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Universitätsgesetz

Universitätsgesetz vom 14. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2022
1 Kenntnis genommen und erlässt: als Gesetz:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Trägerschaft und Stellung

1 Die Universität St.Gallen (HSG) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwal - tung.
2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung, Ge - setz und Leistungsauftrag autonom.

Art. 2 Zweck und Auftrag

1 Die Universität St.Gallen ist eine regional verankerte sowie interdisziplinär, inte - grativ und international ausgerichtete Wirtschaftsuniversität. Sie vermittelt wissenschaftliche Bildung, betreibt Lehre und Forschung und erbringt in diesem Zusammenhang Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit und Dritter.
2 Sie fördert das lebenslange Lernen und betreibt Weiterbildung.
1 ABl 2022-00.077.861.
2 Abgekürzt UG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. September 2023; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. November 2023; in Vollzug ab 1. Januar 2024.
3 Sie setzt sich im Bewusstsein der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat sowie der internationalen Zusammenarbeit auseinander. Sie fördert das Verantwor - tungsbewusstsein der Universitätsangehörigen gegenüber Mensch und Umwelt. Sie bereitet die Studierenden darauf vor, in Beruf und Öffentlichkeit nach wissen - schaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen und nachhaltigen Grundsätzen zu handeln.
4 Sie setzt sich für die Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminie - rungen ein.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Universität lehrt und forscht: a) in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften, Informa - tik sowie in ergänzenden Wissenschaften; b) in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin.
2 Sie bleibt ihren Absolventinnen und Absolventen lebenslang verbunden.

Art. 4 Zusammenarbeit

a) allgemein
1 Die Universität pflegt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen und Organisationen. Sie kann zu diesem Zweck privat- oder öffent - lichrechtliche Vereinbarungen abschliessen und Niederlassungen im Ausland gründen.
2 Sie beteiligt sich an der Koordination im Hochschulraum Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Ko - ordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
3
.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

Art. 5 b) mit nahestehenden Organisationen

1 Zur Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben arbeitet die Universität mit der Ehemaligenorganisation, der HSG-Stiftung und weiteren nahestehenden Organi - sationen zusammen.
3 SR 414.20 .

Art. 6 Beteiligungen

1 Die Universität kann sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.
2 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über Beteiligungen der Universität. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 7 Freiheit von Lehre und Forschung

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Die Universität sorgt dafür, dass die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird. Sie trifft Vorkehrungen, damit alle Angehöri - gen der Universität die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Lehre und Forschung sowie Weiterbildung unterliegen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Art. 9 Beziehungen zur Öffentlichkeit

1 Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit.
2 Sie fördert den Wissenstransfer und den Dialog zwischen Universität und Öffent - lichkeit.

Art. 10 Titel und Titelschutz

1 Die Universität kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors sowie andere akademische Grade, Diplome und Zertifikate verleihen.
2 Wer die Studienangebote an der Universität erfolgreich abschliesst, ist zum Füh - ren des entsprechenden Titels berechtigt.
3 Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023
4
.
4 sGS 219.1 .

Art. 11 Universitätsstatut

1 Das Universitätsstatut regelt im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses insbeson - dere: a) die Organisation der Universität; b) die Aufgaben der Universitätsorgane; c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden; d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Universität; e) das Disziplinarrecht; f) das geistige Eigentum der Universitätsangehörigen; g) die Unterrichtssprache.
2 Es geht anderen Erlassen der Universität vor.

Art. 12 Datenschutz und Datensicherheit

a) Grundsatz
1 Die Universität bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen und geeigne - ten Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und Persönlich - keitsprofile im Sinn des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009
5 insbesondere von: a) Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität; b) immatrikulierten Studierenden sowie den im Rahmen von kooperativ geführ - ten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden; c) weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltun - gen; d) Mitarbeitenden und Personen in einem Auftragsverhältnis; e) ehemaligen Studierenden und weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltun - gen oder anderen Veranstaltungen.
2 Das Universitätsstatut regelt den Umgang mit Daten an der Universität.

Art. 13 b) Datenbekanntgabe

1 Die Universität kann Personendaten und besonders schützenswerte Personenda - ten im Abrufverfahren
6 bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen für eine Be - kanntgabe nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009
7 erfüllt sind.
5 sGS 142.1 .
6 Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, sGS 142.1 .
7 sGS 142.1 .
2 Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis im Einzelfall in- und ausländischen Institutionen Auskunft erteilen über: a) die Verletzung oder den begründeten Verdacht einer Verletzung dieser Re - geln durch ihre Lehrenden und Forschenden; b) Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen Verletzungen solcher Regeln.
3 Sie kann nahestehenden Organisationen, insbesondere der Ehemaligenorganisa - tion und der HSG-Stiftung, diejenigen Daten von Personen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b, c und e dieses Erlasses bekanntgeben, die für die Erfüllung ihres Zwecks er - forderlich sind.

Art. 14 Steuerbefreiung

1 Die Universität St.Gallen ist von Staats- und Gemeindesteuern befreit für: a) Gewinn und Kapital; b) Zuwendungen. II. Kantonale Behörden (2.)

Art. 15 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die Universität.
2 Der Kantonsrat: a) genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Universitätsrates, ausgenommen die Wahl des Mitglieds der Regierung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses; b) genehmigt den Leistungsauftrag; c) beschliesst den Staatsbeitrag; d) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags; e) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge - schäftsführung der Universität.

Art. 16 Regierung

a) Aufgaben
1 Die Regierung beaufsichtigt die Universität.
2 Die Regierung: a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Universitätsrates und legt deren Entschädigung fest;
b) kann Mitglieder des Universitätsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sach - lichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
8 werden sachgemäss angewendet; c) genehmigt die Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors; d) erlässt eine Eigentümerstrategie; e) erteilt den Leistungsauftrag; f) beantragt den Staatsbeitrag; g) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Staatsbeitrags; h) erlässt Vorschriften über:
1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung; i) genehmigt:
1. das Universitätsstatut;
2. das Personalreglement der Universität;
3. die Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl nach Art.
51 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses;
4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Festsetzung der Gebühren für Studierende;
5. die Vorschriften über Beteiligungen der Universität;
6. den Eigentumserwerb der Universität an Immobilien nach Art. 70 dieses Erlasses; j) wählt die Revisionsstelle.
3 Regierung und zuständiges Departement erhalten von der Universität alle mass - geblichen Informationen und Unterlagen. III. Universitätsorgane (3.)
1. Bestand (3.0)

Art. 17 Organe

1 Organe der Universität sind: a) der Universitätsrat; b) der Senat; c) der Senatsausschuss; d) die Rektorin oder der Rektor; e) die erweiterte Universitätsleitung; f) die Abteilungen;
8 sGS 143.1 .
g) die Organe der Rechtspflege; h) die Revisionsstelle.
2. Universitätsrat (3.1.)

Art. 18 Zusammensetzung

1 Der Universitätsrat besteht aus: a) zehn Mitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Mitglieder anderer Organe der Universität sind nicht wählbar; b) einem Mitglied der Regierung.
2 Das Mitglied der Regierung ist nicht Präsidentin oder Präsident des Universitäts - rates. Im Übrigen konstituiert sich der Universitätsrat selbst.
3 Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen des Universitätsrates mit beratender Stimme teil.

Art. 19 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004
9
.
2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 20 Stellung und Aufgaben

1 Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
2 Der Universitätsrat: a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf - trags; b) gewährleistet die Qualitätssicherung; c) beantragt den Leistungsauftrag und erarbeitet den Antrag auf Gewährung des Staatsbeitrags; d) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Staatsbeitrags; e) beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan, das Budget und die Jahres - rechnung sowie den Geschäftsbericht; f) beaufsichtigt den Senat, den Senatsausschuss, die Rektorin oder den Rektor und die erweiterte Universitätsleitung sowie mittelbar die anderen Universi - tätsorgane;
9 sGS 117.1 .
g) wählt:
1. auf Antrag des Senats die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat regelt das Verfahren zur Wahl der Rektorin oder des Rektors;
2. auf Antrag des Senats die Prorektorinnen und Prorektoren;
3. auf Antrag des Senatsausschusses die ordentlichen sowie assoziierten Professorinnen und Professoren;
4. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Disziplinarkommis - sion;
5. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Ombudsstelle und der Meldestelle für Missstände;
6. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Kommission für Nebenbeschäftigungen;
7. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Weiterbildungskom - mission;
8. die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor;
9. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
10. die Mitglieder der Rekurskommission;
11. die Mitglieder der Schlichtungsstelle in Personalsachen; h) enthebt Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dieses Absatzes ih - res Amtes; i) spricht gegen Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 3, 8 und 9 dieses Absatzes perso - nalrechtliche Massnahmen aus, soweit sie bei der Universität angestellt sind; j) erlässt:
1. das Universitätsstatut;
2. das Personalreglement;
3. Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl;
4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Gebührenordnung, ein - schliesslich Gebühren für Studierende;
5. auf Antrag des Senatsausschusses die Grundsätze der Weiterbildung;
6. weitere Erlasse, für die kein anderes Organ zuständig ist; k) beschliesst auf Antrag des Senats die Schaffung und die Aufhebung von Stu - diengängen; l) genehmigt:
1. die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung;
2. die Geschäftsordnung des Senats und des Senatsausschusses, der erwei - terten Universitätsleitung und des Rektorates;
3. die Satzungen der Institute;
4. die Wahl von Institutsleiterinnen und -leitern;
5. Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses;
6. die Weiterbildungsstrategie; m) setzt eine interne Revisionsstelle ein und legt deren Rechte und Pflichten fest;
n) wählt die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982
10 ; o) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3 Entscheidet der Universitätsrat in wichtigen Sachgeschäften ohne entsprechen - den Antrag, holt er vorgängig die Stellungnahme der Rektorin oder des Rektors ein.
4 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Senat (3.2.)

