gerzen, Kröning, Schalkham
Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar
die Gemeinden
Postau, Weng, Wörth a. d. Isar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 227)
230StraubingKreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Regen
Landkreis Straubing-Bogen
231AmbergKreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
232RegensburgKreisfreie Stadt Regensburg
vom Landkreis Regensburg
die Gemeinden
Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Hagelstadt, Hemau, Köfering, Lappersdorf, Mintraching, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfatter, Regenstauf, Schierling, Sinzing, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Zeitlarn
Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim
die Gemeinden
Alteglofsheim, Pfakofen
Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf
die Gemeinden
Altenthann, Bach a. d. Donau, Donaustauf
Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz
die Gemeinden
Duggendorf, Holzheim a. Forst, Kallmünz
Verwaltungsgemeinschaft Laaber
die Gemeinden
Brunn, Deuerling, Laaber
Verwaltungsgemeinschaft Pielenhofen-Wolfsegg
die Gemeinden
Pielenhofen, Wolfsegg
Verwaltungsgemeinschaft Sünching
die Gemeinden
Aufhausen, Mötzing, Riekofen, Sünching
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 233)
233SchwandorfLandkreis Cham
Landkreis Schwandorf
vom Landkreis Regensburg
Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Donau
die Gemeinden
Brennberg, Wörth a. d. Donau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 232)
234WeidenKreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.
Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
Landkreis Tirschenreuth
235BambergKreisfreie Stadt Bamberg
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Stegaurach, Strullendorf, Walsdorf
Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach
die Gemeinden
Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald
Verwaltungsgemeinschaft Ebrach
die Gemeinden
Burgwindheim, Ebrach
Verwaltungsgemeinschaft Lisberg
die Gemeinden
Lisberg, Priesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 239)
vom Landkreis Forchheim
die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a. Brand
Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
die Gemeinden
Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach
Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
die Gemeinden
Effeltrich, Poxdorf
Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
die Gemeinden
Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau
Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
die Gemeinden
Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
236BayreuthKreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
vom Landkreis Forchheim
die Gemeinden
Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wiesenttal
Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt
die Gemeinden
Ebermannstadt, Unterleinleiter
Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg
die Gemeinden
Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 235)
237CoburgKreisfreie Stadt Coburg
Landkreis Coburg
Landkreis Kronach
vom Landkreis Hof
die Gemeinde Geroldsgrün
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 238)
238HofKreisfreie Stadt Hof
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
vom Landkreis Hof
die Gemeinden
Bad Steben, Berg, Döhlau, Helmbrechts, Köditz, Konradsreuth, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a. Wald, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz, Stammbach, Zell im Fichtelgebirge
Verwaltungsgemeinschaft Feilitzsch
die Gemeinden
Feilitzsch, Gattendorf, Töpen, Trogen
Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg
die Gemeinden
Issigau, Lichtenberg
Verwaltungsgemeinschaft Schauenstein
die Gemeinden
Leupoldsgrün, Schauenstein
Verwaltungsgemeinschaft Sparneck
die Gemeinden
Sparneck, Weißdorf
(Übrige Gemeinde s. Wkr. 237)
239KulmbachLandkreis Kulmbach
Landkreis Lichtenfels
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i.OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf
Verwaltungsgemeinschaft Baunach
die Gemeinden
Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf
Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
die Gemeinden
Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 235)
240AnsbachKreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
241ErlangenKreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld
die Gemeinden
Dachsbach, Gerhardshofen, Uehlfeld
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 242)
242FürthKreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
die Gemeinden
Bad Windsheim, Burghaslach, Dietersheim, Emskirchen, Ipsheim, Markt Erlbach, Neustadt a. d. Aisch, Obernzenn
Verwaltungsgemeinschaft Burgbernheim
die Gemeinden
Burgbernheim, Gallmersgarten, Illesheim, Marktbergel
Verwaltungsgemeinschaft Diespeck
die Gemeinden
Baudenbach, Diespeck, Gutenstetten, Münchsteinach
Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf
die Gemeinden
Hagenbüchach, Wilhelmsdorf
Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn
die Gemeinden
Neuhof a. d. Zenn, Trautskirchen
Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld
die Gemeinden
Langenfeld, Markt Bibart, Markt Taschendorf, Oberscheinfeld, Scheinfeld, Sugenheim
Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim
die Gemeinden
Ergersheim, Gollhofen, Hemmersheim, Ippesheim, Markt Nordheim, Oberickelsheim, Simmershofen, Uffenheim, Weigenheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 241)
243Nürnberg-NordVon der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke
01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
(Übrige Bezirke s. Wkr. 244)
244Nürnberg-SüdKreisfreie Stadt Schwabach
von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke
14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
(Übrige Bezirke s. Wkr. 243)
245RothLandkreis Nürnberger Land
Landkreis Roth
246AschaffenburgKreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
247Bad KissingenLandkreis Bad Kissingen
Landkreis Haßberge
Landkreis Rhön-Grabfeld
248Main-SpessartLandkreis Main-Spessart
Landkreis Miltenberg
249SchweinfurtKreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Kitzingen
Landkreis Schweinfurt
250WürzburgKreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
251Augsburg-StadtKreisfreie Stadt Augsburg
252Augsburg-LandVom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried
Verwaltungsgemeinschaft Dasing
die Gemeinden
Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach
Verwaltungsgemeinschaft Mering
die Gemeinden
