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Beschluss über die Sömmerung 2024

über die Sömmerung 2024 vom 28.02.2024 (Stand 01.03.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegen - stände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG); eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja - nuar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG); eingesehen den Artikel 32 Absatz 1 der eidgenössischen Tierseuchenver - ordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); eingesehen die Artikel 69, 77, 78 und 101 der eidgenössischen Tierschutz - verordnung vom 23. April 2008 (TSchV); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Allgemeines

1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen ge - trieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.
3 Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft und im Rahmen des Möglichen täglich zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Die Sömmerung beginnt am 15. Mai und endet am 15. Oktober. Der Kantonstierarzt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Er - laubnis für eine Sömmerungsdauer bis am 30. Oktober erteilen. Wenn sich Tiere über dieses Datum hinaus auf der Sommerweide befinden sollten und von extremen Wetterbedingungen bedroht sein sollten, müssten sie sofort von ihrem Besitzer entalpt und in einen Unterstand gebracht werden. Ist letz - terer nicht bekannt oder ist er nicht handlungsfähig, ist die Gemeinde dafür verantwortlich, alle notwendigen Massnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) zu ergreifen. Sie kann sich letztlich an den Wildhüter wenden, der nach positiver Vormeinung des Kantonstierarztes die betroffenen Tiere erschiessen kann.
5 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelver - ordnung (TAMV) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magis - tralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel ver - abreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke; c) die Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
6 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarznei - mittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbe - trieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Art. 10 und Anhang 1 TAMV). Bei Medikamenten, die auf Vor - rat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a) das Datum der Übergabe; b) der Handelsname;
c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurück - nimmt.
7 Anwendungen und Abgabe von Antibiotika sind gemäss ISABV-V zu mel - den. Bei Behandlungen ist die TVD-Nummer des tatsächlichen Tierstand - ortes des betreffenden Tieres bei der Behandlung anzugeben. Bei Abgabe auf Vorrat ist die TVD-Nummer des Tierstandortes anzugeben, die die TAM bezogen hat.
8 Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gel - ten auch während der Sömmerung.
9 Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder "Narkosege - wehren") ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder "Narkosegewehren".
10 Bei Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben sind die Aspekte des Tier - wohls, der Unfallverhütung und des Herdenschutzes zu berücksichtigen. In der Wegleitung für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben des Amts für Lebensmittel-sicherheit und Tiergesundheit Graubünden werden entspre - chende Massnahmen aufgeführt.

Art. 2 Tierkadaver

1 Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet der Kantonstierarzt.
2 Tierverkehrskontrolle
1 Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Die nachfolgenden Punkte sind besonders zu beachten.

Art. 4 Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen

Tierhalters
1 Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeich - nen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte: a) er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeug - nisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tier - verzeichnis gemäss Artikel 8 TSV erstellen; das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten; b) er muss allfällige Mutationen oder Abgänge (Krankheit, Unfall, Raub - tiere) während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis (TVD) nachführen; c) Ende der Sömmerung: er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleit - dokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen:
1. es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück,
2. die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu; d) Ende der Sömmerung: er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: "Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu"; treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen; e) er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zu - rück.

Art. 5 Begleitdokument - Tierliste

1 Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen ande - ren Betrieb transportiert werden.
2 Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierlis - te aufzuführen.
3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen "Tierliste s. Beilage“ an - zukreuzen.

Art. 6 Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf-

und Ziegengattung an die TVD
1 Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengat - tung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrie - ben und zur Sömmerung im Ausland, müssen an die Tierverkehrsdatenbank via dem Portal www.agate.ch gemeldet werden. Die Informationen der Tier - verkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten und -möglichkeiten sind zu beachten.
2 Falls dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebs die persön - lichen Login-informationen für www.agate.ch noch nicht zugestellt wurden, können diese beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel.
0848 222 400 angefordert werden.

Art. 7 Melden von Zugängen von Schweinen auf Sömmerungsbetrie -

ben an die TVD
1 Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD via das Portal www.agate.ch oder mit Meldekarten gemeldet werden. Diese können beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel. 0848
222 400 bestellt werden.
2 Die persönlichen Login-Informationen für www.agate.ch können ebenfalls beim Agate-Helpdesk angefordert werden, falls diese dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebes noch nicht zugestellt wurden.

Art. 8 Melden von Zugängen von Equiden an die TVD

1 Die Eigentümer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys) müssen das Verstellen ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD über das Portal www.agate.ch melden, sofern die Tiere länger als 30 Tage auf dem Sömmerungsbetrieb bleiben. Bei Fragen hilft der Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder unter Tel. 0848 222 400 weiter.

Art. 9 Melden von Adressänderungen an die Hundedatenbank

1 Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus (www.amicus.ch) die Adresse der Alpe ein. Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen wer - den können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus weiter unter Tel.
0848 777 100.
3 Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang

Art. 10 Geltungsbereich

1 Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tie - ren auf einem Gebietsstreifen 10 Kilometer diesseits und jenseits der Gren - ze zwischen einem EU Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.

