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Version: 31.12.2023
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Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD)

(Zinssatzverordnung EFD) vom 25. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 631.0 ² SR 631.01 ³ SR 641.10 ⁴ SR 641.20 ⁵ SR 641.31 ⁶ SR 641.311 ⁷ SR 641.411 ⁸ SR 641.411.1 ⁹ SR 641.51 ¹⁰ SR 641.61 ¹¹ SR 641.611 ¹² SR 641.811 ¹³ SR 642.11 ¹⁴ SR 642.21 ¹⁵ SR 680.11
Art. 1
¹ Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
a. Zoll;
b. Stempelabgaben;
c. Mehrwertsteuer;
d. Tabaksteuer;
e. Biersteuer;
f. Automobilsteuer;
g. Mineralölsteuer;
h. leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
i. direkte Bundessteuer;
j. Verrechnungssteuer;
k. Steuer auf gebrannten Wassern.
² Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie werden im Anhang festgehalten.
³ Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e, g, h und k werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
⁴ Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
Art. 2
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 29. November 1996 ¹⁶ über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben;
2. Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 ¹⁷ über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze;
3. Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 ¹⁸ über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer;
4. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 ¹⁹ über den Verzugszins bei der Automobilsteuer;
5. Verordnung vom 29. November 1996 ²⁰ über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
¹⁶ [AS 19 96 3370 ]
¹⁷ [ AS 2009 6835 ; 2011 6203 ; 2013 4489 Art. 13; 2016 3573 ; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 8; 2018 1519 ]
¹⁸ [ AS 2007 6823 ; 2009 5595 ]
¹⁹ [ AS 2001 3382 ]
²⁰ [ AS 1996 3432 ]
Art. 3
... ²¹
²¹ Die Änderung kann unter AS 2021 432 konsultiert wird.
Art. 4 ²²
¹ Für den Zoll, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern betragen die Zinssätze pro Jahr:
a. 4,0 Prozent für den Vergütungs- und den Verzugszins vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2023;
b. 4,5 Prozent für den Vergütungs- und den Verzugszins vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
c. 5,0 Prozent für den Vergütungs- und den Verzugszins vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;
d. 6,0 Prozent für den Verzugszins vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;
e. 5,0 Prozent für den Verzugszins bis zum 30. Juni 1990.
² Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer betragen die Verzugszinssätze pro Jahr:
a. 4,0 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b. 5,0 Prozent bis zum 31. Dezember 2021.
³ Für die direkte Bundessteuer betragen die Verzugs- und die Rückerstattungszinssätze sowie die Vergütungszinssätze für Vorauszahlungen pro Jahr:
a. 4,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 0 Prozent für den Vergütungszins vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b. 3,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 0 Prozent für den Vergütungszins vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021;
c. 3,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 0,25 Prozent für den Vergütungszins vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016;
d. 3,0 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 1,0 Prozent für den Vergütungszins im Jahr 2012;
e. 3,5 Prozent für den Verzugs- und den Rückerstattungszins sowie 1,0 Prozent für den Vergütungszins im Jahr 2011.
⁴ Für die Tabaksteuer und die Biersteuer betragen die Vergütungs- und die Verzugszinssätze pro Jahr:
a. 4,0 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b. 5,0 Prozent bis zum 31. Dezember 2021.
⁵ Für die Automobilsteuer betragen die Verzugszinssätze pro Jahr:
a. 4,0 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023;
b. 5,0 Prozent bis zum 31. Dezember 2021.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 534 ).
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang ²³

²³ Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 11. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 534 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Verzugs- und Vergütungszinssätze

Für die Kalenderjahre ab 2024 gelten folgende Zinssätze:

Gültig für
(Kalenderjahr ab)

Verzugszins
(in Prozenten)

Vergütungszins auf Rückerstattungen
(in Prozenten)

Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen (in Prozenten)

2024

4,75

4,75

1,25

Version: 31.12.2024
Anzahl Änderungen: 185

Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD)

