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Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2024

Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2024 vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 5, 12, 18, 19, 20, 25 und 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversi - cherungsgesetz, kKVG) 1 ) , beschliesst: § 1 Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen 1 Der Selbstbehalt für das Jahr 2024 beträgt 10 Prozent. 2 Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent. § 2 Richtprämien 1 Die Richtprämien für das Jahr 2024 betragen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'544.–, für junge Erwachsene Fr. 4'116.– und für Kinder Fr. 1'296.–. 2 Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene Fr. 5'028.–, für junge Erwachsene Fr. 3'876.– und für Kinder Fr. 1'212.–. § 3 Steuerperiode 1 Für die Prämienverbilligung im Jahre 2024 ist die Steuerperiode 2022 massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperi - ode 2021 massgebend. 1) NG 742.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Prämienverbilligung bei Quellensteuer 1 Für das Jahr 2024 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkom - mens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist das Jahr 2023. § 5 Ausschluss geringfügiger Beträge 1 Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-049 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-049 4
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Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2024

Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2024 vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 5, 12, 18, 19, 20, 25 und 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversi - cherungsgesetz, kKVG) 1 ) , beschliesst: § 1 Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen 1 Der Selbstbehalt für das Jahr 2024 beträgt 10 Prozent. 2 Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent. § 2 Richtprämien 1 Die Richtprämien für das Jahr 2024 betragen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'544.–, für junge Erwachsene Fr. 4'116.– und für Kinder Fr. 1'296.–. 2 Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene Fr. 5'028.–, für junge Erwachsene Fr. 3'876.– und für Kinder Fr. 1'212.–. § 3 Steuerperiode 1 Für die Prämienverbilligung im Jahre 2024 ist die Steuerperiode 2022 massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperi - ode 2021 massgebend. 1) NG 742.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Prämienverbilligung bei Quellensteuer 1 Für das Jahr 2024 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkom - mens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist das Jahr 2023. § 5 Ausschluss geringfügiger Beträge 1 Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-049 3
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