Art. 11 Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung

1 In Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) gelten sinngemäss die Be - stimmungen nach Artikel 18.
2 In Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten die aktuellen Bestimmungen und Anforderungen derjenigen Länder, in welche die Tiere zur Sömmerung verbracht werden. Tiere, die in Frankreich gesömmert werden, müssen ge - gen BTV-4 und BTV-8 geimpft werden. Tiere, die in Österreich gesömmert werden, müssen gegen BTV-8 geimpft werden. Tiere, die in Baden-Würt - temberg gesömmert werden, müssen nicht gegen BTV-8 geimpft werden.
3 Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb 48 Stunden vor Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort amtstierärztlich untersucht werden. Der amtliche Tierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die Tiere an den Bestimmungsort begleitet. Das für den saisonalen Grenzweide - gang oder den Tagesweidegang von Rindern zu verwendende Gesundheits - zeugnis ist grundsätzlich ein im TRACES NT-System abgebildetes Gesund - heitszeugnis. Ist kein spezielles Zeugnis verfügbar, und für den Grenzweide - gang anderer Tierkategorien, für die im bilateralen Veterinärabkommen kei - ne speziellen Zeugnisse festgelegt sind, ist das zu verwendende Zeugnis mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes abzusprechen. Das Gesund - heitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang enthält fol - gende Angaben: a) Bestätigung des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere ge - sömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt ist; b) amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose-, Tuberkulose- und Brucellose ist; c) die Rinder des Betriebes, die gesömmert werden sollen, sind in den letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten worden und nicht mit einem Tier in Kontakt gekommen, das aus dem Ausland importiert wurde;
d) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke); e) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstre - cken über 50 km); f) Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des aus - geschiedenen Weideplatzes; beim Grenzweidegang nach Deutschland ist dieses Feld nicht auszufüllen.
4 Zwischen dem Tierhalter und dem delegierten Tierarzt (kann nach Ermes - sen des Kantonstierarztes an die Exportkontrolltierärzte delegiert werden) muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der sich der Tier - halter mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf loka - ler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen einverstan - den erklärt und sich verpflichtet, alle anfallenden Kontrollkosten zu überneh - men. Insbesondere muss in dieser Vereinbarung die Informationspflicht des Halters gegenüber den ausländischen Behörden (rechtzeitige Meldung der Ankunft und der geplanten Rückkehr) festgehalten werden.
5 Das zuständige kantonale Veterinäramt meldet den Veterinärbehörden des Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung. In Abspra - che mit den zuständigen regionalen Veterinärbehörden des Nachbarlandes kann die notwendige Information auch in anderer Form übermittelt werden. Im TRACES-System existiert nur für die Sömmerung/den Grenzweidegang von Rindern ein spezielles Zeugnis. Für Schafe und Ziegen existieren z.T. regionale Zeugnismuster. In jedem Fall muss aber das vom zuständigen amtlichen Tierarzt unterschriebene und abgestempelte Original des Zeugnis - ses die Tiere begleiten.
6 Der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.
7 Die Tiere stehen während des gesamten Weideganges im Ausland unter zolltechnischer Kontrolle. Der Tierbesitzer hat sich beim Zoll über die ent - sprechenden Vorschriften und Abläufe zu orientieren.
8 Aufgrund der Anwendung der bilateralen Verträge erhebt der Schweizer Zoll keine veterinärtechnischen Gebühren im Auftrag des BLV mehr.
9 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Öster - reich): Die Kantone machen die Tierhalter auf das erhöhte Risiko einer In - fektion mit boviner Tuberkulose aufmerksam.
10 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 6 nur zu Beginn der Weideperiode ergriffen werden. Für alle weiteren Grenz - übertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine amtstierärztliche Untersuchung oder TRACES-Meldung mehr notwendig und es fallen auch keine weiteren Gebühren an. Der Tierbesitzer muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kon - takt mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem zuständigen kantonalen Veterinäramt als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit zu informieren.

Art. 12 Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland

1 Die Tiere dürfen keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben (so gel - ten von den Rinderbeständen in den Nachbarländern nur derjenige in Öster - reich als "amtlich frei von IBR auf nationaler Ebene“, auch die BVD ist vieler - orts verbreitet).
2 Die Tiere sind am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehör - den unverzüglich amtstierärztlich zu kontrollieren. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die ausländischen Behörden rechtzeitig über die An - kunft der Tiere informiert werden.
3 Die Tiere sind gemäss Entscheidung 2001/672/EG spätestens 7 Tage nach Datum des Auftriebs in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Söm - merungslandes aufzunehmen.
4 Vor der Rückkehr muss innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise durch den amtlichen Tierarzt des Sömmerungsbetriebes eine Gesundheitsbeschei - nigung ausgestellt werden. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRA - CES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Die Einforderung des entsprechenden Zeugnisses obliegt dem Schweizerischen Tierhalter. Er ist dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die geplante Rückkehr zu informieren. Die Gesundheitsbescheinigung für die vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder beinhaltet: a) Datum des Abtransportes; b) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Nummer der Ohrmarke); c) Anschrift des Bestimmungsbetriebes; d) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstre - cken über 50 km); e) Bestätigung des Amtstierarztes, die Rinder innerhalb von 48 Stunden - chen einer Infektionskrankheit befunden zu haben;
f) Bestätigung des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht we - gen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste oder während der Weidezeit ein Tuberkulose-, Brucellose- oder Leukosefall aufgetreten ist.
5 Die zuständige Veterinärbehörde des Sömmerungslandes meldet die Rückkehr der Tiere spätestens 24 Stunden vor der Abreise dem kantonalen Veterinäramt in Form einer TRACES-Meldung.
6 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 nur am Ende der Weideperiode ergriffen werden. Der Halter der Tiere ver - pflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine Untersuchung oder TRACES–Meldung notwendig.

Art. 13 Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere

1 Die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheini - gung ist unmittelbar nach der Rückkehr der Tiere zu kontrollieren. Die Art und Weise dieser Kontrolle wird durch das kantonale Veterinäramt festge - legt.
2 Im gegenseitigen Einverständnis können Grenzkantone mit den Veterinär - behörden des Nachbarlandes Vereinfachungen des Verfahrens vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Ort der amtstierärztlichen Untersuchung im Herkunfts- sowie im Bestimmungsland (evtl. Untersuchung in Sammelstellen anstatt auf dem Herkunftsbetrieb sowohl im Herkunfts- als auch im Bestim - mungsland).
3 Der Tierhalter meldet den Zugang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.
4 Es gibt keine Vorschriften des BLV zur amtstierärztlichen Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung, vorbehaltlich vorübergehender Massnahmen wegen Seuchenausbrüchen. Der/die Kantonstierarzt/-ärztin kann jedoch in begründeten Fällen IBR- oder andere Untersuchungen an - ordnen.
5 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Ländern mit Blauzun - genzonen: Alle Tiere, die vor der Auffuhr zur Sömmerung nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft wurden, müssen mittels Blutuntersuchung auf das Vorhandensein von Blauzungenvirus untersucht werden.
6 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Öster - reich): Alle Rinder werden einer Untersuchung auf bovine Tuberkulose mit - tels Hauttuberkulintest unterzogen. Die Untersuchung findet frühestens 8 Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz statt. Die Rinder unterliegen bis zum Vorliegen des Untersuchungsresultates einer Verbringungssperre.

Art. 14 Begleitdokument nach Artikel 12 TSV

1 Als Begleitdokument nach Artikel 12 TSV gilt für den Transport vom Her - kunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Her - kunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Für den Tierhalter erübrigt sich demnach die Ausstellung eines Begleitdokumentes.

