Änderungen vergleichen: Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG)
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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)
SAG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2014
Vollzitat:
"Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Hinweis:
Änderung durch Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 411 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 22, 43, 44, 46, 57, 58, 121, 127, 129, 131,
133, 135 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2014 I 2091 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G am 1.1.2015 in Kraft getreten. § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 59 Abs. 10, § 63 Abs. 3, §§ 76, 98 Abs. 3, § 126 Abs. 5 und § 132 Abs. 2 treten gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 19.12.2014 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde |
§ 4 | Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche |
§ 5 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 6 | Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes |
§ 7 | Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen |
§ 8 | Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten |
§ 9 | Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen |
§ 10 | Sonstige Vorschriften |
§ 11 | Zugang zu Informationen |
Teil 2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 1
Sanierungsplanung
§ 12 | Sanierungsplanung |
§ 13 | Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
§ 14 | Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan |
§ 15 | Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen |
§ 16 | Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen |
§ 17 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 18 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 19 | Vereinfachte Anforderungen |
§ 20 | Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören |
§ 21 | Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen |
§ 21a | Verordnungsermächtigung |
Kapitel 2
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 22 | Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 23 | Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 24 | Abtretungsverbot |
§ 25 | Genehmigungserfordernis |
§ 26 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland |
§ 27 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 28 | Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde |
§ 29 | Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern |
§ 30 | Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung |
§ 31 | Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung |
§ 32 | Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
§ 33 | Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland |
§ 34 | Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 35 | Offenlegungspflichten |
Kapitel 3
Frühzeitiges Eingreifen
§ 36 | Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung |
§ 37 | Abberufung der Geschäftsleitung |
§ 38 | Vorläufiger Verwalter |
§ 39 | Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen |
Teil 3
Abwicklungsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
§ 40 | Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen |
§ 41 | Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung |
§ 42 | Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung |
§ 42a | Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
§ 43 | Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten |
§ 44 | Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
§ 45 | Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung |
§ 46 | Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter |
§ 47 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 48 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
Kapitel 2
Anforderungen in Bezug
auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1
Mindestbetrag
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 49 | Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 49a | Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 49b | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten |
§ 49c | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 49d | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten |
§ 49e | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten |
§ 49f | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind |
§ 49g | Ausnahmen für eine Zentralorganisation und für CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind |
§ 50 | Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 51 | Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung |
§ 52 | Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
§ 53 | Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 54 | Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung |
§ 55 | Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten |
Abschnitt 2
Genehmigtes Kapital und
andere Instrumente harten Kernkapitals
§ 56 | Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung |
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 57 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten |
§ 58 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen |
§ 58a | Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen |
§ 59 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung |
§ 60 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen |
§ 60a | Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten
und Vermögensverwaltungsgesellschaften
§ 61 | Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften |
Teil 4
Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsbefugnis,
Voraussetzungen und weitere Befugnisse
§ 62 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute |
§ 63 | Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung |
§ 64 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften |
§ 65 | Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
§ 66 | Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen |
§ 66a | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung |
§ 67 | Abwicklungsziele |
§ 68 | Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung |
§ 69 | Bewertung; gerichtliche Überprüfung |
§ 70 | Sachverständiger Prüfer |
§ 71 | Zwecke der Bewertung |
§ 72 | Grundsätze der Bewertung |
§ 73 | Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile |
§ 74 | Vorläufige Bewertung |
§ 75 | Abschließende Bewertung |
§ 76 | Verordnungsermächtigung |
§ 77 | Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen |
§ 78 | Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort |
§ 79 | Unterstützende Maßnahmen |
§ 80 | Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen |
§ 81 | Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände |
§ 82 | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten |
§ 83 | Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten |
§ 84 | Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
§ 85 | Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen |
§ 86 | Kontrollbefugnisse |
§ 87 | Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen |
§ 88 | Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters |
Kapitel 2
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Beteiligung der
Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 89 | Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente |
§ 90 | Instrument der Gläubigerbeteiligung |
§ 91 | Bail-in-fähige Verbindlichkeiten |
§ 92 | Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall |
§ 93 | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten |
§ 94 | Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds |
§ 95 | Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 96 | Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten |
§ 97 | Haftungskaskade |
§ 98 | Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung |
§ 99 | Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 100 | Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 101 | Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 102 | Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans |
§ 103 | Anforderungen an den Restrukturierungsplan |
§ 104 | Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans |
§ 105 | Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen |
§ 106 | Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren |
Abschnitt 2
Übertragung von
Anteilen, Vermögenswerten,
Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 107 | Übertragung |
§ 108 | Mehrfache Anwendung |
§ 109 | Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers |
§ 110 | Auswahl der Übertragungsgegenstände |
§ 111 | Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit |
§ 112 | Drittvergleich |
§ 113 | Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung |
§ 114 | Wirksamwerden der Übertragung |
§ 115 | Eintragung der Übertragung |
§ 116 | Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers |
§ 117 | Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen |
§ 118 | Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen |
§ 119 | Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren |
§ 120 | Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes |
§ 121 | Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten |
§ 122 | Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde |
§ 123 | Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger |
§ 124 | Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger |
§ 125 | Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger |
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 126 | Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung |
§ 127 | Rückübertragungen |
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 128 | Verfassung des Brückeninstituts |
§ 129 | Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts |
§ 130 | Vermögenslage des Brückeninstituts |
§ 131 | Rück- und Weiterübertragungen |
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung
auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132 | Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
§ 133 | Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft |
§ 134 | Besondere Vorschriften für die Gegenleistung |
§ 135 | Rückübertragung |
Abschnitt 3
Abwicklungsanordnung;
Vorschriften für das Verfahren;
Rechtsformwechsel; Inanspruch-
nahme von Einlagensicherungssystemen;
Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1
Bestimmungen für den
Erlass einer Abwicklungsanordnung;
sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136 | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
§ 137 | Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung |
§ 137a | (weggefallen) |
§ 138 | Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung |
§ 139 | Entscheidung der Abwicklungsbehörde |
§ 140 | Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde |
§ 141 | Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit |
§ 142 | Abzugsmöglichkeit |
§ 143 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder |
§ 144 | Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung |
Unterabschnitt 2
Inanspruchnahme von
Einlagensicherungssystemen
§ 145 | Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung |
Unterabschnitt 3
Ausgleichszahlung für
benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und
Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
§ 146 | Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung |
§ 147 | Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger |
§ 148 | Schutzbestimmungen für Sozialpläne |
Unterabschnitt 4
Rechtsformwechsel
§ 149 | Anordnung eines Rechtsformwechsels |
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a | Anwendungsbereich |
§ 152b | Zuständigkeit |
§ 152c | Unabhängiger Prüfer |
§ 152d | Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis |
§ 152e | Ausgleich des Differenzbetrags |
§ 152f | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
§ 152g | Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne |
§ 152h | Rechtsschutz |
§ 152i | Verordnungsermächtigung |
§ 152j | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23 |
§ 152k | (weggefallen) |
§ 152l | (weggefallen) |
§ 152m | (weggefallen) |
§ 152n | (weggefallen) |
Teil 6
Grenzüberschreitende
Gruppenabwicklung und
Beziehungen zu Drittstaaten
Kapitel 1
Anerkennung von Maßnahmen
der Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 153 | Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
Kapitel 2
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende
Entscheidungsfindung und
Information; Abwicklungskollegien
§ 154 | Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind |
§ 155 | Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde |
§ 156 | Abwicklungskollegium |
§ 157 | Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer |
§ 158 | Organisation des Abwicklungskollegiums |
§ 159 | Europäische Abwicklungskollegien |
§ 160 | Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten |
Abschnitt 2
Gruppenabwicklung im
Fall eines Tochterunternehmens,
das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161 | Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen |
§ 162 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 163 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 164 | Gruppenabwicklungskonzept |
§ 165 | Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen |
Abschnitt 3
Gruppenabwicklung im
Fall eines EU-Mutterunternehmens
§ 166 | Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens |
Kapitel 3
Beziehungen zu Drittstaaten
§ 167 | Vereinbarungen mit Drittstaaten |
§ 168 | Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden |
§ 169 | Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
§ 170 | Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
§ 171 | Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen |
Teil 7
Bußgeldvorschriften
§ 172 | Bußgeldvorschriften |
§ 172a | Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23 |
§ 173 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
§ 174 | Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen |
§ 175 | Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen |
Teil 8
Weitere Befugnisse
Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
§ 176 | Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen |
§ 177 | Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung |
§ 178 | Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder |
Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
§ 178a | Auskunfts- und Vorlageverlangen |
§ 178b | Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort |
Teil 9
Maßnahmen des Ausschusses
§ 179 | Rechtsschutz |
§ 179a | Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren |
§ 180 | Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen |
§ 181 | Haftungsbeschränkung |
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, maßgeblich ist:
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist,
2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind,
3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und
4. inländische Unionszweigstellen.
Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.
(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.
(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind, gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.
(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.
(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.
2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.
3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.
3a. Abwicklungseinheit ist
a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder
b) ein Institut,
aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und
bb) für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist.
3b. Abwicklungsgruppe ist
a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder
b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen.
4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107.
5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.
6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.
7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.
9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.
9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.
10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Verbindlichkeiten.
10c. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 6 des Kreditwesengesetzes.
12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.
13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, betreibt.
14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.
16. Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.
19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, eingerichteten Mechanismen.
21. Finanzkontrakte sind
a) Wertpapierkontrakte, insbesondere
aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,
bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie
cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,
dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie
ee) Verträge, aus welchen dem Institut bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwachsen,
b) Warenkontrakte, insbesondere
aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,
c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere
aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,
f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und
g) den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.
22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.
23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.
24. Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, in der am Emissionstag gültigen Fassung.
25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.
26a. Global systemrelevantes Institut ist ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.
28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.
29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.
30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.
31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.
32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.
34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.
36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß § 86 Absatz 1.
37. Krisenpräventionsmaßnahme ist
a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,
b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,
c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder
d) die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89.
38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.
39. Maßnahmenziel meint:
a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und
b) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.
39a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.
40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente sind Instrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen worden sind.
41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.
42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.
43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich
a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),
b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und
c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.
45. Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.
46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 Nummer 3b angewandt, gelten als Tochterunternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern die Abwicklungsgruppen die Anforderung des § 49e Absatz 3 erfüllen;
2a. bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013;
4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
§ 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von
1. vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie
2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik haben kann.
(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.
(3) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entsprechend:
1. Einlagensicherungssysteme;
1a. freiwillige Sicherungssysteme der Institute;
2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden;
3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderverwalter nach § 87;
5. die von der Abwicklungsbehörde ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder nach ihrer Ernennung;
6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
7. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.
(3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme, freiwillige Sicherungssysteme der Institute sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weitergabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.
(5) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzregeln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 181.
§ 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie voneinander Informationen anfordern und haben sie einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Information zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nötig ist.
§ 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen:
1. im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mitgliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, unter entsprechender Anwendung des § 8e des Kreditwesengesetzes,
2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
2a. dem Bundesministerium der Finanzen,
3. Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde erforderlich ist,
4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Verfahren eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens befassten Stellen oder Behörden,
5. Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,
6. Stellen sowie von diesen beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind
a) mit der Überwachung von Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder
b) mit der Geldwäscheprävention,
7. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
8. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
9. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
10. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,
11. dem Internationalen Währungsfonds,
12. dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
14. der Deutschen Bundesbank oder
15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt sein.
(3) Bei Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vor.
§ 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
(1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anforderungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;
2. die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet;
3. personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.
(2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden und die sonstigen nationalen Behörden nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein;
2. die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
§ 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaftliche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.
§ 10 Sonstige Vorschriften
(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Regelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Beschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht, gelten die Regelungen des § 181.
§ 11 Zugang zu Informationen
Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Informationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder dem Vermarktungsprozess gemäß § 126 bei der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt.
Teil 2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 1
Sanierungsplanung
§ 12 Sanierungsplanung
(1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann (Krisenfall).
(2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14 etwas Abweichendes ergibt.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf, einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. Die Institute reichen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ein.
(4) Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu übermitteln nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan des Instituts auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, mindestens jedoch jährlich zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe entsprechende Anwendung.
§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
(2) Neben den Anforderungen an die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;
2. eine strategische Analyse des Instituts oder der Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen sowie
c) eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen;
4. eine Analyse der Auswirkungen jeder der dargestellten Handlungsoptionen auf das Institut oder die Gruppe sowie der Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in diesem Zusammenhang sind auch die Folgen der Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;
5. eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten Handlungsoptionen, einschließlich der möglichen Umsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;
6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Instituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen, dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; in diesem Zusammenhang ist auch ein Eskalations- und Informationsprozess zu definieren, der sicherstellt, dass die Geschäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in die Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sanierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalations- und Informationsprozesses beim Erreichen von Schwellenwerten der Indikatoren informiert wird;
7. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite Ereignisse als auch das einzelne Institut oder die ganze Gruppe betreffende Ereignisse beinhalten, welche die instituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbilden;
8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;
9. ein Kommunikations- und Informationskonzept, in dem die interne und die externe Kommunikation unter Berücksichtigung der für bestimmte Handlungsoptionen geltenden Besonderheiten dargelegt wird;
10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.
(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sanierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Vermögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit herangezogen werden könnten.
(4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der vom betreffenden Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen;
2. der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden, so dass wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen, so weit wie möglich vermieden werden.
Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvollziehbar darlegen.
(5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betreffende Institut Vertragspartei ist.
§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;
2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene
a) des übergeordneten Unternehmens,
b) einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
c) der Tochterunternehmen und
d) bedeutender Zweigniederlassungen;
3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.
(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländisches übergeordnetes Unternehmen verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unternehmen bezieht.
§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
(1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.
§ 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis zu einen Monat verlängern.
(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das Institut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden. Vor der Anforderung eines überarbeiteten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeordnete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhören. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sanierungsplan vorzunehmen.
(3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (Sanierungshindernisse), behoben werden können.
(4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unternehmen keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshindernisse mit den von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt werden können, so kann die Aufsichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erforderlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanierungshindernisse zu beseitigen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbesondere verlangen, dass es
1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
3. die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruktur überprüft,
4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder
5. die Organisation der Unternehmensführung so ändert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.
(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende Maßnahme ist insbesondere dann
1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt und
2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.
(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absätzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der Schriftform.
(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem institutsbezogenen Sicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem zu.
§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppensanierungspläne an
1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden;
2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist;
3. die Abwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden.
Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.
(2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit die bedeutenden Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.
(3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Sie teilt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.
(4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit bedeutende Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung allein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 vorliegt über
1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanierungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein inländisches Institut oder
2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf Ebene des deutschen Tochterunternehmens.
(3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbehörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.
§ 19 Vereinfachte Anforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf
1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,
2. die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Größe des Instituts, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, insbesondere, ob das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist, und
2. ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.
Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.
(3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zur Einreichung der Sanierungspläne, für die vereinfachte Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wurden und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind. Dies umfasst insbesondere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben in den Sanierungsplänen, zur Häufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässigen Datenträgern, Datenformaten, Übertragungswegen und Adressaten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
1. das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist,
2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt,
3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder
4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro.
Satz 2 gilt entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 21a Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von Instituten,
2. den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und
3. die Anforderungen nach § 20, insbesondere
a) zum Antrag auf Befreiung,
b) zu den vom Institut und vom institutsbezogenen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraussetzungen der Befreiung und
c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
Kapitel 2
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung, die abgeschlossen wird
1. zwischen dem übergeordneten Unternehmen und gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstituten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des übergeordneten Unternehmens einbezogen sind und von denen mindestens ein Institut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
2. für den Fall, dass bei mindestens einem an der Vereinbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.
(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unterstützung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begründet wird.
(3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Regelungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Absatz 2 erfüllen, unberührt.
Fußnote
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum Abschluss bestimmt werden.
(2) Die Parteien können eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht abschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen.
(3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können jeweils einzeln oder nebeneinander folgende Leistungen zur Unterstützung vereinbart werden:
1. Darlehen oder
2. Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten der die Unterstützung empfangenden Partei in Form von Personalsicherheiten oder der Bereitstellung von Vermögenswerten.
(4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist festzulegen,
1. dass die die Unterstützung empfangende Partei eine Gegenleistung zu erbringen hat und
2. nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung festzulegen und zu berechnen ist.
(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Berechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien entsprechen:
1. die Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung müssen zumindest den in § 30 geregelten Voraussetzungen entsprechen;
2. bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung handelt jede Partei in ihrem eigenen Interesse; dabei können direkte und indirekte Vorteile berücksichtigt werden, die einer Partei auf Grund der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zugutekommen;
3. jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, und vor der Berechnung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung Zugang zu allen relevanten Informationen über die die Unterstützung empfangende Partei;
4. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung finanzieller Unterstützung können auch Informationen berücksichtigt werden, die sich auf Grund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der die Unterstützung gewährenden Partei befinden und dem Markt nicht bekannt sind;
5. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung finanzieller Unterstützung muss nicht jede Auswirkung auf Marktpreise berücksichtigt werden, die voraussichtlich vorübergehend ist und sich aus Umständen außerhalb der Gruppe ergibt.
Fußnote
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 24 Abtretungsverbot
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 25 Genehmigungserfordernis
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des geplanten Abschlusses der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Vereinbarung beizufügen.
(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nachgeordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zuständig sind.
(3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich entscheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinbarung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder gemäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung sind die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. Die einvernehmliche Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(4) Hat eine der für die einvernehmliche Entscheidung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdigung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 weder einvernehmlich entschieden haben noch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht haben. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten mit.
(6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des übergeordneten Unternehmens auf Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeordneten Unternehmen ist die schriftliche Begründung einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3 Satz 4 zu übermitteln.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den Antrag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu genehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einvernehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbehörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von § 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
Fußnote
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinbarung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entscheidungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilsinhaber.
