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Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

1 Gesetz über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal
177.201
1. 1. 10 - 67 Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 6. Juni 1993)
1
Geltungsbereich

§ 1.

1 Der Staat führt nach versicherungstechnischen Grund sätzen eine Versicherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal sowie für die Mi tglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der oberste n kantonalen Gerichte und die Ombudsperson.
6
2 Durch Vertrag mit zürcherische n Gemeinden, anderen öffent lichen und gemischtwirtschaftliche n Körperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denen der Staat massge blich beteiligt ist, kann auch deren Personal in die Versicherungskasse aufgenommen werden.
4
Rechtsform

§ 2.

Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene unselbststän dige Anstalt des kantonalen öffent lichen Rechts.
Zweck

§ 3.

Die Versicherungskasse bezweckt , die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen di e wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi tät und Tod zu versichern.
Freizügigkeits
-
verträge

§ 4.

Die Finanzdirektion kann mit anderen Vorsorgeeinrichtun gen Freizügigkeitsverträge bezüglich des Übertritts von Versicherten abschliessen.
Statuten

§ 5.

1 Der Regierungsrat erlässt die Statuten der Versicherungs kasse, die der Genehmigung du rch den Kantonsrat bedürfen.
2 Die Statuten regeln die Beitritts pflicht und ihre Ausnahmen, die Aufnahmebedingungen und die Beme ssungsgrundlagen. Sie legen die Leistungen der Versicherungskasse im Versicherungsfall und die Frei zügigkeitsleistung beim Austritt ohne Versicherungsfall, die Beiträge des Staates und der Versicherten so wie die Organisation und Kontrolle der Versicherungskasse fest.
3 Die Statuten können an Stelle ei ner Freizügigkeitsleistung Ren tenleistungen vorsehen, wenn Versicherte nach dem 50. Altersjahr unverschuldet nicht wi eder gewählt oder entl assen werden und sie keine zumutbare Arbeit finden.

§ 6.

7
2
177.201 Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal Teuerungs- zulagen

§ 7.

Den ehemaligen Angestellten und ihren Hinterbliebenen, die vom Staat oder aus einer von ihm unterstützten Versicherungs
- kasse Renten oder Ruhegehälter beziehen, können mit Beschluss des Kantonsrates zu Lasten der Staats kasse Teuerungszulagen ausgerich
- tet werden. Sicherung der Kassen leistungen

§ 8.

1 Die Ansprüche an die Versiche rungskasse sind unabtretbar und unter Vorbehalt des Bundesrechts unverpfändbar.
2 Die Versicherungskasse ist befugt , Massnahmen zu treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt de r Versicherten und der Personen verwendet werden, für die sie zu sorgen haben. Konkurrenz mit anderen Versicherungs ansprüchen

§ 9.

Bei Versicherungsfällen, für we lche die Militärversicherung oder die obligatorische Unfallve rsicherung aufkommt, ergänzt die Versicherungskasse deren Leistungen bis auf den Betrag ihrer statuta
- rischen Leistungen. Rückgriff gegenüber Dritten

§ 10.

1 Die Versicherungskasse tri tt bis zur Höhe der statuta
- rischen Leistungen in die Haftpflic htansprüche der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dr itten ein. Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflicht et, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen.
2 Verweigern die Versicherten oder ihre Hinterblie benen die Mit
- wirkung bei der Gelte ndmachung der Rückgriffs ansprüche, kann die Versicherungskasse ihre Leis tungen kürzen oder verweigern. Akteneinsicht

§ 11.

1 Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind berechtigt, in die sie betreffenden Akten Eins icht zu nehmen. Die Finanzdirek
- tion kann zur Wahrung wichtiger ö ffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen die Einsichtnahme verweigern. Die Verweigerung ist zu begründen. Der wesentliche Inhalt solcher Akten wird den Versicherten und ihren Hinter bliebenen beka nnt gegeben.
2 Die Einsicht in vertrauensärzt liche Gutachten kann von der An
- wesenheit der Gutachterin oder de s Gutachters a bhängig gemacht werden, wenn dies im Interesse der Versicherten als notwendig er
- scheint. Herausgabe von vertrauens ärztlichen Gutachten

§ 12.

5 Die vertrauensärztlichen Gu tachten sind geheim. Sie kön
- nen an die Organe der AHV, der IV, der Militärver sicherung und der obligatorischen Unfallversiche rung herausge geben werden. Akten aufbewahrung

§ 13.

