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    Version: 05.10.2023
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    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

    vom 4. März 2022 (Stand am 6. Oktober 2023)
    ¹ SR 101 ² SR 946.231

    1. Abschnitt: Begriffe

    Art. 1
    In dieser Verordnung bedeuten:
    a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
    b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
    c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
    d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
    e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
    f. ³
    Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
    g. ⁴
    Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
    2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
    3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
    h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
    i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: ⁵ 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
    2. die Auftragsausführung für Kunden,
    3. der Handel auf eigene Rechnung,
    4. die Portfolioverwaltung,
    5. die Anlageverwaltung,
    6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
    j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
    k. ⁶
    Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
    l. ⁷
    Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
    m. ⁸
    Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
    2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
    3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
    n. ⁹
    Sektor Bergbau : Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

    2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

    Art. 2 ¹⁰
    ¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 2 a ¹¹ Rüstungsgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten. ¹²
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten. ¹³
    ² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
    ³ bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten. ¹⁴
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind. ¹⁵
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal. ¹⁶
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1, 1bis, 3 und 3bis gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 ¹⁷ bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden. ¹⁸
    ⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3bis bewilligen: ¹⁹
    a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
    2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
    3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
    b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind. ²⁰
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹² In Kraft bis zum 22. Nov. 2026 ( AS 2023 452 Ziff. III).
    ¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft vom 29. März 2023 um 20.00 Uhr bis zum 28. März 2027 ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft vom 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁷ SR 0.515.08
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 3 ²¹
    ²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 ²² (GKV): ²³
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten. ²⁵
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁶
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁷
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ²⁸
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ²⁹
    ²² SR 946.202.1
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁴ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁷ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ³⁰
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten. ³¹
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1: ³²
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ³³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ³⁴
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ³⁵
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ³⁶
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³³ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ³⁴ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 6 ³⁷ Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
    ¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: ³⁸
    a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
    c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
    d. Softwareaktualisierungen;
    e. ³⁹
    die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
    f. ⁴⁰
    ...
    g.
    die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
    2. Haushaltsgegenstände,
    3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
    ¹ bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV ⁴¹ beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e bestimmt sind. ⁴²
    ² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: ⁴³
    a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
    b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    d. die maritime Sicherheit;
    e. ⁴⁴
    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
    f. ⁴⁵
    die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
    g. ⁴⁶
    diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;
    h. ⁴⁷
    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
    i. ⁴⁸
    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.
    ² bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind. ⁴⁹
    ³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
    a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
    b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
    c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. ⁵⁰
    ⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV ⁵¹ gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. ⁵²
    ³⁷ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴¹ SR 946.202.1
    ⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵¹ SR 946.202.1
    ⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 7 ⁵³ Bewilligungsverfahren
    Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV ⁵⁴ , sofern nicht anders vorgesehen.
    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁵⁴ SR 946.202.1
    Art. 8 ⁵⁵ Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
    Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten. ⁵⁶
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁵ bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁵⁷
    ⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
    a. ⁵⁸
    dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
    b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. ⁵⁹
    ⁶ bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
    a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
    b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. ⁶⁰
    ⁶ ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. ⁶¹
    ⁶ quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen. ⁶²
    ⁶ quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind. ⁶³
    ⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. ⁶⁴
    ⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 9 a ⁶⁵ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16: ⁶⁶
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁶⁷
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁶⁸
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁶⁹
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ⁷⁰
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. ⁷¹
    ⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
    ⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ⁷²
    ⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁶⁷ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁶⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁶⁹ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁷¹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁷² In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 9 b ⁷³ Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁷⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
    b. ⁷⁵
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht. ⁷⁶
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁷⁷
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ⁷⁸
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁷⁹
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ⁸⁰
    ² ter Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für:
    a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
    b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
    c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre. ⁸¹
    ³ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1bis Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ⁸²
    ⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁴ In Kraft bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁵ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁷ In Kraft bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁹ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas ⁸³
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁸⁴
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁸⁵
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ⁸⁶
    ⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
    ⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 11 ⁸⁷ Güter für den Energiesektor
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁸⁸
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
    a. ⁸⁹
    den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
    b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
    ⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
    a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
    b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 11 a ⁹⁰ Güter zur Stärkung der Industrie
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁹¹
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁹²
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
    a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
    b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
    c. ⁹³
    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
    d. ⁹⁴
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ⁹⁵
    ⁵ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
    a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
    b. ⁹⁶
    Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. ⁹⁷
    ⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 12 ⁹⁸
    ⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 12 a ⁹⁹ Rohöl und Erdölerzeugnisse
    ¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
    a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
    b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
    ⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. ¹⁰⁰
    ⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art . 12 b ¹⁰¹ Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
    ¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
    ¹ bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. ¹⁰²
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
    a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
    b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
    c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
    d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
    ⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. ¹⁰³
    ¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
    ¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
    ² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
    Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
    ³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
    ⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
    Art. 14 a ¹⁰⁴ Eisen- und Stahlerzeugnisse
    ¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.
    ³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
    ⁴ Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz. ¹⁰⁵
    ⁴ bis Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, sofern zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz ein Nachweis vorgelegt wird über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung dieser Güter in einem Drittland verwendet wurden. ¹⁰⁶
    ⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 in Kraft seit 30. Sept. 2023 ( AS 2022 708 ).
    ¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 14 b ¹⁰⁷ Luxusgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ¹ bis Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten. ¹⁰⁸
    ¹ ter Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ¹⁰⁹
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
    a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
    b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
    c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. ¹¹⁰
    ³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. ¹¹¹
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
    a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
    b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 erfolgte. ¹¹²
    ⁵ Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind. ¹¹³
    ¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 14 c ¹¹⁴ Wirtschaftlich bedeutende Güter
    ¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. ¹¹⁵
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. ¹¹⁶
    ³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. ¹¹⁷
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
    a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
    b. nach Anhang 21 Ziffer 1, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind. ¹¹⁸
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
    a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
    b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. ¹¹⁹
    ⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ¹²⁰
    ¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 14 d ¹²¹ Gold und Golderzeugnisse
    ¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
    ² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
    ³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
    ⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
    ⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    Art. 14 e ¹²² Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
    Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach den Artikeln 9 Absatz 4, 9 a Absatz 2, 9 b Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 12 b Absatz 2, 14 Absatz 2, 14 a Absatz 3, 14 c Absatz 2 und 14 d Absatz 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).

    3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

    Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
    a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
    b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
    c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. ¹²³
    ² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
    ³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
    a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten;
    b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; oder
    c. ¹²⁴
    zur Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden. ¹²⁵
    ³ bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
    a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR;
    b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
    c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. ¹²⁶
    ⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. ¹²⁷
    ⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
    a. Vermeidung von Härtefällen;
    b. Erfüllung bestehender Verträge;
    c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
    d. ¹²⁸
    Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
    e. ¹²⁹
    ...
    f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
    g. ¹³⁰
    Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ¹³¹
    ⁵ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern :
    a.
    diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
    b.
    die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. ¹³²
    ⁵ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. ¹³³
    ⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. ¹³⁴
    ⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . ¹³⁵
    ⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
    a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
    b. ¹³⁶
    einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. ¹³⁷
    ⁸ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. ¹³⁸
    ⁸ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
    a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
    b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
    c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden. ¹³⁹
    ⁸ quater Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
    a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde;
    b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde;
    c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist;
    d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Artikeln 18 und 23 vereinbar ist; und
    e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt werden. ¹⁴⁰
    ⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977 und 175-62994 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁴¹
    ⁹ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. ¹⁴²
    ⁹ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. ¹⁴³
    ⁹ quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁴⁴
    ⁹ quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
    a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
    b. die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen Verträge geschlossen wurden. ¹⁴⁵
    ⁹ sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind. ¹⁴⁶
    ⁹ septies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind. ¹⁴⁷
    ¹⁰ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:
    a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
    b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen. ¹⁴⁸
    ¹¹ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. ¹⁴⁹
    ¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, mit Wirkung seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
    ¹ bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden. ¹⁵⁰
    ² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
    ¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
    ¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
    b. ¹⁵¹
    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
    c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
    ¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 18 ¹⁵² Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
    ¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
    b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
    ⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
    a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
    b. zum Handel zuzulassen. ¹⁵³
    ¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).
    Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
    ¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
    ² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
    ³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
    c. ¹⁵⁴
    zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
    ⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
    ¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 20 ¹⁵⁵ Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten
    ¹ Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
    a. russischen Staatsangehörigen;
    b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
    d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. ¹⁵⁶
    ² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: ¹⁵⁷
    a. russische Staatsangehörige;
    b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. ¹⁵⁸
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹⁵⁹
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
    a. zur Vermeidung von Härtefällen;
    b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
    c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
    cbis. ¹⁶⁰
    zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
    d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
    e. zur Wahrung schweizerischer Interessen;
    f. ¹⁶¹
    für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
    ¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 21 ¹⁶² Meldepflicht für bestehende Einlagen
    Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
    ¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
    ¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. ¹⁶³
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹⁶⁴
    ¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten ¹⁶⁵
    ¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁶⁶
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹⁶⁷
    ¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 24 ¹⁶⁸ Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
    ¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund . ¹⁶⁹
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
    a.
    die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
    b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
    ³ Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
    a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
    b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist. ¹⁷⁰
    ⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. ¹⁷¹
    ¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 24 a ¹⁷² Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    ¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
    a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
    b. ¹⁷³
    Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ¹ bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
    a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
    b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
    c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. ¹⁷⁴
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. ¹⁷⁵
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
    b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
    c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
    2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
    d. ¹⁷⁶
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
    e. ¹⁷⁷
    Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
    f. ¹⁷⁸
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
    g. ¹⁷⁹
    Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
    h. ¹⁸⁰
    die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
    a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
    b. ¹⁸¹
    Transaktionen nach Artikel 30 b zu ermöglichen. ¹⁸²
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
    a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
    b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
    c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben;
    d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. ¹⁸³
    ¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ).
    ¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
    ¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
    ² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. ¹⁸⁴
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
    ¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
    ¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
    ² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
    Art. 27 ¹⁸⁵ Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
    Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
    ¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 ¹⁸⁶ Verbot betreffend Banknoten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
    a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
    b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
    ¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 28 a ¹⁸⁷ Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
    ¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁸⁸
    ² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
    ¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ).
    ¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 28 b ¹⁸⁹ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
    ¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
    a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
    a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
    b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
    ³ Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
    ¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 28 c ¹⁹⁰ Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen
    ¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
    c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
    d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 ¹⁹¹ über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 ¹⁹² über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
    e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
    g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
    h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
    ¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹¹ SR 0.422.10
    ¹⁹² SR 0.424.10
    Art. 28 d ¹⁹³ Verbote betreffend Trusts
    ¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
    e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
    ² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. ¹⁹⁴
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. ¹⁹⁵
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
    c. ¹⁹⁶
    den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
    a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
    b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. ¹⁹⁷
    ¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹⁴ Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ).
    ¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 e ¹⁹⁸ Verbote betreffend Dienstleistungen
    ¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
    ¹ bis Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁹⁹
    ¹ ter Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ²⁰⁰
    ² Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für:
    a. Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
    b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. ²⁰¹
    ² bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
    b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. ²⁰²
    ² ter Die Verbote nach den Absätzen 1bis und 1ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
    b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
    c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. ²⁰³
    ² quater Das Verbot nach Absatz 1bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. ²⁰⁴
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: ²⁰⁵
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation;
    c. ²⁰⁶
    die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    d. ²⁰⁷
    die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
    e. ²⁰⁸
    den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
    f. ²⁰⁹
    die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
    g. ²¹⁰
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
    h. ²¹¹
    die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
    2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10. ²¹²
    ¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 28 f ²¹³ Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
    ¹ Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.
    ²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 ( AS 2023 168 ).

