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Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434 Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (TPV MeF) (vom 10. März 2021)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenve rordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Verordnung setzt die RVO TP für die Medizinische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vorau ssetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularp rofessor, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur so wie die Führung dieses Titels.
3 Soweit diese Verordnung keine Rege lung enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
Zweck

§ 2.

8 Die Verleihung des Titels Ti tularprofessorin oder Titular professor und deren Verlängerung sollen dazu dienen, besondere Leis tungen in der medizinischen Fo rschung und Lehre anzuerkennen und die Bindung der Titularprofessorin oder des Titularprofessors an die Medizinische Fakultät der Universi tät Zürich (UZH) sowie das Netz werk Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu stärken.
Grundlagen

§ 3.

1 Gemäss §§
2 und 3 RVO TP kann die Erweiterte Universi tätsleitung wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fa kultät zu Titularprofessorinnen ode r Titularprofessoren ernennen. Die Ernennung erfolgt für die Daue r von höchstens sechs Jahren.
2 Die Medizinische Fakul tät prüft auf Antrag eines Fakultätsmit glieds, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind.
3 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen gleichheit, insbesondere auf die Fö rderung des weiblichen wissenschaft lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.
2
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
4 Die Rechtsstellung der Titularp rofessorinnen und Titularprofes
- soren richtet sich nach §
3 RVO TP und §§
14–16 dieser Verordnung. B. Verfahren zur Verleihung und Ve rlängerung der Titularprofessur Verfahrens leitung

§ 4.

1 Die Verfahrensleitung obliegt der stellvertretenden Deka
- nin oder dem stellvertretenden Dekan.
2 Sie oder er wird dabei durch die Beförderungskommission unter
- stützt. Eröffnung des Verfahrens

§ 5.

1 Jedes Fakultätsmitglied kann mi t Zustimmung der zu ernen
- nenden Person der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertreten
- den Dekan Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer Titularprofessur stellen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft die formalen Voraus setzungen gemäss §
9.
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die stellvertretende Deka
- nin oder der stellvertret ende Dekan den Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission zur Eröffnung des Ver
- fahrens sowie an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme wei
- ter. Voraus setzungen

§ 6.

1 Die allgemeinen Voraussetzun gen für die Eröffnung eines Verfahrens richten sich nach §
5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Vora ussetzungen sind: a. eine mindestens fünfjährige eige nständige und erfo lgreiche Tätig
- keit in der medizinischen Forschung und Lehre sowie b. die eigenständige Einw erbung von kompetitiven, extern begutach
- teten Drittmitteln al s Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchstel
- ler.
3 Die Beförderungskom mission kann in begründeten Ausnahme
- fällen über eine angeme ssene Verkürzung der Da uer der erforderlichen Tätigkeit in Forschun g und Lehre entscheiden.
4 Kandidierende, die ärztlich in der Gesundheits- und Patientenver
- sorgung tätig sind, müssen eine ausgewiesene klinische Kompetenz im Fachgebiet aufweisen. Leistung in der Forschung

§ 7.

1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende eigenständige wissenschaftlic he Leistung nachweisen.
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434
2 Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen For schungsgruppe, eigene als Hauptgesuc hstellerin oder Hauptgesuchstel ler eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während des Evaluationszeitraums sowie en tsprechende Publikationstätigkeit.
3 Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte dokumentierte Einwerbung von Drittm itteln während der letzten fünf Jahre, insbesondere vom Schweize rischen Nationalfonds, von der Euro päischen Union oder von Stiftungen.
4 Mindestens zwölf Originalpublika tionen, die im Rahmen selbst ständig eingeworbener Forschungsproje kte erstellt worden sind, müssen während der vorangegan genen fünf Jahre in international anerkann ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein.
5 Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, ins besondere bei Publikationen in he rausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, angemessene Abwe ichungen von den Anforderungen ge mäss Abs. 4 beschliessen.
6 Case reports, Letters to the edit or und narrative Übersichtsarbei ten werden nicht als Originalpublikat ionen angerechnet.
7 Bei mindestens sechs Originalpubl ikationen muss die Kandidatin oder der Kandidat eine f ührende Rolle gespielt ha ben, die sich in der Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehalt vollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen.
8 Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der letzten fünf Jahre nachzuweisen.
Leistung in
der Lehre

§ 8.