Art. 21 Zusammensetzung

1 Der Senat ist das oberste akademische Organ der Universität, soweit gemäss die - sem Erlass oder dem Universitätsstatut die Zuständigkeit nicht beim Senatsaus - schuss liegt.
2 Dem Senat gehören an: a) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; b) Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch- wissenschaftlichen und administrativ-technischen Personals. Zusammen ste - hen diesen Gruppierungen 40 Prozent der Sitze des Senats zu, wobei von der Gesamtzahl dieser Sitze 45 Prozent den Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, 45 Prozent den Studierenden und Doktorierenden und 10 Prozent dem akademisch-wissenschaftlichen sowie administrativ-technischen Perso - nal zugeordnet sind.
3 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz. Sie oder er gibt bei Stimmen - gleichheit den Stichentscheid.
4 Weitere Personen können gemäss Universitätsstatut oder Beschluss des Senats mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.

Art. 22 Aufgaben

1 Der Senat stellt dem Universitätsrat Antrag für: a) die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Pro - rektoren. Er kann deren Amtsenthebung beantragen; b) den Erlass des Universitätsstatuts; c) den Erlass des Personalreglements;
10 SR 831.40 .
d) weitere Erlasse von gesamtuniversitärer Bedeutung nach Massgabe des Uni - versitätsstatuts.
2 Der Senat: a) genehmigt die Wahl der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und von deren Stellvertretungen; b) beantragt dem Universitätsrat die Schaffung und die Aufhebung von Studien - gängen; c) beschliesst grössere organisatorische Vorhaben von gesamtuniversitärer Be - deutung im Bereich von Forschung und Lehre nach Massgabe des Universi - tätsstatuts; d) legt nach Massgabe des Verfahrens gemäss Universitätsstatut die Anzahl Sitze der Gruppierungen sowie deren Wahlturnus im Senat fest; e) legt die Anzahl Sitze je Abteilung für die Vertretungen der ordentlichen oder assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses fest; f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3 Er kann zu Angelegenheiten von gesamtuniversitärer Bedeutung universitätsin - tern Stellungnahmen abgeben.
4 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Senatsausschuss (3.3.)

Art. 23 Zusammensetzung

1 Der Senatsausschuss besteht aus 32 Mitgliedern. Ihm gehören an: a) 19 von den Abteilungen gewählte Vertretungen der ordentlichen und assozi - ierten Professorinnen und Professoren. Die Zahl der Sitze je Abteilung be - misst sich proportional zur Anzahl der ordentlichen und assoziierten Profes - sorinnen und Professoren je Abteilung. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen gehören von Amtes wegen der entsprechenden Vertretung an; b) sechs Vertretungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden; c) sechs Vertretungen der Studierenden und Doktorierenden; d) eine Vertretung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ- technischen Personals.
2 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senatsausschuss und hat Stimmrecht.
3 Die Prorektorinnen und Prorektoren sowie weitere Personen gemäss Universi - tätsstatut oder Beschluss des Senatsausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 24 Aufgaben

1 Der Senatsausschuss: a) erlässt die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung, soweit da - für kein anderes Organ zuständig ist; b) stellt dem Universitätsrat Antrag zu Wahlgeschäften, soweit dies in Art. 20 Abs. 2 Bst. g dieses Erlasses vorgesehen ist; c) beantragt dem Universitätsrat auf Vorschlag der Weiterbildungskommission die Grundsätze der Weiterbildung; d) beschliesst die Satzungen der Institute; e) wählt die Leiterinnen und Leiter der Institute; f) wählt die übrigen Dozierenden; g) verleiht auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Grad einer Ehren - doktorin oder eines Ehrendoktors und den Grad einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators; h) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
2 Er kann dem Senat wichtige Geschäfte zur Stellungnahme unterbreiten.
3 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Rektorin oder Rektor (3.4.)

Art. 25 Wahl

1 Als Rektorin oder Rektor sind Personen wählbar, die: a) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft der Universität stammen; b) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft einer anderen Universität stammen; c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor berufen werden kön - nen.
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Rektorin oder Rektor die Wahl als ordentliche Professorin oder ordentlicher Pro - fessor verbunden.

Art. 26 Aufgaben

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität.
2 Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorsitz in Senat, Senatsausschuss, Rektorat und erweiterter Universitätslei - tung; b) Vertretung der Universität nach aussen;
c) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem akademisch-wissen - schaftlichen Personal unter Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit; d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem administrativ-techni - schen Personal; e) Aufsicht über die Universitätsverwaltung; f) Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt zur Ausübung der Aufsicht über die geeigneten Instrumente und trifft die notwendigen Massnahmen; g) Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Senats und des Senatsausschus - ses; h) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlas - ses; i) gesamtuniversitäre Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind; j) weitere Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass, dem Universitätssta - tut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3 Sie oder er kann den Mitgliedern des Rektorates Aufgaben zur selbständigen Er - ledigung übertragen.
4 Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung für das Rektorat.

Art. 27 Rektorat

1 Dem Rektorat gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor; b) die Prorektorinnen und Prorektoren; c) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor; d) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär; e) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.
2 Das Rektorat unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erfül - lung ihrer oder seiner Aufgaben.

Art. 28 Prorektorinnen und Prorektoren

1 Als Prorektorin oder Prorektor sind Personen wählbar, die: a) aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft der Uni - versität stammen; b) aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft einer anderen Universität stammen; c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor oder als assoziierte Professorin oder assoziierter Professor berufen werden können.
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Prorektorin oder Prorektor die Wahl als ordentliche oder assoziierte Professorin oder als ordentlicher oder assoziierter Professor verbunden.
3 Der Universitätsrat regelt den Bestand der Prorektorate.

Art. 29 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erfüllt die ihr oder ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben.
2 Sie oder er organisiert und leitet die Verwaltung.
6. Erweiterte Universitätsleitung (3.5.)

Art. 30 Zusammensetzung

1 Der erweiterten Universitätsleitung gehören an: a) die Mitglieder des Rektorates; b) die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, der School of Medicine und der Executive School; c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppierungen der Fortgeschritte - nen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden so - wie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Art. 31 Aufgaben

1 Die erweiterte Universitätsleitung: a) unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Vorbereitung von Geschäf - ten von gesamtuniversitärer Bedeutung; b) erlässt die gesamtuniversitären Ausführungsbestimmungen zur Lehre; c) genehmigt:
1. die von den Abteilungen erteilten Lehraufträge;
2. die fachspezifischen Ausführungsbestimmungen der Abteilungen; d) stellt Antrag auf Verleihung des Grads einer Ehrendoktorin oder eines Ehren - doktors und des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators; e) verteilt die Quote der ausländischen Studierenden auf die einzelnen Pro - gramme; f) entscheidet über die Entziehung akademischer Grade und Titel unter Vorbe - halt der Zuständigkeit des Universitätsrates; g) berät Geschäfte von gesamtuniversitärer Bedeutung zuhanden des Senats und des Senatsausschusses vor; h) erfüllt weitere ihr durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Abteilungen (3.6.)

Art. 32 Stellung

1 Abteilungen (Schools) sind selbständige Einheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Sie organisieren sich im Rahmen der Vorgaben von Gesetz und Universitätssta - tut selbst.

Art. 33 Bestand und Aufgaben

1 Der Bestand der Abteilungen und die Zusammensetzung ihrer Organe richten sich nach dem Universitätsstatut.
2 Die Abteilungen: a) erfüllen einen vom Universitätsrat genehmigten Grundauftrag in Lehre und Forschung in ihrem Fachbereich; b) erfüllen weitere ihnen durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertra - gene Aufgaben; c) organisieren die Studienprogramme in ihrem Fachbereich; d) wirken mit bei der mittelfristigen Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der Universität; e) erlassen fachspezifische Ausführungsbestimmungen, soweit dies in gesamt - universitären Erlassen vorgesehen ist; f) erteilen Lehraufträge in der Grundbildung; g) stellen dem Senat und dem Senatsausschuss Antrag in Abteilungsangelegen - heiten; h) verantworten die Qualitätssicherung und -entwicklung in ihren Fachberei - chen.

Art. 34 Vorstand

1 Die Abteilungsversammlung wählt aus der Mitte der ordentlichen und assoziier - ten Professorinnen und Professoren eine Vorsteherin oder einen Vorsteher (Dean) sowie eine oder mehrere Stellvertretungen. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Senats.
8. Organe der Rechtspflege (3.7.)

Art. 35 Rekurskommission, Disziplinarkommission und Schlichtungsstelle in

Personalsachen
1 Organe der Rechtspflege der Universität sind: a) die Rekurskommission; b) die Disziplinarkommission; c) die Schlichtungsstelle in Personalsachen.
9. Revisionsstelle (3.8.)

