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Version: 31.12.2023
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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin EFZ / Gärtner EFZ

vom 5. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
17019
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
b. Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kundinnen und Kunden; Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
c. Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein, nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
d. Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an; In beiden Fachrichtungen trägt der selbstständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
² Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Pflanzenproduktion;
b. Garten- und Landschaftsbau.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Gärtnerin EBA oder Gärtner EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden: 1. Bedürfnisse feststellen und Wünsche von Kundinnen und Kunden entgegennehmen und die weitere Betreuung organisieren,
2. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten oder weiterleiten;
b. Organisieren der Arbeiten: 1. Arbeitsaufträge entgegennehmen, beurteilen und bei Unklarheiten mit der vorgesetzten Stelle klären,
2. Arbeiten vorbereiten und Arbeitsmittel bereitstellen,
3. ausgeführte Arbeiten dokumentieren;
c. Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen: 1. Pflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
2. Pflanzflächen vorbereiten und Pflanzen setzen,
3. invasive Neobiota bestimmen und bekämpfen;
d. Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit: 1. Biodiversität und naturnahe Lebensräume fördern,
2. Pflanzengesundheit fördern,
3. Krankheiten oder Schädlinge bei betroffenen Pflanzen behandeln,
4. Böden nachhaltig bearbeiten, pflegen und schützen,
5. organisches Material verwerten und in den Kreislauf zurückführen;
e. Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren: 1. Betriebseinrichtungen, Geräte, Maschinen und Werkzeuge warten,
2. Waren mit mitgängergeführten Flurförderzeugen transportieren,
3. Material, Werk- und Hilfsstoffe nach Materialkreisläufen sortieren und verwerten oder entsorgen;
f. Kultivieren von Pflanzen: 1. Kulturflächen und Gefässe für die Aussaat oder Bepflanzung vorbereiten,
2. Pflanzen kultivieren, pflegen und nach Qualitätskriterien und Produktenormen beurteilen und sortieren;
g. Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren: 1. Verkaufsgespräche führen, Pflanzen und Hartwaren verkaufen,
2. den Kundinnen und Kunden Zusatzprodukte zu den Pflanzen und Hartwaren vorschlagen,
3. Pflanzen und Hartwaren gemäss Bestellung kommissionieren und für die Auslieferung vorbereiten,
4. Pflanzen und Hartwaren für den Transport vorbereiten und verladen;
h. Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments: 1. Zier- und Nutzpflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
2. Stauden bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
3. Gehölze bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
i. Führen betriebsspezifischer Kulturen: 1. Kulturen von Zier- und Nutzpflanzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
2. Kulturen von Stauden des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
3. Kulturen von Gehölzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
4. Verkaufsraum und -fläche im Detailverkauf attraktiv gestalten und Pflanzen verkaufsfördernd präsentieren;
j. Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen: 1. Ausführungspläne mit den Gegebenheiten der Baustelle vergleichen und Materialmengen berechnen,
2. Vorarbeiten ausführen und Gartenbauten abstecken,
3. Erdarbeiten ausführen,
4. Entwässerungseinrichtungen und Leitungen erstellen und unterhalten,
5. Gartenbauten erstellen und unterhalten,
6. Ausstattungen erstellen und unterhalten;
k. Erstellen und Unterhalten von Grünflächen: 1. bestehende Bepflanzungen erfassen, schützen und weiterentwickeln,
2. Pflanz-, Rasen-, Wiesen- und weitere Saatflächen vorbereiten und begrünen,
3. Begrünungen unterhalten.
² Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.
³ Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:
a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen f und g, eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich h und eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich i;
b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen j und k.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1170 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden
Organisieren der Arbeiten
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit
Warten der Arbeitsmittel und Lagern
oder Umschlagen von Waren

120

50

50

220

für die Fachrichtung Pflanzenproduktion

– Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

110

60

40

210

– fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

120

140

260

für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

– Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

70

80

60

210

– fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

40

100

120

260

Total Berufskenntnisse

230

230

230

690

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

390

390

390

1170

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21–30 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6–8 Kurse aufgeteilt:
a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden

Organisieren der Arbeiten

Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern
oder Umschlagen von Waren

4 Tage

1

2

Organisieren der Arbeiten

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit

3 Tage

2

3

Kultivieren von Pflanzen

4 Tage

2

4

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren

4 Tage

2

5

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments

Führen betriebsspezifischer Kulturen

3 Tage

3

6

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren

3 Tage

Total

21 Tage

b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden

Organisieren der Arbeiten

Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren

4 Tage

1

2

Organisieren der Arbeiten

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit

3 Tage

1

3

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

6 Tage

2

4

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

4 Tage

2

5

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

3 Tage

2

6

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

3 Tage

2

7

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

3 Tage

3

8

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

4 Tage

Total

30 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 5. September 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Gärtnerin oder Gärtner EFZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gärtnerin oder des Gärtners EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über den branchenspezifischen Einführungskurs des Unternehmerverbands Gärtner Schweiz (Jardin Suisse) als Lernbegleiterin oder Lernbegleiter.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fachrichtung Pflanzenproduktion sowie für die Kurse 1, 2, 3, 4, 5 und 7 in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
2. sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Gärtnerin EFZ und des Gärtners EFZ erworben,
3. sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird im letzten Semester der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die Prüfung dauert für: – die Fachrichtung Pflanzenproduktion: 9 Stunden;
– die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: 16 Stunden.
5. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: – für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:

