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Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) Vom 5. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44 und 45 des Gesetzes über die wirkungs- orientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) , die §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 2, 27 Abs. 4, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 2 ) sowie § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsra- tes und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 3 ) , beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zuständige Instanzen

1 Die beauftragten Instanzen gemäss Anhang 1 DAF (Büro des Grossen Rats, Justiz- leitung, Finanzkontrolle, beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, Re- gierungsrat) bestimmen die für den Vollzug ihrer Aufgabenbereiche zuständigen In- stanzen.
2 Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind die Staatskanzlei und die Depar- temente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig.
1 ) SAR 612.300
2 ) SAR 612.310
3 ) SAR 153.100

2. Rechnungslegung und Rechnungswesen

2.1. Kontenrahmen

§ 2 Kontenrahmen

1 Der Kontenrahmen für die Erfolgs - und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.

2.2. Interne Verrechnungen

§ 3 Grundsätze

1 Der interne Leistungsbezug und Verrechnungen ohne Leistungsbezug zwischen Aufgabenbereichen oder zwischen der ordentlichen Rechnung und einer Spezialfinan- zierung werden mit internen Verrechnungen erfasst.
2 Alle mehrjährigen internen Verrechnungen ab Fr. 250'000. – pro Jahr sind in Anhang
3 festgelegt. *
3 Alle internen Verrechnungen werden in der Erfolgsrechnung geführt.

§ 4 Leistungsvereinbarungen

1 Der Leistungsbezug ist jährlich mit allen nötigen Angaben, insbesondere Preis, Menge und Qualität, schriftlich zu vereinbaren, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Für die Erstellung der Leistun gsvereinbarung ist der Leistungserbringer verantwortlich.
2 Bei umfangreichen oder komplexen Leistungsbezügen sind deren Grundsätze in mehrjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Aufgabenbereichen oder durch den Regierungsrat festzulegen.
3 Mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab Fr. 250'000. – pro Jahr sind dem DFR an- zuzeigen. *

§ 5 Bewertung der Leistungen

1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der Kosten - und Leistungsrechnung. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Kostenstufen zu berücksichtigen.
2 Ist eine Bewertung aufgrund der Kosten - und Leistungsrechnung nicht möglich, können die für die Leistungserstellung eingesetzten Arbeitsstunden erfasst oder ge- schätzt werden.
3 Die Kosten pro Arbeitsstunde ergeben sich aus dem Bruttolohn der Mitarbeitenden inklusive Arbeitgeberbeiträge. Für die Gemeinkosten (Sachaufwand, Infrastruktur usw.) wird in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn inklusive Arbeit- geberbeiträge festgelegt.

2.3. Kosten - und Leistungsrechnung

§ 6 Grundsätze

1 Die Kosten - und Leistungsrechnung dient der Zuordnung der Finanzen zu den Leis- tungsgruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs und liefert mit der Kostenträgerrech- nung die Grundlagen insbesondere für die Bewertung der internen Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen und die Bewertung von Kausalabgaben.
2 Die Kosten und Erlöse sind in der Regel direkt einer Leistungsgruppe zuzuordnen.
3 Ist die Bewertung von Leistungen mit der Kosten - und Leistungsrechnung nicht zweckmässig, können vereinfachte Bewertungssysteme mit pauschalierten Stunden- ansätzen eingesetzt werden.

§ 7 Kostenstellen und Kostenträger

1 Jeder Aufgabenbereich mit Globalbudget führt mindestens eine Kostenstelle.
2 Kostenträger sind die Leistungen und Vorhaben des Aufgabenbereichs.

§ 8 Kostenstufen

1 Die Kosten sind gemäss den nachfolgenden 4 Stufen auszuweisen: a) Kostenstufe 1: sämtliche der Leistung oder dem Vorhaben direkt zugewiesene Primärkosten und - erlöse (ohne bilanzielle Abschreibungen Verwaltungsver- mögen), b) Kostenstufe 2: sämtliche über die Bezugsgrössen vorgenommenen Leistungs- verrechnungen und Umlagen von den Kostenstellen auf die Leistung oder das Vorhaben, c) Kostenstufe 3: sämtliche auf die Leistung oder das Vorhaben über die Bezugs- grössen vorgenommenen Abrechnungen aus Teilleistungen oder Vorhaben, d) Kostenstufe 4: kalkulatorische Kosten, insbesondere Abschreibungen, Miet- kosten, Zinsen und Querschnittsleistungen.
2 Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstu- fen einzubeziehen.

§ 9 Umsetzung

1 Die zuständigen Instanzen legen für die von ihnen gesteuerten Leistungen und Vor- haben die massgebenden Bezugsgrössen für die Leistungsverrechnung, die Umlage und die Abrechnung von Aufwand und Ertrag auf die Kostenträger fest und überprü- fen diese regelmäs sig.
2 Als Bezugsgrössen kommen die für einen Kostenträger geleisteten Stunden, ein Um- lageschlüssel oder eine Abrechnungsvorschrift zur Anwendung.
3 Leistungsverrechnungen, Umlagen und Abrechnungen werden nur innerhalb eines Aufgabenbereichs innerhalb derselben Steuergrösse vorgenommen.

2.4. Organisation des Rechnungswesens

§ 10 Grundsätze

1 Die zuständige Instanz führt das Rechnungswesen in ihren Aufgabenbereichen. Sie bestimmt die zentrale Stelle für das Rechnungswesen.
2 Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öf- fentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen.
3 Das DFR ist verantwortlich für die Aufsicht über die fachliche Führung sowie die Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens inklusive der dazugehörigen zentralen technischen Systeme.

§ 11 Zuständigkeit des DFR

1 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen insbesondere fol- gende Aufgaben: a) Führung der Erfolgs - , der Investitions - und der Finanzierungsrechnung sowie der Bilanz, b) Vorgaben für die Führung der Kosten - und Leistungsrechnung inklusive Be- rechnung der kalkulatorischen Kosten mit Zinssatz und des vereinfachten Be- wertungssystems sowie Festlegung der pauschalierten Stundenansätze inklu- sive Zuschlagsatz, c) Liquiditätsbewirtschaftung und die Vornahme des Zahlungsverkehrs mit den Finanzinstituten, d) Herausgabe von Handbüchern zur Rechnungslegung und zum Rechnungswe- sen inklusive der Überwachung deren Anwendung, e) Koordination und Unterstützung der zuständigen Instanzen in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungswesen, f) Eröffnung von Post - und Bankkonten der Bilanz sowie Verfügung über diese Konten. Es kann für einzelne Konten das Verfügungsrecht schriftlich delegie- ren, g) Erteilung der Zustimmung für die Führung von kantonalen Postcheck - oder Bankkonten durch die zuständigen Instanzen. Eine solche Führung ist nur in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Regelung des Zwecks, der Verantwortung und der Verfügungsberechtigung möglich.

§ 12 Aufgaben der zentralen Stelle für das Rechnungswesen

1 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Vorliegen von Verpflichtungskrediten, b) Vorliegen von beschlossenen Budgetmittel, c) * ... d) * Einhaltung der Vergabe - und Ausgabenkompetenzen, e) Einhaltung der Kontierung und der Buchungstexte gemäss Handbücher, f) * Führen von analogen und elektronischen Verzeichnissen über die Berechtigun- gen für die Belegprüfung, die Anweisung sowie die elektronische Bestellfrei- gabe, g) Verbuchung und Auslösung der Bezahlung.
2 Die zuständige Instanz kann diese Aufgaben delegieren. Bei einer Delegation über- wacht die zentrale Stelle für das Rechnungswesen die Aufgabenerfüllung.
3 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist die Ansprechstelle gegenüber dem DFR und der Finanzkontrolle.

§ 13 Vergaben und Ausgaben *

1 Eine Vergabe stellt die Erteilung eines Auftrags zur Lieferung oder Erstellung von Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen dar.
2 Die Vergabe - und Ausgabenkompetenz bis Fr. 1 Mio. liegt bei den zuständigen In- stanzen, darüber bei den beauftragten Instanzen. *
3 Die zuständigen Instanzen regeln die Vergabe - und Ausgabenkompetenz für ihre Aufgabenbereiche; sie informieren darüber die beauftragten Instanzen. *
4 Bei der Spezialfinanzierung Strassenrechnung werden Vergaben und Ausgaben, bei Hochbauvorhaben Vergaben über Fr. 5 Mio. dem Regierungsrat vorgelegt. *
5 Verträge werden von der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen. Verträge ab Fr. 150'000. – sind immer von zwei Personen zu unterschreiben. *
6 Verträge mit einem Auftragswert von unter Fr. 150'000. – können durch Bestätigung einer Vertragsofferte der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen und dokumentiert werden. Bis zu einem Auftragswert von Fr. 1'000. – können Verträge auch mündlich geschlossen werden. *

§ 14 Anweisungen

1 Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder der Bilanz dar.
2 Mit der Belegprüfung wird die Ordnungsmässigkeit der Buchung bestätigt bezüg- lich: * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ... f) * Vollständigkeit und Korrektheit der Kontierung, des Buchungstextes und des Belegs, g) * Korrektheit des Betrags sowie der Begründetheit der Buchung gemäss den Rechnungslegungsstandards des Kantons.
2bis Bei Rechnungen wird damit zusätzlich bestätigt: * a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen, b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte), c) Abzug allfälliger Rabatte und Skonti, d) Vorhandensein der Budgetmittel und falls erforderlich der Verpflichtungskre- dite, e) Mehrwertsteuer - Konformität der Rechnung.
3 ... *
4 Mit der Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung des Belegs durch die berechtig- ten Personen erfolgt ist und von betrügerischen Handlungen keine Kenntnis besteht. *
4bis Die Anweisung fällt mit der Belegprüfung zusammen bei * a) einer Buchung innerhalb desselben Aufgabenbereichs, wenn der Saldo der Er- folgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz unverändert bleibt, b) einer Lieferantenrechnung im elektronischen Freigabeprozess, falls diese für eine gemäss Vergabe - und Ausgabenkompetenz sowie dem Vier - Augen - Prin- zip elektronisch freigegebene Bestellung eingegangen ist.
5 Der Freigabeprozess, bestehend aus dem Erstellen des Belegs, der Belegprüfung und der Anweisung, muss von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Die Frei- gaben können elektronisch oder auf Papier erfolgen. *
6 Liegen die erforderlichen Freigaben vor, wird die Buchung automatisiert oder ma- nuell von der zentralen Stelle für das Rechnungswesen vorgenommen. *
7 Die zuständigen Instanzen bestimmen die Anweisungsberechtigten.
8 Wer mit der Anweisung begünstigt wird oder gemäss § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 1 ) in den Ausstand treten müsste, ist nicht zur Belegprüfung oder Anweisung be- rechtigt. *
1 ) SAR 271.200

3. Steuerung

§ 15 Entwicklungsleitbild

1 Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen das Ent- wicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein Um- feldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung.
2 Sie unterstützt die Departemente bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbilds in den übrigen Planungsinstrumenten.

§ 16 Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats

1 Der Regierungsrat weist die Aufgabenbereiche in seinem Zuständigkeitsbereich ge- mäss Anhang 1 den Departementen respektive den Organisationseinheiten zum Voll- zug zu.
2 Er legt im Rahmen der Erarbeitung des Aufgaben - und Finanzplans die Leistungs- gruppen fest.

§ 17 Erarbeitung des Aufgaben - und Finanzplans und des Jahresberichts

1 Das DFR erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei den Aufgaben - und Finanzplan, die Anträge für Nachtrags - und Zusatzkredite sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung. Massgebend für den Aufgaben - und Finanzplan sind dabei die jährl ich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Auf- gaben und Finanzen. *
2 In den Aufgabenbereichen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats liegen, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem DFR auf die formelle sowie zeit- liche Koordination der Vorlagen. *

§ 18 Budgetübertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets *

1 Übertragungen gemäss § 15 Abs. 1 GAF und Kompensationen innerhalb des Glo- balbudgets gemäss § 14 Abs. 1 bis GAF werden in der Regel drei Mal jährlich zusam- men mit den Nachtrags - und Zusatzkrediten und dem Jahresabschluss vorgenom- men. *
2 Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1 bis GAF sind dem DFR vorgängig zu melden und zu begründen. Die Umsetzung erfolgt auf Antrag der zuständigen Instanzen zentral durch das DFR. Über Differenzen entscheidet die beauftragte Instanz. *
3 Sämtliche Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets ge- mäss § 14 Abs. 1 bis GAF sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats aus- zuweisen. *

4. Verpflichtungskredit

§ 19 Anpassung von Verpflichtungskrediten

1 Verpflichtungskredite für Hoch - und Tiefbauten sind der Kreditbewilligungsinstanz mit einer Preisstandsklausel zu beantragen. Die Berechnung der Teuerung erfolgt nach der Staffelmethode. Hierzu wird der Restkredit jährlich um die im Vorjahr auf- gelaufene T euerung angepasst.
2 In Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem DFR auch andere Anpas- sungsklauseln für Verpflichtungskredite beantragt werden.