    4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

    Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
    ¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
    ² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 ²¹⁴ über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
    a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
    b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
    c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
    ²¹⁴ SR 142.204
    Art. 29 a ²¹⁵ Luftverkehr
    ¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
    a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
    b. ²¹⁶
    Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
    ² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
    a. Flüge zu humanitären Zwecken;
    b. Such- und Rettungsflüge;
    c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
    d. Überflüge und Landungen in Notsituationen;
    e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 ²¹⁷ über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
    ³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
    ⁴ Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln. ²¹⁸
    ²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²¹⁷ SR 748.111.1
    ²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 29 b ²¹⁹ Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
    Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
    ²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 29 c ²²⁰ Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
    ¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ²²¹ über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 ²²² über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 ²²³ über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
    ² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
    ³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
    ⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
    a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
    b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
    ⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
    a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
    d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
    ⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
    ²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²²¹ SR 172.056.1
    ²²² Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de
    ²²³ Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de
    Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
    Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 ²²⁴ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 ²²⁵ über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
    a. ²²⁶
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
    abis. ²²⁷
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
    b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
    ²²⁴ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144
    ²²⁵ AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479
    ²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

    4 a . Abschnitt: ²²⁸ Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation

    ²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 30 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
    ¹ Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2023 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV ²²⁹ sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern: ²³⁰
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
    ² bis Es kann bis zum 31. März 2024 Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 11 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:
    a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
    b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde; und
    c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst. ²³¹
    ³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14 a und 14 c für diese Güter in Kraft getreten sind.
    ²²⁹ SR 946.202.1
    ²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 30 b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24 a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24 a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.
    Art. 30 c Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen
    ¹ Das SECO kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Artikel 28 e bewilligen, sofern: ²³²
    a. die Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
    b. die Dienstleistungen ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
    ³ Es kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung bewilligen, sofern diese Dienstleistungen rechtlich erforderlich sind für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung von Anteilen an einer in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. ²³³
    ²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

    4 b . Abschnitt: ²³⁴ Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium

    ²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 30 d
    ¹ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9 a und 11 a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
    a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
    b. die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWR-Mitgliedstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt beziehungsweise erbracht wurde;
    c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
    d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
    ² Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28 e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie Artikel 28 e Absatz 1ter betreffend Dienstleistungen im Bereich technische physikalische und chemische Untersuchung bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.

    5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

    Art. 31 Vollzug und Kontrolle
    ¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 a , 4–6, 9–28 f und 29 c –30 d . ²³⁵
    ¹ bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. ²³⁶
    ² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
    ² bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . ²³⁷
    ² ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ²³⁸
    ³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
    ²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
    ²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 31 a ²³⁹ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
    ¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ²⁴⁰ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
    ² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
    ³ Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
    ²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁴⁰ SR 631.0
    Art. 32 Strafbestimmungen
    ¹ Wer gegen die Artikel 2 a , 4–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft. ²⁴¹
    ² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
    ³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
    ²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

    6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

    Art. 33 ²⁴² Veröffentlichung
    Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
    ²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung vom 27. August 2014 ²⁴³ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
    ²⁴³ [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]
    Art. 35 Übergangsbestimmungen
    ¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
    ⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. ²⁴⁴
    ⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. ²⁴⁵
    ⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. ²⁴⁶
    ⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 ²⁴⁷ sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁴⁸
    ⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁴⁹
    ¹⁰ Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. Güter der Zolltarifnummern 8703 23, 8703 24, 8703 32, 8703 33, 8703 40, 8703 50, 8703 60, 8703 70, 8703 80, 8703 90 oder 8903 mit einem Wert von bis zu 50 000 Franken pro Einheit, sofern das Geschäft vor dem 16. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist;
    b. Güter der Zolltarifnummern 2710 12, 2909 60, 3905 99, 4002 19, 4002 70, 4010 11, 4010 12, 4011 20, 4012 90, 4805 93, 4810 29, 4823 90, 7216 61, 8402 11, 8454 30, 8477 10, 8477 20, 8477 59, 8477 80, 8477 90, 8514 32, 8514 40, 8525 89, 8704 21, 9024 90, 9031 10, 9031 41, 9031 49, 9031 80, 9031 90 oder 9406 20, sofern das Geschäft vor dem 16. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist;
    c. Güter nach Anhang 23, die am 16. August 2023 neu in Anhang 23 aufgenommen wurden und nicht in den Buchstaben a und b genannt werden, sofern das Geschäft vor dem 16. August 2023 vereinbart wurde und bis zum bis zum 17. November 2023 erfüllt ist. ²⁵⁰
    ¹¹ Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. ²⁵¹
    ¹² und ¹³ ... ²⁵²
    ¹⁴ Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. ²⁵³
    ¹⁵ Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
    a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
    b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. ²⁵⁴
    ¹⁶ Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. ²⁵⁵
    ¹⁷ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
    b. ²⁵⁶
    Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023. ²⁵⁷
    ¹⁸ Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²⁵⁸
    ¹⁹ Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²⁵⁹
    ²⁰ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. ²⁶⁰
    ²⁰ bis Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
    d. ²⁶¹
    den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    e. ²⁶²
    die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    f. ²⁶³
    die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind. ²⁶⁴
    ²¹ – ²³ ... ²⁶⁵
    ²⁴ Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
    b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
    d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. ²⁶⁶
    ²⁵ Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
    b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
    c. ²⁶⁷
    den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
    2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
    d. ²⁶⁸
    den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
    e. ²⁶⁹
    den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt. ²⁷⁰
    ²⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
    b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. ²⁷¹
    die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
    d. ²⁷²
    Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. ²⁷³
    ²⁷ Artikel 28 e Absatz 1bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. ²⁷⁴
    ²⁸ Artikel 28 e Absatz 1ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. ²⁷⁵
    ²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁷ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
    ²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    ²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 36 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

    Anhang 1 ²⁷⁶

    ²⁷⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ) vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 5 Abs. 1 und 2)

    Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ²⁷⁷

    ²⁷⁷ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/452 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 2 ²⁷⁸

    ²⁷⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4)

    Endempfänger nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4 ²⁷⁹

    ²⁷⁹ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/452 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 3 ²⁸⁰

    ²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 9 Abs. 1–3, 6bis und 6ter)

    Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2710 19 94

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“

    3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    8407 10

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

    8409 10

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

    4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    841111

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

    841112

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

    841121

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

    841122

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

    841191

    Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    Anhang 4 ²⁸¹

    ²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 432 ).
    (Art. 10 Abs. 1 und 4)

    Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

    Tarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414.1090

    Kryopumpen im LNG-Prozess

    ex

    8418 69

    Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

    ex

    8419 40

    Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

    ex

    8419 40

    Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kaltkästen im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

    ex

    8419 60

    Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

    ex

    8419 89

    Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

    ex

    8419 89

    Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

    ex

    8419 89

    Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

    ex

    8419 89

    Verzögerte Verkoker

    ex

    8419 89

    Flexicoking-Anlagen

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktoren

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktorbehälter

    ex

    8419 89

    Technologie zur Wasserstofferzeugung

    ex

    8419 89

    Hydrierungstechnologie/-anlage

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

    ex

    8419 89

    Polymerisationsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Schwefelerzeugung

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

    ex

    8419 89

    Thermische Crackanlagen

    ex

    8419 89

    Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

    ex

    8419 89

    Viskositätsbrecher

    ex

    8419 89

    Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

    ex

    8479 89

    Solvententasphaltierungsanlagen

    Anhang 5 ²⁸²

    ²⁸² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 11 Abs. 1)