Art. 36 Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Uni - versität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Ist die kantonale Finanzkontrolle Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung von Art. 42k des Staatsverwaltungsgesetzes vom
16. Juni 1994
11
. IV. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben sowie Weiterbildungskommission (4.)

Art. 37 Institute

1 Institute sind teilautonome, nach unternehmerischen Grundsätzen eigenwirt - schaftlich geführte Organisationseinheiten der Universität ohne eigene Rechtsper - sönlichkeit. Sie betätigen sich in Lehre und Forschung. Sie können Weiterbildun - gen anbieten und Dienstleistungen erbringen.
2 Bestand, Organisation und Aufgaben der Institute richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsrates nach deren Satzung.
3 Sie unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Art. 38 School of Medicine

1 Die Universität führt für die Ausbildung in Humanmedizin im Rahmen von Ko - operationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen die School of Medicine (Med-HSG). Sie hat die Stellung eines wissenschaftlichen Instituts mit besonde - rem Auftrag.
2 Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsstatuts nach deren Satzung.
3 In fachlichen Angelegenheiten stehen der School of Medicine die Rechte und Pflichten einer Abteilung der Universität zu.
11 sGS 140.1 .

Art. 39 Executive School

1 Die Universität führt eine Executive School of Management, Technology und Law (ES-HSG). Sie hat die Stellung eines Instituts mit besonderen gesamtuniversi - tären Aufgaben.
2 Die Executive School erfüllt Aufgaben in der Weiterbildung.
3 Organisation und Aufgaben der Executive School richten sich nach deren Sat - zung.

Art. 40 Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben

1 Die Universität kann weitere Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuni - versitären Aufgaben führen.
2 Organisation und Aufgaben eines Instituts mit besonderem Auftrag oder gesamt - universitären Aufgaben richten sich nach dessen Satzung.

Art. 41 Weiterbildungskommission

1 Die Weiterbildungskommission regelt und koordiniert die Weiterbildungspro - gramme der Universität im Rahmen der Grundsätze der Weiterbildung und der Weiterbildungsstrategie.
2 Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Weiterbildungskommission rich - ten sich nach dem Universitätsstatut. V. Angehörige der Universität (5.)

Art. 42 Allgemein

1 Angehörige der Universität sind: a) die Mitglieder des Universitätsrates; b) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; c) die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, ständige Dozierende, Postdok - torierende und Lehrbeauftragte); d) die Studierenden und Doktorierenden; e) das akademisch-wissenschaftliche Personal, soweit es nicht bereits von Bst. b, c oder d dieser Bestimmung erfasst ist; f) das administrativ-technische Personal; g) weitere Personen nach Massgabe des Universitätsstatuts.
2 Sie haben das Recht, über die Tätigkeit der Universität und ihrer Organe infor - miert zu werden.

Art. 43 Mitwirkung

1 Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b, c und d dieses Erlasses bilden je eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.
2 Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. e und f dieses Erlasses bilden zusam - men eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.
3 Die Vertretung der Gruppierungen in den akademischen Organen der Universi - tät richtet sich nach Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 30 dieses Erlasses sowie nach dem Universitätsstatut.

Art. 44 Organisation

1 Die beiden Gruppierungen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses und die Gruppierung nach Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses sind jeweils als öffentlich- rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit organisiert. Die Or - ganisation der Teilkörperschaften richtet sich nach dem Universitätsstatut und den Statuten, die sie sich selber geben.
2 Die Teilkörperschaften erfüllen für ihre Mitglieder Aufgaben der Selbstverwal - tung und vertreten deren gemeinsame Interessen.
3 Sie können in den Statuten Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor - sehen. Auf Antrag der Teilkörperschaft kann der Universitätsrat festlegen, dass die Mitgliederbeiträge als Gebühren erhoben werden.
4 Die Organe der Teilkörperschaften enthalten sich ausserhalb ihres Aufgabenbe - reichs der politischen Betätigung. VI. Personal (6.)

Art. 45 Personalpolitik

1 Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.
2 Sie achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt auf de - ren Gesundheit Rücksicht.
3 Der Universitätsrat erlässt ein Leitbild über die Personalpolitik und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung.

Art. 46 Personalrecht

1 Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons, so - weit dieser Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält oder die Universität keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.

Art. 47 Personalreglement

1 Das Personalreglement enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Universität Rechnung getragen wird.
2 Es regelt insbesondere die Besoldung des akademisch-wissenschaftlichen Perso - nals, die Zusammensetzung der Ombudsstelle
12 und der Meldestelle für Miss - stände sowie das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
3 Das Personalreglement und allfällige vom Personalrecht des Kantons abwei - chende Bestimmungen in anderen Erlassen der Universität bedürfen der Geneh - migung der Regierung.

Art. 48 Ordentliche Professorinnen und Professoren

1 Das Personalreglement kann für ordentliche Professorinnen und Professoren eine Wahl auf Amtsdauer vorsehen. Die Amtsdauer beträgt acht Jahre.
2 Bei einer Wahl auf Amtsdauer ist die Entlassung einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors während der Amtsdauer aus wichtigen Grün - den möglich, insbesondere: a) wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzu - mutbar ist; b) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; c) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsver - hältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist; d) wegen eines sonstigen Verhaltens, das dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise schadet.

Art. 49 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1 Nebenbeschäftigungen von Dozierenden sind zulässig, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflicht sowie die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht beein - trächtigen. Der Universitätsrat legt die Anzeige und Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen sowie das Verfahren im Personalreglement fest.
12 Art. 60 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, sGS 143.1 .
2 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen von administrativ-technischem sowie dem weiteren akademisch-wissenschaftlichen Personal richtet sich nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
13
.
3 Die Ausübung von öffentlichen Ämtern richtet sich für sämtliche Mitarbeitende nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
14
. VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen (7.)
1. Studium (7.1.)

Art. 50 Zulassung

a) Grundsatz
1 Als Studierende auf Bachelor-Stufe zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines: a) durch den Bund oder einen Kanton anerkannten Maturitätszeugnisses; b) Diploms einer anerkannten schweizerischen Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule; c) von der erweiterten Universitätsleitung als grundsätzlich gleichwertig aner - kannten schweizerischen oder ausländischen Ausweises.
2 Der Senatsausschuss erlässt ein vom Universitätsrat zu genehmigendes Regle - ment über die Zulassung zur Masterstufe. Er kann für einzelne Studiengänge mit spezialisierten Zulassungsbedingungen Auswahlverfahren vorsehen.
3 Er erlässt in der vom Universitätsrat zu genehmigenden Promotionsordnung Be - stimmungen über die Zulassung zum Doktorat.

Art. 51 b) Beschränkung

1 Die Zahl der Studierenden kann generell oder für einzelne Studienprogramme beschränkt werden, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: a) Die Aufnahmekapazität ist erschöpft. b) Ein ordnungsgemässes Studium ist nicht mehr sichergestellt. c) Die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität sind nicht vorhanden. d) Andere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung.
2 Zulassungsbeschränkungen im Bereich der Humanmedizin setzen zudem die Koordination mit anderen Hochschulen voraus.
13 sGS 143.1 .
14 sGS 143.1 .
3 Unabhängig von Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestim - mung kann der Universitätsrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne Niederlassungsbewilligung und ohne schweizerische Hochschulzugangsberechti - gung im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell be - schränken.
4 Bei sämtlichen Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studien - bewerberinnen und -bewerber über die Zulassung. Die Eignung wird vor Auf - nahme des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungsverfah - ren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

Art. 52 Immatrikulation

1 Immatrikuliert werden können: a) zum Studium Zugelassene; b) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen nach Massgabe des Universi - tätsstatuts.

Art. 53 Exmatrikulation

1 Exmatrikuliert werden Studierende, die: a) den Austritt aus der Universität erklären; b) die Universität nach den Prüfungsvorschriften verlassen müssen; c) disziplinarisch ausgeschlossen werden; d) nicht innerhalb der maximalen Studienzeit einen Abschluss erwerben.
2 Exmatrikuliert werden können Studierende, die: a) die Studiengebühren nicht bezahlen; b) dem Studium nicht mehr nachgehen.

Art. 54 Studienzeit

1 Der Universitätsrat legt die Regelstudienzeit und die maximale Studienzeit für die einzelnen Studienstufen fest.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Studienzeit verlängert wer - den.
2. Disziplinarrecht (7.2.)

Art. 55 Grundsatz

1 Immatrikulierte Studierende und Doktorierende, weitere Teilnehmende an Lehr - veranstaltungen sowie Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Uni - versität oder einen universitären Abschluss unterstehen dem Disziplinarrecht.

Art. 56 Disziplinarkommission

1 Die Disziplinarkommission untersucht Verstösse gegen die Ordnung der Univer - sität und ordnet Disziplinarmassnahmen an.
2 Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Disziplinarkommission sind weder an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen regelt das Universitätsstatut die Zusammensetzung der Disziplinar - kommission.

Art. 57 Disziplinarmassnahmen und Verfahren

1 Schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung der Universität werden mit Diszipli - narmassnahmen nach Massgabe des Universitätsstatuts geahndet.
2 Das Universitätsstatut kann als schwerste Disziplinarmassnahmen insbesondere Geldleistungen bis Fr. 3'000.–, die Note 1, die Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität sowie den befristeten oder endgülti - gen Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Universität vorsehen.
3 Es regelt das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten und kann vorsehen, dass in Bagatellsachen die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission oder eine andere Stelle Disziplinarmassnahmen anordnet.

