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Gesundheitsgesetz
Gesundheitsgesetz Gesundheitsgesetz (GesG) Vom 21. September 2011 (Stand 1. März 2023) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 26–28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 ) , nach Ein - sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates 10.0229.01 Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 10.0229.02 vom 15. Juni 2011,
2 ) beschliesst: I. Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
§ 1
1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des höherrangigen Rechts das Gesundheitswesen im Kanton Basel-Stadt.
2 Es bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung und der einzelnen Person durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsschutzes.
3 Der Kanton berücksichtigt dabei die Eigenverantwortung der einzelnen Person, die Zusammenarbeit mit Privaten sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. II. Organisation II.1. Regierungsrat
3 )
§ 2
1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das Gesundheitswesen.
2 Er ist zuständig für den Vollzug des kantonalen, eidgenössischen und internationalen Gesundheits - rechts. II.2. Departement
§ 3
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus. II.3. Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
§ 4
1 Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind: Kantonsärztin oder Kantonsarzt; Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt;
1) SG 111.100 .
2) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
1
Gesundheitsgesetz Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt; Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Der Regierungsrat kann vorübergehend weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bezeich - nen. II.4. Übertragung von Vollzugsaufgaben
§ 5
1 Vollzugsaufgaben können im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen des öffentli - chen oder des privaten Rechts übertragen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Verfügungen können beim zuständigen Departement vorbehältlich anderer Verfahrensbestimmungen mit Rekurs im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwal - tung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden. II.5. Ethikkommission
§ 6
1 Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgeset - zes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 ein.
4 )
2 Der Regierungsrat strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
3
...
5 )
4
...
6 )
5 Die Ethikkommission ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004.
7 ) III. Institutionen III.1. Spitäler
§ 7
1 Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölke - rung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
2 Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
§ 7a
8 )
1 Der Kanton fördert tagesklinische Angebote von Spitälern zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel der Vermeidung von stationären Behandlungen.
2 Er kann Beiträge an die nicht von einer Sozialversicherung gedeckten Kosten von tagesklinischen
3
4 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge fest.
§ 6 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. ).
5)
§ 6 Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984
6)
§ 6 Abs. 4 aufgehoben durch GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984
7)
§ 6 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. ).
8) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
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Gesundheitsgesetz III.2. Pflegeheime
§ 8
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen.
1bis Der Kanton ist zuständig für die Feststellung der für einen Heimeintritt erforderlichen Pflegebedürf - tigkeit von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
9 )
2 Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten der Pflege nach Massgabe des Sozialversicherungs - rechts des Bundes.
3 Der Kanton kann Beiträge an die Erstellungs- und Sanierungskosten sowie an die laufenden Liegen - schaftskosten von Pflegeheimen entrichten.
4 Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
5 Auf der Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeheime sind zur Aufnahme von pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet. III.3. Spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
§ 9 Grundsatz
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an spitalexterner Gesundheits- und Krankenpflege.
2 Er fördert insbesondere spitalexterne Angebote pflegerischer, betreuerischer und hauswirtschaftlicher Natur sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen die angebotenen Tätigkeiten nicht selbst verrichten können.
3 Er entrichtet Beiträge an die Kosten der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ta - ges- und Nachtpflegeeinrichtungen nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
4 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge an hauswirtschaftliche Leistungen sowie an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen fest.
5 Er bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
§ 10 Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Dritte
1 Dauernd pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die durch Angehörige oder Dritte gepflegt werden, haben Anspruch auf finanzielle Beiträge, sofern ein bedeutender Pflege- und Betreuungsaufwand notwendig ist und erbracht wird. Die Pflegebedürftigkeit und die Leistungserbrin - gung werden vom zuständigen Departement überprüft.
2 Der Regierungsrat legt die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsentrichtung sowie die Höhe der Beiträge fest. III.4. Zahnpflege
§ 11 Grundsatz
1 Der Kanton gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten die im Interesse der öffentlichen Gesund -
2 Er kann zu diesem Zweck Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche betreiben.
3 Er kann mit den Zahnärztegesellschaften Tarife für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt vereinbaren.
9) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
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Gesundheitsgesetz
§ 12 Zahnkliniken
1 Die Zahnkliniken sind zur Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohn - sitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet.
2 Basistarif bildet der Zahnarzttarif nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom
20. März 1981. Wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt er -
halten unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion.
§ 13 Leistungen für Kinder und Jugendliche
1 Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, deren Eltern Wohnsitz in Basel haben, sorgt der Kanton für folgende Leistungen: Förderung der Zahngesundheit; notwendige Behandlung kranker Zähne; Untersuchung und Behandlung von Stellungsanomalien.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen unentgeltlich erbracht werden. III.5. Aufgaben und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden
§ 14
1 Der Regierungsrat regelt mit den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause.
2 Für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Rie - hen haben, sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege.
10 ) IV. Rechte der Patientinnen und Patienten IV.1. Grundsatz
§ 15
1 Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine die Persönlichkeit schützende und respektieren - de Behandlung.
2 Patientinnen und Patienten haben insbesondere die folgenden Rechte: grundsätzlich unter den zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern frei zu wählen; über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmöglichkeiten und die damit verbundenen jeweiligen Vor- und Nachteile aufgeklärt zu werden; nur mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung und nach vorangegangener Auf - klärung behandelt zu werden; in ihre Dokumentation Einsicht zu nehmen; Besuch zu empfangen und sich seelsorgerisch betreuen zu lassen. Die Institution regelt die Einzelheiten in einer Hausordnung.
3 Das Beschwerderecht ist gewährleistet.
§ 14 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der
Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013 und Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischen AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege".
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Gesundheitsgesetz IV.2. Palliative Behandlung
§ 16
1 Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine ihrem Zustand angemessene Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen.
2 Die Ärztin oder der Arzt lindert Leiden und Schmerzen bei Patientinnen und Patienten am Lebensen - de, auch wenn dies zu einer Beeinflussung der Lebensdauer führen kann. IV.3. Besonderheiten bei Urteilsunfähigkeit
§ 17
1 Bei Urteilsunfähigkeit entscheidet nach vorangegangener Aufklärung die Vertretung nach dem mut - masslichen Willen und dem Interesse der Patientin oder des Patienten. Die urteilsunfähige Person wird in geeigneter Form in die Entscheidfindung einbezogen.
11 )
2 In dringenden Situationen entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach dem mutmassli - chen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten.
3 Eine Patientenverfügung der Patientin oder des Patienten ist massgebend, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. IV.4. Behandlungsabbruch und -verzicht
§ 18
1 Bei Urteilsunfähigkeit ist bei aussichtsloser Prognose der Abbruch von lebenserhaltenden Massnah - men oder der Verzicht auf solche zulässig, wenn: dies vorbehältlich § 17 Abs. 3 dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patien - ten entspricht; oder angesichts des Leidens der Patientin oder des Patienten eine weitere Lebenserhaltung nicht zumutbar ist. IV.5. Einwilligung bei Einbezug in die Ausbildung
12 )
§ 19
1 Patientinnen und Patienten dürfen nur nach vorangegangener Aufklärung und mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung in die Aus-, Weiter- und Fortbildung einbezogen werden.
13 )
2 Urteilsunfähige Personen dürfen in die Aus-, Weiter- und Fortbildung nur einbezogen werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Aus-, Weiter- oder Fortbildungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Perso - nen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
14 )
3
...
15 )
1 Eine Obduktion ist zulässig, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat. Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
12) Titel IV.5. in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984 ).
13)
§ 19 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984
14)
§ 19 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984
15)
§ 19 Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984 ).
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Gesundheitsgesetz
2 Hat sich die verstorbene Person betreffend eine Obduktion nicht geäussert, ist die von ihr bezeichnete Person oder sind die nächsten Angehörigen entscheidungsbefugt.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen den Willen der entscheidungsbefugten Personen eine Obduktion anordnen.
4 Vorbehalten bleibt die behördlich angeordnete Obduktion zur Feststellung einer strafbaren Handlung oder zur Feststellung der Identität der verstorbenen Person.