Mering, Schmiechen, Steindorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
vom Landkreis Augsburg
die Gemeinden
Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Gablingen, Gersthofen, Horgau, Königsbrunn, Kutzenhausen, Langweid a. Lech, Meitingen, Neusäß, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen
Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen
die Gemeinden
Gessertshausen, Ustersbach
Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf
die Gemeinden
Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf
Verwaltungsgemeinschaft Welden
die Gemeinden
Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 255, 257)
253Donau-RiesLandkreis Dillingen a. d. Donau
Landkreis Donau-Ries
vom Landkreis Aichach-Friedberg
die Gemeinde Inchenhofen
Verwaltungsgemeinschaft Aindling
die Gemeinden
Aindling, Petersdorf, Todtenweis
Verwaltungsgemeinschaft Kühbach
die Gemeinden
Kühbach, Schiltberg
Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes
die Gemeinden
Baar (Schwaben), Pöttmes
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 252)
254Neu-UlmLandkreis Günzburg
Landkreis Neu-Ulm
255Memmingen – UnterallgäuKreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Unterallgäu
vom Landkreis Augsburg
die Gemeinden
Fischach, Schwabmünchen
Verwaltungsgemeinschaft Stauden
die Gemeinden
Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 257)
256OberallgäuKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Oberallgäu
257OstallgäuKreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Ostallgäu
vom Landkreis Augsburg
die Gemeinde Graben
Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
die Gemeinden
Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen
Verwaltungsgemeinschaft Langerringen
die Gemeinden
Hiltenfingen, Langerringen
Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld
die Gemeinden
Klosterlechfeld, Untermeitingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 255)
Baden-Württemberg
258Stuttgart IVom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)
259Stuttgart IIVom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)
260BöblingenVom Landkreis Böblingen
die Gemeinden
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 262, 265)
261EsslingenVom Landkreis Esslingen
die Gemeinden
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
262NürtingenVom Landkreis Böblingen
die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 265)
vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)
263GöppingenLandkreis Göppingen
264WaiblingenVom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden
Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
265LudwigsburgVom Landkreis Böblingen
die Gemeinde Weissach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 262)
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden
Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
266Neckar-ZaberVom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden
Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 267)
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden
Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)
267HeilbronnStadtkreis Heilbronn
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden
Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
268Schwäbisch Hall – HohenloheHohenlohekreis
Landkreis Schwäbisch Hall
269Backnang – Schwäbisch GmündVom Ostalbkreis
die Gemeinden
Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 270)
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)
270Aalen – HeidenheimLandkreis Heidenheim
vom Ostalbkreis
die Gemeinden
Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
271Karlsruhe-StadtStadtkreis Karlsruhe
272Karlsruhe-LandVom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden
Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)
273RastattStadtkreis Baden-Baden
Landkreis Rastatt
274HeidelbergStadtkreis Heidelberg
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden
Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)
275MannheimStadtkreis Mannheim
276Odenwald – TauberMain-Tauber-Kreis
Neckar-Odenwald-Kreis
277Rhein-NeckarVom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden
Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)
278Bruchsal – SchwetzingenVom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)
279PforzheimStadtkreis Pforzheim
Enzkreis
280CalwLandkreis Calw
Landkreis Freudenstadt
281FreiburgStadtkreis Freiburg im Breisgau
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)
282Lörrach – MüllheimLandkreis Lörrach
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim im Markgräflerland, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)
283Emmendingen – LahrLandkreis Emmendingen
vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)
284OffenburgVom Ortenaukreis
die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)
285Rottweil – TuttlingenLandkreis Rottweil
Landkreis Tuttlingen
286Schwarzwald-BaarSchwarzwald-Baar-Kreis
vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)
287KonstanzLandkreis Konstanz
288WaldshutLandkreis Waldshut
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)
289ReutlingenLandkreis Reutlingen
290TübingenLandkreis Tübingen
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
291UlmStadtkreis Ulm
Alb-Donau-Kreis
292BiberachLandkreis Biberach
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)
293BodenseeBodenseekreis
vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
294RavensburgVom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden
Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)
295Zollernalb – SigmaringenVom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 293)
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden
Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)
Saarland
296SaarbrückenVom Regionalverband Saarbrücken
die Gemeinden
Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
297SaarlouisLandkreis Merzig-Wadern
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden
Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
298St. WendelLandkreis St. Wendel
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 299)
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden
Lebach, Schmelz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
vom Regionalverband Saarbrücken
die Gemeinde Heusweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299)
299HomburgSaarpfalz-Kreis
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
vom Regionalverband Saarbrücken
die Gemeinden
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298)
Version: 06.03.2024
Anzahl Änderungen: 0

