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Version: 31.12.2020
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REGLEMENT über Geldspiele

REGLEMENT über Geldspiele (Geldspielreglement; GSR) (vom 1. Dezember 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2, 4, 5, 6, 9, 13, 14 und 15 der Verordnung vom
18. Mai 2020 über Geldspie-le (Geldspielverordnung, GSV) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement führt die Geldspielverordnung näher aus. Es regelt verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren.
2 Soweit Reingewinne aus Grossspielen und deren Zinsen dem Sportfonds zugewiesen werden, gilt das Sportreglement 3 .
2. Abschnitt: Zuständige Behörden

Artikel 2 Direktionssekretariat Sicherheitsdirektion

1 Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Bereich der Kleinspiele.
2 Es überwacht die Durchführung von Kleinspielen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kantonspolizei.
3 Es vollzieht die Geldspielgesetzgebung und ist, abgesehen von der Verwendung der Mittel des Lotteriefonds, für alle Entscheide zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
1 AB vom 11. Dezember 2020
2 RB 70.3915
3 RB 10.4113 1
4 Es kann für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Richt - linien erlassen.

Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ergreift Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel.
2 Sie stellt Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld zur Verfügung.
3 Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
4 Sie verteilt nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.
3. Abschnitt: Kleinlotterien

Artikel 4 Verfahren

1 Für ein Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist das amtliche Formular zu verwenden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Namen der leitenden Organe;
b) Bezeichnung des Lotteriezwecks und die vorgesehene Verwendung des Reingewinns;
c) ein Gewinnplan, der die Anzahl der Lose, den Lospreis, die Anzahl und die Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält;
d) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Dauer des Losverkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung;
e) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.

Artikel 5 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Kleinlotterie wird ganz oder teilweise bewilligt, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.

Artikel 6 Ziehung und Publikation

1 Die Ziehung ist unter Beizug eines Notars vorzunehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren:
a) den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung;
2
b) die Bezugsquellen für Ziehungslisten;
c) den Hinweis darauf, dass Gewinne, die nicht innert einem halben Jahr nach Publikation abgeholt werden, der Veranstalterin oder dem Veran - stalter verfallen.
3 Die Publikation im Amtsblatt hat innert 14 Tagen nach der Ziehung zu erfolgen.

Artikel 7 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Innert 14 Tagen nach der Ziehung ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen. Das Ziehungsproto - koll muss enthalten:
a) Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung;
b) Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere des Notars;
c) die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern.
2 Innert 30 Tagen nach der Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren Verfall gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sind dem Direktionssekreta - riat der Sicherheitsdirektion ein Bericht sowie eine Abrechnung zuzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf;
b) die Unkosten der Lotteriedurchführung;
c) die ausgerichtete Gewinnsumme;
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme;
e) die Art der Verwendung des Reingewinns;
f) Angaben über den Spielverlauf.
4. Abschnitt: Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

Artikel 8 Begriff

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind Kleinlotterien, die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist. 3

Artikel 9 Verfahren

a) Meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsan - lass
1 Nicht bewilligungs- aber meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhal - tungsanlass sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Direktions - sekretariat der Sicherheitsdirektion zu melden. Es ist das amtliche Formular zu verwenden.
2 Die Meldung muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters;
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme;
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch - führung des Unterhaltungsanlasses;
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.

Artikel 10 b) Bewilligungspflichtige Kleinlotterien an einem Unterhal

- tungsanlass
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von bewilligungspflichtigen Klein - lotterien an einem Unterhaltungsanlass hat für das Gesuch das amtliche Formular zu verwenden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters;
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme;
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch - führung des Unterhaltungsanlasses;
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.

Artikel 11 Bewilligungsvoraussetzungen

a) Veranstalterin und Veranstalter
1 Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinlotterien an einem Unterhal - tungsanlass können nur juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Artikel 12 b) Zulässige Einsätze

Für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass gelten folgende Höchstbe - träge:
a) für einen einzelnen Einsatz 5 Franken
b) für die Summe aller Einsätze 50 000 Franken
4

Artikel 13 c) Minimale Gewinnmöglichkeit

Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 40 Prozent der Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

Artikel 14 d) Zahlenmässige Beschränkung

Der gleichen Gesuchstellerin oder dem gleichen Gesuchsteller werden pro Jahr höchstens zwei Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhal - tungsanlass erteilt.