§ 20 Mehrfachzuständigkeiten

1 Ein Verpflichtungskredit für ein Vorhaben, an dem mehrere Aufgabenbereiche be- teiligt respektive davon betroffen sind, wird in der Regel im Aufgabenbereich mit dem primären Bedürfnis geführt.
2 Erfordert die Umsetzung eines Vorhabens eine Aufteilung des Verpflichtungskredits auf mehrere Aufgabenbereiche, ist dies in der Kreditvorlage aufzuzeigen. Die Zustän- digkeiten der an einem Verpflichtungskredit beteiligten Aufgabenbereiche oder In- stanzen si nd schriftlich festzulegen und dem DFR zur Kenntnis zu bringen.
3 Im Aufgabenbereich Immobilien stellt das Bedürfnisdepartement in der Regel An- trag für einen Verpflichtungskredit.
4 Verpflichtungskredite im Bereich Hochbau werden im Aufgabenbereich Immobilien geführt. Davon ausgenommen sind Hochbauten im Aufgabenbereich Verkehrsinfra- struktur.

§ 21 Führung von Verpflichtungskrediten

1 Das DFR legt in einem Handbuch die notwendigen Bestimmungen fest für die Füh- rung von Verpflichtungskrediten.

5. Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

§ 22 Flüssige Mittel, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten

1 Das DFR verwaltet die flüssigen Mittel, die Finanzanlagen und die Finanzverbind- lichkeiten.
2 Es entscheidet über die Verwaltung der flüssigen Mittel und der Finanzanlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat rechtzeitig ein Konzept über die im Budgetjahr geplante Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten zur Genehmigung. Da- bei sind die Beschlüsse des Grossen Rats zur Höherverschuldung zu berücksichtigen. Gestützt dar auf sowie auf die Weisung über die Tresorerie entscheidet das DFR über
4 Das DFR entscheidet über die Beschaffung von kurzfristigen Finanzverbindlichkei- ten im Rahmen der Liquiditätsplanung aufgrund der vom Regierungsrat beschlosse- nen Weisung über die Tresorerie.

§ 23 Wertpapiere, Darlehen und Beteiligungen

1 Die zuständigen Instanzen sorgen dafür, dass die ihnen anvertrauten Wertpapiere, Depositen und Kautionen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet werden.
2 Darlehensverträge, Schuldbriefe und Beteiligungspapiere müssen dem DFR zur Aufbewahrung übergeben werden.

§ 24 Guthaben

1 Die zuständigen Instanzen stellen die rechtzeitige Rechnungsstellung und die Über- wachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher. Besondere Regelungen blei- ben vorbehalten.
2 Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet werden.
3 Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) in der Regel zu verzinsen. Ab der zweiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 35. – erhoben.
4 Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forde- rung nicht zusätzlich gefährdet.
5 Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des DFR, wenn er nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht oder rechtsatzmässig vorgese- hen ist.
6 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zum Inkassowesen.

§ 25 Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen

1 Die zuständigen Instanzen dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 250'000. – Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die beauftragte Instanz.

§ 26 Inventare

1 Inventare geben Auskunft über Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungs- dauer und über mehrjährige Vertragsverhältnisse.
1 ) SAR 271.200
2 Inventarisiert werden Vermögenswerte mit einem Anschaffungswert von über Fr. 5'000. – und Vertragsverhältnisse mit einem jährlichen Volumen von über Fr. 5'000. – .
3 Die Inventur mit der Bestandesaufnahme ist mindestens einmal jährlich durchzufüh- ren.
4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Inventarführung und Bilanzierung von Vorräten.

6. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln

mit besonderer Zweckbindung *

§ 27 Grundsätze

1 ... *
2 Im Jahresbericht mit Jahresrechnung werden der Jahresendbestand sowie die Verän- derungen zum Vorjahr für die Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ausgewiesen. *
3 ... *

§ 28 Erträge und Verwaltungskosten

1 Spezialfinanzierungen werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Erträge und Wertänderungen bei Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung mit separater Vermögensanlage werden diesen vollständig gutge- schrieben oder belastet. Sind die Vermögen nicht separat angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das DFR festgelegten Zinssatzes gutzuschreiben. *
3 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung können mit Ver- waltungskosten belastet werden. *
4 ... *

§ 29 * ...

§ 30 Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Zuwendungen aus privaten

Mitteln mit besonderer Zweckbindung *
1 Die Führung von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung gemäss § 32 DAF erfolgt durch die dafür zuständigen Instanzen. *
2 Der Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz betreffend die einzelnen Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in Anhang 4 geregelt. *
3 Die Vermögen der Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbin- dung werden in der Regel zentral durch das DFR verwaltet. *
6 bis . Finanzausgleich der Gemeinden *

§ 31 Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden

1 Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanz- ausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zum Mitbericht einzuladen, namentlich: a) vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefini- tion, Raumprogrammgenehmigung usw.), b) vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Kantonsbeitrags.

7. Führungsunterstützung

§ 32 Grundsatz und Zuständigkeiten

1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben - und Finanzcontrol- ling in ihren Aufgabenbereichen und Leistungsgruppen sicher; sie halten sich hierbei inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des DFR. Sie bezeich- nen Ansp rechpersonen für das Controlling. *
2 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Auf- gaben: a) * Herausgabe von Handbüchern im Bereich Aufgaben - und Finanzcontrolling in- klusive Umsetzung der Vorgaben, b) Unterstützung der zuständigen Instanzen in finanz - und betriebswirtschaftli- chen Fragen, c) Vorgaben zum internen Kontrollsystem, d) * periodische Berichterstattung über den Stand des Finanzhaushalts zuhanden des Regierungsrats, e) * Vorgaben zum Chancen - und Risikomanagement.
3 Die Staatskanzlei erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung fol- gende Aufgabe: * a) * ... b) * Vorgaben zu einem stufengerechten Wirkungscontrolling in Zusammenarbeit mit dem DFR. c) * ...

§ 33 Mitberichtsverfahren

1 Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit Auswirkungen auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem DFR das Mitberichtsverfahren durch.
2 Bei Geschäften betreffend die Kompetenzsumme des Regierungsrats ist das Mitbe- richtsverfahren mit der Staatskanzlei durchzuführen.
3 ... *
4 Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben - und Finanzplan sowie Planungsberichte).

§ 34 Risiko - Minimierung und internes Kontrollsystem (IKS)

1 Der Risiko - Minimierung dient ein wirksames und vorausschauendes Chancen - und Risikomanagement. Dieses soll mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen so- wie deren finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele voraussehen.
2 Chancen und Risiken sollen frühzeitig identifiziert, analysiert und bewertet werden. Aufgrund der Bewertung sind Massnahmen zur Chancennutzung beziehungsweise zur Risikoverminderung zu ergreifen. Die Entwicklung der Chancen und Risiken wird mit einem adäq uaten Controlling abgebildet.
3 Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist insbesondere für die Buchführung und die fi- nanzielle Berichterstattung zu führen. Es soll mit geeigneten und angemessenen Mas- snahmen das Vermögen des Kantons schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherstel len, ordnungsgemässe und sichere Geschäftsprozesse bewirken sowie Fehler und Unregelmässigkeiten verhindern.
4 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Risikominimierung sowie zum internen Kontrollsystem erlassen.

§ 35 Technische Führungssysteme

1 Für die Systemadministration der zentralen Rechnungswesenapplikation und des Management - Informations - Systems ist das DFR zuständig. *
2 ... *
3 Die zentrale Systemadministration der technischen Führungssysteme hat folgende Rechte und Pflichten: * a) Sicht - und Mutationsrecht auf alle Stamm - und Bewegungsdaten, b) Zuweisung von Berechtigungen an die Nutzer, c) Eröffnen und Schliessen von Plan - und Istversionen, d) Technische Freigabe von Sach - und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen Instanzen hin.

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmung

1 Die Bestimmungen zu den Verpflichtungskrediten des neuen Rechts über die wir- kungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen gelten für die Planung ab

1. August 2013 und für die Beschlussfassung der Kredite ab 1. Januar 2014.

§ 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Aarau, 5. Dezember 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.07.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 5 geändert 2014/1 - 02

02.07.2014 01.01.2015 Anhang 02 Name und Inhalt geän-

dert
2014/5 - 04

02.07.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/5 - 04

17.12.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/1 - 05

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Titel geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 2 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 3 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 4 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 5 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/6 - 11

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/6 - 04

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 02 Inhalt geändert 2016/6 - 04

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/6 - 04

02.11.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/7 - 39

17.05.2017 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2017/5 - 31

28.06.2017 01.01.2018 Anhang 02 Inhalt geändert 2018/1 - 01

28.06.2017 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1 - 01

17.01.2018 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1 - 11

23.01.2019 01.01.2019 Anhang 03 Inhalt geändert 2019/1 - 07

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2

bis eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4

bis eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 5 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 6 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 8 eingefügt 2019/3 - 18

06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. b) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/1 - 07

22.04.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 2 geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 3 geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/9 - 06

04.11.2020 01.12.2020 § 30 Abs. 2 geändert 2020/15 - 18

04.11.2020 01.12.2020 Anhang 04 eingefügt 2020/15 - 18

11.11.2020 01.01.2021 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/15 - 21

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18 - 19

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 02 Inhalt geändert 2021/18 - 19

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 03 Inhalt geändert 2021/18 - 19

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2021/18 - 19

22.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 3 aufgehoben 2022/18 - 01

02.03.2022 01.05.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/10 - 08

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 02 Inhalt geändert 2022/18 - 16

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 03 Inhalt geändert 2022/18 - 16

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/18 - 16

18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 5 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 6 eingefügt 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Titel geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 Titel 6. geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 3 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 4 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 29 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Titel geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 Titel 6

bis . eingefügt 2023/10 - 12

08.11.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert 2023/10 - 17

08.11.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert 2023/10 - 17

08.11.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert 2023/10 - 17

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9 - 06

§ 4 Abs. 3 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9 - 06

§ 12 Abs. 1, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 12 Abs. 1, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 12 Abs. 1, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 13 03.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 2 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 3 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 4 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 13 Abs. 5 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 5 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 13 Abs. 6 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 12

§ 14 Abs. 2 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. a) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. b) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. e) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. g) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2

bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 3 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 4 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 4

bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 5 03.07.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 02

§ 14 Abs. 5 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 6 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 8 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 17 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 17 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 18 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 12

§ 18 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 18 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 18 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

Titel 6. 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 27 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 27 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 27 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 28 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 28 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 28 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 29 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 30 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 12

§ 30 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 30 Abs. 2 04.11.2020 01.12.2020 geändert 2020/15 - 18

§ 30 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 30 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

Titel 6 bis . 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 12

§ 32 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. d) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. e) 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. b) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. c) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 33 Abs. 3 22.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 2022/18 - 01

§ 35 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 35 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 35 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

