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Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

vom 16. März 2022 (Stand am 15. März 2024)
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f. Partner : Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind;
g .
Effekten: folgende Gattungen von Wertpapiere, Wertrechte (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivate und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
3. alle sonstigen Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i. Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2. die Auftragsausführung für Kunden,
3. der Handel auf eigene Rechnung,
4. die Portfolioverwaltung,
5. die Anlageverwaltung,
6. die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme.

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.
⁵ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b. nichtletale Güter gemäss Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
c. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;
d. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
⁴ Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 ² (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
² SR 946.202.1
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV ³ nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
³ SR 946.202.1
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 6 Maschinen
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.
Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6
¹ Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für: ⁴
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d. Softwareaktualisierungen;
e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f. ⁵
...
g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
2. Haushaltsgegenstände,
3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: ⁶
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d. die maritime Sicherheit;
e. ⁷
zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder
h. ⁸
die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 5;
b. eine militärische Endverwendung; oder
c. die Luft- oder Raumfahrtindustrie. ⁹
⁴ Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. ¹⁰
⁵ Absatz 3 Buchstabe c gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind. ¹¹
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
Art. 8 Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV ¹² , sofern nicht anders vorgesehen.
¹² SR 946.202.1
Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten
Art. 10 a ¹³ Güter für die Luft- und Raumfahrt
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter gemäss Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern gemäss Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern gemäss Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
Art. 11 Weitere Güter
¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus ist verboten:
a. Erdöl und Erdölprodukte gemäss Anhang 7;
b. Kaliumchloridprodukte gemäss Anhang 8;
c. Holzprodukte gemäss Anhang 9;
d. Zementprodukte gemäss Anhang 10;
e. Eisen- und Stahlprodukte gemäss Anhang 11;
f. Kautschukprodukte gemäss Anhang 12.
² Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.
³ Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:
a. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
b. für humanitäre Projekte notwendig sind; oder
c. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
d. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
e. Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
a. humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
b. Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
c. Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben: 1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder
2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder
e. Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.
Art. 13 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. ¹⁴
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
¹⁴ Die Berichtigung vom 15. März 2024 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 107 ).
Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen
¹ Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:
a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:
a. Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in der Schweiz oder in der EU belegen ist;
b. Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Schweiz oder in der EU.
Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
¹ Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 17. März 2022 eingegangen wurden;
b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen;
c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
¹ Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus gemäss Anhang 14;
c. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
d. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, b oder c handeln.
² Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.
³ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen. ¹⁵
¹⁵ In Kraft seit 12. April 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. a).
Art. 17 Gewährung von Darlehen
¹ Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:
a. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
b. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.
Art. 18 Entgegennahme von Einlagen
¹ Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder pro nach Artikel 1 b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 ¹⁶ (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.
² Das Verbot gilt nicht für:
a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen;
b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, zwischen der Schweiz und der EU sowie zwischen der EU und Belarus erforderlich sind.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:
a. zur Vermeidung von Härtefällen;
b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
d. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen; oder
e. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
¹⁶ SR 952.0
Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen
¹ Banken oder nach Artikel 1 b BankG ¹⁷ bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.
² Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
¹⁷ SR 952.0
Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
Art. 21 Verkauf von Effekten
¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁸
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).
Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
Art. 23 ¹⁹ Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden ist verboten.
¹⁹ In Kraft seit 27. März 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. b).
Art. 24 Banknoten
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. ²⁰
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für: ²¹
a. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
b. die Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen in Belarus.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 26 Luftverkehr
¹ Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.
² Notlandungen bleiben erlaubt.
³ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.
Art. 27 Erfüllung bestimmter Forderungen
Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13;
d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28
¹ Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.
² Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.
³ Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.
⁴ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
⁵ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 11. August 2021 ²² über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.
²² [ AS 2021 481 , 585 , 888 ]
Art. 31 Übergangsbestimmungen
¹ Die Artikel 10 und 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.
² Die Artikel 6 und 11 Absatz 1 Buchstaben c–f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.
³ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.
⁴ Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern nach Artikel 5 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten dazu bestimmt sind, vor dem 31. August 2023 geschlossene Verträge, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind, bis zum 6. Februar 2024 zu beenden. ²³
⁵ Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 6. Februar 2024 gestellte Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Güter werden in Belarus durch ein Joint Venture verarbeitet, das sich vor dem 31. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befand.
b. Die in Belarus verarbeiteten Güter dienen in der Schweiz der Herstellung von anderen Gütern, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind. ²⁴
⁶ Artikel 10 a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. August 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 30. September 2023 erfüllt sind. ²⁵
⁷ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10 a Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b. dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. ²⁶
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
Art. 32 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13, 14 und 15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden. ²⁷
²⁷ Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ).
Art. 33 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.
² Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:
a. Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr;
b. Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 5 Bst. b)