(Zinssatzverordnung EFD) vom 25. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 631.0 ² SR 631.01 ³ SR 641.10 ⁴ SR 641.20 ⁵ SR 641.31 ⁶ SR 641.311 ⁷ SR 641.411 ⁸ SR 641.411.1 ⁹ SR 641.51 ¹⁰ SR 641.61 ¹¹ SR 641.611 ¹² SR 642.11 ¹³ SR 642.161 ¹⁴ SR 642.21 ¹⁵ SR 680.11 ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 535 ).
Art. 1 ¹⁷ Gegenstand
Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:
a. Zollabgaben;
b. leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
c. CO 2 -Abgabe;
d. Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen;
e. Stempelabgaben;
f. Mehrwertsteuer;
g. Tabaksteuer;
h. Biersteuer;
i. Automobilsteuer;
j. Mineralölsteuer;
k. direkte Bundessteuer;
l. Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen;
m. Verrechnungssteuer;
n. Steuer auf gebrannten Wassern.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 535 ).
Art. 1 a ¹⁸ Festlegung der Zinssätze
¹ Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie sind im Anhang Ziffer 1 aufgeführt.
² Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d, f–j und n werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
³ Der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen vor Eintritt der Fälligkeit basiert auf dem arithmetischen Mittel der Renditen der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit gemäss Stand von Ende Juni des Vorjahres, wobei der Durchschnitt auf einen Viertelprozentpunkt gerundet wird.
Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen. Die Höhe des Aufschlags ist abhängig von der Höhe des Zinssatzes für Vergütungszinse. Der Aufschlag ist in Anhang Ziffer 2 aufgeführt.
Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 535 ).
Art. 2
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 29. November 1996 ¹⁹ über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben;
2. Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 ²⁰ über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze;
3. Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 ²¹ über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer;
4. Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 ²² über den Verzugszins bei der Automobilsteuer;
5. Verordnung vom 29. November 1996 ²³ über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
¹⁹ [AS 19 96 3370 ]
²⁰ [ AS 2009 6835 ; 2011 6203 ; 2013 4489 Art. 13; 2016 3573 ; 2017 5161 Anhang 2 Ziff. II 8; 2018 1519 ]
²¹ [ AS 2007 6823 ; 2009 5595 ]
²² [ AS 2001 3382 ]
²³ [ AS 1996 3432 ]
Art. 3
... ²⁴
²⁴ Die Änderung kann unter AS 2021 432 konsultiert wird.
Art. 4 ²⁵ Zinssätze für die Kalenderjahre vor 2025
¹ Für die Zollabgaben, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen:
a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b. in den Jahren 2012–2023: 4,0 Prozent;
c. in den Jahren 2010–2011: 4,5 Prozent;
d. in den Jahren 1995–2009: 5,0 Prozent;
e. vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994: 6,0 Prozent;
f. bis zum 30. Juni 1990: 5,0 Prozent.
² Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen:
a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;
c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
³ Für die direkte Bundessteuer betragen die Zinssätze:
a. im Jahr 2024: 1. 4,75 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
b. in den Jahren 2022–2023: 1. 4,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
c. in den Jahren 2017–2021: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
d. in den Jahren 2013–2016: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2. 0,25 Prozent für Vergütungszins auf Vorauszahlungen;
e. im Jahr 2012: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
f. im Jahr 2011: 1. 3,5 Prozent für Verzugs und den Rückerstattungszinsen,
2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
⁴ Für die Tabaksteuer und die Biersteuer beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen:
a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;
c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
⁵ Für die Automobilsteuer beträgt der Zinssatz für die Verzugszinsen:
a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;
c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.
⁶ Für die Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen beträgt der Zinssatz vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024:
a. 4,75 Prozent für Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen;
b. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 535 ).
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang ²⁶

²⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 535 ).
(Art. 1 a Abs. 1 und 4)

1. Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen

Für die Kalenderjahre ab 2025 gelten die folgenden Zinssätze:

Gültig für die
(Kalenderjahre ab)

Zinssatz für
Verzugszinsen

Zinssatz für
Vergütungszinsen
auf Rückerstattungen

Zinssatz für
Vergütungszins
bei bedingter
Zahlungspflicht

Zinssatz für
Vergütungszinsen
auf Vorauszahlungen

(in %)

(in %)

(in %)

(in %)

2025

4,5

4,5

4,5

0,75

2. Berechnung des Zinssatzes für Verzugszinsen, Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht

Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht werden ausgehend vom Vergütungszinssatz auf Vorauszahlungen wie folgt berechnet:

Zinssatz für Vergütungszinsen
auf Vorauszahlungen

Aufschlag

Zinssatz für Verzugszinsen,
für Vergütungszinsen auf
Rückerstattungen und für
Vergütungszinsen bei
bedingter Zahlungspflicht

(in %)

(in Prozentpunkten)

(in %)

0,00

4,00

4,00

0,25–1,00

3,75

4,00–4,75

1,25–2,00

3,50

4,75–5,50

2,25–3,00

3,25

5,50–6,25

3,25–4,00

3,00

6,25–7,00

4,25–5,00

2,75

7,00–7,75

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