Art. 58 Verwirkung

1 Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und die oder der Fehlbare bekanntgeworden sind.

Art. 59 Verjährung

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt: a) mit Ablauf von zwei Jahren nach dessen Begehung; b) spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach dessen Begehung, wenn das Ver - fahren nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterbrochen wurde; c) nach den strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn ein Strafverfahren einge - leitet wurde und die entsprechenden Verjährungsfristen länger sind als dieje - nigen nach diesem Erlass.
2 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen die Fehlbare oder den Fehlbaren und durch Rechtsmittel. Die Verjährungsfrist beginnt mit jeder Unterbrechung neu zu laufen.
3 Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt: a) für Geldleistungen mit Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Anord - nung;
b) für die übrigen Disziplinarmassnahmen nach Ablauf eines Jahrs nach Rechtskraft der Anordnung. VIII. Betrieb (8.)
1. Leistungsauftrag und Finanzierung (8.1)

Art. 60 Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Universität nach diesem Er - lass, dem Universitätsstatut und der Eigentümerstrategie.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a) Entwicklungsschwerpunkte; b) Eckwerte der zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerfül - lung; c) Zielwerte zu Bandbreiten für die Anzahl Studierender und das Betreuungsver - hältnis; d) Bedarf an öffentlichen Mitteln und Immobilien.
3 Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Be - ginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons
15 erneuert.

Art. 61 Finanzierung

a) allgemein
1 Die Universität finanziert sich durch: a) den Staatsbeitrag; b) Gebühren; c) Beiträge anderer Kantone; d) Bundesbeiträge; e) selbsterwirtschaftete Drittmittel.

Art. 62 b) Staatsbeitrag

1 Der Staatsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.
2 Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons
16 erneuert. Wird der Leistungs - auftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Staat für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahrestranche.
15 Art. 1 des Gesetzes über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, sGS 117.1 .
16 Art. 1 des Gesetzes über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, sGS 117.1 .
3 Im Finanzhaushalt des Staates ist der Beitrag an die Universität ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung
17
. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen entsprechend angepasst.

Art. 63 c) Gebühren

1 Die Universität kann Gebühren erheben für: a) die Immatrikulation; b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen; c) Prüfungen; d) besondere Leistungen der Universität.
2 Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung betragen höchstens Fr. 6'300.– je Studienjahr.
3 Der Universitätsrat kann Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung vor - sehen für: a) ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Matu - ritätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises ihren zivilrechtlichen Wohn - sitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder ihren damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten - tum Liechtenstein nicht nachweisen können, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr; b) Studierende, welche die ordentliche Studienzeit überschreiten oder für die keine Beiträge aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
18 ge - leistet werden, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr.
4 Er kann im Rahmen der Vorgaben nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung für Stu - dierende der Humanmedizin eine von den anderen Studiengängen abweichende Regelung der Gebühren vorsehen.
5 Nicht unter diese Bestimmung fallen Kosten für Lehrveranstaltungen der Weiter - bildung.

Art. 64 d) Drittmittel und Dienstleistungen

1 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter sind zulässig, wenn sie die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
2 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über die Annahme und den Einsatz von Drittmitteln sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
17 Art. 47 und 48 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, sGS 140.1 .
18 sGS 217.81 .

Art. 65 Kontrolle und Berichterstattung

1 Die Universität verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsys - tem und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe der Vorschriften der Regierung: a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und der Mittelverwendung; b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags.

Art. 66 Umsetzungsautonomie der Universität

a) Grundsatz
1 Die Universität erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Staatsbeitrag so - wie die weiteren Mittel autonom.
2 Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Vorschriften der Regierung über Rechnungslegung und -konsolidierung.

Art. 67 b) unternehmerisches Handeln

1 Die Universität nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
2 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Vorschriften der Regierung Eigenkapital.
3 Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Universität eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Staatsbeitrags.
2. Immobilien und Eigentumserwerb (8.2.)

Art. 68 Immobilien

1 Der Staat stellt der Universität die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfül - lung des Leistungsauftrags benötigt.
2 Die Universität entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage ei - ner betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.

Art. 69 Mietobjekte

1 Soweit die vom Staat zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Universität Mietverträge abschliessen.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von mehrjährigen Mietverträgen für Miet - verhältnisse, die nicht im Leistungsauftrag eingestellt sind, liegt: a) bei der Rektorin oder beim Rektor, soweit die Zusatzausgaben je Mietobjekt in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt unter Fr. 300'000.– und die wiederkehrende Jahresausgabe unter Fr. 100'000.– liegen. Sie oder er setzt den Universitätsrat über den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags in Kenntnis; b) in allen übrigen Fällen beim Universitätsrat. Er holt bei Abschluss eines ent - sprechenden Mietvertrags ein:
1. die Stellungnahme der zuständigen Departemente, soweit die Zusatzaus - gaben in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt nicht über Fr. 900'000.– und die wiederkehrende Jahresausgabe nicht über Fr. 300'000.– je Mietobjekt liegen;
2. die Zustimmung der Regierung, soweit die Zusatzausgaben in der laufen - den Leistungsauftragsperiode insgesamt über Fr. 900'000.– liegen oder die wiederkehrende Jahresausgabe über Fr. 300'000.– je Mietobjekt liegt.

Art. 70 Eigentumserwerb durch die Universität

1 Die Universität kann durch Annahme von Schenkungen oder Legaten Eigentum erwerben. Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten für die Annahme von Schenkungen oder Legaten.
2 Die Annahme von Immobilien bedarf der Zustimmung durch die Regierung. IX. Rechtspflege (9.)

Art. 71 Grundsatz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
19 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 72 Verfügung auf Verlangen

1 Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen werden den Studierenden in ge - eigneter Form angezeigt.
19 sGS 951.1 .
2 Die Studierenden können innert fünfzig Tagen seit der Anzeige eine formelle Verfügung der Prüfungsergebnisse verlangen. Wird innert Frist keine Verfügung verlangt, erwachsen die Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen in Rechtskraft.

Art. 73 Elektronische Zustellung

1 Verfügungen und Entscheide können elektronisch zugestellt werden.
2 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung.

Art. 74 Rekurskommission

a) Organisation und Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission ist in eine bildungsrechtliche und eine verwaltungsrecht - liche Kammer gegliedert. Das Universitätsstatut kann weitere Kammern vorsehen.
2 Die bildungsrechtliche Kammer wird von einer ordentlichen oder assoziierten Professorin oder einem ordentlichen oder assoziierten Professor präsidiert. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung nach dem Universitätsstatut.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der verwaltungsrechtlichen Kammer ist we - der an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen richtet sich die Zu - sammensetzung nach dem Universitätsstatut.

Art. 75 b) Aufgaben

1 Die Rekurskommission entscheidet über: a) Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission; b) Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige Studienangelegenheiten; c) Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nach - geordneter Stellen; d) personalrechtliche Klagen; e) Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft.
2 Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten von bildungsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Kammer.

Art. 76 Schlichtungsstelle in Personalsachen

a) Organisation und Zusammensetzung
1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an: a) die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehen;
b) paritätisch je eine Vertretung der Universität als Arbeitgeberin und eine Ver - tretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Massgabe des Uni - versitätsstatuts.
2 Die Organisation der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem Personalregle - ment.

Art. 77 b) Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle führt vor Anhängigmachen einer personalrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durch.
2 Das Personalreglement regelt das Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

Art. 78 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurs - kommission.
2 Die Rektorin oder der Rektor ist in Fällen von grundlegender Bedeutung für die Universität zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. X. Übergangsbestimmungen (10)

Art. 79 Vollzug nachgelagerter Erlasse

1 Bis zum 31. Dezember 2024 werden angewendet: a) das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010
20 ; b) die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom
26. Mai 1988
21 erlassenen Satzungen der Institute.
2 Das Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) vom 5. Mai 2014
22 wird bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements nach Art. 47 dieses Erlasses angewendet. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.
3 Die in Ausführung der Erlasse nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültig - keit.
4 Bei Abweichungen von diesem Erlass haben die Bestimmungen in den Erlassen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung Vorrang.
20 sGS 217.15 .
21 sGS 217.11 .
22 sGS 217.32 .

Art. 80 Amtsdauer von Organen und Gremien

1 Die für die Amtsdauer 2020/2024 gewählten Mitglieder des Universitätsrates bleiben bis zum 31. Mai 2025 im Amt und versehen ihre Aufgaben gemäss dem Gesetz über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
23 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Die Regierung wählt beim Ausscheiden der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departementes vor dem 31. Mai 2025 aus ihrem Kreis ein Mitglied des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028. Sie wählt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates zusätzlich die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028.
3 Der Senat und der Senatsausschuss sowie die Organe der universitätsinternen Rechtspflege bestehen bis zum 31. Dezember 2024 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
24 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisheri - gen Zuständigkeiten.
4 Die Geschäftsleitenden Ausschüsse der Institute haben bis zum 31. Dezember
2024 Bestand und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisherigen Zuständigkei - ten.
23 sGS 217.11 .
24 sGS 217.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-063 14.11.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-063
Version: 01.01.2024
Anzahl Änderungen: 0

Universitätsgesetz

Universitätsgesetz vom 14. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2022
1 Kenntnis genommen und erlässt: als Gesetz:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Trägerschaft und Stellung

1 Die Universität St.Gallen (HSG) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwal - tung.
2 Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung, Ge - setz und Leistungsauftrag autonom.