    Güter für den Energiesektor

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 22 00

    Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

    7304 23 00

    Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7305 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

    7305 12 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 20 00

    Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

    7306 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7306 21 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 29 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    ex 8413 50

    Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 60

    Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 82

    Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

    ex 8413 92

    Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

    8430 49 00

    Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

    8431 39 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

    8431 43 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

    ex 8431 49

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt

    ex 8705 20

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8905 20 00

    Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

    8905 90 00

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

    Anhang 6 ²⁸³

    ²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 11. Okt. 2022, in Kraft seit 12. Okt. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 578 ).
    (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)

    Bezeichnete Gebiete

    Krim
    Sewastopol
    Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

    Anhang 7 ²⁸⁴

    ²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
    (Art. 14 Abs. 1 und 2)

    Verbotene Güter

    Kapitel/KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3826

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

    Kapitel 72

    Eisen und Stahl

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    8401

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8403

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

    8404

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8405

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    8406

    Dampfturbinen

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8410

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    8416

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    8417

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    8421

    Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8423

    Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    8424

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    8425

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8427

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    8428

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    8431

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

    8435

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

    8436

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

    8437

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8440

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Pos. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    8443

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

    8444 00 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8445

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    8447

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

    8449 00 00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

    8453

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

    8454

    Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

    8456

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

    8457

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    8458

    Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458

    8460

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

    8461

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8462

    Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

    8463

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

    8464

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

    8465

    Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

    8468

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

    8472 9030

    Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

    8470

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8472

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

    8473

    Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

    8475

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

    8476

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

    8477

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8478

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8480

    Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    8483

    Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen)

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

    8486

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

    8505

    Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

    8507

    Akkumulatoren, elektrisch, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

    8514

    Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

    8515

    Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät

    8529

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt

    8530

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)

    8531

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)

    8532

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon

    8533

    Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

    8534

    Gedruckte Schaltungen

    8535

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8536

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

    8540

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8546

    Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    8701

    Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Pos. 8709)

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer:

    8704

    Lastkraftwagen

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

    8706

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    8710 00 00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    8716

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Kapitel 98

    Vollständige Fabrikationsanlagen

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Anhang 8 ²⁸⁵

    ²⁸⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 ( AS 2022 173 ), vom 13. April 2022 ( AS 2022 237 ), vom 3. Mai 2022 ( AS 2022 270 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 ( AS 2022 451 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), vom 26. Sept. 2022 ( AS 2022 533 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 ( AS 2022 578 ), Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2022 ( AS 2022 631 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 7. Dez. 2022 ( AS 2022 780 ), Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2022 ( AS 2022 833 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 1. März 2023 ( AS 2023 100 ), vom 19. April 2023 ( AS 2023 188 ), vom 6. Juni 2023 ( AS 2023 271 ), vom 27. Juni 2023 ( AS 2023 336 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ) und Ziff. I der V des WBF vom 25. Sept. 2023, in Kraft seit 26. Sept. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 544 ).
    (Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)

    Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²⁸⁶

    ²⁸⁶ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/544 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 9

    (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁸⁷

    ²⁸⁷ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 10

    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁸⁸

    ²⁸⁸ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 11 ²⁸⁹

    ²⁸⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁹⁰

    ²⁹⁰ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 12

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁹¹

    ²⁹¹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 13

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁹²

    ²⁹² Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 14 ²⁹³

    ²⁹³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 347 ).
    (Art. 27)

    Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ²⁹⁴

    ²⁹⁴ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 15 ²⁹⁵

    ²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 24 a Abs. 1 Bst. a)

    Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen ²⁹⁶

    ²⁹⁶ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/708 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 16 ²⁹⁷

    ²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 9 a Abs. 1)

    Güter und Technologien der Seeschifffahrt

    Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
    X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
    a) Navigationsausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

    ex 8529

    Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar

    ex 9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

    b) Funkausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8517

    Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

    Anhang 17 ²⁹⁸

    ²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 14 a Abs. 1 und 2)

    Eisen- und Stahlerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7210

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

    7211

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

    7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7214

    Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden

    7215

    Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7218

    Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl

    7219

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7220

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7221

    Walzdraht aus rostfreiem Stahl

    7222

    Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

    7223

    Draht aus rostfreiem Stahl

    7224

    Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

    7225

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl

    7226

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7227

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl

    7228

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    7301

    Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

    7302

    Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile

    7303

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

    7305

    Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

    7306

    Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

    7307

    Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7309

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7311

    Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert

    7313

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art

    7314

    Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl

    7315

    Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7316

    Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7317

    Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7319

    Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7322

    Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7323

    Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    7324

    Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7325

    Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss

    7326

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl

    Anhang 18 ²⁹⁹

    ²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 14 b Abs. 1 und 2 Bst. c)

    Luxusgüter

    Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14 b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

    1. Pferde

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0101 21

    reinrassige Zuchttiere

    0101 29

    andere

    2. Kaviar und Kaviarersatz

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    3. Trüffel und Zubereitungen daraus

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0709 56 00

    Trüffel

    ex

    0710 80 90

    andere

    ex

    0711 59 00

    andere

    ex

    0712 39 00

    andere

    ex

    2001 90 98

    andere

    2003 90 10

    Trüffel

    ex

    2103 90 00

    andere

    ex

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

    ex

    2106 90

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2203 00

    Bier aus Malz

    2204 10

    Schaumwein

    2204 21

    anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    2204 29

    Anderer Wein

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2207 10

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

    ex

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

    5. Zigarren und Zigarillos

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2402 10

    Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    ex

    2402 90

    andere

    6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    3303

    Parfüm und Toilettenwasser

    3304

    Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

    3305

    Zubereitungen für die Haarpflege

    3307

    Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    6704

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4201

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

    4205 00

    andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    9605

    Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

    8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4203

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

    6101

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

    6102

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

    6103

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6104

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6105

    Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6106

    Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6107

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6108

    Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6109

    T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

    6110

    Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

    6111

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

    6112

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

    6113

    Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 5903, 5906 oder 5907

    6114

    Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

    6116

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

    6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

    6201

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

    6202

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

    6203

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

    6204

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    6207

    Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    6208

    Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    6209

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    6210

    Bekleidung aus Erzeugnissen der Nr. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

    6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

    6213

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    6214

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    6215

    Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

    6401

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

    6402 20

    Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

    6402 91

    den Knöchel bedeckend

    6402 99

    andere

    6403 19

    andere

    6403 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen

    6403 40

    Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    6403 51

    den Knöchel bedeckend

    6403 59

    andere

    6403 91

    den Knöchel bedeckend

    6403 99

    andere

    ex

    6404 19

    Pantoffeln und andere Hausschuhe

    6404 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    6405

    Andere Schuhe

    6504

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6506 99

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

    6601 91

    Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

    6601 99

    andere

    6602

    Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    ex

    9619

    Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    5701

    Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

    5702 10

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    5702 20

    Bodenbeläge aus Kokos

    5702 31

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 32

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 39

    andere, aus anderen Spinnstoffen

    5702 41

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 42

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 50

    andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

    5702 91

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 92

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 99

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

    5703 00 00

    Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
    (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

    5704

    Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

    5705

    Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

    7103

    Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7104 91 00

    Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    ex

    7105

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7110

    Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4907

    Banknoten

    7118 10

    Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

    7118 90

    andere

    12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8214

    Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

    ex

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    ex

    9307

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

    13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    6911

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

    6912

    Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

    6914

    Andere Waren aus Keramik

    14. Artikel aus Bleikristall

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    7009 91

    Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

    ex

    7009 92

    Spiegel aus Glas, gerahmt

    ex

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7013 22

    aus Bleikristallglas

    7013 33

    aus Bleikristallglas

    7013 41

    aus Bleikristallglas

    7013 91

    aus Bleikristallglas

    ex

    7018 10

    Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

    ex

    7018 90

    andere

    ex

    7020 00 80

    andere Glaswaren, andere

    ex

    9405 50

    nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

    ex

    9405 91

    Teile, aus Glas

    15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414 51

    Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

    ex

    8414 59

    andere

    ex

    8414 60

    Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

    ex

    8415 10

    der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

    ex

    8418 10

    kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

    ex

    8418 21

    Kompressionskühlschränke

    ex

    8418 29

    andere

    ex

    8418 30

    Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

    ex

    8418 40

    Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

    ex

    8419 81

    zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

    ex

    8422 11

    Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

    ex

    8423 10

    Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    ex

    8443 12

    Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    ex

    8443 31

    Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 32

    andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 39

    andere

    ex

    8450 11

    Waschvollautomaten

    ex

    8450 12

    andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

    ex

    8450 19

    andere

    ex

    8451 21

    Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

    ex

    8452 10

    Haushaltsnähmaschinen

    ex

    8470 10

    elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

    ex

    8470 21

    andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

    ex

    8470 29

    andere

    ex

    8470 30

    andere Rechenmaschinen

    ex

    8472 90

    andere Büromaschinen und -apparate, andere

    ex

    8479 60

    Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

    ex

    8508 11 00

    Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

    ex

    8508 19

    andere

    ex

    8508 60

    andere Staubsauger

    ex

    8509 80

    andere Geräte

    ex

    8516 31

    Haartrockner

    ex

    8516 50 00

    Mikrowellenöfen

    ex

    8516 60

    Vollherde

    ex

    8516 71

    Kaffee- oder Teemaschinen

    ex

    8516 72

    Brotröster (Toaster)