1 Die Kandidierenden ha ben eine erfolgreic he Lehrtätigkeit während der letzten fünf Jahre im Rahmen der human-, zahn-, bio medizinischen oder chir opraktischen Grundausbildung im Umfang von mindestens 14 Stunden pr o Jahr nachzuweisen.
2 Sollte es nicht möglich sein, ausreichend Lehrtätigkeit gemäss Abs. 1 nachzuweisen, kann die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik Lehrverpflichtungen im gleichen Umfang in der ärztlichen Wei ter- und Fortbildung, an anderen Fakultäten oder an anderen Univer sitäten auf Antrag anerkennen.
3 Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkei ten im Sinne von Abs. 1 anrechen bar sind.
4 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan kann die Kandidierenden vom Nachweis der Lehrtätigkeit auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise entbinden.
4
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) Unterlagen

§ 9.

1 Die Kandidierenden haben folg ende Unterlagen einzurei
- chen: a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter) mit Angabe der entsprechenden Referenzen, b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich
- nungen, c. Publikationsliste, d. Aufstellung der eingeworbenen Dr ittmittel (aufge schlüsselt nach Haupt- und Mitg esuchstellung), e. Nachweis über die Lehrtätigkeit der letzten fünf Jahre, die päda
- gogisch-didaktischen Fähigkeite n sowie Angaben zu betreuten Ba
- chelor- oder Masterarbeit en und Dissertationen, f. Doktoratsurkunde, bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Fach
- arzttitel, g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver
- fahren an der Universität Züri ch oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde, h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partner
- spitäler der Medi zinischen Fakultät, i. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web
- seite der Medizinischen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen. Begutachtung durch die Beförderungs kommission

§ 10.

1 Die Beförderungskommission prüft den wissenschaftlichen Leistungsausweis und die Befähigung der Kandidierenden, an der Uni
- versität Zürich in eine m Fachgebiet Forschung und Lehre, gegebenen
- falls neben der klinischen Di enstleistung, zu betreiben.
2 Die Beförderungskommission überp rüft insbesondere die Erfül
- lung der in §§
6–8 genannten Voraussetz ungen und gibt nach Einho
- lung der Gutachten eine Stell ungnahme zuhanden der Fakultätsver
- sammlung ab. Besonderes Gewicht wird auf die schlüssige Darstellung des eigenen Beitrags in der Forsc hung, die eingeworbe nen Drittmittel sowie die Qualität der Publikationsleistung gelegt.
5 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434
3 Gutachten werden eingeholt: a. über die Leistungen in Lehre und Forschung: bei der internen Fach vertreterin oder dem internen Fachvertreter, b. über die Leistungen in der Fors chung betreffend wissenschaftliche Sorgfalt, Forschungsleistung und Qualität der Forschung: bei min destens einer auswärtigen Fachvertreterin oder einem auswärtigen Fachvertreter, c. über die Leistungen in der Le hre: bei der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik unter allfälligem Beizug von Lehrbeschei nigungen einer anderen in- ode r ausländischen Hochschule.
4 Sofern nicht bereits eine mündl iche Prüfung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens stattgefunde n hat, muss die Kandidatin oder der Kandidat eine münd liche Leistung gemäss §
9 Habilitationsord nung der Medizinischen Fakultät vom 13. Mai 2020
6 erbringen.
5 Bei allen Begutachtenden muss ein Interessenkonflikt ausgeschlos sen sein.
Antragstellung
an die Fakultäts
-
versammlung

§ 11.

1 Bei positiver Stellungnahme der Beförderungskommission stellt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan der Fakultätsversammlung den Antrag auf Zustimmung zur Ernennung. Die Fakultätsversammlung stellt da nach Antrag zuhanden der Erwei terten Universitätsleitung.
2 Bei ablehnender Stellungnahme der Beförderungskommission wird die Kandidatin oder der Kandidat von der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertrete nden Dekan schriftlich informiert und zum Ge spräch eingeladen. Falls die Ka ndidatin oder der Kandidat die Kandi datur nicht zurückzieht, wird de r Antrag der Fakultätsversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Über die Ablehnung entscheidet die Fakultäts versammlung abschliessend.
Umschreibung
einer Titular
-
professur
einer anderen
Universität

§ 12.