5 Die anatomische Sektion oder die Herstellung anatomischer Präparate zu Aus-, Weiter- und Fortbil - dungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person ihren Körper ausdrücklich hierzu vermacht hat.
16 V. Fachpersonen im Gesundheitswesen V.1. Grundsatz
§ 21
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen. V.2. Berufsausübung
§ 22
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen dürfen nur auf dem Gebiet tätig sein, welches ihre Ausbildung umfasst.
2 Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufs - zweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
17 )
3 Sie haben sich regelmässig fortzubilden. V.3. Fachpersonen mit Bewilligung zur Berufsausübung
18
§ 23
1 Personen mit einer Bewilligung gemäss § 30 verfügen:
19 ) über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem; über eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken.
2 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.
16)
§ 20 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014; Geschäftsnr. 13.0984
17) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
18) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
19) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
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Gesundheitsgesetz V.4. Berufspflichten für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesundheitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe
20 )
§ 24
1 Für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesund - heitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 gelten Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal - berufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006, Art. 27 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 und Art. 16 GesBG.
21 ) V.5. Notfalldienst
§ 25
1 In eigener fachlicher Verantwortung sowie in ambulanten Einrichtungen oder Apotheken unter fach - licher Aufsicht tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apo - theker, Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Notfalldienst zu leisten. Ausgenommen sind in Spitälern tätige universitäre Medizinalpersonen.
22 )
2 Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu organisieren. Ist der Notfalldienst ungenügend, verfügt das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
3 Die Berufsverbände können mit Verfügung vom Notfalldienst entbinden. Bei einer Entbindung ver - pflichten sie sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu zweckgebundenen Ersatzabgaben.
23 )
4 Die jährliche Abgabe beträgt zwischen CHF 1'000 und CHF 6'000. Sie ist abhängig von der Anzahl nicht geleisteter Einsätze. Sie kann in folgenden Fällen um die Hälfte reduziert werden: ) Krankheits- oder unfallbedingte Verhinderung, welche die Notfalldienstleistung übermäs - sig erschwert oder verunmöglicht; während der Dauer einer Schwangerschaft und vier Monaten nach der Niederkunft; Erreichen einer durch die Berufsverbände zu bestimmenden Altersgrenze; bei Alleinerziehung von Kindern, bis zur Vollendung des 7. Altersjahres des jüngsten Kindes. V.6. Schweigepflicht
§ 26 Grundsatz
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen sind verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegen - über Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Von den Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom
21. Dezember 1937 kann in begründeten Fällen das zuständige Departement befreien.
§ 27 Ausnahmen
1 Pflicht zur Auskunft, Mitteilung oder Meldung hat.
2 Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde und an nächste Angehörige wird vermutet. Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
21) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
22) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
23)
§ 25 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 21. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0984 ).
24)
§ 25 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 19. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 21. 12. 2013; Geschäftsnr. 13.0984 ).
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Gesundheitsgesetz
3 Auskünfte an die Strafbehörden dürfen erteilt werden, sofern der Verdacht auf Erfüllung eines der folgenden Straftatbestände besteht:
25 ) Tötungsdelikte; bis ) ) qualifizierte einfache Körperverletzung; schwere Körperverletzung; bis ) ) Verstümmelung weiblicher Genitalien; Aussetzung und Gefährdung des Lebens; bis ) ) Raufhandel und Angriff; ter ) ) Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder; Unterlassung der Nothilfe; Raub; Erpressung; Menschenhandel; Freiheitsberaubung und Entführung; Geiselnahme; strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; ) ) Brandstiftung und Verursachung einer Explosion; Verbreiten menschlicher Krankheiten.
4 Von der Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Behörden, einer Inkassostelle und einer allfälli - gen Rechtsvertretung ist im Rahmen der erforderlichen Angaben befreit, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen den Rechtsweg beschreiten muss.
5 Schweigeverpflichtete sind gegenüber den zuständigen Behörden von der Schweigepflicht befreit, wenn begründete Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten bestehen, medizi - nische Massnahmen dringend erforderlich sind und die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Per - son nicht erlangt werden kann.
31 )
6 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben gegenüber der für das Bedro - hungsmanagement zuständigen Stelle ein Melderecht gemäss § 61a Abs. 1 und ein Auskunftsrecht ge - mäss § 61b Abs. 3 lit. m des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizei - gesetz, PolG) vom 13. November 1996, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychi - sche oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden.
32 ) V.7. Meldepflicht
§ 28
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin zu melden.
25) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
26) Eingefügt am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
27) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017) Eingefügt am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
29) Eingefügt am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
30) Eingefügt am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
31) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
32) Eingefügt am 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. März 2023 (KB 22.05.2021)
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Gesundheitsgesetz V.8. Dokumentation
§ 29
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentati - on an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat.
2 Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
3 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. VI. Bewilligungspflichten VI.1. Bewilligung zur Berufsausübung
33 )
§ 30 Bewilligungspflicht
1 Die Ausübung der folgenden Berufe und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung bedarf ei - ner Bewilligung des zuständigen Departements:
34 )
35 ) universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG; bis ) ) Psychologieberufe gemäss PsyG; ter ) ) Gesundheitsberufe gemäss GesBG;
38 ) Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizini - sche Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens;
39 ) Führen eines medizinischen Laboratoriums;
40 ) nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten;
41 ) Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Berufe und Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien.
§ 31 Bewilligungsgesuch
1 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.
42 )
§ 32 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist; vertrauenswürdig ist; physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; bis ) ) vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der
44 ) nachweist, dass die unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss Bst. a bis c bis erfüllen.
2 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.
33) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
35) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
36) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
37) Eingefügt am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
38) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
39) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
41) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
42) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
43) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
44) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
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Gesundheitsgesetz
§ 33 Bewilligungsdauer
1 Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2 Die Bewilligung erlischt: mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
45 ) mit Aufgabe der bewilligten Berufsausübung; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorse - hen; mit Verlegung der Berufsausübung in einen anderen Kanton oder ins Ausland; wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Berufsausübung nicht aufgenommen wurde;
46 ) mit dem Vollenden des 70. Altersjahres; weist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewil - ligungsinhaber durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er physisch und psychisch weiterhin zur Berufsausübung fähig ist, kann die Bewilligung jeweils um zwei Jahre ver - längert werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung: in den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c zwei Monate im Voraus; im Fall von Abs. 2 Bst. d unverzüglich nach Fristablauf.
4 Im Fall von Abs. 2 Bst. e weist das zuständige Departement die Bewilligungsinhaberin oder den Be - willigungsinhaber sechs Monate vor Erlöschen der Bewilligung auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Bst. e hin.
§ 34 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
2 Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. c und d wird vom zuständi - gen Departement regelmässig überprüft.
§ 35 Meldepflicht
1 Personen mit universitären Medizinalberufen, Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen nach GesBG haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG, Art. 23 Abs. 2 PsyG oder Art. 15 Abs. 2 GesBG im Kanton Basel-Stadt beim zuständigen Departement zu melden.
47 ) VI.2. Betriebe
§ 36 Allgemeine Voraussetzungen
1 Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37–42 erwähnten besonderen Voraussetzungen, Pflegeheimen; Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege; ambulanten Einrichtungen; Geburtshäusern; Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen anbieten; Drogerien; Augenoptikerbetrieben; medizinischen Laboratorien;
45) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
46) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
47) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
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Gesundheitsgesetz Rettungsdiensten eine Betriebsbewilligung.
2 Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein: das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar; eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar; für die Fortbildung des Personals ist gesorgt; das Vorliegen eines angemessenen Qualitätssicherungssystems ist nachgewiesen; das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen, gleichwertigen Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ist nachgewiesen.
§ 37 Besondere Voraussetzung Spitäler und Pflegeheime
1 Das zuständige Departement erteilt einem Spital oder einem Pflegeheim die Betriebsbewilligung, so - fern zusätzlich eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist.
§ 38 Besondere Voraussetzung spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
1 Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, die Gesundheits- und Krankenpflegeleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich mindestens eine für Pflege verantwortliche Fach - person im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d bezeichnet ist.
§ 39 Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen
1 Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zu - sätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist.