Güter zur internen Repression

1 Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 ²⁸ (KMV) noch von Anhang 3 GKV ²⁹ erfasst werden.
2 Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3 Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstruiert für die Brandbekämpfung: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4 Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden: 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3 folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe: a. Amatol,
b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
c. Nitroglykol,
d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
e. Pikrylchlorid,
f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5 Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6 Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7 Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
8 Bandstacheldraht.
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10 Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
²⁸ SR 514.511
²⁹ SR 946.202.1

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
– Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
– Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
– Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
– Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
– Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung;
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity: eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht),
– MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number: Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient),
– IMEI (International Mobile Equipment Identity: in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung durch Abhören kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen),
– TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity: Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird);
– Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications) , GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
– Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
– Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
– Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
– Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
– Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind:
4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf;
4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Anhang 3 ³⁰

³⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
(Art. 5 Abs. 1)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ³¹

³¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/475 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 4

(Art. 6 Abs. 1)

Maschinen

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8404

Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8405

Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern

8406

Dampfturbinen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen

Ex 8418

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

Ex 8422

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschliesslich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8423

Waagen (einschliesslich Stück- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8427

Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8428

Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen)

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

8430

Andere Maschinen und Apparatee zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8443

Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf Maschinen der Nrn. 8446 oder 8447

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8454

Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Gelenkverbindungen

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

8505

Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

8529

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8538

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolett- und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon

8544

Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8549

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

Anhang 5 ³²

³² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 346 ).
(Art. 7 Abs. 3)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird ³³

³³ Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 6

(Art. 10 Abs. 1)

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

ex 4823.90

Filter

4813

Zigarettenpapier

ex 3302.90

Aromen in Tabakerzeugnissen

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

ex 8208.9000

Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte

Anhang 7

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a)

Erdöl und Erdölprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Anhang 8

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b)

Kaliumchloridprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

3104.2000

Kaliumchlorid

3105.2000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105.6000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex 3105.9000

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

Anhang 9

(Art. 11 Abs. 1 Bst. c)

Holzprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

Anhang 10

(Art. 11 Abs. 1 Bst. d)

Zementprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2523

Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

Anhang 11

(Art. 11 Abs. 1 Bst. e)

Eisen- und Stahlprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Anhang 12

(Art. 11 Abs. 1 Bst. f)

Kautschukprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

Anhang 13 ³⁴

³⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 346 ), vom 15. Nov. 2022 ( AS 2022 679 ) und vom 14. Aug. 2023, in Kraft seit 15. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 449 ).
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 25 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ³⁵

³⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/449 > Allgemeine Information > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 14

(Art. 16 Abs. 1 Bst. b)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³⁶

³⁶ Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 15 ³⁷

³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 346 ).
(Art. 23)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ³⁸

³⁸ Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 16 ³⁹

³⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
(Art. 10 a Abs. 1–3 und 5)

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

Zolltarifnummer

Bezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

ex 2710 19 94

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

841111

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

841112

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

841121

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW

841122

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW

841191

Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Version: 21.03.2024
Anzahl Änderungen: 8

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

vom 16. März 2022 (Stand am 22. März 2024)
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f. Partner : Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind;
g .
Effekten: folgende Gattungen von Wertpapiere, Wertrechte (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivate und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
3. alle sonstigen Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i. Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2. die Auftragsausführung für Kunden,
3. der Handel auf eigene Rechnung,
4. die Portfolioverwaltung,
5. die Anlageverwaltung,
6. die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme.