Anhang 01 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 01 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 01 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 02 02.07.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geän- dert
2014/5 - 04 Anhang 02 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 02 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 01 Anhang 02 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 02 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9 - 06 Anhang 02 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 02 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 02 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 17 Anhang 03 02.07.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5 - 04 Anhang 03 17.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2015/1 - 05 Anhang 03 03.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/6 - 11 Anhang 03 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 03 02.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7 - 39 Anhang 03 17.05.2017 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/5 - 31 Anhang 03 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 01 Anhang 03 17.01.2018 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 11 Anhang 03 23.01.2019 01.01.2019 Inhalt geändert 2019/1 - 07 Anhang 03 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 03 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9 - 06 Anhang 03 11.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020/15 - 21 Anhang 03 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 03 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 03 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 17 Anhang 04 04.11.2020 01.12.2020 eingefügt 2020/15 - 18 Anhang 04 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 04 02.03.2022 01.05.2022 Inhalt geändert 2022/10 - 08 Anhang 04 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 04 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 17
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 202 2 ) Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats (§ 16 Abs. 1 VAF) Zustän - dige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationsei n heit SK 100 Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte Staatskanzlei, General - se kretariate Departemente SK 120 Zentrale Stabsleistungen Staatskanzlei DVI 210 Polizeiliche Sicherheit Kantonspolizei DVI 215 Verkehrszulassung Strassenverkehrsamt DVI 225 Migration und Integration Amt für Migration und Integration Kanton Aargau DVI 230 Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integr a tion Amt für Wirtschaft und Arbeit DVI 235 Register und Persone n stand Abteilung Register und Personenstand DVI 240 Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich Gemeindeabteilung DVI 245 Standortförderung Sta ndortförderung DVI 250 Strafverfolgung Staatsanwaltschaft Aargau, Jugendanwaltschaft DVI 255 Straf - und Massnahmenvol l zug Amt für Justizvollzug BKS 310 Volksschule Abteilung Volksschule BKS 315 Sonderschulung, Heime und Werkstätten Abteilung Sondersch ulung, Heime und Werkstätten BKS 320 Berufsbildung und Mittelsch u le Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS 325 Hochschulen Abteilung Hochschulen und Sport BKS 335 Sport Abteilung Hochschulen und Sport BKS 340 Kultur Abteilung Kultur
1 Anhang 1 zur Verordnung übe r die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
Zustän - dige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationsei n heit DFR 410 Fi nanzen Abteilung Finanzen DFR 415 Statistik Statistik Aargau DFR 420 Personal Human Resources Aargau DFR 425 Steuern Kantonales Steueramt DFR 430 Immobilien Immobilien Aargau DFR 435 Informatik Informatik Aargau DFR 440 Landwirtschaft Landwirtscha ft Aargau DGS 510 Soziale Sicherheit Kantonaler Sozialdienst DGS 515 Betreuung Asylsuchende Kantonaler Sozialdienst DGS 533 Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz DGS 535 Gesundheit Gesundheit DGS 540 Militär und Bevölkerung s schutz Militär u nd Bevölkerungsschutz DGS 545 Sozialversicherungen sva Aargau BVU 605 Baubewilligung und Recht Abteilung für Baubewilli - gungen, Rechtsabteilung BVU 610 Raumentwicklung Abteilung Raumentwicklung BVU 615 Energie Abteilung Energie BVU 620 Umweltschutz A bteilung für Umwelt BVU 625 Umweltentwicklung Abteilung Landschaft und Gewässer BVU 635 Verkehrsangebot Abteilung Verkehr BVU 640 Verkehrsinfrastruktur Abteilung Tiefbau BVU 645 Wald, Jagd und Fischerei Abteilung Wald
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 202 4 ) Kontenrahmen für Bi lanz, Erfolgs - und Investitions rechnung (§ 2 Abs. 1 VAF)

1. Kontenrahmen Bilanz

1 Aktiven
10 Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen
101 Forderungen
102 Kurzfristige Finanzanlagen
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen
106 Vorräte und angefangene Arbeiten
107 Langfristige Finanzanlagen
108 Sachanlagen Finanzvermögen
109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
14 Verwaltungsvermögen
140 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
144 Darlehen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
146 Erteilte Investitionsbeiträge
2 Passiven
20 Fremdkapital
200 Laufende Verbindlichkeiten
201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
204 Passive Rechnungsabgrenzung
205 Kurzfristige Rückstellungen
206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
208 Langfristige Rückstellungen
209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und zweckgebundenen Zuwendungen im Fremdkapital
1 Anhang 2 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
29 Eigenkapital
290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse ( - ) gegenüber Spezialfinanzierungen
291 Zweckgebundene Zuwendungen im Eigenkapital
292 Rücklagen
294 Reserven
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/ - fehlbetrag

2. Kontenrahmen Erfolgsrechnung

3 Aufwand
30 Personalaufwand
300 Behörden, Kommissionen und Richter
301 Löhne des Verwaltungs - und Betriebspersonals
302 Löhne der Lehrpersonen
303 Temporäre Arbeitskräfte
304 Zulagen
305 Arbeitgeberbeiträge
306 Arbeitgeberleistungen
309 Übriger Personalaufwand
31 Sach - und übriger Betriebsaufwand
310 Material - und Warenaufwand
311 Nicht aktivierbare Anlagen
312 Ver - und Entsorgung Liegenschaften VV
313 Dienstleistungen und Honorare
314 Baulicher und betrieblicher Unterhalt
315 Unterhalt Mobilien und immaterielle Anlagen
316 Mieten, Leasing, Pachten, Benützungsgebühren
317 Spesenentschädigungen
318 Wertberichtigungen auf Forderungen
319 Übriger Betriebsaufwand
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
330 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
34 Finanzaufwand
340 Zinsaufwand
341 Realisierte Verluste Finanzvermögen
342 Kapitalbeschaffungs - und Verwaltungskosten
343 Liegenschaftenaufwand Finanzvermögen
344 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
349 Übriger Finanzaufwand
35 Einlagen in Spezialfinanzierungen
350 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
351 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
36 Transferaufwand
360 Ertragsanteile an Dritte
361 Entschädigungen an Gemeinwesen
362 Finanz - und Lastenausgleich
363 Beiträge an Gemeinwesen und Dritte
364 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen
365 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen
366 Abschreibungen Investitionsbeiträge
369 Übriger Transferaufwand
37 Durchlaufende Beiträge
370 Durchlaufende Beiträge
38 Ausserordentlicher Aufwand
380 Ausserordentlicher Personalaufwand
381 Ausserordentlicher Sach - und Betriebsaufwand
384 Ausserordentlicher Finanzaufwand
386 Ausserordentlicher Transferaufwand
389 Ausserordentliche Einlagen in das Eigenkapital
39 Interne Verrechnungen
39 0 Material - und Warenbezüge
391 Dienstleistungen
392 Pacht, Mieten, Benützungskosten
393 Betriebs - und Verwaltungskosten
394 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
398 Übertragungen
399 Übrige i nterne Verrechnungen
4 Ertrag
40 Fiskalertrag
400 Direkte Steuern natürliche Personen
401 Direkte Steuern juristische Personen
402 Übrige Direkte Steuern
403 Besitz - und Aufwandsteuern
41 Regalien und Konzessionen
410 Regalien
411 Schweiz. Nationalbank
412 Konzessionen
413 Ertragsanteile an Lotterien, Sport - Toto, Wetten
42 Entgelte
420 Ersatzabgaben
421 Gebühren für Amtshandlungen
422 Spital - und Heimtaxen, Kostgelder
423 Schul - und Kursgelder
424 Benützungsgebühren und Dienstleistungen
425 Erlöse aus Verkäufen
426 Rückerstattungen
427 Bussen
429 Übrige Entgelte
43 Übrige Erträge
430 Übrige betriebliche Erträge
432 Bestandesveränderungen
439 Übriger Ertrag
44 Finanzertrag
440 Zinsertrag
441 Realisierte Gewinne Finanzvermögen
442 Beteiligungsertrag Finanzvermögen
443 Liegenschaftenertrag Finanzvermögen
444 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
445 Finanzertrag aus Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens
446 Finanzertrag von öffentlichen Unternehmungen
447 Liegenschaftenertrag Verwaltungsvermögen
449 Übrige Finanzertr äge
45 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
450 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
451 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
46 Transferertrag
460 Ertragsanteile von Dritten
461 Entschädigungen von Gemeinwesen
462 Finanz - und Lastenausgleich
463 Beiträge von Gemeinwesen und Dritten
469 Übriger Transferertrag
47 Durchlaufende Beiträge
470 Durchlaufende Beiträge
48 Ausserordentlicher Ertrag
480 Ausserordentlicher Steuerertrag
481 Ausserordentlicher Ertrag von Regalien, Konzessionen
482 Ausserordentliche Entgelte
484 Ausserordentlicher Finanzertrag
486 Ausserordentlicher Transferertrag
489 Ausserordentliche Entnahmen aus dem Eigenkapital
49 Interne Verrechnungen
4 9 0 Material - und Warenbezüge
491 Dienstleistungen
492 Pacht, Mieten, Benützungskosten
493 Betriebs - und Verwaltungskosten
494 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
498 Übertragungen
499 Übrige i nterne Verrechnungen