§ 40 Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser
1 Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich: die fachgerechte Durchführung von Geburten durch Geburtshelferinnen und Geburtshel - fer im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist, und Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen wor - den sind.
§ 41 Besondere Voraussetzung medizinische Ferndienstleistungen
1 Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, welche medizinische Ferndienstleistungen an - bietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die medizinische Leitung die für das Fachgebiet er - forderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.
§ 42 Besondere Voraussetzung Apotheken, Drogerien, Augenoptik, medizinische Laborato -
rien und Rettungsdienste
1 medizinischen Laboratorium oder einem Rettungsdienst die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die fachliche Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.
§ 43 Fachpersonen
48 )
1 Das zuständige Departement erteilt einem Betrieb die Bewilligung, wenn die im Betrieb tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. a bis c bis erfül - len.
49
48) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
49) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
11
Gesundheitsgesetz
2
§ 33 Abs. 2 Bst. e gilt sinngemäss.
§ 44 Bewilligungsgesuch
1 Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.
§ 45 Bewilligungsdauer
1 Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn: der Betrieb im Kanton aufgegeben wird; innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung der Betrieb nicht aufge - nommen wurde.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung: im Fall von Abs. 2 Bst. a zwei Monate im Voraus; im Fall von Abs. 2 Bst. b unverzüglich nach Fristablauf.
§ 46 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
2 Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft. VI.3. Einschränkungen
§ 47
1 Eine Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auf - lagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit sich dies aus Erlassen des Bundes oder des Kantons ergibt oder für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheits - versorgung erforderlich ist. VI.4. Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
§ 48
1 Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das zuständige Departement im Einzelfall die Aus - übung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, welche die Gesundheit beeinträchtigen können, mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder untersagen sowie Kontrollen durchführen.
2 und Tätigkeitsausübung erlassen. VI.5. Publikation
§ 49
1 Das zuständige Departement veröffentlicht rechtskräftige Entscheide über erteilte Bewilligungen, de - ren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsausübungsverbote.
2 Es kann zudem rechtskräftige Entscheide über Bewilligungseinschränkungen veröffentlichen.
12
Gesundheitsgesetz VII. Weitere Vorschriften VII.1. Generalklausel
§ 50
1 Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bei zeitlicher Dringlich - keit Massnahmen ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen abzuwen - den. VII.2. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Hygiene
50 )
§ 51
1 Das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktions - träger ergreifen die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 sowie des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966.
51 )
§ 51a
52 )
1 Das zuständige Departement sowie die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funkti - onsträger können bei Verdacht auf hygienische Missstände oder Schädlinge in Liegenschaften sowie auf der Allmend entsprechende Kontrollen vor Ort durchführen.
2 Das zuständige Departement sowie die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funkti - onsträger können die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung hygienischer Missstände und zur Schädlingsbekämpfung in Liegenschaften sowie auf der Allmend ergreifen. Sie können über die Be - wohnbarkeit einzelner Räume oder ganzer Gebäude entscheiden.
3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. VII.3. Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung
§ 52
1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, ambulante Einrich - tungen der Geburtshilfe oder Geburtshäuser haben Anspruch auf Ausrichtung von Inkonvenienzent - schädigungen für von ihnen geleitete ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt betreffen.
53 )
2 Entschädigungen für ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebären - de mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen betreffen, werden von diesen aus - gerichtet. ) VII.4. Werbung
§ 53
1 Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
51) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
52) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
53) Fassung vom 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
54) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
13
Gesundheitsgesetz VII.5. Verbot der Selbstdispensation
§ 54
1 Zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind im ambulanten Bereich nur die Apotheken und Drogerien im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen berechtigt.
2 Ausnahmen vom Verbot der Selbstdispensation regelt der Regierungsrat. VII.6. Verursacherprinzip
§ 55
1 Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes können der Verursacherin oder dem Verursacher belastet werden. VII.7. Gesundheitsförderung und Prävention
§ 56
1 Der Regierungsrat veranlasst und unterstützt Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention. Solche Massnahmen und Projekte bezwecken insbesondere: die Bevölkerung hinsichtlich der Gesundheit und der sie beeinflussenden Faktoren zu in - formieren; die Gesundheitskompetenz der einzelnen Person und der Allgemeinheit zu fördern und Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens zu schaffen; Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen und zu verhüten oder zu behandeln; zum Abbau von gesundheitlichen Ungleichheiten beizutragen; die Selbsthilfe zu fördern; die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonen und weiteren in der Gesundheitsför - derung und Prävention tätigen Personen zu fördern. VII.8. Missbrauch und Abhängigkeit
§ 57
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen und Projekte zur Vorbeugung von Missbrauch und Abhängig - keit von Tabak, Alkohol und anderen Suchtmitteln sowie von weiteren Abhängigkeiten veranlassen und unterstützen.
2 Er sorgt für: Information der Bevölkerung; Betreuung, Behandlung und gesellschaftliche Integration der Betroffenen. VII.9. Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen
§ 58
1 - richtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, in den Volksschulen und weiterführenden Schulen sowie in den Berufsfachschulen.
2 Das zuständige Departement kann Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Ju - gendlichen in den Institutionen gemäss Abs. 1 ergreifen.
14
Gesundheitsgesetz VII.10. eHealth und Krebsregister
§ 59 eHealth
1 Der Kanton kann zur Erprobung von neuen Technologien und Anwendungen im Bereich eHealth Modellversuche durchführen.
2 Der Regierungsrat regelt die zu bearbeitenden Personendaten und Zugriffsrechte. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist gewährleistet.
§ 60 Krebsregister
1 Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbe - hältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Träger - schaften an.
2 Das kantonale Krebsregister gibt den Früherkennungsprogrammen auf Anfrage folgende für die Qua - litätssicherung erforderliche Daten bekannt:
55 ) Name und Vorname der in der Zeitspanne zwischen zwei Screening-Zeitpunkten erkrank - ten Personen; Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946; Wohnadresse; Geburtsdatum; Geschlecht; diagnostische Daten zur Krebserkrankung; Daten zur Erstbehandlung.
3 Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 2 setzt voraus, dass die betroffene Person am Früherken - nungsprogramm teilgenommen und in eine Bekanntgabe ausdrücklich eingewilligt hat. ) VII.11. Auflagen und Bedingungen
§ 61
1 Der Regierungsrat kann Leistungsaufträge mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2 Er kann Auskünfte verlangen und in Unterlagen Einsicht nehmen.
3 Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheim - nisse verpflichtet. VIII. Disziplinarmassnahmen und Strafbestimmungen VIII.1. Disziplinarmassnahmen
§ 62
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestim - mungen zu diesem Gesetz kann das zuständige Departement folgende Disziplinarmassnahmen anord - nen: Verwarnung; Verweis; Verbot der Beurfsausübung für längstens sechs Jahre; definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspek - trums.
55) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
56) Eingefügt am 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
15
Gesundheitsgesetz
2 Für die Verletzung von Berufspflichten zur Fortbildung können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a–c verhängt werden. Für die Verletzung der Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung verhängt werden.
4 Das zuständige Departement kann die Berufsausübung während eines Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder untersagen.
5 Bei Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen der Berufspflichten ist das zuständige Departement berechtigt, von den zuständigen Berufsorganisationen sachdienliche Informationen einzuholen und diesen zu erteilen. VIII.2. Strafbestimmungen
§ 63 Grundsatz
1 Mit Busse bis zu CHF 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich: ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt; ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt;
57 ) Personen Aufgaben überträgt, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen; Meldepflichten nach § 28 verletzt; die Vorschriften betreffend Obduktion verletzt; das Verbot der Selbstdispensation verletzt; ohne Berechtigung eine Dokumentation im Sinne von § 29 verändert oder ganz oder teil - weise vernichtet; gegen eine Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz verstösst, deren Übertretung vom Regierungsrat für strafbar erklärt wird; gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Vorschrift erlassene rechtskräftige Verfügung verstösst.
2 Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
4 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Bus - se mindestens CHF 10'000.
5 Die urteilende Behörde kann Gegenstände, die zu einer verbotenen Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren, einziehen.