1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten haben, können diese umschreiben lassen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft das Gesuch auf Umschreibung der Ti tularprofessur auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss §
9 und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mi t einer Empfehlung über das Ein treten weiter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesu ch unter Rücksprache mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertre ter und gibt eine Empfehlung zu handen der Beförder ungskommission ab.
6
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
4 Die Beförderungskommission stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung gemäss §
11 Antrag an die Fakultätsversammlung.
5 Die mündliche Prüfung kann erlassen werden.
6 Die Fakultätsversammlung besc hliesst auf Antrag der Beförde
- rungskommission über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Er weiterten Universitätsleitung.
7 Über die Nichternennung entsch eidet die Fakultätsversammlung abschliessend. Verlängerung der Titular professur

§ 13.

8
1 Frühestens ein Jahr und späteste ns ein halbes Jahr vor Ab- lauf der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titular
- professor einen Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan ein
- reichen.
2 Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur sind besondere Leistungen in der me dizinischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fa kultät der UZH und des Netzwerks UMZH.
3 Das Prüfungsverfahren richte t sich sinngemäss nach §
5 Abs. 2 und 3. Die Beförderungskommission prüft, ob die Titularprofessorin oder der Titularprofessor weiterhin be sondere Leistungen in der medizi
- nischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks UMZH erbringt. In der Regel werden keine externen Gutachten eingeholt. Nicht verlängerung der Titular professur

§ 13

a.
7
1 Wenn die Voraussetzungen gemäss §
13 Abs. 2 nicht er
- füllt sind, informiert die Beförder ungskommission, nach Rücksprache mit der Titularprofessorin oder de m Titularprofessor, die stellvertre
- tende Dekanin oder den st ellvertretenden Dekan.
2 Diese oder dieser räumt der Titu larprofessorin oder dem Titular
- professor zur Verbesserung der Leis tungen eine Frist von einem Jahr ab Mitteilung des Entscheids ein.
3 Bei erneut negativ ausfallender Überprüfung wird die Gesuch
- stellerin oder der Gesuchsteller au f die Möglichkeit des Rückzugs des Gesuchs hingewiesen.
4 Zieht sie oder er das Gesuch ni cht zurück, beschliesst die Fakul
- tätsversammlung die Nichtverlängerung der Titularprofessur. Der Ent
- scheid wird der oder dem Betroffene n mit Rechtsmittelbelehrung durch die stellvertretende De kanin oder den stellver tretenden Dekan eröff
- net.
5 Mit dem Eintritt der Rechtskraft de s Entscheids erlischt das Recht zur Führung des Pr ofessorentitels.
7 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434 C. Rechtsstellung der Titularpro fessorinnen und Titularprofessoren
Führung
des Titels

§ 14.

1 Der Titel wird für die Dauer der Forschungs- und Lehrtätig keit an der Universität Zürich, höc hstens für sechs Jahre, verliehen.
2 Die Titularprofessorinnen und Ti tularprofessoren haben bei Er reichen des gesetzlichen AHV-Rücktr ittsalters das Recht, ihren Titel weiterzuführen (§
3 Abs. 2 RVO TP).
3 Beim Weggang von der Universität Zürich oder einem universitä ren Spital muss die Titularprofessor in oder der Titularprofessor mittels eines Antrags an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertreten den Dekan auf Beibehaltung des Tite ls nachweisen, da ss weiterhin For schung und Lehre gemäss de n Anforderungen von §§
6–8 erbracht wer den kann und wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt das Recht zur Führung des Titels (§
15 Abs. 3 RVO TP).
Promotions
-
recht

§ 15.

Das Promotionsrecht für die Ti tularprofessorinnen und Titu larprofessoren richtet sich nach den entsprechenden Promotionsverord nungen.
Lehr
-
verpflichtung

§ 16.

1 Titularprofessorinnen und Titu larprofessoren sind verpflich tet, jährlich Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Stun den im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiroprak tischen Grundausbildung durchzuführen.
2

§ 8 gilt sinngemäss.