Art. 15 Bewilligung für den grenzüberschreitenden Transport

1 Wirbeltiere dürfen nur von Transportunternehmen befördert werden, die über eine Bewilligung nach Artikel 170 der Tierschutzverordnung (TSchV) verfügen. Inhaltlich und formal sind neben den Schweizer Vorschriften sämt - liche im Einzelfall anwendbaren Vorgaben der Verordnung EG 1/2005 einzu - halten. Keine Bewilligung ist nötig, wenn Landwirte ihre eigenen Tiere in eigenen Fahrzeugen über maximal 50 Kilometer transportieren.
4 Bestimmungen über die einzelnen Tiergattungen

Art. 16 Rindvieh - Rauschbrand

1 In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Impfun - gen empfohlen.

Art. 17 Dasselkrankheit

1 In Gebieten, in denen kürzlich die Dasselkrankheit aufgetreten ist, werden Behandlungen der Sömmerungstiere im Herbst empfohlen. Der Kantonstier - arzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 231 Abs. 2 TSV).

Art. 18 Aborte

1 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem delegierten Tierarzt melden.
2 Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen ha - ben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlos - sen ist.
3 Vorhandenes Abortmaterial (Frucht, Nachgeburt) ist vom Alppersonal für eine Probenentnahme durch einen Tierarzt/eine Tierärztin zu suchen, si - cherzustellen und aufzubewahren. Das Alppersonal hat alle unter den gege - benen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiter - verbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach de - ren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerät - schaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen.

Art. 19 Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

1 In Hirten- und Sömmerungsbetrieben und Gemeinschaftsweidebetrieben (Art. 7 bis 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist: a) dürfen Rinder, nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterlie - gen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern oder Tierhalterinnen empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierver - kehrsdatenbank zu kontrollieren; b) müssen alle aufgefundenen Aborte auf Sömmerungsbetrieben virolo - gisch auf BVD untersucht werden; c) der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gewähren oder verfügen, sofern die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

Art. 20 Rinder - Sonderfälle

1 Tiere, die Anzeichen aufweisen von Ovarialzysten, Stiersüchtigkeit, ge - senkten Beckenbändern, ständiger Brunst, typischem Brüllen werden wäh - rend dem Weiden umgehend von der Herde isoliert.
2 Um für die Sömmerung zugelassen zu werden muss für über 3-jährige Tie - re, die noch keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben, sowie für Kühe, die das letzte Mal vor dem 1. September des Vorjahres abgekalbt haben, ein tierärztliches Zeugnis eine Trächtigkeit (von mindestens 50 Tagen) bestäti - gen. Die tierärztliche Kontrolle der Trächtigkeit darf frühestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum der Sömmerung erfolgen. Tierärztliche Zeugnis - se mit einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose auf Trächtigkeit sind ungültig und dürfen nicht angenommen werden.
3 Die Tiere gemäss Absatz 2 dieses Artikels, müssen im Fall eines Abortes den Sömmerungsbetrieb verlassen.
4 Im Zweifelsfall hat der mit der Kontrolle beauftragte Tierarzt das Recht und die Pflicht, mit Hilfe des verantwortlichen Alppersonals, eine neue Untersu - chung durchzuführen.
5 Kühe, die innerhalb von 24 Monaten keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben sowie 4-jährige und ältere Rinder werden von einer gemeinsamen Al - pung ausgeschlossen.
6 Bei Kühen ist eine Trächtigkeitsdauer von 283 +/- 21 Tagen als normal zu betrachten. Ebenso zu beurteilen ist ein vorzeitiges Abkalben (Trächtigkeit von weniger als 262 Tage), wobei das Kalb während mindestens 10 Tagen überlebt. In diesem Fall ist eine tierärztliche Bestätigung erforderlich.
7 Während der Sömmerungszeit sind die Alpvorstände und Alpvögte berech - tigt, ein Tier, das in eine der beiden vorgenannten Kategorien eingereiht werden müsste, wegzubringen.
8 Durch die Zulassung von nicht erlaubten Tieren machen sich die Alpvor - stände und Alpvögte für Unfälle und Schäden, die durch diese Tiere verur - sacht werden, verantwortlich, wenn die erforderlichen Massnahmen nicht in einer angemessenen Frist getroffen wurden.
9 Bei berechtigten Beschwerden ordnen die Alpvorstände oder Alpvögte auf Kosten der Alpe eine Untersuchung an.

Art. 21 Schafe

1 Bei Räude wird eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömme - rung gegen die Räude empfohlen.
2 Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Tiere, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule (Moder - hinke) zeigen, werden herdenweise in den Herkunftsbestand zurückgewie - sen.
3 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht wer - den, die klinische Anzeichen der infektiösen Augenentzündung aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen).
4 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.

Art. 22 Ziegen

1 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.
5 Herdenschutzhunde

Art. 23 Definition und Organisation

1 Gemäss Artikel 30 AGTSchG, gelten nur solche Hunde als Herdenschutz - hunde, welche in einem mit der anerkannten Einrichtung abgeschlossenem Vertrag aufgeführt sind.
2 Andere Nutzhunde nach Artikel 69 TSchV können für die Bewachung und den Schutz von Nutztieren eingesetzt werden, nachdem sie durch einen von der kantonalen Fachstelle für Herdenschutz organisierten Test nachgewie - sen haben, dass ihr Verhalten keine objektive Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt und sie zum weitgehend selbstständigen Schutz von Tie - ren befähigt sind.
3 Herdenschutzhunde, die nach Absatz 1 anerkannt sind, sind ausschliess - lich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstellt d.h. insbesondere den vom BAFU erlassenen Weisungen.
4 Der Hundehalter im Sinne der Tierschutzgesetzgebung ist die Person, wel - che den Anspruch hat über ein Tier länger als vorübergehend zu verfügen. Personen, die während mehreren Wochen die Verantwortung für ein Tier ha - ben, gelten als Tierhalter. Für die Hunde im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt während der Sömmerung der Verantwortliche der Alpe als Hundehalter.
5 Die kantonale Kommission für Herdenschutzhunde ist das zuständige kantonale Organ für die nach Absatz 1 anerkannten Herdenschutzhunde, sie steht unter der Leitung des kantonalen Herdenschutzbeauftragten und be - steht mindestens aus: a) dem kantonalen Herdenschutzbeauftragten (DLW, Landwirtschafts - zentrum Visp); b) einem Vertreter des Veterinäramtes (Vetamt, Dienststelle für Verbrau - cherschutz und Veterinärwesen, DVSV); c) einem Vertreter der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW); d) ein Vertreter der Vereinigung "Walliser Wanderwege" (Valrando).
6 Vorfälle, die durch geprüfte, im Sinne von Absatz 2, Nutzhunde verursacht werden, werden vom Vetamt nach Artikel 39 AGTSchG behandelt. In diesen Fällen ist der Halter nach Artikel 77 TSchV dafür verantwortlich, dass sein Hund weder Menschen noch Tiere gefährdet.