58 )
§ 64 Widerhandlungen in Betrieben
1 Wird eine Widerhandlung in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen einer juristi - schen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für eine andere Person begangen, so sind die Strafbestimmungen nach § 63 auf diejenige natürliche Person an - wendbar, welche die Tat verübt hat.
2 - berin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene, die oder der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung der oder des Untergebenen, der oder des Beauftragten oder der Vertreterin oder des Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzu - heben, untersteht den Strafbestimmungen, die für die Person gelten, welche die Tat verübt hat.
57) Fassung vom 6. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 09.12.2017)
58) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
16
Gesundheitsgesetz
3 Ist die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftrag - geberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Ge - sellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatorinnen oder Liquidatoren angewendet.
§ 64a
59 ) Verkaufsverbot von Tabakwaren an Minderjährige
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten an Minderjährige ver - kauft. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kundinnen und Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren; Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten über Automaten ver - kauft, es sei denn, die Betreiberin oder der Betreiber kann durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.
2 Für die vom zuständigen Departement durchzuführenden Kontrollen können Testkäufe durch Min - derjährige vorgenommen werden.
§ 64b
60 ) Plakatwerbung für Alkohol und Tabakwaren auf privatem Grund
1 Mit Busse wird bestraft, wer Plakatwerbung für alkoholische Getränke, Wein und Bier ausgenom - men, oder für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten auf vom öffentlichen Grund einsehbarem privatem Grund anbringt oder anbringen lässt.
§ 64c
61 ) Hygienische Missstände und Schädlingsbekämpfung
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften betreffend hygienische Missstände und Schädlingsbe - kämpfung zuwiderhandelt. IX. Vollzugsbestimmungen
§ 65
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie des Bun - desrechts erforderlichen Verordnungen. X. Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Prämienentwicklung
62 ) X.1. Statistik
§ 66
1 Der Regierungsrat regelt nach anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentli - chung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung und zur Beurteilung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Pflege benötigt werden.
59) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019) und am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB
14.12.2019)
60) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019) und am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB
14.12.2019)
61) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
62) Titel in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2014 (wirksam seit 10. 5. 2015; Geschäftsnr. 12.1639 ).
17
Gesundheitsgesetz X.2. Berichterstattung
63 )
§ 67
1 Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Depar - tement regelmässig zu veröffentlichende Berichte über die Versorgung und die Gesundheit der Bevöl - kerung
64 )
2 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prä - mienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten.
65 ) XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen XI.1. Bestehende Erlasse
§ 68
1 Bestehende Erlasse bleiben in Wirksamkeit, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wi - dersprechen. Dieser Erlass stellt ihre gesetzliche Grundlage dar. XI.2. Bestehende Bewilligungen
§ 69
1 Vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen bleiben gültig.
2 Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes dessen Erfordernissen anzupassen.
§ 69a
66 )
1 Für die Bewilligungspflicht von Berufen und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung ge - mäss § 30 gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 34 GesBG. XI.3. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 70
1 Folgende Gesetze werden aufgehoben: Gesetz über das Sanitätswesen und die Gesundheitspolizei vom 18. Januar 1864; Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen vom 18. Oktober 1990; Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementär - medizin vom 26. Mai 1879; Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegegesetz) vom 8. Dezember 1993; Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege vom 8. November 1962; Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexgesetz) vom
5. Juni 1991;
Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
67 Titel in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2014 (wirksam seit 10. 5. 2015; Geschäftsnr. 12.1639 ).
64)
§ 67 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2014 (wirksam seit 10. 5. 2015; Geschäftsnr. 12.1639 ).
65)
§ 67 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 10. 12. 2014 (wirksam seit 10. 5. 2015; Geschäftsnr. 12.1639 ).
66) Eingefügt am 11. Dezember 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 14.12.2019)
67) Wirksam seit 1. 1. 2012.
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Gesundheitsgesetz
Gesundheitsgesetz Gesundheitsgesetz (GesG) Vom 21. September 2011 (Stand 1. August 2024) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 26–28 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , nach Ein - sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates 10.0229.01 Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 10.0229.02 vom 15. Juni 2011, * beschliesst: I. Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
§ 1
1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des höherrangigen Rechts das Gesundheitswesen im Kanton Basel-Stadt.
2 Es bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung und der einzelnen Person durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, der Gesundheitsversorgung und des Gesundheitsschutzes.
3 Der Kanton berücksichtigt dabei die Eigenverantwortung der einzelnen Person, die Zusammenarbeit mit Privaten sowie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. II. Organisation II.1. Regierungsrat
2 )
§ 2
1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das Gesundheitswesen.
2 Er ist zuständig für den Vollzug des kantonalen, eidgenössischen und internationalen Gesundheits - rechts. II.2. Departement
§ 3
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus. II.3. Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
§ 4
1 Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind: a) Kantonsärztin oder Kantonsarzt; b) Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt;
1) SG 111.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
1
Gesundheitsgesetz d) Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt; e) Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Der Regierungsrat kann vorübergehend weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bezeich - nen. II.4. Übertragung von Vollzugsaufgaben
§ 5
1 Vollzugsaufgaben können im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen des öffentli - chen oder des privaten Rechts übertragen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Verfügungen können beim zuständigen Departement vorbehältlich anderer Verfahrensbestimmungen mit Rekurs im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwal - tung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden. II.5. Ethikkommission
§ 6
1 Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgeset - zes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 ein. *
2 Der Regierungsrat strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
3
... *
4
... *
5 Die Ethikkommission ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004. * III. Institutionen III.1. Spitäler
§ 7
1 Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölke - rung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
2 Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
§ 7a *
1 Der Kanton fördert tagesklinische Angebote von Spitälern zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel der Vermeidung von stationären Behandlungen.
2 Er kann Beiträge an die nicht von einer Sozialversicherung gedeckten Kosten von tagesklinischen Angeboten von Spitälern entrichten.
3
4 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge fest. III.2. Pflegeheime
§ 8
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen.
2
Gesundheitsgesetz
1bis Der Kanton ist zuständig für die Feststellung der für einen Heimeintritt erforderlichen Pflegebedürf - tigkeit von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. *
2 Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten der Pflege nach Massgabe des Sozialversicherungs - rechts des Bundes.
3 Der Kanton kann Beiträge an die Erstellungs- und Sanierungskosten sowie an die laufenden Liegen - schaftskosten von Pflegeheimen entrichten.
4 Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
5 Auf der Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeheime sind zur Aufnahme von pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet. III.3. Spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
§ 9 Grundsatz
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen für ein bedarfsgerechtes Angebot an spitalexterner Gesundheits- und Krankenpflege.
2 Er fördert insbesondere spitalexterne Angebote pflegerischer, betreuerischer und hauswirtschaftlicher Natur sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen die angebotenen Tätigkeiten nicht selbst verrichten können.
3 Er entrichtet Beiträge an die Kosten der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ta - ges- und Nachtpflegeeinrichtungen nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
4 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge an hauswirtschaftliche Leistungen sowie an Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen fest.
5 Er bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.
§ 10 Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige oder Dritte
1 Dauernd pflegebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die durch Angehörige oder Dritte gepflegt werden, haben Anspruch auf finanzielle Beiträge, sofern ein bedeutender Pflege- und Betreuungsaufwand notwendig ist und erbracht wird. Die Pflegebedürftigkeit und die Leistungserbrin - gung werden vom zuständigen Departement überprüft.
2 Der Regierungsrat legt die weiteren Voraussetzungen für die Beitragsentrichtung sowie die Höhe der Beiträge fest. III.4. Zahnpflege
§ 11 Grundsatz
1 Der Kanton gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten die im Interesse der öffentlichen Gesund -
2 Er kann zu diesem Zweck Zahnkliniken für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche betreiben.
3 Er kann mit den Zahnärztegesellschaften Tarife für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt vereinbaren.
§ 12 Zahnkliniken
1 - sitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet.
2 Basistarif bildet der Zahnarzttarif nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom
20. März 1981. Wirtschaftlich schwächer gestellte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt er -
halten unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion.