Artikel 15 Abrechnung

1 Innert 30 Tagen nach Abschluss der bewilligungspflichtigen Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist dem Direktionssekretariat der Sicherheits - direktion eine Abrechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf;
b) die Unkosten der Durchführung der Kleinlotterie an einem Unterhal - tungsanlass;
c) die ausgerichtete Gewinnsumme;
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme;
e) die Art der Verwendung des Reingewinns.
5. Abschnitt: Spiellokale

Artikel 16 Verfahren

1 Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals hat Angaben zu enthalten über:
a) die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, bei juristischen Personen mit Handelsregisterauszug;
b) die für den Betrieb verantwortliche Person;
c) die Inhaberin oder den Inhaber der Veranstalterbewilligung;
d) die Lage des Lokals;
e) die Anzahl und Art der Spielgeräte.
2 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Person sind dem Gesuch eine Wohnsitzbestätigung und ein Strafregister - auszug beizulegen. 5
3 Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion leitet die Gesuchsunter - lagen zur Stellungnahme an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde weiter.

Artikel 17 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die einen einwand - freien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri haben und Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.
2 Bau-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Bewilligungen bleiben vorbe - halten.
3 Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
6. Abschnitt: Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds

Artikel 18 Unterstützte Bereiche

1 Der Kanton unterstützt gemeinnützige Zwecke, namentlich wohltätige und kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
2 Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken:
a) einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu unter - stützen;
b) einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unter - stützen;
c) das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu erhalten;
d) den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen;
e) die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern;
f) gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unter - stützen;
g) gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und Einrichtungen zu unterstützen;
h) Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten;
i) die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern.
6

Artikel 19 Unterstützte Personen, Körperschaften und Organisationen

1 Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie Personen, Körper - schaften und Organisationen gewährt, die im Kanton Uri wohnen oder ihren Sitz im Kanton haben.
2 Andere Personen, Körperschaften oder Organisationen können unterstützt werden, wenn sie eine enge Beziehung zum Kanton Uri aufweisen oder wenn eine interkantonale oder internationale Unterstützung notwendig oder sinnvoll ist.

Artikel 20 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

1 Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstüt - zungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass:
a) die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden;
b) bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen die Folgefinanzierung gesichert ist, und
c) eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
2 Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreicht.
3 Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4 Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.

Artikel 21 Form der Beiträge

Beiträge werden als nicht rückzahlbare Beiträge, als Defizitdeckungsbeitrag oder als vergünstigte Darlehen oder Bürgschaften gewährt.

Artikel 22 Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge entspricht:
a) bei gemeinnützigen und kulturellen Beiträgen dem gesellschaftlichen bzw. kulturellen Wert des Vorhabens
b) bei wohltätigen Beiträgen der Bedeutung des unterstützten Vorhabens. 7

Artikel 23 Gesuch

1 Das Gesuch um Beiträge aus dem Lotteriefonds ist dem Regierungsrat einzureichen.
2 Es muss:
a) Angaben zur Person bzw. zur Körperschaft oder Organisation enthalten, die das Gesuch stellt;
b) das Projekt, die Veranstaltung oder die Organisation beschreiben, dem oder der der Betrag zufliessen soll;
c) ein Konzept, einen Kostenvoranschlag, einen Finanzierungsplan sowie einen Terminplan für das Projekt oder die Veranstaltung enthalten.
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
4 Gesuche um Projektbeiträge sind vor dem Projektstart einzureichen. Auf nachträglich eingereichte Gesuche tritt der Regierungsrat in der Regel nicht ein.
5 Auf Einreichung eines Gesuchs kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Vorhaben auf Antrag einer Direktion oder auf Initiative des Regierungsrats erfolgt.

Artikel 24 Auszahlung

Zugesicherte Beiträge werden gemäss der Beitragsverfügung und im Rahmen der im Lotteriefonds verfügbaren Mittel ausbezahlt.

