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Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 14. April 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Regierungsrat gestützt auf § 15 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Obli - gationenrecht 1 ) , in Ausführung der Art. 359, 359a und 360 des Schwei - zerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 ) , beschliesst: 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die ausschliesslich oder überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftli - chen Haushalt im Kanton Nidwalden beschäftigt sind (nachstehend Per - sonal genannt) und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (nachste - hend Arbeitgeberschaft genannt). 2 Abreden, die von den Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 3 Der Normalarbeitsvertrag findet keine Anwendung auf amtlich aner - kannte Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft. 4 Die zwingenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrech - tes bleiben vorbehalten. 1) NG 221.1 2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 2 Probezeit 1 Die ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. § 3 Kündigung 1 Das Arbeitsverhältnis kann von den Vertragsparteien wie folgt gekün - digt werden: 1. während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgen - den dritten Tages; 2. nach Ablauf der Probezeit bis und mit dem fünften Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Mo - nats; 3. ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats. 2 Wird dem Personal von der Arbeitgeberschaft eine Unterkunft überlas - sen, erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohngelegenheit. 3 Einsatz und Weiterbildung des Personals § 4 Einsatz 1 Das Personal ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspre - chend einzusetzen. § 5 Weiterbildung 1 Die Arbeitgeberschaft fördert die berufliche Weiterbildung des Perso - nals. Berufsbezogene Weiterbildung, die auf Veranlassung der Arbeit - geberschaft erfolgt, gilt als Arbeitszeit. 4 Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub § 6 Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit, einschliesslich der an Sonn- und Feierta - gen zu leistenden Arbeit, beträgt 57 Stunden. 2 An öffentlichen Ruhetagen bleibt die Pflicht zur Arbeitsleistung auf die unerlässlichen Verrichtungen beschränkt. 2
§ 7 Überstunden 1 Das Personal hat bei Bedarf die ihm zumutbaren Überstunden zu leis - ten. Sie werden mit zusätzlicher Freizeit kompensiert oder durch zusätz - liche Lohnzahlung mit 25% Lohnzuschlag abgegolten. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen und im Verlauf von drei Mo - naten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag entschädigt werden. 2 Dem Personal, welches das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, muss eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stun - den gewährt werden. § 8 Freizeit 1 Das Personal hat Anspruch auf fünf arbeitsfreie Tage je Monat. In der Regel sollen wenigstens zwei davon auf einen Sonntag fallen. § 9 Ferien 1 Das Personal hat folgende Ferienansprüche je Dienstjahr: 1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen; 2. nach vollendetem 50. Altersjahr fünf Wochen, sofern mindestens fünf Dienstjahre im gleichen Betrieb geleistet wurden; 3. alle Übrigen vier Wochen. 2 Wird das Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begründet oder aufgelöst, sind die Ferien anteilsmässig zu gewähren. 3 Gesetzliche Feiertage und Abwesenheit, für welche die Arbeitgeber - schaft gemäss § 15 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden. 4 Die Arbeitgeberschaft bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Personals so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Die Ferien sind jährlich, ausnahmsweise und in gegenseitigem Einvernehmen in - nert sechs Monaten des folgenden Jahres zu gewähren. § 10 Urlaub 1 Das Personal hat nach erfolgter Meldung an die Arbeitgeberschaft An - recht auf folgende bezahlte Urlaubstage, ohne dass diese an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden: 1. für die Vermählung: 2 Tage 2. bei Vermählung von Kindern, Geschwistern oder ei - nes Elternteils: 1 Tag 3