(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
2. die Gewährung der finanziellen Unterstützung
a) bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen und
b) liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
3. es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Gegenleistung festgelegt;
4. die Informationen, die der Geschäftsleitung des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegen, rechtfertigen die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird;
5. die Gewährung der finanziellen Unterstützung gefährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
6. die Gewährung der finanziellen Unterstützung bewirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanzstabilität;
7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe
a) erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Bezug
aa) auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen,
bb) auf Großkredite, einschließlich jeglicher nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen;
b) wird durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anforderungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei denn, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat dies genehmigt;
8. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Abwicklungsbehörde anzuhören ist.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
1. der Aufsichtsbehörde,
2. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
3. der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
2. detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
3. eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
4. eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.
(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß § 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30 im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Gewährung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen, diese zu untersagen oder zu beschränken, ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unverzüglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die Entscheidung.
(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützungsleistung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Aufsichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.
(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wird, von diesem die Übersendung eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 35 Offenlegungspflichten
(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Kapitel 3
Frühzeitiges Eingreifen
§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts, insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, signifikant und verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern. Gleiches gilt, wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeblichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten, in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanzlage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde
1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,
a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu aktualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Erfüllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen geführt haben, von den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;
b) eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Handlungsoptionen umzusetzen;
c) eine Analyse der Situation vorzunehmen und einen Plan zur Überwindung bestehender Probleme einschließlich eines Zeitplans zu erstellen;
d) einen Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstellen;
e) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen zu ändern;
f) der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwicklungszwecke erforderlich sind; § 78 Absatz 2 gilt entsprechend;
g) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen; kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung, einschließlich der erforderlichen Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffentlichungen und sonstigen Handlungen, anstelle der Geschäftsleitung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;
2. vom Institut verlangen, dass eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Instituts abberufen werden, sofern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen.
(2a) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. Die Abwicklungsbehörde kann das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können.
(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Instituts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukommen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
(5) In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn
1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und
2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 eintreten.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.
(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn auf konsolidierter Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß in naher Zukunft droht.
§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung
(1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt.
§ 38 Vorläufiger Verwalter
(1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter). Der vorläufige Verwalter muss über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein. Insbesondere muss er von Gläubigern und dem Institut unabhängig sein. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
(1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung und Konsultation entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 angeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf deren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Kalendertagen keine Bewertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eingegangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Bewertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung ergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Liegt innerhalb von fünf Kalendertagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.
(4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen unterrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans nach Nummer 19 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;
2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaßnahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.
Teil 3
Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Abwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Aufsichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind.
(2) Der Abwicklungsplan
1. sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, sofern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse dar;
2. berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen sind;
3. darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
4. beachtet technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt werden und nicht nur qualitativer Natur sein.
(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans,
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts,
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,
4. eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen das Institut bei Berücksichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,
6. eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
7. eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshindernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte des Instituts,
9. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen,
10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,
11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen Szenarien und Zeithorizonte angewandt werden können,
12. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
13. eine Beschreibung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen sowie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen,
14. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Kosten,
15. eine Darstellung der Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit,
16. die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f sowie eine Frist, bis wann diese Anforderungen gemäß § 54 zu erreichen sind,
16a. in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 54,
17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts und
18. sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in Bezug auf den Abwicklungsplan.
(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht. Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes.
(5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1 soll dem Institut offengelegt werden.
Fußnote
(+++ § 40 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 8 +++)
§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf
1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Abwicklungspläne,
2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind,
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zu übermittelnden Informationen oder
4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2. ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.
(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 verwiesen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. § 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(1a) Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde
1. von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und
2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss.
Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 5 Satz 3 u. § 57 Abs. 6 +++)
(+++ § 42 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 4 u. § 44 Satz 3 +++)
§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
(1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass Institute und gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtliche Finanzkontrakte zentral verwahren und angemessen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die gruppenangehörigen Unternehmen durch ein Institut im Inland erfolgen. Die Verwaltung der Finanzkontrakte muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass
1. Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prüfen sind und
2. Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenangehörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen untersucht und eingestuft sind und davon abhängig die wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.
Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann
1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu den verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten im Sinne des Absatzes 1 verlangen,
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Finanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwahren und zu verwalten, oder
3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen.
(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustellen.
(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
(1) Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:
1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,
4. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland,
5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,
8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,
9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und
10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
(1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungskollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen hat. Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informationen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan umfasst einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Tochtergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan enthält Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf
1. das EU-Mutterunternehmen,
2. die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
3. sonstige gruppenangehörige Unternehmen und
4. Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 167 bis 171.
Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.
(3) Im Gruppenabwicklungsplan
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf das EU-Mutterunternehmen, auf das Tochterunternehmen und auf sonstige gruppenangehörige Unternehmen dargelegt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und auf andere Abwicklungsgruppen;
2. wird analysiert, inwieweit bei in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden können, unter anderem, indem einem Dritten der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:
a) der Gruppe als Ganzes,
b) bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden,
c) bestimmter Unternehmen der Gruppe oder
d) bestimmter Abwicklungsgruppen;
3. werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, zum einen angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten festgelegt und zum anderen die Auswirkungen einer Abwicklung in der Union aufgezeigt;
5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt, die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern;
6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beabsichtigt;
7. soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegangen werden:
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
8. werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7, Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmechanismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den Bestimmungen des § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 58 einzugehen und
10. werden technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden, beachtet.
Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.
(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die entsprechenden Informationen und Analysen. Diese umfassende Unterstützung, Informationen und Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an
1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2. die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3. die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern Belange der jeweiligen bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind,
4. die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie
2013/36/EU
genannten zuständigen Behörden und
5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich gruppenangehörige Unternehmen befinden.
Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden übermittelt werden, umfassen mindestens die Informationen und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.
(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung verpflichtet.
(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem EU-Mutterunternehmen erfolgt.
§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, so entscheidet sie gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Gruppenabwicklungsplan. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen.
(2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Entscheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. Als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen.
(4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
(5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 47 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 6 +++)
§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe zu treffen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen übermittelt hat, keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen Gruppenabwicklungsplan vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung. Sie bestimmt dafür gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf dem aktuellen Stand. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen. Es sind insbesondere die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.
(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Kapitel 2
Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.
(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:
1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.
§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten Voraussetzungen erfüllen. Soweit gemäß den §§ 49 bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn
1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt ist, festgelegt ist oder ansteigt und von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden kann oder
2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Abwicklung des Emittenten festgelegt ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 bewertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 1,
2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und
3. die begebenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.
(4) Unbeschadet der Anforderung nach § 49c Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Hierbei sind hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 = 3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung anzusetzen. Ergibt sich durch die Festlegung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwicklungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach § 49e erfüllen kann.
Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Abwicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwendung findet.
(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder global systemrelevante Institute sind noch Abwicklungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 Anwendung findet, kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren;
3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.
(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass die Anforderung nach § 49e von Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel, oder
2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt;
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungseinheiten ausüben, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49e festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde bei Ausübung der Befugnis berücksichtigt:
1. in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwicklungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
a) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur eingeschränkt sind oder
3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Absätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. Bei diesen Entscheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem
1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und die Zeit, die für die Umsetzung der Entscheidung erforderlichen Transaktionen benötigt wird,
2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,
3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – erfüllen,
4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang wie oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet,
5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anhand folgender Kriterien bestimmt:
1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls der Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung auszunehmen oder im Rahmen einer teilweisen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen auf Grund seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorption ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Beschränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
(3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultierende Betrag
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und
2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderungen entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
(4a) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht. Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(5) Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und
2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet.
Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von § 49b Absatz 3.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anforderungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:
1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,
2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist und
3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so bleiben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon unberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Ausschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der Ausschuss zuständig ist.
(7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2 Satz 1 genannte Anforderung
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genannten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwicklungsbehörde
1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an alle Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und
2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben anzupassen, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um
1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken und
2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.
(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für die Kapitalanforderungen die Übergangsbestimmungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes Institut oder einen Teil eines global systemrelevanten Instituts handelt, besteht aus
1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ein in der Union ansässiges bedeutendes Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts besteht aus
1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde für dieses bedeutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in § 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. Die Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist, um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c sicherzustellen.
(4) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2
1. für jede Abwicklungseinheit oder für jede Drittstaatseinheit, die, wäre sie in der Union niedergelassen, eine Abwicklungseinheit wäre;
2. für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts.
(5) Zusammen mit der Entscheidung der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begründung einschließlich einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen. Die Entscheidung wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts geltende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abweichend von Satz 1 kommen EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis nach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach:
1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden,
2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
3. eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
4. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der folgenden Positionen erfüllt:
1. Verbindlichkeiten,
a) die an die Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben oder von dieser erworben wurden, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird,
b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5 jener Verordnung,
c) die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können,
d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen,
e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das Unternehmen finanziert wird,
f) für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das Unternehmen die Verbindlichkeiten außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt,
g) für die Bestimmungen gelten, die den Inhaber nicht berechtigen, die planmäßige künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund der Bonität des Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird,
2. Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
3. sonstige Eigenmittel, die
a) an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
b) an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann von der zuständigen Abwicklungsbehörde von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt,
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden,
4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 ausgeübt werden,
4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung,
2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde,
3. die Garantie wird in Höhe von mindestens 50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG unterlegt,
4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten Garantiebetrag zu decken,
5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien,
6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
7. es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen oder operativen Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn
1. das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisation
a) der Beaufsichtigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde unterliegen,
b) im Inland niedergelassen sind und
c) Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie die Anforderungen an die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
4. im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditinstitut die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen,
5. die betreffende Abwicklungsgruppe die Anforderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und
6. kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen ist.
§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese nicht identisch sind, und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anforderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine gemeinsame Entscheidung an über
1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und
2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellt wird.
Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln
1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
2. von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfüllung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrategie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben haben, die den Anforderungen des § 49f Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(2) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar,
1. die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
2. eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.
Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(3) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung unter Berücksichtigung
1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, und
2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.
Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.
(4) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unternehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass
1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wurden und
2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gebührend berücksichtigt wurden.
Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, ist eine Entscheidung über die Höhe
1. der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung gemäß Absatz 4 zu treffen und
2. eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 3 zu treffen.
(6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen haben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und
3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge
a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.
§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder § 49f festgelegt hat.
§ 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden informieren sich über die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.
§ 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde legt für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen abweichend von § 49 Absatz 1 angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen. Die Übergangsfrist für Institute und gruppenangehörige Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 endet am 1. Januar 2024.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder für Anforderungen fest, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben. Die Zwischenziele müssen die Institute oder gruppenangehörigen Unternehmen bis zum 1. Januar 2022 erreichen, um zu gewährleisten, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
(2a) Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist unter Berücksichtigung
1. der Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
2. der Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
3. der Fähigkeit des Unternehmens, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen.
Wenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewerten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklungen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
(3) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach § 49c Absatz 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.
(4) Die Höhen der Anforderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 gelten nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat und
2. an dem hinsichtlich der Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b durchgeführt wurde, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
(5) Die Anforderungen nach § 49b Absatz 4 und 7 sowie § 49c Absatz 5 und 6 gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein global systemrelevantes Institut identifiziert wurde oder seitdem die Abwicklungseinheit die Bedingungen nach § 49c Absatz 5 erfüllt oder auf Grund einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde nach § 49c Absatz 6 zu erfüllen hat.
(6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend von § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jeweils dem gemäß § 49b Absatz 4, 5 oder 7, § 49c Absatz 5 oder 6, § 49e oder § 49f festgesetzten Betrag.
(8) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob beim Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen die vorhandenen Einlagen überwiegen und Schuldtitel in dem Refinanzierungsmodell fehlen. Weiterhin ist der Zugang des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann den nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 6 festgelegten Übergangszeitraum nachträglich ändern.
§ 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
1. anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden kann, und
2. sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags und einer Umwandlung in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwicklungsbehörde in Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vornimmt.
Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.
(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmung vorzulegen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
1. Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind,
2. Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
3. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.
(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festlegen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen gilt, bei denen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlichkeiten nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbar.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann Verbindlichkeiten, die dem Recht eines bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausnehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 3 sowie die Absätze 3a und 4 sind auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
(6) Fehlt eine gemäß Absatz 1 erforderliche Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit, die nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen ist, und ist es für ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen undurchführbar, eine entsprechende Vereinbarung in die Vertragsbestimmung dieser Verbindlichkeit aufzunehmen, teilt das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen diesen Umstand der Abwicklungsbehörde mit. In dieser Mitteilung sind auch die Haftungsklasse der betreffenden Verbindlichkeit und der Grund anzugeben, aus dem die Aufnahme einer Vereinbarung nach Absatz 1 nicht möglich ist. Die Abwicklungsbehörde kann unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards nähere Vorgaben für die Form und den Inhalt der Mitteilung nach Satz 1 machen. Nach erfolgter Mitteilung ist die Verpflichtung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11 bleibt unberührt.
(7) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sämtliche Informationen verlangen, die sie benötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforderlichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder anderen Gründen undurchführbar ist, sowie die Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu überprüfen.
(8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Vereinbarung aufzunehmen, verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erforderlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.
(9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes berichtigt werden, sofern sie nicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine Anwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapitalinstrumente, unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten, die in einem regulären Insolvenzverfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes berichtigt werden, und auf Schuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes.
(10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens oder zu einem anderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Prozent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse, einschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haftungsklasse, sich zusammensetzt aus
1. Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmungen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht enthalten, und
2. den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach § 92 voraussichtlich ausgeschlossen werden,
so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde auch die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 zu verstoßen.
(11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf Grund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem Schluss, dass durch einen oder mehrere Verträge über Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann sie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60 Gebrauch machen.
(12) Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit oder besteht die Verpflichtung nach Absatz 1 gemäß Absatz 6 Satz 4 auf Grund der angezeigten Undurchführbarkeit nicht fort, ist diese Verbindlichkeit nicht für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbar.
(13) Die Abwicklungsbehörde kann unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards Kategorien von Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen zu der Feststellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen kann.
Abschnitt 2
Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
§ 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde anordnen, dass Institute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes Kapital angerechnet. Sollten trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.
(2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen der Abwicklungsplanung für das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in welcher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Gebrauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht gezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwicklungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das genehmigte Stammkapital oder die anderen Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der in § 96 genannten Beträge ausreichen könnten.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des harten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den Gründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hindernisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals ergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere durch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149 überwunden werden können. Sollten dennoch bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.
(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55 Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instrument der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind.
(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, insofern dabei
1. auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,
2. die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche kritischen Funktionen umfasst, und
3. kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden.
(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 40.
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend.
(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.
§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei
1. insbesondere in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen sich Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden, anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich vermieden werden,
2. die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen Funktionen umfasst, und
3. die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 eingehalten werden.
(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungsgruppe. Die Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48 statt.
(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte. Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift
1. erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 46,
2. ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 47 und
3. wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 berücksichtigt.
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
(1) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttungen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten übersteigen, wenn das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen zwar erfüllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrachtet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf die Ausschüttung nicht erfolgen durch
1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung,
2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, oder
3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.
Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht, teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit.
(2) Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttungen erforderlich ist.
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate nach der Mitteilung des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, untersagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung nach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt,
2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben,
3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten,
4. die Störung nach Nummer 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen, oder
5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte.
Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis der Untersagung bestimmter Ausschüttungen keinen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen Behörde schriftlich mit und begründet dies. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.
(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst
1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich der
2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich der
3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1 und 2 einbehalten würden.
(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das heißt des untersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten, das heißt des obersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
Quartiluntergrenze = | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | x (Qn – 1) |
4 |
Quartilobergrenze = | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | x Qn |
4 |
wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen und den nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d – sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet – betrachtet wird, oder
2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den §§ 49c und 49d nicht.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung zu tragen.
(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzubauen.
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen andere von der Abwicklungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Abwicklungshindernisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet zur Beseitigung des Abwicklungshindernisses hält. Das Unternehmen erstellt innerhalb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unternehmens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unternehmen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt:
1.
den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung,
2.
den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen,
3.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen,
4.
die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsplanung relevanter Informationspflichten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen,
5.
die Veräußerung von Vermögensgegenständen,
6.
die Einschränkung oder die Einstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte,
7.
die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können,
8.
die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft,
8a.
die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll,
9.
die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, um die Anforderungen von § 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vornahme alternativer Maßnahmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört insbesondere der Versuch, die Bedingungen ausstehender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalinstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden,
9a.
die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente, sofern die Zustimmung der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1 zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung der Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f und
10.
wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
(7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.
(8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und gegebenenfalls gemeinsam mit der Behörde, die mit der Durchführung der makroprudentiellen Politik nach der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf
1. das jeweilige Unternehmen,
2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen,
3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und der Union insgesamt.
(9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn das Unternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2 keine Vorschläge unterbreitet.
(10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans nach § 40 soweit und solange ausgesetzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen, die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informationen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die Einschränkung oder die Erstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte, die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen erreicht werden soll, die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente und die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraussetzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit das Abwicklungshindernis für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe sind.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermittelt sie an
1. das EU-Mutterunternehmen,
2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und
3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.
(3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für eine Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen analysiert und
2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geeignet und erforderlich sind, um Abwicklungshindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.
(4) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. Beruhen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse auf Situationen im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Abwicklungshindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Abwicklungshindernis effektiv abzubauen beziehungsweise zu beseitigen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen für die bedeutende Zweigniederlassung von Bedeutung sind, über die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen.
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
1. der Identifizierung der wesentlichen Abwicklungshindernisse und, soweit erforderlich,
2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden wesentlichen Abwicklungshindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.
(6) Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens getroffen. Hat das EU-Mutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 4 getroffen. Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(7) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene nach § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde.
(8) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständige Behörde selbst über die nach § 59 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.
(9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.
§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.
(2) EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen, die als Wertpapierinstitute anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.