3
Gesundheitsgesetz
§ 13 Leistungen für Kinder und Jugendliche
1 Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, deren Eltern Wohnsitz in Basel haben, sorgt der Kanton für folgende Leistungen: a) Förderung der Zahngesundheit; b) notwendige Behandlung kranker Zähne; c) Untersuchung und Behandlung von Stellungsanomalien.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen unentgeltlich erbracht werden. III.5. Aufgaben und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden
§ 14
1 Der Regierungsrat regelt mit den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause.
2 Für Kinder und Jugendliche, deren Eltern Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Rie - hen haben, sorgen diese für die entsprechende Zahnpflege.
3 ) IV. Rechte der Patientinnen und Patienten IV.1. Grundsatz
§ 15
1 Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine die Persönlichkeit schützende und respektieren - de Behandlung.
2 Patientinnen und Patienten haben insbesondere die folgenden Rechte: a) grundsätzlich unter den zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern frei zu wählen; b) über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmöglichkeiten und die damit verbundenen jeweiligen Vor- und Nachteile aufgeklärt zu werden; c) nur mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung und nach vorangegangener Auf - klärung behandelt zu werden; d) in ihre Dokumentation Einsicht zu nehmen; e) Besuch zu empfangen und sich seelsorgerisch betreuen zu lassen. Die Institution regelt die Einzelheiten in einer Hausordnung.
3 Das Beschwerderecht ist gewährleistet. IV.2. Palliative Behandlung
§ 16
1 Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine ihrem Zustand angemessene Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen.
2 Die Ärztin oder der Arzt lindert Leiden und Schmerzen bei Patientinnen und Patienten am Lebensen - de, auch wenn dies zu einer Beeinflussung der Lebensdauer führen kann.
§ 14 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der
Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013 und Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischen AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege".
4
Gesundheitsgesetz IV.3. Besonderheiten bei Urteilsunfähigkeit
§ 17
1 Bei Urteilsunfähigkeit entscheidet nach vorangegangener Aufklärung die Vertretung nach dem mut - masslichen Willen und dem Interesse der Patientin oder des Patienten. Die urteilsunfähige Person wird in geeigneter Form in die Entscheidfindung einbezogen. *
2 In dringenden Situationen entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach dem mutmassli - chen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten.
3 Eine Patientenverfügung der Patientin oder des Patienten ist massgebend, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. IV.4. Behandlungsabbruch und -verzicht
§ 18
1 Bei Urteilsunfähigkeit ist bei aussichtsloser Prognose der Abbruch von lebenserhaltenden Massnah - men oder der Verzicht auf solche zulässig, wenn: a) dies vorbehältlich § 17 Abs. 3 dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patien - ten entspricht; oder b) angesichts des Leidens der Patientin oder des Patienten eine weitere Lebenserhaltung nicht zumutbar ist. IV.5. Einwilligung bei Einbezug in die Ausbildung *
§ 19
1 Patientinnen und Patienten dürfen nur nach vorangegangener Aufklärung und mit ihrer jederzeit frei widerrufbaren Einwilligung in die Aus-, Weiter- und Fortbildung einbezogen werden. *
2 Urteilsunfähige Personen dürfen in die Aus-, Weiter- und Fortbildung nur einbezogen werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Aus-, Weiter- oder Fortbildungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Perso - nen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein. *
3
... * IV.6. Obduktion
§ 20
1 Eine Obduktion ist zulässig, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat.
2 Hat sich die verstorbene Person betreffend eine Obduktion nicht geäussert, ist die von ihr bezeichnete Person oder sind die nächsten Angehörigen entscheidungsbefugt.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen den Willen der entscheidungsbefugten Personen eine Obduktion anordnen.
4 Vorbehalten bleibt die behördlich angeordnete Obduktion zur Feststellung einer strafbaren Handlung oder zur Feststellung der Identität der verstorbenen Person.
5 - dungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person ihren Körper ausdrücklich hierzu vermacht hat. *
5
Gesundheitsgesetz V. Fachpersonen im Gesundheitswesen V.1. Grundsatz
§ 21
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen. V.2. Berufsausübung
§ 22
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen dürfen nur auf dem Gebiet tätig sein, welches ihre Ausbildung umfasst.
2 Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufs - zweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. *
3 Sie haben sich regelmässig fortzubilden. V.3. Fachpersonen mit Bewilligung zur Berufsausübung *
§ 23
1 Personen mit einer Bewilligung gemäss § 30 verfügen: * a) über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem; b) über eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken.
2 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen. V.4. Berufspflichten für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesundheitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe *
§ 24
1 Für universitäre Medizinalpersonen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Gesund - heitsfachpersonen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 gelten Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal - berufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006, Art. 27 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 und Art. 16 GesBG. *
1 In eigener fachlicher Verantwortung sowie in ambulanten Einrichtungen oder Apotheken unter fach - licher Aufsicht tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apo - theker, Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Notfalldienst zu leisten. Ausgenommen sind in Spitälern tätige universitäre Medizinalpersonen. *
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Gesundheitsgesetz
2 Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu organisieren. Ist der Notfalldienst ungenügend, verfügt das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
3 Die Berufsverbände können mit Verfügung vom Notfalldienst entbinden. Bei einer Entbindung ver - pflichten sie sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu zweckgebundenen Ersatzabgaben. *
4 Die jährliche Abgabe beträgt zwischen CHF 1'000 und CHF 6'000. Sie ist abhängig von der Anzahl nicht geleisteter Einsätze. Sie kann in folgenden Fällen um die Hälfte reduziert werden: * a) Krankheits- oder unfallbedingte Verhinderung, welche die Notfalldienstleistung übermäs - sig erschwert oder verunmöglicht; b) während der Dauer einer Schwangerschaft und vier Monaten nach der Niederkunft; c) Erreichen einer durch die Berufsverbände zu bestimmenden Altersgrenze; d) bei Alleinerziehung von Kindern, bis zur Vollendung des 7. Altersjahres des jüngsten Kindes. V.6. Schweigepflicht
§ 26 Grundsatz
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen sind verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegen - über Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2 Von den Pflichten gemäss Abs. 1 und Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom
21. Dezember 1937 kann in begründeten Fällen das zuständige Departement befreien.
§ 27 Ausnahmen
1 Von der Schweigepflicht ist befreit, wer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Recht oder eine Pflicht zur Auskunft, Mitteilung oder Meldung hat.
2 Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde und an nächste Angehörige wird vermutet.
3 Auskünfte an die Strafbehörden dürfen erteilt werden, sofern der Verdacht auf Erfüllung eines der folgenden Straftatbestände besteht: * a) Tötungsdelikte; a bis ) * qualifizierte einfache Körperverletzung; b) schwere Körperverletzung; b bis ) Verstümmelung weiblicher Genitalien; c) Aussetzung und Gefährdung des Lebens; c bis ) * Raufhandel und Angriff; c ter ) * Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder; d) Unterlassung der Nothilfe; e) Raub; f) Erpressung; g) Menschenhandel; h) Freiheitsberaubung und Entführung; i) Geiselnahme; j) strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; j ) * Brandstiftung und Verursachung einer Explosion; k) Verbreiten menschlicher Krankheiten.
4 Von der Schweigepflicht gegenüber den zuständigen Behörden, einer Inkassostelle und einer allfälli - gen Rechtsvertretung ist im Rahmen der erforderlichen Angaben befreit, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen den Rechtsweg beschreiten muss.
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Gesundheitsgesetz
5 Schweigeverpflichtete sind gegenüber den zuständigen Behörden von der Schweigepflicht befreit, wenn begründete Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten bestehen, medizi - nische Massnahmen dringend erforderlich sind und die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Per - son nicht erlangt werden kann. *
6 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben gegenüber der für das Bedro - hungsmanagement zuständigen Stelle ein Melderecht gemäss § 61a Abs. 1 und ein Auskunftsrecht ge - mäss § 61b Abs. 3 lit. m des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizei - gesetz, PolG) vom 13. November 1996, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychi - sche oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. * V.7. Meldepflicht
§ 28
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin zu melden. V.8. Dokumentation
§ 29
1 Fachpersonen im Gesundheitswesen legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentati - on an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat.