Art. 24 Informationen für Spaziergänger

1 Der Hundehalter muss auf Platz Informationstafeln für die Spaziergänger auf allen Gehwegen, die die Schutzzone durchqueren aufstellen und befesti - gen, und dies in beiden Richtungen.
2 Diese Informationstafeln müssen klar, ersichtlich und verständlich sein, auch für Leute, die die mit Herdenschutzhunden verbundene Gefahr nicht kennen. Sie muss folgende Informationen enthalten: a) Angaben zur Anwesenheit des Herdenschutzhundes: Anzahl Hunde, Lokalisation auf dem Betrieb (Zone); b) Anweisungen zum richtigen Verhalten der Spaziergänger bei Begeg - nung mit dem Herdenschutzhund; c) eine oder mehrere Telefonnummern, die man bei Problemen anrufen kann.

Art. 25 Massnahmen bei Fällen von Aggressivität, bei verdächtigem

oder unangemessenem Verhalten eines anerkannten Herden - schutzhundes im Sinne von Absatz 1
1 Wird ein Vorfall oder ein unangemessenens Verhalten gegenüber Men - schen oder Tieren gemeldet, so trifft die zuständige Stelle nach der Beurtei - lung der Situation geeignete Massnahmen.
2 Sie kann in folgenden Situationen ein Gutachten verlangen: a) nach Beissvorfällen zur Beurteilung des Einsatzzwecks von Herden - schutzhunden (HSH); b) nach Beschwerden über das Wildern/Streunen oder Lärm; c) bei Beschwerden über ihre Haltungsbedingungen.
3 Die Kosten werden durch die Fachstelle "Herdenschutzhunde" des BAFUs getragen.
4 Wenn es die Situation erfordert, kann das Veterinäramt dringende Sicher - heitsmassnahmen anordnen, bis die zuständige Stelle einen Entscheid ge - troffen hat.
6 Plätze für mobile Melkstände

Art. 26 Ziel und Anwendungsgebiete

1 Die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Verordnung über die Hy - giene bei der Milchproduktion in allen für diese Infrastrukturen eingerichteten Zonen gewährleisten und den Wasserschutz garantieren.
2 Betrifft diejenigen Sömmerungsgebiete, die mobile Melkstände benutzen, die an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen am gleichen Ort aufge - stellt sind.

Art. 27 Definition

1 Ein Platz für einen mobilen Melkstand umfasst zwei Zonen: a) der Melkplatz umfasst die Fläche des Platzes, auf dem die Melkanlage aufgestellt ist, plus die Fläche bis zum Abstand von 3 Metern um die äussere Begrenzung des mobilen Melkstandes herum; b) der Warteraum grenzt an den Melkplatz an und ist der Ort, an dem die Kühe vor dem Melken versammelt werden.

Art. 28 Melkplatz

1 Der Boden muss so eingerichtet und ausgestattet sein, dass er bei jeder Witterung trittfest und leicht zu reinigen ist (waschen und abschaben). Er muss entsprechend konstruiert und gesichert sein.
2 Der Melkplatz muss sich ausserhalb von Gewässerschutzzonen S befin - den. In der Gewässerschutzzone S3 kann das Aufstellen eines mobilen Melkstandes von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde bewilligt werden, wenn der Boden undurchlässig ist, und die Abwasser in einer Güllengrube gesammelt werden.
3 Der Abstand des Melkplatzes für den mobilen Melkstand zu Oberflächen - gewässern muss mindestens 20 Meter betragen. Bei sehr ungünstigen Be - dingungen muss der Abstand erhöht oder die Anlage verlegt werden (gerich - tete Abflüsse).

Art. 29 Warteraum

1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit der Boden nicht moras - tig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt ist. Die Rinder dürfen nicht tiefer als bis zum Kronsaum der Klauen im Boden einsinken.
2 Ausscheidungen dürfen keine Gefahr für die Gewässerqualität darstellen, auch nicht bei starken Regenfällen (Abfluss oder Versickerung).
7 Verantwortliche Person für die Umsetzung der guten Herstellungspraxis bei der Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Art. 30 Verantwortliche Person

1 Jeder Sömmerungsbetrieb, der Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Verkauf produziert, muss eine verantwortliche Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bezeichnen.
2 Diese Person muss ihre Aufgabe im Sinne von Artikel 10 LGV erfüllen, und im Besonderen muss sie alle Vorsichtsmassnahmen und notwendigen Massnahmen treffen, um die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu eliminieren.
3 Sie muss darauf achten, dass die Lebensmittel nicht verderben und dass sie hygienisch bearbeitet werden.
4 Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des EDI über die Hygiene in der Milchproduktion, im Besonderen: a) dass ein vollständiger Service der Melkanlage mindestens alle 2 Jahre durchgeführt wird; b) dass der Gesundheitszustand der Tiere gewährleistet, Lebensmittel in einwandfreier Qualität zu produzieren.
8 Schlussbestimmungen

Art. 31 Schlussbestimmungen

1 Die Gemeindeverwaltungen, die Tierärzte, die Kantons- und Gemeindepoli - zisten, die Alpdirektoren und Alpvögte sind beauftragt, die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu überwachen.
2 Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 28 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierseuchengesetz oder nach Artikel 28 AGTSchG mit Busse bestraft. Vorbehalten sind Forderungen Dritter.
3 Der Kantonstierarzt sowie der Kantonschemiker (Abschnitt 7) sind mit der Ausführung der vorliegenden Vorschriften beauftragt. Sie sind ermächtigt, in Dringlichkeitsfällen, alle ihnen notwendig erscheinenden Massnahmen zur Ausführung dieses Beschlusses zu treffen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.02.2024 01.03.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-026
Version: 01.03.2024
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Beschluss über die Sömmerung 2024