Bundeswahlgesetz

BWahlG
Ausfertigungsdatum: 07.05.1956
Vollzitat:
"Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
§ 1Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2Gliederung des Wahlgebietes
§ 3Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
§ 5Berechnung der Sitzverteilung
§ 6Vergabe der Sitze an Bewerber
§ 7(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
§ 8Gliederung der Wahlorgane
§ 9Bildung der Wahlorgane
§ 10Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11Ehrenämter
Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12Wahlrecht
§ 13Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14Ausübung des Wahlrechts
§ 15Wählbarkeit
Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
§ 16Wahltag
§ 17Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22Vertrauensperson
§ 23Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25Beseitigung von Mängeln
§ 26Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27Landeslisten
§ 28Zulassung der Landeslisten
§ 29(weggefallen)
§ 30Stimmzettel
Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 31Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36Briefwahl
Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
§ 43Nachwahl
§ 44Wiederholungswahl
Achter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 45Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 46Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 47Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48Berufung von Nachfolgern
Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 49Anfechtung
§ 49aOrdnungswidrigkeiten
§ 49bStaatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50Wahlkosten
§ 51(weggefallen)
§ 52Bundeswahlordnung
§ 53Übergangsregelung
§ 54Fristen, Termine und Form
§ 55Reformkommission
Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

Erster Abschnitt

Wahlsystem

§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
(2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
(3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).
(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.
Fußnote
§ 1 Abs. 3: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. die Ländergrenzen sind einzuhalten.
2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.
3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
(2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

(1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
(2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
1. die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
2. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
(3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
Fußnote
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 21 Abs. 1 u. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.

§ 5 Berechnung der Sitzverteilung

(1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6 Vergabe der Sitze an Bewerber

(1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
(2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
(3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
(4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Fußnote
§ 6 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -
§ 6 Abs. 4 Satz 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -

§ 7 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt

Wahlorgane

§ 8 Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 9 Bildung der Wahlorgane

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

§ 11 Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)

Dritter Abschnitt

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 12 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 14 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. (weggefallen)

Vierter Abschnitt

Vorbereitung der Wahl

§ 16 Wahltag

Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2. die Parteibezeichnung fehlt,
3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 22 Vertrauensperson

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.

§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27 Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29 (weggefallen)

§ 30 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Abschnitt

Wahlhandlung

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 36 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

Sechster Abschnitt

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.

§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.

Siebenter Abschnitt

Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 43 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 44 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Achter Abschnitt

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Absatz 3 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Nachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Nachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Nachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4. Verzicht,
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Fußnote
§ 46 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1a G v. 3.5.2013 I 1082 mWv 9.5.2013, d. Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 14 Buchst. a G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 48 Berufung von Nachfolgern

(1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.
Fußnote
§ 48 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar
§ 48 Abs. 1 Satz 6 u. 7: Früher Satz 5 u. 6 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

Neunter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 49 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.

§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

§ 50 Wahlkosten

(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 51 (weggefallen)

§ 52 Bundeswahlordnung

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
3. die Wahlzeit,
4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
8. das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,
9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
13. die Briefwahl,
14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
17. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) (weggefallen)

§ 53 Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

§ 54 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 55 Reformkommission

Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.

Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)
I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:
1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen
die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von
75 Prozent,
2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte
a)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von
2 Prozent,
b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von
5 Prozent,
c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von
7 Prozent,
d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,
3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland
a)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von
4 Prozent
und
b)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 91, S. 3 – 62)
WahlkreisGebiet des Wahlkreises
Nr.Name
Schleswig-Holstein
1Flensburg – SchleswigKreisfreie Stadt Flensburg
Kreis Schleswig-Flensburg
2Nordfriesland – Dithmarschen NordKreis Nordfriesland
vom Kreis Dithmarschen
amtsfreie Gemeinde Heide
Amt Büsum-Wesselburen
die Gemeinden
Büsum, Büsumer Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich
Kirchspielslandgemeinde Eider
die Gemeinden
Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm
Kirchspielslandgemeinde Heider Umland
die Gemeinden
Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Neuenkirchen, Norderwöhrden, Nordhastedt, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3Steinburg – Dithmarschen SüdKreis Steinburg
vom Kreis Dithmarschen
amtsfreie Gemeinde Brunsbüttel
Amt Burg-St. Michaelisdonn
die Gemeinden
Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmarschen), Dingen, Eddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sankt Michaelisdonn, Süderhastedt
Amt Marne-Nordsee
die Gemeinden
Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen
Amt Mitteldithmarschen
die Gemeinden
Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Meldorf, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
vom Kreis Segeberg
amtsfreie Gemeinde Bad Bramstedt
Amt Bad Bramstedt-Land
die Gemeinden
Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
4Rendsburg-EckernfördeVom Kreis Rendsburg-Eckernförde
amtsfreie Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek
Amt Achterwehr
die Gemeinden
Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee
Amt Bordesholm
die Gemeinden
Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek
Amt Dänischenhagen
die Gemeinden
Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande
Amt Dänischer Wohld
die Gemeinden
Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf
Amt Eiderkanal
die Gemeinden
Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
Amt Eidertal
die Gemeinden
Blumenthal, Böhnhusen, Flintbek, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee, Schönhorst, Techelsdorf
Amt Fockbek
die Gemeinden
Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert
Amt Hohner Harde
die Gemeinden
Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm
Amt Hüttener Berge
die Gemeinden
Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt
Amt Jevenstedt
die Gemeinden
Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld
Amt Mittelholstein
die Gemeinden
Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt, Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Osterstedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden, Todenbüttel, Wapelfeld
Amt Nortorfer Land
die Gemeinden
Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder
Amt Schlei-Ostsee
die Gemeinden
Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
5KielKreisfreie Stadt Kiel
vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
amtsfreie Gemeinden
Altenholz, Kronshagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
6Plön – NeumünsterKreisfreie Stadt Neumünster
Kreis Plön
vom Kreis Segeberg
Amt Boostedt-Rickling
die Gemeinden
Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
7PinnebergKreis Pinneberg
8Segeberg – Stormarn-MitteVom Kreis Segeberg
amtsfreie Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt
Amt Auenland Südholstein
die Gemeinden
Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld
Amt Bornhöved
die Gemeinden
Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp
Amt Itzstedt
die Gemeinden
Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, (ohne Tangstedt, s. Kreis Stormarn)
Amt Kisdorf
die Gemeinden
Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen
Amt Leezen
die Gemeinden
Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn
Amt Trave-Land
die Gemeinden
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6)
vom Kreis Stormarn
amtsfreie Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide
Amt Bad Oldesloe-Land
die Gemeinden
Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück
Amt Bargteheide-Land
die Gemeinden
Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel
Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt, Krs. Segeberg)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
9Ostholstein – Stormarn-NordKreis Ostholstein
vom Kreis Stormarn
amtsfreie Gemeinde Reinfeld (Holstein)
Amt Nordstormarn
die Gemeinden
Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
10Herzogtum Lauenburg – Stormarn-SüdVom Kreis Herzogtum Lauenburg
amtsfreie Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg
Amt Breitenfelde
die Gemeinden
Alt-Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf
Amt Büchen
die Gemeinden
Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze
Amt Hohe Elbgeest
die Gemeinden
Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth
Amt Lauenburgische Seen
die Gemeinden
Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen
Amt Lütau
die Gemeinden
Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau
Amt Schwarzenbek-Land
