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Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens

Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) vom 26. April 1992 (Stand 26. April 1992) Die Korporationslandsgemeinde, gestützt auf Art. 56 und 91 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporations - vermögens. 2 Als Korporationen im Sinne dieses Gesetzes gelten Genossenkorpora - tionen, Ürtekorporationen und Ürten.

Art. 2 Selbständigkeit

1 Die Korporationen ordnen und verwalten im Rahmen der Bestimmun - gen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten selbständig. 2 Es steht ihnen frei, für ihre Organe die überlieferten Bezeichnungen zu verwenden.

Art. 3 Bestand

1 Innerhalb des Kantonsgebietes bestehen die folgenden Korporationen: 1. Stans 2. Ennetmoos 3. Dallenwil 4. Stansstad * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. Büren nid dem Bach 6. Waltersberg 7. Buochs 8. Ennetbürgen 9. Büren ob dem Bach (Plätzet-Ürte) 10. Boden 11. Altzellen 12. Oberrickenbach 13. Beckenried 14. Hergiswil 15. Emmetten.

Art. 4 Errichtung, Auflösung und Vereinigung

1 Die Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen bedarf der Zustimmung der betroffenen Korporationsgemeinden sowie der Ge - nehmigung durch den Landrat.

Art. 5 Erlasse

1 Die Korporationsgemeinde erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmi - gung durch den Regierungsrat ein Grundgesetz; dieses umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und Verwaltung der Kor - poration. 2 Sie erlässt die zur Erfüllung der Korporationsaufgaben erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

Art. 6 Aufgaben der Korporationen

1 Die Korporationen haben das Korporationsvermögen im gegenwärti - gen und zukünftigen Interesse der Korporationsbürger zu erhalten, zu verwalten und zu nutzen.

Art. 7 Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit dieses Gesetz und das Grundgesetz der betreffenden Korpora - tion keine Bestimmungen bezüglich der Wahl, der Zugehörigkeit, des Verfahrens sowie der Rechte und Pflichten der Korporationsbehörden enthalten, sind die Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Be - hördengesetzes 1 ) sinngemäss anwendbar. 1) NG 161.1 2
2 Korporationsbürgerrecht

Art. 8 Erwerb

1. Voraussetzungen 1 Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen voraus: 1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art. 9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); so - wie 2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde. 2 Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korpo - rationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporati - onsbürgerinnen der betreffenden Korporation.

Art. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter

1 Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Ge - schlechter vermittelt: Achermann, Agner, Ambauen, Amstad, Amstutz, Adacher, Baggenstos, Barmettler, Baumgartner, Berlinger, Bircher, Bläsi, Blättler, Blum, Bu - cher, Bünter, Businger, Christen, Denier, Denner, Dönni, Durrer, Engel - berger, Ettlin, Feller, Filliger, Fischer, Flüeler, Flühler, Fluri, Flury, Frank, Gabriel, Gander, Gröbli, Gut, Hermann, Hug, Hummel, Huser, Imboden, Jann, Joller, Kaeslin, Käslin, Kaiser, Kayser, Keiser, Leuw, Liem, Liembd, Lussi, Mathis, Meyer, Murer, Näpflin, Niederberger, Odermatt, Peter, Rengger, Risi, Rothenfluh, Scheuber, Schmitter, Selm, Stalder, Stulz, Traxler, Vokinger, von Büren, von Holzen, von Matt, Wagner, Wa - ser, Würsch, Wyrsch, Wymann, Zelger, Zibung, Zimmermann, Z’Rotz, Zrotz, Zumbach, Zumbühl. 2 Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise ab - schliessend. 3 Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korpo - ration vertretenen Korporationsbürgergeschlechter beziehungsweise die Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.

Art. 10 3. Abstammung

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporati - onsbürgerrecht des Vaters. 2 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Kor - porationsbürgerrecht der Mutter. 3
3 Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB 2 ) ); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bür - gerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).

Art. 11 4. Adoption

1 Das unmündige Adoptivkind erhält das Korporationsbürgerrecht des Adoptivvaters; bei einer Einzeladoption (Art. 264 b ZGB) erhält das un - mündige Adoptivkind das Korporationsbürgerrecht des Adoptierenden.