über die Sömmerung 2024 vom 28.02.2024 (Stand 01.03.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegen - stände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG); eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja - nuar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG); eingesehen den Artikel 32 Absatz 1 der eidgenössischen Tierseuchenver - ordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); eingesehen die Artikel 69, 77, 78 und 101 der eidgenössischen Tierschutz - verordnung vom 23. April 2008 (TSchV); auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Allgemeines

1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen ge - trieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.
3 Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft und im Rahmen des Möglichen täglich zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Die Sömmerung beginnt am 15. Mai und endet am 15. Oktober. Der Kantonstierarzt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Er - laubnis für eine Sömmerungsdauer bis am 30. Oktober erteilen. Wenn sich Tiere über dieses Datum hinaus auf der Sommerweide befinden sollten und von extremen Wetterbedingungen bedroht sein sollten, müssten sie sofort von ihrem Besitzer entalpt und in einen Unterstand gebracht werden. Ist letz - terer nicht bekannt oder ist er nicht handlungsfähig, ist die Gemeinde dafür verantwortlich, alle notwendigen Massnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) zu ergreifen. Sie kann sich letztlich an den Wildhüter wenden, der nach positiver Vormeinung des Kantonstierarztes die betroffenen Tiere erschiessen kann.
5 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelver - ordnung (TAMV) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magis - tralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel ver - abreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke; c) die Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
6 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarznei - mittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbe - trieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Art. 10 und Anhang 1 TAMV). Bei Medikamenten, die auf Vor - rat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a) das Datum der Übergabe; b) der Handelsname;
c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurück - nimmt.
7 Anwendungen und Abgabe von Antibiotika sind gemäss ISABV-V zu mel - den. Bei Behandlungen ist die TVD-Nummer des tatsächlichen Tierstand - ortes des betreffenden Tieres bei der Behandlung anzugeben. Bei Abgabe auf Vorrat ist die TVD-Nummer des Tierstandortes anzugeben, die die TAM bezogen hat.
8 Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gel - ten auch während der Sömmerung.
9 Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder "Narkosege - wehren") ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder "Narkosegewehren".
10 Bei Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben sind die Aspekte des Tier - wohls, der Unfallverhütung und des Herdenschutzes zu berücksichtigen. In der Wegleitung für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben des Amts für Lebensmittel-sicherheit und Tiergesundheit Graubünden werden entspre - chende Massnahmen aufgeführt.

Art. 2 Tierkadaver

1 Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet der Kantonstierarzt.
2 Tierverkehrskontrolle
1 Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Die nachfolgenden Punkte sind besonders zu beachten.

Art. 4 Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen

Tierhalters
1 Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeich - nen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte: a) er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeug - nisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tier - verzeichnis gemäss Artikel 8 TSV erstellen; das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten; b) er muss allfällige Mutationen oder Abgänge (Krankheit, Unfall, Raub - tiere) während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis (TVD) nachführen; c) Ende der Sömmerung: er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleit - dokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen:
1. es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück,
2. die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu; d) Ende der Sömmerung: er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: "Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu"; treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen; e) er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zu - rück.

Art. 5 Begleitdokument - Tierliste

1 Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen ande - ren Betrieb transportiert werden.
2 Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierlis - te aufzuführen.
3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen "Tierliste s. Beilage“ an - zukreuzen.

Art. 6 Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf-

und Ziegengattung an die TVD
1 Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengat - tung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrie - ben und zur Sömmerung im Ausland, müssen an die Tierverkehrsdatenbank via dem Portal www.agate.ch gemeldet werden. Die Informationen der Tier - verkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten und -möglichkeiten sind zu beachten.
2 Falls dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebs die persön - lichen Login-informationen für www.agate.ch noch nicht zugestellt wurden, können diese beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel.
0848 222 400 angefordert werden.

Art. 7 Melden von Zugängen von Schweinen auf Sömmerungsbetrie -

ben an die TVD
1 Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD via das Portal www.agate.ch oder mit Meldekarten gemeldet werden. Diese können beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel. 0848
222 400 bestellt werden.
2 Die persönlichen Login-Informationen für www.agate.ch können ebenfalls beim Agate-Helpdesk angefordert werden, falls diese dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebes noch nicht zugestellt wurden.

Art. 8 Melden von Zugängen von Equiden an die TVD

1 Die Eigentümer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys) müssen das Verstellen ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD über das Portal www.agate.ch melden, sofern die Tiere länger als 30 Tage auf dem Sömmerungsbetrieb bleiben. Bei Fragen hilft der Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder unter Tel. 0848 222 400 weiter.

Art. 9 Melden von Adressänderungen an die Hundedatenbank

1 Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus (www.amicus.ch) die Adresse der Alpe ein. Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen wer - den können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus weiter unter Tel.
0848 777 100.
3 Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang

Art. 10 Geltungsbereich

1 Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tie - ren auf einem Gebietsstreifen 10 Kilometer diesseits und jenseits der Gren - ze zwischen einem EU Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.