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.
⁵ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b. nichtletale Güter gemäss Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
c. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;
d. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
⁴ Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 ² (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
² SR 946.202.1
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV ³ nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
³ SR 946.202.1
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
Art. 6 Maschinen
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.
Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6
¹ Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für: ⁴
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d. Softwareaktualisierungen;
e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f. ⁵
...
g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
2. Haushaltsgegenstände,
3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: ⁶
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d. die maritime Sicherheit;
e. ⁷
zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder
h. ⁸
die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 5;
b. eine militärische Endverwendung; oder
c. die Luft- oder Raumfahrtindustrie. ⁹
⁴ Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. ¹⁰
⁵ Absatz 3 Buchstabe c gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind. ¹¹
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
Art. 8 Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV ¹² , sofern nicht anders vorgesehen.
¹² SR 946.202.1
Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten
Art. 10 a ¹³ Güter für die Luft- und Raumfahrt
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter gemäss Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern gemäss Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern gemäss Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
Art. 11 Weitere Güter
¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus ist verboten:
a. Erdöl und Erdölprodukte gemäss Anhang 7;
b. Kaliumchloridprodukte gemäss Anhang 8;
c. Holzprodukte gemäss Anhang 9;
d. Zementprodukte gemäss Anhang 10;
e. Eisen- und Stahlprodukte gemäss Anhang 11;
f. Kautschukprodukte gemäss Anhang 12.
² Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.
³ Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:
a. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
b. für humanitäre Projekte notwendig sind; oder
c. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
d. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
e. Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
a. humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
b. Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
c. Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben: 1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder
2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder
e. Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.
Art. 13 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. ¹⁴
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
¹⁴ Die Berichtigung vom 15. März 2024 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 107 ).
Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen
¹ Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:
a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:
a. Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in der Schweiz oder in der EU belegen ist;
b. Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Schweiz oder in der EU.
Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
¹ Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 17. März 2022 eingegangen wurden;
b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen;
c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
¹ Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus gemäss Anhang 14;
c. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
d. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, b oder c handeln.
² Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.
³ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen. ¹⁵
¹⁵ In Kraft seit 12. April 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. a).
Art. 17 Gewährung von Darlehen
¹ Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:
a. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
b. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.
Art. 18 Entgegennahme von Einlagen
¹ Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder pro nach Artikel 1 b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 ¹⁶ (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.
² Das Verbot gilt nicht für:
a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen;
b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, zwischen der Schweiz und der EU sowie zwischen der EU und Belarus erforderlich sind.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:
a. zur Vermeidung von Härtefällen;
b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
d. zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen; oder
e. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
¹⁶ SR 952.0
Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen
¹ Banken oder nach Artikel 1 b BankG ¹⁷ bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.
² Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
¹⁷ SR 952.0
Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
Art. 21 Verkauf von Effekten
¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁸
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).
Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
Art. 23 ¹⁹ Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden ist verboten.
¹⁹ In Kraft seit 27. März 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. b).
Art. 24 Banknoten
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. ²⁰
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für: ²¹
a. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
b. die Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen in Belarus.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 259 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 26 Luftverkehr
¹ Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.
² Notlandungen bleiben erlaubt.
³ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.
Art. 27 Erfüllung bestimmter Forderungen
Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13;
d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28
¹ Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.
² Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.
³ Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.
⁴ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
⁵ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 11. August 2021 ²² über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.
²² [ AS 2021 481 , 585 , 888 ]
Art. 31 Übergangsbestimmungen
¹ Die Artikel 10 und 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.
² Die Artikel 6 und 11 Absatz 1 Buchstaben c–f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.
³ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.
⁴ Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern nach Artikel 5 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten dazu bestimmt sind, vor dem 31. August 2023 geschlossene Verträge, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind, bis zum 6. Februar 2024 zu beenden. ²³
⁵ Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 6. Februar 2024 gestellte Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Güter werden in Belarus durch ein Joint Venture verarbeitet, das sich vor dem 31. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befand.
b. Die in Belarus verarbeiteten Güter dienen in der Schweiz der Herstellung von anderen Gütern, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind. ²⁴
⁶ Artikel 10 a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. August 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 30. September 2023 erfüllt sind. ²⁵
⁷ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10 a Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b. dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. ²⁶
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
Art. 32 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13, 14 und 15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden. ²⁷
²⁷ Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ).
Art. 33 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.
² Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:
a. Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr;
b. Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 5 Bst. b)