Art. 12 Verlust

1 Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Korporati - onsbürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, verliert das Kind das vom aufgehobenen Kindesverhältnis hergeleitete Korporationsbürgerrecht. 2 Ist eine Person aufgrund einer Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB nicht mehr Träger eines Korporationsbürgernamens der betreffenden Korporation, verliert sie das Korporationsbürgerrecht.

Art. 13 Wiedereinbürgerung

1 Ist eine Person oder einer ihrer Vorfahren des Korporationsbürger - rechts verlustig gegangen, kann sie vom Korporationsrat die Wiederein - bürgerung verlangen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 8 er - füllt und im Kanton Nidwalden wohnt.

Art. 14 Feststellungsentscheid

1 Wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt, hat der Korporationsrat auf Antrag oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid zu erlassen. 2 Gegen den Feststellungsentscheid des Korporationsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 2) SR 210 4
3 Rechte und Pflichten der Korporationsbürger

Art. 15 Meldepflicht

1. Grundsatz 1 Wer das Stimm- und Wahlrecht ausüben will, hat sich bei seiner Kor - poration anzumelden. 2 Wer das Korporationsnutzungsrecht antreten will, hat sich vor dem 15. März des betreffenden Jahres anzumelden; die Korporation kann im Grundgesetz eine Einschussgebühr vorsehen.

Art. 16 2. Verletzung

1 Unterlässt eine Person die Anmeldung, ist sie nicht berechtigt, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben beziehungsweise den Korporations - nutzen geltend zu machen.

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hat unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 1 jede im Korporationskreis wohnhafte Person, die das Korporationsbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zu - rückgelegt hat und der nicht durch die kantonale Gesetzgebung das Ak - tivbürgerrecht entzogen ist.

Art. 18 Korporationsnutzen

1. allgemein 1 Personen, die das Korporationsbürgerrecht besitzen, bis zum 15. März das 25. Altersjahr erfüllt haben und im Korporationskreis wohnen (Art. 23–26 ZGB), sind unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 2 berechtigt, den Korporationsnutzen zu beziehen. 2 Sind beide Ehegatten nutzungsberechtigt, erhält jeder Ehegatte den Korporationsnutzen.

Art. 19 2. Waisenkinder

1 Hinterlässt eine nutzungsberechtigte Person Kinder, die im Korporati - onskreis wohnen, sind sie gemeinsam berechtigt, den Korporationsnut - zen bis zum erfüllten 25. Altersjahr zu beziehen; Vollwaisen sind gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen sowohl des nutzungs - berechtigten Vaters als auch der nutzungsberechtigten Mutter bis zum erfüllten 25. Alterjahr zu beziehen. 5

Art. 20 3. Ergänzende Bestimmungen

1 Jede Korporation ist zuständig, im Grundgesetz die Bestimmungen betreffend die Bezugsberechtigung für den Korporationsnutzen zu er - weitern.

Art. 21 4. Entzug

1 Personen, welche die Bestimmungen über die Berechtigung zum Be - zug des Korporationsnutzens verletzen oder umgehen, hat der Korpora - tionsrat das Recht zum Bezug des Korporationsnutzens des betreffen - den Jahres ganz oder teilweise zu entziehen. 4 Organisation

Art. 22 Korporationsgemeinde

1. Aufgaben und Zuständigkeit 1 Die Korporationsgemeinde ist das oberste Organ der Korporation; sie übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Korporationsverwaltung aus. 2 Sie ist zuständig für: 1. Erlass des Grundgesetzes sowie der erforderlichen Verordnun - gen und Reglemente gemäss Art. 5; 2. Wahl des Korporationsrates von drei bis sieben Mitgliedern und aus dessen Mitte des Korporationspräsidenten; 3. Wahl des Korporationsschreibers; 4. Wahl der Rechnungsrevisoren; 5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Jahresberichtes; 6. Bestimmung des Korporationsnutzens; 7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Korporationsrates übersteigen; 8. Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigen - tumsanteile an Grundstücken usw.) der Korporation sowie Be - schlussfassung betreffend den Erwerb von Grundstücken; 9. alle weiteren Geschäfte, die durch das Grundgesetz oder durch Beschluss des Korporationsrates der Korporationsgemeinde zu - gewiesen werden. 6