Art. 2 Zweck und Auftrag

1 Die Universität St.Gallen ist eine regional verankerte sowie interdisziplinär, inte - grativ und international ausgerichtete Wirtschaftsuniversität. Sie vermittelt wissenschaftliche Bildung, betreibt Lehre und Forschung und erbringt in diesem Zusammenhang Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit und Dritter.
2 Sie fördert das lebenslange Lernen und betreibt Weiterbildung.
1 ABl 2022-00.077.861.
2 Abgekürzt UG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. September 2023; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. November 2023; in Vollzug ab 1. Januar 2024.
3 Sie setzt sich im Bewusstsein der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat sowie der internationalen Zusammenarbeit auseinander. Sie fördert das Verantwor - tungsbewusstsein der Universitätsangehörigen gegenüber Mensch und Umwelt. Sie bereitet die Studierenden darauf vor, in Beruf und Öffentlichkeit nach wissen - schaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen und nachhaltigen Grundsätzen zu handeln.
4 Sie setzt sich für die Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminie - rungen ein.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Universität lehrt und forscht: a) in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften, Informa - tik sowie in ergänzenden Wissenschaften; b) in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin.
2 Sie bleibt ihren Absolventinnen und Absolventen lebenslang verbunden.

Art. 4 Zusammenarbeit

a) allgemein
1 Die Universität pflegt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen und Organisationen. Sie kann zu diesem Zweck privat- oder öffent - lichrechtliche Vereinbarungen abschliessen und Niederlassungen im Ausland gründen.
2 Sie beteiligt sich an der Koordination im Hochschulraum Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Ko - ordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
3
.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

Art. 5 b) mit nahestehenden Organisationen

1 Zur Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben arbeitet die Universität mit der Ehemaligenorganisation, der HSG-Stiftung und weiteren nahestehenden Organi - sationen zusammen.
3 SR 414.20 .

Art. 6 Beteiligungen

1 Die Universität kann sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.
2 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über Beteiligungen der Universität. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 7 Freiheit von Lehre und Forschung

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Die Universität sorgt dafür, dass die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird. Sie trifft Vorkehrungen, damit alle Angehöri - gen der Universität die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Lehre und Forschung sowie Weiterbildung unterliegen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Art. 9 Beziehungen zur Öffentlichkeit

1 Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit.
2 Sie fördert den Wissenstransfer und den Dialog zwischen Universität und Öffent - lichkeit.

Art. 10 Titel und Titelschutz

1 Die Universität kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors sowie andere akademische Grade, Diplome und Zertifikate verleihen.
2 Wer die Studienangebote an der Universität erfolgreich abschliesst, ist zum Füh - ren des entsprechenden Titels berechtigt.
3 Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023
4
.
4 sGS 219.1 .

Art. 11 Universitätsstatut

1 Das Universitätsstatut regelt im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses insbeson - dere: a) die Organisation der Universität; b) die Aufgaben der Universitätsorgane; c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden; d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Universität; e) das Disziplinarrecht; f) das geistige Eigentum der Universitätsangehörigen; g) die Unterrichtssprache.
2 Es geht anderen Erlassen der Universität vor.

Art. 12 Datenschutz und Datensicherheit

a) Grundsatz
1 Die Universität bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen und geeigne - ten Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und Persönlich - keitsprofile im Sinn des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009
5 insbesondere von: a) Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität; b) immatrikulierten Studierenden sowie den im Rahmen von kooperativ geführ - ten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden; c) weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltun - gen; d) Mitarbeitenden und Personen in einem Auftragsverhältnis; e) ehemaligen Studierenden und weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltun - gen oder anderen Veranstaltungen.
2 Das Universitätsstatut regelt den Umgang mit Daten an der Universität.

Art. 13 b) Datenbekanntgabe

1 Die Universität kann Personendaten und besonders schützenswerte Personenda - ten im Abrufverfahren
6 bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen für eine Be - kanntgabe nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009
7 erfüllt sind.
5 sGS 142.1 .
6 Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, sGS 142.1 .
7 sGS 142.1 .
2 Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis im Einzelfall in- und ausländischen Institutionen Auskunft erteilen über: a) die Verletzung oder den begründeten Verdacht einer Verletzung dieser Re - geln durch ihre Lehrenden und Forschenden; b) Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen Verletzungen solcher Regeln.
3 Sie kann nahestehenden Organisationen, insbesondere der Ehemaligenorganisa - tion und der HSG-Stiftung, diejenigen Daten von Personen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b, c und e dieses Erlasses bekanntgeben, die für die Erfüllung ihres Zwecks er - forderlich sind.

Art. 14 Steuerbefreiung

1 Die Universität St.Gallen ist von Staats- und Gemeindesteuern befreit für: a) Gewinn und Kapital; b) Zuwendungen. II. Kantonale Behörden (2.)

Art. 15 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die Universität.
2 Der Kantonsrat: a) genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Universitätsrates, ausgenommen die Wahl des Mitglieds der Regierung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses; b) genehmigt den Leistungsauftrag; c) beschliesst den Staatsbeitrag; d) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags; e) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge - schäftsführung der Universität.

Art. 16 Regierung

a) Aufgaben
1 Die Regierung beaufsichtigt die Universität.
2 Die Regierung: a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Universitätsrates und legt deren Entschädigung fest;
b) kann Mitglieder des Universitätsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sach - lichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
8 werden sachgemäss angewendet; c) genehmigt die Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors; d) erlässt eine Eigentümerstrategie; e) erteilt den Leistungsauftrag; f) beantragt den Staatsbeitrag; g) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Staatsbeitrags; h) erlässt Vorschriften über:
1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung; i) genehmigt:
1. das Universitätsstatut;
2. das Personalreglement der Universität;
3. die Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl nach Art.
51 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses;
4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Festsetzung der Gebühren für Studierende;
5. die Vorschriften über Beteiligungen der Universität;
6. den Eigentumserwerb der Universität an Immobilien nach Art. 70 dieses Erlasses; j) wählt die Revisionsstelle.
3 Regierung und zuständiges Departement erhalten von der Universität alle mass - geblichen Informationen und Unterlagen. III. Universitätsorgane (3.)
1. Bestand (3.0)

Art. 17 Organe

1 Organe der Universität sind: a) der Universitätsrat; b) der Senat; c) der Senatsausschuss; d) die Rektorin oder der Rektor; e) die erweiterte Universitätsleitung; f) die Abteilungen;
8 sGS 143.1 .
g) die Organe der Rechtspflege; h) die Revisionsstelle.
2. Universitätsrat (3.1.)

Art. 18 Zusammensetzung

1 Der Universitätsrat besteht aus: a) zehn Mitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Mitglieder anderer Organe der Universität sind nicht wählbar; b) einem Mitglied der Regierung.
2 Das Mitglied der Regierung ist nicht Präsidentin oder Präsident des Universitäts - rates. Im Übrigen konstituiert sich der Universitätsrat selbst.
3 Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen des Universitätsrates mit beratender Stimme teil.

Art. 19 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004
9
.
2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 20 Stellung und Aufgaben

1 Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
2 Der Universitätsrat: a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf - trags; b) gewährleistet die Qualitätssicherung; c) beantragt den Leistungsauftrag und erarbeitet den Antrag auf Gewährung des Staatsbeitrags; d) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Staatsbeitrags; e) beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan, das Budget und die Jahres - rechnung sowie den Geschäftsbericht; f) beaufsichtigt den Senat, den Senatsausschuss, die Rektorin oder den Rektor und die erweiterte Universitätsleitung sowie mittelbar die anderen Universi - tätsorgane;
9 sGS 117.1 .
g) wählt:
1. auf Antrag des Senats die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat regelt das Verfahren zur Wahl der Rektorin oder des Rektors;
2. auf Antrag des Senats die Prorektorinnen und Prorektoren;
3. auf Antrag des Senatsausschusses die ordentlichen sowie assoziierten Professorinnen und Professoren;
4. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Disziplinarkommis - sion;
5. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Ombudsstelle und der Meldestelle für Missstände;
6. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Kommission für Nebenbeschäftigungen;
7. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Weiterbildungskom - mission;
8. die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor;
9. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
10. die Mitglieder der Rekurskommission;
11. die Mitglieder der Schlichtungsstelle in Personalsachen; h) enthebt Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dieses Absatzes ih - res Amtes; i) spricht gegen Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 3, 8 und 9 dieses Absatzes perso - nalrechtliche Massnahmen aus, soweit sie bei der Universität angestellt sind; j) erlässt:
1. das Universitätsstatut;
2. das Personalreglement;
3. Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl;
4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Gebührenordnung, ein - schliesslich Gebühren für Studierende;
5. auf Antrag des Senatsausschusses die Grundsätze der Weiterbildung;
6. weitere Erlasse, für die kein anderes Organ zuständig ist; k) beschliesst auf Antrag des Senats die Schaffung und die Aufhebung von Stu - diengängen; l) genehmigt:
1. die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung;
2. die Geschäftsordnung des Senats und des Senatsausschusses, der erwei - terten Universitätsleitung und des Rektorates;
3. die Satzungen der Institute;
4. die Wahl von Institutsleiterinnen und -leitern;
5. Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses;
6. die Weiterbildungsstrategie; m) setzt eine interne Revisionsstelle ein und legt deren Rechte und Pflichten fest;
n) wählt die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982
10 ; o) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3 Entscheidet der Universitätsrat in wichtigen Sachgeschäften ohne entsprechen - den Antrag, holt er vorgängig die Stellungnahme der Rektorin oder des Rektors ein.
4 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Senat (3.2.)