Artikel 25 Abweichungen vom Reglement

Bei Beiträgen unter 1 000 Franken kann der Regierungsrat von den Voraus - setzungen nach diesem Reglement abweichen.
7. Abschnitt: Abgaben

Artikel 26 Geschicklichkeitsspielautomaten

1 Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsautomaten beträgt für Automaten:
a) mit Geldgewinn oder geldwertem Vorteil pro Jahr 1 000 Franken
b) mit geringem Einsatz und Sachgewinn pro Jahr 200 Franken
2 Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Werden Geschicklichkeitsspielautomaten während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurückerstattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
8

Artikel 27 Spiellokale

Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Wird ein Spiellokal während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurücker - stattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.

Artikel 28 Kleinlotterien

1 Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2 Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.

Artikel 29 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1 Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 15 fällig.

Artikel 30 Lokale Sportwetten

1 Die Abgabe für das Veranstalten von lokalen Sportwetten beträgt für Veranstaltungen:
a) bis 500 Zuschauende pro Wettkampftag 50 Franken
b) von 501 bis 2'000 Zuschauenden pro Wettkampftag 250 Franken
c) ab 2'001 Zuschauenden pro Wettkampftag 200 Franken
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz 4 fällig.

Artikel 31 Kleine Pokerturniere

1 Die Abgabe für das Veranstalten von kleinen Pokerturnieren beträgt für Turniere:
a) bis 50 Teilnehmende pro Turnier und Tag und Ort 50 Franken
b) von 51 bis 100 Teilnehmenden pro Turnier und Tag 250 Franken
4 SR 935.51 9
und Ort
c) ab 101 Teilnehmenden pro Turnier und Tag und Ort 200 Franken
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz 5 fällig.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 3. April 2007 über die Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds 6 wird aufgehoben.

Artikel 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
5 SR 935.51
6 RB 70.3917
10
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 53

REGLEMENT über Geldspiele

REGLEMENT über Geldspiele (Geldspielreglement; GSR) (vom 1. Dezember 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2, 4, 5, 6, 9, 13, 14 und 15 der Verordnung vom
18. Mai 2020 über Geldspie-le (Geldspielverordnung, GSV) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement führt die Geldspielverordnung näher aus. Es regelt verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren.
2 Soweit Reingewinne aus Grossspielen und deren Zinsen dem Sportfonds zugewiesen werden, gilt das Sportreglement 3 .
2. Abschnitt: Zuständige Behörden

Artikel 2 Direktionssekretariat Sicherheitsdirektion

1 Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Bereich der Kleinspiele.
2 Es überwacht die Durchführung von Kleinspielen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kantonspolizei.
3 Es vollzieht die Geldspielgesetzgebung und ist, abgesehen von der Verwendung der Mittel des Lotteriefonds, für alle Entscheide zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
4 Es kann für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Richt - linien erlassen.
1 AB vom 11. Dezember 2020
2 RB 70.3915
3 RB 10.4113 1

Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ergreift Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel.
2 Sie stellt Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld zur Verfügung.
3 Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
4 Sie verteilt nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.
3. Abschnitt: Kleinlotterien

Artikel 4 Verfahren

1 Für ein Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist das amtliche Formular zu verwenden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Namen der leitenden Organe;
b) Bezeichnung des Lotteriezwecks und die vorgesehene Verwendung des Reingewinns;
c) ein Gewinnplan, der die Anzahl der Lose, den Lospreis, die Anzahl und die Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält;
d) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Dauer des Losverkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung;
e) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.

Artikel 5 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Kleinlotterie wird ganz oder teilweise bewilligt, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.

Artikel 6 Ziehung und Publikation

1 Die Ziehung ist unter Beizug eines Notars vorzunehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren:
a) den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung;
b) die Bezugsquellen für Ziehungslisten;
2
c) den Hinweis darauf, dass Gewinne, die nicht innert einem halben Jahr nach Publikation abgeholt werden, der Veranstalterin oder dem Veran - stalter verfallen.
3 Die Publikation im Amtsblatt hat innert 14 Tagen nach der Ziehung zu erfolgen.