Die Versicherungskasse ist verpflichtet, Akten von Ver
- sicherten nach deren Austritt ohne Versicherungsfall oder nach dem Auslaufen der Versicherungsleist ungen während zehn Jahren aufzu
- bewahren.
3 Gesetz über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal
177.201
1. 1. 10 - 67
Ve r w a l t u n g s
-
kosten

§ 14.

1 Die Versicherungskas se trägt die Kosten ihrer Verwaltung.
2 Führen Begehren von Versiche rten zu einem besonderen Auf wand, sind sie dafür kostenpflichtig.
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 15.

Das Gesetz über die Alters-, Invaliditä ts- und Hinterbliebe nenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 und das Gesetz über die Alters-, Invalidi täts- und Hinterbl iebenenversiche rung der Beamten, An gestellten und Arbeiter des Kantons Zürich vom 12. September 1
926 werden aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 16.

1 Die Statuten vom 27. Januar 1988 behalten gestützt auf §
5 dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
2 Für die vor dem Inkrafttreten dies es Gesetzes pensionierten Ver sicherten und deren Hint erbliebene bleiben di e am Rücktrittstag gültigen Bestimmungen massgebend.
3 Versicherte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein freiwilliges Versicherungsverhältnis begründet ha ben, können dieses zu den bishe rigen Bedingungen weiterführen. Auf Renten aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
4 Die Beitragsjahre der Mitglieder des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts und des Kass ationsgerichts, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, werden weiterhin doppelt angerechnet
3 .
Inkrafttreten

§ 17.

Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 52, 461.
2 In Kraft seit 1. Januar 1994, §
14 in Kraft seit 1. Januar 1993; (OS 52, 464).
3 Vgl. RRB vom 23. 9. 1992, Art. II (OS 52, 465).
4 Fassung gemäss G über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 ( OS 56, 29 ). In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 55 ).
5 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008 ( OS 63,
317 ).
6 Fassung gemäss G über die Abgangslei stungen für die Mitglieder des Regie rungsrates und der obersten kantonale n Gerichte vom 9. März 2009 ( OS 64,
631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
7 Aufgehoben durch G über die Abgang sleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kant onalen Gerichte vom 9. März 2009 ( OS
64, 631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
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Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

1 Gesetz über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal
177.201
1. 1. 10 - 67 Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 6. Juni 1993)
1
Geltungsbereich

§ 1.

1 Der Staat führt nach versicherungstechnischen Grund sätzen eine Versicherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal sowie für die Mi tglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der oberste n kantonalen Gerichte und die Ombudsperson.
6
2 Durch Vertrag mit zürcherische n Gemeinden, anderen öffent lichen und gemischtwirtschaftliche n Körperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denen der Staat massge blich beteiligt ist, kann auch deren Personal in die Versicherungskasse aufgenommen werden.
4
Rechtsform

§ 2.

Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene unselbststän dige Anstalt des kantonalen öffent lichen Rechts.
Zweck

§ 3.

Die Versicherungskasse bezweckt , die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen di e wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi tät und Tod zu versichern.
Freizügigkeits
-
verträge

§ 4.

Die Finanzdirektion kann mit anderen Vorsorgeeinrichtun gen Freizügigkeitsverträge bezüglich des Übertritts von Versicherten abschliessen.
Statuten

§ 5.

1 Der Regierungsrat erlässt die Statuten der Versicherungs kasse, die der Genehmigung du rch den Kantonsrat bedürfen.
2 Die Statuten regeln die Beitritts pflicht und ihre Ausnahmen, die Aufnahmebedingungen und die Beme ssungsgrundlagen. Sie legen die Leistungen der Versicherungskasse im Versicherungsfall und die Frei zügigkeitsleistung beim Austritt ohne Versicherungsfall, die Beiträge des Staates und der Versicherten so wie die Organisation und Kontrolle der Versicherungskasse fest.
3 Die Statuten können an Stelle ei ner Freizügigkeitsleistung Ren tenleistungen vorsehen, wenn Versicherte nach dem 50. Altersjahr unverschuldet nicht wi eder gewählt oder entl assen werden und sie keine zumutbare Arbeit finden.

§ 6.

7
2
177.201 Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal Teuerungs- zulagen

§ 7.

Den ehemaligen Angestellten und ihren Hinterbliebenen, die vom Staat oder aus einer von ihm unterstützten Versicherungs
- kasse Renten oder Ruhegehälter beziehen, können mit Beschluss des Kantonsrates zu Lasten der Staats kasse Teuerungszulagen ausgerich
- tet werden. Sicherung der Kassen leistungen

§ 8.