Art. 21 Zusammensetzung

1 Der Senat ist das oberste akademische Organ der Universität, soweit gemäss die - sem Erlass oder dem Universitätsstatut die Zuständigkeit nicht beim Senatsaus - schuss liegt.
2 Dem Senat gehören an: a) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; b) Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch- wissenschaftlichen und administrativ-technischen Personals. Zusammen ste - hen diesen Gruppierungen 40 Prozent der Sitze des Senats zu, wobei von der Gesamtzahl dieser Sitze 45 Prozent den Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, 45 Prozent den Studierenden und Doktorierenden und 10 Prozent dem akademisch-wissenschaftlichen sowie administrativ-technischen Perso - nal zugeordnet sind.
3 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz. Sie oder er gibt bei Stimmen - gleichheit den Stichentscheid.
4 Weitere Personen können gemäss Universitätsstatut oder Beschluss des Senats mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.

Art. 22 Aufgaben

1 Der Senat stellt dem Universitätsrat Antrag für: a) die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Pro - rektoren. Er kann deren Amtsenthebung beantragen; b) den Erlass des Universitätsstatuts; c) den Erlass des Personalreglements;
10 SR 831.40 .
d) weitere Erlasse von gesamtuniversitärer Bedeutung nach Massgabe des Uni - versitätsstatuts.
2 Der Senat: a) genehmigt die Wahl der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und von deren Stellvertretungen; b) beantragt dem Universitätsrat die Schaffung und die Aufhebung von Studien - gängen; c) beschliesst grössere organisatorische Vorhaben von gesamtuniversitärer Be - deutung im Bereich von Forschung und Lehre nach Massgabe des Universi - tätsstatuts; d) legt nach Massgabe des Verfahrens gemäss Universitätsstatut die Anzahl Sitze der Gruppierungen sowie deren Wahlturnus im Senat fest; e) legt die Anzahl Sitze je Abteilung für die Vertretungen der ordentlichen oder assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses fest; f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3 Er kann zu Angelegenheiten von gesamtuniversitärer Bedeutung universitätsin - tern Stellungnahmen abgeben.
4 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Senatsausschuss (3.3.)

Art. 23 Zusammensetzung

1 Der Senatsausschuss besteht aus 32 Mitgliedern. Ihm gehören an: a) 19 von den Abteilungen gewählte Vertretungen der ordentlichen und assozi - ierten Professorinnen und Professoren. Die Zahl der Sitze je Abteilung be - misst sich proportional zur Anzahl der ordentlichen und assoziierten Profes - sorinnen und Professoren je Abteilung. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen gehören von Amtes wegen der entsprechenden Vertretung an; b) sechs Vertretungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden; c) sechs Vertretungen der Studierenden und Doktorierenden; d) eine Vertretung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ- technischen Personals.
2 Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senatsausschuss und hat Stimmrecht.
3 Die Prorektorinnen und Prorektoren sowie weitere Personen gemäss Universi - tätsstatut oder Beschluss des Senatsausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 24 Aufgaben

1 Der Senatsausschuss: a) erlässt die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung, soweit da - für kein anderes Organ zuständig ist; b) stellt dem Universitätsrat Antrag zu Wahlgeschäften, soweit dies in Art. 20 Abs. 2 Bst. g dieses Erlasses vorgesehen ist; c) beantragt dem Universitätsrat auf Vorschlag der Weiterbildungskommission die Grundsätze der Weiterbildung; d) beschliesst die Satzungen der Institute; e) wählt die Leiterinnen und Leiter der Institute; f) wählt die übrigen Dozierenden; g) verleiht auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Grad einer Ehren - doktorin oder eines Ehrendoktors und den Grad einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators; h) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
2 Er kann dem Senat wichtige Geschäfte zur Stellungnahme unterbreiten.
3 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Rektorin oder Rektor (3.4.)

Art. 25 Wahl

1 Als Rektorin oder Rektor sind Personen wählbar, die: a) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft der Universität stammen; b) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft einer anderen Universität stammen; c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor berufen werden kön - nen.
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Rektorin oder Rektor die Wahl als ordentliche Professorin oder ordentlicher Pro - fessor verbunden.

Art. 26 Aufgaben

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität.
2 Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorsitz in Senat, Senatsausschuss, Rektorat und erweiterter Universitätslei - tung; b) Vertretung der Universität nach aussen;
c) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem akademisch-wissen - schaftlichen Personal unter Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit; d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem administrativ-techni - schen Personal; e) Aufsicht über die Universitätsverwaltung; f) Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt zur Ausübung der Aufsicht über die geeigneten Instrumente und trifft die notwendigen Massnahmen; g) Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Senats und des Senatsausschus - ses; h) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlas - ses; i) gesamtuniversitäre Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind; j) weitere Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass, dem Universitätssta - tut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3 Sie oder er kann den Mitgliedern des Rektorates Aufgaben zur selbständigen Er - ledigung übertragen.
4 Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung für das Rektorat.

Art. 27 Rektorat

1 Dem Rektorat gehören an: a) die Rektorin oder der Rektor; b) die Prorektorinnen und Prorektoren; c) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor; d) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär; e) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.
2 Das Rektorat unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erfül - lung ihrer oder seiner Aufgaben.

Art. 28 Prorektorinnen und Prorektoren

1 Als Prorektorin oder Prorektor sind Personen wählbar, die: a) aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft der Uni - versität stammen; b) aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft einer anderen Universität stammen; c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor oder als assoziierte Professorin oder assoziierter Professor berufen werden können.
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Prorektorin oder Prorektor die Wahl als ordentliche oder assoziierte Professorin oder als ordentlicher oder assoziierter Professor verbunden.
3 Der Universitätsrat regelt den Bestand der Prorektorate.

Art. 29 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erfüllt die ihr oder ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben.
2 Sie oder er organisiert und leitet die Verwaltung.
6. Erweiterte Universitätsleitung (3.5.)

Art. 30 Zusammensetzung

1 Der erweiterten Universitätsleitung gehören an: a) die Mitglieder des Rektorates; b) die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, der School of Medicine und der Executive School; c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppierungen der Fortgeschritte - nen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden so - wie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

Art. 31 Aufgaben

1 Die erweiterte Universitätsleitung: a) unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Vorbereitung von Geschäf - ten von gesamtuniversitärer Bedeutung; b) erlässt die gesamtuniversitären Ausführungsbestimmungen zur Lehre; c) genehmigt:
1. die von den Abteilungen erteilten Lehraufträge;
2. die fachspezifischen Ausführungsbestimmungen der Abteilungen; d) stellt Antrag auf Verleihung des Grads einer Ehrendoktorin oder eines Ehren - doktors und des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators; e) verteilt die Quote der ausländischen Studierenden auf die einzelnen Pro - gramme; f) entscheidet über die Entziehung akademischer Grade und Titel unter Vorbe - halt der Zuständigkeit des Universitätsrates; g) berät Geschäfte von gesamtuniversitärer Bedeutung zuhanden des Senats und des Senatsausschusses vor; h) erfüllt weitere ihr durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Abteilungen (3.6.)

Art. 32 Stellung

1 Abteilungen (Schools) sind selbständige Einheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Sie organisieren sich im Rahmen der Vorgaben von Gesetz und Universitätssta - tut selbst.

Art. 33 Bestand und Aufgaben

1 Der Bestand der Abteilungen und die Zusammensetzung ihrer Organe richten sich nach dem Universitätsstatut.
2 Die Abteilungen: a) erfüllen einen vom Universitätsrat genehmigten Grundauftrag in Lehre und Forschung in ihrem Fachbereich; b) erfüllen weitere ihnen durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertra - gene Aufgaben; c) organisieren die Studienprogramme in ihrem Fachbereich; d) wirken mit bei der mittelfristigen Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der Universität; e) erlassen fachspezifische Ausführungsbestimmungen, soweit dies in gesamt - universitären Erlassen vorgesehen ist; f) erteilen Lehraufträge in der Grundbildung; g) stellen dem Senat und dem Senatsausschuss Antrag in Abteilungsangelegen - heiten; h) verantworten die Qualitätssicherung und -entwicklung in ihren Fachberei - chen.

Art. 34 Vorstand

1 Die Abteilungsversammlung wählt aus der Mitte der ordentlichen und assoziier - ten Professorinnen und Professoren eine Vorsteherin oder einen Vorsteher (Dean) sowie eine oder mehrere Stellvertretungen. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Senats.
8. Organe der Rechtspflege (3.7.)

Art. 35 Rekurskommission, Disziplinarkommission und Schlichtungsstelle in

Personalsachen
1 Organe der Rechtspflege der Universität sind: a) die Rekurskommission; b) die Disziplinarkommission; c) die Schlichtungsstelle in Personalsachen.
9. Revisionsstelle (3.8.)