Art. 11 Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung

1 In Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) gelten sinngemäss die Be - stimmungen nach Artikel 18.
2 In Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten die aktuellen Bestimmungen und Anforderungen derjenigen Länder, in welche die Tiere zur Sömmerung verbracht werden. Tiere, die in Frankreich gesömmert werden, müssen ge - gen BTV-4 und BTV-8 geimpft werden. Tiere, die in Österreich gesömmert werden, müssen gegen BTV-8 geimpft werden. Tiere, die in Baden-Würt - temberg gesömmert werden, müssen nicht gegen BTV-8 geimpft werden.
3 Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb 48 Stunden vor Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort amtstierärztlich untersucht werden. Der amtliche Tierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die Tiere an den Bestimmungsort begleitet. Das für den saisonalen Grenzweide - gang oder den Tagesweidegang von Rindern zu verwendende Gesundheits - zeugnis ist grundsätzlich ein im TRACES NT-System abgebildetes Gesund - heitszeugnis. Ist kein spezielles Zeugnis verfügbar, und für den Grenzweide - gang anderer Tierkategorien, für die im bilateralen Veterinärabkommen kei - ne speziellen Zeugnisse festgelegt sind, ist das zu verwendende Zeugnis mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes abzusprechen. Das Gesund - heitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang enthält fol - gende Angaben: a) Bestätigung des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere ge - sömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt ist; b) amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose-, Tuberkulose- und Brucellose ist; c) die Rinder des Betriebes, die gesömmert werden sollen, sind in den letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten worden und nicht mit einem Tier in Kontakt gekommen, das aus dem Ausland importiert wurde;
d) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke); e) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstre - cken über 50 km); f) Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des aus - geschiedenen Weideplatzes; beim Grenzweidegang nach Deutschland ist dieses Feld nicht auszufüllen.
4 Zwischen dem Tierhalter und dem delegierten Tierarzt (kann nach Ermes - sen des Kantonstierarztes an die Exportkontrolltierärzte delegiert werden) muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der sich der Tier - halter mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf loka - ler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen einverstan - den erklärt und sich verpflichtet, alle anfallenden Kontrollkosten zu überneh - men. Insbesondere muss in dieser Vereinbarung die Informationspflicht des Halters gegenüber den ausländischen Behörden (rechtzeitige Meldung der Ankunft und der geplanten Rückkehr) festgehalten werden.
5 Das zuständige kantonale Veterinäramt meldet den Veterinärbehörden des Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung. In Abspra - che mit den zuständigen regionalen Veterinärbehörden des Nachbarlandes kann die notwendige Information auch in anderer Form übermittelt werden. Im TRACES-System existiert nur für die Sömmerung/den Grenzweidegang von Rindern ein spezielles Zeugnis. Für Schafe und Ziegen existieren z.T. regionale Zeugnismuster. In jedem Fall muss aber das vom zuständigen amtlichen Tierarzt unterschriebene und abgestempelte Original des Zeugnis - ses die Tiere begleiten.
6 Der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.
7 Die Tiere stehen während des gesamten Weideganges im Ausland unter zolltechnischer Kontrolle. Der Tierbesitzer hat sich beim Zoll über die ent - sprechenden Vorschriften und Abläufe zu orientieren.
8 Aufgrund der Anwendung der bilateralen Verträge erhebt der Schweizer Zoll keine veterinärtechnischen Gebühren im Auftrag des BLV mehr.
9 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Öster - reich): Die Kantone machen die Tierhalter auf das erhöhte Risiko einer In - fektion mit boviner Tuberkulose aufmerksam.
10 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 6 nur zu Beginn der Weideperiode ergriffen werden. Für alle weiteren Grenz - übertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine amtstierärztliche Untersuchung oder TRACES-Meldung mehr notwendig und es fallen auch keine weiteren Gebühren an. Der Tierbesitzer muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kon - takt mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem zuständigen kantonalen Veterinäramt als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit zu informieren.

Art. 12 Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland

1 Die Tiere dürfen keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben (so gel - ten von den Rinderbeständen in den Nachbarländern nur derjenige in Öster - reich als "amtlich frei von IBR auf nationaler Ebene“, auch die BVD ist vieler - orts verbreitet).
2 Die Tiere sind am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehör - den unverzüglich amtstierärztlich zu kontrollieren. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die ausländischen Behörden rechtzeitig über die An - kunft der Tiere informiert werden.
3 Die Tiere sind gemäss Entscheidung 2001/672/EG spätestens 7 Tage nach Datum des Auftriebs in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Söm - merungslandes aufzunehmen.
4 Vor der Rückkehr muss innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise durch den amtlichen Tierarzt des Sömmerungsbetriebes eine Gesundheitsbeschei - nigung ausgestellt werden. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRA - CES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Die Einforderung des entsprechenden Zeugnisses obliegt dem Schweizerischen Tierhalter. Er ist dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die geplante Rückkehr zu informieren. Die Gesundheitsbescheinigung für die vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder beinhaltet: a) Datum des Abtransportes; b) Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Nummer der Ohrmarke); c) Anschrift des Bestimmungsbetriebes; d) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstre - cken über 50 km); e) Bestätigung des Amtstierarztes, die Rinder innerhalb von 48 Stunden - chen einer Infektionskrankheit befunden zu haben;
f) Bestätigung des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht we - gen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste oder während der Weidezeit ein Tuberkulose-, Brucellose- oder Leukosefall aufgetreten ist.
5 Die zuständige Veterinärbehörde des Sömmerungslandes meldet die Rückkehr der Tiere spätestens 24 Stunden vor der Abreise dem kantonalen Veterinäramt in Form einer TRACES-Meldung.
6 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 nur am Ende der Weideperiode ergriffen werden. Der Halter der Tiere ver - pflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine Untersuchung oder TRACES–Meldung notwendig.

Art. 13 Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere

1 Die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheini - gung ist unmittelbar nach der Rückkehr der Tiere zu kontrollieren. Die Art und Weise dieser Kontrolle wird durch das kantonale Veterinäramt festge - legt.
2 Im gegenseitigen Einverständnis können Grenzkantone mit den Veterinär - behörden des Nachbarlandes Vereinfachungen des Verfahrens vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Ort der amtstierärztlichen Untersuchung im Herkunfts- sowie im Bestimmungsland (evtl. Untersuchung in Sammelstellen anstatt auf dem Herkunftsbetrieb sowohl im Herkunfts- als auch im Bestim - mungsland).
3 Der Tierhalter meldet den Zugang von Tieren der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank.
4 Es gibt keine Vorschriften des BLV zur amtstierärztlichen Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung, vorbehaltlich vorübergehender Massnahmen wegen Seuchenausbrüchen. Der/die Kantonstierarzt/-ärztin kann jedoch in begründeten Fällen IBR- oder andere Untersuchungen an - ordnen.
5 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Ländern mit Blauzun - genzonen: Alle Tiere, die vor der Auffuhr zur Sömmerung nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft wurden, müssen mittels Blutuntersuchung auf das Vorhandensein von Blauzungenvirus untersucht werden.
6 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Öster - reich): Alle Rinder werden einer Untersuchung auf bovine Tuberkulose mit - tels Hauttuberkulintest unterzogen. Die Untersuchung findet frühestens 8 Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz statt. Die Rinder unterliegen bis zum Vorliegen des Untersuchungsresultates einer Verbringungssperre.

Art. 14 Begleitdokument nach Artikel 12 TSV

1 Als Begleitdokument nach Artikel 12 TSV gilt für den Transport vom Her - kunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Her - kunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Für den Tierhalter erübrigt sich demnach die Ausstellung eines Begleitdokumentes.