3. Kontenrahmen Investitionsrechnung

5 Investitionsaufwand
50 Sachanlagen
500 Grundstücke
501 Strassen / Verkehrswege
502 Wasserbau
504 Gebäude
505 Wald
506 Mobilien / Informatik
51 Investitionen auf Rechnung Dritter
56 Eigene Investitionsbeiträge
560 Bund
561 Kantone und Konkordate
562 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
563 Öffentliche Sozialversicherungen
564 Öffentliche Unternehmungen
565 Private Unternehmungen
566 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
567 Private Haushalte
568 Ausland
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
570 Bund
571 Kantone und Konkordate
572 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
573 Öffentliche Sozialversicherungen
574 Öffentliche Unternehmungen
575 Private Unternehmungen
576 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
577 Private Haushalte
578 Ausland
58 Ausserordentliche Investitionen
580 Ausserordentliche Investitionen für Sachanlagen
586 Ausserordentliche Investitionsbeiträge
589 Übrige ausserordentliche Investitionen
59 Übertrag an Bilanz
590 Passivierungen
6 Investitionsertrag
60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
600 Übertragung von Grundstücken
604 Übertragung Gebäude
605 Übertragung Wald
606 Übertragung Mobilien / Informatik
61 Rückerstattungen von Investitionen auf Rechnung Dritter
611 Strassen und Verkehrswege
619 Verschiedene Sachanlagen
63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
630 Bund
631 Kantone und Konkordate
632 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
633 Öffentliche Sozialversicherungen
634 Öffentliche Unternehmungen
635 Private Unternehmungen
636 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
637 Private Haushalte
638 Ausland
66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge
660 Bund
661 Kantone und Konkordate
662 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
663 Öffentliche Sozialversicherungen
664 Öffentliche Unternehmungen
665 Private Unternehmungen
666 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
667 Private Haushalte
668 Ausland
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
670 Bund
671 Kantone und Konkordate
672 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
673 Öffentliche Sozialversicherungen
674 Öffentliche Unternehmungen
675 Private Unternehmungen
676 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
677 Private Haushalte
678 Ausland
68 Ausserordentlicher Investitionsertrag
680 Ausserordentlicher Investitionsertrag für Sach einlagen
683 Ausserordentliche Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
689 Übriger ausserordentlicher Investitionsertrag
69 Übertrag an Bilanz
690 Aktivierung Nettoinvestitionen
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2024 ) Liste der intern verrechneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 VAF) Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung GR/PD; Grosser Rat BVU; Tiefbau Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat BVU; Tiefbau Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat DFR; Informatik Aargau Projektstellen SmartAargau DVI; Kantonspolizei DFR; Informatik Aargau Basis IT - Leistungen für Nutzung IT - Infrastruktur durch Gemeindepolizeien DVI; Kantonspolizei BVU; Tiefbau Bezug von Treibstoff an der Tankstelle der Werkstatt Lenzhard DVI; Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ), Vollzug Arbeits - losenver sicherungs - gesetz (AVIG) DVI; AWA Leitung Verrechnung Dienstleistungen DVI; Amt für Migration und Integration DVI; AWA Vollzug Arbeitslosen - versicherungsgesetz (AVIG) Fachspezifische Begleitung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zur Arbeitsmarktintegration DVI; Amt für Migration und Integration DGS; Gesundheit Programme Gesundheitsförderung und Prävention DVI; Amt für Migration und Integration DGS; Sozialdienst Folgemassnahmen und Elternberatung
1 Anhang 3 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung DVI; Amt für Migration und Integration BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Int egrationskurs e KSB Grundkompetenz förderung und Brückenangebote DVI; AWA SK; Staatskanzlei Frankaturkosten AWA DVI; AWA DFR; Informatik Aargau Netzwerk KOMKA, Telefon - infrastruktur, Fernzugriffe DVI; AWA DFR; Immobilien Aargau Raumaufwand im Bereich der Umsetzung des Arbeitslosen - versicherungsgesetz DVI; Strassenverkehrs - amt BVU; Tiefbau Verrechnung Nettoertrag der Verkehrssteuern an Strassen - rechnung DVI; Gemeindeabteilung BVU; Tiefbau Direkte Ausgleichszahlung zu Lasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung BKS; Berufsbildung und Mittelschulen DFR; Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg Grundbildung Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung BKA; Sport BKS; Sport Gesuchbearbeitung Swisslos - Sportfonds DFR; Immobilien Aargau BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Verrechnung Bewirtschaftung Parkanlage Kantonsschule Wettingen DFR; Immobilien Aargau BVU; Tiefbau Miet - und Pachtzinsertrag Liegenschaften Kantonsstrassen DFR; Finanzen BVU; Generalsekretariat Verrechnung Sondermülldeponie Kölliken DFR; DFR; Verrechnung Zinsaufwand an DFR; Finanzen DFR; Finanzen Übertrag ung Nettoer trag Spezialfinanzierung Sonderlasten in Erfolgsrechnung
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung DFR; Finanzen BKS; Kultur Gesuchsbearbeitung Swisslos - Fonds DFR; Steueramt DFR; Informatik Aargau IT - Leistungen Betrieb Steuerapplikationen DFR; Steueramt DFR; Steueramt Personalaufwand Betrieb Steuerapplikation en DFR; Steueramt DVI; Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich natürliche Personen DFR; Steu eramt DVI; Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich juristische Personen DGS; Sozialdienst DGS; Asylwesen Verrechnung öffentliche So - zial hilfe (OSH) an anerkann te Flüchtlinge (Ausweis B) BVU; Landschaft und Gewässer DFR; Landwirtschaft Aargau Bewirtschaftungsverträge, Auszahlung durch Landwirtschaft Aargau BVU; Raumentwicklung BVU; Raumentwicklung Verrechnung eMehrwertabgabe BVU; Raumentwicklung BVU; Raumentwicklung Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe BVU; Raumentwicklung DFR; Steueramt Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe BVU; Tiefbau DVI; Kantonspolizei Leistungen der Kantonspolizei für Verkehrssicherheit BVU; Tiefbau DFR; Immobilien Aargau Miete Verwaltungsgebäude Buchenhof BVU; Tiefbau DFR; Informatik Aargau Informatikdienstleistungen z. G. Strassenrechnung BVU; Tiefbau BVU; Generalsekretariat Stabs - und Querschnittsleistungen BVU; Tiefbau BVU; Verkehr Dienstleistungen Verkehrs - planung, externe Studien und projektbezogene Planungs - aufwendungen
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung BVU; Tiefbau BVU; Verkehr Ein Viertel der Kantonsanteile am Ertrag LSVA z. G. Spezial - finanzierung öV - Infrastruktur BVU; Verkehr BVU; Tiefbau Pauschalabgeltung aus Spezialfinanzierung öV - Infrastruktur für Unterhalt Busspuren und Haltestellen sowie Investitionen Halte - stellen Kantonsstrassen BVU; Verkehr BVU; Verkehr Einlage aus allgemeinen Staatsmitteln z. G. Spezial - finanzierung öV - Infrastruktur BVU; Verkehr BVU; Tiefbau Amortisation Darlehen Spezialfinanzierung Strassenrechnung BVU; Verkehr DFR; Finanzen Zinsaufwand Verschuldung Spezialfinanzierung öV - Infrastruktur GKA; Obergericht, Bezirksgerichte DVI; Staatsanwaltschaft Verrechnung Anklagegebühr
1 Anhang 4 1 (Stand 1. Januar 202 4 ) Verwendungszweck und Verfügungskompetenz von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ( § 30 Abs. 2 ) Aufgabenbereich 315 Sonderschul ung , Heime und Werkstätte Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Behindertenfonds Unterstützung und Förderung, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, von Institutionen und Interessensgemeinschaften im Behindertenbereich. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Sonder schulung, Heime und Werkstätten.
1 Anhang 4 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 ).
2 Aufgabenbereich 320 Berufsbildung und Mittelschulen Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Berufsbildungsfonds Finanzielle Unterstützung von innovativen Projekten zu Gunsten der aargauischen Berufsbildung. Bis Fr. 20'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 50'000. – pro Jahr, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden. Alte Kantonsschule Aarau Jubiläumsabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, von ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Läuppi Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen der Schule ausserhalb des staatlichen Budgets und der Auszeichnung für Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen mit herausragenden Leistungen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
3 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Alte Kantonsschule Aarau Fonds Pfiffner Aeppli Finanzierung der unterrichtsbezogenen, fachspezifischen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung der Lehrpersonen der Alten Kantonsschule Aarau . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Eduard Oehler Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen für die Schule und für Schulprojekte ausserhalb des staatlichen Budgets Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Robert Roth Finanzierung von nicht gedeckten Ausbildungskosten sowie Kosten von Schulprojekten für Schülerinnen und Schüler. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Kulturfonds Finanzielle Unterstützung von künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten und Projekten so wie Ankäufe von Kunstwerken und Reisen mit kultureller Zielsetzung . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Orgelfonds Finanzierung Anschaffung, Unterhalt und Stimmung von Orgeln und Cembali an der Alten Kantonsschule Aarau . Bis Fr 100'000. – im Einzelfall der Rektor zusammen mit Prorektor oder Leitung Schulverwaltung auf Antrag Fachschaft Schulmusik . In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
4 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Alte Kantonsschule Aarau Reisefonds Finanzierung von Schulreisen, Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern sowie Exkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Schulleitung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. Alte Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Arthur Hilfiker Finanzielle Unterstützung von Studierenden der Alten Kantonsschule Aarau in Form von Stipendien. Vorzugsweise Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Solothurn, welche die Wirtschaftsmittelschule besuchen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Kantonsschule Baden Jubiläum sabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpers onen, von ausserordentlichen An schaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Kantonsschule Wettingen Kultur - und Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen, Ankäufen von Kunstwerken sowie Reisen mit kultureller Zielsetzung, wie Theater, Kunstausstellungen, historisch - geografische Exkursionen von Angehörigen der Schule. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
5 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Kantonsschule Wettingen Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Schulleitung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. Kantonsschule Wohlen Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen und Projekten, von Lagern und Exkursionen mit kultureller Zielsetzung sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler für Lager und Exkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
6 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Neue Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler im Zusamme nhang mit obligatorischen Schul veranstaltungen wie Abteilungswochen und mobile Projektwochen bei Vorliegen von familiären finanziellen Schwierigkeiten. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Unterstützungsfonds Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) Finanzielle Unterstützung von Studierenden der AME, die sich durch eine grosse Leistungsbereitschaft auszeichnen und sich in einer finanziellen Notlage befinden. Bis Fr. 3'000. – im Einzelfall (maximal pro Gesuch) abschliessend zwei Mitglieder der Schulleitung der A ME und einem Mitglied der Schul kommission der AME. Auf Antrag der Studierenden ab dem zweiten Semester nach Eintritt in die AME. Unterstützungsfonds Chagall Baden Förderprogramm für talentierte und motivierte Jugendliche aus finanziell bescheidenen Verhältnissen (insbesondere mit Migrationshintergrund) für einen erfolgreichen Übergang von der Sekundarstufe I in die Mittelschule oder in eine anspruchsvolle Berufslehr e mit Berufsmaturität . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall durch die Rektorin/den Rektor der Kantonsschule Baden mit Einbezug von zwei Mitgliedern der Projektleitung. In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
7 Aufgabenbereich 325 Hochschulen Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Fonds Alice Weiersmüller Ausrichtung von Stipendien an Studierende an Hochschulen aus dem Aargau. Bis Fr. 17'000. – im Einzelfall (maximal pro Gesuch) ; abschliessend die Sektion Stipendien des Departements Bildung. Kultur und Sport
8 Aufgabenbereich 340 Kultur Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Kulturfonds Finanzierung von ausserordentlichen Anschaffungen von Kulturgütern der kantonalen Museen. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur. Denkm alpflege - Fonds Förderung der Denkmalpflege Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Abteilung Kultur . In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur. Schloss Hallwyl Wasserrad - Fonds Finanzierung von Rekonstruktion, Einbau und Betrieb der Wasserräder für den Antrieb der Mühle, von Einbau und Betrieb einer Wasserkraftanlage für die Stromproduktion sowie von Ausstellungen im Schloss. B is Fr. 10'000. – im Einzel fall, insgesamt höchstens Fr. 30'000. – pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur.
9 Aufgabenbereich 510 Soziale Sicherheit Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Sozialfonds Unterstützung und Förderung im Sozialbereich , für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, an im Kanton wohnhafte Einzelpersonen beziehungsweise an Institutionen und Interessengemeinschaften mit Sitz im Kanton. B is Fr. 10'000. – im Einzel fall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, der Kantonale Sozialdienst, in allen anderen Fällen das Departement Gesundheit und Soziales auf Antrag des Kantonalen Sozialdiensts.
10 Aufgabenbereich 535 Gesundheit Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Fonds Hugo und Elsa Isler Förderung von Behand lungsmethoden und Massnahmen, die dem direkten Wohl der Patientinnen und Pati enten in den öffentlichen bezie hungsweise öffentlich subventionierten Spitälern gemäss Spitalliste dienen. Insbesondere sollen sie die Anschaffung von medizinischen Geräten, die Einführung neuer Therapie - formen sowie Massnahmen der patientenbezogenen Qualitätssicherung ermöglichen. Ansc haffungen oder Massnahmen müssen im Rahmen des Leistungsauftrags des jeweiligen Spitals liegen. Bis Fr. 200'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 500'000. – pro Jahr, die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales.
11 Aufgabenbereich 540 Militär und Bevölkerungsschutz Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Winkelriedfonds
a. I m Militärdienst erkrankte oder verunglückte Menschen mit Wohnsitz im Kanton sowie im Todesfall deren Angehörige finanziell zu unterstützen, wenn diese dadurch in eine Notlage geraten oder aus anderen Gründen infolge einer Militärdienstleistung vorübergehend oder dauerhaft in finanzielle Bedrängnis geraten sind .
b. D em Kanton kraft Bundesrecht für besondere Aufgaben zugeteilte militärische Formationen für Leistungen zu unterstützen, die für den Kanton eine hohe Bedeutung haben, nicht durch ein militärisches Budget gedeckt werden können und die den Vorgaben der Armee e ntsprechen .
c. N icht wiederkehrende kleinere Projekte oder Anlässe zu unterstützen, die für den Kanton eine Bedeutung haben und die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehen. Über Zuwendungen bis zu Fr. 5'000. – pro Einzelfall entscheidet die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Über Zuwendungen darüber hinaus entscheidet der Regierungsrat. Für Zuwendungen werden grundsätzlich die Fondserträge verwendet. Im Bedarfsfall kann auch das Kapital des Fonds verwendet werden.
Version: 30.04.2024
Anzahl Änderungen: 29

Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) Vom 5. Dezember 2012 (Stand 1. Mai 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44 und 45 des Gesetzes über die wirkungs- orientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) , die §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 2, 27 Abs. 4, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 2 ) sowie § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsra- tes und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 3 ) , beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zuständige Instanzen

1 Die beauftragten Instanzen gemäss Anhang 1 DAF (Büro des Grossen Rats, Justiz- leitung, Finanzkontrolle, beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, Re- gierungsrat) bestimmen die für den Vollzug ihrer Aufgabenbereiche zuständigen In- stanzen.
2 Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind die Staatskanzlei und die Depar- temente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig.
1 ) SAR 612.300
2 ) SAR 612.310
3 ) SAR 153.100

2. Rechnungslegung und Rechnungswesen

2.1. Kontenrahmen

§ 2 Kontenrahmen

1 Der Kontenrahmen für die Erfolgs - und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.

2.2. Interne Verrechnungen

§ 3 Grundsätze

1 Der interne Leistungsbezug und Verrechnungen ohne Leistungsbezug zwischen Aufgabenbereichen oder zwischen der ordentlichen Rechnung und einer Spezialfinan- zierung werden mit internen Verrechnungen erfasst.
2 Alle mehrjährigen internen Verrechnungen ab Fr. 250'000. – pro Jahr sind in Anhang
3 festgelegt. *
3 Alle internen Verrechnungen werden in der Erfolgsrechnung geführt.