1 Die Ansprüche an die Versiche rungskasse sind unabtretbar und unter Vorbehalt des Bundesrechts unverpfändbar.
2 Die Versicherungskasse ist befugt , Massnahmen zu treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt de r Versicherten und der Personen verwendet werden, für die sie zu sorgen haben. Konkurrenz mit anderen Versicherungs ansprüchen

§ 9.

Bei Versicherungsfällen, für we lche die Militärversicherung oder die obligatorische Unfallve rsicherung aufkommt, ergänzt die Versicherungskasse deren Leistungen bis auf den Betrag ihrer statuta
- rischen Leistungen. Rückgriff gegenüber Dritten

§ 10.

1 Die Versicherungskasse tri tt bis zur Höhe der statuta
- rischen Leistungen in die Haftpflic htansprüche der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dr itten ein. Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflicht et, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen.
2 Verweigern die Versicherten oder ihre Hinterblie benen die Mit
- wirkung bei der Gelte ndmachung der Rückgriffs ansprüche, kann die Versicherungskasse ihre Leis tungen kürzen oder verweigern. Akteneinsicht

§ 11.

1 Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind berechtigt, in die sie betreffenden Akten Eins icht zu nehmen. Die Finanzdirek
- tion kann zur Wahrung wichtiger ö ffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen die Einsichtnahme verweigern. Die Verweigerung ist zu begründen. Der wesentliche Inhalt solcher Akten wird den Versicherten und ihren Hinter bliebenen beka nnt gegeben.
2 Die Einsicht in vertrauensärzt liche Gutachten kann von der An
- wesenheit der Gutachterin oder de s Gutachters a bhängig gemacht werden, wenn dies im Interesse der Versicherten als notwendig er
- scheint. Herausgabe von vertrauens ärztlichen Gutachten

§ 12.

5 Die vertrauensärztlichen Gu tachten sind geheim. Sie kön
- nen an die Organe der AHV, der IV, der Militärver sicherung und der obligatorischen Unfallversiche rung herausge geben werden. Akten aufbewahrung

§ 13.

Die Versicherungskasse ist verpflichtet, Akten von Ver
- sicherten nach deren Austritt ohne Versicherungsfall oder nach dem Auslaufen der Versicherungsleist ungen während zehn Jahren aufzu
- bewahren.
3 Gesetz über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal
177.201
1. 1. 10 - 67
Ve r w a l t u n g s
-
kosten

§ 14.

1 Die Versicherungskas se trägt die Kosten ihrer Verwaltung.
2 Führen Begehren von Versiche rten zu einem besonderen Auf wand, sind sie dafür kostenpflichtig.
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 15.

Das Gesetz über die Alters-, Invaliditä ts- und Hinterbliebe nenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 und das Gesetz über die Alters-, Invalidi täts- und Hinterbl iebenenversiche rung der Beamten, An gestellten und Arbeiter des Kantons Zürich vom 12. September 1
926 werden aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 16.

1 Die Statuten vom 27. Januar 1988 behalten gestützt auf §
5 dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
2 Für die vor dem Inkrafttreten dies es Gesetzes pensionierten Ver sicherten und deren Hint erbliebene bleiben di e am Rücktrittstag gültigen Bestimmungen massgebend.
3 Versicherte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein freiwilliges Versicherungsverhältnis begründet ha ben, können dieses zu den bishe rigen Bedingungen weiterführen. Auf Renten aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
4 Die Beitragsjahre der Mitglieder des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts und des Kass ationsgerichts, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, werden weiterhin doppelt angerechnet
3 .
Inkrafttreten

§ 17.

Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 52, 461.
2 In Kraft seit 1. Januar 1994, §
14 in Kraft seit 1. Januar 1993; (OS 52, 464).
3 Vgl. RRB vom 23. 9. 1992, Art. II (OS 52, 465).
4 Fassung gemäss G über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 ( OS 56, 29 ). In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 55 ).
5 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008 ( OS 63,
317 ).
6 Fassung gemäss G über die Abgangslei stungen für die Mitglieder des Regie rungsrates und der obersten kantonale n Gerichte vom 9. März 2009 ( OS 64,
631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
7 Aufgehoben durch G über die Abgang sleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kant onalen Gerichte vom 9. März 2009 ( OS
64, 631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
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