3. Geburt eines eigenen Kindes (Taufe eingeschlos - sen): 2 Tage 4. bei Todesfall: a) des Ehegatten oder eines Kindes: 4 Tage b) von Eltern oder Geschwistern: 2 Tage 5. Wohnungswechsel: 1 Tag 6. militärische Rekrutierung sowie Entlassung aus der Wehrpflicht: 1 Tag 5 Lohn § 11 Barlohn 1 Die Arbeitgeberschaft hat dem Personal den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Personals entsprechen. 2 Der Lohn ist jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen. Dabei sind insbesondere die Leistungen und Dienstjahre des Personals, eine allfäl - lige Teuerung sowie das Betriebsergebnis zu berücksichtigen. 3 Allfällige Kinder- und Familienzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten. § 12 Naturallohn 1 Lebt das Personal in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberschaft, bil - det der Wert für Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. 2 Für infolge Freizeit, Ferien oder Arbeitsverhinderung gemäss § 15 nicht eingenommene Mahlzeiten hat das Personal Anspruch auf eine Kostgeldentschädigung. Die Höhe des Kostgeldes richtet sich nach der Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Ansatz. § 13 Auszahlung 1 Dem Personal ist auf Ende jedes Monats eine detaillierte schriftliche Lohnabrechnung mit Bruttolohn, Zuschlägen, Abzügen sowie nicht be - anspruchten Naturalleistungen auszuhändigen. 4
§ 14 Lohnrückbehalt 1 Von den ersten beiden Monatslöhnen kann im Sinne von Art. 323a OR je ein Zehntel des Bruttolohnes (Bar- und Naturallohn) zurückbehalten werden. 2 In Fällen, in denen die Arbeitgeberschaft eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten auslegen musste, darf der Lohnrückbehalt im ersten Monat entsprechend höher sein; er darf jedoch insgesamt höchstens die Hälfte eines Bruttolohnes ausmachen. 3 Lohnrückbehalte sind spätestens nach sechs Monaten dem Personal auszubezahlen, soweit sie zwei Zehntel eines Bruttolohnes übersteigen. § 15 Lohn bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung 1 Wird das Personal aus persönlichen Gründen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so be - steht in folgendem Umfang Anspruch auf Unterhalt und Lohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 324a OR): 1. im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat 2. im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate 3. im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate 4. ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate 2 Bei Schwangerschaft, Niederkunft und Mutterschaft der Arbeitnehme - rin hat die Arbeitgeberschaft den Lohn im gleichen Umfang zu entrich - ten. 3 Die Arbeitgeberschaft kann ein ärztliches Zeugnis vom Personal ver - langen, wenn dieses aus gesundheitlichen Gründen (im Sinne von Abs. 1 und 2) während mehr als drei Tagen an der Arbeitsleistung verhindert ist. In Zweifelsfällen kann die Arbeitgeberschaft vom ersten Tag an ein Zeugnis verlangen. 5
6 Versicherungen § 16 Unfallversicherung 1 Jede Arbeitgeberin oder jeder Arbeitgeber hat sein Personal gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung 3 ) gegen Unfälle zu versichern. 2 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung unter Einschluss der Ver - sicherung gegen Berufskrankheiten bezahlt die Arbeitgeberschaft, die Prämien für die Nichtberufsunfälle das Personal. § 17 Krankentaggeld 1 Die Arbeitgeberschaft versichert das Personal gegen die Folgen des Erwerbsausfalles infolge Krankheit. 2 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80% des verein - barten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Kalendertag für die Dauer von 720 Tagen. 3 Die Prämien der Krankentaggeldversicherung gehen je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeberschaft und des Personals. 4 Im Krankheitsfall ist die Arbeitgeberschaft berechtigt, das von der Ver - sicherung ausbezahlte Krankentaggeld vom geschuldeten Lohn abzu - ziehen. § 18 AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen 1 Die Arbeitgeberschaft hat vom Bruttolohn (Bar- und Naturallohn) des Personals die gesetzlichen Beiträge an die zuständige Ausgleichskasse zu überweisen. 2 Die Beitragspflicht richtet sich insbesondere nach den Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 4 ) , die Er - werbsersatzordnung 5 ) , die Familienzulagen in der Landwirtschaft 6 ) und die Arbeitslosenversicherung 7 ) . 3 Die Beiträge für die Familienzulagen gehen zu Lasten der Arbeitgeber - schaft. Die übrigen Beiträge gehen je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitge - berschaft und des Personals. 3) SR 832.2 4) SR 831 5) SR 834.1 6) SR 836.1 7) SR 837.0 6