§ 4 Leistungsvereinbarungen

1 Der Leistungsbezug ist jährlich mit allen nötigen Angaben, insbesondere Preis, Menge und Qualität, schriftlich zu vereinbaren, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Für die Erstellung der Leistun gsvereinbarung ist der Leistungserbringer verantwortlich.
2 Bei umfangreichen oder komplexen Leistungsbezügen sind deren Grundsätze in mehrjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Aufgabenbereichen oder durch den Regierungsrat festzulegen.
3 Mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab Fr. 250'000. – pro Jahr sind dem DFR an- zuzeigen. *

§ 5 Bewertung der Leistungen

1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der Kosten - und Leistungsrechnung. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Kostenstufen zu berücksichtigen.
2 Ist eine Bewertung aufgrund der Kosten - und Leistungsrechnung nicht möglich, können die für die Leistungserstellung eingesetzten Arbeitsstunden erfasst oder ge- schätzt werden.
3 Die Kosten pro Arbeitsstunde ergeben sich aus dem Bruttolohn der Mitarbeitenden inklusive Arbeitgeberbeiträge. Für die Gemeinkosten (Sachaufwand, Infrastruktur usw.) wird in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn inklusive Arbeit- geberbeiträge festgelegt.

2.3. Kosten - und Leistungsrechnung

§ 6 Grundsätze

1 Die Kosten - und Leistungsrechnung dient der Zuordnung der Finanzen zu den Leis- tungsgruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs und liefert mit der Kostenträgerrech- nung die Grundlagen insbesondere für die Bewertung der internen Verrechnungen gegenüber Spezial finanzierungen und die Bewertung von Kausalabgaben.
2 Die Kosten und Erlöse sind in der Regel direkt einer Leistungsgruppe zuzuordnen.
3 Ist die Bewertung von Leistungen mit der Kosten - und Leistungsrechnung nicht zweckmässig, können vereinfachte Bewertungssysteme mit pauschalierten Stunden- ansätzen eingesetzt werden.

§ 7 Kostenstellen und Kostenträger

1 Jeder Aufgabenbereich mit Globalbudget führt mindestens eine Kostenstelle.
2 Kostenträger sind die Leistungen und Vorhaben des Aufgabenbereichs.

§ 8 Kostenstufen

1 Die Kosten sind gemäss den nachfolgenden 4 Stufen auszuweisen: a) Kostenstufe 1: sämtliche der Leistung oder dem Vorhaben direkt zugewiesene Primärkosten und - erlöse (ohne bilanzielle Abschreibungen Verwaltungsver- mögen), b) Kostenstufe 2: sämtliche über die Bezugsgrössen vorgenommenen Leistungs- verrechnungen und Umlagen von den Kostenstellen auf die Leistung oder das Vorhaben, c) Kostenstufe 3: sämtliche auf die Leistung oder das Vorhaben über die Bezugs- grössen vorgenommenen Abrechnungen aus Teilleistungen oder Vorhaben, d) Kostenstufe 4: kalkulatorische Kosten, insbesondere Abschreibungen, Miet- kosten, Zinsen und Querschnittsleistungen.
2 Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstu- fen einzubeziehen.

§ 9 Umsetzung

1 Die zuständigen Instanzen legen für die von ihnen gesteuerten Leistungen und Vor- haben die massgebenden Bezugsgrössen für die Leistungsverrechnung, die Umlage und die Abrechnung von Aufwand und Ertrag auf die Kostenträger fest und überprü- fen diese regelmäs sig.
2 Als Bezugsgrössen kommen die für einen Kostenträger geleisteten Stunden, ein Um- lageschlüssel oder eine Abrechnungsvorschrift zur Anwendung.
3 Leistungsverrechnungen, Umlagen und Abrechnungen werden nur innerhalb eines Aufgabenbereichs innerhalb derselben Steuergrösse vorgenommen.

2.4. Organisation des Rechnungswesens

§ 10 Grundsätze

1 Die zuständige Instanz führt das Rechnungswesen in ihren Aufgabenbereichen. Sie bestimmt die zentrale Stelle für das Rechnungswesen.
2 Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öf- fentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen.
3 Das DFR ist verantwortlich für die Aufsicht über die fachliche Führung sowie die Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens inklusive der dazugehörigen zentralen technischen Systeme.

§ 11 Zuständigkeit des DFR

1 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen insbesondere fol- gende Aufgaben: a) Führung der Erfolgs - , der Investitions - und der Finanzierungsrechnung sowie der Bilanz, b) Vorgaben für die Führung der Kosten - und Leistungsrechnung inklusive Be- rechnung der kalkulatorischen Kosten mit Zinssatz und des vereinfachten Be- wertungssystems sowie Festlegung der pauschalierten Stundenansätze inklu- sive Zuschlagsatz, c) Liquiditätsbewirtschaftung und die Vornahme des Zahlungsverkehrs mit den Finanzinstituten, d) Herausgabe von Handbüchern zur Rechnungslegung und zum Rechnungswe- sen inklusive der Überwachung deren Anwendung, e) Koordination und Unterstützung der zuständigen Instanzen in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungswesen, f) Eröffnung von Post - und Bankkonten der Bilanz sowie Verfügung über diese Konten. Es kann für einzelne Konten das Verfügungsrecht schriftlich delegie- ren, g) Erteilung der Zustimmung für die Führung von kantonalen Postcheck - oder Bankkonten durch die zuständigen Instanzen. Eine solche Führung ist nur in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Regelung des Zwecks, der Verantwortung und der Verfügungsberechtigung möglich.

§ 12 Aufgaben der zentralen Stelle für das Rechnungswesen

1 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Vorliegen von Verpflichtungskrediten, b) Vorliegen von beschlossenen Budgetmittel, c) * ... d) * Einhaltung der Vergabe - und Ausgabenkompetenzen, e) Einhaltung der Kontierung und der Buchungstexte gemäss Handbücher, f) * Führen von analogen und elektronischen Verzeichnissen über die Berechtigun- gen für die Belegprüfung, die Anweisung sowie die elektronische Bestellfrei- gabe, g) Verbuchung und Auslösung der Bezahlung.
2 Die zuständige Instanz kann diese Aufgaben delegieren. Bei einer Delegation über- wacht die zentrale Stelle für das Rechnungswesen die Aufgabenerfüllung.
3 Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist die Ansprechstelle gegenüber dem DFR und der Finanzkontrolle.

§ 13 Vergaben und Ausgaben *

1 Eine Vergabe stellt die Erteilung eines Auftrags zur Lieferung oder Erstellung von Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen dar.
2 Die Vergabe - und Ausgabenkompetenz bis Fr. 1 Mio. liegt bei den zuständigen In- stanzen, darüber bei den beauftragten Instanzen. *
3 Die zuständigen Instanzen regeln die Vergabe - und Ausgabenkompetenz für ihre Aufgabenbereiche; sie informieren darüber die beauftragten Instanzen. *
4 Bei der Spezialfinanzierung Strassenrechnung werden Vergaben und Ausgaben, bei Hochbauvorhaben Vergaben über Fr. 5 Mio. dem Regierungsrat vorgelegt. *
5 Verträge werden von der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen. Verträge ab Fr. 150'000. – sind immer von zwei Personen zu unterschreiben. *
6 Verträge mit einem Auftragswert von unter Fr. 150'000. – können durch Bestätigung einer Vertragsofferte der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen und dokumentiert werden. Bis zu einem Auftragswert von Fr. 1'000. – können Verträge auch mündlich geschlossen werden. *

§ 14 Anweisungen

1 Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder der Bilanz dar.
2 Mit der Belegprüfung wird die Ordnungsmässigkeit der Buchung bestätigt bezüg- lich: * a) * ... b) * ... c) * ...
d) * ... e) * ... f) * Vollständigkeit und Korrektheit der Kontierung, des Buchungstextes und des Belegs, g) * Korrektheit des Betrags sowie der Begründetheit der Buchung gemäss den Rechnungslegungsstandards des Kantons.
2bis Bei Rechnungen wird damit zusätzlich bestätigt: * a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen, b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte), c) Abzug allfälliger Rabatte und Skonti, d) Vorhandensein der Budgetmittel und falls erforderlich der Verpflichtungskre- dite, e) Mehrwertsteuer - Konformität der Rechnung.
3 ... *
4 Mit der Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung des Belegs durch die berechtig- ten Personen erfolgt ist und von betrügerischen Handlungen keine Kenntnis besteht. *
4bis Die Anweisung fällt mit der Belegprüfung zusammen bei * a) einer Buchung innerhalb desselben Aufgabenbereichs, wenn der Saldo der Er- folgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz unverändert bleibt, b) einer Lieferantenrechnung im elektronischen Freigabeprozess, falls diese für eine gemäss Vergabe - und Ausgabenkompetenz sowie dem Vier - Augen - Prin- zip elektronisch freigegebene Bestellung eingegangen ist.
5 Der Freigabeprozess, bestehend aus dem Erstellen des Belegs, der Belegprüfung und der Anweisung, muss von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Die Frei- gaben können elektronisch oder auf Papier erfolgen. *
6 Liegen die erforderlichen Freigaben vor, wird die Buchung automatisiert oder ma- nuell von der zentralen Stelle für das Rechnungswesen vorgenommen. *
7 Die zuständigen Instanzen bestimmen die Anweisungsberechtigten.
8 Wer mit der Anweisung begünstigt wird oder gemäss § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 1 ) in den Ausstand treten müsste, ist nicht zur Belegprüfung oder Anweisung be- rechtigt. *

3. Steuerung

§ 15 Entwicklungsleitbild

1 Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen das Ent- wicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein Um- feldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung.
1 ) SAR 271.200
2 Sie unterstützt die Departemente bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbilds in den übrigen Planungsinstrumenten.

§ 16 Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats

1 Der Regierungsrat weist die Aufgabenbereiche in seinem Zuständigkeitsbereich ge- mäss Anhang 1 den Departementen respektive den Organisationseinheiten zum Voll- zug zu.
2 Er legt im Rahmen der Erarbeitung des Aufgaben - und Finanzplans die Leistungs- gruppen fest.

§ 17 Erarbeitung des Aufgaben - und Finanzplans und des Jahresberichts

1 Das DFR erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei den Aufgaben - und Finanzplan, die Anträge für Nachtrags - und Zusatzkredite sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung. Massgebend für den Aufgaben - und Finanzplan sind dabei die jährl ich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Auf- gaben und Finanzen. *
2 In den Aufgabenbereichen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats liegen, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem DFR auf die formelle sowie zeit- liche Koordination der Vorlagen. *

§ 18 Budgetübertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets *

1 Übertragungen gemäss § 15 Abs. 1 GAF und Kompensationen innerhalb des Glo- balbudgets gemäss § 14 Abs. 1 bis GAF werden in der Regel drei Mal jährlich zusam- men mit den Nachtrags - und Zusatzkrediten und dem Jahresabschluss vorgenom- men. *
2 Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1 bis GAF sind dem DFR vorgängig zu melden und zu begründen. Die Umsetzung erfolgt auf Antrag der zuständigen Instanzen zentral durch das DFR. Über Differenzen entscheidet die beauftragte Instanz. *
3 Sämtliche Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets ge- mäss § 14 Abs. 1 bis GAF sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats aus- zuweisen. *

4. Verpflichtungskredit

§ 19 Anpassung von Verpflichtungskrediten

1 Verpflichtungskredite für Hoch - und Tiefbauten sind der Kreditbewilligungsinstanz mit einer Preisstandsklausel zu beantragen. Die Berechnung der Teuerung erfolgt nach der Staffelmethode. Hierzu wird der Restkredit jährlich um die im Vorjahr auf- gelaufene T euerung angepasst.
2 In Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem DFR auch andere Anpas- sungsklauseln für Verpflichtungskredite beantragt werden.

§ 20 Mehrfachzuständigkeiten

1 Ein Verpflichtungskredit für ein Vorhaben, an dem mehrere Aufgabenbereiche be- teiligt respektive davon betroffen sind, wird in der Regel im Aufgabenbereich mit dem primären Bedürfnis geführt.
2 Erfordert die Umsetzung eines Vorhabens eine Aufteilung des Verpflichtungskredits auf mehrere Aufgabenbereiche, ist dies in der Kreditvorlage aufzuzeigen. Die Zustän- digkeiten der an einem Verpflichtungskredit beteiligten Aufgabenbereiche oder In- stanzen si nd schriftlich festzulegen und dem DFR zur Kenntnis zu bringen.
3 Im Aufgabenbereich Immobilien stellt das Bedürfnisdepartement in der Regel An- trag für einen Verpflichtungskredit.
4 Verpflichtungskredite im Bereich Hochbau werden im Aufgabenbereich Immobilien geführt. Davon ausgenommen sind Hochbauten im Aufgabenbereich Verkehrsinfra- struktur.