Position

Handlungskompetenzbereich

Gewichtung

1

Organisieren der Arbeiten

10 %

2

Kultivieren von Pflanzen

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments

Führen betriebsspezifischer Kulturen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren

45 %

3

Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

Fördern der Biodiversität der Pflanzen-
und Bodengesundheit

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren

25 %

4

Fachgespräch

20 %

– für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

Position

Handlungskompetenzbereich

Gewichtung

1

Organisieren der Arbeiten

10 %

2

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren

35 %

3

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

35 %

4

Fachgespräch

20 %

b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 80 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 20 %.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus:
a. der Summe von fünf benoteten Kompetenznachweisen für die Fachrichtung Pflanzenproduktion;
b. der Summe von sechs benoteten Kompetenznachweisen für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau.
Art. 20 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.
³ Es berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gärtnerin EFZ» oder «Gärtner EFZ» zu führen
⁴ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gärtnerberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gärtnerberufe setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «Jardin Suisse»;
b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben;
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein;
c. Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «Jardin Suisse».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 31. Oktober 2011 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
[ AS 2011 6117 ; 2017 7331 Ziff. I 126, Ziff. I 126; 2018 2759 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin oder Gärtner EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gärtnerin oder Gärtner EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Version: 31.03.2024
Anzahl Änderungen: 20

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin EFZ / Gärtner EFZ

vom 5. September 2023 (Stand am 1. April 2024)
17019
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Gärtnerinnen und Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren ursprünglichen und gestalteten Lebensräumen.
b. Sie produzieren Pflanzen oder gestalten und pflegen Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kundinnen und Kunden; Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
c. Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein, nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
d. Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an; In beiden Fachrichtungen trägt der selbstständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
² Innerhalb des Berufs der Gärtnerin und des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a. Pflanzenproduktion;
b. Garten- und Landschaftsbau.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Gärtnerin EBA oder Gärtner EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden: 1. Bedürfnisse feststellen und Wünsche von Kundinnen und Kunden entgegennehmen und die weitere Betreuung organisieren,
2. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten oder weiterleiten;
b. Organisieren der Arbeiten: 1. Arbeitsaufträge entgegennehmen, beurteilen und bei Unklarheiten mit der vorgesetzten Stelle klären,
2. Arbeiten vorbereiten und Arbeitsmittel bereitstellen,
3. ausgeführte Arbeiten dokumentieren;
c. Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen: 1. Pflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
2. Pflanzflächen vorbereiten und Pflanzen setzen,
3. invasive Neobiota bestimmen und bekämpfen;
d. Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit: 1. Biodiversität und naturnahe Lebensräume fördern,
2. Pflanzengesundheit fördern,
3. Krankheiten oder Schädlinge bei betroffenen Pflanzen behandeln,
4. Böden nachhaltig bearbeiten, pflegen und schützen,
5. organisches Material verwerten und in den Kreislauf zurückführen;
e. Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren: 1. Betriebseinrichtungen, Geräte, Maschinen und Werkzeuge warten,
2. Waren mit mitgängergeführten Flurförderzeugen transportieren,
3. Material, Werk- und Hilfsstoffe nach Materialkreisläufen sortieren und verwerten oder entsorgen;
f. Kultivieren von Pflanzen: 1. Kulturflächen und Gefässe für die Aussaat oder Bepflanzung vorbereiten,
2. Pflanzen kultivieren, pflegen und nach Qualitätskriterien und Produktenormen beurteilen und sortieren;
g. Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren: 1. Verkaufsgespräche führen, Pflanzen und Hartwaren verkaufen,
2. den Kundinnen und Kunden Zusatzprodukte zu den Pflanzen und Hartwaren vorschlagen,
3. Pflanzen und Hartwaren gemäss Bestellung kommissionieren und für die Auslieferung vorbereiten,
4. Pflanzen und Hartwaren für den Transport vorbereiten und verladen;
h. Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments: 1. Zier- und Nutzpflanzen bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
2. Stauden bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden,
3. Gehölze bestimmen, benennen und standortgerecht verwenden;
i. Führen betriebsspezifischer Kulturen: 1. Kulturen von Zier- und Nutzpflanzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
2. Kulturen von Stauden des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
3. Kulturen von Gehölzen des betriebsspezifischen Sortiments anlegen und pflegen,
4. Verkaufsraum und -fläche im Detailverkauf attraktiv gestalten und Pflanzen verkaufsfördernd präsentieren;
j. Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten und -anlagen: 1. Ausführungspläne mit den Gegebenheiten der Baustelle vergleichen und Materialmengen berechnen,
2. Vorarbeiten ausführen und Gartenbauten abstecken,
3. Erdarbeiten ausführen,
4. Entwässerungseinrichtungen und Leitungen erstellen und unterhalten,
5. Gartenbauten erstellen und unterhalten,
6. Ausstattungen erstellen und unterhalten;
k. Erstellen und Unterhalten von Grünflächen: 1. bestehende Bepflanzungen erfassen, schützen und weiterentwickeln,
2. Pflanz-, Rasen-, Wiesen- und weitere Saatflächen vorbereiten und begrünen,
3. Begrünungen unterhalten.
² Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.
³ Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:
a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen f und g, eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich h und eine Handlungskompetenz aus dem Handlungskompetenzbereich i;
b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: alle Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen j und k.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5önnen die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1170 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden
Organisieren der Arbeiten
Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit
Warten der Arbeitsmittel und Lagern
oder Umschlagen von Waren