§ 19 Berufliche Vorsorge 1 Die Arbeitgeberschaft ist verpflichtet, das der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personal nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 8 ) bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern. 2 Die Arbeitgeberschaft hat mindestens gleich hohe Beiträge zu entrich - ten wie das Personal. § 20 Abgangsentschädigung 1 Die Höhe der Abgangsentschädigung nach Art. 339b und Art. 339c des Schweizerischen Obligationenrechtes beträgt: 1. bei 20–25 Dienstjahren: zwei Monatslöhne 2. bei 26–30 Dienstjahren: drei Monatslöhne 3. bei 31–35 Dienstjahren: vier Monatslöhne 4. bei 36–40 Dienstjahren: fünf Monatslöhne 5. bei über 40 Dienstjahren: sechs Monatslöhne 2 Die auszuzahlenden Monatslöhne richten sich in der Höhe nach dem zuletzt bezogenen Bruttolohn (Bar- und Naturallohn). 3 Ersatzleistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung können von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit sie von der Arbeit - geberschaft oder aufgrund derer Zuwendungen von der Personalfürsor - geeinrichtung finanziert worden sind. 7 Schlussbestimmungen § 21 Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis finden insbesondere die Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht An - wendung. § 22 Aushändigung 1 Bei Abschluss des Arbeitsvertrages hat die Arbeitgeberschaft dem Personal ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. 8) SR 831.40 7
§ 23 Inkrafttreten 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt unter Vorbehalt von Art. 359a des schweizerischen Obligationenrechts auf den 1. Juli 1997 in Kraft. 2 Der Normalarbeitsvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 1985 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft. 9 ) 9) A 1985, 818 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.04.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 627 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.04.1997 01.07.1997 Erstfassung A 1997, 627 10
Version: 31.03.2023
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Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 7. März 2023 (Stand 1. April 2023) Der Regierungsrat gestützt auf § 15 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Obli - gationenrecht 1 ) , in Ausführung der Art. 359, 359a und 360 des Schwei - zerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Nidwal - den. 2 Er findet Anwendung auf alle Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse von arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Nebenbetrieb beschäftigt sind. 3 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktika, Au-Pair und für Lehr - verhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für Personen, die zur arbeitge - benden Person in folgendem Verhältnis stehen: 1. Ehegattin oder Ehegatte; 2. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner; 3. Verwandte in auf- und absteigender Linie; 1) NG 221.1 2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne, sofern sie voraussicht - lich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden; 5. Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner. 2 Er gilt nicht: 1. für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen; 2. für landwirtschaftlich arbeitnehmende Personen, die einem allge - meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) un - terstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung. § 3 Wirkung 1 Der Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse. § 4 Abweichende Abreden 1 Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im Rahmen der Rechtsordnung zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 2 Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig. § 5 Ergänzendes Recht 1 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen Abreden getroffen haben, finden die Be - stimmungen des OR 3 ) über den Einzelarbeitsvertrag Anwendung. 2 Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfol - genden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufs - bildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen. 2 Arbeitszeitregelung § 6 Arbeitszeit 1 Arbeitszeit ist die Zeit, während der die arbeitnehmende Person im landwirtschaftlichen Betrieb, Nebenbetrieb oder Haushalt Arbeit verrich - tet oder sich zur Verfügung halten muss. 3) SR 220 2
2 Die Zeit, in der die arbeitnehmende Person ihre Arbeit anbietet, die Arbeit jedoch infolge Verschuldens der arbeitgebenden Person nicht ge - leistet werden kann oder sich diese mit der Annahme der Arbeitsleis - tung in Verzug befindet, gilt ebenfalls als Arbeitszeit. 3 Nicht als Arbeitszeit gilt: 1. die 15-minütige Pause je Halbtag gemäss § 10 Abs. 1; 2. die Mittagspause gemäss § 10 Abs. 2. § 7 Höchstarbeitszeit 1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebs. 2 Sie umfasst höchstens 55 Stunden je Woche und 2'750 Stunden je Ka - lenderjahr. 3 Die Vertragsparteien können saisonal bedingte Sommer- und Winter - arbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche Arbeitszeit im Durch - schnitt eingehalten wird. § 8 Überstunden 1 Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. 