die Gemeinden
Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms
vom Amt Sandesneben-Nusse
die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 11)
vom Kreis Stormarn
amtsfreie Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek
Amt Siek
die Gemeinden
Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld
Amt Trittau
die Gemeinden
Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
11LübeckKreisfreie Stadt Lübeck
vom Kreis Herzogtum Lauenburg
Amt Berkenthin
die Gemeinden
Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade
vom Amt Sandesneben-Nusse
die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
Mecklenburg-Vorpommern
12Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg IKreisfreie Stadt Schwerin
vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
amtsfreie Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen
Amt Boizenburg-Land
die Gemeinden
Bengerstorf, Besitz, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg
Amt Dömitz-Malliß
die Gemeinden
Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank
Amt Grabow
die Gemeinden
Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Grabow, Karstädt, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Zierzow
Amt Hagenow-Land
die Gemeinden
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz
Amt Ludwigslust-Land
die Gemeinden
Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, Wöbbelin
Amt Neustadt-Glewe
die Gemeinden
Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe
Amt Stralendorf
die Gemeinden
Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden, Zülow
Amt Wittenburg
die Gemeinden
Wittenburg, Wittendörp
Amt Zarrentin
die Gemeinden
Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn, Zarrentin am Schaalsee
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
vom Landkreis Nordwestmecklenburg
Amt Gadebusch
die Gemeinden
Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Mühlen Eichsen, Rögnitz, Roggendorf, Veelböken
Amt Lützow-Lübstorf
die Gemeinden
Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Lützow, Perlin, Pingelshagen, Pokrent, Schildetal, Seehof, Zickhusen
Amt Rehna
die Gemeinden
Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Rieps, Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Wedendorfersee
Amt Schönberger Land
die Gemeinden
Dassow, Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Schönberg, Selmsdorf, Siemz-Niendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
13Ludwigslust-Parchim II –
Nordwestmecklenburg II –
Landkreis Rostock I
Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
amtsfreie Gemeinde Parchim
Amt Crivitz
die Gemeinden
Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm, Zapel
Amt Eldenburg Lübz
die Gemeinden
Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder
Amt Goldberg-Mildenitz
die Gemeinden
Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin
Amt Parchimer Umland
die Gemeinden
Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf, Zölkow
Amt Plau am See
die Gemeinden
Barkhagen, Ganzlin, Plau am See
Amt Sternberger Seenlandschaft
die Gemeinden
Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Sternberg, Weitendorf, Witzin
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
vom Landkreis Nordwestmecklenburg
amtsfreie Gemeinden
Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
die Gemeinden
Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow
Amt Grevesmühlen-Land
die Gemeinden
Bernstorf, Gägelow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow
Amt Klützer Winkel
die Gemeinden
Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst, Klütz, Zierow
Amt Neuburg
die Gemeinden
Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg
Amt Neukloster-Warin
die Gemeinden
Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Warin, Züsow, Zurow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow
Amt Bad Doberan-Land
die Gemeinden
Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck
Amt Neubukow-Salzhaff
die Gemeinden
Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Rerik
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)
14Rostock – Landkreis Rostock IIKreisfreie Stadt Rostock
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz
Amt Carbäk
die Gemeinden
Broderstorf, Poppendorf, Roggentin, Thulendorf
Amt Rostocker Heide
die Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen
Amt Schwaan
die Gemeinden
Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf
Amt Tessin
die Gemeinden
Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz
Amt Warnow-West
die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)
15Vorpommern-Rügen –
Vorpommern-Greifswald I
Landkreis Vorpommern-Rügen
vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
amtsfreie Gemeinde Greifswald
Amt Landhagen
die Gemeinden
Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
16Mecklenburgische Seenplatte I –
Vorpommern-Greifswald II
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
amtsfreie Gemeinden
Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg
Amt Friedland
die Gemeinden
Datzetal, Friedland, Galenbeck
Amt Neverin
die Gemeinden
Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow
Amt Stargarder Land
die Gemeinden
Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf
Amt Woldegk
die Gemeinden
Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
amtsfreie Gemeinden
Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark), Ueckermünde
Amt Am Peenestrom
die Gemeinden
Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz
Amt Am Stettiner Haff
die Gemeinden
Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin
Amt Anklam-Land
die Gemeinden
Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene
Amt Jarmen-Tutow
die Gemeinden
Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow
Amt Lubmin
die Gemeinden
Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen
Amt Löcknitz-Penkun
die Gemeinden
Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow
Amt Peenetal/Loitz
die Gemeinden
Görmin, Loitz, Sassen-Trantow
Amt Torgelow-Ferdinandshof
die Gemeinden
Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a. d. Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg
Amt Uecker-Randow-Tal
die Gemeinden
Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin
Amt Usedom-Nord
die Gemeinden
Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz
Amt Usedom-Süd
die Gemeinden
Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow
Amt Züssow
die Gemeinden
Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)
17Mecklenburgische Seenplatte II –
Landkreis Rostock III
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
amtsfreie Gemeinden
Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)
Amt Demmin-Land
die Gemeinden
Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin
Amt Malchin am Kummerower See
die Gemeinden
Basedow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen
Amt Malchow
die Gemeinden
Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
die Gemeinden
Mirow, Priepert, Wesenberg, Wustrow
Amt Neustrelitz-Land
die Gemeinden
Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin, Wokuhl-Dabelow
Amt Penzliner Land
die Gemeinden
Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin
Amt Röbel-Müritz
die Gemeinden
Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz
Amt Seenlandschaft Waren
die Gemeinden
Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Vollrathsruhe
Amt Stavenhagen
die Gemeinden
Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Zettemin
Amt Treptower Tollensewinkel
die Gemeinden
Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
vom Landkreis Rostock
amtsfreie Gemeinden
Güstrow, Teterow
Amt Bützow-Land
die Gemeinden
Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin
Amt Gnoien
die Gemeinden
Altkalen, Behren-Lübchin, Finkenthal, Gnoien, Walkendorf
Amt Güstrow-Land
die Gemeinden
Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
Amt Krakow am See
die Gemeinden
Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Lalendorf
Amt Laage
die Gemeinden
Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow
Amt Mecklenburgische Schweiz
die Gemeinden
Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)
Hamburg
18Hamburg-MitteVom Bezirk Hamburg-Mitte
die Stadtteile
Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof
(Übriger Bezirk s. Wkr. 23)
vom Bezirk Hamburg-Nord
die Stadtteile
Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst
(Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
19Hamburg-AltonaBezirk Altona
20Hamburg-EimsbüttelBezirk Eimsbüttel
21Hamburg-NordVom Bezirk Hamburg-Nord
die Stadtteile
Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude
(Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile
Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt
(Übriger Bezirk s. Wkr. 22)
22Hamburg-WandsbekVom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile
Bramfeld, Eilbek, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek
(Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
23Hamburg-Bergedorf – HarburgBezirk Bergedorf
Bezirk Harburg
vom Bezirk Hamburg-Mitte
der Stadtteil Wilhelmsburg
(Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
Niedersachsen
24Aurich – EmdenKreisfreie Stadt Emden
Landkreis Aurich
25UnteremsLandkreis Leer
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist
Samtgemeinde Dörpen
die Gemeinden
Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen
Samtgemeinde Lathen
die Gemeinden
Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum
Samtgemeinde Nordhümmling
die Gemeinden
Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold
Samtgemeinde Sögel
die Gemeinden
Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh
Samtgemeinde Werlte
die Gemeinden
Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
26Friesland – Wilhelmshaven – WittmundKreisfreie Stadt Wilhelmshaven
Landkreis Friesland
Landkreis Wittmund
27Oldenburg – AmmerlandKreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg)
Landkreis Ammerland
28Delmenhorst – Wesermarsch –
Oldenburg-Land
Kreisfreie Stadt Delmenhorst
Landkreis Oldenburg
Landkreis Wesermarsch
29Cuxhaven – Stade IILandkreis Cuxhaven
vom Landkreis Stade
die Gemeinde Drochtersen
Samtgemeinde Nordkehdingen
die Gemeinden
Balje, Flecken Freiburg (Elbe), Krummendeich, Oederquart, Wischhafen
Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
die Gemeinden
Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Himmelpforten, Kranenburg, Oldendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
30Stade I – Rotenburg IIVom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg
Samtgemeinde Geestequelle
die Gemeinden
Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel
Samtgemeinde Selsingen
die Gemeinden
Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen
Samtgemeinde Sittensen
die Gemeinden
Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste
Samtgemeinde Tarmstedt
die Gemeinden
Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt
Samtgemeinde Zeven
die Gemeinden
Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 35)
vom Landkreis Stade
die Gemeinden
Hansestadt Buxtehude, Jork, Hansestadt Stade
Samtgemeinde Apensen
die Gemeinden
Apensen, Beckdorf, Sauensiek
Samtgemeinde Fredenbeck
die Gemeinden
Deinste, Fredenbeck, Kutenholz
Samtgemeinde Harsefeld
die Gemeinden
Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld
Samtgemeinde Horneburg
die Gemeinden
Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf
Samtgemeinde Lühe
die Gemeinden
Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 29)
31MittelemsLandkreis Grafschaft Bentheim
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen
Samtgemeinde Freren
die Gemeinden
Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine
Samtgemeinde Herzlake
die Gemeinden
Dohren, Herzlake, Lähden
Samtgemeinde Lengerich
die Gemeinden
Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup
Samtgemeinde Spelle
die Gemeinden
Lünne, Schapen, Spelle
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
32Cloppenburg – VechtaLandkreis Cloppenburg
Landkreis Vechta
33Diepholz – Nienburg ILandkreis Diepholz
vom Landkreis Nienburg (Weser)
Samtgemeinde Grafschaft Hoya
die Gemeinden
Flecken Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe
Samtgemeinde Uchte
die Gemeinden
Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
34Osterholz – VerdenLandkreis Osterholz
Landkreis Verden
35Rotenburg I – HeidekreisLandkreis Heidekreis
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede
Samtgemeinde Bothel
die Gemeinden
Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede
Samtgemeinde Fintel
die Gemeinden
Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde
Samtgemeinde Sottrum
die Gemeinden
Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
36HarburgLandkreis Harburg
37Lüchow-Dannenberg – LüneburgLandkreis Lüchow-Dannenberg
Landkreis Lüneburg
38Osnabrück-LandVom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln
Samtgemeinde Artland
die Gemeinden
Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück
Samtgemeinde Bersenbrück
die Gemeinden
Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste
Samtgemeinde Fürstenau
die Gemeinden
Berge, Bippen, Stadt Fürstenau
Samtgemeinde Neuenkirchen
die Gemeinden
Merzen, Neuenkirchen, Voltlage
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
39Stadt OsnabrückKreisfreie Stadt Osnabrück
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
40Nienburg II – SchaumburgLandkreis Schaumburg
vom Landkreis Nienburg (Weser)
die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg
Samtgemeinde Heemsen
die Gemeinden
Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen
Samtgemeinde Mittelweser
die Gemeinden
Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau
Samtgemeinde Steimbke
die Gemeinden
Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse
Samtgemeinde Weser-Aue
die Gemeinden
Balge, Binnen, Flecken Liebenau, Marklohe, Pennigsehl, Wietzen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
41Stadt Hannover I„Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
42Stadt Hannover II„Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)
43Hannover-Land IVon der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 47)
44Celle – UelzenLandkreis Celle
Landkreis Uelzen
45Gifhorn – PeineLandkreis Peine
vom Landkreis Gifhorn
die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen
Samtgemeinde Hankensbüttel
die Gemeinden
Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst
Samtgemeinde Isenbüttel
die Gemeinden
Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel
Samtgemeinde Meinersen
die Gemeinden
Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden (Aller)
Samtgemeinde Papenteich
die Gemeinden
Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf
Samtgemeinde Wesendorf
die Gemeinden
Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 51)
46Hameln-Pyrmont – HolzmindenLandkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Holzminden
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar und das gemeindefreie Gebiet Solling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
47Hannover-Land IIVon der Region Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 43)
48HildesheimLandkreis Hildesheim
49Salzgitter – WolfenbüttelKreisfreie Stadt Salzgitter
Landkreis Wolfenbüttel
vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
50BraunschweigKreisfreie Stadt Braunschweig
51Helmstedt – WolfsburgKreisfreie Stadt Wolfsburg
Landkreis Helmstedt
vom Landkreis Gifhorn
das gemeindefreie Gebiet Giebel
Samtgemeinde Boldecker Land
die Gemeinden
Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen
Samtgemeinde Brome
die Gemeinden
Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 45)
52Goslar – Northeim – Göttingen IIVom Landkreis Göttingen
die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)
Samtgemeinde Hattorf am Harz
die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
53Göttingen IVom Landkreis Göttingen
die Gemeinden
Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt, Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden, Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg
Samtgemeinde Dransfeld
die Gemeinden
Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden
Samtgemeinde Gieboldehausen
die Gemeinden
Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen, Wollershausen
Samtgemeinde Radolfshausen
die Gemeinden
Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
Bremen
54Bremen IVon der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil Oberneuland)
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil
Mitte (Ortsteile 111 bis 113)
vom Stadtbezirk Süd
die Stadtteile
Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)
55Bremen II – BremerhavenVon der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445)
der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535)
vom Stadtbezirk Mitte
der Stadtteil
Häfen (Ortsteile 122 bis 125)
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil
Woltmershausen (Ortsteile 251, 252)
die Ortsteile
Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54)
kreisfreie Stadt Bremerhaven
Brandenburg
56Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