§ 21 Führung von Verpflichtungskrediten

1 Das DFR legt in einem Handbuch die notwendigen Bestimmungen fest für die Füh- rung von Verpflichtungskrediten.

5. Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

§ 22 Flüssige Mittel, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten

1 Das DFR verwaltet die flüssigen Mittel, die Finanzanlagen und die Finanzverbind- lichkeiten.
2 Es entscheidet über die Verwaltung der flüssigen Mittel und der Finanzanlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat rechtzeitig ein Konzept über die im Budgetjahr geplante Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten zur Genehmigung. Da- bei sind die Beschlüsse des Grossen Rats zur Höherverschuldung zu berücksichtigen. Gestützt dar auf sowie auf die Weisung über die Tresorerie entscheidet das DFR über die Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten.
4 Das DFR entscheidet über die Beschaffung von kurzfristigen Finanzverbindlichkei- ten im Rahmen der Liquiditätsplanung aufgrund der vom Regierungsrat beschlosse- nen Weisung über die Tresorerie.

§ 23 Wertpapiere, Darlehen und Beteiligungen

1 Die zuständigen Instanzen sorgen dafür, dass die ihnen anvertrauten Wertpapiere, Depositen und Kautionen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet werden.
2 Darlehensverträge, Schuldbriefe und Beteiligungspapiere müssen dem DFR zur Aufbewahrung übergeben werden.

§ 24 Guthaben

1 Die zuständigen Instanzen stellen die rechtzeitige Rechnungsstellung und die Über- wachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher. Besondere Regelungen blei- ben vorbehalten.
2 Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet werden.
3 Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) in der Regel zu verzinsen. Ab der zweiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 35. – erhoben.
4 Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forde- rung nicht zusätzlich gefährdet.
5 Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des DFR, wenn er nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht oder rechtsatzmässig vorgese- hen ist.
6 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zum Inkassowesen.

§ 25 Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen

1 Die zuständigen Instanzen dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 250'000. – Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die beauftragte Instanz.

§ 26 Inventare

1 Inventare geben Auskunft über Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungs- dauer und über mehrjährige Vertragsverhältnisse.
2 Inventarisiert werden Vermögenswerte mit einem Anschaffungswert von über Fr. 5'000. – und Vertragsverhältnisse mit einem jährlichen Volumen von über Fr. 5'000. – .
3 Die Inventur mit der Bestandesaufnahme ist mindestens einmal jährlich durchzufüh- ren.
4 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Inventarführung und Bilanzierung von Vorräten.
1 ) SAR 271.200

6. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln

mit besonderer Zweckbindung *

§ 27 Grundsätze

1 ... *
2 Im Jahresbericht mit Jahresrechnung werden der Jahresendbestand sowie die Verän- derungen zum Vorjahr für die Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ausgewiesen. *
3 ... *

§ 28 Erträge und Verwaltungskosten

1 Spezialfinanzierungen werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Erträge und Wertänderungen bei Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung mit separater Vermögensanlage werden diesen vollständig gutge- schrieben oder belastet. Sind die Vermögen nicht separat angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das DFR festgelegten Zinssatzes gutzuschreiben. *
3 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung können mit Ver- waltungskosten belastet werden. *
4 ... *

§ 29 * ...

§ 30 Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Zuwendungen aus privaten

Mitteln mit besonderer Zweckbindung *
1 Die Führung von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung gemäss § 32 DAF erfolgt durch die dafür zuständigen Instanzen. *
2 Der Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz betreffend die einzelnen Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in Anhang 4 geregelt. *
3 Die Vermögen der Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbin- dung werden in der Regel zentral durch das DFR verwaltet. *
6 bis . Finanzausgleich der Gemeinden *

§ 31 Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden

1 Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanz- ausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zum Mitbericht einzuladen, namentlich: a) vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefini- tion, Raumprogrammgenehmigung usw.), b) vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Kantonsbeitrags.

7. Führungsunterstützung

§ 32 Grundsatz und Zuständigkeiten

1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben - und Finanzcontrol- ling in ihren Aufgabenbereichen und Leistungsgruppen sicher; sie halten sich hierbei inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des DFR. Sie bezeich- nen Ansp rechpersonen für das Controlling. *
2 Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Auf- gaben: a) * Herausgabe von Handbüchern im Bereich Aufgaben - und Finanzcontrolling in- klusive Umsetzung der Vorgaben, b) Unterstützung der zuständigen Instanzen in finanz - und betriebswirtschaftli- chen Fragen, c) Vorgaben zum internen Kontrollsystem, d) * periodische Berichterstattung über den Stand des Finanzhaushalts zuhanden des Regierungsrats, e) * Vorgaben zum Chancen - und Risikomanagement.
3 Die Staatskanzlei erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung fol- gende Aufgabe: * a) * ... b) * Vorgaben zu einem stufengerechten Wirkungscontrolling in Zusammenarbeit mit dem DFR. c) * ...

§ 33 Mitberichtsverfahren

1 Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit Auswirkungen auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem DFR das Mitberichtsverfahren durch.
2 Bei Geschäften betreffend die Kompetenzsumme des Regierungsrats ist das Mitbe- richtsverfahren mit der Staatskanzlei durchzuführen.
3 ... *
4 Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben - und Finanzplan sowie Planungsberichte).

§ 34 Risiko - Minimierung und internes Kontrollsystem (IKS)

1 Der Risiko - Minimierung dient ein wirksames und vorausschauendes Chancen - und Risikomanagement. Dieses soll mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen so- wie deren finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele voraussehen.
2 Chancen und Risiken sollen frühzeitig identifiziert, analysiert und bewertet werden. Aufgrund der Bewertung sind Massnahmen zur Chancennutzung beziehungsweise zur Risikoverminderung zu ergreifen. Die Entwicklung der Chancen und Risiken wird mit einem adäq uaten Controlling abgebildet.
3 Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist insbesondere für die Buchführung und die fi- nanzielle Berichterstattung zu führen. Es soll mit geeigneten und angemessenen Massnahmen das Vermögen des Kantons schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherstellen, ordnungsgemässe und sichere Geschäftsprozesse bewirken sowie Fehler und Unregelmässigkeiten verhindern.
4 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Risikominimierung sowie zum internen Kontrollsystem erlassen.

§ 35 Technische Führungssysteme

1 Für die Systemadministration der zentralen Rechnungswesenapplikation und des Management - Informations - Systems ist das DFR zuständig. *
2 ... *
3 Die zentrale Systemadministration der technischen Führungssysteme hat folgende Rechte und Pflichten: * a) Sicht - und Mutationsrecht auf alle Stamm - und Bewegungsdaten, b) Zuweisung von Berechtigungen an die Nutzer, c) Eröffnen und Schliessen von Plan - und Istversionen, d) Technische Freigabe von Sach - und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen Instanzen hin.

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmung

1 Die Bestimmungen zu den Verpflichtungskrediten des neuen Rechts über die wir- kungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen gelten für die Planung ab

1. August 2013 und für die Beschlussfassung der Kredite ab 1. Januar 2014.

§ 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Aarau, 5. Dezember 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.07.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 5 geändert 2014/1 - 02

02.07.2014 01.01.2015 Anhang 02 Name und Inhalt geän-

dert
2014/5 - 04

02.07.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/5 - 04

17.12.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/1 - 05

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Titel geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 2 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 3 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 4 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 § 13 Abs. 5 geändert 2015/6 - 11

03.08.2015 01.01.2016 Anhang 03 Inhalt geändert 2015/6 - 11

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/6 - 04

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 02 Inhalt geändert 2016/6 - 04

22.06.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/6 - 04

02.11.2016 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2016/7 - 39

17.05.2017 01.01.2017 Anhang 03 Inhalt geändert 2017/5 - 31

28.06.2017 01.01.2018 Anhang 02 Inhalt geändert 2018/1 - 01

28.06.2017 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1 - 01

17.01.2018 01.01.2018 Anhang 03 Inhalt geändert 2018/1 - 11

23.01.2019 01.01.2019 Anhang 03 Inhalt geändert 2019/1 - 07

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 12 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 2

bis eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 4

bis eingefügt 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 5 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 6 geändert 2019/3 - 18

12.06.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 8 eingefügt 2019/3 - 18

06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. a) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. d) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. b) geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 1 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 3 geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/1 - 07

06.11.2019 01.01.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/1 - 07

22.04.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 2 geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 § 4 Abs. 3 geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 Anhang 02 Inhalt geändert 2020/9 - 06

22.04.2020 01.07.2020 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/9 - 06

04.11.2020 01.12.2020 § 30 Abs. 2 geändert 2020/15 - 18

04.11.2020 01.12.2020 Anhang 04 eingefügt 2020/15 - 18

11.11.2020 01.01.2021 Anhang 03 Inhalt geändert 2020/15 - 21

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18 - 19

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 02 Inhalt geändert 2021/18 - 19

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 03 Inhalt geändert 2021/18 - 19

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.11.2021 01.01.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2021/18 - 19

22.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 3 aufgehoben 2022/18 - 01

02.03.2022 01.05.2022 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/10 - 08

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 02 Inhalt geändert 2022/18 - 16

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 03 Inhalt geändert 2022/18 - 16

16.11.2022 01.01.2023 Anhang 04 Inhalt geändert 2022/18 - 16

18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 5 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 6 eingefügt 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Titel geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 Titel 6. geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 3 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 4 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 29 aufgehoben 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Titel geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert 2023/10 - 12

18.10.2023 01.01.2024 Titel 6

bis . eingefügt 2023/10 - 12

08.11.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert 2023/10 - 17

08.11.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert 2023/10 - 17

08.11.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert 2023/10 - 17

27.03.2024 01.05.2024 Anhang 01 Inhalt geändert 2024/03 - 12

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9 - 06

§ 4 Abs. 3 22.04.2020 01.07.2020 geändert 2020/9 - 06

§ 12 Abs. 1, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 12 Abs. 1, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 12 Abs. 1, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 13 03.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 2 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 3 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 4 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 13 Abs. 5 03.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 11

§ 13 Abs. 5 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 13 Abs. 6 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 12

§ 14 Abs. 2 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. a) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. b) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. c) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. d) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. e) 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. f) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2, lit. g) 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 2

bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 3 12.06.2019 01.07.2019 aufgehoben 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 4 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 4

bis 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 5 03.07.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 02

§ 14 Abs. 5 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 6 12.06.2019 01.07.2019 geändert 2019/3 - 18

§ 14 Abs. 8 12.06.2019 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 18

§ 17 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 17 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 18 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 12

§ 18 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 18 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 18 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

Titel 6. 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 27 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 27 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 27 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 28 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 28 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 28 Abs. 4 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 29 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 12

§ 30 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 12

§ 30 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 30 Abs. 2 04.11.2020 01.12.2020 geändert 2020/15 - 18

§ 30 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

§ 30 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 12

Titel 6 bis . 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 12

§ 32 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. d) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 2, lit. e) 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. a) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. b) 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 32 Abs. 3, lit. c) 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 33 Abs. 3 22.12.2021 01.01.2023 aufgehoben 2022/18 - 01