Art. 36 Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Uni - versität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Ist die kantonale Finanzkontrolle Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung von Art. 42k des Staatsverwaltungsgesetzes vom
16. Juni 1994
11
. IV. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben sowie Weiterbildungskommission (4.)

Art. 37 Institute

1 Institute sind teilautonome, nach unternehmerischen Grundsätzen eigenwirt - schaftlich geführte Organisationseinheiten der Universität ohne eigene Rechtsper - sönlichkeit. Sie betätigen sich in Lehre und Forschung. Sie können Weiterbildun - gen anbieten und Dienstleistungen erbringen.
2 Bestand, Organisation und Aufgaben der Institute richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsrates nach deren Satzung.
3 Sie unterstehen der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Art. 38 School of Medicine

1 Die Universität führt für die Ausbildung in Humanmedizin im Rahmen von Ko - operationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen die School of Medicine (Med-HSG). Sie hat die Stellung eines wissenschaftlichen Instituts mit besonde - rem Auftrag.
2 Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsstatuts nach deren Satzung.
3 In fachlichen Angelegenheiten stehen der School of Medicine die Rechte und Pflichten einer Abteilung der Universität zu.
11 sGS 140.1 .

Art. 39 Executive School

1 Die Universität führt eine Executive School of Management, Technology und Law (ES-HSG). Sie hat die Stellung eines Instituts mit besonderen gesamtuniversi - tären Aufgaben.
2 Die Executive School erfüllt Aufgaben in der Weiterbildung.
3 Organisation und Aufgaben der Executive School richten sich nach deren Sat - zung.

Art. 40 Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben

1 Die Universität kann weitere Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuni - versitären Aufgaben führen.
2 Organisation und Aufgaben eines Instituts mit besonderem Auftrag oder gesamt - universitären Aufgaben richten sich nach dessen Satzung.

Art. 41 Weiterbildungskommission

1 Die Weiterbildungskommission regelt und koordiniert die Weiterbildungspro - gramme der Universität im Rahmen der Grundsätze der Weiterbildung und der Weiterbildungsstrategie.
2 Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Weiterbildungskommission rich - ten sich nach dem Universitätsstatut. V. Angehörige der Universität (5.)

Art. 42 Allgemein

1 Angehörige der Universität sind: a) die Mitglieder des Universitätsrates; b) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; c) die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, ständige Dozierende, Postdok - torierende und Lehrbeauftragte); d) die Studierenden und Doktorierenden; e) das akademisch-wissenschaftliche Personal, soweit es nicht bereits von Bst. b, c oder d dieser Bestimmung erfasst ist; f) das administrativ-technische Personal; g) weitere Personen nach Massgabe des Universitätsstatuts.
2 Sie haben das Recht, über die Tätigkeit der Universität und ihrer Organe infor - miert zu werden.

Art. 43 Mitwirkung

1 Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b, c und d dieses Erlasses bilden je eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.
2 Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. e und f dieses Erlasses bilden zusam - men eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.
3 Die Vertretung der Gruppierungen in den akademischen Organen der Universi - tät richtet sich nach Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 30 dieses Erlasses sowie nach dem Universitätsstatut.

Art. 44 Organisation

1 Die beiden Gruppierungen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses und die Gruppierung nach Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses sind jeweils als öffentlich- rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit organisiert. Die Or - ganisation der Teilkörperschaften richtet sich nach dem Universitätsstatut und den Statuten, die sie sich selber geben.
2 Die Teilkörperschaften erfüllen für ihre Mitglieder Aufgaben der Selbstverwal - tung und vertreten deren gemeinsame Interessen.
3 Sie können in den Statuten Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor - sehen. Auf Antrag der Teilkörperschaft kann der Universitätsrat festlegen, dass die Mitgliederbeiträge als Gebühren erhoben werden.
4 Die Organe der Teilkörperschaften enthalten sich ausserhalb ihres Aufgabenbe - reichs der politischen Betätigung. VI. Personal (6.)

Art. 45 Personalpolitik

1 Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.
2 Sie achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt auf de - ren Gesundheit Rücksicht.
3 Der Universitätsrat erlässt ein Leitbild über die Personalpolitik und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung.

Art. 46 Personalrecht

1 Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons, so - weit dieser Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält oder die Universität keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.

Art. 47 Personalreglement

1 Das Personalreglement enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Universität Rechnung getragen wird.
2 Es regelt insbesondere die Besoldung des akademisch-wissenschaftlichen Perso - nals, die Zusammensetzung der Ombudsstelle
12 und der Meldestelle für Miss - stände sowie das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
3 Das Personalreglement und allfällige vom Personalrecht des Kantons abwei - chende Bestimmungen in anderen Erlassen der Universität bedürfen der Geneh - migung der Regierung.

Art. 48 Ordentliche Professorinnen und Professoren

1 Das Personalreglement kann für ordentliche Professorinnen und Professoren eine Wahl auf Amtsdauer vorsehen. Die Amtsdauer beträgt acht Jahre.
2 Bei einer Wahl auf Amtsdauer ist die Entlassung einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors während der Amtsdauer aus wichtigen Grün - den möglich, insbesondere: a) wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzu - mutbar ist; b) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; c) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsver - hältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist; d) wegen eines sonstigen Verhaltens, das dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise schadet.

Art. 49 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1 Nebenbeschäftigungen von Dozierenden sind zulässig, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflicht sowie die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht beein - trächtigen. Der Universitätsrat legt die Anzeige und Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen sowie das Verfahren im Personalreglement fest.
12 Art. 60 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, sGS 143.1 .
2 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen von administrativ-technischem sowie dem weiteren akademisch-wissenschaftlichen Personal richtet sich nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
13
.
3 Die Ausübung von öffentlichen Ämtern richtet sich für sämtliche Mitarbeitende nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
14
. VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen (7.)
1. Studium (7.1.)

Art. 50 Zulassung

a) Grundsatz
1 Als Studierende auf Bachelor-Stufe zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines: a) durch den Bund oder einen Kanton anerkannten Maturitätszeugnisses; b) Diploms einer anerkannten schweizerischen Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule; c) von der erweiterten Universitätsleitung als grundsätzlich gleichwertig aner - kannten schweizerischen oder ausländischen Ausweises.
2 Der Senatsausschuss erlässt ein vom Universitätsrat zu genehmigendes Regle - ment über die Zulassung zur Masterstufe. Er kann für einzelne Studiengänge mit spezialisierten Zulassungsbedingungen Auswahlverfahren vorsehen.
3 Er erlässt in der vom Universitätsrat zu genehmigenden Promotionsordnung Be - stimmungen über die Zulassung zum Doktorat.

Art. 51 b) Beschränkung

1 Die Zahl der Studierenden kann generell oder für einzelne Studienprogramme beschränkt werden, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: a) Die Aufnahmekapazität ist erschöpft. b) Ein ordnungsgemässes Studium ist nicht mehr sichergestellt. c) Die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität sind nicht vorhanden. d) Andere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung.
2 Zulassungsbeschränkungen im Bereich der Humanmedizin setzen zudem die Koordination mit anderen Hochschulen voraus.
13 sGS 143.1 .
14 sGS 143.1 .
3 Unabhängig von Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestim - mung kann der Universitätsrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne Niederlassungsbewilligung und ohne schweizerische Hochschulzugangsberechti - gung im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell be - schränken.
4 Bei sämtlichen Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studien - bewerberinnen und -bewerber über die Zulassung. Die Eignung wird vor Auf - nahme des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungsverfah - ren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

Art. 52 Immatrikulation

1 Immatrikuliert werden können: a) zum Studium Zugelassene; b) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen nach Massgabe des Universi - tätsstatuts.

Art. 53 Exmatrikulation

1 Exmatrikuliert werden Studierende, die: a) den Austritt aus der Universität erklären; b) die Universität nach den Prüfungsvorschriften verlassen müssen; c) disziplinarisch ausgeschlossen werden; d) nicht innerhalb der maximalen Studienzeit einen Abschluss erwerben.
2 Exmatrikuliert werden können Studierende, die: a) die Studiengebühren nicht bezahlen; b) dem Studium nicht mehr nachgehen.

Art. 54 Studienzeit

1 Der Universitätsrat legt die Regelstudienzeit und die maximale Studienzeit für die einzelnen Studienstufen fest.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Studienzeit verlängert wer - den.
2. Disziplinarrecht (7.2.)

Art. 55 Grundsatz

1 Immatrikulierte Studierende und Doktorierende, weitere Teilnehmende an Lehr - veranstaltungen sowie Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Uni - versität oder einen universitären Abschluss unterstehen dem Disziplinarrecht.

Art. 56 Disziplinarkommission

1 Die Disziplinarkommission untersucht Verstösse gegen die Ordnung der Univer - sität und ordnet Disziplinarmassnahmen an.
2 Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Disziplinarkommission sind weder an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen regelt das Universitätsstatut die Zusammensetzung der Disziplinar - kommission.

Art. 57 Disziplinarmassnahmen und Verfahren

1 Schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung der Universität werden mit Diszipli - narmassnahmen nach Massgabe des Universitätsstatuts geahndet.
2 Das Universitätsstatut kann als schwerste Disziplinarmassnahmen insbesondere Geldleistungen bis Fr. 3'000.–, die Note 1, die Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität sowie den befristeten oder endgülti - gen Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Universität vorsehen.
3 Es regelt das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten und kann vorsehen, dass in Bagatellsachen die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission oder eine andere Stelle Disziplinarmassnahmen anordnet.