Artikel 7 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Innert 14 Tagen nach der Ziehung ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen. Das Ziehungsproto - koll muss enthalten:
a) Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung;
b) Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere des Notars;
c) die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern.
2 Innert 30 Tagen nach der Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren Verfall gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sind dem Direktionssekreta - riat der Sicherheitsdirektion ein Bericht sowie eine Abrechnung zuzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf;
b) die Unkosten der Lotteriedurchführung;
c) die ausgerichtete Gewinnsumme;
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme;
e) die Art der Verwendung des Reingewinns;
f) Angaben über den Spielverlauf.
4. Abschnitt: Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

Artikel 8 Begriff

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind Kleinlotterien, die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist. 3

Artikel 9 Verfahren

a) Meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsan - lass
1 Nicht bewilligungs- aber meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhal - tungsanlass sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Direktions - sekretariat der Sicherheitsdirektion zu melden. Es ist das amtliche Formular zu verwenden.
2 Die Meldung muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters;
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme;
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch - führung des Unterhaltungsanlasses;
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.

Artikel 10 b) Bewilligungspflichtige Kleinlotterien an einem Unterhal

- tungsanlass
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von bewilligungspflichtigen Klein - lotterien an einem Unterhaltungsanlass hat für das Gesuch das amtliche Formular zu verwenden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters;
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme;
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch - führung des Unterhaltungsanlasses;
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.

Artikel 11 Bewilligungsvoraussetzungen

a) Veranstalterin und Veranstalter
1 Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinlotterien an einem Unterhal - tungsanlass können nur juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
4

Artikel 12 4 b) Zulässige Einsätze

Für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass gelten folgende Höchstbe - träge:
a) für einen einzelnen Einsatz 5 Franken
b) für Mehrfach- oder Tageskarten 50 Franken
c) für die Summe aller Einsätze 50 000 Franken

Artikel 13 c) Minimale Gewinnmöglichkeit

Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 40 Prozent der Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

Artikel 14 d) Zahlenmässige Beschränkung

Der gleichen Gesuchstellerin oder dem gleichen Gesuchsteller werden pro Jahr höchstens zwei Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhal - tungsanlass erteilt.

Artikel 15 Abrechnung

1 Innert 30 Tagen nach Abschluss der bewilligungspflichtigen Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist dem Direktionssekretariat der Sicherheits - direktion eine Abrechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf;
b) die Unkosten der Durchführung der Kleinlotterie an einem Unterhal - tungsanlass;
c) die ausgerichtete Gewinnsumme;
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme;
e) die Art der Verwendung des Reingewinns.
4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 15. Dezember 2023). 5
5. Abschnitt: Spiellokale

Artikel 16 Verfahren

1 Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals hat Angaben zu enthalten über:
a) die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, bei juristischen Personen mit Handelsregisterauszug;
b) die für den Betrieb verantwortliche Person;
c) die Inhaberin oder den Inhaber der Veranstalterbewilligung;
d) die Lage des Lokals;
e) die Anzahl und Art der Spielgeräte.
2 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Person sind dem Gesuch eine Wohnsitzbestätigung und ein Strafregister - auszug beizulegen.
3 Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion leitet die Gesuchsunter - lagen zur Stellungnahme an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde weiter.

Artikel 17 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die einen einwand - freien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri haben und Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.
2 Bau-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Bewilligungen bleiben vorbe - halten.
3 Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
6. Abschnitt: Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds

Artikel 18 Unterstützte Bereiche

1 Der Kanton unterstützt gemeinnützige Zwecke, namentlich wohltätige und kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
2 Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken:
a) einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu unter - stützen;
b) einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unter - stützen;
6
c) das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu erhalten;
d) den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen;
e) die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern;
f) gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unter - stützen;
g) gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und Einrichtungen zu unterstützen;
h) Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten;
i) die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern.
3 Beiträge aus dem Lotteriefonds an bauliche Massnahmen sind ausge - schlossen. Der Regierungsrat kann bei Beiträgen unter 10 000 Franken von dieser Bestimmung abweichen, sofern es sich um Beiträge an bauliche Massnahmen handelt, die für den Erhalt von mobilen oder immateriellen Kulturgütern notwendig sind. 5

Artikel 19 Unterstützte Personen, Körperschaften und Organisationen

1 Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie Personen, Körper - schaften und Organisationen gewährt, die im Kanton Uri wohnen oder ihren Sitz im Kanton haben.
2 Andere Personen, Körperschaften oder Organisationen können unterstützt werden, wenn sie eine enge Beziehung zum Kanton Uri aufweisen oder wenn eine interkantonale oder internationale Unterstützung notwendig oder sinnvoll ist.