    ex

    8516 79

    andere

    ex

    8517 11

    drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

    ex

    8517 13

    Smartphones

    ex

    8517 18

    andere

    ex

    8529 10

    Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

    ex

    8529 10

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

    ex

    8531 10

    elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

    ex

    8543 70

    Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    ex

    8543 70

    Antennenverstärker

    ex

    8543 70

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    ex

    8543 70

    andere

    ex

    9504 50 00

    Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90

    andere

    16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    ex

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

    ex

    8527

    Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    ex

    8528 71

    nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    ex

    8528 72

    andere, für mehrfarbiges Bild

    ex

    9006

    Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
    -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

    ex

    9007

    Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4011 10

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

    ex

    4011 40

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

    ex

    4011 90

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

    ex

    7009 10

    Rückspiegel für Fahrzeuge

    ex

    8407

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

    ex

    8409

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

    ex

    8428 60

    Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8512 30

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    8512 30

    andere

    ex

    8512 40

    Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    ex

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

    ex

    8605

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

    ex

    8607

    Teile von Schienenfahrzeugen

    ex

    8702

    Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

    ex

    8706

    Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

    ex

    8707

    Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

    ex

    8708

    Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

    ex

    8711

    Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

    ex

    8712

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

    ex

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

    ex

    8716 10

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

    ex

    8716 40

    andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

    ex

    8716 90

    Teile

    ex

    8901 10

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

    ex

    8901 90

    andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

    18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9101

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
    (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    9102

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

    ex

    9103

    Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

    ex

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    ex

    9105

    Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

    ex

    9108

    Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9109

    Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

    ex

    9110

    Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

    ex

    9111

    Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon

    ex

    9112

    Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

    ex

    9113

    Uhrenarmbänder und Teile davon

    ex

    9114

    Andere Uhrenbestandteile

    19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 Franken

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9201

    Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

    ex

    9202

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

    ex

    9205

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

    ex

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

    ex

    9207

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

    20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4015 19 00

    andere

    ex

    4015 90 00

    andere

    ex

    6210 40 00

    andere Bekleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50

    andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 11

    für Männer oder Knaben

    ex

    6211 12

    für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 20

    Skianzüge und Skiensembles

    ex

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    ex

    6402 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6402 19 00

    andere

    ex

    6403 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    ex

    6404 19 90

    andere

    ex

    9004 90 00

    andere

    ex

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    ex

    9506 11 00

    Ski

    ex

    9506 12 00

    Skibindungen

    ex

    9506 19 00

    andere

    ex

    9506 21 00

    Segelbretter

    ex

    9506 29 00

    andere

    ex

    9506 31 00

    Golfschläger, vollständige

    ex

    9506 32 00

    Bälle

    ex

    9506 39 00

    andere

    ex

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

    ex

    9506 51 00

    Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    ex

    9506 59 00

    andere

    ex

    9506 61 00

    Tennisbälle

    ex

    9506 69 00

    andere

    ex

    9506 70

    Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

    ex

    9506 91 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

    ex

    9506 99 00

    andere

    ex

    9507

    Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

    22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9504 20 00

    Billards aller Art und Zubehör dazu

    ex

    9504 30

    andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

    ex

    9504 40 00

    Spielkarten

    ex

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90 00

    andere

    23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    8525 83 00

    andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte

    ex

    9013 80 90

    Rotpunktvisier

    Anhang 19 ³⁰⁰

    ³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    (Art. 9 b Abs. 1)

    Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

    ex

    2710 12 19

    leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

    ex

    2710 19 19

    andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 19 19

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 20 10

    mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    Antioxidantien

    Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere Antioxidantien

    ex

    3811 90

    Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Antistatika-Additive

    Antistatika-Additive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Korrosionsschutzmittel

    Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Metallschutzmittel

    Metallschutzmittel für Schmieröle

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Biozidadditive

    Biozidadditive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Thermostabilitätsverbesserer

    Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Anhang 20 ³⁰¹

    ³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 6. Okt. 2023 ( AS 2023 567 ).
    (Art. 14 c Abs. 1)

    Wirtschaftlich bedeutende Güter

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2402

    Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2523

    Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt

    2701

    Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

    2703

    Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

    2704

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2705

    Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2706

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    ex

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30

    2834

    Nitrite; Nitrate

    ex

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

    ex

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2905

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

    2915

    Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2917

    Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2922

    Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktione

    2923

    Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2931

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    2933

    Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

    3104 20

    Kaliumchlorid

    3105 20

    Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 60

    Düngemittel, mineralische oder chemische, , die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

    ex

    3105 90

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

    3304

    Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

    3305

    Zubereitungen für die Haarpflege

    3306

    Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

    3307

    Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    3401

    Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

    3402

    Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

    3801

    Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

    3811

    Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3817

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3916

    Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

    3917

    Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

    3919

    Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

    3920

    Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

    3921

    Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

    3923

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

    3925

    Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3926

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    4011

    Neue Luftreifen, aus Kautschuk

    4107

    Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

    44

    Holz, Holzkohle und Holzwaren

    4703

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

    4705

    Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

    4801

    Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nrn. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

    4803

    Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803

    4805

    Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nrn. 4803, 4809 oder 4810

    4818

    Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4819

    Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

    4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    5402

    Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    5603

    Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

    6204

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (

    6806

    Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nrn. 6811, 6812 oder des Kapitels 69

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

    6808

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

    6814

    Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

    6815

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    6902

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

    6907

    Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

    7005

    Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

    7007

    Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7019

    Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):

    7104

    Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    7106

    Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7112

    Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7801

    Blei in Rohform

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    8212

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschliesslich Klingenrohlinge im Band)

    8302

    Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

    8309

    Stöpsel (einschliesslich Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

    8407

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren

    8408

    Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8413

    Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

    8418

    Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

    8419

    Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

    8421

    Zentrifugen, einschl. Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8424

    Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

    8426

    Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

    8431

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen hierfür

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

    8477

    Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8480

    Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager

    8483

    Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

    8487

    Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8501 oder 8502 bestimmt

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

    8516

    Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

    8517

    Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

    8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

    8531

    Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

    8535

    Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

    8536

    Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

    8537

    Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

    8538

    Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

    8541

    Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen

    8543

    Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

    8606

    Schienengebundene Güterwagen

    8701

    Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709)

    8703

    Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

    8704

    Automobile zum Befördern von Waren

    8716

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    8802

    Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

    8901

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

    8903

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8905

    Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

    9006

    Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

    9013

    Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome

    9030

    Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

    9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    9404

    Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

    9405

    Leuchten und Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Anhang 21 ³⁰²

    ³⁰² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 14 c Abs. 3 und 4)

    Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

    1. Güter, die vor dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    3104 20

    Kaliumchlorid

    1720 Tonnen

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    3105 20, 3105 60, 3105 90

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    1636 Tonnen
    kombiniert

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    2. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    42 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    4072 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    Anhang 22 ³⁰³

    ³⁰³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

    Anhang 23 ³⁰⁴

    ³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 ( AS 2022 432 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ), vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 11 a Abs. 1)

    Güter für die Stärkung der Industrie ³⁰⁵

    ³⁰⁵ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/452 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 24 ³⁰⁶

    ³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 12 a und 12 b )

    Rohöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

    2710

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.

    Anhang 25 ³⁰⁷

    ³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ) und Ziff. I der V des WBF vom 19. April 2023, in Kraft seit 20. April 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 188 ).
    (Art. 29 b )

    Russische Medien ³⁰⁸

    ³⁰⁸ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/188 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 26 ³⁰⁹

    ³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 1 und 2)

    Gold

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7108

    Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7112 91

    Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

    ex 7118 90

    Goldmünzen

    Anhang 27 ³¹⁰

    ³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 3)

    Golderzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex 7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Anhang 28 ³¹¹

    ³¹¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    (Art. 12 b Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e)

    Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Preis je Barrel (USD)

    2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

    60

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

    2710 12

    Leichtöle und Zubereitungen

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 12 11

    Benzin und seine Fraktionen

    100

    2710 12 12

    White Spirit

    100

    2710 12 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 12 91

    Benzin und seine Fraktionen

    45

    2710 12 92

    White Spirit

    45

    2710 12 99

    andere

    45

    2710 19

    andere

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 19 11

    Petroleum

    100

    2710 19 12

    Dieselöl

    100

    2710 19 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 19 91

    Petroleum

    100

    2710 19 92

    Heizöle zu Feuerungszwecken

    45

    2710 19 93

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

    45

    2710 19 94

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt

    45

    2710 19 95

    Mineralschmierfett

    45

    2710 19 99

    andere Destillate und Produkte

    45

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle

    2710 20 10

    zur Verwendung als Treibstoff

    100

    2710 20 90

    zu andern Zwecken

    45

    Ölabfälle

    2710 91 00

    Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend

    45

    2710 99 00

    andere

    45

    Anhang 29 ³¹²

    ³¹² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 12 b Abs. 4 Bst. c)

    Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

    Gegenstand

    Bestimmungsort (Drittstaat)

    Geltungsdauer

    Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2

    Japan

    5. Dezember 2022
    bis 31. März 2024

    Anhang 30 ³¹³

    ³¹³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 28 b Abs. 3)

    Materialien aus dem Bergbausektor

    Aluminium, einschliesslich Bauxit
    Chrom
    Eisenerz
    Kobalt
    Kupfer
    Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
    Molybdän
    Nickel
    Palladium
    Rhodium
    Scandium
    Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
    Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
    Titan
    Vanadium
    Version: 09.10.2023
    Anzahl Änderungen: 4