D. Entzug der Titularprofessur
Wichtige
Gründe

§ 17.

1 Die Erweiterte Universitäts leitung kann auf Antrag der Fakultät die Titularprofessur vor Ab lauf der Geltungsdauer aus wichti gen Gründen entziehen,
2 Wichtige Gründe sind wissenscha ftliches Fehlverhalten oder an dere Gründe, welche die Interessen der Universität oder der Fakultät ernsthaft verletzen.
Verfahren

§ 18.

Das Verfahren richtet sich nach §§
17 und 18 RVO TP. E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Weitere
Bestimmungen

§ 19.

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§
19–21 RVO TP.
8
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) Inkrafttreten

§ 20.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Das Reglement über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Führung dieses Titels an der Medizini
- schen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 2006 wird auf das Datum des Inkrafttretens dieser Veror dnung aufgehoben. Übergangs bestimmungen

§ 21.

1 Die bis zwölf Monate nach I nkrafttreten dieser Verordnung eröffneten Ernennungsverfahren rich ten sich nach dem bisherigen Re
- glement. Vorbehalten bleibt die RVO TP.
2 Ernennungen zur Titularprofessor in oder zum Titularprofessor unterliegen seit dem 1. August 2017 einer Befristung auf höchstens sechs Jahre.
3 Titularprofessuren, die vor dem
1. August 2017 verliehen wurden, sind bis 31. Juli 2023 befristet (§
84 a Abs. 3 UniO
4 ). Änderungen vom 13. Dezem ber 2023

§ 22.

7
1 Die Änderungen vom 13. Dezember 2023 treten nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Über Gesuche um Verlängerung der Titularprofessur, die im Zeit
- punkt des Inkrafttretens dieser Ände rungen noch nicht erledigt sind, wird nach den revidierten Bestimmungen entschieden.
1 OS 76, 217 ; Begründung siehe ABl
2021-05-21 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.24 .
6 LS 415.438 .
7 Eingefügt durch B vom 13. Dezember 2023 ( OS 79, 62 ; ABl 2024-02-09
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2023 ( OS 79, 62 ; ABl 2024-02-09
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
Version: 01.01.2024
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Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434 Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (TPV MeF) (vom 10. März 2021)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenve rordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Verordnung setzt die RVO TP für die Medizinische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vorau ssetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularp rofessor, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur so wie die Führung dieses Titels.
3 Soweit diese Verordnung keine Rege lung enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
Zweck

§ 2.

8 Die Verleihung des Titels Ti tularprofessorin oder Titular professor und deren Verlängerung sollen dazu dienen, besondere Leis tungen in der medizinischen Fo rschung und Lehre anzuerkennen und die Bindung der Titularprofessorin oder des Titularprofessors an die Medizinische Fakultät der Universi tät Zürich (UZH) sowie das Netz werk Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu stärken.
Grundlagen

§ 3.

1 Gemäss §§
2 und 3 RVO TP kann die Erweiterte Universi tätsleitung wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fa kultät zu Titularprofessorinnen ode r Titularprofessoren ernennen. Die Ernennung erfolgt für die Daue r von höchstens sechs Jahren.
2 Die Medizinische Fakul tät prüft auf Antrag eines Fakultätsmit glieds, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind.
3 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen gleichheit, insbesondere auf die Fö rderung des weiblichen wissenschaft lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.
2
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
4 Die Rechtsstellung der Titularp rofessorinnen und Titularprofes
- soren richtet sich nach §
3 RVO TP und §§
14–16 dieser Verordnung. B. Verfahren zur Verleihung und Ve rlängerung der Titularprofessur Verfahrens leitung

§ 4.

1 Die Verfahrensleitung obliegt der stellvertretenden Deka
- nin oder dem stellvertretenden Dekan.
2 Sie oder er wird dabei durch die Beförderungskommission unter
- stützt. Eröffnung des Verfahrens

§ 5.

1 Jedes Fakultätsmitglied kann mi t Zustimmung der zu ernen
- nenden Person der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertreten
- den Dekan Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer Titularprofessur stellen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft die formalen Voraus setzungen gemäss §
9.
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die stellvertretende Deka
- nin oder der stellvertret ende Dekan den Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission zur Eröffnung des Ver
- fahrens sowie an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme wei
- ter. Voraus setzungen

§ 6.