Art. 58 Verwirkung

1 Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und die oder der Fehlbare bekanntgeworden sind.

Art. 59 Verjährung

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt: a) mit Ablauf von zwei Jahren nach dessen Begehung; b) spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach dessen Begehung, wenn das Ver - fahren nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterbrochen wurde; c) nach den strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn ein Strafverfahren einge - leitet wurde und die entsprechenden Verjährungsfristen länger sind als dieje - nigen nach diesem Erlass.
2 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen die Fehlbare oder den Fehlbaren und durch Rechtsmittel. Die Verjährungsfrist beginnt mit jeder Unterbrechung neu zu laufen.
3 Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt: a) für Geldleistungen mit Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Anord - nung;
b) für die übrigen Disziplinarmassnahmen nach Ablauf eines Jahrs nach Rechtskraft der Anordnung. VIII. Betrieb (8.)
1. Leistungsauftrag und Finanzierung (8.1)

Art. 60 Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Universität nach diesem Er - lass, dem Universitätsstatut und der Eigentümerstrategie.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a) Entwicklungsschwerpunkte; b) Eckwerte der zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerfül - lung; c) Zielwerte zu Bandbreiten für die Anzahl Studierender und das Betreuungsver - hältnis; d) Bedarf an öffentlichen Mitteln und Immobilien.
3 Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Be - ginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons
15 erneuert.

Art. 61 Finanzierung

a) allgemein
1 Die Universität finanziert sich durch: a) den Staatsbeitrag; b) Gebühren; c) Beiträge anderer Kantone; d) Bundesbeiträge; e) selbsterwirtschaftete Drittmittel.

Art. 62 b) Staatsbeitrag

1 Der Staatsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.
2 Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons
16 erneuert. Wird der Leistungs - auftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Staat für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahrestranche.
15 Art. 1 des Gesetzes über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, sGS 117.1 .
16 Art. 1 des Gesetzes über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, sGS 117.1 .
3 Im Finanzhaushalt des Staates ist der Beitrag an die Universität ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung
17
. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen entsprechend angepasst.

Art. 63 c) Gebühren

1 Die Universität kann Gebühren erheben für: a) die Immatrikulation; b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen; c) Prüfungen; d) besondere Leistungen der Universität.
2 Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung betragen höchstens Fr. 6'300.– je Studienjahr.
3 Der Universitätsrat kann Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung vor - sehen für: a) ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Matu - ritätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises ihren zivilrechtlichen Wohn - sitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder ihren damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten - tum Liechtenstein nicht nachweisen können, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr; b) Studierende, welche die ordentliche Studienzeit überschreiten oder für die keine Beiträge aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
18 ge - leistet werden, von höchstens Fr. 16'200.– je Studienjahr.
4 Er kann im Rahmen der Vorgaben nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung für Stu - dierende der Humanmedizin eine von den anderen Studiengängen abweichende Regelung der Gebühren vorsehen.
5 Nicht unter diese Bestimmung fallen Kosten für Lehrveranstaltungen der Weiter - bildung.

Art. 64 d) Drittmittel und Dienstleistungen

1 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter sind zulässig, wenn sie die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
2 Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über die Annahme und den Einsatz von Drittmitteln sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
17 Art. 47 und 48 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, sGS 140.1 .
18 sGS 217.81 .

Art. 65 Kontrolle und Berichterstattung

1 Die Universität verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsys - tem und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe der Vorschriften der Regierung: a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und der Mittelverwendung; b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags.

Art. 66 Umsetzungsautonomie der Universität

a) Grundsatz
1 Die Universität erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Staatsbeitrag so - wie die weiteren Mittel autonom.
2 Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Vorschriften der Regierung über Rechnungslegung und -konsolidierung.

Art. 67 b) unternehmerisches Handeln

1 Die Universität nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
2 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Vorschriften der Regierung Eigenkapital.
3 Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Universität eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Staatsbeitrags.
2. Immobilien und Eigentumserwerb (8.2.)

Art. 68 Immobilien

1 Der Staat stellt der Universität die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfül - lung des Leistungsauftrags benötigt.
2 Die Universität entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage ei - ner betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.

Art. 69 Mietobjekte

1 Soweit die vom Staat zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Universität Mietverträge abschliessen.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von mehrjährigen Mietverträgen für Miet - verhältnisse, die nicht im Leistungsauftrag eingestellt sind, liegt: a) bei der Rektorin oder beim Rektor, soweit die Zusatzausgaben je Mietobjekt in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt unter Fr. 300'000.– und die wiederkehrende Jahresausgabe unter Fr. 100'000.– liegen. Sie oder er setzt den Universitätsrat über den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags in Kenntnis; b) in allen übrigen Fällen beim Universitätsrat. Er holt bei Abschluss eines ent - sprechenden Mietvertrags ein:
1. die Stellungnahme der zuständigen Departemente, soweit die Zusatzaus - gaben in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt nicht über Fr. 900'000.– und die wiederkehrende Jahresausgabe nicht über Fr. 300'000.– je Mietobjekt liegen;
2. die Zustimmung der Regierung, soweit die Zusatzausgaben in der laufen - den Leistungsauftragsperiode insgesamt über Fr. 900'000.– liegen oder die wiederkehrende Jahresausgabe über Fr. 300'000.– je Mietobjekt liegt.

Art. 70 Eigentumserwerb durch die Universität

1 Die Universität kann durch Annahme von Schenkungen oder Legaten Eigentum erwerben. Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten für die Annahme von Schenkungen oder Legaten.
2 Die Annahme von Immobilien bedarf der Zustimmung durch die Regierung. IX. Rechtspflege (9.)

Art. 71 Grundsatz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
19 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 72 Verfügung auf Verlangen

1 Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen werden den Studierenden in ge - eigneter Form angezeigt.
19 sGS 951.1 .
2 Die Studierenden können innert fünfzig Tagen seit der Anzeige eine formelle Verfügung der Prüfungsergebnisse verlangen. Wird innert Frist keine Verfügung verlangt, erwachsen die Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen in Rechtskraft.

Art. 73 Elektronische Zustellung

1 Verfügungen und Entscheide können elektronisch zugestellt werden.
2 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung.

Art. 74 Rekurskommission

a) Organisation und Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission ist in eine bildungsrechtliche und eine verwaltungsrecht - liche Kammer gegliedert. Das Universitätsstatut kann weitere Kammern vorsehen.
2 Die bildungsrechtliche Kammer wird von einer ordentlichen oder assoziierten Professorin oder einem ordentlichen oder assoziierten Professor präsidiert. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung nach dem Universitätsstatut.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der verwaltungsrechtlichen Kammer ist we - der an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen richtet sich die Zu - sammensetzung nach dem Universitätsstatut.

Art. 75 b) Aufgaben

1 Die Rekurskommission entscheidet über: a) Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission; b) Rekurse gegen Verfügungen betreffend Prüfungs-, Zulassungs- und übrige Studienangelegenheiten; c) Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nach - geordneter Stellen; d) personalrechtliche Klagen; e) Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft.
2 Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten von bildungsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Kammer.

Art. 76 Schlichtungsstelle in Personalsachen

a) Organisation und Zusammensetzung
1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an: a) die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehen;
b) paritätisch je eine Vertretung der Universität als Arbeitgeberin und eine Ver - tretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Massgabe des Uni - versitätsstatuts.
2 Die Organisation der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem Personalregle - ment.

Art. 77 b) Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle führt vor Anhängigmachen einer personalrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durch.
2 Das Personalreglement regelt das Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

Art. 78 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurs - kommission.
2 Die Rektorin oder der Rektor ist in Fällen von grundlegender Bedeutung für die Universität zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. X. Übergangsbestimmungen (10)

Art. 79 Vollzug nachgelagerter Erlasse

1 Bis zum 31. Dezember 2024 werden angewendet: a) das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010
20 ; b) die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom
26. Mai 1988
21 erlassenen Satzungen der Institute.
2 Das Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) vom 5. Mai 2014
22 wird bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements nach Art. 47 dieses Erlasses angewendet. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.
3 Die in Ausführung der Erlasse nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültig - keit.
4 Bei Abweichungen von diesem Erlass haben die Bestimmungen in den Erlassen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung Vorrang.
20 sGS 217.15 .
21 sGS 217.11 .
22 sGS 217.32 .

Art. 80 Amtsdauer von Organen und Gremien

1 Die für die Amtsdauer 2020/2024 gewählten Mitglieder des Universitätsrates bleiben bis zum 31. Mai 2025 im Amt und versehen ihre Aufgaben gemäss dem Gesetz über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
23 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Die Regierung wählt beim Ausscheiden der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departementes vor dem 31. Mai 2025 aus ihrem Kreis ein Mitglied des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028. Sie wählt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates zusätzlich die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028.
3 Der Senat und der Senatsausschuss sowie die Organe der universitätsinternen Rechtspflege bestehen bis zum 31. Dezember 2024 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
24 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisheri - gen Zuständigkeiten.
4 Die Geschäftsleitenden Ausschüsse der Institute haben bis zum 31. Dezember
2024 Bestand und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisherigen Zuständigkei - ten.
23 sGS 217.11 .
24 sGS 217.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-063 14.11.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-063
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