2 Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
3 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. VI. Bewilligungspflichten VI.1. Bewilligung zur Berufsausübung *
§ 30 Bewilligungspflicht
1 Die Ausübung der folgenden Berufe und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung bedarf ei - ner Bewilligung des zuständigen Departements: * a) * universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG; a bis ) * Psychologieberufe gemäss PsyG; a ter ) * Gesundheitsberufe gemäss GesBG; b) * Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizini - sche Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens; c) * Führen eines medizinischen Laboratoriums; * e) * Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Berufe und Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien.
§ 31 Bewilligungsgesuch
1 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen. *
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Gesundheitsgesetz
§ 32 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a) sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist; b) vertrauenswürdig ist; c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; c bis ) * vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; d) * nachweist, dass die unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss Bst. a bis c bis erfüllen.
2 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.
§ 33 Bewilligungsdauer
1 Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2 Die Bewilligung erlischt: a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers; b) * mit Aufgabe der bewilligten Berufsausübung; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorse - hen; c) mit Verlegung der Berufsausübung in einen anderen Kanton oder ins Ausland; d) wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Berufsausübung nicht aufgenommen wurde; e) * mit dem Vollenden des 70. Altersjahres; weist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewil - ligungsinhaber durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er physisch und psychisch weiterhin zur Berufsausübung fähig ist, kann die Bewilligung jeweils um zwei Jahre ver - längert werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung: a) in den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c zwei Monate im Voraus; b) im Fall von Abs. 2 Bst. d unverzüglich nach Fristablauf.
4 Im Fall von Abs. 2 Bst. e weist das zuständige Departement die Bewilligungsinhaberin oder den Be - willigungsinhaber sechs Monate vor Erlöschen der Bewilligung auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Bst. e hin.
§ 34 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
2 Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. c und d wird vom zuständi - gen Departement regelmässig überprüft.
§ 35 Meldepflicht
1 Personen mit universitären Medizinalberufen, Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen nach
2 PsyG oder Art. 15 Abs. 2 GesBG im Kanton Basel-Stadt beim zuständigen Departement zu melden. *
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Gesundheitsgesetz VI.2. Betriebe
§ 36 Allgemeine Voraussetzungen
1 Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37–42 erwähnten besonderen Voraussetzungen, a) Spitälern; b) Pflegeheimen; c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege; d) ambulanten Einrichtungen; e) Geburtshäusern; f) Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen anbieten; g) Apotheken; h) Drogerien; i) Augenoptikerbetrieben; j) medizinischen Laboratorien; k) Rettungsdiensten eine Betriebsbewilligung.
2 Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar; b) eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar; c) für die Fortbildung des Personals ist gesorgt; d) das Vorliegen eines angemessenen Qualitätssicherungssystems ist nachgewiesen; e) das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen, gleichwertigen Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ist nachgewiesen.
§ 37 Besondere Voraussetzung Spitäler und Pflegeheime
1 Das zuständige Departement erteilt einem Spital oder einem Pflegeheim die Betriebsbewilligung, so - fern zusätzlich eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist.
§ 38 Besondere Voraussetzung spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
1 Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, die Gesundheits- und Krankenpflegeleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich mindestens eine für Pflege verantwortliche Fach - person im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d bezeichnet ist.
§ 39 Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen
1 Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zu - sätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist.
§ 40 Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser
1 Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich: a) die fachgerechte Durchführung von Geburten durch Geburtshelferinnen und Geburtshel - fer im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist, und b) Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen wor - den sind.
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Gesundheitsgesetz
§ 41 Besondere Voraussetzung medizinische Ferndienstleistungen
1 Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, welche medizinische Ferndienstleistungen an - bietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die medizinische Leitung die für das Fachgebiet er - forderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.
§ 42 Besondere Voraussetzung Apotheken, Drogerien, Augenoptik, medizinische Laborato -
rien und Rettungsdienste
1 Das zuständige Departement erteilt einer Apotheke, einer Drogerie, einem Augenoptikbetrieb, einem medizinischen Laboratorium oder einem Rettungsdienst die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die fachliche Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.
§ 43 Fachpersonen *
1 Das zuständige Departement erteilt einem Betrieb die Bewilligung, wenn die im Betrieb tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs. 1 Bst. a bis c bis erfül - len. *
2
§ 33 Abs. 2 Bst. e gilt sinngemäss.
§ 44 Bewilligungsgesuch
1 Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.
§ 45 Bewilligungsdauer
1 Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2 Die Bewilligung erlischt, wenn: a) der Betrieb im Kanton aufgegeben wird; b) innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung der Betrieb nicht aufge - nommen wurde.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung: a) im Fall von Abs. 2 Bst. a zwei Monate im Voraus; b) im Fall von Abs. 2 Bst. b unverzüglich nach Fristablauf.
§ 46 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
2 Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft. VI.3. Einschränkungen
§ 47
1 Eine Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auf - lagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit sich dies aus Erlassen des Bundes oder des Kantons ergibt oder für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheits - versorgung erforderlich ist.
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Gesundheitsgesetz VI.4. Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
§ 48
1 Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das zuständige Departement im Einzelfall die Aus - übung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, welche die Gesundheit beeinträchtigen können, mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder untersagen sowie Kontrollen durchführen.
2 Der Regierungsrat kann die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Vorschriften für die Berufs- und Tätigkeitsausübung erlassen. VI.5. Publikation
§ 49
1 Das zuständige Departement veröffentlicht rechtskräftige Entscheide über erteilte Bewilligungen, de - ren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsausübungsverbote.
2 Es kann zudem rechtskräftige Entscheide über Bewilligungseinschränkungen veröffentlichen. VI bis
. Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *
§ 49a * Zulassung
1 Wer als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung des zuständigen Departe - ments und untersteht dessen Aufsicht.
2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung richten sich nach dem Bundesrecht.
3 Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.
4 Ungenutzte Zulassungen verfallen nach zwölf Monaten. Das zuständige Departement entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der In - haberinnen und Inhaber einer Zulassung. Er kann besondere Bestimmungen für Praxisübernahmen er - lassen.
§ 49b * Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen
1 Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Re - gionen Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte fest, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen.
2 Er kann die Möglichkeit vorsehen, dass das zuständige Departement in Einzelfällen aufgrund der Versorgungssituation in einem Fachgebiet oder einer Region von den Höchstzahlen abweichen kann.
3 Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Vor - aussetzungen gemäss Art. 55a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom
18. März 1994 erfüllt sind.
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Gesundheitsgesetz VII. Weitere Vorschriften VII.1. Generalklausel
§ 50
1 Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden können das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bei zeitlicher Dringlich - keit Massnahmen ergreifen, um eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen abzuwen - den. VII.2. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Hygiene *
§ 51
1 Das zuständige Departement oder die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktions - träger ergreifen die erforderlichen Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 sowie des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966. *
§ 51a *
1 Das zuständige Departement sowie die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funkti - onsträger können bei Verdacht auf hygienische Missstände oder Schädlinge in Liegenschaften sowie auf der Allmend entsprechende Kontrollen vor Ort durchführen.
2 Das zuständige Departement sowie die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funkti - onsträger können die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung hygienischer Missstände und zur Schädlingsbekämpfung in Liegenschaften sowie auf der Allmend ergreifen. Sie können über die Be - wohnbarkeit einzelner Räume oder ganzer Gebäude entscheiden.
3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. VII.3. Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung
§ 52
1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, ambulante Einrich - tungen der Geburtshilfe oder Geburtshäuser haben Anspruch auf Ausrichtung von Inkonvenienzent - schädigungen für von ihnen geleitete ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt betreffen. *
2 Entschädigungen für ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebären - de mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen betreffen, werden von diesen aus - gerichtet. * VII.4. Werbung
§ 53
1 Es darf nur Werbung gemacht werden, die weder irreführend noch aufdringlich ist.
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Gesundheitsgesetz VII.5. Verbot der Selbstdispensation
§ 54
1 Zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind im ambulanten Bereich nur die Apotheken und Drogerien im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen berechtigt.