(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die
1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern und
2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere berücksichtigen:
1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,
2. die Besonderheiten des betroffenen ausländischen Marktes,
3. die Besonderheiten des betroffenen Vertragstyps,
4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie
5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland.
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
§ 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die
1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder
2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).
(2) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.
Teil 4
Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
§ 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Institut liegen vor, wenn
1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,
2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und
3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wobei als andere Maßnahmen in Betracht kommen:
a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems,
b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen des frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder
c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.
Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist
1. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38,
2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder
3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.
(2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Bestandsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung erforderlich sind.
§ 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, wenn
1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderungen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht,
2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht, oder
3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernsthafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Garantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in der Form
1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedingungen bereitgestellt werden,
2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten
a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen,
b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,
c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben unbenommen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2 vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften erfüllt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft anordnen, wenn
1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den Tochterunternehmen um Institute handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind, dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen könnte,
3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist und
4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungseinheit ist.
(4) Die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft ist im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszuweisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht für die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.
§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente und auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die
1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
2. von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn diesem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder
4. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumindest in naher Zukunft bevorsteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 findet Anwendung.
(4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sofern diese die in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. § 68 Absatz 1 Nummer 1 findet Anwendung.
§ 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind oder das berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt, die Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen, sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, so teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständig, so teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Absicht nach Anhörung der Abwicklungsbehörde, die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unterliegt, erworben haben.
(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind oder das berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt, die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente angewendet wird.
(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alternative Maßnahmen durchführbar sind, durch die sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alternative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in Betracht zu ziehen.
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, gemäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.
(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.
§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn
1. das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seinem Bestand gefährdet ist;
2. es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abwenden ließe;
3. die Anordnung erforderlich ist, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu verhindern; und
4. die Anordnung erforderlich ist,
a) um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Feststellungen zu gelangen,
b) um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder
c) um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwicklungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Aufsichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der Anhörung Stellung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Aussetzung auch dann anordnen, wenn dies in Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses erforderlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Feststellungen und Vorgaben des Beschlusses oder der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwicklungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung zugrunde zu legen. In diesem Fall findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und Zentralbanken.
(4) Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
(5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung ausgenommen ist.
(6) Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchstens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages angeordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entsprechend.
(7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerichten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewandt werden könnte, und trifft die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten, Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Vertragspartei der von der Aussetzung betroffenen Verträge.
(9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
(10) Die Abwicklungsbehörde informiert das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung. Die Information erfolgt nach der Feststellung der Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Abwicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Absatz 4 genannten Wege.
(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen während des Zeitraums der Aussetzung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.
(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Aussetzung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aussetzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.
§ 67 Abwicklungsziele
(1) Abwicklungsziele sind
1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4. der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
§ 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwicklungsmaßnahmen die Grundsätze, dass
1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in demselben Umfang zu tragen sind wie in einem Insolvenzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,
3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, vermieden wird,
4. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet deren vollständige oder teilweise Beibehaltung im Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele zu erreichen,
5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,
6. die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von natürlichen und juristischen Personen für die Bestandsgefährdung des in Abwicklung befindlichen Instituts unberührt bleibt.
(2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwicklungsmaßnahmen gegenüber einem Institut, das einer Gruppe angehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in einer Weise, die die negativen Auswirkungen auf gruppenangehörige Unternehmen und die Gruppe als Ganzes sowie auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen tätig sind, so gering wie möglich hält.
(3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,
1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2. nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.
(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.
§ 70 Sachverständiger Prüfer
(1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
§ 71 Zwecke der Bewertung
Die Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als Beurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke:
1. die Feststellung, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen erfüllt sind;
2. wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
3. wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausgeübt wird, die fundierte Entscheidung über den Umfang der Einziehung, Löschung, Übertragung von Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und über den Umfang der Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4;
4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und die Bewertung der Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten ist;
6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumsrechte;
7. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Durchführung des Drittvergleichs gemäß § 112;
8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente vollständig erfasst werden.
§ 72 Grundsätze der Bewertung
(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annahmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich der Vermögenswerte des Instituts.
(2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte. Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.
(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden, dass
1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangen kann;
2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen berechnen kann, die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt werden.
§ 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in einem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder der ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der Bewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens gemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung nach § 69.
(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prüfungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Bestandteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens;
2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;
3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstellung in einem Insolvenzverfahren.
(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbericht einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Prüfungsberichts besteht nicht.
§ 74 Vorläufige Bewertung
(1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen.
(2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1 gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, soweit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall angemessen und durchführbar ist.
(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemessen zu begründen.
(4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungsbehörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Übernahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente.
§ 75 Abschließende Bewertung
(1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.
(2) Die abschließende Bewertung kann separat oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchgeführt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.
(3) Die abschließende Bewertung dient über die Zwecke des § 71 hinaus
1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Büchern vollständig erfasst werden, und
2. als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.
(4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde
1. ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben;
2. das Brückeninstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche angemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
§ 76 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,
2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende Methode und
3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Abschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Methode.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a) das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c) das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d) das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2. in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.
(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.
(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) entsprechend zur Anwendung.
§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
(1) Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Abwicklungsbehörde
1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen anordnen, sämtliche Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;
2. das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme von Prüfungen vor Ort durch die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;
3. die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen aufheben;
5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abberufen oder ersetzen.
(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.
§ 79 Unterstützende Maßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegenständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Verbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn, es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten.
(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder deren Nutzung.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,
1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2. die weitere Erfüllung ablehnen;
3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.
(6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen.
(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).
(9) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 8 unberührt:
1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.
§ 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder gegenüber einem anderen Unternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angehört, anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unternehmen und deren nachgeordnete Unternehmen haben bei wesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsverträgen Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung tragen. Die Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.
(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung.
(6) Wird über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach Absatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in einem Drittstaat belegen sind oder die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass
1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen für die betreffenden Gegenstände und Verbindlichkeiten wirksam werden;
2. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die betreffenden Gegenstände hält oder die betreffenden Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.
(2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine nach dem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Geschäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder anderen Personen, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbehörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rückwirkend auf.
§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte. Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung ausgenommen ist. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
(2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie gegenüber von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und gegenüber Zentralbanken.
(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Institut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.
§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Untersagung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte. Die Untersagung kann nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
(2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Vermögenswerten bestellt hat.
§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenangehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das gruppenangehörige Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen Sitz hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt;
2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und
3. für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,
a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wurden auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen oder können auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden oder
b) die Abwicklungsbehörde kann einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken.
(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber
1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,
2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind,
4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind, und
5. Zentralbanken.
(5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung sind.
(6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehaltlich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch machen, wenn
1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;
2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das in Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen angewendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben. Die Aussetzung kann nicht erfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens bereits von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Von der Beschränkung nach Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die vereinbart sind
1. durch Tarifvertrag oder
2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.
§ 86 Kontrollbefugnisse
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderverwalter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut und gruppenangehörige Unternehmen übernehmen, um
1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der Anteilsinhaber, der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,
2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens verwalten und über diese Vermögenswerte und das Eigentum verfügen zu können.
(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes.
§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
(1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan dieses Instituts für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonderverwalter ersetzen. Der Zeitraum kann ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Sonderverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen, ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen derselben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwicklungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Einheiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt der Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist und der zu bestellende Sonderverwalter die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt.
(3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vorläufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesengesetzes.
§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
(1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsorgans des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu befugt, zur Durchführung der von der Abwicklungsbehörde angeordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapitalerhöhungen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und das Institut an ein organisatorisch und finanziell solides Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Abwicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den §§ 107 ff. zu veräußern.
(2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen.
(3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 stets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rahmen seiner Befugnisse die von der Abwicklungsbehörde für das Institut angeordneten Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor anderen Geschäftsleiterpflichten und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde wahrnehmen darf.
(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit sowie zwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche von der Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, ausführlich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erzielten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vorschriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
(1) Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. Eine Umwandlung oder Herabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.
(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben wurden, wird die Herabschreibung oder Umwandlung zusammen mit der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die keine Abwicklungseinheiten sind.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das betreffende Unternehmen gelten.
§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anordnen, dass
1. bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an
a) diesem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen,
b) einem relevanten Mutterinstitut oder
c) einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder
2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.
§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (bail-in-fähige Verbindlichkeiten).
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;
2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind; die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen Teil der besicherten Verbindlichkeit, der den Wert der Sicherung oder Deckung übersteigt, anwenden;
3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gelder ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gehalten werden;
4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Person als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zustehen würde;
5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von
aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und
bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart sind,
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich Diensten der Informationstechnologie, Versorgungsdienstleistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten;
8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Verbindlichkeiten im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens einen gleichen oder einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes; in diesem Fall bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 49f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte bail-in-fähige Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausschließen, sofern
1. für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;
2. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funktionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten sicherzustellen, sodass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die existentiell wichtigen Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortführen kann;
3. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu vermeiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so stören würde, dass dies die Wirtschaft Deutschlands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union erheblich beeinträchtigen könnte; dies betrifft insbesondere Einlagen, die von natürlichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten werden und deren Höhe die gedeckten Einlagen überschreitet, oder
4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.
(2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:
1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlichkeiten zu tragen sind;
2. die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würde;
3. das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen.
(2a) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Bei der Ausübung des Ermessens nach Satz 1 werden nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigt, die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Nummer 8 ausgenommen sind.
(3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglichkeit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der Kommission. Für den Fall, dass der beabsichtigte Ausschluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alternativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und die Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. Die Abwicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer längeren Frist geben.
§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwendbar.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt, Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus einem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkeiten.
(4) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von
1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und
3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.
§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht werden.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen, wenn
1. die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und
2. alle unbesicherten bail-in-fähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:
1. zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um
a) das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und
b) das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,
wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzulegenden Restrukturierungsplans umgesetzt werden, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen wird;
2. zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nennwerts von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkeiten übertragen werden
a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
b) im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.
§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
(1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:
1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind, um
a) sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b) im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und
2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln sind, um
a) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherzustellen oder
b) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Brückeninstituts zu erreichen.
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und drohen keine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
(3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde folgende weitere Beträge fest:
1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforderlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich ist,
2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene des Mutterunternehmens.
(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewendet, so ist bei der Festlegung der Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Verbindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.
(6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68 Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.
(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht.
§ 97 Haftungskaskade
(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge zur Haftung herangezogen:
1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals,
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
3. Instrumente des Ergänzungskapitals,
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten.
Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Kategorien erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. Zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.
§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.
(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt werden können, insbesondere auch darüber, wie der Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung getragen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als erfüllt.
(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,
1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags beglichen;
2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.
(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer Instrumente des harten Kernkapitals rückgängig zu machen. Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.
(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.
(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 geltend machen.
(7) (weggefallen)
(8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem Gläubiger.
§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. Anderenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposition vollständig.
(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente, wenn das die Umwandlung auslösende Ereignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vornehmen, dass dies die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120 Absatz 2 bis 4 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzuwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumenten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung ergeben.
§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere
1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;
2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;
3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;
8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.
§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß § 87 bestellen.
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken; § 14 gilt entsprechend. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.
§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
(1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollständige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens sichergestellt werden kann. Der Restrukturierungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanzmärkten und enthält Annahmen für den besten wie für den schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer institutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert werden können. Die im Restrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen, die in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.
(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
1. eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstände, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens eingetreten ist,
2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, einschließlich der Folgen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und
3. einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
1. die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
2. Änderungen der operativen Systeme und der Institutsinfrastruktur;
3. die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
4. die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen;
5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.
§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sichergestellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Bewertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung des Restrukturierungsplans die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicherstellt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu ändern.
(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 bestellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturierungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Geschäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonderverwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturierungsplan weiterer Änderungen bedarf.
§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.
(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.
§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.
(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung).
(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen.
(5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfüllen.
Abschnitt 2
Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 107 Übertragung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass
1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf
a) einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder
b) ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),
2. ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).
(2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.
(3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.
§ 108 Mehrfache Anwendung
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.
§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen. Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.
(2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanordnung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.
Fußnote
(+++ § 109: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den bestellten Sicherheiten übertragen werden und können Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsgegenständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsgegenstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungsgegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlichkeiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System von Zentralbanken einbezogen sind,
2. Saldierungsvereinbarungen,
3. Aufrechnungsvereinbarungen,
4. Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen und die verbrieften Forderungen sowie
5. Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und die in das zugehörige Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte.
(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie
98/26/EG
unberührt.
§ 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
(1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung der Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungsprozesses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf einen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126 Absatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungsprozesses eingehen.
(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts.
(3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ und ist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts.
(4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absätzen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Absatz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers bestehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist, nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden. Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Gegenleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschuldet. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet. § 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsinhaber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.
(6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.
§ 112 Drittvergleich
(1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:
1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und
3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.
(2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.
§ 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
(1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkungen:
1. in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten
a) Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen Vorschriften einzuhalten oder vertraglich vereinbart sind, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General- oder Gläubigerversammlung oder anderer Gremien, als ersetzt;
b) gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt; die §§ 118 bis 122 bleiben unberührt;
2. in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsgegenständen
a) sind Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang nicht konstitutiv;
b) werden Urkunden, insbesondere Globalurkunden, entsprechend umgestaltet; sie können ausgetauscht oder berichtigt werden;
c) ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Formvorschriften oder sonstiger allgemeiner Vorschriften nicht erforderlich.
(3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Übertragung stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar.
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.
Fußnote
(+++ § 113: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 114 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 115 Eintragung der Übertragung
(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.
(3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.
Fußnote
(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des übertragenden Rechtsträgers.
(2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
§ 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Zu diesem Zweck hat
1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;
3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.
(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
(1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen.
(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umsetzung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien und deren nationaler Umsetzung.
(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt auch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen, wenn der übernehmende Rechtsträger die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in Satz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu solchen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anlegerentschädigungseinrichtung oder zu einem Einlagensicherungssystem, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
§ 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt.
(2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung; der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.
(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.
§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abgeschlossen hat, so
1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht;
2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte;
3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 107.
(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 107, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++ § 120 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 +++)
§ 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
(1) Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so
1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.
(3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
(1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind.
(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
(1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.
(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.
§ 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5 Satz 4 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
§ 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. Soweit dies zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.
(1a) In den Fällen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat.
(2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.
(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zur Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(4) Übt die Abwicklungsbehörde das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2 nach § 124 Absatz 1 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in § 124 Absatz 3 und 4 genannten Anteilsinhaber und Gläubiger.
(5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Unterstützungsleistungen zu dem Zweck gewährt worden, eine Bestandsgefährdung zu beseitigen, so kann die Abwicklungsbehörde bis zur Erreichung des jeweiligen Maßnahmenziels
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersagen,
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche auf Grund einer Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht
1. für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und
2. für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden sind.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung oder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch private Dritte gleich.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rahmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung einen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertragungsgegenstände gemeinsam vermarkten.
(2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten:
1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabilität offen und so transparent wie möglich sein;
2. er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine unangemessene Begünstigung noch eine unangemessene Benachteiligung potentieller Erwerber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermeiden; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die betroffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.
Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Vermarktungsprozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung und damit das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigt.
(4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durchführung eines Vermarktungsprozesses absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Fußnote
(+++ § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5: Zur Anwendung vgl. § 129 Abs. 1 Satz 1 +++)
§ 127 Rückübertragungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung), sofern der übernehmende Rechtsträger in die Rückübertragung einwilligt.
(2) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers oder des Anteilsinhabers verblieben.
(3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113 bis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rückübertragung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 128 Verfassung des Brückeninstituts
(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,
1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,
2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.
(2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,
2. die Berufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Brückeninstituts,
3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und
4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.
Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.
(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,
1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,
2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.
Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.
(5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des Brückeninstituts.
Fußnote
(+++ § 128 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 +++)
§ 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
(1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsgegenstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar sein.
(2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss hervorgehen, dass und auf welche Weise das von dem Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt oder die übernommenen Gegenstände geordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsanordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Absatz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich sind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt, dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.
(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Liquidationsplans zu sorgen.
(5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 129 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 133 Abs. 4 Satz 2 Eingangssatz +++)
§ 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.
§ 131 Rück- und Weiterübertragungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden, wenn
1. die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsanordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf diese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vorgesehen ist oder
2. sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegenstände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungsanordnung genannten Gattungen von übertragenen Gegenständen gehören.
In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1 zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rückübertragung näher zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wurden, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers auf einen Dritten übertragen werden (Anschlussübertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertragungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts, insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die §§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.
Fußnote
(+++ § 131 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 135 +++)
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur anwenden, wenn
1. eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
2. die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen, oder
3. die Übertragung erforderlich ist, um die entsprechenden Verwertungserlöse zu maximieren.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
(1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein,
1. dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,
2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet wurde.
(2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist § 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikomanagement einschließlich der entsprechenden Strategien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf.
(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist, die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geordnete Abwicklung zu maximieren.
(4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegenstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses bedarf, wenn
1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermarktungsprozess teilgenommen hat oder
2. die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungsprozesses eingegangen ist.
(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesellschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unterschritten werden.
§ 135 Rückübertragung
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1
Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a) die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und
b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;
eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;
3. den Abwicklungsstichtag;
4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;
5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;
7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135.
(2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger;
2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und
3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.
Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals;
2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumenten;
3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;
4. Angaben zu der Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;
5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung.
(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.
§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung im Sinne des § 63 eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsichtlichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.
(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich hierüber. Sind neben der Bestandsgefährdung auch die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllt, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:
1. (weggefallen)
2. die Deutsche Bundesbank,
3. (weggefallen)
4. das betroffene Einlagensicherungssystem,
5. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
6. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
7. den Ausschuss für Finanzstabilität und
8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
(4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informationsweitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten, kann die Abwicklungsbehörde von einer Information dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggregierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmen machen. Unbenommen der Regelungen der §§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat entsprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat handelt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat.
