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Version: 04.07.1937
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 5. Juli 1937 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, nach Kenntnisnahme vom Text der Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau, Baselland, Baselstadt, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Zürich und Zug betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai
1937, der seither noch weitere Kantone beigetreten sind, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien 2 beizutreten sowie auch künftigen Abänderungen der Vereinbarung zuzustimmen 3 .
1 Veröffentlicht durch Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank (Art. 3 Bst. b des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 (ABl 2000, 1371)
2 GDB 975.41
3 Der Regierungsrat hat der Änderung vom 4. September 1976 am 15. Februar 1977 und der Änderung vom 3. Februar 1984 am 12. März 1984 zugestimmt
Version: 05.07.1937
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 5. Juli 1937 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, nach Kenntnisnahme vom Text der Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau, Baselland, Baselstadt, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Zürich und Zug betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai
1937, der seither noch weitere Kantone beigetreten sind, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien 2 beizutreten sowie auch künftigen Abänderungen der Vereinbarung zuzustimmen 3 .
1 Veröffentlicht durch Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank (Art. 3 Bst. b des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 (ABl 2000, 1371)
2 GDB 975.41
3 Der Regierungsrat hat der Änderung vom 4. September 1976 am 15. Februar 1977 und der Änderung vom 3. Februar 1984 am 12. März 1984 zugestimmt
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