Art. 15 Bewilligung für den grenzüberschreitenden Transport

1 Wirbeltiere dürfen nur von Transportunternehmen befördert werden, die über eine Bewilligung nach Artikel 170 der Tierschutzverordnung (TSchV) verfügen. Inhaltlich und formal sind neben den Schweizer Vorschriften sämt - liche im Einzelfall anwendbaren Vorgaben der Verordnung EG 1/2005 einzu - halten. Keine Bewilligung ist nötig, wenn Landwirte ihre eigenen Tiere in eigenen Fahrzeugen über maximal 50 Kilometer transportieren.
4 Bestimmungen über die einzelnen Tiergattungen

Art. 16 Rindvieh - Rauschbrand

1 In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Impfun - gen empfohlen.

Art. 17 Dasselkrankheit

1 In Gebieten, in denen kürzlich die Dasselkrankheit aufgetreten ist, werden Behandlungen der Sömmerungstiere im Herbst empfohlen. Der Kantonstier - arzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 231 Abs. 2 TSV).

Art. 18 Aborte

1 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem delegierten Tierarzt melden.
2 Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen ha - ben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlos - sen ist.
3 Vorhandenes Abortmaterial (Frucht, Nachgeburt) ist vom Alppersonal für eine Probenentnahme durch einen Tierarzt/eine Tierärztin zu suchen, si - cherzustellen und aufzubewahren. Das Alppersonal hat alle unter den gege - benen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiter - verbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach de - ren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerät - schaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen.

Art. 19 Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

1 In Hirten- und Sömmerungsbetrieben und Gemeinschaftsweidebetrieben (Art. 7 bis 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist: a) dürfen Rinder, nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterlie - gen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern oder Tierhalterinnen empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierver - kehrsdatenbank zu kontrollieren; b) müssen alle aufgefundenen Aborte auf Sömmerungsbetrieben virolo - gisch auf BVD untersucht werden; c) der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gewähren oder verfügen, sofern die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

Art. 20 Rinder - Sonderfälle

1 Tiere, die Anzeichen aufweisen von Ovarialzysten, Stiersüchtigkeit, ge - senkten Beckenbändern, ständiger Brunst, typischem Brüllen werden wäh - rend dem Weiden umgehend von der Herde isoliert.
2 Um für die Sömmerung zugelassen zu werden muss für über 3-jährige Tie - re, die noch keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben, sowie für Kühe, die das letzte Mal vor dem 1. September des Vorjahres abgekalbt haben, ein tierärztliches Zeugnis eine Trächtigkeit (von mindestens 50 Tagen) bestäti - gen. Die tierärztliche Kontrolle der Trächtigkeit darf frühestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum der Sömmerung erfolgen. Tierärztliche Zeugnis - se mit einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose auf Trächtigkeit sind ungültig und dürfen nicht angenommen werden.
3 Die Tiere gemäss Absatz 2 dieses Artikels, müssen im Fall eines Abortes den Sömmerungsbetrieb verlassen.
4 Im Zweifelsfall hat der mit der Kontrolle beauftragte Tierarzt das Recht und die Pflicht, mit Hilfe des verantwortlichen Alppersonals, eine neue Untersu - chung durchzuführen.
5 Kühe, die innerhalb von 24 Monaten keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben sowie 4-jährige und ältere Rinder werden von einer gemeinsamen Al - pung ausgeschlossen.
6 Bei Kühen ist eine Trächtigkeitsdauer von 283 +/- 21 Tagen als normal zu betrachten. Ebenso zu beurteilen ist ein vorzeitiges Abkalben (Trächtigkeit von weniger als 262 Tage), wobei das Kalb während mindestens 10 Tagen überlebt. In diesem Fall ist eine tierärztliche Bestätigung erforderlich.
7 Während der Sömmerungszeit sind die Alpvorstände und Alpvögte berech - tigt, ein Tier, das in eine der beiden vorgenannten Kategorien eingereiht werden müsste, wegzubringen.
8 Durch die Zulassung von nicht erlaubten Tieren machen sich die Alpvor - stände und Alpvögte für Unfälle und Schäden, die durch diese Tiere verur - sacht werden, verantwortlich, wenn die erforderlichen Massnahmen nicht in einer angemessenen Frist getroffen wurden.
9 Bei berechtigten Beschwerden ordnen die Alpvorstände oder Alpvögte auf Kosten der Alpe eine Untersuchung an.

Art. 21 Schafe

1 Bei Räude wird eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömme - rung gegen die Räude empfohlen.
2 Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Tiere, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule (Moder - hinke) zeigen, werden herdenweise in den Herkunftsbestand zurückgewie - sen.
3 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht wer - den, die klinische Anzeichen der infektiösen Augenentzündung aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen).
4 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.

Art. 22 Ziegen

1 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.
5 Herdenschutzhunde

Art. 23 Definition und Organisation

1 Gemäss Artikel 30 AGTSchG, gelten nur solche Hunde als Herdenschutz - hunde, welche in einem mit der anerkannten Einrichtung abgeschlossenem Vertrag aufgeführt sind.
2 Andere Nutzhunde nach Artikel 69 TSchV können für die Bewachung und den Schutz von Nutztieren eingesetzt werden, nachdem sie durch einen von der kantonalen Fachstelle für Herdenschutz organisierten Test nachgewie - sen haben, dass ihr Verhalten keine objektive Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt und sie zum weitgehend selbstständigen Schutz von Tie - ren befähigt sind.
3 Herdenschutzhunde, die nach Absatz 1 anerkannt sind, sind ausschliess - lich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstellt d.h. insbesondere den vom BAFU erlassenen Weisungen.
4 Der Hundehalter im Sinne der Tierschutzgesetzgebung ist die Person, wel - che den Anspruch hat über ein Tier länger als vorübergehend zu verfügen. Personen, die während mehreren Wochen die Verantwortung für ein Tier ha - ben, gelten als Tierhalter. Für die Hunde im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt während der Sömmerung der Verantwortliche der Alpe als Hundehalter.
5 Die kantonale Kommission für Herdenschutzhunde ist das zuständige kantonale Organ für die nach Absatz 1 anerkannten Herdenschutzhunde, sie steht unter der Leitung des kantonalen Herdenschutzbeauftragten und be - steht mindestens aus: a) dem kantonalen Herdenschutzbeauftragten (DLW, Landwirtschafts - zentrum Visp); b) einem Vertreter des Veterinäramtes (Vetamt, Dienststelle für Verbrau - cherschutz und Veterinärwesen, DVSV); c) einem Vertreter der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW); d) ein Vertreter der Vereinigung "Walliser Wanderwege" (Valrando).
6 Vorfälle, die durch geprüfte, im Sinne von Absatz 2, Nutzhunde verursacht werden, werden vom Vetamt nach Artikel 39 AGTSchG behandelt. In diesen Fällen ist der Halter nach Artikel 77 TSchV dafür verantwortlich, dass sein Hund weder Menschen noch Tiere gefährdet.