2 Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Über - stunden zu leisten, sofern diese betrieblich notwendig und zumutbar sind. Die Überstunden werden mit entsprechender Freizeit oder ent - sprechendem Lohnzuschlag gemäss § 15 kompensiert. 3 Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Über - stunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzu - halten. § 9 Überzeit 1 Als Überzeit gelten diejenigen Stunden, welche die Höchstarbeitszeit gemäss § 7 übersteigen. 2 Die Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise wegen Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichen Arbeitsanfalls, zur Vermeidung oder Beseiti - gung von Betriebsstörungen oder saisonal bedingte unterschiedliche 3 Kompensation und Abgeltung werden mit entsprechender Freizeit oder entsprechendem Lohnzuschlag gemäss § 15 kompensiert. 3
4 Die arbeitgebende Person hat die Überzeit schriftlich zu erfassen und in der monatlichen Lohnabrechnung oder bei saisonal bedingten Arbeitszeiten am Ende der Saison auszuweisen. § 10 Pause 1 Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens 15 Minuten Pause je Halbtag. 2 Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert in der Regel eine Stunde, mindestens jedoch 30 Minuten. Darin inbegrif - fen ist die Essenszeit. 3 Als Pause gilt die Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person dem Betrieb nicht zur Verfügung steht. § 11 Nachtruhe 1 Während dem Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr besteht Nachtruhe und es wird keine Arbeitszeit geplant. § 12 Ruhezeit 1 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden. 2 Der arbeitnehmenden Person ist im Durchschnitt über einen Zeitraum von zwei Wochen mindestens eine tägliche Ruhezeit von zehn Stunden zu gewähren. 3 Der arbeitnehmenden Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht zu - rückgelegt hat, ist immer eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. 3 Lohn § 13 Lohn 1 Der Brutto-Monatslohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungs - stand und den Fähigkeiten der arbeitnehmenden Person entsprechen. 2 Der Mindestansatz richtet sich nach der jeweils aktuellen "Lohnrichtli - nie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft" 4 ) . 4) 1 Lohnrichtlinie_2022_D.pdf (agrimpuls.ch) 4
3 Die Familien- und Kinderzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 5 ) . Sie dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Ab - züge auszurichten. § 14 Naturallohn 1 Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der arbeit - gebenden Person, so hat diese für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese Leistungen gelten als Natural - lohn. 2 Die Höhe des Naturallohnes richtet sich nach den Ansätzen der Ver - ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 6 ) . 3 Ein allfälliger Naturallohn ist schriftlich zu vereinbaren. 4 Besteht der Lohn der arbeitnehmenden Person aus Bar- und Natural - lohn und wird der Naturallohn entgegen der Abmachung nicht vollstän - dig gewährt, so tritt an dessen Stelle eine entsprechende Barentschädi - gung. 5 Der Anspruch auf Naturallohn besteht auch während den Ferien, den freien Tagen, dem Mutterschaftsurlaub und der unverschuldeten Arbeitsverhinderung. § 15 Lohnzuschläge 1 Für Arbeitszeit in der Nacht gemäss § 11 ist ein Nachtzeitzuschlag von 25 Prozent geschuldet. 2 Für Überstunden ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet, sofern sie nicht mittels Freizeit kompensiert wird. 3 Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit richtet sich nach dem Arbeitsge - setz (ArG) 7 ) . § 16 Auszahlung des Lohnes 1 Der Lohn samt allfälligen Familien- und Kinderzulagen sowie ein allfäl - liger Lohnzuschlag sind unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens am Ende jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung auszubezahlen. 2 Bei saisonal bedingter Arbeit ist ein allfälliger Lohnzuschlag am Ende der Saison auszubezahlen. 5) SR 836.1 6) SR 831.101 7) SR 822.11 5