§ 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
(1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer anderen Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestandsgefährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die Abwicklungsbehörde die Kenntnis von einer möglichen Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Bestandsgefährdung zu erteilen.
(2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante weitere Vorgehen.
§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
(1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme informiert die Abwicklungsbehörde
1. das Bundesministerium der Finanzen und
2. das betroffene Einlagensicherungssystem.
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme:
1. die Deutsche Bundesbank,
2. die Aufsichtsbehörde,
3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
5. den Ausschuss für Finanzstabilität,
6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie
8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist.
(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84 zusammengefasst werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.
§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
§ 142 Abzugsmöglichkeit
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:
1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.
§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf das Institut oder die Gruppe und alle gruppenangehörigen Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 66a und 82 bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.
(2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren gemäß § 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
(3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maßnahme nach § 66a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen auszuüben,
2. Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen und
3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu beeinträchtigen.
Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.
(5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.
Unterabschnitt 2
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sichergestellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen angehört,
1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird: für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeckten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen wären und daher im gleichen Umfang herabgeschrieben worden wären, oder
2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Einlagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente erlitten hätten.
(2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Absatz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt worden wäre.
(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, so muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leisten.
(4) Die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes. In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in bar.
(5) Werden entschädigungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen anderen Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Einleger keinen Entschädigungsanspruch nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen Einlage die Deckungsgrenze nach § 8 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht oder überschreitet.
(6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) beschränkt.
Unterabschnitt 3
Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaßnahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt worden sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt von der Bewertung nach § 69.
(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.
(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustellen,
1. welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
2. welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt haben und
3. ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwischen der hypothetischen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.
(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
2. keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wurden;
3. keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln erfolgt.
(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
(6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Methode der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Fußnote
§ 146 Abs. 6: Tritt gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.
§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.
Unterabschnitt 4
Rechtsformwechsel
§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
(1) Die Anordnung eines Formwechsels muss folgende Bestimmungen enthalten:
1. die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen durch den Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;
2. die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;
3. die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
4. die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
5. die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
6. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die bisherigen Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen;
7. Angaben zu den Rechten, die den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden.
Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6 entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.
(2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen:
1. der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter;
2. die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
3. die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte haben einen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
4. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbesondere besteht die Mitgliedschaft des formwechselnden Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen fort und kann seitens der Einlagensicherungssysteme nicht infolge des Formwechsels beendet werden.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung von Anteilen oder von sonstigen Rechten am formwechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Ausübung kann mit der Anordnung des Formwechsels verbunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen seiner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftet.
(3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der Anordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechenden Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.
(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsregister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anordnung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht den Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktiengesellschaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unabhängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
§§ 150 bis 152 (weggefallen)
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.
§ 152b Zuständigkeit
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
(3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.
(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
§ 152c Unabhängiger Prüfer
(1) Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.
§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags
Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.
§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a) die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,
b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und
d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
3. den Abwicklungsstichtag;
4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;
5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;
6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.
(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.
§ 152h Rechtsschutz
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt. Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 152i Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den Bestandteilen und Maßnahmen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von zentralen Gegenparteien;
2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hindernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/23;
3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder Herabschreibung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und eine Löschung oder Verwässerung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;
4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 das Instrument der Unternehmensveräußerung auch für den Fall anwenden kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht erfüllt werden;
5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestimmungen in Verträgen und sonstigen Vereinbarungen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23. Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn
1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht erstellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird;
3. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maßnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden;
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;
5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgetauscht werden;
7. entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.
Teil 6
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
Kapitel 1
Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst.
(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
(2a) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft.
(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.
Kapitel 2
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben können, müssen sie
1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung und der geringstmöglichen Abwicklungskosten berücksichtigen;
2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebotenen Dringlichkeit vorgehen;
3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Entscheidungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen koordiniert und zügig erfolgen;
4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;
5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigniederlassungen niedergelassen sind, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;
6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchtigung oder einen unangemessenen Schutz der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten vermeiden;
7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung besteht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren, die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben wird auf
a) das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für das oder die die betroffene Behörde zuständig ist, oder
b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;
8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kommen nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;
9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats haben wird;
10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.
§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.
§ 156 Abwicklungskollegium
(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehaltlich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt. Das Abwicklungskollegium dient
1. dem Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die Gruppenabwicklung;
2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 46 und 47;
3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 58;
4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 60;
5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;
6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorgeschlagen wird;
7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweiligen Finanzierungsmechanismen;
9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den §§ 49 bis 50.
(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.
§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
(1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte Mitglieder des Abwicklungskollegiums:
1. die Abwicklungsbehörde;
2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;
4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden;
5. die Deutsche Bundesbank;
6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zuständige Behörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen ist;
7. die Aufsichtsbehörde;
8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;
9. das Bundesministerium der Finanzen;
10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;
11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem führt;
12. die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist.
(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in denen ein in der Europäischen Union niedergelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, können auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.
§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
(1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie
1. nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festlegen;
2. sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums koordinieren;
3. Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen und dessen Mitglieder vorab umfassend über die Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen informieren;
4. den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
5. darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat;
6. alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden Sitzungen getroffenen Entscheidungen und erzielten Ergebnisse informieren.
(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Rechtsraum befindet.
(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.
§ 159 Europäische Abwicklungskollegien
(1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat oder ein Drittstaatsmutterunternehmen
1. Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind,
2. EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder
3. mindestens zwei Unionszweigstellen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Unionszweigstellen wahr. Zu den Aufgaben zählt auch die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die von den Abwicklungsbehörden von Drittstaaten festgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind Tochterunternehmen, die in der Europäischen Union niedergelassen sind, oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder auf konsolidierter Basis das EU-Mutterunternehmen den Anforderungen des § 49f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in § 49f Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Instrumente an das in einem Drittstaat niedergelassene Mutterunternehmen oder ihre im selben Drittstaat wie das Mutterunternehmen niedergelassene Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unten den Bedingungen gemäß § 49f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ausgeben.
(3) Unterstehen alle in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen, so führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen niedergelassen ist. Ist Satz 1 nicht anwendbar, führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterunternehmens oder des Tochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und in § 160 festgelegten Bedingungen erfüllt und die Verfahren einhält, einschließlich derjenigen, die die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an europäischen Abwicklungskollegien betreffen. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen. Der Verzicht der Errichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums bedarf des Einvernehmens mit den Behörden, welche Mitglieder in dem europäischen Abwicklungskollegium wären.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 entsprechend.
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungsbehörde den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden.
(2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen, fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungsbehörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der Information zugestimmt hat.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.
Abschnitt 2
Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutterunternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:
1. ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und
2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens stellen, wenn
1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten längeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Nummer 1 gelangt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie detailliert begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung, warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den potentiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewertet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beabsichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnahmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe haben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Abwicklungsbehörde erfüllt werden.
(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entsprechenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden.
§ 164 Gruppenabwicklungskonzept
(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
1. sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68 einzuhalten;
2. ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
3. ist ein Finanzierungsplan festzulegen.
(2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzierungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8 und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes Rechnung zu tragen.
(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskonzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Abschnitt 3
Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
§ 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Informationen zu diesem übergeordneten Unternehmen an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn
1. es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;
2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;
3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder
4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.
(2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Entscheidung befolgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwicklungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Satzes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
(5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Kapitel 3
Beziehungen zu Drittstaaten
§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt werden:
1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als bedeutend eingestufte Zweigniederlassungen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;
2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;
3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeutende Zweigniederlassung, das oder die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in mindestens einem Drittstaat hat;
4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in einem Drittstaat hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittstaatsinstitute enthalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des § 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.
(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU geschlossen hat.
§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist.
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem und für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde, kann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:
1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;
2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;
3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere
Drittstaatstochterinstitute
oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Tochterinstitute oder Zweigniederlassungen niedergelassen sind;
4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigniederlassung im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstellen niedergelassen sind;
5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigniederlassungen niedergelassen sind.
Die in diesem Absatz genannten Kooperationsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute enthalten.
(3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechende Institute angehören:
1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehörden ausgeübt werden können.
(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten erforderlich ist;
4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Nummern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsvereinbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Aufsichtsbehörde geschlossen hat.
Fußnote
§ 168 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Drittstaatsstochterinstitute" durch "Drittstaatstochterinstitute" ersetzt
§ 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in der Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht geregelt wird.
(2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaatsinstituts, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist.
(3) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber, ob es Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern
1. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen inländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere als bedeutend eingestufte, inländische Unionszweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten hat oder
2. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwicklungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat, im Wege der Amtshilfe durch.
(4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des europäischen Abwicklungskollegiums über die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeutend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten.
(5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 4 insbesondere berechtigt
1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Drittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der Amtshilfe in Bezug auf
a) Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder eines Mutterunternehmens, die sich im Inland befinden oder deutschem Recht unterliegen;
b) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die der Unionszweigstelle im Inland obliegen oder dem deutschen Recht unterliegen oder die im Inland einklagbare Forderungen begründen;
2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Deutschland niedergelassenen Tochterinstitut;
3. zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82, 83 oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unternehmen, wenn solche Befugnisse für die Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren notwendig sind;
4. zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte, welche insbesondere
a) die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder Abwicklung von Verträgen oder die Tilgung oder Fälligstellung von Forderungen zum Gegenstand haben oder
b) die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 genannten Parteien und anderer gruppenangehöriger Unternehmen beeinträchtigen, wenn und soweit das durchzusetzende Recht aus einer Abwicklungsmaßnahme mit Bezug auf diese Parteien resultiert, unter der Maßgabe, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten, hiervon unberührt bleiben.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen durchführen, wenn die zuständige Drittstaatsabwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.
(7) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.
(8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde, außer in den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsabwicklungsverfahren an, soweit diese Regelungen vorsehen, die für die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem Fall nicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem Recht.
§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen Abwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die Abwicklungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass
1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfahren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswirken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würde,
2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 171 in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,
3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen genießen würden,
4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen haben würde oder
5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Widerspruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen stehen würden.
§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
(1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn die inländische Unionszweigstelle einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unionszweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt nach Auffassung der Abwicklungsbehörde wahrscheinlich nicht mehr die nach deutschem Recht geltenden Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbehörde oder des Drittstaats, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;
2. das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrscheinlich nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder den von der Unionszweigstelle eingegangenen oder von der Unionszweigstelle verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittstaatsinstitut kein Drittstaatsabwicklungs- oder -insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem vertretbaren Zeitrahmen eingeleitet wird;
3. die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Drittstaatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungsverfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.
(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und hat diese Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den in § 68 festgelegten Grundsätzen sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten zu treffen, soweit diese Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche Abwicklungsmaßnahme einschlägig sind.
Teil 7
Bußgeldvorschriften
§ 172 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder
b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,
6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
9. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a, Nummer 8 oder Nummer 9 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro und
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro
geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:
1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder
2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich aktualisiert,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2 oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamtumsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.
§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen vorübergehend untersagen.
(2) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine andere Person verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 2
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
3. den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 2 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
(4) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 2 sollen für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben. Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren zu löschen.
(5) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen.
(6) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde informieren die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die übermittelten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum Zweck des Informationsaustausches anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mitgliedstaats zugänglich zu machen.
§ 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Abwicklungsbehörde
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unternehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 8
Weitere Befugnisse
Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;
2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;
3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend.
§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.
(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.
Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
1. gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen, oder
2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten.
Teil 9
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
§ 179 Rechtsschutz
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.
(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3. nicht unmöglich ist.
(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.
§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.
§ 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.
§ 181 Haftungsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)
SAG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2014
Vollzitat:
"Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 22, 43, 44, 46, 57, 58, 121, 127, 129, 131,
133, 135 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2014 I 2091 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G am 1.1.2015 in Kraft getreten. § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 59 Abs. 10, § 63 Abs. 3, §§ 76, 98 Abs. 3, § 126 Abs. 5 und § 132 Abs. 2 treten gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 19.12.2014 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde |
§ 4 | Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche |
§ 5 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 6 | Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes |
§ 7 | Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen |
§ 8 | Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten |
§ 9 | Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen |
§ 10 | Sonstige Vorschriften |
§ 11 | Zugang zu Informationen |
Teil 2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 1
Sanierungsplanung
§ 12 | Sanierungsplanung |
§ 13 | Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
§ 14 | Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan |
§ 15 | Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen |
§ 16 | Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen |
§ 17 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 18 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 19 | Vereinfachte Anforderungen |
§ 20 | Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören |
§ 21 | Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen |
§ 21a | Verordnungsermächtigung |
Kapitel 2
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 22 | Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 23 | Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 24 | Abtretungsverbot |
§ 25 | Genehmigungserfordernis |
§ 26 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland |
§ 27 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 28 | Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde |
§ 29 | Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern |
§ 30 | Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung |
§ 31 | Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung |
§ 32 | Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
§ 33 | Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland |
§ 34 | Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 35 | Offenlegungspflichten |
Kapitel 3
Frühzeitiges Eingreifen
§ 36 | Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung |
§ 37 | Abberufung der Geschäftsleitung |
§ 38 | Vorläufiger Verwalter |
§ 39 | Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen |
Teil 3
Abwicklungsrechtliche Vorschriften
und Anforderungen zur Vorbereitung
der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
§ 40 | Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen |
§ 41 | Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung |
§ 42 | Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung |
§ 42a | Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
§ 43 | Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten |
§ 44 | Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
§ 45 | Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung |
§ 46 | Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter |
§ 47 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 48 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
Kapitel 2
Anforderungen in Bezug
auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1
Mindestbetrag
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 49 | Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 49a | Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 49b | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten |
§ 49c | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 49d | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten |
§ 49e | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten |
§ 49f | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind |
§ 49g | Ausnahmen für eine Zentralorganisation und für CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind |
§ 50 | Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 51 | Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung |
§ 52 | Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
§ 53 | Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
§ 54 | Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung |
§ 55 | Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten |
Abschnitt 2
Genehmigtes Kapital und
andere Instrumente harten Kernkapitals
§ 56 | Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung |
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 57 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten |
§ 58 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen |
§ 58a | Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen |
§ 59 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung |
§ 60 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen |
§ 60a | Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten
und Vermögensverwaltungsgesellschaften
§ 61 | Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften |
Teil 4
Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsbefugnis,
Voraussetzungen und weitere Befugnisse
§ 62 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute |
§ 63 | Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung |
§ 64 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften |
§ 65 | Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
§ 66 | Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen |
§ 66a | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung |
§ 67 | Abwicklungsziele |
§ 68 | Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung |
§ 69 | Bewertung; gerichtliche Überprüfung |
§ 70 | Sachverständiger Prüfer |
§ 71 | Zwecke der Bewertung |
§ 72 | Grundsätze der Bewertung |
§ 73 | Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile |
§ 74 | Vorläufige Bewertung |
§ 75 | Abschließende Bewertung |
§ 76 | Verordnungsermächtigung |
§ 77 | Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen |
§ 78 | Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort |
§ 79 | Unterstützende Maßnahmen |
§ 80 | Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen |
§ 81 | Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände |
§ 82 | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten |
§ 83 | Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten |
§ 84 | Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
§ 85 | Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen |
§ 86 | Kontrollbefugnisse |
§ 87 | Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen |
§ 88 | Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters |
Kapitel 2
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Beteiligung der
Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 89 | Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente |
§ 90 | Instrument der Gläubigerbeteiligung |
§ 91 | Bail-in-fähige Verbindlichkeiten |
§ 92 | Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall |
§ 93 | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten |
§ 94 | Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds |
§ 95 | Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 96 | Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten |
§ 97 | Haftungskaskade |
§ 98 | Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung |
§ 99 | Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 100 | Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 101 | Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 102 | Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans |
§ 103 | Anforderungen an den Restrukturierungsplan |
§ 104 | Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans |
§ 105 | Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen |
§ 106 | Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren |
Abschnitt 2
Übertragung von
Anteilen, Vermögenswerten,
Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 107 | Übertragung |
§ 108 | Mehrfache Anwendung |
§ 109 | Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers |
§ 110 | Auswahl der Übertragungsgegenstände |
§ 111 | Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit |
§ 112 | Drittvergleich |
§ 113 | Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung |
§ 114 | Wirksamwerden der Übertragung |
§ 115 | Eintragung der Übertragung |
§ 116 | Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers |
§ 117 | Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen |
§ 118 | Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen |
§ 119 | Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren |
§ 120 | Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes |
§ 121 | Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten |
§ 122 | Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde |
§ 123 | Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger |
§ 124 | Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger |
§ 125 | Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger |
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 126 | Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung |
§ 127 | Rückübertragungen |
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 128 | Verfassung des Brückeninstituts |
§ 129 | Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts |
§ 130 | Vermögenslage des Brückeninstituts |
§ 131 | Rück- und Weiterübertragungen |
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften
für das Instrument der Übertragung
auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132 | Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
§ 133 | Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft |
§ 134 | Besondere Vorschriften für die Gegenleistung |
§ 135 | Rückübertragung |
Abschnitt 3
Abwicklungsanordnung;
Vorschriften für das Verfahren;
Rechtsformwechsel; Inanspruch-
nahme von Einlagensicherungssystemen;
Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1
Bestimmungen für den
Erlass einer Abwicklungsanordnung;
sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136 | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
§ 137 | Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung |
§ 137a | (weggefallen) |
§ 138 | Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung |
§ 139 | Entscheidung der Abwicklungsbehörde |
§ 140 | Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde |
§ 141 | Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit |
§ 142 | Abzugsmöglichkeit |
§ 143 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder |
§ 144 | Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung |
Unterabschnitt 2
Inanspruchnahme von
Einlagensicherungssystemen
§ 145 | Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung |
Unterabschnitt 3
Ausgleichszahlung für
benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und
Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
§ 146 | Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung |
§ 147 | Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger |
§ 148 | Schutzbestimmungen für Sozialpläne |
Unterabschnitt 4
Rechtsformwechsel
§ 149 | Anordnung eines Rechtsformwechsels |
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a | Anwendungsbereich |
§ 152b | Zuständigkeit |
§ 152c | Unabhängiger Prüfer |
§ 152d | Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis |
§ 152e | Ausgleich des Differenzbetrags |
§ 152f | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
§ 152g | Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne |
§ 152h | Rechtsschutz |
§ 152i | Verordnungsermächtigung |
§ 152j | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23 |
§ 152k | (weggefallen) |
§ 152l | (weggefallen) |
§ 152m | (weggefallen) |
§ 152n | (weggefallen) |
Teil 6
Grenzüberschreitende
Gruppenabwicklung und
Beziehungen zu Drittstaaten
Kapitel 1
Anerkennung von Maßnahmen
der Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 153 | Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
Kapitel 2
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende
Entscheidungsfindung und
Information; Abwicklungskollegien
§ 154 | Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind |
§ 155 | Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde |
§ 156 | Abwicklungskollegium |
§ 157 | Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer |
§ 158 | Organisation des Abwicklungskollegiums |
§ 159 | Europäische Abwicklungskollegien |
§ 160 | Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten |
Abschnitt 2
Gruppenabwicklung im
Fall eines Tochterunternehmens,
das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161 | Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen |
§ 162 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 163 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 164 | Gruppenabwicklungskonzept |
§ 165 | Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen |
Abschnitt 3
Gruppenabwicklung im
Fall eines EU-Mutterunternehmens
§ 166 | Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens |
Kapitel 3
Beziehungen zu Drittstaaten
§ 167 | Vereinbarungen mit Drittstaaten |
§ 168 | Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden |
§ 169 | Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
§ 170 | Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
§ 171 | Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen |
Teil 7
Bußgeldvorschriften
§ 172 | Bußgeldvorschriften |
§ 172a | Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23 |
§ 173 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
§ 174 | Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen |
§ 175 | Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen |
Teil 8
Weitere Befugnisse
Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
§ 176 | Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen |
§ 177 | Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung |
§ 178 | Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder |
Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
§ 178a | Auskunfts- und Vorlageverlangen |
§ 178b | Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort |
Teil 9
Maßnahmen des Ausschusses
§ 179 | Rechtsschutz |
§ 179a | Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren |
§ 180 | Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen |
§ 181 | Haftungsbeschränkung |
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, maßgeblich ist:
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist,
2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind,
3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und
4. inländische Unionszweigstellen.
Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.
(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.
(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind, gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.
(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.
(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.
2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.
3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.
3a. Abwicklungseinheit ist
a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder
b) ein Institut,
aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und
bb) für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist.
3b. Abwicklungsgruppe ist
a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder
b) CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen.
4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107.
5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.
6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.
7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.
9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.
9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.
10b. Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Verbindlichkeiten.
10c. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 6 des Kreditwesengesetzes.
12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.
13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, betreibt.
14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.
16. Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.
19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, eingerichteten Mechanismen.
21. Finanzkontrakte sind
a) Wertpapierkontrakte, insbesondere
aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,
bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie
cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,
dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie
ee) Verträge, aus welchen dem Institut bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwachsen,
b) Warenkontrakte, insbesondere
aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,
c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere
aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,
bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,
f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und
g) den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.
22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.
23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.
24. Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, in der am Emissionstag gültigen Fassung.
25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.
26a. Global systemrelevantes Institut ist ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.
28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.
29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.
30a. Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.
31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.
32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.
34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
34a. Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.
36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß § 86 Absatz 1.
37. Krisenpräventionsmaßnahme ist
a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,
b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,
c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder
d) die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89.
38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.
39. Maßnahmenziel meint:
a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und
b) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.
39a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.
40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
40a. Nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente sind Instrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen worden sind.
41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.
42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.
43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich
a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),
b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und
c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.
45. Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.
46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 Nummer 3b angewandt, gelten als Tochterunternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern die Abwicklungsgruppen die Anforderung des § 49e Absatz 3 erfüllen;
2a. bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013;
4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
§ 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von
1. vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie
2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik haben kann.
(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben unberührt, soweit die Absätze 3 bis 6 nicht etwas anderes regeln.
(3) Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 806/2014 verarbeitet, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit eine Gefährdung des Erfolgs der jeweiligen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.
(4) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde informieren die von den Beschränkungen nach Absatz 3 Satz 1 betroffenen Personen in geeigneter Form über das Ende der Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(5) Soweit die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. Dies gilt nur, soweit die jeweilige Behörde nicht im Einzelfall festgestellt hat, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Finanzmarktstabilität gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der jeweiligen Behörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Soweit Institute, Unternehmen oder inländische Unionszweigstellen gemäß § 1 personenbezogene Daten für Zwecke nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) 806/2014 übermitteln, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016 /679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entsprechend:
1. Einlagensicherungssysteme;
1a. freiwillige Sicherungssysteme der Institute;
2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden;
3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderverwalter nach § 87;
5. die von der Abwicklungsbehörde ernannten Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder nach ihrer Ernennung;
6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
7. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene und die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.
(3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen und andere nationale Behörden, welche im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssysteme, freiwillige Sicherungssysteme der Institute sowie Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst sind.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weitergabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.
(5) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzregeln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 181.
§ 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie voneinander Informationen anfordern und haben sie einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Information zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nötig ist.
§ 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen:
1. im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mitgliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, unter entsprechender Anwendung des § 8e des Kreditwesengesetzes,
2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
2a. dem Bundesministerium der Finanzen,
3. Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde erforderlich ist,
4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Verfahren eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens befassten Stellen oder Behörden,
5. Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,
6. Stellen sowie von diesen beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind
a) mit der Überwachung von Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder
b) mit der Geldwäscheprävention,
7. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
8. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
9. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
10. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,
11. dem Internationalen Währungsfonds,
12. dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
14. der Deutschen Bundesbank oder
15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt sein.
(3) Bei Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 und 2 liegt kein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vor.
§ 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
(1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anforderungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;
2. die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet;
3. personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.
(2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden und die sonstigen nationalen Behörden nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein;
2. die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
§ 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaftliche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.
§ 10 Sonstige Vorschriften
(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Regelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Beschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht, gelten die Regelungen des § 181.
§ 11 Zugang zu Informationen
Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Informationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder dem Vermarktungsprozess gemäß § 126 bei der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt.
Teil 2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
Kapitel 1
Sanierungsplanung
§ 12 Sanierungsplanung
(1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung wesentlich verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann (Krisenfall).
(2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14 etwas Abweichendes ergibt.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf, einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. Die Institute reichen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ein.
(4) Institute haben ihren Sanierungsplan zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu übermitteln nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder nach jeder Änderung der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan des Instituts auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, mindestens jedoch jährlich zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe entsprechende Anwendung.
§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
(2) Neben den Anforderungen an die Sanierungsplanung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1) hat der Sanierungsplan insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;
2. eine strategische Analyse des Instituts oder der Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen sowie
c) eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder wiederherzustellen;
4. eine Analyse der Auswirkungen jeder der dargestellten Handlungsoptionen auf das Institut oder die Gruppe sowie der Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die Fortführung von kritischen Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in diesem Zusammenhang sind auch die Folgen der Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;
5. eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten Handlungsoptionen, einschließlich der möglichen Umsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;
6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Instituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen, dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; in diesem Zusammenhang ist auch ein Eskalations- und Informationsprozess zu definieren, der sicherstellt, dass die Geschäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in die Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sanierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalations- und Informationsprozesses beim Erreichen von Schwellenwerten der Indikatoren informiert wird;
7. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite Ereignisse als auch das einzelne Institut oder die ganze Gruppe betreffende Ereignisse beinhalten, welche die instituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbilden;
8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;
9. ein Kommunikations- und Informationskonzept, in dem die interne und die externe Kommunikation unter Berücksichtigung der für bestimmte Handlungsoptionen geltenden Besonderheiten dargelegt wird;
10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.
(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sanierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Vermögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit herangezogen werden könnten.
(4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der vom betreffenden Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen;
2. der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden, so dass wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne umsetzen, so weit wie möglich vermieden werden.
Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvollziehbar darlegen.
(5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betreffende Institut Vertragspartei ist.
§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbehörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstellen.
(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des übergeordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden können;
2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind auf der Ebene
a) des übergeordneten Unternehmens,
b) einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
c) der Tochterunternehmen und
d) bedeutender Zweigniederlassungen;
3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten, sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.
(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländisches übergeordnetes Unternehmen verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unternehmen bezieht.
§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
(1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorgesehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungsbehörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und 14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Risikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.
§ 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mit und fordert das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis zu einen Monat verlängern.
(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das Institut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden. Vor der Anforderung eines überarbeiteten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeordnete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhören. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sanierungsplan vorzunehmen.
(3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (Sanierungshindernisse), behoben werden können.
(4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unternehmen keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshindernisse mit den von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt werden können, so kann die Aufsichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erforderlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanierungshindernisse zu beseitigen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbesondere verlangen, dass es
1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
3. die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruktur überprüft,
4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder
5. die Organisation der Unternehmensführung so ändert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.
(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende Maßnahme ist insbesondere dann
1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt und
2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.
(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absätzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der Schriftform.
(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem institutsbezogenen Sicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem zu.
§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppensanierungspläne an
1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden;
2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern der Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist;
3. die Abwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden.
Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.
(2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit die bedeutenden Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.
(3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2 erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Sie teilt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.
(4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
(1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweigniederlassungen, soweit bedeutende Zweigniederlassungen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, und
3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung allein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 vorliegt über
1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanierungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein inländisches Institut oder
2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf Ebene des deutschen Tochterunternehmens.
(3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbehörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.
§ 19 Vereinfachte Anforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf
1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne,
2. die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Größe des Instituts, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, insbesondere, ob das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist, und
2. ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.
Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.
(3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zur Einreichung der Sanierungspläne, für die vereinfachte Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wurden und die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind. Dies umfasst insbesondere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben in den Sanierungsplänen, zur Häufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässigen Datenträgern, Datenformaten, Übertragungswegen und Adressaten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
1. das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist,
2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt,
3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder
4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro.
Satz 2 gilt entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 21a Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von Instituten,
2. den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und
3. die Anforderungen nach § 20, insbesondere
a) zum Antrag auf Befreiung,
b) zu den vom Institut und vom institutsbezogenen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraussetzungen der Befreiung und
c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
Kapitel 2
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung, die abgeschlossen wird
1. zwischen dem übergeordneten Unternehmen und gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstituten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des übergeordneten Unternehmens einbezogen sind und von denen mindestens ein Institut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
2. für den Fall, dass bei mindestens einem an der Vereinbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.
(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unterstützung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begründet wird.
(3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Regelungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Absatz 2 erfüllen, unberührt.
Fußnote
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum Abschluss bestimmt werden.
(2) Die Parteien können eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht abschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen.
(3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können jeweils einzeln oder nebeneinander folgende Leistungen zur Unterstützung vereinbart werden:
1. Darlehen oder
2. Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten der die Unterstützung empfangenden Partei in Form von Personalsicherheiten oder der Bereitstellung von Vermögenswerten.
(4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist festzulegen,
1. dass die die Unterstützung empfangende Partei eine Gegenleistung zu erbringen hat und
2. nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung festzulegen und zu berechnen ist.
(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Berechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien entsprechen:
1. die Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung müssen zumindest den in § 30 geregelten Voraussetzungen entsprechen;
2. bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung handelt jede Partei in ihrem eigenen Interesse; dabei können direkte und indirekte Vorteile berücksichtigt werden, die einer Partei auf Grund der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zugutekommen;
3. jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, und vor der Berechnung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung Zugang zu allen relevanten Informationen über die die Unterstützung empfangende Partei;
4. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung finanzieller Unterstützung können auch Informationen berücksichtigt werden, die sich auf Grund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der die Unterstützung gewährenden Partei befinden und dem Markt nicht bekannt sind;
5. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung finanzieller Unterstützung muss nicht jede Auswirkung auf Marktpreise berücksichtigt werden, die voraussichtlich vorübergehend ist und sich aus Umständen außerhalb der Gruppe ergibt.
Fußnote
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 24 Abtretungsverbot
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 25 Genehmigungserfordernis
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des geplanten Abschlusses der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Vereinbarung beizufügen.
(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nachgeordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zuständig sind.
(3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich entscheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinbarung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder gemäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung sind die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. Die einvernehmliche Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(4) Hat eine der für die einvernehmliche Entscheidung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdigung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1 weder einvernehmlich entschieden haben noch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht haben. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten mit.
(6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des übergeordneten Unternehmens auf Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeordneten Unternehmen ist die schriftliche Begründung einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3 Satz 4 zu übermitteln.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den Antrag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu genehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einvernehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbehörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von § 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
Fußnote
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinbarung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entscheidungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilsinhaber.
(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.
Fußnote
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
2. die Gewährung der finanziellen Unterstützung
a) bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen und
b) liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
3. es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Gegenleistung festgelegt;
4. die Informationen, die der Geschäftsleitung des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegen, rechtfertigen die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird;
5. die Gewährung der finanziellen Unterstützung gefährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
6. die Gewährung der finanziellen Unterstützung bewirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanzstabilität;
7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe
a) erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Bezug
aa) auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen,
bb) auf Großkredite, einschließlich jeglicher nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen;
b) wird durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anforderungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei denn, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat dies genehmigt;
8. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Abwicklungsbehörde anzuhören ist.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
1. der Aufsichtsbehörde,
2. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
3. der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,
2. detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung finanzieller Unterstützung,
3. eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage der in der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleistung und
4. eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung.
(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Absicht.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß § 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30 im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Gewährung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen, diese zu untersagen oder zu beschränken, ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, dem die finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unverzüglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über die Entscheidung.
(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützungsleistung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Aufsichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.
(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wird, von diesem die Übersendung eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
§ 35 Offenlegungspflichten
(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Kapitel 3
Frühzeitiges Eingreifen
§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts, insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, signifikant und verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern. Gleiches gilt, wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeblichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten, in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanzlage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde
1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,
a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu aktualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Erfüllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen geführt haben, von den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;
b) eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Handlungsoptionen umzusetzen;
c) eine Analyse der Situation vorzunehmen und einen Plan zur Überwindung bestehender Probleme einschließlich eines Zeitplans zu erstellen;
d) einen Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstellen;
e) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen zu ändern;
f) der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwicklungszwecke erforderlich sind; § 78 Absatz 2 gilt entsprechend;
g) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen; kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung, einschließlich der erforderlichen Bekanntmachungen, Einladungen, Veröffentlichungen und sonstigen Handlungen, anstelle der Geschäftsleitung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;
2. vom Institut verlangen, dass eines oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Instituts abberufen werden, sofern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen.
(2a) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. Die Abwicklungsbehörde kann das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können.
(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Instituts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukommen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
(5) In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn
1. die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und
2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 eintreten.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unterschritten werden kann, und wird davon Gebrauch gemacht, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens drei Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Verlangen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen muss. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, soweit nach Gesetz und Satzung möglich, zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.
(7) Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen seiner Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn auf konsolidierter Ebene gegen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 verstoßen wird oder ein solcher Verstoß in naher Zukunft droht.
§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung
(1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausreichend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Instituts zu verbessern und die Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans anordnen. Die Bestellung der neuen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch das Institut bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kreditwesengesetz bleiben unberührt.
§ 38 Vorläufiger Verwalter
(1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter). Der vorläufige Verwalter muss über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Bei ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein. Insbesondere muss er von Gläubigern und dem Institut unabhängig sein. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
(1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung und Konsultation entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 angeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf deren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Kalendertagen keine Bewertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eingegangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Bewertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung ergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Liegt innerhalb von fünf Kalendertagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.
(4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen unterrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans nach Nummer 19 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;
2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaßnahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.
Teil 3
Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Abwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Aufsichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind.
(2) Der Abwicklungsplan
1. sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, sofern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt, Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse dar;
2. berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen sind;
3. darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
4. beachtet technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt werden und nicht nur qualitativer Natur sein.
(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans,
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts,
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,
4. eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen das Institut bei Berücksichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,
6. eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
7. eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshindernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden,
8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte des Instituts,
9. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen,
10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,
11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen Szenarien und Zeithorizonte angewandt werden können,
12. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
13. eine Beschreibung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen sowie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen,
14. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Kosten,
15. eine Darstellung der Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit,
16. die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f sowie eine Frist, bis wann diese Anforderungen gemäß § 54 zu erreichen sind,
16a. in einem Fall von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 54,
17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts und
18. sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in Bezug auf den Abwicklungsplan.
(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht. Die Überprüfung erfolgt auch nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 1 und § 89. Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes.
(5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1 soll dem Institut offengelegt werden.
Fußnote
(+++ § 40 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 8 +++)
§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf
1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Abwicklungspläne,
2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind,
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zu übermittelnden Informationen oder
4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.
(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2. ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.
(3) Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 verwiesen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Analysen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. § 40 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(1a) Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde
1. von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank verlangen und
2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen, innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnungen möglich sein muss.
Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Informationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
(5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 5 Satz 3 u. § 57 Abs. 6 +++)
(+++ § 42 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 4 u. § 44 Satz 3 +++)
§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
(1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass Institute und gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtliche Finanzkontrakte zentral verwahren und angemessen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die gruppenangehörigen Unternehmen durch ein Institut im Inland erfolgen. Die Verwaltung der Finanzkontrakte muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass
1. Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prüfen sind und
2. Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenangehörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen untersucht und eingestuft sind und davon abhängig die wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.
Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann
1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu den verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten im Sinne des Absatzes 1 verlangen,
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Finanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwahren und zu verwalten, oder
3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen.
(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustellen.
