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Version: 31.12.1992
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern

OGS 1993, 52 und 53 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 10. September 1992 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. J uni 1992 3 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1993, 53 2 GDB 810.1 3 OGS 1993, 52
2 Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. Juni 1992 4 Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden, unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, vereinbaren: I. Allgemeines

Art. 1

Aufnahmeverpflichtung Der Kanton Luzern verpflichtet sich, Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden im Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern gegen Kostenverrechnung zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes, wobei Kinder und Jugendliche aus den beiden Vereinbarungskantonen rechtlich gleich gestellt sind, insbesondere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.

Art. 2

Nachweis des Wohnsitzes Die Patienten aus dem Kanton Obwalden haben sich bei Eintritt in die Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen. 4 OGS 1993, 52
3 II. Kostenverrechnung

Art. 3

Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen Der Kinderund Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Luzern stellt den Sozialversicherungen Rechnung.

Art. 4

Kostenverrechnung an die Kantone 1 Das in der Staatsrechnung des Kantons Luzern jeweils ausgewiesene Betriebsdefizit des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes wird den Wohnsitzkantonen im Verhältnis der beanspruchten Behandlungen zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt. 2 Erstmals wird dem Kanton Obwalden im Jahr 1993 der Defizitanteil in Rechnung gestellt, der für die im Jahr 1992 erfolgten Behandlungen von Obwaldner Kindern bzw. Jugendlichen anfällt. Die Rechnungstellung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung. III. Schlussbestimmungen

Art. 5

Inkrafttreten Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.

Art. 6

Kündigungsfrist Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung möglich.
Version: 01.01.1993
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern

OGS 1993, 52 und 53 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 10. September 1992 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. J uni 1992 3 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1993, 53 2 GDB 810.1 3 OGS 1993, 52
2 Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. Juni 1992 4 Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Obwalden, unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, vereinbaren: I. Allgemeines

Art. 1

Aufnahmeverpflichtung Der Kanton Luzern verpflichtet sich, Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden im Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern gegen Kostenverrechnung zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes, wobei Kinder und Jugendliche aus den beiden Vereinbarungskantonen rechtlich gleich gestellt sind, insbesondere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.

Art. 2

Nachweis des Wohnsitzes Die Patienten aus dem Kanton Obwalden haben sich bei Eintritt in die Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen. 4 OGS 1993, 52
3 II. Kostenverrechnung

Art. 3

Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen Der Kinderund Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Luzern stellt den Sozialversicherungen Rechnung.

Art. 4

Kostenverrechnung an die Kantone 1 Das in der Staatsrechnung des Kantons Luzern jeweils ausgewiesene Betriebsdefizit des Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienstes wird den Wohnsitzkantonen im Verhältnis der beanspruchten Behandlungen zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt. 2 Erstmals wird dem Kanton Obwalden im Jahr 1993 der Defizitanteil in Rechnung gestellt, der für die im Jahr 1992 erfolgten Behandlungen von Obwaldner Kindern bzw. Jugendlichen anfällt. Die Rechnungstellung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung. III. Schlussbestimmungen

Art. 5

Inkrafttreten Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.

Art. 6

Kündigungsfrist Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung möglich.
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