1 Die allgemeinen Voraussetzun gen für die Eröffnung eines Verfahrens richten sich nach §
5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Vora ussetzungen sind: a. eine mindestens fünfjährige eige nständige und erfo lgreiche Tätig
- keit in der medizinischen Forschung und Lehre sowie b. die eigenständige Einw erbung von kompetitiven, extern begutach
- teten Drittmitteln al s Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchstel
- ler.
3 Die Beförderungskom mission kann in begründeten Ausnahme
- fällen über eine angeme ssene Verkürzung der Da uer der erforderlichen Tätigkeit in Forschun g und Lehre entscheiden.
4 Kandidierende, die ärztlich in der Gesundheits- und Patientenver
- sorgung tätig sind, müssen eine ausgewiesene klinische Kompetenz im Fachgebiet aufweisen. Leistung in der Forschung

§ 7.

1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende eigenständige wissenschaftlic he Leistung nachweisen.
3 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434
2 Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen For schungsgruppe, eigene als Hauptgesuc hstellerin oder Hauptgesuchstel ler eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während des Evaluationszeitraums sowie en tsprechende Publikationstätigkeit.
3 Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte dokumentierte Einwerbung von Drittm itteln während der letzten fünf Jahre, insbesondere vom Schweize rischen Nationalfonds, von der Euro päischen Union oder von Stiftungen.
4 Mindestens zwölf Originalpublika tionen, die im Rahmen selbst ständig eingeworbener Forschungsproje kte erstellt worden sind, müssen während der vorangegan genen fünf Jahre in international anerkann ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein.
5 Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, ins besondere bei Publikationen in he rausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, angemessene Abwe ichungen von den Anforderungen ge mäss Abs. 4 beschliessen.
6 Case reports, Letters to the edit or und narrative Übersichtsarbei ten werden nicht als Originalpublikat ionen angerechnet.
7 Bei mindestens sechs Originalpubl ikationen muss die Kandidatin oder der Kandidat eine f ührende Rolle gespielt ha ben, die sich in der Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehalt vollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen.
8 Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der letzten fünf Jahre nachzuweisen.
Leistung in
der Lehre

§ 8.

1 Die Kandidierenden ha ben eine erfolgreic he Lehrtätigkeit während der letzten fünf Jahre im Rahmen der human-, zahn-, bio medizinischen oder chir opraktischen Grundausbildung im Umfang von mindestens 14 Stunden pr o Jahr nachzuweisen.
2 Sollte es nicht möglich sein, ausreichend Lehrtätigkeit gemäss Abs. 1 nachzuweisen, kann die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik Lehrverpflichtungen im gleichen Umfang in der ärztlichen Wei ter- und Fortbildung, an anderen Fakultäten oder an anderen Univer sitäten auf Antrag anerkennen.
3 Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkei ten im Sinne von Abs. 1 anrechen bar sind.
4 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan kann die Kandidierenden vom Nachweis der Lehrtätigkeit auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise entbinden.
4
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) Unterlagen

§ 9.

1 Die Kandidierenden haben folg ende Unterlagen einzurei
- chen: a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter) mit Angabe der entsprechenden Referenzen, b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich
- nungen, c. Publikationsliste, d. Aufstellung der eingeworbenen Dr ittmittel (aufge schlüsselt nach Haupt- und Mitg esuchstellung), e. Nachweis über die Lehrtätigkeit der letzten fünf Jahre, die päda
- gogisch-didaktischen Fähigkeite n sowie Angaben zu betreuten Ba
- chelor- oder Masterarbeit en und Dissertationen, f. Doktoratsurkunde, bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Fach
- arzttitel, g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver
- fahren an der Universität Züri ch oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde, h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partner
- spitäler der Medi zinischen Fakultät, i. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web
- seite der Medizinischen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen. Begutachtung durch die Beförderungs kommission

§ 10.