    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

    vom 4. März 2022 (Stand am 10. Oktober 2023)
    ¹ SR 101 ² SR 946.231

    1. Abschnitt: Begriffe

    Art. 1
    In dieser Verordnung bedeuten:
    a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
    b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
    c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
    d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
    e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
    f. ³
    Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
    g. ⁴
    Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
    2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
    3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
    h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
    i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: ⁵ 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
    2. die Auftragsausführung für Kunden,
    3. der Handel auf eigene Rechnung,
    4. die Portfolioverwaltung,
    5. die Anlageverwaltung,
    6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
    j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
    k. ⁶
    Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
    l. ⁷
    Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
    m. ⁸
    Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
    2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
    3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
    n. ⁹
    Sektor Bergbau : Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

    2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

    Art. 2 ¹⁰
    ¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 2 a ¹¹ Rüstungsgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten. ¹²
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten. ¹³
    ² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
    ³ bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten. ¹⁴
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind. ¹⁵
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal. ¹⁶
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1, 1bis, 3 und 3bis gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 ¹⁷ bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden. ¹⁸
    ⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3bis bewilligen: ¹⁹
    a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
    2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
    3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
    b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind. ²⁰
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹² In Kraft bis zum 22. Nov. 2026 ( AS 2023 452 Ziff. III).
    ¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft vom 29. März 2023 um 20.00 Uhr bis zum 28. März 2027 ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft vom 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁷ SR 0.515.08
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 3 ²¹
    ²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 ²² (GKV): ²³
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten. ²⁵
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁶
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁷
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ²⁸
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ²⁹
    ²² SR 946.202.1
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁴ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁷ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ³⁰
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten. ³¹
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1: ³²
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ³³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ³⁴
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ³⁵
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ³⁶
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³³ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ³⁴ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 6 ³⁷ Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
    ¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: ³⁸
    a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
    c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
    d. Softwareaktualisierungen;
    e. ³⁹
    die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
    f. ⁴⁰
    ...
    g.
    die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
    2. Haushaltsgegenstände,
    3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
    ¹ bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV ⁴¹ beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e bestimmt sind. ⁴²
    ² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: ⁴³
    a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
    b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    d. die maritime Sicherheit;
    e. ⁴⁴
    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
    f. ⁴⁵
    die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
    g. ⁴⁶
    diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;
    h. ⁴⁷
    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
    i. ⁴⁸
    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.
    ² bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind. ⁴⁹
    ³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
    a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
    b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
    c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. ⁵⁰
    ⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV ⁵¹ gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. ⁵²
    ³⁷ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴¹ SR 946.202.1
    ⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵¹ SR 946.202.1
    ⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 7 ⁵³ Bewilligungsverfahren
    Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV ⁵⁴ , sofern nicht anders vorgesehen.
    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁵⁴ SR 946.202.1
    Art. 8 ⁵⁵ Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
    Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten. ⁵⁶
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁵ bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁵⁷
    ⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
    a. ⁵⁸
    dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
    b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. ⁵⁹
    ⁶ bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
    a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
    b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. ⁶⁰
    ⁶ ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. ⁶¹
    ⁶ quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen. ⁶²
    ⁶ quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind. ⁶³
    ⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. ⁶⁴
    ⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 9 a ⁶⁵ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16: ⁶⁶
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁶⁷
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁶⁸
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁶⁹
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ⁷⁰
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. ⁷¹
    ⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
    ⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ⁷²
    ⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁶⁷ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁶⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁶⁹ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁷¹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁷² In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 9 b ⁷³ Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁷⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
    b. ⁷⁵
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht. ⁷⁶
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁷⁷
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ⁷⁸
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁷⁹
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht. ⁸⁰
    ² ter Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für:
    a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
    b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
    c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre. ⁸¹
    ³ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1bis Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ⁸²
    ⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁴ In Kraft bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁵ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁷ In Kraft bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁷⁹ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas ⁸³
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁸⁴
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁸⁵
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ⁸⁶
    ⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
    ⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 11 ⁸⁷ Güter für den Energiesektor
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁸⁸
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
    a. ⁸⁹
    den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
    b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
    ⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
    a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
    b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 11 a ⁹⁰ Güter zur Stärkung der Industrie
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁹¹
    ² bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁹²
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
    a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
    b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
    c. ⁹³
    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
    d. ⁹⁴
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ⁹⁵
    ⁵ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
    a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
    b. ⁹⁶
    Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. ⁹⁷
    ⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 12 ⁹⁸
    ⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 12 a ⁹⁹ Rohöl und Erdölerzeugnisse
    ¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
    a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
    b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
    ⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. ¹⁰⁰
    ⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art . 12 b ¹⁰¹ Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
    ¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
    ¹ bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. ¹⁰²
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
    a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
    b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
    c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
    d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
    ⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. ¹⁰³
    ¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
    ¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
    ² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
    Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
    ³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
    ⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
    Art. 14 a ¹⁰⁴ Eisen- und Stahlerzeugnisse
    ¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.
    ³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
    ⁴ Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz. ¹⁰⁵
    ⁴ bis Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, sofern zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz ein Nachweis vorgelegt wird über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung dieser Güter in einem Drittland verwendet wurden. ¹⁰⁶
    ⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 in Kraft seit 30. Sept. 2023 ( AS 2022 708 ).
    ¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 14 b ¹⁰⁷ Luxusgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ¹ bis Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten. ¹⁰⁸
    ¹ ter Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ¹⁰⁹
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
    a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
    b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
    c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. ¹¹⁰
    ³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. ¹¹¹
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
    a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
    b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 erfolgte. ¹¹²
    ⁵ Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind. ¹¹³
    ¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 14 c ¹¹⁴ Wirtschaftlich bedeutende Güter
    ¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. ¹¹⁵
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. ¹¹⁶
    ³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. ¹¹⁷
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
    a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
    b. nach Anhang 21 Ziffer 1, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind. ¹¹⁸
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
    a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
    b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. ¹¹⁹
    ⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ¹²⁰
    ¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 14 d ¹²¹ Gold und Golderzeugnisse
    ¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
    ² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
    ³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
    ⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
    ⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    Art. 14 e ¹²² Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
    Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach den Artikeln 9 Absatz 4, 9 a Absatz 2, 9 b Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 12 b Absatz 2, 14 Absatz 2, 14 a Absatz 3, 14 c Absatz 2 und 14 d Absatz 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).

    3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

    Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
    a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
    b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
    c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. ¹²³
    ² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
    ³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
    a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten;
    b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; oder
    c. ¹²⁴
    zur Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden. ¹²⁵
    ³ bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
    a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR;
    b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
    c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. ¹²⁶
    ⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. ¹²⁷
    ⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
    a. Vermeidung von Härtefällen;
    b. Erfüllung bestehender Verträge;
    c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
    d. ¹²⁸
    Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
    e. ¹²⁹
    ...
    f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
    g. ¹³⁰
    Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ¹³¹
    ⁵ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern :
    a.
    diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
    b.
    die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. ¹³²
    ⁵ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. ¹³³
    ⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. ¹³⁴
    ⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . ¹³⁵
    ⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
    a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
    b. ¹³⁶
    einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. ¹³⁷
    ⁸ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. ¹³⁸
    ⁸ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
    a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
    b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
    c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden. ¹³⁹
    ⁸ quater Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
    a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde;
    b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde;
    c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist;
    d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Artikeln 18 und 23 vereinbar ist; und
    e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt werden. ¹⁴⁰
    ⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977 und 175-62994 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁴¹
    ⁹ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. ¹⁴²
    ⁹ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. ¹⁴³
    ⁹ quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁴⁴
    ⁹ quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
    a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
    b. die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen Verträge geschlossen wurden. ¹⁴⁵
    ⁹ sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind. ¹⁴⁶
    ⁹ septies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind. ¹⁴⁷
    ¹⁰ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:
    a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
    b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen. ¹⁴⁸
    ¹¹ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. ¹⁴⁹
    ¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, mit Wirkung seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
    ¹ bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden. ¹⁵⁰
    ² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
    ¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
    ¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
    b. ¹⁵¹
    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
    c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
    ¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 18 ¹⁵² Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
    ¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
    b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
    ⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
    a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
    b. zum Handel zuzulassen. ¹⁵³
    ¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).
    Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
    ¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
    ² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
    ³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
    c. ¹⁵⁴
    zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
    ⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
    ¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 20 ¹⁵⁵ Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten
    ¹ Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
    a. russischen Staatsangehörigen;
    b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
    d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. ¹⁵⁶
    ² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: ¹⁵⁷
    a. russische Staatsangehörige;
    b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. ¹⁵⁸
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹⁵⁹
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
    a. zur Vermeidung von Härtefällen;
    b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
    c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
    cbis. ¹⁶⁰
    zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
    d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
    e. zur Wahrung schweizerischer Interessen;
    f. ¹⁶¹
    für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
    ¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 21 ¹⁶² Meldepflicht für bestehende Einlagen
    Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
    ¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
    ¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. ¹⁶³
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹⁶⁴
    ¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten ¹⁶⁵
    ¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁶⁶
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹⁶⁷
    ¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 24 ¹⁶⁸ Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
    ¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund . ¹⁶⁹
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
    a.
    die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
    b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
    ³ Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
    a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
    b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist. ¹⁷⁰
    ⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. ¹⁷¹
    ¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 24 a ¹⁷² Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    ¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
    a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
    b. ¹⁷³
    Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ¹ bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
    a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
    b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
    c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. ¹⁷⁴
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. ¹⁷⁵
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
    b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
    c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
    2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
    d. ¹⁷⁶
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
    e. ¹⁷⁷
    Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
    f. ¹⁷⁸
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
    g. ¹⁷⁹
    Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
    h. ¹⁸⁰
    die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
    a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
    b. ¹⁸¹
    Transaktionen nach Artikel 30 b zu ermöglichen. ¹⁸²
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
    a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
    b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
    c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben;
    d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. ¹⁸³
    ¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ).
    ¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
    ¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
    ² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. ¹⁸⁴
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
    ¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
    ¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
    ² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
    Art. 27 ¹⁸⁵ Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
    Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
    ¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 ¹⁸⁶ Verbot betreffend Banknoten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
    a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
    b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
    ¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 28 a ¹⁸⁷ Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
    ¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁸⁸
    ² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
    ¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ).
    ¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 28 b ¹⁸⁹ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
    ¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
    a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
    a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
    b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
    ³ Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
    ¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 28 c ¹⁹⁰ Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen
    ¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
    c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
    d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 ¹⁹¹ über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 ¹⁹² über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
    e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
    g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
    h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
    ¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹¹ SR 0.422.10
    ¹⁹² SR 0.424.10
    Art. 28 d ¹⁹³ Verbote betreffend Trusts
    ¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
    e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
    ² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. ¹⁹⁴
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. ¹⁹⁵
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
    c. ¹⁹⁶
    den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
    a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
    b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. ¹⁹⁷
    ¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹⁴ Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ).
    ¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 e ¹⁹⁸ Verbote betreffend Dienstleistungen
    ¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
    ¹ bis Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁹⁹
    ¹ ter Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ²⁰⁰
    ² Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für:
    a. Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
    b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. ²⁰¹
    ² bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
    b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. ²⁰²
    ² ter Die Verbote nach den Absätzen 1bis und 1ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
    b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
    c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. ²⁰³
    ² quater Das Verbot nach Absatz 1bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. ²⁰⁴
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: ²⁰⁵
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation;
    c. ²⁰⁶
    die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    d. ²⁰⁷
    die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
    e. ²⁰⁸
    den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
    f. ²⁰⁹
    die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
    g. ²¹⁰
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
    h. ²¹¹
    die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
    2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10. ²¹²
    ¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 28 f ²¹³ Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
    ¹ Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.
    ²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 ( AS 2023 168 ).