Art. 24 Informationen für Spaziergänger

1 Der Hundehalter muss auf Platz Informationstafeln für die Spaziergänger auf allen Gehwegen, die die Schutzzone durchqueren aufstellen und befesti - gen, und dies in beiden Richtungen.
2 Diese Informationstafeln müssen klar, ersichtlich und verständlich sein, auch für Leute, die die mit Herdenschutzhunden verbundene Gefahr nicht kennen. Sie muss folgende Informationen enthalten: a) Angaben zur Anwesenheit des Herdenschutzhundes: Anzahl Hunde, Lokalisation auf dem Betrieb (Zone); b) Anweisungen zum richtigen Verhalten der Spaziergänger bei Begeg - nung mit dem Herdenschutzhund; c) eine oder mehrere Telefonnummern, die man bei Problemen anrufen kann.

Art. 25 Massnahmen bei Fällen von Aggressivität, bei verdächtigem

oder unangemessenem Verhalten eines anerkannten Herden - schutzhundes im Sinne von Absatz 1
1 Wird ein Vorfall oder ein unangemessenens Verhalten gegenüber Men - schen oder Tieren gemeldet, so trifft die zuständige Stelle nach der Beurtei - lung der Situation geeignete Massnahmen.
2 Sie kann in folgenden Situationen ein Gutachten verlangen: a) nach Beissvorfällen zur Beurteilung des Einsatzzwecks von Herden - schutzhunden (HSH); b) nach Beschwerden über das Wildern/Streunen oder Lärm; c) bei Beschwerden über ihre Haltungsbedingungen.
3 Die Kosten werden durch die Fachstelle "Herdenschutzhunde" des BAFUs getragen.
4 Wenn es die Situation erfordert, kann das Veterinäramt dringende Sicher - heitsmassnahmen anordnen, bis die zuständige Stelle einen Entscheid ge - troffen hat.
6 Plätze für mobile Melkstände

Art. 26 Ziel und Anwendungsgebiete

1 Die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Verordnung über die Hy - giene bei der Milchproduktion in allen für diese Infrastrukturen eingerichteten Zonen gewährleisten und den Wasserschutz garantieren.
2 Betrifft diejenigen Sömmerungsgebiete, die mobile Melkstände benutzen, die an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen am gleichen Ort aufge - stellt sind.

Art. 27 Definition

1 Ein Platz für einen mobilen Melkstand umfasst zwei Zonen: a) der Melkplatz umfasst die Fläche des Platzes, auf dem die Melkanlage aufgestellt ist, plus die Fläche bis zum Abstand von 3 Metern um die äussere Begrenzung des mobilen Melkstandes herum; b) der Warteraum grenzt an den Melkplatz an und ist der Ort, an dem die Kühe vor dem Melken versammelt werden.

Art. 28 Melkplatz

1 Der Boden muss so eingerichtet und ausgestattet sein, dass er bei jeder Witterung trittfest und leicht zu reinigen ist (waschen und abschaben). Er muss entsprechend konstruiert und gesichert sein.
2 Der Melkplatz muss sich ausserhalb von Gewässerschutzzonen S befin - den. In der Gewässerschutzzone S3 kann das Aufstellen eines mobilen Melkstandes von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde bewilligt werden, wenn der Boden undurchlässig ist, und die Abwasser in einer Güllengrube gesammelt werden.
3 Der Abstand des Melkplatzes für den mobilen Melkstand zu Oberflächen - gewässern muss mindestens 20 Meter betragen. Bei sehr ungünstigen Be - dingungen muss der Abstand erhöht oder die Anlage verlegt werden (gerich - tete Abflüsse).

Art. 29 Warteraum

1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit der Boden nicht moras - tig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt ist. Die Rinder dürfen nicht tiefer als bis zum Kronsaum der Klauen im Boden einsinken.
2 Ausscheidungen dürfen keine Gefahr für die Gewässerqualität darstellen, auch nicht bei starken Regenfällen (Abfluss oder Versickerung).
7 Verantwortliche Person für die Umsetzung der guten Herstellungspraxis bei der Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Art. 30 Verantwortliche Person

1 Jeder Sömmerungsbetrieb, der Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Verkauf produziert, muss eine verantwortliche Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bezeichnen.
2 Diese Person muss ihre Aufgabe im Sinne von Artikel 10 LGV erfüllen, und im Besonderen muss sie alle Vorsichtsmassnahmen und notwendigen Massnahmen treffen, um die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu eliminieren.
3 Sie muss darauf achten, dass die Lebensmittel nicht verderben und dass sie hygienisch bearbeitet werden.
4 Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des EDI über die Hygiene in der Milchproduktion, im Besonderen: a) dass ein vollständiger Service der Melkanlage mindestens alle 2 Jahre durchgeführt wird; b) dass der Gesundheitszustand der Tiere gewährleistet, Lebensmittel in einwandfreier Qualität zu produzieren.
8 Schlussbestimmungen

Art. 31 Schlussbestimmungen

1 Die Gemeindeverwaltungen, die Tierärzte, die Kantons- und Gemeindepoli - zisten, die Alpdirektoren und Alpvögte sind beauftragt, die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu überwachen.
2 Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 28 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierseuchengesetz oder nach Artikel 28 AGTSchG mit Busse bestraft. Vorbehalten sind Forderungen Dritter.
3 Der Kantonstierarzt sowie der Kantonschemiker (Abschnitt 7) sind mit der Ausführung der vorliegenden Vorschriften beauftragt. Sie sind ermächtigt, in Dringlichkeitsfällen, alle ihnen notwendig erscheinenden Massnahmen zur Ausführung dieses Beschlusses zu treffen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.02.2024 01.03.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-026
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