1 Die Beförderungskommission prüft den wissenschaftlichen Leistungsausweis und die Befähigung der Kandidierenden, an der Uni
- versität Zürich in eine m Fachgebiet Forschung und Lehre, gegebenen
- falls neben der klinischen Di enstleistung, zu betreiben.
2 Die Beförderungskommission überp rüft insbesondere die Erfül
- lung der in §§
6–8 genannten Voraussetz ungen und gibt nach Einho
- lung der Gutachten eine Stell ungnahme zuhanden der Fakultätsver
- sammlung ab. Besonderes Gewicht wird auf die schlüssige Darstellung des eigenen Beitrags in der Forsc hung, die eingeworbe nen Drittmittel sowie die Qualität der Publikationsleistung gelegt.
5 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434
3 Gutachten werden eingeholt: a. über die Leistungen in Lehre und Forschung: bei der internen Fach vertreterin oder dem internen Fachvertreter, b. über die Leistungen in der Fors chung betreffend wissenschaftliche Sorgfalt, Forschungsleistung und Qualität der Forschung: bei min destens einer auswärtigen Fachvertreterin oder einem auswärtigen Fachvertreter, c. über die Leistungen in der Le hre: bei der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik unter allfälligem Beizug von Lehrbeschei nigungen einer anderen in- ode r ausländischen Hochschule.
4 Sofern nicht bereits eine mündl iche Prüfung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens stattgefunde n hat, muss die Kandidatin oder der Kandidat eine münd liche Leistung gemäss §
9 Habilitationsord nung der Medizinischen Fakultät vom 13. Mai 2020
6 erbringen.
5 Bei allen Begutachtenden muss ein Interessenkonflikt ausgeschlos sen sein.
Antragstellung
an die Fakultäts
-
versammlung

§ 11.

1 Bei positiver Stellungnahme der Beförderungskommission stellt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan der Fakultätsversammlung den Antrag auf Zustimmung zur Ernennung. Die Fakultätsversammlung stellt da nach Antrag zuhanden der Erwei terten Universitätsleitung.
2 Bei ablehnender Stellungnahme der Beförderungskommission wird die Kandidatin oder der Kandidat von der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertrete nden Dekan schriftlich informiert und zum Ge spräch eingeladen. Falls die Ka ndidatin oder der Kandidat die Kandi datur nicht zurückzieht, wird de r Antrag der Fakultätsversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Über die Ablehnung entscheidet die Fakultäts versammlung abschliessend.
Umschreibung
einer Titular
-
professur
einer anderen
Universität

§ 12.

1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten haben, können diese umschreiben lassen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft das Gesuch auf Umschreibung der Ti tularprofessur auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss §
9 und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mi t einer Empfehlung über das Ein treten weiter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesu ch unter Rücksprache mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertre ter und gibt eine Empfehlung zu handen der Beförder ungskommission ab.
6
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
4 Die Beförderungskommission stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung gemäss §
11 Antrag an die Fakultätsversammlung.
5 Die mündliche Prüfung kann erlassen werden.
6 Die Fakultätsversammlung besc hliesst auf Antrag der Beförde
- rungskommission über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Er weiterten Universitätsleitung.
7 Über die Nichternennung entsch eidet die Fakultätsversammlung abschliessend. Verlängerung der Titular professur

§ 13.

8
1 Frühestens ein Jahr und späteste ns ein halbes Jahr vor Ab- lauf der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titular
- professor einen Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan ein
- reichen.
2 Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur sind besondere Leistungen in der me dizinischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fa kultät der UZH und des Netzwerks UMZH.
3 Das Prüfungsverfahren richte t sich sinngemäss nach §
5 Abs. 2 und 3. Die Beförderungskommission prüft, ob die Titularprofessorin oder der Titularprofessor weiterhin be sondere Leistungen in der medizi
- nischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks UMZH erbringt. In der Regel werden keine externen Gutachten eingeholt. Nicht verlängerung der Titular professur