    4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

    Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
    ¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
    ² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 ²¹⁴ über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
    a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
    b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
    c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
    ²¹⁴ SR 142.204
    Art. 29 a ²¹⁵ Luftverkehr
    ¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
    a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
    b. ²¹⁶
    Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
    ² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
    a. Flüge zu humanitären Zwecken;
    b. Such- und Rettungsflüge;
    c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
    d. Überflüge und Landungen in Notsituationen;
    e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 ²¹⁷ über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
    ³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
    ⁴ Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln. ²¹⁸
    ²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²¹⁷ SR 748.111.1
    ²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 29 b ²¹⁹ Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
    Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
    ²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 29 c ²²⁰ Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
    ¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ²²¹ über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 ²²² über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 ²²³ über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
    ² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
    ³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
    ⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
    a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
    b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
    ⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
    a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
    d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
    ⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
    ²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²²¹ SR 172.056.1
    ²²² Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de
    ²²³ Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de
    Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
    Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 ²²⁴ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 ²²⁵ über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
    a. ²²⁶
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
    abis. ²²⁷
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
    b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
    ²²⁴ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144
    ²²⁵ AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479
    ²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

    4 a . Abschnitt: ²²⁸ Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation

    ²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 30 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
    ¹ Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2023 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV ²²⁹ sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern: ²³⁰
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
    ² bis Es kann bis zum 31. März 2024 Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 11 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:
    a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
    b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde; und
    c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst. ²³¹
    ³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14 a und 14 c für diese Güter in Kraft getreten sind.
    ²²⁹ SR 946.202.1
    ²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 30 b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24 a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24 a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.
    Art. 30 c Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen
    ¹ Das SECO kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Artikel 28 e bewilligen, sofern: ²³²
    a. die Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
    b. die Dienstleistungen ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
    ³ Es kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung bewilligen, sofern diese Dienstleistungen rechtlich erforderlich sind für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung von Anteilen an einer in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. ²³³
    ²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

    4 b . Abschnitt: ²³⁴ Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium

    ²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    Art. 30 d
    ¹ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9 a und 11 a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
    a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
    b. die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWR-Mitgliedstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt beziehungsweise erbracht wurde;
    c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
    d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
    ² Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28 e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie Artikel 28 e Absatz 1ter betreffend Dienstleistungen im Bereich technische physikalische und chemische Untersuchung bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.

    5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

    Art. 31 Vollzug und Kontrolle
    ¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 a , 4–6, 9–28 f und 29 c –30 d . ²³⁵
    ¹ bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. ²³⁶
    ² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
    ² bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . ²³⁷
    ² ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ²³⁸
    ³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
    ²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
    ²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 31 a ²³⁹ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
    ¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ²⁴⁰ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
    ² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
    ³ Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
    ²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁴⁰ SR 631.0
    Art. 32 Strafbestimmungen
    ¹ Wer gegen die Artikel 2 a , 4–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft. ²⁴¹
    ² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
    ³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
    ²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

    6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

    Art. 33 ²⁴² Veröffentlichung
    Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
    ²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung vom 27. August 2014 ²⁴³ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
    ²⁴³ [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]
    Art. 35 Übergangsbestimmungen
    ¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
    ⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. ²⁴⁴
    ⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. ²⁴⁵
    ⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. ²⁴⁶
    ⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 ²⁴⁷ sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁴⁸
    ⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁴⁹
    ¹⁰ Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. Güter der Zolltarifnummern 8703 23, 8703 24, 8703 32, 8703 33, 8703 40, 8703 50, 8703 60, 8703 70, 8703 80, 8703 90 oder 8903 mit einem Wert von bis zu 50 000 Franken pro Einheit, sofern das Geschäft vor dem 16. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist;
    b. Güter der Zolltarifnummern 2710 12, 2909 60, 3905 99, 4002 19, 4002 70, 4010 11, 4010 12, 4011 20, 4012 90, 4805 93, 4810 29, 4823 90, 7216 61, 8402 11, 8454 30, 8477 10, 8477 20, 8477 59, 8477 80, 8477 90, 8514 32, 8514 40, 8525 89, 8704 21, 9024 90, 9031 10, 9031 41, 9031 49, 9031 80, 9031 90 oder 9406 20, sofern das Geschäft vor dem 16. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist;
    c. Güter nach Anhang 23, die am 16. August 2023 neu in Anhang 23 aufgenommen wurden und nicht in den Buchstaben a und b genannt werden, sofern das Geschäft vor dem 16. August 2023 vereinbart wurde und bis zum bis zum 17. November 2023 erfüllt ist. ²⁵⁰
    ¹¹ Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. ²⁵¹
    ¹² und ¹³ ... ²⁵²
    ¹⁴ Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. ²⁵³
    ¹⁵ Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
    a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
    b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. ²⁵⁴
    ¹⁶ Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. ²⁵⁵
    ¹⁷ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
    b. ²⁵⁶
    Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023. ²⁵⁷
    ¹⁸ Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²⁵⁸
    ¹⁹ Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²⁵⁹
    ²⁰ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. ²⁶⁰
    ²⁰ bis Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
    d. ²⁶¹
    den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    e. ²⁶²
    die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    f. ²⁶³
    die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind. ²⁶⁴
    ²¹ – ²³ ... ²⁶⁵
    ²⁴ Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
    b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
    d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. ²⁶⁶
    ²⁵ Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
    b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
    c. ²⁶⁷
    den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
    2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
    d. ²⁶⁸
    den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
    e. ²⁶⁹
    den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt. ²⁷⁰
    ²⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
    b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. ²⁷¹
    die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
    d. ²⁷²
    Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. ²⁷³
    ²⁷ Artikel 28 e Absatz 1bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. ²⁷⁴
    ²⁸ Artikel 28 e Absatz 1ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. ²⁷⁵
    ²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁷ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
    ²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    ²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 36 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

    Anhang 1 ²⁷⁶

    ²⁷⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ) vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 5 Abs. 1 und 2)

    Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ²⁷⁷

    ²⁷⁷ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/452 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 2 ²⁷⁸

    ²⁷⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4)

    Endempfänger nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4 ²⁷⁹

    ²⁷⁹ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/452 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 3 ²⁸⁰

    ²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 9 Abs. 1–3, 6bis und 6ter)

    Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2710 19 94

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“

    3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    8407 10

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

    8409 10

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

    4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    841111

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

    841112

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

    841121

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

    841122

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

    841191

    Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    Anhang 4 ²⁸¹

    ²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 432 ).
    (Art. 10 Abs. 1 und 4)

    Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

    Tarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414.1090

    Kryopumpen im LNG-Prozess

    ex

    8418 69

    Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

    ex

    8419 40

    Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

    ex

    8419 40

    Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kaltkästen im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

    ex

    8419 60

    Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

    ex

    8419 89

    Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

    ex

    8419 89

    Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

    ex

    8419 89

    Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

    ex

    8419 89

    Verzögerte Verkoker

    ex

    8419 89

    Flexicoking-Anlagen

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktoren

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktorbehälter

    ex

    8419 89

    Technologie zur Wasserstofferzeugung

    ex

    8419 89

    Hydrierungstechnologie/-anlage

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

    ex

    8419 89

    Polymerisationsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Schwefelerzeugung

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

    ex

    8419 89

    Thermische Crackanlagen

    ex

    8419 89

    Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

    ex

    8419 89

    Viskositätsbrecher

    ex

    8419 89

    Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

    ex

    8479 89

    Solvententasphaltierungsanlagen

    Anhang 5 ²⁸²

    ²⁸² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 11 Abs. 1)

