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Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems

Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems (GIS-Gebührentarif) vom 27. September 2012 (Stand 1. November 2012) Der Verwaltungsrat der GIS DATEN AG, gestützt auf Art. 40 und 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) 1 ) , beschliesst: § 1 Gebührenpflicht 1. Grundsätze 1 Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformati - onssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 40 Abs. 1 und 2 kGeoIG 2 ) . 2 Pauschalvereinbarungen gemäss Art. 40 Abs. 4 kGeoIG bleiben vor - behalten. § 2 2. Ausnahmen 1 Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen: 1. gemäss Art. 40 Abs. 3 kGeoIG 3 ) ; 2. des Kantons Obwalden und seiner Gemeinden. § 3 Nutzungsgebühren 1. für gedruckte Erzeugnisse 1 Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nut - zungsgebühr erhoben. 2 Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten. 1) NG 214.2 2) NG 214.2 3) NG 214.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 2. für digitale Erzeugnisse 1 Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro Gemeinde erhoben: 1. für eine Fläche bis 10 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 20.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 5.– 2. für eine Fläche über 10–500 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 100.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 25.– 3. für eine Fläche über 500–4'000 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 200.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 50.– 4. für eine Fläche über 4'000 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 400.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 100.– 2 Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um je - weils 3 Prozent für jede weitere Teilfläche. 3 Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall fest - gelegt und bemisst sich insbesondere nach: 1. der Datenmenge; 2. der Intensität und Dauer der Datennutzung; 3. den Nutzungsmöglichkeiten. § 5 Unterhaltsgebühren 1 Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer In - formationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten. 2 Diese beträgt höchstens Fr. 4'000.– und bemisst sich insbesondere nach: 1. der Fläche; 2. der Datenmenge; 3. der Komplexität des verwalteten Themas. § 6 Bearbeitungs-, Beratungsgebühren 1 Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand. 2 Auslagen werden separat verrechnet. 3 Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure. 2
§ 7 Beglaubigte Auszüge 1 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermes - sung (Art. 33 GeoIG 4 ) ) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV ) ) ist eine Gebühr nach Zeit - aufwand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.–. § 8 Gebührenbezug 1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. § 9 Inkrafttreten 1 Dieser Gebührentarif tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 1. November 2012 in Kraft 6 ) . 4) SR 510.62 5) SR 510.622.4 6) Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 807 vom 6. November 2012 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung A 2013, 445 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.2012 01.11.2012 Erstfassung A 2013, 445 5
Version: 01.11.2012
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Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems

Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems (GIS-Gebührentarif) vom 27. September 2012 (Stand 1. November 2012) Der Verwaltungsrat der GIS DATEN AG, gestützt auf Art. 40 und 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG) 1 ) , beschliesst: § 1 Gebührenpflicht 1. Grundsätze 1 Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformati - onssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 40 Abs. 1 und 2 kGeoIG 2 ) . 2 Pauschalvereinbarungen gemäss Art. 40 Abs. 4 kGeoIG bleiben vor - behalten. § 2 2. Ausnahmen 1 Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen: 1. gemäss Art. 40 Abs. 3 kGeoIG 3 ) ; 2. des Kantons Obwalden und seiner Gemeinden. § 3 Nutzungsgebühren 1. für gedruckte Erzeugnisse 1 Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nut - zungsgebühr erhoben. 2 Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten. 1) NG 214.2 2) NG 214.2 3) NG 214.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 2. für digitale Erzeugnisse 1 Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro Gemeinde erhoben: 1. für eine Fläche bis 10 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 20.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 5.– 2. für eine Fläche über 10–500 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 100.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 25.– 3. für eine Fläche über 500–4'000 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 200.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 50.– 4. für eine Fläche über 4'000 Hektaren: a) Grundgebühr: Fr. 400.– b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 100.– 2 Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um je - weils 3 Prozent für jede weitere Teilfläche. 3 Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall fest - gelegt und bemisst sich insbesondere nach: 1. der Datenmenge; 2. der Intensität und Dauer der Datennutzung; 3. den Nutzungsmöglichkeiten. § 5 Unterhaltsgebühren 1 Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer In - formationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den Unterhalt der Daten zu entrichten. 2 Diese beträgt höchstens Fr. 4'000.– und bemisst sich insbesondere nach: 1. der Fläche; 2. der Datenmenge; 3. der Komplexität des verwalteten Themas. § 6 Bearbeitungs-, Beratungsgebühren 1 Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand. 2 Auslagen werden separat verrechnet. 3 Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure. 2
§ 7 Beglaubigte Auszüge 1 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermes - sung (Art. 33 GeoIG 4 ) ) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV ) ) ist eine Gebühr nach Zeit - aufwand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.–. § 8 Gebührenbezug 1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. § 9 Inkrafttreten 1 Dieser Gebührentarif tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 1. November 2012 in Kraft 6 ) . 4) SR 510.62 5) SR 510.622.4 6) Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 807 vom 6. November 2012 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung A 2013, 445 4
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