Art. 23 2. Beschlussfassung

1 Die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden ist erforderlich bei folgenden Schlussabstimmungen: 1. Totalrevision oder Teilrevision des Grundgesetzes; 2. Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen; 3. Verfügung über Grundstücke. 2 Die Beschlüsse der Korporationsgemeinde werden in allen übrigen Fällen mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften sowie bei Verord - nungen und Reglementen gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 24 Korporationsrat

1 Der Korporationsrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Korporation; er vertritt die Korporation nach aussen. 2 Er ist für alle Korporationsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Korporation zugewiesen werden. 3 Er ist insbesondere zuständig für: 1. Einberufung der Korporationsgemeinde; 2. Vorbereitung aller Geschäfte, die von der Korporationsgemeinde zu behandeln sind; 3. Feststellung des Korporationsbürgerrechts und Wiedereinbürge - rung; 4. Verwaltung des Korporationsvermögens und Verfügung darüber im Rahmen seiner Finanzkompetenzen; 5. Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen; 6. Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen; 7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen seiner Finanzkompetenzen; 8. Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie für die Vorbereitung einzelner Geschäfte.

Art. 25 Korporationspräsident

1 Der Korporationspräsident leitet die Tätigkeit des Korporationsrates. 2 Er ist zuständig für: 1. Leitung der Korporationsgemeinde und der Sitzungen des Korpo - rationsrates; 7
2. Erlass von Präsidialverfügungen: a) sofern unverzüglich Massnahmen zu treffen sind und die Einberufung einer Sitzung des Korporationsrates nicht möglich ist; b) bei Geschäften von geringer Bedeutung. 3 Der Korporationsrat ist an der nächstfolgenden Sitzung über die Präsi - dialverfügungen in Kenntnis zu setzen; er kann sie aufheben. 5 Verwaltung des Korporationsvermögens

Art. 26 Korporationsvermögen

1. Begriff 1 Das Korporationsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertschriften und dem Erlös von Vermögensteilen. 2 Es untersteht hinsichtlich des Eigentums dem Zivilrecht; die Verwal - tung und Nutzung des Korporationsvermögens richtet sich nach der Korporationsgesetzgebung.

Art. 27 2. Erhaltung

1 Das Korporationsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es darf in keinem Fall an die Korporationsbürger verteilt werden. 2 Die Ausrichtung eines Korporationsnutzens darf nur beschlossen wer - den, wenn die Bestandesrechnung des Vorjahres keinen Bilanzfehlbe - trag ausweist und wenn die Korporation in der Lage ist, die Investitionen mittelfristig in angemessener Weise selber zu finanzieren und zu amorti - sieren. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücken, Dienstbarkeiten oder Grundlasten an Korporationsbürger oder Dritte ist unzulässig; vorbehal - ten bleiben Zuwendungen im öffentlichen Interesse.

Art. 28 Verfügung über Grundstücke der Korporation

1. Zulässigkeit 1 Die Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsantei - le an Grundstücken usw.) ist nur zulässig: 1. für die Erfüllung öffentlicher Zwecke; 2. für Bauplätze; 3. für kleinere Arrondierungen; 8
4. für gleichwertigen Grundstückabtausch. 2 Verfügungen über Grundstücke im Ausmass von mehr als 1'000 m ² sind unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat zulässig, wenn es im allgemeinen Interesse steht.

Art. 29 2. Zuständigkeit

1 Für die Verfügung über ein Grundstück der Korporation ist die Korpo - rationsgemeinde zuständig.

Art. 30 3. Erlös

1 Der Erlös aus Verfügungen über Grundstücke der Korporation ist so zu verwenden, dass die Erhaltung des Korporationsvermögens nicht beein - trächtigt wird. 6 Aufsicht des Kantons

Art. 31 Allgemein

1 Die Korporationen stehen im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons. 2 Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; vorbehalten bleiben die Befug - nisse des Landrates gemäss Art. 4.

Art. 32 Ergänzende Bestimmungen

1 Die Befugnisse des Regierungsrates bei vorschriftswidrigen Zuständen richten sich sinngemäss nach Art. 207–211 des Gemeindegesetzes 3 ) .