120

50

50

220

für die Fachrichtung Pflanzenproduktion

– Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

110

60

40

210

– fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

120

140

260

für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

– Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

70

80

60

210

– fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche

40

100

120

260

Total Berufskenntnisse

230

230

230

690

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

390

390

390

1170

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21–30 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6–8 Kurse aufgeteilt:
a. für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden

Organisieren der Arbeiten

Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern
oder Umschlagen von Waren

4 Tage

1

2

Organisieren der Arbeiten

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit

3 Tage

2

3

Kultivieren von Pflanzen

4 Tage

2

4

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren

4 Tage

2

5

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments

Führen betriebsspezifischer Kulturen

3 Tage

3

6

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren

3 Tage

Total

21 Tage

b. für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden

Organisieren der Arbeiten

Bestimmen, Benennen und Verwenden von Pflanzen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren

4 Tage

1

2

Organisieren der Arbeiten

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen- und Bodengesundheit

3 Tage

1

3

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

6 Tage

2

4

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

4 Tage

2

5

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

3 Tage

2

6

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

3 Tage

2

7

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

3 Tage

3

8

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

4 Tage

Total

30 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 5. September 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Gärtnerin oder Gärtner EFZ mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gärtnerin oder des Gärtners EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über den branchenspezifischen Einführungskurs des Unternehmerverbands Gärtner Schweiz (Jardin Suisse) als Lernbegleiterin oder Lernbegleiter.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fachrichtung Pflanzenproduktion sowie für die Kurse 1, 2, 3, 4, 5 und 7 in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
2. sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Gärtnerin EFZ und des Gärtners EFZ erworben,
3. sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird im letzten Semester der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die Prüfung dauert für: – die Fachrichtung Pflanzenproduktion: 9 Stunden;
– die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: 16 Stunden.
5. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: – für die Fachrichtung Pflanzenproduktion:

Position

Handlungskompetenzbereich

Gewichtung

1

Organisieren der Arbeiten

10 %

2

Kultivieren von Pflanzen

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen des betriebsspezifischen Sortiments

Führen betriebsspezifischer Kulturen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren

45 %

3

Betreuen und Beraten der Kundinnen und Kunden

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

Fördern der Biodiversität der Pflanzen-
und Bodengesundheit

Verkaufen von Pflanzen und Hartwaren

25 %

4

Fachgespräch

20 %

– für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

Position

Handlungskompetenzbereich

Gewichtung

1

Organisieren der Arbeiten

10 %

2

Erstellen und Unterhalten von Gartenbauten
und -anlagen

Warten der Arbeitsmittel und Lagern oder Umschlagen von Waren

35 %

3

Bestimmen, Benennen und Verwenden
von Pflanzen

Fördern der Biodiversität, der Pflanzen-
und Bodengesundheit

Erstellen und Unterhalten von Grünflächen

35 %

4

Fachgespräch

20 %

b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 80 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 20 %.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus:
a. der Summe von fünf benoteten Kompetenznachweisen für die Fachrichtung Pflanzenproduktion;
b. der Summe von sechs benoteten Kompetenznachweisen für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau.
Art. 20 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.
³ Es berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gärtnerin EFZ» oder «Gärtner EFZ» zu führen
⁴ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gärtnerberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gärtnerberufe setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «Jardin Suisse»;
b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben;
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein;
c. Alle Fachrichtungen müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «Jardin Suisse».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 31. Oktober 2011 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
[ AS 2011 6117 ; 2017 7331 Ziff. I 126, II 126 ; 2018 2759 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin oder Gärtner EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gärtnerin oder Gärtner EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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