(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
(1) Die folgenden Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:
1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,
4. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland,
5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat,
8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen,
9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen, und
10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentvermögen.
Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.
§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
(1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungskollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen hat. Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informationen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan umfasst einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Tochtergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan enthält Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf
1. das EU-Mutterunternehmen,
2. die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
3. sonstige gruppenangehörige Unternehmen und
4. Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 167 bis 171.
Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.
(3) Im Gruppenabwicklungsplan
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf das EU-Mutterunternehmen, auf das Tochterunternehmen und auf sonstige gruppenangehörige Unternehmen dargelegt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und auf andere Abwicklungsgruppen;
2. wird analysiert, inwieweit bei in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden können, unter anderem, indem einem Dritten der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:
a) der Gruppe als Ganzes,
b) bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden,
c) bestimmter Unternehmen der Gruppe oder
d) bestimmter Abwicklungsgruppen;
3. werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, zum einen angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten festgelegt und zum anderen die Auswirkungen einer Abwicklung in der Union aufgezeigt;
5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt, die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern;
6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beabsichtigt;
7. soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegangen werden:
a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
8. werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7, Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmechanismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den Bestimmungen des § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 58 einzugehen und
10. werden technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden, beachtet.
Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.
(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die entsprechenden Informationen und Analysen. Diese umfassende Unterstützung, Informationen und Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an
1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2. die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3. die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern Belange der jeweiligen bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind,
4. die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie
2013/36/EU
genannten zuständigen Behörden und
5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich gruppenangehörige Unternehmen befinden.
Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden übermittelt werden, umfassen mindestens die Informationen und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.
(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung verpflichtet.
(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem EU-Mutterunternehmen erfolgt.
§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, so entscheidet sie gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Gruppenabwicklungsplan. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen.
(2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Entscheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. Als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen.
(4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
(5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 47 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 6 +++)
§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe zu treffen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.
(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen übermittelt hat, keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen Gruppenabwicklungsplan vor, so trifft die Abwicklungsbehörde, sofern sie für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung. Sie bestimmt dafür gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf dem aktuellen Stand. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen. Es sind insbesondere die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplans darzulegen und es ist den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre eigene Entscheidung nach Satz 1 den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.
(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Kapitel 2
Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.
(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:
1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.
§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten Voraussetzungen erfüllen. Soweit gemäß den §§ 49 bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn
1. der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt ist, festgelegt ist oder ansteigt und von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden kann oder
2. der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Abwicklung des Emittenten festgelegt ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 bewertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 1,
2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und
3. die begebenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.
(4) Unbeschadet der Anforderung nach § 49c Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Hierbei sind hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 = 3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung anzusetzen. Ergibt sich durch die Festlegung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwicklungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
2. wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach § 49e erfüllen kann.
Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Abwicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwendung findet.
(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder global systemrelevante Institute sind noch Abwicklungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 Anwendung findet, kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
2. es besteht ein Risiko, dass auf Grund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren;
3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.
(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass die Anforderung nach § 49e von Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
1. 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel, oder
2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt;
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungseinheiten ausüben, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49e festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde bei Ausübung der Befugnis berücksichtigt:
1. in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwicklungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
a) nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
b) das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur eingeschränkt sind oder
3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Absätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. Bei diesen Entscheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem
1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und die Zeit, die für die Umsetzung der Entscheidung erforderlichen Transaktionen benötigt wird,
2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,
3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – erfüllen,
4. die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang wie oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet,
5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anhand folgender Kriterien bestimmt:
1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls der Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung auszunehmen oder im Rahmen einer teilweisen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
4. von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
5. des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen auf Grund seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
1. die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorption ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Beschränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
(3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultierende Betrag
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und
2. sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderungen entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
(4a) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht. Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(5) Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1. 13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und
2. 5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet.
Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von § 49b Absatz 3.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anforderungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:
1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,
2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist und
3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so bleiben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon unberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Ausschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der Ausschuss zuständig ist.
(7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2 Satz 1 genannte Anforderung
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a) den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a) den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genannten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwicklungsbehörde
1. die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an alle Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und
2. nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben anzupassen, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um
1. die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken und
2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.
(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für die Kapitalanforderungen die Übergangsbestimmungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes Institut oder einen Teil eines global systemrelevanten Instituts handelt, besteht aus
1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ein in der Union ansässiges bedeutendes Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts besteht aus
1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde für dieses bedeutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in § 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. Die Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist, um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c sicherzustellen.
(4) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2
1. für jede Abwicklungseinheit oder für jede Drittstaatseinheit, die, wäre sie in der Union niedergelassen, eine Abwicklungseinheit wäre;
2. für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts.
(5) Zusammen mit der Entscheidung der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begründung einschließlich einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen. Die Entscheidung wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts geltende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abweichend von Satz 1 kommen EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis nach. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach:
1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden,
2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
3. eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
4. alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der folgenden Positionen erfüllt:
1. Verbindlichkeiten,
a) die an die Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben oder von dieser erworben wurden, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird,
b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5 jener Verordnung,
c) die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können,
d) die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen,
e) deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das Unternehmen finanziert wird,
f) für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das Unternehmen die Verbindlichkeiten außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt,
g) für die Bestimmungen gelten, die den Inhaber nicht berechtigen, die planmäßige künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
h) für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund der Bonität des Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird,
2. Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
3. sonstige Eigenmittel, die
a) an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
b) an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann von der zuständigen Abwicklungsbehörde von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt,
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden,
4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,
3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 ausgeübt werden,
4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5. die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(5) Wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung,
2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde,
3. die Garantie wird in Höhe von mindestens 50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG unterlegt,
4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten Garantiebetrag zu decken,
5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien,
6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
7. es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen oder operativen Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn
1. das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisation
a) der Beaufsichtigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde unterliegen,
b) im Inland niedergelassen sind und
c) Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie die Anforderungen an die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
4. im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditinstitut die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen,
5. die betreffende Abwicklungsgruppe die Anforderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und
6. kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen ist.
§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese nicht identisch sind, und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anforderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine gemeinsame Entscheidung an über
1. den Betrag der Anforderung, die an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und
2. den Betrag der Anforderung, die an ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellt wird.
Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln
1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
2. von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfüllung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrategie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben haben, die den Anforderungen des § 49f Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(2) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar,
1. die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
2. eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.
Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(3) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung unter Berücksichtigung
1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, und
2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.
Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.
(4) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unternehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass
1. die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wurden und
2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gebührend berücksichtigt wurden.
Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, ist eine Entscheidung über die Höhe
1. der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung gemäß Absatz 4 zu treffen und
2. eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 3 zu treffen.
(6) Die gemeinsame Entscheidung oder die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen haben, verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
§ 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
(1) Die Unternehmen, die der Anforderung nach § 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und
3. für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge
a) ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
b) ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
c) wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach § 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
(2) Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
2. die Zusammensetzung der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
3. die anzuwendende Anforderung nach § 49e oder § 49f als Beträge gemäß § 49 Absatz 2.
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in § 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach § 49e oder § 49f.
§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder § 49f festgelegt hat.
§ 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Bei einem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49e oder § 49f können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auch gemäß den §§ 62 bis 64, 77 Absatz 6 eine Bewertung vornehmen, ob die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen.
(2) Die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden informieren sich über die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.
§ 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde legt für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen abweichend von § 49 Absatz 1 angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen. Die Übergangsfrist für Institute und gruppenangehörige Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 endet am 1. Januar 2024.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder für Anforderungen fest, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben. Die Zwischenziele müssen die Institute oder gruppenangehörigen Unternehmen bis zum 1. Januar 2022 erreichen, um zu gewährleisten, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
(2a) Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist unter Berücksichtigung
1. der Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
2. der Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
3. der Fähigkeit des Unternehmens, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen.
Wenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewerten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklungen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
(3) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach § 49c Absatz 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.
(4) Die Höhen der Anforderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 gelten nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
1. an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat und
2. an dem hinsichtlich der Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b durchgeführt wurde, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
(5) Die Anforderungen nach § 49b Absatz 4 und 7 sowie § 49c Absatz 5 und 6 gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein global systemrelevantes Institut identifiziert wurde oder seitdem die Abwicklungseinheit die Bedingungen nach § 49c Absatz 5 erfüllt oder auf Grund einer Entscheidung der Abwicklungsbehörde nach § 49c Absatz 6 zu erfüllen hat.
(6) Die Abwicklungsbehörde legt abweichend von § 49 Absatz 1 für ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach § 49e oder § 49f oder eine Anforderung, die sich auf Grund der Anwendung von § 49b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, zu erfüllen.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten jeweils dem gemäß § 49b Absatz 4, 5 oder 7, § 49c Absatz 5 oder 6, § 49e oder § 49f festgesetzten Betrag.
(8) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob beim Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen die vorhandenen Einlagen überwiegen und Schuldtitel in dem Refinanzierungsmodell fehlen. Weiterhin ist der Zugang des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen und inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
(9) Die Abwicklungsbehörde kann den nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 6 festgelegten Übergangszeitraum nachträglich ändern.
§ 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
1. anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden kann, und
2. sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags und einer Umwandlung in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwicklungsbehörde in Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vornimmt.
Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.
(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmung vorzulegen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
1. Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind,
2. Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
3. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar 2015 begründet worden sind.
(3a) Die Abwicklungsbehörde kann festlegen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht für Institute oder gruppenangehörige Unternehmen gilt, bei denen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 49 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 49c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Erfolgt eine Festlegung nach Satz 1, sind die Verbindlichkeiten nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbar.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann Verbindlichkeiten, die dem Recht eines bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausnehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 3 sowie die Absätze 3a und 4 sind auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
(6) Fehlt eine gemäß Absatz 1 erforderliche Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit, die nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen ist, und ist es für ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen undurchführbar, eine entsprechende Vereinbarung in die Vertragsbestimmung dieser Verbindlichkeit aufzunehmen, teilt das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen diesen Umstand der Abwicklungsbehörde mit. In dieser Mitteilung sind auch die Haftungsklasse der betreffenden Verbindlichkeit und der Grund anzugeben, aus dem die Aufnahme einer Vereinbarung nach Absatz 1 nicht möglich ist. Die Abwicklungsbehörde kann unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards nähere Vorgaben für die Form und den Inhalt der Mitteilung nach Satz 1 machen. Nach erfolgter Mitteilung ist die Verpflichtung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Absatz 1 für diese Verbindlichkeiten ausgesetzt. Absatz 11 bleibt unberührt.
(7) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 6 kann die Abwicklungsbehörde von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sämtliche Informationen verlangen, die sie benötigt, um die Umstände, die dazu führen, dass die Aufnahme der gemäß Absatz 1 erforderlichen Vereinbarung in die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit aus rechtlichen oder anderen Gründen undurchführbar ist, sowie die Auswirkungen der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu überprüfen.
(8) Gelangt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sicherzustellen, zu der Einschätzung, dass keine rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Vereinbarung aufzunehmen, verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 6 die Aufnahme der nach Absatz 1 erforderlichen Vereinbarung. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise bezüglich der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu ändern.
(9) Absatz 6 gilt ausschließlich für Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im Rang vor Schuldtiteln gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes berichtigt werden, sofern sie nicht gemäß Absatz 3 aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen sind. Keine Anwendung findet Absatz 6 auf relevante Kapitalinstrumente, unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten, die in einem regulären Insolvenzverfahren im Rang nach den Schuldtiteln gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes berichtigt werden, und auf Schuldtitel gemäß § 46f Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 des Kreditwesengesetzes.
(10) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens oder zu einem anderen Zeitpunkt fest, dass mindestens 10 Prozent der Verbindlichkeiten einer Haftungsklasse, einschließlich der Verbindlichkeiten dieser Haftungsklasse, sich zusammensetzt aus
1. Verbindlichkeiten, deren Vertragsbestimmungen im Einklang mit Absatz 6 die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht enthalten, und
2. den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 91 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach § 92 voraussichtlich ausgeschlossen werden,
so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde auch die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 zu verstoßen.
(11) Kommt die Abwicklungsbehörde auf Grund der Bewertung nach Absatz 10 zu dem Schluss, dass durch einen oder mehrere Verträge über Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 6 keine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, kann sie von den Befugnissen nach § 59 oder § 60 Gebrauch machen.
(12) Fehlt eine nach Absatz 1 erforderliche Vereinbarung in den Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit oder besteht die Verpflichtung nach Absatz 1 gemäß Absatz 6 Satz 4 auf Grund der angezeigten Undurchführbarkeit nicht fort, ist diese Verbindlichkeit nicht für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbar.
(13) Die Abwicklungsbehörde kann unter Berücksichtigung der nach Artikel 55 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards Kategorien von Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen zu der Feststellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen kann.
Abschnitt 2
Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
§ 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde anordnen, dass Institute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes Kapital angerechnet. Sollten trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.
(2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen der Abwicklungsplanung für das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in welcher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Gebrauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht gezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwicklungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das genehmigte Stammkapital oder die anderen Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der in § 96 genannten Beträge ausreichen könnten.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des harten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den Gründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hindernisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals ergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere durch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach § 149 überwunden werden können. Sollten dennoch bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.
(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbindlichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55 Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instrument der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind.
(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, insofern dabei
1. auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,
2. die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche kritischen Funktionen umfasst, und
3. kritische Funktionen und wesentliche Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden.
(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 40.
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und umfassend.
(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.
§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei
1. insbesondere in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen sich Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden, anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich vermieden werden,
2. die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen Funktionen umfasst, und
3. die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 eingehalten werden.
(2a) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungsgruppe. Die Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48 statt.
(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte. Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift
1. erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 46,
2. ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 47 und
3. wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 berücksichtigt.
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
(1) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, Ausschüttungen vorzunehmen, die den nach Absatz 4 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten übersteigen, wenn das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung unter Einbeziehung der in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen zwar erfüllt, jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d betrachtet wird, sofern diese nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet werden. Im Fall einer Untersagung darf die Ausschüttung nicht erfolgen durch
1. eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung,
2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, oder
3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.
Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht, teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit.
(2) Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. Die Abwicklungsbehörde überprüft innerhalb des Zeitraums, in dem das Unternehmen die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, mindestens monatlich, ob die Untersagung der Ausschüttungen erforderlich ist.
(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 neun Monate nach der Mitteilung des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 3 weiterhin nicht erfüllt werden, untersagt die zuständige Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Ausschüttung nach Absatz 1, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt,
2. die Störung nach Nummer 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben,
3. die Marktschließung nach Nummer 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten,
4. die Störung nach Nummer 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen, oder
5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte.
Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis der Untersagung bestimmter Ausschüttungen keinen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen Behörde schriftlich mit und begründet dies. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag reduziert sich durch jede nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 durchgeführte Maßnahme.
(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst
1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, zuzüglich der
2. Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen auf Grund der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3, abzüglich der
3. Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Nummern 1 und 2 einbehalten würden.
(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten, das heißt des untersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den §§ 49c und 49d verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten, das heißt des obersten, Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
(7) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
Quartiluntergrenze = | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | x (Qn – 1) |
4 |
Quartilobergrenze = | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | x Qn |
4 |
wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche Abwicklungshindernisse entgegenstehen, so teilt sie dies dem betreffenden Unternehmen und den nach § 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit.
(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu den in § 10i Absatz 1a Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 49c und 49d – sofern nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet – betrachtet wird, oder
2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den §§ 49c und 49d nicht.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung zu tragen.
(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, ob die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder abzubauen.
(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen die nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungsbehörde an, dass das Unternehmen andere von der Abwicklungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden Abwicklungshindernisse umzusetzen hat, und legt im Zusammenhang mit dieser Anordnung dar, warum sie die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet zur Beseitigung des Abwicklungshindernisses hält. Das Unternehmen erstellt innerhalb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des Unternehmens, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unternehmen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt:
1.
den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung,
2.
den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen,
3.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen,
4.
die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsplanung relevanter Informationspflichten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen,
5.
die Veräußerung von Vermögensgegenständen,
6.
die Einschränkung oder die Einstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte,
7.
die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können,
8.
die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft,
8a.
die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll,
9.
die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, um die Anforderungen von § 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vornahme alternativer Maßnahmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört insbesondere der Versuch, die Bedingungen ausstehender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalinstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden,
9a.
die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente, sofern die Zustimmung der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1 zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung der Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f und
10.
wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.
(7) Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach Absatz 6 Nummer 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Unternehmen zuvor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Abwicklungshindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Abwicklungshindernisse wirksam zu beseitigen.
(8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und gegebenenfalls gemeinsam mit der Behörde, die mit der Durchführung der makroprudentiellen Politik nach der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudentiellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1) betraut ist, die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf
1. das jeweilige Unternehmen,
2. den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen,
3. die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und der Union insgesamt.
(9) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn das Unternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Absatz 2 keine Vorschläge unterbreitet.
(10) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans nach § 40 soweit und solange ausgesetzt, bis das Verfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, beendet wurde und die entsprechenden Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen, die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen, die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsmaßnahmen relevanter Informationen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die Einschränkung oder die Erstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte, die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer EU-Finanzholdinggesellschaft, die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen erreicht werden soll, die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente und die Errichtung einer getrennten Finanzholdinggesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens im Sinne der in Absatz 6 genannten Voraussetzungen, unter denen die Maßnahmen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit das Abwicklungshindernis für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe sind.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermittelt sie an
1. das EU-Mutterunternehmen,
2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und
3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.
(3) In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
1. etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für eine Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen analysiert und
2. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geeignet und erforderlich sind, um Abwicklungshindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.
(4) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. Beruhen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse auf Situationen im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Abwicklungshindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Abwicklungshindernis effektiv abzubauen beziehungsweise zu beseitigen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen für die bedeutende Zweigniederlassung von Bedeutung sind, über die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen.