Art. 33 Beschwerde

1 Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsge - meinde kann wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechts - verweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3) NG 171.1 9
2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss oder eine be - stimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen; in andern Fällen ist sie solange zulässig, als ein rechtliches oder tatsächliches schutzwürdiges Interesse des Be - schwerdeführers besteht. 3 Ansprüche sachenrechtlicher oder ähnlicher Art entscheidet, unter Ausschluss der Beschwerde an den Regierungsrat, der Zivilrichter. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Korporationsbürgerrecht verheirateter, verwitweter

oder geschiedener Schweizerinnen 1 Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Schweizerinnen, die auf - grund des bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Artikels 161 ZGB das Bürgerrecht der betreffenden politischen Gemeinde verloren haben, besitzen weiterhin das Korporationsbürgerrecht, das sie als ledig hatten.

Art. 35 Korporationsbürgerrecht von Personen, die adoptiert

wurden 1 Personen, die aufgrund der seit dem 1. April 1973 geltenden Bestim - mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bundesgeset - zes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürger - rechtsgesetz 4 ) ) adoptiert worden sind oder deren Adoption den neuen Bestimmungen (Art. 264–269c ZGB; Art. 57 Abs. 5 Bürgerrechtsgesetz) unterstellt worden ist, haben gemäss Art. 11 das Korporationsbürger - recht des Adoptierenden erworben.

Art. 36 Anspruch auf den Korporationsnutzen

1 Personen, die gemäss Art. 18 und Art. 19 neu berechtigt sind, den Korporationsnutzen zu beziehen, können diesen Anspruch erstmals für das Nutzungsjahr 1993 geltend machen.

Art. 37 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Korporationslandsge - meinde in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) SR 141.0 10
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 9. Mai 1875 betreffend die Korpora - tionsnutzung. 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.04.1992 26.04.1992 Erlass Erstfassung A 1992, 709 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.04.1992 26.04.1992 Erstfassung A 1992, 709 13
Version: 26.04.1992
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Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens

Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) vom 26. April 1992 (Stand 26. April 1992) Die Korporationslandsgemeinde, gestützt auf Art. 56 und 91 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporations - vermögens. 2 Als Korporationen im Sinne dieses Gesetzes gelten Genossenkorpora - tionen, Ürtekorporationen und Ürten.

Art. 2 Selbständigkeit

1 Die Korporationen ordnen und verwalten im Rahmen der Bestimmun - gen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten selbständig. 2 Es steht ihnen frei, für ihre Organe die überlieferten Bezeichnungen zu verwenden.

Art. 3 Bestand

1 Innerhalb des Kantonsgebietes bestehen die folgenden Korporationen: 1. Stans 2. Ennetmoos 3. Dallenwil 4. Stansstad * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. Büren nid dem Bach 6. Waltersberg 7. Buochs 8. Ennetbürgen 9. Büren ob dem Bach (Plätzet-Ürte) 10. Boden 11. Altzellen 12. Oberrickenbach 13. Beckenried 14. Hergiswil 15. Emmetten.

Art. 4 Errichtung, Auflösung und Vereinigung

1 Die Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen bedarf der Zustimmung der betroffenen Korporationsgemeinden sowie der Ge - nehmigung durch den Landrat.

Art. 5 Erlasse

1 Die Korporationsgemeinde erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmi - gung durch den Regierungsrat ein Grundgesetz; dieses umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und Verwaltung der Kor - poration. 2 Sie erlässt die zur Erfüllung der Korporationsaufgaben erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

Art. 6 Aufgaben der Korporationen

1 Die Korporationen haben das Korporationsvermögen im gegenwärti - gen und zukünftigen Interesse der Korporationsbürger zu erhalten, zu verwalten und zu nutzen.

Art. 7 Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit dieses Gesetz und das Grundgesetz der betreffenden Korpora - tion keine Bestimmungen bezüglich der Wahl, der Zugehörigkeit, des Verfahrens sowie der Rechte und Pflichten der Korporationsbehörden enthalten, sind die Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Be - hördengesetzes 1 ) sinngemäss anwendbar. 1) NG 161.1 2
2 Korporationsbürgerrecht

Art. 8 Erwerb

1. Voraussetzungen 1 Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen voraus: 1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art. 9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); so - wie 2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde. 2 Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korpo - rationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporati - onsbürgerinnen der betreffenden Korporation.