2 Ausnahmen vom Verbot der Selbstdispensation regelt der Regierungsrat. VII.6. Verursacherprinzip
§ 55
1 Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes können der Verursacherin oder dem Verursacher belastet werden. VII.7. Gesundheitsförderung und Prävention
§ 56
1 Der Regierungsrat veranlasst und unterstützt Massnahmen und Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention. Solche Massnahmen und Projekte bezwecken insbesondere: a) die Bevölkerung hinsichtlich der Gesundheit und der sie beeinflussenden Faktoren zu in - formieren; b) die Gesundheitskompetenz der einzelnen Person und der Allgemeinheit zu fördern und Anreize zur Verbesserung des Gesundheitsverhaltens zu schaffen; c) Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen und zu verhüten oder zu behandeln; d) zum Abbau von gesundheitlichen Ungleichheiten beizutragen; e) die Selbsthilfe zu fördern; f) die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonen und weiteren in der Gesundheitsför - derung und Prävention tätigen Personen zu fördern. VII.8. Missbrauch und Abhängigkeit
§ 57
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen und Projekte zur Vorbeugung von Missbrauch und Abhängig - keit von Tabak, Alkohol und anderen Suchtmitteln sowie von weiteren Abhängigkeiten veranlassen und unterstützen.
2 Er sorgt für: a) Information der Bevölkerung; b) Betreuung, Behandlung und gesellschaftliche Integration der Betroffenen. VII.9. Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen
§ 58
1 - richtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, in den Volksschulen und weiterführenden Schulen sowie in den Berufsfachschulen.
2 Das zuständige Departement kann Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Ju - gendlichen in den Institutionen gemäss Abs. 1 ergreifen.
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Gesundheitsgesetz VII.10. eHealth und Krebsregister
§ 59 eHealth
1 Der Kanton kann zur Erprobung von neuen Technologien und Anwendungen im Bereich eHealth Modellversuche durchführen.
2 Der Regierungsrat regelt die zu bearbeitenden Personendaten und Zugriffsrechte. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist gewährleistet.
§ 60 Krebsregister
1 Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbe - hältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Träger - schaften an.
2 Das kantonale Krebsregister gibt den Früherkennungsprogrammen auf Anfrage folgende für die Qua - litätssicherung erforderliche Daten bekannt: * a) Name und Vorname der in der Zeitspanne zwischen zwei Screening-Zeitpunkten erkrank - ten Personen; b) Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946; c) Wohnadresse; d) Geburtsdatum; e) Geschlecht; f) diagnostische Daten zur Krebserkrankung; g) Daten zur Erstbehandlung.
3 Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 2 setzt voraus, dass die betroffene Person am Früherken - nungsprogramm teilgenommen und in eine Bekanntgabe ausdrücklich eingewilligt hat. * VII.10 bis
. Ausbildung im Bereich der Pflege *
§ 60a * Förderung der Ausbildung
4 )
1 Der Kanton fördert die Ausbildung im Bereich der Pflege.
2 Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflege - fachpersonen (Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, Spitäler und Pflegeheime) für die Bereitstellung von genügend Plätzen für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle - gefachmann HF und zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann FH sowie zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit EFZ.
3 Er bestimmt für die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen die an - rechenbaren Leistungen. Er berücksichtigt dabei das Ergebnis der Berechnung der Ausbildungskapazi - täten der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und das von ihnen erstellte Ausbildungskonzept.
4 Er gewährt den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Beiträge für ihre Leistungen in der praktischen Ausbildung.
5 Er fördert eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an der hö - heren Fachschule. Zu diesem Zweck gewährt er der höheren Fachschule Beiträge.
6 Er gewährt Personen mit Wohnsitz im oder Anknüpfungspunkt an den Kanton zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge für die Ausbildung in Pflege HF oder in Pflege FH.
7 Er kann weitere Ausbildungen im Bereich der Pflege fördern, sofern hierfür ein ausgewiesener Be - darf besteht.
8 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt insbesondere Vorschriften über die Zuständig - keiten, die Voraussetzungen und den Umfang der Beiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe.
4) §§ 60a und 60b gelten befristet bis 30. Juni 2032 (KB 08.06.2024)
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Gesundheitsgesetz
§ 60b * Ausbildungspflicht
5
1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen sind verpflichtet, ent - sprechend ihren betrieblichen Möglichkeiten Plätze für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann HF und zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann FH sowie zur Fach - frau oder zum Fachmann Gesundheit EFZ anzubieten.
2 Liegt die erbrachte Ausbildungsleistung der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen unter der festgelegten Ausbildungsleistung, haben diese eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach Massgabe der nicht erbrachten Aus - bildungsleistung und entspricht höchstens dem dreifachen Betrag der Beiträge für praktische Ausbil - dungsleistungen gemäss § 60a Abs. 4, welche der Kanton bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht leisten würde.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt insbesondere Vorschriften über: a) Umfang und Modalitäten der Ausbildungspflicht sowie deren Ausnahmen; b) Bemessung und Verwendung der Ausgleichszahlungen sowie Ausnahmen von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung. VII.11. Auflagen und Bedingungen
§ 61
1 Der Regierungsrat kann Leistungsaufträge mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2 Er kann Auskünfte verlangen und in Unterlagen Einsicht nehmen.
3 Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheim - nisse verpflichtet. VIII. Disziplinarmassnahmen und Strafbestimmungen VIII.1. Disziplinarmassnahmen
§ 62
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestim - mungen zu diesem Gesetz kann das zuständige Departement folgende Disziplinarmassnahmen anord - nen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Busse bis zu CHF 20'000; d) Verbot der Beurfsausübung für längstens sechs Jahre; e) definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspek -
2 Für die Verletzung von Berufspflichten zur Fortbildung können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a–c verhängt werden. Für die Verletzung der Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung verhängt werden.
4 Das zuständige Departement kann die Berufsausübung während eines Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder untersagen.
5 Bei Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen der Berufspflichten ist das zuständige Departement berechtigt, von den zuständigen Berufsorganisationen sachdienliche Informationen einzuholen und diesen zu erteilen.
5) §§ 60a und 60b gelten befristet bis zum 30. Juni 2032 (KB 08.06.2024)
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Gesundheitsgesetz VIII.2. Strafbestimmungen
§ 63 Grundsatz
1 Mit Busse bis zu CHF 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich: a) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt; b) ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt; c) * Personen Aufgaben überträgt, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen; d) Meldepflichten nach § 28 verletzt; e) die Vorschriften betreffend Obduktion verletzt; f) das Verbot der Selbstdispensation verletzt; g) ohne Berechtigung eine Dokumentation im Sinne von § 29 verändert oder ganz oder teil - weise vernichtet; h) gegen eine Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz verstösst, deren Übertretung vom Regierungsrat für strafbar erklärt wird; i) gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Vorschrift erlassene rechtskräftige Verfügung verstösst.
2 Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
4 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Bus - se mindestens CHF 10'000.
5 Die urteilende Behörde kann Gegenstände, die zu einer verbotenen Handlung gedient haben oder da - zu bestimmt waren, einziehen. *
§ 64 Widerhandlungen in Betrieben
1 Wird eine Widerhandlung in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen einer juristi - schen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für eine andere Person begangen, so sind die Strafbestimmungen nach § 63 auf diejenige natürliche Person an - wendbar, welche die Tat verübt hat.
2 Die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftragge - berin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene, die oder der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung der oder des Untergebenen, der oder des Beauftragten oder der Vertreterin oder des Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzu - heben, untersteht den Strafbestimmungen, die für die Person gelten, welche die Tat verübt hat.
3 Ist die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftrag - geberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Ge - sellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatorinnen oder Liquidatoren angewendet.
§ 64a * Verkaufsverbot von Tabakwaren an Minderjährige
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten an Minderjährige ver - kauft. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der kontrollieren; b) Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten über Automaten ver - kauft, es sei denn, die Betreiberin oder der Betreiber kann durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.
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Gesundheitsgesetz
2 Für die vom zuständigen Departement durchzuführenden Kontrollen können Testkäufe durch Min - derjährige vorgenommen werden.