Artikel 20 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

1 Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstüt - zungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass:
a) die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden;
b) bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen die Folgefinanzierung gesichert ist, und
c) eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
2 Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte
5 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 15. Dezember 2023). 7
Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreicht.
3 Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4 Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.

Artikel 21 Form der Beiträge

Beiträge werden als nicht rückzahlbare Beiträge, als Defizitdeckungsbeitrag oder als vergünstigte Darlehen oder Bürgschaften gewährt.

Artikel 22 Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge entspricht:
a) bei gemeinnützigen und kulturellen Beiträgen dem gesellschaftlichen bzw. kulturellen Wert des Vorhabens
b) bei wohltätigen Beiträgen der Bedeutung des unterstützten Vorhabens.

Artikel 23 Gesuch

1 Das Gesuch um Beiträge aus dem Lotteriefonds ist dem Regierungsrat einzureichen.
2 Es muss:
a) Angaben zur Person bzw. zur Körperschaft oder Organisation enthalten, die das Gesuch stellt;
b) das Projekt, die Veranstaltung oder die Organisation beschreiben, dem oder der der Betrag zufliessen soll;
c) ein Konzept, einen Kostenvoranschlag, einen Finanzierungsplan sowie einen Terminplan für das Projekt oder die Veranstaltung enthalten.
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
4 Gesuche um Projektbeiträge sind vor dem Projektstart einzureichen. Auf nachträglich eingereichte Gesuche tritt der Regierungsrat in der Regel nicht ein.
5 Auf Einreichung eines Gesuchs kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Vorhaben auf Antrag einer Direktion oder auf Initiative des Regierungsrats erfolgt.
8

Artikel 24 Auszahlung

Zugesicherte Beiträge werden gemäss der Beitragsverfügung und im Rahmen der im Lotteriefonds verfügbaren Mittel ausbezahlt.

Artikel 25 Abweichungen vom Reglement

Bei Beiträgen unter 1 000 Franken kann der Regierungsrat von den Voraus - setzungen nach diesem Reglement abweichen.
7. Abschnitt: Abgaben

Artikel 26 Geschicklichkeitsspielautomaten

1 Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsautomaten beträgt für Automaten:
a) mit Geldgewinn oder geldwertem Vorteil pro Jahr 1 000 Franken
b) mit geringem Einsatz und Sachgewinn pro Jahr 200 Franken
2 Die Abgaben werden jährlich erhoben. Die Rechnungstellung erfolgt an die Veranstalterin oder den Veranstalter. Werden Geschicklichkeitsspielau - tomaten während des Jahres in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilsmässig in Rechnung gestellt oder zurücker - stattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet. 6

Artikel 27 Spiellokale

Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Wird ein Spiellokal während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurücker - stattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.

Artikel 28 Kleinlotterien

1 Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2 Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 15. Dezember 2023). 9

Artikel 29 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1 Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 15 fällig.

Artikel 30 Lokale Sportwetten

1 Die Abgabe für das Veranstalten von lokalen Sportwetten beträgt für Veranstaltungen:
a) bis 500 Zuschauende pro Wettkampftag 50 Franken
b) von 501 bis 2'000 Zuschauenden pro Wettkampftag 250 Franken
c) ab 2'001 Zuschauenden pro Wettkampftag 200 Franken
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz 7 fällig.

Artikel 31 Kleine Pokerturniere

1 Die Abgabe für das Veranstalten von kleinen Pokerturnieren beträgt für Turniere:
a) bis 50 Teilnehmende pro Turnier und Tag und Ort 50 Franken
b) von 51 bis 100 Teilnehmenden pro Turnier und Tag und Ort 250 Franken
c) ab 101 Teilnehmenden pro Turnier und Tag und Ort 200 Franken
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz 8 fällig.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 3. April 2007 über die Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds 9 wird aufgehoben.
7 SR 935.51
8 SR 935.51
9 RB 70.3917
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Artikel 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli 11
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
3. April 2007 AB 20.04.2007 1. Mai 2007
3. August 2016 AB 08.07.2016, Sei - te 1099 Art. 7 Abs. 5 (neu) 1. August 2016
1. Dezember 2020 AB 11.12.2020, Sei - te 1864 Totalrevision 1. Januar 2021
12. Dezember 2023 AB 15.12.23, Seite 1756 Art. 12, Art. 18 Abs. 3 (neu), Art. 26 Abs.2 1. Januar 2024
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