§ 35 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

§ 35 Abs. 2 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2020/1 - 07

§ 35 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2020/1 - 07

Anhang 01 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 01 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 01 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 01 27.03.2024 01.05.2024 Inhalt geändert 2024/03 - 12 Anhang 02 02.07.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geän- dert
2014/5 - 04 Anhang 02 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 02 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 01 Anhang 02 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 02 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9 - 06 Anhang 02 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 02 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 02 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 17 Anhang 03 02.07.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5 - 04 Anhang 03 17.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2015/1 - 05 Anhang 03 03.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/6 - 11 Anhang 03 22.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 04 Anhang 03 02.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7 - 39 Anhang 03 17.05.2017 01.01.2017 Inhalt geändert 2017/5 - 31 Anhang 03 28.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 01 Anhang 03 17.01.2018 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 11 Anhang 03 23.01.2019 01.01.2019 Inhalt geändert 2019/1 - 07 Anhang 03 06.11.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2020/1 - 07 Anhang 03 22.04.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 2020/9 - 06 Anhang 03 11.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020/15 - 21 Anhang 03 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 03 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 03 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 17 Anhang 04 04.11.2020 01.12.2020 eingefügt 2020/15 - 18 Anhang 04 10.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021/18 - 19 Anhang 04 02.03.2022 01.05.2022 Inhalt geändert 2022/10 - 08 Anhang 04 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022/18 - 16 Anhang 04 08.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 17
Anhang 1 1 (Stand: 1. Mai 2024) Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats (§ 16 Abs. 1 VAF) Zustän - dige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationsei n heit SK 100 Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte Staatskanzlei, General - sekretariate Departemente SK 120 Zentrale Stabsleistungen Staatskanzlei DVI 210 Polizeiliche Sicherheit Kantonspolizei DVI 215 Verkehrszulassung Strassenverkehrsamt DVI 225 Migration und Integration Amt für Migration und Integration Kanton Aargau DVI 230 Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integr a tion Amt für Wirtschaft und Arbeit DVI 235 Register und Persone n stand Abteilung Register und Personenstand DVI 240 Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich Gemeindeabteilung DVI 245 Standortförderung Standortförderung DVI 250 Strafverfolgung Staatsanwaltschaft Aargau, Jugendanwaltschaft DVI 255 Straf - und Massnahmenvol l zug Amt für Justizvollzug BKS 310 Volksschule Abteilung Volksschule BKS 315 Sonderschulung, Heime und Werkstätten Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS 320 Berufsbildung und Mittelsch u le Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS 325 Hochschulen Abteilung Hochschulen und Sport BKS 335 Sport Abteilung Hochschulen und Sport BKS 340 Kultur Abteilung Kultur
1 Anhang 1 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
Zustän - dige Instanz Aufgabenbereich Vollziehende Organisationsei n heit DFR 410 Finanzen Abteilung Finanzen DFR 415 Statistik Statisti sches Amt DFR 420 Personal Human Resources Aargau DFR 425 Steuern Kantonales Steueramt DFR 430 Immobilien Immobilien Aargau DFR 435 Informatik Informatik Aargau DFR 440 Landwirtschaft Landwirtschaft Aargau DGS 510 Soziale Sicherheit Kantonaler Sozialdienst DGS 515 Betreuung Asylsuchende Kantonaler Sozialdienst DGS 533 Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz DGS 535 Gesundheit Gesundheit DGS 540 Militär und Bevölkerung s schutz Militär und Bevölkerungsschutz DGS 545 Sozialversicherungen sva Aargau BVU 605 Baubewilligung und Recht Abteilung für Baubewilli - gungen, Rechtsabteilung BVU 610 Raumentwicklung Abteilung Raumentwicklung BVU 615 Energie Abteilung Energie BVU 620 Umweltschutz Abteilung für Umwelt BVU 625 Umweltentwicklung Abteilung Landschaft und Gewässer BVU 635 Verkehrsangebot Abteilung Verkehr BVU 640 Verkehrsinfrastruktur Abteilung Tiefbau BVU 645 Wald, Jagd und Fischerei Abteilung Wald
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 202 4 ) Kontenrahmen für Bi lanz, Erfolgs - und Investitions rechnung (§ 2 Abs. 1 VAF)

1. Kontenrahmen Bilanz

1 Aktiven
10 Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen
101 Forderungen
102 Kurzfristige Finanzanlagen
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen
106 Vorräte und angefangene Arbeiten
107 Langfristige Finanzanlagen
108 Sachanlagen Finanzvermögen
109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
14 Verwaltungsvermögen
140 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
144 Darlehen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
146 Erteilte Investitionsbeiträge
2 Passiven
20 Fremdkapital
200 Laufende Verbindlichkeiten
201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
204 Passive Rechnungsabgrenzung
205 Kurzfristige Rückstellungen
206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
208 Langfristige Rückstellungen
209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und zweckgebundenen Zuwendungen im Fremdkapital
1 Anhang 2 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
29 Eigenkapital
290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse ( - ) gegenüber Spezialfinanzierungen
291 Zweckgebundene Zuwendungen im Eigenkapital
292 Rücklagen
294 Reserven
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/ - fehlbetrag

2. Kontenrahmen Erfolgsrechnung

3 Aufwand
30 Personalaufwand
300 Behörden, Kommissionen und Richter
301 Löhne des Verwaltungs - und Betriebspersonals
302 Löhne der Lehrpersonen
303 Temporäre Arbeitskräfte
304 Zulagen
305 Arbeitgeberbeiträge
306 Arbeitgeberleistungen
309 Übriger Personalaufwand
31 Sach - und übriger Betriebsaufwand
310 Material - und Warenaufwand
311 Nicht aktivierbare Anlagen
312 Ver - und Entsorgung Liegenschaften VV
313 Dienstleistungen und Honorare
314 Baulicher und betrieblicher Unterhalt
315 Unterhalt Mobilien und immaterielle Anlagen
316 Mieten, Leasing, Pachten, Benützungsgebühren
317 Spesenentschädigungen
318 Wertberichtigungen auf Forderungen
319 Übriger Betriebsaufwand
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
330 Sachanlagen Verwaltungsvermögen
34 Finanzaufwand
340 Zinsaufwand
341 Realisierte Verluste Finanzvermögen
342 Kapitalbeschaffungs - und Verwaltungskosten
343 Liegenschaftenaufwand Finanzvermögen
344 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
349 Übriger Finanzaufwand
35 Einlagen in Spezialfinanzierungen
350 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
351 Einlagen in Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
36 Transferaufwand
360 Ertragsanteile an Dritte
361 Entschädigungen an Gemeinwesen
362 Finanz - und Lastenausgleich
363 Beiträge an Gemeinwesen und Dritte
364 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen
365 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen
366 Abschreibungen Investitionsbeiträge
369 Übriger Transferaufwand
37 Durchlaufende Beiträge
370 Durchlaufende Beiträge
38 Ausserordentlicher Aufwand
380 Ausserordentlicher Personalaufwand
381 Ausserordentlicher Sach - und Betriebsaufwand
384 Ausserordentlicher Finanzaufwand
386 Ausserordentlicher Transferaufwand
389 Ausserordentliche Einlagen in das Eigenkapital
39 Interne Verrechnungen
39 0 Material - und Warenbezüge
391 Dienstleistungen
392 Pacht, Mieten, Benützungskosten
393 Betriebs - und Verwaltungskosten
394 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
398 Übertragungen
399 Übrige i nterne Verrechnungen
4 Ertrag
40 Fiskalertrag
400 Direkte Steuern natürliche Personen
401 Direkte Steuern juristische Personen
402 Übrige Direkte Steuern
403 Besitz - und Aufwandsteuern
41 Regalien und Konzessionen
410 Regalien
411 Schweiz. Nationalbank
412 Konzessionen
413 Ertragsanteile an Lotterien, Sport - Toto, Wetten
42 Entgelte
420 Ersatzabgaben
421 Gebühren für Amtshandlungen
422 Spital - und Heimtaxen, Kostgelder
423 Schul - und Kursgelder
424 Benützungsgebühren und Dienstleistungen
425 Erlöse aus Verkäufen
426 Rückerstattungen
427 Bussen
429 Übrige Entgelte
43 Übrige Erträge
430 Übrige betriebliche Erträge
432 Bestandesveränderungen
439 Übriger Ertrag
44 Finanzertrag
440 Zinsertrag
441 Realisierte Gewinne Finanzvermögen
442 Beteiligungsertrag Finanzvermögen
443 Liegenschaftenertrag Finanzvermögen
444 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen
445 Finanzertrag aus Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens
446 Finanzertrag von öffentlichen Unternehmungen
447 Liegenschaftenertrag Verwaltungsvermögen
449 Übrige Finanzertr äge
45 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
450 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Fremdkapital
451 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen im Eigenkapital
46 Transferertrag
460 Ertragsanteile von Dritten
461 Entschädigungen von Gemeinwesen
462 Finanz - und Lastenausgleich
463 Beiträge von Gemeinwesen und Dritten
469 Übriger Transferertrag
47 Durchlaufende Beiträge
470 Durchlaufende Beiträge
48 Ausserordentlicher Ertrag
480 Ausserordentlicher Steuerertrag
481 Ausserordentlicher Ertrag von Regalien, Konzessionen
482 Ausserordentliche Entgelte
484 Ausserordentlicher Finanzertrag
486 Ausserordentlicher Transferertrag
489 Ausserordentliche Entnahmen aus dem Eigenkapital
49 Interne Verrechnungen
4 9 0 Material - und Warenbezüge
491 Dienstleistungen
492 Pacht, Mieten, Benützungskosten
493 Betriebs - und Verwaltungskosten
494 Kalk. Zinsen und Finanzaufwand
498 Übertragungen
499 Übrige i nterne Verrechnungen