    Güter für den Energiesektor

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 22 00

    Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

    7304 23 00

    Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7305 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

    7305 12 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 20 00

    Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

    7306 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7306 21 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 29 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    ex 8413 50

    Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 60

    Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 82

    Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

    ex 8413 92

    Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

    8430 49 00

    Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

    8431 39 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

    8431 43 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

    ex 8431 49

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt

    ex 8705 20

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8905 20 00

    Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

    8905 90 00

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

    Anhang 6 ²⁸³

    ²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 11. Okt. 2022, in Kraft seit 12. Okt. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 578 ).
    (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)

    Bezeichnete Gebiete

    Krim
    Sewastopol
    Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

    Anhang 7 ²⁸⁴

    ²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
    (Art. 14 Abs. 1 und 2)

    Verbotene Güter

    Kapitel/KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3826

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

    Kapitel 72

    Eisen und Stahl

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    8401

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8403

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

    8404

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8405

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    8406

    Dampfturbinen

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8410

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    8416

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    8417

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    8421

    Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8423

    Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    8424

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    8425

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8427

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    8428

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    8431

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

    8435

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

    8436

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

    8437

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8440

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Pos. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    8443

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

    8444 00 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8445

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    8447

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

    8449 00 00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

    8453

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

    8454

    Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

    8456

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

    8457

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    8458

    Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458

    8460

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

    8461

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8462

    Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

    8463

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

    8464

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

    8465

    Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

    8468

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

    8472 9030

    Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

    8470

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8472

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

    8473

    Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

    8475

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

    8476

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

    8477

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8478

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8480

    Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    8483

    Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen)

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

    8486

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

    8505

    Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

    8507

    Akkumulatoren, elektrisch, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

    8514

    Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

    8515

    Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät

    8529

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt

    8530

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)

    8531

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)

    8532

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon

    8533

    Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

    8534

    Gedruckte Schaltungen

    8535

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8536

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

    8540

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8546

    Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    8701

    Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Pos. 8709)

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer:

    8704

    Lastkraftwagen

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

    8706

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    8710 00 00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    8716

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Kapitel 98

    Vollständige Fabrikationsanlagen

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Anhang 8 ²⁸⁵

    ²⁸⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 ( AS 2022 173 ), vom 13. April 2022 ( AS 2022 237 ), vom 3. Mai 2022 ( AS 2022 270 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 ( AS 2022 451 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), vom 26. Sept. 2022 ( AS 2022 533 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 ( AS 2022 578 ), Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2022 ( AS 2022 631 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 7. Dez. 2022 ( AS 2022 780 ), Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2022 ( AS 2022 833 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 1. März 2023 ( AS 2023 100 ), vom 19. April 2023 ( AS 2023 188 ), vom 6. Juni 2023 ( AS 2023 271 ), vom 27. Juni 2023 ( AS 2023 336 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ) und Ziff. I der V des WBF vom 25. Sept. 2023, in Kraft seit 26. Sept. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 544 ).
    (Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)

    Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²⁸⁶

    ²⁸⁶ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/544 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 9

    (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁸⁷

    ²⁸⁷ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 10

    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁸⁸

    ²⁸⁸ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 11 ²⁸⁹

    ²⁸⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁹⁰

    ²⁹⁰ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 12

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁹¹

    ²⁹¹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 13

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁹²

    ²⁹² Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 14 ²⁹³

    ²⁹³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 347 ).
    (Art. 27)

    Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ²⁹⁴

    ²⁹⁴ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 15 ²⁹⁵

    ²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 24 a Abs. 1 Bst. a)

    Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen ²⁹⁶

    ²⁹⁶ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/708 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 16 ²⁹⁷

    ²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 9 a Abs. 1)

    Güter und Technologien der Seeschifffahrt

    Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
    X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
    a) Navigationsausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

    ex 8529

    Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar

    ex 9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

    b) Funkausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8517

    Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

    Anhang 17 ²⁹⁸

    ²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 14 a Abs. 1 und 2)

    Eisen- und Stahlerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7210

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

    7211

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

    7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7214

    Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden

    7215

    Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7218

    Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl

    7219

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7220

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7221

    Walzdraht aus rostfreiem Stahl

    7222

    Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

    7223

    Draht aus rostfreiem Stahl

    7224

    Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

    7225

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl

    7226

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7227

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl

    7228

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7229

    Draht aus anderem legierten Stahl

    7301

    Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

    7302

    Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile

    7303

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

    7305

    Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

    7306

    Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

    7307

    Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7309

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7311

    Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert

    7313

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art

    7314

    Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl

    7315

    Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7316

    Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7317

    Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7319

    Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7322

    Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7323

    Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    7324

    Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    7325

    Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss

    7326

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl

    Anhang 18 ²⁹⁹

    ²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 14 b Abs. 1 und 2 Bst. c)

    Luxusgüter

    Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14 b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

    1. Pferde

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0101 21

    reinrassige Zuchttiere

    0101 29

    andere

    2. Kaviar und Kaviarersatz

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    3. Trüffel und Zubereitungen daraus

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0709 56 00

    Trüffel

    ex

    0710 80 90

    andere

    ex

    0711 59 00

    andere

    ex

    0712 39 00

    andere

    ex

    2001 90 98

    andere

    2003 90 10

    Trüffel

    ex

    2103 90 00

    andere

    ex

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

    ex

    2106 90

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2203 00

    Bier aus Malz

    2204 10

    Schaumwein

    2204 21

    anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    2204 29

    Anderer Wein

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2207 10

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

    ex

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

    5. Zigarren und Zigarillos

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2402 10

    Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    ex

    2402 90

    andere

    6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    3303

    Parfüm und Toilettenwasser

    3304

    Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

    3305

    Zubereitungen für die Haarpflege

    3307

    Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    6704

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4201

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

    4205 00

    andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    9605

    Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

    8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4203

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

    6101

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

    6102

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

    6103

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6104

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6105

    Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6106

    Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6107

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6108

    Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6109

    T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

    6110

    Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

    6111

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

    6112

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

    6113

    Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 5903, 5906 oder 5907

    6114

    Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

    6116

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

    6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

    6201

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

    6202

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

    6203

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

    6204

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    6207

    Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    6208

    Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    6209

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    6210

    Bekleidung aus Erzeugnissen der Nr. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

    6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

    6213

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    6214

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    6215

    Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

    6401

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

    6402 20

    Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

    6402 91

    den Knöchel bedeckend

    6402 99

    andere

    6403 19

    andere

    6403 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen

    6403 40

    Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    6403 51

    den Knöchel bedeckend

    6403 59

    andere

    6403 91

    den Knöchel bedeckend

    6403 99

    andere

    ex

    6404 19

    Pantoffeln und andere Hausschuhe

    6404 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    6405

    Andere Schuhe

    6504

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6506 99

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

    6601 91

    Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

    6601 99

    andere

    6602

    Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    ex

    9619

    Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    5701

    Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

    5702 10

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    5702 20

    Bodenbeläge aus Kokos

    5702 31

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 32

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 39

    andere, aus anderen Spinnstoffen

    5702 41

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 42

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 50

    andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

    5702 91

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 92

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 99

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

    5703 00 00

    Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
    (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

    5704

    Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

    5705

    Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

    7103

    Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7104 91 00

    Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    ex

    7105

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7110

    Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4907

    Banknoten

    7118 10

    Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

    7118 90

    andere

    12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8214

    Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

    ex

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    ex

    9307

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

    13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    6911

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

    6912

    Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

    6914

    Andere Waren aus Keramik

    14. Artikel aus Bleikristall

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    7009 91

    Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

    ex

    7009 92

    Spiegel aus Glas, gerahmt

    ex

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7013 22

    aus Bleikristallglas

    7013 33

    aus Bleikristallglas

    7013 41

    aus Bleikristallglas

    7013 91

    aus Bleikristallglas

    ex

    7018 10

    Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

    ex

    7018 90

    andere

    ex

    7020 00 80

    andere Glaswaren, andere

    ex

    9405 50

    nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

    ex

    9405 91

    Teile, aus Glas

    15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414 51

    Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

    ex

    8414 59

    andere

    ex

    8414 60

    Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

    ex

    8415 10

    der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

    ex

    8418 10

    kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

    ex

    8418 21

    Kompressionskühlschränke

    ex

    8418 29

    andere

    ex

    8418 30

    Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

    ex

    8418 40

    Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

    ex

    8419 81

    zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

    ex

    8422 11

    Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

    ex

    8423 10

    Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    ex

    8443 12

    Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    ex

    8443 31

    Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 32

    andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 39

    andere

    ex

    8450 11

    Waschvollautomaten

    ex

    8450 12

    andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

    ex

    8450 19

    andere

    ex

    8451 21

    Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

    ex

    8452 10

    Haushaltsnähmaschinen

    ex

    8470 10

    elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

    ex

    8470 21

    andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

    ex

    8470 29

    andere

    ex

    8470 30

    andere Rechenmaschinen

    ex

    8472 90

    andere Büromaschinen und -apparate, andere

    ex

    8479 60

    Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

    ex

    8508 11 00

    Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

    ex

    8508 19

    andere

    ex

    8508 60

    andere Staubsauger

    ex

    8509 80

    andere Geräte

    ex

    8516 31

    Haartrockner

    ex

    8516 50 00

    Mikrowellenöfen

    ex

    8516 60

    Vollherde

    ex

    8516 71

    Kaffee- oder Teemaschinen

    ex

    8516 72

    Brotröster (Toaster)