Güter zur internen Repression

1 Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 ²⁸ (KMV) noch von Anhang 3 GKV ²⁹ erfasst werden.
2 Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3 Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstruiert für die Brandbekämpfung: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4 Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden: 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3 folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe: a. Amatol,
b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
c. Nitroglykol,
d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
e. Pikrylchlorid,
f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5 Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6 Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7 Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
8 Bandstacheldraht.
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10 Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
²⁸ SR 514.511
²⁹ SR 946.202.1

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
– Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
– Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
– Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
– Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
– Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung;
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity: eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht),
– MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number: Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient),
– IMEI (International Mobile Equipment Identity: in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung durch Abhören kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen),
– TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity: Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird);
– Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications) , GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
– Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
– Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
– Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
– Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
– Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind:
4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf;
4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Anhang 3 ³⁰

³⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
(Art. 5 Abs. 1)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ³¹

³¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/475 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 4

(Art. 6 Abs. 1)

Maschinen

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8404

Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8405

Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern

8406

Dampfturbinen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen

Ex 8418

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

Ex 8422

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschliesslich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8423

Waagen (einschliesslich Stück- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8427

Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8428

Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen)

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

8430

Andere Maschinen und Apparatee zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8443

Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf Maschinen der Nrn. 8446 oder 8447

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8454

Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Gelenkverbindungen

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

8505

Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

8529

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8538

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolett- und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon

8544

Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8549

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

Anhang 5 ³²

³² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 346 ).
(Art. 7 Abs. 3)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird ³³

³³ Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 6

(Art. 10 Abs. 1)

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

ex 4823.90

Filter

4813

Zigarettenpapier

ex 3302.90

Aromen in Tabakerzeugnissen

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

ex 8208.9000

Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte

Anhang 7

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a)

Erdöl und Erdölprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Anhang 8

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b)

Kaliumchloridprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

3104.2000

Kaliumchlorid

3105.2000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105.6000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex 3105.9000

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

Anhang 9

(Art. 11 Abs. 1 Bst. c)

Holzprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

Anhang 10

(Art. 11 Abs. 1 Bst. d)

Zementprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2523

Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

Anhang 11

(Art. 11 Abs. 1 Bst. e)

Eisen- und Stahlprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Anhang 12

(Art. 11 Abs. 1 Bst. f)

Kautschukprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

Anhang 13 ³⁴

³⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 346 ), vom 15. Nov. 2022 ( AS 2022 679 ), vom 14. Aug. 2023 ( AS 2023 449 ) und vom 21. März 2024, in Kraft seit 22. März 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 122 ).
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 25 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ³⁵

³⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/122 > Allgemeine Information > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 14

(Art. 16 Abs. 1 Bst. b)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³⁶

³⁶ Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 15 ³⁷

³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 346 ).
(Art. 23)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ³⁸

³⁸ Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 16 ³⁹

³⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 475 ).
(Art. 10 a Abs. 1–3 und 5)

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

Zolltarifnummer

Bezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

ex 2710 19 94

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

841111

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

841112

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

841121

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW

841122

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW

841191

Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

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