Art. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter

1 Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Ge - schlechter vermittelt: Achermann, Agner, Ambauen, Amstad, Amstutz, Adacher, Baggenstos, Barmettler, Baumgartner, Berlinger, Bircher, Bläsi, Blättler, Blum, Bu - cher, Bünter, Businger, Christen, Denier, Denner, Dönni, Durrer, Engel - berger, Ettlin, Feller, Filliger, Fischer, Flüeler, Flühler, Fluri, Flury, Frank, Gabriel, Gander, Gröbli, Gut, Hermann, Hug, Hummel, Huser, Imboden, Jann, Joller, Kaeslin, Käslin, Kaiser, Kayser, Keiser, Leuw, Liem, Liembd, Lussi, Mathis, Meyer, Murer, Näpflin, Niederberger, Odermatt, Peter, Rengger, Risi, Rothenfluh, Scheuber, Schmitter, Selm, Stalder, Stulz, Traxler, Vokinger, von Büren, von Holzen, von Matt, Wagner, Wa - ser, Würsch, Wyrsch, Wymann, Zelger, Zibung, Zimmermann, Z’Rotz, Zrotz, Zumbach, Zumbühl. 2 Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise ab - schliessend. 3 Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korpo - ration vertretenen Korporationsbürgergeschlechter beziehungsweise die Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.

Art. 10 3. Abstammung

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporati - onsbürgerrecht des Vaters. 2 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Kor - porationsbürgerrecht der Mutter. 3
3 Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB 2 ) ); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bür - gerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).

Art. 11 4. Adoption

1 Das unmündige Adoptivkind erhält das Korporationsbürgerrecht des Adoptivvaters; bei einer Einzeladoption (Art. 264 b ZGB) erhält das un - mündige Adoptivkind das Korporationsbürgerrecht des Adoptierenden.

Art. 12 Verlust

1 Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Korporati - onsbürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, verliert das Kind das vom aufgehobenen Kindesverhältnis hergeleitete Korporationsbürgerrecht. 2 Ist eine Person aufgrund einer Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB nicht mehr Träger eines Korporationsbürgernamens der betreffenden Korporation, verliert sie das Korporationsbürgerrecht.

Art. 13 Wiedereinbürgerung

1 Ist eine Person oder einer ihrer Vorfahren des Korporationsbürger - rechts verlustig gegangen, kann sie vom Korporationsrat die Wiederein - bürgerung verlangen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 8 er - füllt und im Kanton Nidwalden wohnt.

Art. 14 Feststellungsentscheid

1 Wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt, hat der Korporationsrat auf Antrag oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid zu erlassen. 2 Gegen den Feststellungsentscheid des Korporationsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 2) SR 210 4
3 Rechte und Pflichten der Korporationsbürger

Art. 15 Meldepflicht

1. Grundsatz 1 Wer das Stimm- und Wahlrecht ausüben will, hat sich bei seiner Kor - poration anzumelden. 2 Wer das Korporationsnutzungsrecht antreten will, hat sich vor dem 15. März des betreffenden Jahres anzumelden; die Korporation kann im Grundgesetz eine Einschussgebühr vorsehen.

Art. 16 2. Verletzung

1 Unterlässt eine Person die Anmeldung, ist sie nicht berechtigt, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben beziehungsweise den Korporations - nutzen geltend zu machen.

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hat unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 1 jede im Korporationskreis wohnhafte Person, die das Korporationsbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zu - rückgelegt hat und der nicht durch die kantonale Gesetzgebung das Ak - tivbürgerrecht entzogen ist.

Art. 18 Korporationsnutzen

1. allgemein 1 Personen, die das Korporationsbürgerrecht besitzen, bis zum 15. März das 25. Altersjahr erfüllt haben und im Korporationskreis wohnen (Art. 23–26 ZGB), sind unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 2 berechtigt, den Korporationsnutzen zu beziehen. 2 Sind beide Ehegatten nutzungsberechtigt, erhält jeder Ehegatte den Korporationsnutzen.