3. Kontenrahmen Investitionsrechnung

5 Investitionsaufwand
50 Sachanlagen
500 Grundstücke
501 Strassen / Verkehrswege
502 Wasserbau
504 Gebäude
505 Wald
506 Mobilien / Informatik
51 Investitionen auf Rechnung Dritter
56 Eigene Investitionsbeiträge
560 Bund
561 Kantone und Konkordate
562 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
563 Öffentliche Sozialversicherungen
564 Öffentliche Unternehmungen
565 Private Unternehmungen
566 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
567 Private Haushalte
568 Ausland
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
570 Bund
571 Kantone und Konkordate
572 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
573 Öffentliche Sozialversicherungen
574 Öffentliche Unternehmungen
575 Private Unternehmungen
576 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
577 Private Haushalte
578 Ausland
58 Ausserordentliche Investitionen
580 Ausserordentliche Investitionen für Sachanlagen
586 Ausserordentliche Investitionsbeiträge
589 Übrige ausserordentliche Investitionen
59 Übertrag an Bilanz
590 Passivierungen
6 Investitionsertrag
60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
600 Übertragung von Grundstücken
604 Übertragung Gebäude
605 Übertragung Wald
606 Übertragung Mobilien / Informatik
61 Rückerstattungen von Investitionen auf Rechnung Dritter
611 Strassen und Verkehrswege
619 Verschiedene Sachanlagen
63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
630 Bund
631 Kantone und Konkordate
632 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
633 Öffentliche Sozialversicherungen
634 Öffentliche Unternehmungen
635 Private Unternehmungen
636 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
637 Private Haushalte
638 Ausland
66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge
660 Bund
661 Kantone und Konkordate
662 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
663 Öffentliche Sozialversicherungen
664 Öffentliche Unternehmungen
665 Private Unternehmungen
666 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
667 Private Haushalte
668 Ausland
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
670 Bund
671 Kantone und Konkordate
672 Gemeinde und Gemeindezweckverbände
673 Öffentliche Sozialversicherungen
674 Öffentliche Unternehmungen
675 Private Unternehmungen
676 Private Organisationen ohne Erwerbszweck
677 Private Haushalte
678 Ausland
68 Ausserordentlicher Investitionsertrag
680 Ausserordentlicher Investitionsertrag für Sach einlagen
683 Ausserordentliche Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
689 Übriger ausserordentlicher Investitionsertrag
69 Übertrag an Bilanz
690 Aktivierung Nettoinvestitionen
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2024 ) Liste der intern verrechneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 VAF) Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung GR/PD; Grosser Rat BVU; Tiefbau Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat BVU; Tiefbau Benützung Staatswagen SK; Regierungsrat DFR; Informatik Aargau Projektstellen SmartAargau DVI; Kantonspolizei DFR; Informatik Aargau Basis IT - Leistungen für Nutzung IT - Infrastruktur durch Gemeindepolizeien DVI; Kantonspolizei BVU; Tiefbau Bezug von Treibstoff an der Tankstelle der Werkstatt Lenzhard DVI; Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ), Vollzug Arbeits - losenver sicherungs - gesetz (AVIG) DVI; AWA Leitung Verrechnung Dienstleistungen DVI; Amt für Migration und Integration DVI; AWA Vollzug Arbeitslosen - versicherungsgesetz (AVIG) Fachspezifische Begleitung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen zur Arbeitsmarktintegration DVI; Amt für Migration und Integration DGS; Gesundheit Programme Gesundheitsförderung und Prävention DVI; Amt für Migration und Integration DGS; Sozialdienst Folgemassnahmen und Elternberatung
1 Anhang 3 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 )
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung DVI; Amt für Migration und Integration BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Int egrationskurs e KSB Grundkompetenz förderung und Brückenangebote DVI; AWA SK; Staatskanzlei Frankaturkosten AWA DVI; AWA DFR; Informatik Aargau Netzwerk KOMKA, Telefon - infrastruktur, Fernzugriffe DVI; AWA DFR; Immobilien Aargau Raumaufwand im Bereich der Umsetzung des Arbeitslosen - versicherungsgesetz DVI; Strassenverkehrs - amt BVU; Tiefbau Verrechnung Nettoertrag der Verkehrssteuern an Strassen - rechnung DVI; Gemeindeabteilung BVU; Tiefbau Direkte Ausgleichszahlung zu Lasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung BKS; Berufsbildung und Mittelschulen DFR; Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg Grundbildung Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung BKA; Sport BKS; Sport Gesuchbearbeitung Swisslos - Sportfonds DFR; Immobilien Aargau BKS; Berufsbildung und Mittelschulen Verrechnung Bewirtschaftung Parkanlage Kantonsschule Wettingen DFR; Immobilien Aargau BVU; Tiefbau Miet - und Pachtzinsertrag Liegenschaften Kantonsstrassen DFR; Finanzen BVU; Generalsekretariat Verrechnung Sondermülldeponie Kölliken DFR; DFR; Verrechnung Zinsaufwand an DFR; Finanzen DFR; Finanzen Übertrag ung Nettoer trag Spezialfinanzierung Sonderlasten in Erfolgsrechnung
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung DFR; Finanzen BKS; Kultur Gesuchsbearbeitung Swisslos - Fonds DFR; Steueramt DFR; Informatik Aargau IT - Leistungen Betrieb Steuerapplikationen DFR; Steueramt DFR; Steueramt Personalaufwand Betrieb Steuerapplikation en DFR; Steueramt DVI; Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich natürliche Personen DFR; Steu eramt DVI; Finanzausgleich mit den Gemeinden Verrechnung Steuerzuschlag Finanzausgleich juristische Personen DGS; Sozialdienst DGS; Asylwesen Verrechnung öffentliche So - zial hilfe (OSH) an anerkann te Flüchtlinge (Ausweis B) BVU; Landschaft und Gewässer DFR; Landwirtschaft Aargau Bewirtschaftungsverträge, Auszahlung durch Landwirtschaft Aargau BVU; Raumentwicklung BVU; Raumentwicklung Verrechnung eMehrwertabgabe BVU; Raumentwicklung BVU; Raumentwicklung Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe BVU; Raumentwicklung DFR; Steueramt Verrechnung Personalkosten Mehrwertabgabe BVU; Tiefbau DVI; Kantonspolizei Leistungen der Kantonspolizei für Verkehrssicherheit BVU; Tiefbau DFR; Immobilien Aargau Miete Verwaltungsgebäude Buchenhof BVU; Tiefbau DFR; Informatik Aargau Informatikdienstleistungen z. G. Strassenrechnung BVU; Tiefbau BVU; Generalsekretariat Stabs - und Querschnittsleistungen BVU; Tiefbau BVU; Verkehr Dienstleistungen Verkehrs - planung, externe Studien und projektbezogene Planungs - aufwendungen
Leistungsbezüger Leistungserbringer Leistung BVU; Tiefbau BVU; Verkehr Ein Viertel der Kantonsanteile am Ertrag LSVA z. G. Spezial - finanzierung öV - Infrastruktur BVU; Verkehr BVU; Tiefbau Pauschalabgeltung aus Spezialfinanzierung öV - Infrastruktur für Unterhalt Busspuren und Haltestellen sowie Investitionen Halte - stellen Kantonsstrassen BVU; Verkehr BVU; Verkehr Einlage aus allgemeinen Staatsmitteln z. G. Spezial - finanzierung öV - Infrastruktur BVU; Verkehr BVU; Tiefbau Amortisation Darlehen Spezialfinanzierung Strassenrechnung BVU; Verkehr DFR; Finanzen Zinsaufwand Verschuldung Spezialfinanzierung öV - Infrastruktur GKA; Obergericht, Bezirksgerichte DVI; Staatsanwaltschaft Verrechnung Anklagegebühr
1 Anhang 4 1 (Stand 1. Januar 202 4 ) Verwendungszweck und Verfügungskompetenz von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ( § 30 Abs. 2 ) Aufgabenbereich 315 Sonderschul ung , Heime und Werkstätte Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Behindertenfonds Unterstützung und Förderung, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, von Institutionen und Interessensgemeinschaften im Behindertenbereich. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Sonder schulung, Heime und Werkstätten.
1 Anhang 4 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 (SAR 612.311 ).
2 Aufgabenbereich 320 Berufsbildung und Mittelschulen Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Berufsbildungsfonds Finanzielle Unterstützung von innovativen Projekten zu Gunsten der aargauischen Berufsbildung. Bis Fr. 20'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 50'000. – pro Jahr, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden. Alte Kantonsschule Aarau Jubiläumsabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, von ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Läuppi Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen der Schule ausserhalb des staatlichen Budgets und der Auszeichnung für Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen mit herausragenden Leistungen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
3 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Alte Kantonsschule Aarau Fonds Pfiffner Aeppli Finanzierung der unterrichtsbezogenen, fachspezifischen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung der Lehrpersonen der Alten Kantonsschule Aarau . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Eduard Oehler Finanzierung von wünschbaren Anschaffungen für die Schule und für Schulprojekte ausserhalb des staatlichen Budgets Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Fonds Robert Roth Finanzierung von nicht gedeckten Ausbildungskosten sowie Kosten von Schulprojekten für Schülerinnen und Schüler. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Kulturfonds Finanzielle Unterstützung von künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten und Projekten so wie Ankäufe von Kunstwerken und Reisen mit kultureller Zielsetzung . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Orgelfonds Finanzierung Anschaffung, Unterhalt und Stimmung von Orgeln und Cembali an der Alten Kantonsschule Aarau . Bis Fr 100'000. – im Einzelfall der Rektor zusammen mit Prorektor oder Leitung Schulverwaltung auf Antrag Fachschaft Schulmusik . In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
4 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Alte Kantonsschule Aarau Reisefonds Finanzierung von Schulreisen, Veranstaltungen, Klassenlagern, Skilagern sowie Exkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Alte Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Schulleitung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. Alte Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Arthur Hilfiker Finanzielle Unterstützung von Studierenden der Alten Kantonsschule Aarau in Form von Stipendien. Vorzugsweise Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Solothurn, welche die Wirtschaftsmittelschule besuchen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Kantonsschule Baden Jubiläum sabgabe Aargauische Kantonalbank Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpers onen, von ausserordentlichen An schaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial sowie von Fachexkursionen Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Kantonsschule Wettingen Kultur - und Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen, Ankäufen von Kunstwerken sowie Reisen mit kultureller Zielsetzung, wie Theater, Kunstausstellungen, historisch - geografische Exkursionen von Angehörigen der Schule. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
5 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Kantonsschule Wettingen Stipendienfonds Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr - und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Schulleitung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. Kantonsschule Wohlen Reisefonds Finanzierung von kulturellen Anlässen und Projekten, von Lagern und Exkursionen mit kultureller Zielsetzung sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler für Lager und Exkursionen. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
6 Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Neue Kantonsschule Aarau Stipendienfonds Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler im Zusamme nhang mit obligatorischen Schul veranstaltungen wie Abteilungswochen und mobile Projektwochen bei Vorliegen von familiären finanziellen Schwierigkeiten. Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Schulleitung , in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen. Unterstützungsfonds Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) Finanzielle Unterstützung von Studierenden der AME, die sich durch eine grosse Leistungsbereitschaft auszeichnen und sich in einer finanziellen Notlage befinden. Bis Fr. 3'000. – im Einzelfall (maximal pro Gesuch) abschliessend zwei Mitglieder der Schulleitung der A ME und einem Mitglied der Schul kommission der AME. Auf Antrag der Studierenden ab dem zweiten Semester nach Eintritt in die AME. Unterstützungsfonds Chagall Baden Förderprogramm für talentierte und motivierte Jugendliche aus finanziell bescheidenen Verhältnissen (insbesondere mit Migrationshintergrund) für einen erfolgreichen Übergang von der Sekundarstufe I in die Mittelschule oder in eine anspruchsvolle Berufslehr e mit Berufsmaturität . Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall durch die Rektorin/den Rektor der Kantonsschule Baden mit Einbezug von zwei Mitgliedern der Projektleitung. In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
7 Aufgabenbereich 325 Hochschulen Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Fonds Alice Weiersmüller Ausrichtung von Stipendien an Studierende an Hochschulen aus dem Aargau. Bis Fr. 17'000. – im Einzelfall (maximal pro Gesuch) ; abschliessend die Sektion Stipendien des Departements Bildung. Kultur und Sport
8 Aufgabenbereich 340 Kultur Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Kulturfonds Finanzierung von ausserordentlichen Anschaffungen von Kulturgütern der kantonalen Museen. Bis Fr. 10'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur. Denkm alpflege - Fonds Förderung der Denkmalpflege Bis Fr. 100'000. – im Einzelfall die Abteilung Kultur . In allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur. Schloss Hallwyl Wasserrad - Fonds Finanzierung von Rekonstruktion, Einbau und Betrieb der Wasserräder für den Antrieb der Mühle, von Einbau und Betrieb einer Wasserkraftanlage für die Stromproduktion sowie von Ausstellungen im Schloss. B is Fr. 10'000. – im Einzel fall, insgesamt höchstens Fr. 30'000. – pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur.
9 Aufgabenbereich 510 Soziale Sicherheit Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Sozialfonds Unterstützung und Förderung im Sozialbereich , für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, an im Kanton wohnhafte Einzelpersonen beziehungsweise an Institutionen und Interessengemeinschaften mit Sitz im Kanton. B is Fr. 10'000. – im Einzel fall, insgesamt höchstens Fr. 20'000. – pro Jahr, der Kantonale Sozialdienst, in allen anderen Fällen das Departement Gesundheit und Soziales auf Antrag des Kantonalen Sozialdiensts.
10 Aufgabenbereich 535 Gesundheit Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Fonds Hugo und Elsa Isler Förderung von Behand lungsmethoden und Massnahmen, die dem direkten Wohl der Patientinnen und Pati enten in den öffentlichen bezie hungsweise öffentlich subventionierten Spitälern gemäss Spitalliste dienen. Insbesondere sollen sie die Anschaffung von medizinischen Geräten, die Einführung neuer Therapie - formen sowie Massnahmen der patientenbezogenen Qualitätssicherung ermöglichen. Ansc haffungen oder Massnahmen müssen im Rahmen des Leistungsauftrags des jeweiligen Spitals liegen. Bis Fr. 200'000. – im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 500'000. – pro Jahr, die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales.
11 Aufgabenbereich 540 Militär und Bevölkerungsschutz Bezeichnung Verwendungszweck Verfügungskompetenz Aargauischer Winkelriedfonds
a. I m Militärdienst erkrankte oder verunglückte Menschen mit Wohnsitz im Kanton sowie im Todesfall deren Angehörige finanziell zu unterstützen, wenn diese dadurch in eine Notlage geraten oder aus anderen Gründen infolge einer Militärdienstleistung vorübergehend oder dauerhaft in finanzielle Bedrängnis geraten sind .
b. D em Kanton kraft Bundesrecht für besondere Aufgaben zugeteilte militärische Formationen für Leistungen zu unterstützen, die für den Kanton eine hohe Bedeutung haben, nicht durch ein militärisches Budget gedeckt werden können und die den Vorgaben der Armee e ntsprechen .
c. N icht wiederkehrende kleinere Projekte oder Anlässe zu unterstützen, die für den Kanton eine Bedeutung haben und die im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht stehen. Über Zuwendungen bis zu Fr. 5'000. – pro Einzelfall entscheidet die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz. Über Zuwendungen darüber hinaus entscheidet der Regierungsrat. Für Zuwendungen werden grundsätzlich die Fondserträge verwendet. Im Bedarfsfall kann auch das Kapital des Fonds verwendet werden.
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