§ 64b * Plakatwerbung für Alkohol und Tabakwaren auf privatem Grund
1 Mit Busse wird bestraft, wer Plakatwerbung für alkoholische Getränke, Wein und Bier ausgenom - men, oder für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten auf vom öffentlichen Grund einsehbarem privatem Grund anbringt oder anbringen lässt.
§ 64c * Hygienische Missstände und Schädlingsbekämpfung
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften betreffend hygienische Missstände und Schädlingsbe - kämpfung zuwiderhandelt. IX. Vollzugsbestimmungen
§ 65
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie des Bun - desrechts erforderlichen Verordnungen. X. Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Prämienentwicklung * X.1. Statistik
§ 66
1 Der Regierungsrat regelt nach anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentli - chung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung und zur Beurteilung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Pflege benötigt werden. X.2. Berichterstattung *
§ 67
1 Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Depar - tement regelmässig zu veröffentlichende Berichte über die Versorgung und die Gesundheit der Bevöl - kerung *
2 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prä - mienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten. * XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen XI.1. Bestehende Erlasse
§ 68
1 Bestehende Erlasse bleiben in Wirksamkeit, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wi - dersprechen. Dieser Erlass stellt ihre gesetzliche Grundlage dar.
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Gesundheitsgesetz XI.2. Bestehende Bewilligungen
§ 69
1 Vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen bleiben gültig.
2 Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes dessen Erfordernissen anzupassen.
§ 69a *
1 Für die Bewilligungspflicht von Berufen und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung ge - mäss § 30 gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 34 GesBG. XI.3. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 70
1 Folgende Gesetze werden aufgehoben: a) Gesetz über das Sanitätswesen und die Gesundheitspolizei vom 18. Januar 1864; b) Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen vom 18. Oktober 1990; c) Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementär - medizin vom 26. Mai 1879; d) Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegegesetz) vom 8. Dezember 1993; e) Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege vom 8. November 1962; f) Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexgesetz) vom
5. Juni 1991;
g) Spitalgesetz vom 26. März 1981. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
6 )
6) Wirksam seit 1. 1. 2012.
19
Gesundheitsgesetz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 24.09.2011
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 3 aufgehoben -
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 aufgehoben -
19.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 5 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 Titel IV.5. geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 1 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 2 geändert -
19.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 3 aufgehoben -
19.12.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 5 geändert -
19.12.2013 01.01.2013 § 25 Abs. 3 geändert -
19.12.2013 01.01.2013 § 25 Abs. 4 eingefügt -
10.12.2014 10.05.2015 Titel X. geändert -
10.12.2014 10.05.2015 Titel X.2. geändert -
10.12.2014 10.05.2015 § 67 Abs. 1 geändert -
10.12.2014 10.05.2015 § 67 Abs. 2 eingefügt -
06.12.2017 01.05.2018 Ingress geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 7a eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 8 Abs. 1
eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel V.3. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel V.4. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 24 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 25 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 27 Abs. 3 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 27 Abs. 3, lit. b
bis ) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 27 Abs. 5 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel VI.1. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. a
) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 31 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 32 Abs. 1, lit. c
) eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 33 Abs. 2, lit. b) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 33 Abs. 2, lit. e) geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 35 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 43 Titel geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 Titel VII.2. geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 51 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 51a eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 52 Abs. 1 geändert KB 09.12.2017
20
Gesundheitsgesetz Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2017 01.05.2018 § 52 Abs. 2 geändert KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 60 Abs. 2 eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 60 Abs. 3 eingefügt KB 09.12.2017
06.12.2017 01.05.2018 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.12.2017
13.02.2019 01.07.2020 § 63 Abs. 5 eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 64c eingefügt KB 16.02.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert KB 19.10.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 22 Abs. 2 geändert KB 19.10.2019
11.12.2019 01.03.2020 Titel V.4. geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 24 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 25 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. a
) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. c
) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. c
) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 27 Abs. 3, lit. j
bis ) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. a
) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. a
) eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 32 Abs. 1, lit. d) geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 35 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 52 Abs. 1 geändert KB 14.12.2019
11.12.2019 01.07.2020 § 64a eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.07.2020 § 64b eingefügt KB 14.12.2019
11.12.2019 01.03.2020 § 69a eingefügt KB 14.12.2019
19.05.2021 01.03.2023 § 27 Abs. 6 eingefügt KB 22.05.2021
10.04.2024 01.07.2024 Titel VI
bis
. eingefügt KB 13.04.2024
10.04.2024 01.07.2024 § 49a eingefügt KB 13.04.2024
10.04.2024 01.07.2024 § 49b eingefügt KB 13.04.2024
05.06.2024 01.08.2024 Titel VII.10
bis
. eingefügt KB 08.06.2024
05.06.2024 01.08.2024 § 60a eingefügt KB 08.06.2024
05.06.2024 01.08.2024 § 60b eingefügt KB 08.06.2024
21
Gesundheitsgesetz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 24.09.2011 Ingress 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 6 Abs. 1 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 6 Abs. 3 19.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 6 Abs. 4 19.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 6 Abs. 5 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 7a 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 8 Abs. 1
bis
06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 17 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019
Titel IV.5. 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 19 Abs. 1 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 19 Abs. 2 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 19 Abs. 3 19.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
§ 20 Abs. 5 19.12.2013 01.01.2014 geändert -
§ 22 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 geändert KB 19.10.2019
Titel V.3. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 23 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
Titel V.4. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017 Titel V.4. 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 24 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 24 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 25 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 25 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 25 Abs. 3 19.12.2013 01.01.2013 geändert -
§ 25 Abs. 4 19.12.2013 01.01.2013 eingefügt -
§ 27 Abs. 3 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 27 Abs. 3 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. a
bis ) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. b
bis ) 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 27 Abs. 3, lit. c
bis ) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. c
ter ) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 3, lit. j
bis ) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 27 Abs. 5 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 27 Abs. 6 19.05.2021 01.03.2023 eingefügt KB 22.05.2021
Titel VI.1. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. a) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. a
bis ) 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. a
bis ) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. a
ter ) 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. b) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. c) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. d) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
22
Gesundheitsgesetz Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 30 Abs. 1, lit. d) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 30 Abs. 1, lit. e) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 30 Abs. 1, lit. e) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 31 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 32 Abs. 1, lit. c
bis ) 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 32 Abs. 1, lit. d) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 32 Abs. 1, lit. d) 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 33 Abs. 2, lit. b) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 33 Abs. 2, lit. e) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 35 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 35 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 43 06.12.2017 01.05.2018 Titel geändert KB 09.12.2017
§ 43 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
Titel VI bis
. 10.04.2024 01.07.2024 eingefügt KB 13.04.2024
§ 49a 10.04.2024 01.07.2024 eingefügt KB 13.04.2024
§ 49b 10.04.2024 01.07.2024 eingefügt KB 13.04.2024
Titel VII.2. 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 51 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 51a 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 52 Abs. 1 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 52 Abs. 1 11.12.2019 01.03.2020 geändert KB 14.12.2019
§ 52 Abs. 2 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 60 Abs. 2 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
§ 60 Abs. 3 06.12.2017 01.05.2018 eingefügt KB 09.12.2017
Titel VII.10 bis
. 05.06.2024 01.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 60a 05.06.2024 01.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 60b 05.06.2024 01.08.2024 eingefügt KB 08.06.2024
§ 63 Abs. 1, lit. c) 06.12.2017 01.05.2018 geändert KB 09.12.2017
§ 63 Abs. 5 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 64a 11.12.2019 01.07.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 64b 11.12.2019 01.07.2020 eingefügt KB 14.12.2019
§ 64c 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
Titel X. 10.12.2014 10.05.2015 geändert - Titel X.2. 10.12.2014 10.05.2015 geändert -
§ 67 Abs. 1 10.12.2014 10.05.2015 geändert -
§ 67 Abs. 2 10.12.2014 10.05.2015 eingefügt -
§ 69a 11.12.2019 01.03.2020 eingefügt KB 14.12.2019
23
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