Art. 19 2. Waisenkinder

1 Hinterlässt eine nutzungsberechtigte Person Kinder, die im Korporati - onskreis wohnen, sind sie gemeinsam berechtigt, den Korporationsnut - zen bis zum erfüllten 25. Altersjahr zu beziehen; Vollwaisen sind gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen sowohl des nutzungs - berechtigten Vaters als auch der nutzungsberechtigten Mutter bis zum erfüllten 25. Alterjahr zu beziehen. 5

Art. 20 3. Ergänzende Bestimmungen

1 Jede Korporation ist zuständig, im Grundgesetz die Bestimmungen betreffend die Bezugsberechtigung für den Korporationsnutzen zu er - weitern.

Art. 21 4. Entzug

1 Personen, welche die Bestimmungen über die Berechtigung zum Be - zug des Korporationsnutzens verletzen oder umgehen, hat der Korpora - tionsrat das Recht zum Bezug des Korporationsnutzens des betreffen - den Jahres ganz oder teilweise zu entziehen. 4 Organisation

Art. 22 Korporationsgemeinde

1. Aufgaben und Zuständigkeit 1 Die Korporationsgemeinde ist das oberste Organ der Korporation; sie übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Korporationsverwaltung aus. 2 Sie ist zuständig für: 1. Erlass des Grundgesetzes sowie der erforderlichen Verordnun - gen und Reglemente gemäss Art. 5; 2. Wahl des Korporationsrates von drei bis sieben Mitgliedern und aus dessen Mitte des Korporationspräsidenten; 3. Wahl des Korporationsschreibers; 4. Wahl der Rechnungsrevisoren; 5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Jahresberichtes; 6. Bestimmung des Korporationsnutzens; 7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Korporationsrates übersteigen; 8. Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigen - tumsanteile an Grundstücken usw.) der Korporation sowie Be - schlussfassung betreffend den Erwerb von Grundstücken; 9. alle weiteren Geschäfte, die durch das Grundgesetz oder durch Beschluss des Korporationsrates der Korporationsgemeinde zu - gewiesen werden. 6

Art. 23 2. Beschlussfassung

1 Die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden ist erforderlich bei folgenden Schlussabstimmungen: 1. Totalrevision oder Teilrevision des Grundgesetzes; 2. Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen; 3. Verfügung über Grundstücke. 2 Die Beschlüsse der Korporationsgemeinde werden in allen übrigen Fällen mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften sowie bei Verord - nungen und Reglementen gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 24 Korporationsrat

1 Der Korporationsrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Korporation; er vertritt die Korporation nach aussen. 2 Er ist für alle Korporationsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Korporation zugewiesen werden. 3 Er ist insbesondere zuständig für: 1. Einberufung der Korporationsgemeinde; 2. Vorbereitung aller Geschäfte, die von der Korporationsgemeinde zu behandeln sind; 3. Feststellung des Korporationsbürgerrechts und Wiedereinbürge - rung; 4. Verwaltung des Korporationsvermögens und Verfügung darüber im Rahmen seiner Finanzkompetenzen; 5. Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen; 6. Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen; 7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen seiner Finanzkompetenzen; 8. Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie für die Vorbereitung einzelner Geschäfte.

Art. 25 Korporationspräsident

1 Der Korporationspräsident leitet die Tätigkeit des Korporationsrates. 2 Er ist zuständig für: 1. Leitung der Korporationsgemeinde und der Sitzungen des Korpo - rationsrates; 7
2. Erlass von Präsidialverfügungen: a) sofern unverzüglich Massnahmen zu treffen sind und die Einberufung einer Sitzung des Korporationsrates nicht möglich ist; b) bei Geschäften von geringer Bedeutung. 3 Der Korporationsrat ist an der nächstfolgenden Sitzung über die Präsi - dialverfügungen in Kenntnis zu setzen; er kann sie aufheben. 5 Verwaltung des Korporationsvermögens

Art. 26 Korporationsvermögen

1. Begriff 1 Das Korporationsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertschriften und dem Erlös von Vermögensteilen. 2 Es untersteht hinsichtlich des Eigentums dem Zivilrecht; die Verwal - tung und Nutzung des Korporationsvermögens richtet sich nach der Korporationsgesetzgebung.