Havelland I
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Landkreis Prignitz
vom Landkreis Havelland
amtsfreie Gemeinde Nauen
Amt Friesack
die Gemeinden
Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue
Amt Nennhausen
die Gemeinden
Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar
Amt Rhinow
die Gemeinden
Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
57Uckermark – Barnim ILandkreis Uckermark
vom Landkreis Barnim
amtsfreie Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide, Wandlitz
Amt Biesenthal-Barnim
die Gemeinden
Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ
Amt Britz-Chorin-Oderberg
die Gemeinden
Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee
Amt Joachimsthal (Schorfheide)
die Gemeinden
Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)
58Oberhavel – Havelland IILandkreis Oberhavel
vom Landkreis Havelland
amtsfreie Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Schönwalde-Glien, Wustermark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 60)
59Märkisch-Oderland – Barnim IILandkreis Märkisch-Oderland
vom Landkreis Barnim
amtsfreie Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
60Brandenburg an der Havel –
Potsdam-Mittelmark I –
Havelland III – Teltow-Fläming I
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
vom Landkreis Havelland
amtsfreie Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58)
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
amtsfreie Gemeinden
Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark
Amt Beetzsee
die Gemeinden
Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow
Amt Brück
die Gemeinden
Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch
Amt Niemegk
die Gemeinden
Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming
Amt Wusterwitz
die Gemeinden
Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz
Amt Ziesar
die Gemeinden
Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61)
vom Landkreis Teltow-Fläming
amtsfreie Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
61Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming IIKreisfreie Stadt Potsdam
vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
amtsfreie Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)
vom Landkreis Teltow-Fläming
amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)
62Dahme-Spreewald –
Teltow-Fläming III
Landkreis Dahme-Spreewald
vom Landkreis Teltow-Fläming
amtsfreie Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen
Amt Dahme/Mark
die Gemeinden
Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Niederer Fläming
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)
63Frankfurt (Oder) – Oder-SpreeKreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Landkreis Oder-Spree
64Cottbus – Spree-NeißeKreisfreie Stadt Cottbus
Landkreis Spree-Neiße
65Elbe-Elster – Oberspreewald-LausitzLandkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Sachsen-Anhalt
66Altmark – Jerichower LandAltmarkkreis Salzwedel
Landkreis Jerichower Land
Landkreis Stendal
67Börde – SalzlandkreisLandkreis Börde
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Bernburg (Saale), Hecklingen, Könnern, Nienburg (Saale), Staßfurt
Verbandsgemeinde Egelner Mulde
die Gemeinden
Börde-Hakel, Bördeaue, Borne, Egeln, Wolmirsleben
Verbandsgemeinde Saale-Wipper
die Gemeinden
Alsleben (Saale), Giersleben, Güsten, Ilberstedt, Plötzkau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 69)
68HarzLandkreis Harz
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Aschersleben, Seeland
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 69)
69MagdeburgKreisfreie Stadt Magdeburg
vom Salzlandkreis
die Gemeinden
Barby, Bördeland, Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 68)
70Anhalt – Dessau – WittenbergKreisfreie Stadt Dessau-Roßlau
Landkreis Wittenberg
vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
die Gemeinden
Bitterfeld-Wolfen, Muldestausee, Raguhn-Jeßnitz, Zerbst/Anhalt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
71HalleKreisfreie Stadt Halle (Saale)
vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
die Gemeinden
Sandersdorf-Brehna, Zörbig
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 73)
vom Saalekreis
die Gemeinden
Kabelsketal, Landsberg, Petersberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 73)
72Burgenland – SaalekreisBurgenlandkreis
vom Saalekreis
die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Leuna, Merseburg, Schkopau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
73MansfeldLandkreis Mansfeld-Südharz
vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
die Gemeinden
Aken (Elbe), Köthen (Anhalt), Osternienburger Land, Südliches Anhalt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 71)
vom Saalekreis
die Gemeinden
Bad Lauchstädt, Mücheln (Geiseltal), Querfurt, Salzatal, Teutschenthal, Wettin-Löbejün
Verbandsgemeinde Weida-Land
die Gemeinden
Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schraplau, Steigra
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 72)
Berlin
74Berlin-MitteBezirk Mitte
75Berlin-PankowBezirk Pankow
ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
(Übriger Bezirk s. Wkr. 82)
76Berlin-ReinickendorfBezirk Reinickendorf
77Berlin-Spandau – Charlottenburg NordBezirk Spandau
vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
78Berlin-Steglitz-ZehlendorfBezirk Steglitz-Zehlendorf
79Berlin-Charlottenburg-WilmersdorfBezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
ohne das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
80Berlin-Tempelhof-SchönebergBezirk Tempelhof-Schöneberg
81Berlin-NeuköllnBezirk Neukölln
82Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg OstBezirk Friedrichshain-Kreuzberg
vom Bezirk Pankow