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
1. der Identifizierung der wesentlichen Abwicklungshindernisse und, soweit erforderlich,
2. der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden wesentlichen Abwicklungshindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.
(6) Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens getroffen. Hat das EU-Mutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 4 getroffen. Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(7) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene nach § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde.
(8) Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständige Behörde selbst über die nach § 59 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.
(9) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde bis zum Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.
§ 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei anerkennt, dass die Befugnisse zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 144 Absatz 3 einverstanden erklärt.
(2) EU-Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat in Finanzkontrakte nach Absatz 1 Bestimmungen aufnehmen, durch welche ausgeschlossen wird, dass die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder eine Durchsetzung von Sicherungsrechten dieser Verträge rechtfertigt, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird. Satz 1 gilt für Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind. § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Diese Verpflichtung gilt für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Unternehmen, die als Wertpapierinstitute anzusehen wären, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Sitz hätten, oder Finanzinstitute.
(3) Absatz 1 gilt für Finanzkontrakte, die
1. nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern und
2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
(4) Erfüllt ein Unternehmen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere berücksichtigen:
1. die Besonderheiten des Geschäftsmodells,
2. die Besonderheiten des betroffenen ausländischen Marktes,
3. die Besonderheiten des betroffenen Vertragstyps,
4. die Systemrelevanz des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens sowie
5. die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 2 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland.
Kapitel 4
Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
§ 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die
1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder
2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).
(2) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.
(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.
Teil 4
Abwicklung
Kapitel 1
Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
§ 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Institut liegen vor, wenn
1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,
2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und
3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wobei als andere Maßnahmen in Betracht kommen:
a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems,
b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen des frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder
c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.
Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist
1. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38,
2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder
3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.
(2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Bestandsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung erforderlich sind.
§ 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, wenn
1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderungen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht,
2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevorsteht, oder
3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernsthafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Garantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in der Form
1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedingungen bereitgestellt werden,
2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten
a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen,
b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,
c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben unbenommen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2 vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften erfüllt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen für eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft anordnen, wenn
1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei den Tochterunternehmen um Institute handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 so beschaffen sind, dass deren Ausfall eine Bestandsgefährdung der Abwicklungsgruppe als Ganzes auslösen könnte,
3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist und
4. diese Holdinggesellschaft eine Abwicklungseinheit ist.
(4) Die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft ist im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit auszuweisen und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 dürfen nur für die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht für die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden, wenn die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 erfüllt.
§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente und auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die
1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
2. von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn diesem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder
4. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumindest in naher Zukunft bevorsteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 findet Anwendung.
(4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sofern diese die in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. § 68 Absatz 1 Nummer 1 findet Anwendung.
§ 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind oder das berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt, die Feststellung der in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen, sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwicklungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, so teilt sie diese Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht für die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unternehmens zuständig, so teilt die Abwicklungsbehörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Absicht nach Anhörung der Abwicklungsbehörde, die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständig ist, innerhalb von 24 Stunden auch den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 49f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 49f Absatz 1 unterliegt, erworben haben.
(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind oder das berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 zur Erfüllung der Anforderung nach § 49f auf Einzelbasis ausgibt, die Feststellung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, so teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichtsbehörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente angewendet wird.
(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstimmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alternative Maßnahmen durchführbar sind, durch die sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sicherstellen lassen. Als alternative Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder eine Mittel- oder Kapitalübertragung des Mutterunternehmens in Betracht zu ziehen.
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen, entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, gemäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.
(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.
§ 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden, wenn
1. das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seinem Bestand gefährdet ist;
2. es keine sofort verfügbaren Maßnahmen des privaten Sektors im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gibt, mit denen sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abwenden ließe;
3. die Anordnung erforderlich ist, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu verhindern; und
4. die Anordnung erforderlich ist,
a) um zu den in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Feststellungen zu gelangen,
b) um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder
c) um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwicklungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Aufsichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der Anhörung Stellung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann eine Aussetzung auch dann anordnen, wenn dies in Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses erforderlich ist oder der Ausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt und der Abwicklungsbehörde mitgeteilt hat. Die Feststellungen und Vorgaben des Beschlusses oder der Mitteilung des Ausschusses hat die Abwicklungsbehörde bei der Anordnung der Aussetzung zugrunde zu legen. In diesem Fall findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung auf Unternehmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(3) Von einer Aussetzung ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und Zentralbanken.
(4) Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
(5) Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung ausgenommen ist.
(6) Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchstens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages angeordnet werden. § 137 Absatz 1 gilt entsprechend.
(7) Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und trägt den geltenden Rechtsvorschriften sowie Befugnissen von Gerichten, Justiz- und Verwaltungsbehörden Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewandt werden könnte, und trifft die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig erachtet, um eine angemessene Abstimmung mit den Gerichten, Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
(8) Im Rahmen des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums erstreckt sich die Aussetzung auch auf die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Vertragspartei der von der Aussetzung betroffenen Verträge.
(9) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des nach Absatz 6 festgelegten Zeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
(10) Die Abwicklungsbehörde informiert das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung. Die Information erfolgt nach der Feststellung der Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Abwicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Absatz 4 genannten Wege.
(12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen während des Zeitraums der Aussetzung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.
(13) Wenn die Abwicklungsbehörde die Aussetzung anordnet, kann sie für den Zeitraum der Aussetzung von ihren Befugnissen zur Beschränkung von Sicherungsrechten entsprechend § 83 und zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten entsprechend § 84 Gebrauch machen.
§ 67 Abwicklungsziele
(1) Abwicklungsziele sind
1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4. der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
§ 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwicklungsmaßnahmen die Grundsätze, dass
1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in demselben Umfang zu tragen sind wie in einem Insolvenzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,
3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, vermieden wird,
4. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet deren vollständige oder teilweise Beibehaltung im Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele zu erreichen,
5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,
6. die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von natürlichen und juristischen Personen für die Bestandsgefährdung des in Abwicklung befindlichen Instituts unberührt bleibt.
(2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwicklungsmaßnahmen gegenüber einem Institut, das einer Gruppe angehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in einer Weise, die die negativen Auswirkungen auf gruppenangehörige Unternehmen und die Gruppe als Ganzes sowie auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union und in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen tätig sind, so gering wie möglich hält.
(3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,
1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder
2. nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.
(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gerichtlich überprüft werden.
§ 70 Sachverständiger Prüfer
(1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
§ 71 Zwecke der Bewertung
Die Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als Beurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke:
1. die Feststellung, ob die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen erfüllt sind;
2. wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
3. wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausgeübt wird, die fundierte Entscheidung über den Umfang der Einziehung, Löschung, Übertragung von Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und über den Umfang der Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4;
4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und die Bewertung der Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten ist;
6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumsrechte;
7. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die Durchführung des Drittvergleichs gemäß § 112;
8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente vollständig erfasst werden.
§ 72 Grundsätze der Bewertung
(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annahmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich der Vermögenswerte des Instituts.
(2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte. Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.
(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden, dass
1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangen kann;
2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen berechnen kann, die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt werden.
§ 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in einem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder der ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der Bewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens gemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung nach § 69.
(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prüfungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Bestandteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens;
2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;
3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstellung in einem Insolvenzverfahren.
(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbericht einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung des Prüfungsberichts besteht nicht.
§ 74 Vorläufige Bewertung
(1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen.
(2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1 gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, soweit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall angemessen und durchführbar ist.
(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemessen zu begründen.
(4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungsbehörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Übernahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente.
§ 75 Abschließende Bewertung
(1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.
(2) Die abschließende Bewertung kann separat oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchgeführt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.
(3) Die abschließende Bewertung dient über die Zwecke des § 71 hinaus
1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Büchern vollständig erfasst werden, und
2. als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.
(4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde
1. ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instrumente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben;
2. das Brückeninstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche angemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
§ 76 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,
2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende Methode und
3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Abschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Methode.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a) das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c) das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d) das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2. in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.
(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.
(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) entsprechend zur Anwendung.
§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
(1) Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Abwicklungsbehörde
1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen anordnen, sämtliche Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;
2. das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen oder die Vornahme von Prüfungen vor Ort durch die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;
3. die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen aufheben;
5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nachgelagerten Führungsebene eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens abberufen oder ersetzen.
(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.
§ 79 Unterstützende Maßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegenständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Verbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn, es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten.
(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder deren Nutzung.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,
1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2. die weitere Erfüllung ablehnen;
3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.
(6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen.
(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.
(8) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).
(9) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 8 unberührt:
1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.
§ 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder gegenüber einem anderen Unternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angehört, anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Maßnahmen auf Grundlage des Artikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unternehmen und deren nachgeordnete Unternehmen haben bei wesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsverträgen Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefugnissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung tragen. Die Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.
(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der Anordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung.
(6) Wird über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach Absatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch auf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in einem Drittstaat belegen sind oder die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass
1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen für die betreffenden Gegenstände und Verbindlichkeiten wirksam werden;
2. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, sicherstellt, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die betreffenden Gegenstände hält oder die betreffenden Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;
3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträgers, die diesem bei der Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.
(2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine nach dem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Geschäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder anderen Personen, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbehörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme. Hat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rückwirkend auf.
§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung der Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte. Bei der Festlegung des Umfangs einer Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Umstände des Einzelfalls. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde insbesondere, ob die Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Im Fall einer Erstreckung der Aussetzung auf entschädigungsfähige Einlagen hat die Abwicklungsbehörde für jeden Tag der Aussetzung einen angemessenen Betrag festzusetzen, der von der Aussetzung ausgenommen ist. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
(2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie gegenüber von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und gegenüber Zentralbanken.
(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Institut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.
§ 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forderungen besichert sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten untersagen für den Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Untersagung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte. Die Untersagung kann nicht bezüglich eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens ausgeübt werden, sofern von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
(2) Von einer zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten sind Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und Zentralbanken an seinen Vermögenswerten bestellt hat.
§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenangehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem das gruppenangehörige Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen Sitz hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt;
2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und
3. für den Fall, dass eine Übertragung in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet wurde oder angeordnet werden kann,
a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wurden auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen oder können auf ihn übertragen und von ihm übernommen werden oder
b) die Abwicklungsbehörde kann einen anderweitigen Schutz der Ansprüche der anderen Vertragsparteien bewirken.
(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber
1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,
2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes,
3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind,
4. zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind, und
5. Zentralbanken.
(5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung sind.
(6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehaltlich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch machen, wenn
1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags auch nach Übertragung an den übernehmenden Rechtsträger noch vorliegen;
2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das in Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen angewendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben. Die Aussetzung kann nicht erfolgen, wenn bezüglich des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens bereits von der Anordnung nach § 66a Gebrauch gemacht wurde.
§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Von der Beschränkung nach Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die vereinbart sind
1. durch Tarifvertrag oder
2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.
§ 86 Kontrollbefugnisse
(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderverwalter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut und gruppenangehörige Unternehmen übernehmen, um
1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der Anteilsinhaber, der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,
2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens verwalten und über diese Vermögenswerte und das Eigentum verfügen zu können.
(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes.
§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
(1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan dieses Instituts für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonderverwalter ersetzen. Der Zeitraum kann ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Sonderverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen, ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen derselben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwicklungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Einheiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt der Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist und der zu bestellende Sonderverwalter die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt.
(3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vorläufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesengesetzes.
§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
(1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsorgans des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu befugt, zur Durchführung der von der Abwicklungsbehörde angeordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapitalerhöhungen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und das Institut an ein organisatorisch und finanziell solides Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Abwicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den §§ 107 ff. zu veräußern.
(2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen.
(3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 stets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rahmen seiner Befugnisse die von der Abwicklungsbehörde für das Institut angeordneten Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor anderen Geschäftsleiterpflichten und Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde wahrnehmen darf.
(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbehörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit sowie zwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche von der Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, ausführlich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erzielten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vorschriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1
Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
(1) Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. Eine Umwandlung oder Herabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.
(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben wurden, wird die Herabschreibung oder Umwandlung zusammen mit der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die keine Abwicklungseinheiten sind.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das betreffende Unternehmen gelten.
§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anordnen, dass
1. bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an
a) diesem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen,
b) einem relevanten Mutterinstitut oder
c) einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder
2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.
§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (bail-in-fähige Verbindlichkeiten).
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;
2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind; die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen Teil der besicherten Verbindlichkeit, der den Wert der Sicherung oder Deckung übersteigt, anwenden;
3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gelder ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gehalten werden;
4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Person als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zustehen würde;
5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von
aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und
bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart sind,
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich Diensten der Informationstechnologie, Versorgungsdienstleistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten;
8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Verbindlichkeiten im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens einen gleichen oder einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes; in diesem Fall bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 49f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte bail-in-fähige Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausschließen, sofern
1. für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;
2. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funktionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten sicherzustellen, sodass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die existentiell wichtigen Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortführen kann;
3. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu vermeiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so stören würde, dass dies die Wirtschaft Deutschlands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union erheblich beeinträchtigen könnte; dies betrifft insbesondere Einlagen, die von natürlichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten werden und deren Höhe die gedeckten Einlagen überschreitet, oder
4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.
(2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:
1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlichkeiten zu tragen sind;
2. die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würde;
3. das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen.
(2a) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Bei der Ausübung des Ermessens nach Satz 1 werden nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigt, die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Nummer 8 ausgenommen sind.
(3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglichkeit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der Kommission. Für den Fall, dass der beabsichtigte Ausschluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alternativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und die Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. Die Abwicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer längeren Frist geben.
§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwendbar.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt, Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus einem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkeiten.
(4) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von
1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und
3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.
§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht werden.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen, wenn
1. die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und
2. alle unbesicherten bail-in-fähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:
1. zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um
a) das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und
b) das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,
wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzulegenden Restrukturierungsplans umgesetzt werden, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen wird;
2. zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nennwerts von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkeiten übertragen werden
a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
b) im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.
§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
(1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:
1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind, um
a) sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder
b) im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und
2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln sind, um
a) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherzustellen oder
b) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Brückeninstituts zu erreichen.
(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und drohen keine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.
(3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde folgende weitere Beträge fest:
1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforderlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich ist,
2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene des Mutterunternehmens.
(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewendet, so ist bei der Festlegung der Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Verbindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.
(6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68 Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.
(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht.
§ 97 Haftungskaskade
(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge zur Haftung herangezogen:
1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals,
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
3. Instrumente des Ergänzungskapitals,
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten.
Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Kategorien erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. Zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.
§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.
(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt werden können, insbesondere auch darüber, wie der Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung getragen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als erfüllt.
(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,
1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags beglichen;
2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.
(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer Instrumente des harten Kernkapitals rückgängig zu machen. Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.
(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.
(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.
(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 geltend machen.
(7) (weggefallen)
(8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem Gläubiger.
§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. Anderenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposition vollständig.
(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente, wenn das die Umwandlung auslösende Ereignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vornehmen, dass dies die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120 Absatz 2 bis 4 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzuwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumenten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung ergeben.
§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere
1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;
2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;
3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;
5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;
7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;
8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.
§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß § 87 bestellen.
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken; § 14 gilt entsprechend. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.
§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
(1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollständige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens sichergestellt werden kann. Der Restrukturierungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanzmärkten und enthält Annahmen für den besten wie für den schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer institutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert werden können. Die im Restrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen, die in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.
(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
1. eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstände, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens eingetreten ist,
2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, einschließlich der Folgen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und
3. einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.
(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
1. die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
2. Änderungen der operativen Systeme und der Institutsinfrastruktur;
3. die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
4. die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen;
5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.
§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sichergestellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Bewertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung des Restrukturierungsplans die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicherstellt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu ändern.
(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 bestellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturierungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Geschäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonderverwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturierungsplan weiterer Änderungen bedarf.
§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.
(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.
§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.
(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung).
(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen.
(5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfüllen.
Abschnitt 2
Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 107 Übertragung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass
1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen werden auf
a) einen Dritten (Instrument der Unternehmensveräußerung) oder
b) ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),
2. ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).
(2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.
(3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.
§ 108 Mehrfache Anwendung
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.
§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen. Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.
(2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanordnung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.
Fußnote
(+++ § 109: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den bestellten Sicherheiten übertragen werden und können Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsgegenständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsgegenstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungsgegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlichkeiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System von Zentralbanken einbezogen sind,
2. Saldierungsvereinbarungen,
3. Aufrechnungsvereinbarungen,
4. Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen und die verbrieften Forderungen sowie
5. Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und die in das zugehörige Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte.
(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie
98/26/EG
unberührt.
§ 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
(1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung der Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungsprozesses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf einen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126 Absatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungsprozesses eingehen.
(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts.
(3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ und ist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten negativen Werts.
(4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absätzen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegenleistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Absatz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
(5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers bestehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist, nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden. Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Gegenleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschuldet. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet. § 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsinhaber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.
(6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung erfassten Verbindlichkeiten.
§ 112 Drittvergleich
(1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:
1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und
3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.
(2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.
§ 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
(1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkungen:
1. in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten
a) Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen Vorschriften einzuhalten oder vertraglich vereinbart sind, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General- oder Gläubigerversammlung oder anderer Gremien, als ersetzt;
b) gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt; die §§ 118 bis 122 bleiben unberührt;
2. in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsgegenständen
a) sind Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang nicht konstitutiv;
b) werden Urkunden, insbesondere Globalurkunden, entsprechend umgestaltet; sie können ausgetauscht oder berichtigt werden;
c) ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Formvorschriften oder sonstiger allgemeiner Vorschriften nicht erforderlich.
(3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchführung der Übertragung stellt gegenüber dem übertragenden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar.
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.
Fußnote
(+++ § 113: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 114 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 115 Eintragung der Übertragung
(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.
(3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.
(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.
Fußnote
(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des übertragenden Rechtsträgers.