§ 17 Sozialversicherungen 1 Sowohl die arbeitgebende Person als auch die arbeitnehmende Per - son sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt und beitragspflichtig. 2 Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitge - benden Person zu entrichten. § 18 Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit 1 Ist die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person lie - gen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus - übung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeits - leistung verhindert, so hat sie Anspruch auf den darauf entfallenden Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Natural - lohn: 1. im 1. Dienstjahr 3 Wochen 2. im 2. Dienstjahr 1 Monat 3. im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate 4. im 5. bis zum 9. Dienstjahr 3 Monate 5. im 10. bis zum 14. Dienstjahr 4 Monate 6. im 15. bis zum 19. Dienstjahr 5 Monate 7. ab 20. Dienstjahr 6 Monate 2 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der ver - einbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhält - nisses geschuldet. 3 Im Übrigen gelten Art. 324a und Art. 324b OR 8 ) . § 19 Versicherung bei Krankheit 1 Die arbeitgebende Person kontrolliert, dass sich die arbeitnehmende Person auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgeset - zes über die Krankenversicherung (KVG) 9 ) für Krankenpflege versichert. 2 Die arbeitgebende Person versichert die arbeitnehmende Person ge - gen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. 3 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen. 8) SR 220 9) SR 832.10 6
4 Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulas - ten der arbeitgebenden und der arbeitnehmenden Person. 4 Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien § 20 Freizeit 1. wöchentliche Freizeit 1 Die arbeitnehmende Person hat jede Woche Anspruch auf einen gan - zen und einen halben freien Tag. Kann diese Freizeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, muss sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert oder die entsprechende Arbeitszeit als Überstunden ausbezahlt werden. 2 Je Monat müssen mindestens zwei ganze freie Tage auf einen Sonn - tag fallen. 3 Unter besonderen Umständen kann der arbeitnehmenden Person mit deren Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhän - gend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt wer - den. 4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die Be - dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen. § 21 2. zusätzliche Freizeit 1 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Morgen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 2 Der Nationalfeiertag am 1. August und die vom Kanton festgelegten gesetzlichen Feiertage gelten als zusätzliche freie Tage. 3 Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferien - tage. 4 Gesetzliche Feiertage, die während der Zeit, in welcher die arbeitneh - mende Person im Sinne von § 18 arbeitsunfähig ist, anfallen, können nicht nachbezogen werden. 5 Nach erfolgter Kündigung sind der arbeitnehmenden Person die übli - chen freien Stunden zu gewähren, die für die Suche einer anderen Arbeitsstelle erforderlich sind. 7
§ 22 Bezahlter Urlaub 1 Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass diese Tage an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden: 1. eigene Trauung 2 Tage 2. bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder ei - nes Elternteils 1 Tag 3. bei Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage 4. bei Todesfall: a) der Ehegattin oder des Ehegatten, der einge - tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Lebenspartnerin oder des Le - benspartners oder eines Kindes 3 Tage b) von Eltern und Geschwister 2 Tage 5. bei eigenem Wohnungswechsel (je Jahr) 1 Tag 6. militärische Rekrutierung 2 Tage § 23 Ferien 1 Arbeitnehmende Personen haben je Kalenderjahr Anspruch auf we - nigstens vier Wochen Ferien. 2 Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien haben arbeitnehmende Personen: 1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr; 2. nach fünf Dienstjahren, wenn sie das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. 3 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjah - res zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusam - menhängen. 4 Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushal - tes vereinbar ist. 5 Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten § 24 Schutz der Persönlichkeit 1 Die arbeitgebende Person hat die Persönlichkeit und die Gesundheit der arbeitnehmenden Person zu achten und zu schützen. 8