§ 13

a.
7
1 Wenn die Voraussetzungen gemäss §
13 Abs. 2 nicht er
- füllt sind, informiert die Beförder ungskommission, nach Rücksprache mit der Titularprofessorin oder de m Titularprofessor, die stellvertre
- tende Dekanin oder den st ellvertretenden Dekan.
2 Diese oder dieser räumt der Titu larprofessorin oder dem Titular
- professor zur Verbesserung der Leis tungen eine Frist von einem Jahr ab Mitteilung des Entscheids ein.
3 Bei erneut negativ ausfallender Überprüfung wird die Gesuch
- stellerin oder der Gesuchsteller au f die Möglichkeit des Rückzugs des Gesuchs hingewiesen.
4 Zieht sie oder er das Gesuch ni cht zurück, beschliesst die Fakul
- tätsversammlung die Nichtverlängerung der Titularprofessur. Der Ent
- scheid wird der oder dem Betroffene n mit Rechtsmittelbelehrung durch die stellvertretende De kanin oder den stellver tretenden Dekan eröff
- net.
5 Mit dem Eintritt der Rechtskraft de s Entscheids erlischt das Recht zur Führung des Pr ofessorentitels.
7 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
415.434 C. Rechtsstellung der Titularpro fessorinnen und Titularprofessoren
Führung
des Titels

§ 14.

1 Der Titel wird für die Dauer der Forschungs- und Lehrtätig keit an der Universität Zürich, höc hstens für sechs Jahre, verliehen.
2 Die Titularprofessorinnen und Ti tularprofessoren haben bei Er reichen des gesetzlichen AHV-Rücktr ittsalters das Recht, ihren Titel weiterzuführen (§
3 Abs. 2 RVO TP).
3 Beim Weggang von der Universität Zürich oder einem universitä ren Spital muss die Titularprofessor in oder der Titularprofessor mittels eines Antrags an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertreten den Dekan auf Beibehaltung des Tite ls nachweisen, da ss weiterhin For schung und Lehre gemäss de n Anforderungen von §§
6–8 erbracht wer den kann und wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt das Recht zur Führung des Titels (§
15 Abs. 3 RVO TP).
Promotions
-
recht

§ 15.

Das Promotionsrecht für die Ti tularprofessorinnen und Titu larprofessoren richtet sich nach den entsprechenden Promotionsverord nungen.
Lehr
-
verpflichtung

§ 16.

1 Titularprofessorinnen und Titu larprofessoren sind verpflich tet, jährlich Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Stun den im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiroprak tischen Grundausbildung durchzuführen.
2

§ 8 gilt sinngemäss.

D. Entzug der Titularprofessur
Wichtige
Gründe

§ 17.

1 Die Erweiterte Universitäts leitung kann auf Antrag der Fakultät die Titularprofessur vor Ab lauf der Geltungsdauer aus wichti gen Gründen entziehen,
2 Wichtige Gründe sind wissenscha ftliches Fehlverhalten oder an dere Gründe, welche die Interessen der Universität oder der Fakultät ernsthaft verletzen.
Verfahren

§ 18.

Das Verfahren richtet sich nach §§
17 und 18 RVO TP. E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Weitere
Bestimmungen

§ 19.

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§
19–21 RVO TP.
8
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) Inkrafttreten

§ 20.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Das Reglement über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Führung dieses Titels an der Medizini
- schen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 2006 wird auf das Datum des Inkrafttretens dieser Veror dnung aufgehoben. Übergangs bestimmungen

§ 21.

1 Die bis zwölf Monate nach I nkrafttreten dieser Verordnung eröffneten Ernennungsverfahren rich ten sich nach dem bisherigen Re
- glement. Vorbehalten bleibt die RVO TP.
2 Ernennungen zur Titularprofessor in oder zum Titularprofessor unterliegen seit dem 1. August 2017 einer Befristung auf höchstens sechs Jahre.
3 Titularprofessuren, die vor dem
1. August 2017 verliehen wurden, sind bis 31. Juli 2023 befristet (§
84 a Abs. 3 UniO
4 ). Änderungen vom 13. Dezem ber 2023

§ 22.

7
1 Die Änderungen vom 13. Dezember 2023 treten nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Über Gesuche um Verlängerung der Titularprofessur, die im Zeit
- punkt des Inkrafttretens dieser Ände rungen noch nicht erledigt sind, wird nach den revidierten Bestimmungen entschieden.
1 OS 76, 217 ; Begründung siehe ABl
2021-05-21 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.24 .
6 LS 415.438 .
7 Eingefügt durch B vom 13. Dezember 2023 ( OS 79, 62 ; ABl 2024-02-09
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2023 ( OS 79, 62 ; ABl 2024-02-09
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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