(2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
§ 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Zu diesem Zweck hat
1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;
2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;
3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.
(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
(1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen.
(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umsetzung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien und deren nationaler Umsetzung.
(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt auch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen, wenn der übernehmende Rechtsträger die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in Satz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu solchen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anlegerentschädigungseinrichtung oder zu einem Einlagensicherungssystem, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
§ 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der übernehmende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen verfügt.
(2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung; der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertragende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine offensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis. Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.
(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechtsträger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des Antrags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu erteilen.
§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abgeschlossen hat, so
1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht;
2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte;
3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 107.
(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 107, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.
(4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++ § 120 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 +++)
§ 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
(1) Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder Beihilfeverfahrens, so
1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanordnung,
2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Behörde ihre Unterstützung an und
3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwicklungsbehörde zu unterstützen.
(3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
(1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Information durch die ausländische Abwicklungsbehörde oder durch ein inländisches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder auf eigene Initiative als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkürzen oder zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland erforderlich sind.
(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten Frist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
(1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu können, hat der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.
(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geordnet fortführen oder liquidieren zu können, hat der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann.
§ 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
(1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so wird das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts gilt die Regelung nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen. Sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.
(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die ehemaligen Anteilsinhaber im Sinne von § 111 Absatz 5 Satz 4 entsprechend.
(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung dahingehend angewandt, dass die betroffenen Gläubiger auf Grund einer Umwandlung der ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 90 Nummer 1 Buchstabe c Anteile an einem Brückeninstitut erhalten, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gläubiger entsprechend.
(5) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.
§ 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. Soweit dies zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.
(1a) In den Fällen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde gemäß § 128 Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat.
(2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.
(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zur Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
(4) Übt die Abwicklungsbehörde das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2 nach § 124 Absatz 1 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in § 124 Absatz 3 und 4 genannten Anteilsinhaber und Gläubiger.
(5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Unterstützungsleistungen zu dem Zweck gewährt worden, eine Bestandsgefährdung zu beseitigen, so kann die Abwicklungsbehörde bis zur Erreichung des jeweiligen Maßnahmenziels
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersagen,
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht erreicht worden wären, oder
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche auf Grund einer Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht
1. für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und
2. für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung entstanden sind.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung oder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch private Dritte gleich.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rahmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung einen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertragungsgegenstände gemeinsam vermarkten.
(2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten:
1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabilität offen und so transparent wie möglich sein;
2. er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine unangemessene Begünstigung noch eine unangemessene Benachteiligung potentieller Erwerber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermeiden; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die betroffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.
Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Vermarktungsprozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung und damit das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigt.
(4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbeteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbehörde für die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Abweichung ermessensfehlerhaft.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durchführung eines Vermarktungsprozesses absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Fußnote
(+++ § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5: Zur Anwendung vgl. § 129 Abs. 1 Satz 1 +++)
§ 127 Rückübertragungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden (Rückübertragungsanordnung), sofern der übernehmende Rechtsträger in die Rückübertragung einwilligt.
(2) Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermögen des übertragenden Rechtsträgers oder des Anteilsinhabers verblieben.
(3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113 bis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rückübertragung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
§ 128 Verfassung des Brückeninstituts
(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,
1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,
2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.
(2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,
2. die Berufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Brückeninstituts,
3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und
4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.
Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.
(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,
1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,
2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.
Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.
(5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des Brückeninstituts.
Fußnote
(+++ § 128 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 +++)
§ 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
(1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsgegenstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar sein.
(2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss hervorgehen, dass und auf welche Weise das von dem Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt oder die übernommenen Gegenstände geordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsanordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Absatz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich sind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt, dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.
(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Liquidationsplans zu sorgen.
(5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 129 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 133 Abs. 4 Satz 2 Eingangssatz +++)
§ 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.
§ 131 Rück- und Weiterübertragungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden, wenn
1. die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsanordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf diese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vorgesehen ist oder
2. sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegenstände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungsanordnung genannten Gattungen von übertragenen Gegenständen gehören.
In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1 zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rückübertragung näher zu bestimmen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wurden, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers auf einen Dritten übertragen werden (Anschlussübertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertragungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts, insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die §§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.
Fußnote
(+++ § 131 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 135 +++)
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur anwenden, wenn
1. eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,
2. die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen, oder
3. die Übertragung erforderlich ist, um die entsprechenden Verwertungserlöse zu maximieren.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
(1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein,
1. dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,
2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet wurde.
(2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist § 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikomanagement einschließlich der entsprechenden Strategien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf.
(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist, die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geordnete Abwicklung zu maximieren.
(4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegenstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses bedarf, wenn
1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermarktungsprozess teilgenommen hat oder
2. die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungsprozesses eingegangen ist.
(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.
§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesellschaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unterschritten werden.
§ 135 Rückübertragung
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
Unterabschnitt 1
Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a) die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und
b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;
eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;
3. den Abwicklungsstichtag;
4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;
5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;
7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135.
(2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger;
2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und
3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.
Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals;
2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumenten;
3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;
4. Angaben zu der Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;
5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung.
(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.
§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung im Sinne des § 63 eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsichtlichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.
(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde sowie das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich hierüber. Sind neben der Bestandsgefährdung auch die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllt, informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:
1. (weggefallen)
2. die Deutsche Bundesbank,
3. (weggefallen)
4. das betroffene Einlagensicherungssystem,
5. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
6. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
7. den Ausschuss für Finanzstabilität und
8. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
(4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informationsweitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten, kann die Abwicklungsbehörde von einer Information dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggregierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmen machen. Unbenommen der Regelungen der §§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat entsprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat handelt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat.
§ 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
(1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer anderen Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestandsgefährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Voraussetzungen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die Abwicklungsbehörde die Kenntnis von einer möglichen Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Bestandsgefährdung zu erteilen.
(2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante weitere Vorgehen.
§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
(1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme informiert die Abwicklungsbehörde
1. das Bundesministerium der Finanzen und
2. das betroffene Einlagensicherungssystem.
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme:
1. die Deutsche Bundesbank,
2. die Aufsichtsbehörde,
3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
5. den Ausschuss für Finanzstabilität,
6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie
8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist.
(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84 zusammengefasst werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.
§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
§ 142 Abzugsmöglichkeit
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:
1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.
§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf das Institut oder die Gruppe und alle gruppenangehörigen Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 66a und 82 bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.
(2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren gemäß § 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
(3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Maßnahme nach § 66a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen auszuüben,
2. Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen und
3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu beeinträchtigen.
Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.
(5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.
Unterabschnitt 2
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sichergestellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen angehört,
1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird: für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeckten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen wären und daher im gleichen Umfang herabgeschrieben worden wären, oder
2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Einlagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente erlitten hätten.
(2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Absatz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt worden wäre.
(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, so muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leisten.
(4) Die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes. In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungssystem einen Beitrag in bar.
(5) Werden entschädigungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen anderen Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Einleger keinen Entschädigungsanspruch nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen Einlage die Deckungsgrenze nach § 8 des Einlagensicherungsgesetzes erreicht oder überschreitet.
(6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) beschränkt.
Unterabschnitt 3
Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaßnahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt worden sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt von der Bewertung nach § 69.
(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.
(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustellen,
1. welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
2. welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt haben und
3. ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwischen der hypothetischen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.
(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
2. keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wurden;
3. keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln erfolgt.
(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
(6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Methode der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Fußnote
§ 146 Abs. 6: Tritt gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt
§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.
§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.
Unterabschnitt 4
Rechtsformwechsel
§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
(1) Die Anordnung eines Formwechsels muss folgende Bestimmungen enthalten:
1. die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen durch den Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;
2. die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;
3. die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
4. die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
5. die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
6. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, welche die bisherigen Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen;
7. Angaben zu den Rechten, die den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträger gewährt werden.
Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6 entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.
(2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbesondere folgende Wirkungen:
1. der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter;
2. die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
3. die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte haben einen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
4. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbesondere besteht die Mitgliedschaft des formwechselnden Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen fort und kann seitens der Einlagensicherungssysteme nicht infolge des Formwechsels beendet werden.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung von Anteilen oder von sonstigen Rechten am formwechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Ausübung kann mit der Anordnung des Formwechsels verbunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen seiner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftet.
(3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der Anordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechenden Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.
(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsregister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anordnung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht den Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktiengesellschaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unabhängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.
Unterabschnitt 5
(weggefallen)
§§ 150 bis 152 (weggefallen)
Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.
§ 152b Zuständigkeit
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
(3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.
(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
§ 152c Unabhängiger Prüfer
(1) Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
§ 152d Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.
§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags
Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.
§ 152f Inhalt der Abwicklungsanordnung
(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,
b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a) die Angabe der zu übertragenden Gegenstände in den Fällen der Artikel 40 und 42 der Verordnung (EU) 2021/23,
b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,
c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwicklungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/23 und
d) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel und Schuldtitel oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2021/23,
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
3. den Abwicklungsstichtag;
4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des Käufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2 und 4 findet entsprechende Anwendung;
5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädigung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23;
6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142.
(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.
§ 152h Rechtsschutz
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt. Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 152i Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den Bestandteilen und Maßnahmen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von zentralen Gegenparteien;
2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hindernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/23;
3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder Herabschreibung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und eine Löschung oder Verwässerung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;
4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbehörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 das Instrument der Unternehmensveräußerung auch für den Fall anwenden kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht erfüllt werden;
5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestimmungen in Verträgen und sonstigen Vereinbarungen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23. Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn
1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht erstellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird;
3. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maßnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden;
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;
5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgetauscht werden;
7. entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.
Teil 6
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
Kapitel 1
Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst.
(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
(2a) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft.
(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung nach Absatz 1.
Kapitel 2
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben können, müssen sie
1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung und der geringstmöglichen Abwicklungskosten berücksichtigen;
2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebotenen Dringlichkeit vorgehen;
3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Entscheidungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen koordiniert und zügig erfolgen;
4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;
5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigniederlassungen niedergelassen sind, in angemessener Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;
6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchtigung oder einen unangemessenen Schutz der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten vermeiden;
7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung besteht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren, die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben wird auf
a) das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für das oder die die betroffene Behörde zuständig ist, oder
b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;
8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kommen nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;
9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats haben wird;
10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.
§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.
§ 156 Abwicklungskollegium
(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehaltlich des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt. Das Abwicklungskollegium dient
1. dem Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die Gruppenabwicklung;
2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 46 und 47;
3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 58;
4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 60;
5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;
6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorgeschlagen wird;
7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweiligen Finanzierungsmechanismen;
9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den §§ 49 bis 50.
(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.
§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
(1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte Mitglieder des Abwicklungskollegiums:
1. die Abwicklungsbehörde;
2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;
4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden;
5. die Deutsche Bundesbank;
6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zuständige Behörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen ist;
7. die Aufsichtsbehörde;
8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;
9. das Bundesministerium der Finanzen;
10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;
11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem führt;
12. die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist.
(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in denen ein in der Europäischen Union niedergelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, können auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.
§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
(1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie
1. nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festlegen;
2. sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums koordinieren;
3. Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen und dessen Mitglieder vorab umfassend über die Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen informieren;
4. den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
5. darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat;
6. alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden Sitzungen getroffenen Entscheidungen und erzielten Ergebnisse informieren.
(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Rechtsraum befindet.
(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.
§ 159 Europäische Abwicklungskollegien
(1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat oder ein Drittstaatsmutterunternehmen
1. Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind,
2. EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder
3. mindestens zwei Unionszweigstellen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Unionszweigstellen wahr. Zu den Aufgaben zählt auch die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 50. Bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gegebenenfalls die von den Abwicklungsbehörden von Drittstaaten festgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind Tochterunternehmen, die in der Europäischen Union niedergelassen sind, oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder auf konsolidierter Basis das EU-Mutterunternehmen den Anforderungen des § 49f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in § 49f Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Instrumente an das in einem Drittstaat niedergelassene Mutterunternehmen oder ihre im selben Drittstaat wie das Mutterunternehmen niedergelassene Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unten den Bedingungen gemäß § 49f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ausgeben.
(3) Unterstehen alle in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen, so führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen niedergelassen ist. Ist Satz 1 nicht anwendbar, führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterunternehmens oder des Tochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5 und in § 160 festgelegten Bedingungen erfüllt und die Verfahren einhält, einschließlich derjenigen, die die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an europäischen Abwicklungskollegien betreffen. In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen. Der Verzicht der Errichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums bedarf des Einvernehmens mit den Behörden, welche Mitglieder in dem europäischen Abwicklungskollegium wären.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 entsprechend.
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungsbehörde den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden.
(2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen, fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungsbehörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der Information zugestimmt hat.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.
Abschnitt 2
Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
§ 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutterunternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:
1. ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und
2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens stellen, wenn
1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten längeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Nummer 1 gelangt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie detailliert begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung, warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den potentiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewertet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beabsichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnahmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe haben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Abwicklungsbehörde erfüllt werden.
(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entsprechenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden.
§ 164 Gruppenabwicklungskonzept
(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
1. sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68 einzuhalten;
2. ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
3. ist ein Finanzierungsplan festzulegen.
(2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzierungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8 und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes Rechnung zu tragen.
(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskonzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Abschnitt 3
Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
§ 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Informationen zu diesem übergeordneten Unternehmen an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn
1. es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;
2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;
3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder
4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.
(2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Entscheidung befolgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwicklungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Satzes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
(5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Kapitel 3
Beziehungen zu Drittstaaten
§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt werden:
1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als bedeutend eingestufte Zweigniederlassungen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;
2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;
3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeutende Zweigniederlassung, das oder die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in mindestens einem Drittstaat hat;
4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in einem Drittstaat hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittstaatsinstitute enthalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des § 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.
(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU geschlossen hat.
§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist.
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem und für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde, kann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:
1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;
2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;
3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere
Drittstaatstochterinstitute
oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Tochterinstitute oder Zweigniederlassungen niedergelassen sind;
4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigniederlassung im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstellen niedergelassen sind;
5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigniederlassungen niedergelassen sind.
Die in diesem Absatz genannten Kooperationsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute enthalten.
(3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechende Institute angehören:
1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehörden ausgeübt werden können.
(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten erforderlich ist;
4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Nummern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsvereinbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Aufsichtsbehörde geschlossen hat.
Fußnote
§ 168 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Drittstaatsstochterinstitute" durch "Drittstaatstochterinstitute" ersetzt
§ 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in der Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht geregelt wird.
(2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaatsinstituts, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist.
(3) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber, ob es Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern
1. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen inländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere als bedeutend eingestufte, inländische Unionszweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten hat oder
2. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwicklungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat, im Wege der Amtshilfe durch.
(4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des europäischen Abwicklungskollegiums über die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeutend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten.
(5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 4 insbesondere berechtigt
1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Drittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der Amtshilfe in Bezug auf
a) Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder eines Mutterunternehmens, die sich im Inland befinden oder deutschem Recht unterliegen;
b) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die der Unionszweigstelle im Inland obliegen oder dem deutschen Recht unterliegen oder die im Inland einklagbare Forderungen begründen;
2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Deutschland niedergelassenen Tochterinstitut;
3. zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82, 83 oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unternehmen, wenn solche Befugnisse für die Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren notwendig sind;
4. zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte, welche insbesondere
a) die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder Abwicklung von Verträgen oder die Tilgung oder Fälligstellung von Forderungen zum Gegenstand haben oder
b) die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 genannten Parteien und anderer gruppenangehöriger Unternehmen beeinträchtigen, wenn und soweit das durchzusetzende Recht aus einer Abwicklungsmaßnahme mit Bezug auf diese Parteien resultiert, unter der Maßgabe, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten, hiervon unberührt bleiben.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen durchführen, wenn die zuständige Drittstaatsabwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach dem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.
(7) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.
(8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde, außer in den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsabwicklungsverfahren an, soweit diese Regelungen vorsehen, die für die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem Fall nicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem Recht.
§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen Abwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die Abwicklungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass
1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfahren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswirken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würde,
2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 171 in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,
3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen genießen würden,
4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen haben würde oder
5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Widerspruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen stehen würden.
§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
(1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn die inländische Unionszweigstelle einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unionszweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt nach Auffassung der Abwicklungsbehörde wahrscheinlich nicht mehr die nach deutschem Recht geltenden Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbehörde oder des Drittstaats, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;
2. das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrscheinlich nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder den von der Unionszweigstelle eingegangenen oder von der Unionszweigstelle verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittstaatsinstitut kein Drittstaatsabwicklungs- oder -insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem vertretbaren Zeitrahmen eingeleitet wird;
3. die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Drittstaatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungsverfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.
(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und hat diese Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit den in § 68 festgelegten Grundsätzen sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten zu treffen, soweit diese Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche Abwicklungsmaßnahme einschlägig sind.
Teil 7
Bußgeldvorschriften
§ 172 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder
b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,
6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
9. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a, Nummer 8 oder Nummer 9 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro und
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro
geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:
1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder
2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich aktualisiert,
2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2 oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamtumsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.
§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwicklungsbehörde.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen vorübergehend untersagen.
(2) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine andere Person verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 2
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
3. den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 2 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
(4) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 2 sollen für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben. Die Bekanntmachung ist nach fünf Jahren zu löschen.
(5) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen.
(6) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde informieren die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die übermittelten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum Zweck des Informationsaustausches anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mitgliedstaats zugänglich zu machen.
§ 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Abwicklungsbehörde
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unternehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 8
Weitere Befugnisse
Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses
§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;
2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;
3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.
(2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend.
§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.
(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.
Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere
1. gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen, oder
2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten.
Teil 9
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
§ 179 Rechtsschutz
(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.
(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
3. nicht unmöglich ist.
(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.
§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.
§ 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.
§ 181 Haftungsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
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