§ 25 Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Unterkunft 1 Die arbeitgebende Person ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfallver - hütung und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der arbeitnehmenden Person zu schützen. 2 Die arbeitgebende Person ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS (Richtlinie 6508) 10 ) über den Beizug von Arbeitsärzten und ande - ren Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. 3 Die arbeitnehmende Person ist verpflichtet, diese Massnahmen einzu - halten und zu unterstützen. 4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, hat die arbeit - nehmende Person Anspruch auf eine quantitative und qualitative hinrei - chende Unterkunft. § 26 Gesundheitsschutz, Schwangerschaft, Mutterschaft 1 Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz richten sich nach Art. 6, 35 und 36a des Arbeitsgesetzes 11 ) . § 27 Schutz für Jugendliche 1 Für Jugendliche gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsgeset - zes 12 ) und der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) 13 ) . § 28 Dokumentationspflichten 1 Die Arbeitszeitdokumentation ist monatlich durch alle Vertragsparteien zu visieren. Dieses Dokument führt die geleistete Arbeitszeit, die Pau - sen, die Ferien und allfällige Überstunden auf. 2 Es ist eine monatliche detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und der arbeitnehmenden Person innerhalb von sieben Arbeitstagen auszuhän - digen. 10) EKAS-Richtlinie Nr. 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit 11) SR 822.11 12) SR 822.11 13) SR 822.115 9
§ 29 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und der Lohnrichtlinie 1 Die arbeitgebende Person hat jeder arbeitnehmenden Person ein Ex - emplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieses kann beim kantonalen Arbeitsamt bezogen werden. 2 Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertra - ges. 3 Die arbeitgebende Person hat der arbeitnehmenden Person die "Lohn - richtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirt - schaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft" 14 ) bei Beginn des An - stellungsverhältnisses auszuhändigen. 6 Aus- und Weiterbildung und Nebenbeschäftigung § 30 Aus- und Weiterbildung 1 Die arbeitgebende Person fördert die berufliche Aus- und Weiterbil - dung der arbeitnehmenden Person im Rahmen des betrieblich Mögli - chen. 2 Weiterbildungen, die auf Veranlassung der arbeitgebenden Person er - folgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind von der arbeitgebenden Person vollumfänglich zu übernehmen. 3 Im Übrigen besteht kein Anspruch der arbeitnehmenden Person auf Anrechnung von Aus- und Weiterbildung als Arbeitszeit. § 31 Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen sind den arbeitnehmenden Personen nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch die arbeitgebende Person er - laubt. 2 Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit erheblich tan - gieren, ist den arbeitnehmenden Personen nur im Einverständnis mit der arbeitgebenden Person erlaubt. 14) Lohnrichtlinie_2022_D.pdf (agrimpuls.ch) 10
7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 32 Probezeit 1 Als Probezeit gelten: 1. die ersten zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für eine Dau - er von weniger als vier Wochen eingegangen wird; 2. die ersten vier Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als vier Wochen oder für eine unbestimmte Dauer eingegangen wird; 3. die ersten vier Wochen bei Lehrverträgen. 2 Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Mona - te verlängert werden. 3 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. § 33 Kündigung 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung. 2 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei gekündigt werden. Art. 335 ff. OR 15 ) sind anwendbar. 3 Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsver - hältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehal - ten bleibt beim Tod der arbeitnehmenden Person das Weiterbenüt - zungsrecht der Wohnung während der Lohnfortzahlungspflicht gemäss

Art. 338 OR 16 )

. § 34 Arbeitszeugnis 1 Die arbeitnehmende Person kann jederzeit von der arbeitgebenden Person ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 2 Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhält - nisses unaufgefordert auszuhändigen. 15) SR 220 16) SR 220 11
§ 35 Abgangsentschädigung 1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeit - nehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihr die arbeitgebende Person eine Abgangsentschädigung auszurichten. 2 Die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie die Be - rücksichtigung von Ersatzleistungen richten sich nach Art. 339b bis 339d OR 17 ) . 8 Übergangsbestimmung § 36 Bestehende Arbeitsverhältnisse 1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeits - verhältnisse anwendbar. 17) SR 220 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-012 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-012 14
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