Art. 27 2. Erhaltung

1 Das Korporationsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es darf in keinem Fall an die Korporationsbürger verteilt werden. 2 Die Ausrichtung eines Korporationsnutzens darf nur beschlossen wer - den, wenn die Bestandesrechnung des Vorjahres keinen Bilanzfehlbe - trag ausweist und wenn die Korporation in der Lage ist, die Investitionen mittelfristig in angemessener Weise selber zu finanzieren und zu amorti - sieren. 3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücken, Dienstbarkeiten oder Grundlasten an Korporationsbürger oder Dritte ist unzulässig; vorbehal - ten bleiben Zuwendungen im öffentlichen Interesse.

Art. 28 Verfügung über Grundstücke der Korporation

1. Zulässigkeit 1 Die Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsantei - le an Grundstücken usw.) ist nur zulässig: 1. für die Erfüllung öffentlicher Zwecke; 2. für Bauplätze; 3. für kleinere Arrondierungen; 8
4. für gleichwertigen Grundstückabtausch. 2 Verfügungen über Grundstücke im Ausmass von mehr als 1'000 m ² sind unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat zulässig, wenn es im allgemeinen Interesse steht.

Art. 29 2. Zuständigkeit

1 Für die Verfügung über ein Grundstück der Korporation ist die Korpo - rationsgemeinde zuständig.

Art. 30 3. Erlös

1 Der Erlös aus Verfügungen über Grundstücke der Korporation ist so zu verwenden, dass die Erhaltung des Korporationsvermögens nicht beein - trächtigt wird. 6 Aufsicht des Kantons

Art. 31 Allgemein

1 Die Korporationen stehen im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons. 2 Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; vorbehalten bleiben die Befug - nisse des Landrates gemäss Art. 4.

Art. 32 Ergänzende Bestimmungen

1 Die Befugnisse des Regierungsrates bei vorschriftswidrigen Zuständen richten sich sinngemäss nach Art. 207–211 des Gemeindegesetzes 3 ) .

Art. 33 Beschwerde

1 Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsge - meinde kann wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechts - verweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3) NG 171.1 9
2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss oder eine be - stimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen; in andern Fällen ist sie solange zulässig, als ein rechtliches oder tatsächliches schutzwürdiges Interesse des Be - schwerdeführers besteht. 3 Ansprüche sachenrechtlicher oder ähnlicher Art entscheidet, unter Ausschluss der Beschwerde an den Regierungsrat, der Zivilrichter. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Korporationsbürgerrecht verheirateter, verwitweter

oder geschiedener Schweizerinnen 1 Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Schweizerinnen, die auf - grund des bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Artikels 161 ZGB das Bürgerrecht der betreffenden politischen Gemeinde verloren haben, besitzen weiterhin das Korporationsbürgerrecht, das sie als ledig hatten.

Art. 35 Korporationsbürgerrecht von Personen, die adoptiert

wurden 1 Personen, die aufgrund der seit dem 1. April 1973 geltenden Bestim - mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bundesgeset - zes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürger - rechtsgesetz 4 ) ) adoptiert worden sind oder deren Adoption den neuen Bestimmungen (Art. 264–269c ZGB; Art. 57 Abs. 5 Bürgerrechtsgesetz) unterstellt worden ist, haben gemäss Art. 11 das Korporationsbürger - recht des Adoptierenden erworben.

Art. 36 Anspruch auf den Korporationsnutzen

1 Personen, die gemäss Art. 18 und Art. 19 neu berechtigt sind, den Korporationsnutzen zu beziehen, können diesen Anspruch erstmals für das Nutzungsjahr 1993 geltend machen.

Art. 37 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Korporationslandsge - meinde in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) SR 141.0 10
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 9. Mai 1875 betreffend die Korpora - tionsnutzung. 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.04.1992 26.04.1992 Erlass Erstfassung A 1992, 709 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.04.1992 26.04.1992 Erstfassung A 1992, 709 13
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