    ex

    8516 79

    andere

    ex

    8517 11

    drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

    ex

    8517 13

    Smartphones

    ex

    8517 18

    andere

    ex

    8529 10

    Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

    ex

    8529 10

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

    ex

    8531 10

    elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

    ex

    8543 70

    Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    ex

    8543 70

    Antennenverstärker

    ex

    8543 70

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    ex

    8543 70

    andere

    ex

    9504 50 00

    Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90

    andere

    16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    ex

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

    ex

    8527

    Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    ex

    8528 71

    nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    ex

    8528 72

    andere, für mehrfarbiges Bild

    ex

    9006

    Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
    -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

    ex

    9007

    Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4011 10

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

    ex

    4011 40

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

    ex

    4011 90

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

    ex

    7009 10

    Rückspiegel für Fahrzeuge

    ex

    8407

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

    ex

    8409

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

    ex

    8428 60

    Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8512 30

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    8512 30

    andere

    ex

    8512 40

    Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    ex

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

    ex

    8605

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

    ex

    8607

    Teile von Schienenfahrzeugen

    ex

    8702

    Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

    ex

    8706

    Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

    ex

    8707

    Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

    ex

    8708

    Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

    ex

    8711

    Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

    ex

    8712

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

    ex

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

    ex

    8716 10

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

    ex

    8716 40

    andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

    ex

    8716 90

    Teile

    ex

    8901 10

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

    ex

    8901 90

    andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

    18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9101

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
    (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    9102

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

    ex

    9103

    Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

    ex

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    ex

    9105

    Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

    ex

    9108

    Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9109

    Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

    ex

    9110

    Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

    ex

    9111

    Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon

    ex

    9112

    Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

    ex

    9113

    Uhrenarmbänder und Teile davon

    ex

    9114

    Andere Uhrenbestandteile

    19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 Franken

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9201

    Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

    ex

    9202

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

    ex

    9205

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

    ex

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

    ex

    9207

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

    20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4015 19 00

    andere

    ex

    4015 90 00

    andere

    ex

    6210 40 00

    andere Bekleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50

    andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 11

    für Männer oder Knaben

    ex

    6211 12

    für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 20

    Skianzüge und Skiensembles

    ex

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    ex

    6402 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6402 19 00

    andere

    ex

    6403 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    ex

    6404 19 90

    andere

    ex

    9004 90 00

    andere

    ex

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    ex

    9506 11 00

    Ski

    ex

    9506 12 00

    Skibindungen

    ex

    9506 19 00

    andere

    ex

    9506 21 00

    Segelbretter

    ex

    9506 29 00

    andere

    ex

    9506 31 00

    Golfschläger, vollständige

    ex

    9506 32 00

    Bälle

    ex

    9506 39 00

    andere

    ex

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

    ex

    9506 51 00

    Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    ex

    9506 59 00

    andere

    ex

    9506 61 00

    Tennisbälle

    ex

    9506 69 00

    andere

    ex

    9506 70

    Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

    ex

    9506 91 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

    ex

    9506 99 00

    andere

    ex

    9507

    Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

    22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9504 20 00

    Billards aller Art und Zubehör dazu

    ex

    9504 30

    andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

    ex

    9504 40 00

    Spielkarten

    ex

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90 00

    andere

    23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    8525 83 00

    andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte

    ex

    9013 80 90

    Rotpunktvisier

    Anhang 19 ³⁰⁰

    ³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    (Art. 9 b Abs. 1)

    Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

    ex

    2710 12 19

    leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

    ex

    2710 19 19

    andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 19 19

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 20 10

    mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    Antioxidantien

    Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere Antioxidantien

    ex

    3811 90

    Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Antistatika-Additive

    Antistatika-Additive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Korrosionsschutzmittel

    Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Metallschutzmittel

    Metallschutzmittel für Schmieröle

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Biozidadditive

    Biozidadditive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Thermostabilitätsverbesserer

    Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Anhang 20 ³⁰¹

    ³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 6. Okt. 2023 ( AS 2023 567 ).
    (Art. 14 c Abs. 1)

    Wirtschaftlich bedeutende Güter

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2402

    Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2523

    Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt

    2701

    Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

    2703

    Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

    2704

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2705

    Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2706

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    ex

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30

    2834

    Nitrite; Nitrate

    ex

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

    ex

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2905

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

    2915

    Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2917

    Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2922

    Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktione

    2923

    Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2931

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    2933

    Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

    3104 20

    Kaliumchlorid

    3105 20

    Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 60

    Düngemittel, mineralische oder chemische, , die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

    ex

    3105 90

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    3301

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

    3304

    Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

    3305

    Zubereitungen für die Haarpflege

    3306

    Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

    3307

    Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    3401

    Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

    3402

    Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

    3801

    Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

    3811

    Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3817

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3916

    Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

    3917

    Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

    3919

    Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

    3920

    Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

    3921

    Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

    3923

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

    3925

    Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3926

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    4011

    Neue Luftreifen, aus Kautschuk

    4107

    Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

    44

    Holz, Holzkohle und Holzwaren

    4703

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

    4705

    Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

    4801

    Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nrn. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

    4803

    Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803

    4805

    Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nrn. 4803, 4809 oder 4810

    4818

    Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4819

    Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

    4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    5402

    Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    5603

    Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

    6204

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (

    6806

    Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nrn. 6811, 6812 oder des Kapitels 69

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

    6808

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

    6814

    Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

    6815

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    6902

    Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

    6907

    Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

    7005

    Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

    7007

    Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7019

    Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):

    7104

    Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    7106

    Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7112

    Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7801

    Blei in Rohform

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    8212

    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschliesslich Klingenrohlinge im Band)

    8302

    Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

    8309

    Stöpsel (einschliesslich Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

    8407

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren

    8408

    Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8413

    Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

    8418

    Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

    8419

    Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

    8421

    Zentrifugen, einschl. Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8424

    Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

    8426

    Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

    8431

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen hierfür

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

    8477

    Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8480

    Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager

    8483

    Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

    8487

    Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8501 oder 8502 bestimmt

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

    8516

    Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

    8517

    Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

    8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

    8531

    Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

    8535

    Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

    8536

    Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

    8537

    Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

    8538

    Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

    8541

    Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen

    8543

    Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

    8606

    Schienengebundene Güterwagen

    8701

    Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709)

    8703

    Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

    8704

    Automobile zum Befördern von Waren

    8716

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    8802

    Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

    8901

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

    8903

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8905

    Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

    9006

    Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

    9013

    Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome

    9030

    Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

    9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    9404

    Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

    9405

    Leuchten und Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Anhang 21 ³⁰²

    ³⁰² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 14 c Abs. 3 und 4)

    Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

    1. Güter, die vor dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    3104 20

    Kaliumchlorid

    1720 Tonnen

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    3105 20, 3105 60, 3105 90

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    1636 Tonnen
    kombiniert

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    2. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    42 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    4072 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    Anhang 22 ³⁰³

    ³⁰³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

    Anhang 23 ³⁰⁴

    ³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 ( AS 2022 432 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ), vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 11 a Abs. 1)

    Güter für die Stärkung der Industrie ³⁰⁵

    ³⁰⁵ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/452 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 24 ³⁰⁶

    ³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 12 a und 12 b )

    Rohöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

    2710

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.

    Anhang 25 ³⁰⁷

    ³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 19. April 2023, in Kraft seit 20. April 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 188 ) und vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 10. Okt. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 575 ).
    (Art. 29 b )

    Russische Medien ³⁰⁸

    ³⁰⁸ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/575 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 26 ³⁰⁹

    ³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 1 und 2)

    Gold

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7108

    Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7112 91

    Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

    ex 7118 90

    Goldmünzen

    Anhang 27 ³¹⁰

    ³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 3)

    Golderzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex 7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Anhang 28 ³¹¹

    ³¹¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    (Art. 12 b Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e)

    Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Preis je Barrel (USD)

    2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

    60

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

    2710 12

    Leichtöle und Zubereitungen

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 12 11

    Benzin und seine Fraktionen

    100

    2710 12 12

    White Spirit

    100

    2710 12 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 12 91

    Benzin und seine Fraktionen

    45

    2710 12 92

    White Spirit

    45

    2710 12 99

    andere

    45

    2710 19

    andere

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 19 11

    Petroleum

    100

    2710 19 12

    Dieselöl

    100

    2710 19 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 19 91

    Petroleum

    100

    2710 19 92

    Heizöle zu Feuerungszwecken

    45

    2710 19 93

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

    45

    2710 19 94

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt

    45

    2710 19 95

    Mineralschmierfett

    45

    2710 19 99

    andere Destillate und Produkte

    45

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle

    2710 20 10

    zur Verwendung als Treibstoff

    100

    2710 20 90

    zu andern Zwecken

    45

    Ölabfälle

    2710 91 00

    Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend

    45

    2710 99 00

    andere

    45

    Anhang 29 ³¹²

    ³¹² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    (Art. 12 b Abs. 4 Bst. c)

    Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

    Gegenstand

    Bestimmungsort (Drittstaat)

    Geltungsdauer

    Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2

    Japan

    5. Dezember 2022
    bis 31. März 2024

    Anhang 30 ³¹³

    ³¹³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 28 b Abs. 3)

    Materialien aus dem Bergbausektor

    Aluminium, einschliesslich Bauxit
    Chrom
    Eisenerz
    Kobalt
    Kupfer
    Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
    Molybdän
    Nickel
    Palladium
    Rhodium
    Scandium
    Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
    Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
    Titan
    Vanadium
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